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BGH · VI ZR 53/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 53/62

mit der weiteren Maßgabe, daß die Beklagte verpflichtet ist, auch fällig werdende höhere Krankenversiche rungsbeiträge zu erstatten. 5. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, auch über den Dezember 1971 hinaus die an die Kinder Heinz und Claus B^^^gesetzlich zu zahlenden Rentenbeträge der Klägerin zu erstatten, falls die Kinder sich über das 18. Lebensjahr hinaus in Schul- oder Berufsausbildung befinden sollten, höchstens jedoch bis zur Vollendung ihres 25o Lebens-jahres am Dezember 1978, evtl« mit den Aufschlägen aus ein tretenden Rentenerhöhungen usw., auch für die Ansprüche gemäß Antrag zu. Nachdem sein Urteil auf die Revision der Klägerin durch das Urteil des Senats vom 3« Mai I960 - VI ZR 79/59 -(VersR I960, 799) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war, hat dieses nunmehr durch Teilgrundurteil die Klageansprüche zu 1, 2 und 4) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt <> Hiergegen hat die Beklagte insoweit Revision einge^ legt, als die Ansprüche zu mehr als zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind« Das Berufungsgericht hat in dem erneuten Verfahren die Frage des Haftungsausscblusses wiederholt geprüft, nachdem die Parteien ihren bisherigen Sachvortrag hierzu ergänzt hatten; auf Grund d03 Ergebnisses der durchgeführton Beweisaufnahme ist es zu der Feststellung gelangt, daß Räuber bei seiner Tätigkeit, nicht in den Betrieb der Beklagten in der Art eines eigenen Arbeitnehmers dieses Betriebes eingegliedert gewesen ist« Es hat der Beklagten daher den Haftungsausschluß nach §§ 898? Für den Einwand* daß den Unfall durch eigenes Verschulden verursacht habe* hat die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts keinen Beweis erbrachte Zwar habe der Zeuge Schachtmeister Hafl^lpbekundet, daß im Betriebsgleis gegangen sei} dies sei verboten gewesen; es sei aber nicht festgestellt* daß dieses Verhalten den Unfall verursacht habe; der Unfallhergang selbst sei nicht mehr aufzukläreno Die Revision tritt dieser Würdigung mit der Rüge entgegen, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich die Grundsätze des Anscheinsbeweises unangewendet gelassen«, sie bezieht sich auf die Beweislastregeln, die von der Rechtsprechung für den Fall entv/ickelt worden sind, daß ein Unternehmer einer Unfallverhütungsvorschrift zuwider handelt, die eine bestimmte Betriebsgefahr ausschließen soll, und nun ein Unfall an der Gefahrenstelle eintritt (vgl«, Urteil des erkennenden Senats vom 24* Juni 1953 - VI ZR 31/52 -LM !fr. 5 zu § 823 /E/ BGB mit weiteren Nachweisen und oft)« Wie in einem derartigen Fall zunächst die Vermutung dafür spricht, daß der Unfall bei Beachtung der Sicherungsvor~ Schriften vermieden worden wäre, der Unternehmer infolgedessen den Schluß auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die UnfallverhütungsvorSchrift und dem Unfall ausräumen muß, so hält die Revision auch hier für geboten, bis zu dem Beweis des Gegenteils davon auazugehen, daß RflHV durch das vorschriftswidrige Begehen des Betriebs* gleises seinen Unfall verursacht habe«. Die von der Revision angezogene Rechtsprechung betrifft Unfallverhütungsvorschriften der 3erufsgenosson-schaften; sie gründet sich darauf, daß solche Vorschi'iften den von der zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgesetzten Niederschlag der in einem Gewerbe gemachten Betriebserfahrungen darstellen, typische Gefährdungsmöglichkeiten eines Gewerbebetriebes aufzeigen und vom Unternehmer mit verbindlicher Kraft verlangen, diese durch die geforderten Sicherheitsmaßnahmen auszuscheideno Bei der Vorschrift, die übertreten hat, handelt es sich dagegen um eine Bestimmung in der sogenannten "Betra Nr. 1413M» einer Betriebs- und Bauanweisung, die vom Bahnbetriebsamt Wetzlar der Beklagten am 16» März 1956 aus Anlaß der hier in Rede stehenden Gleiaerneuerungsarbeiten für den zeitweise eingleisigen Betrieb zwischen Bahnhof Khringshausen (Kreis Wetzlar) und der Hilfsbetriebsstelle (ZMSt) Berghausen auf-gestellt worden war und in der es hieß, daß für den Zu- und Abgang nach und von der Baustelle die Wege außerhalb der Bahnanlagen und das gesperrte Gleis zu benutzen seiena Diese Bestimmung hatte nicht den Charakter einer berufsgenossen“ schaftliehen Unfallverhütungsvorschrift, sondern war nur eine spezielle Anordnung der Beklagten für die Durchführung der hier in Rede stehenden Streckenarbei ten <> Sie machte den von der Beklagten beauftragten Unternehmern auch nicht etwa zur Pflicht, zu dem Schutze der in ihrem Betrieb beschäftigten Leute bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, sondern erlegte die verlangte Verhaltensweise unmittelbar allen auf, die bei den Gleiserneuerungaarbeiten tätig waren. Vor allem hat sich der Unfall auch gar nicht an der Gefehrenstelle ereignet, die zu meiden die "Betra" auf gab; ist nicht auf dem Bctrieb3gleis von dem Güterzug überfahren worden, sondern auf dem Baugleis, das die "Botra" neben den etwaigen Wegen außerhalb der Bahnanlago ausdrücklich für den Zu- und Abgang nach und von der Baustelle bestimmt hatte« Allerdings war Räuber nach der Aussage dos Zeugen vor dem Unfall im Betriebsgleis an dem Arbeitszug vorbeigegangen, der zur Aufnahme von Eisenbahnschwellen auf dem gesperrten Gleis stand und nach dem Aufladen des einen Stapels Schwellen langsam zu dem nächsten Stapel etwa 100 m weiter vorfuhr« Daß die weisungswidrige Benutzung des Betriebsgleises für den Unfall ursächlich geworden wäre, iöt aber eine Annahme, die durch keinerlei Anschoinsbeweis gestützt wird« Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat der Zeuge Bickel rechtzeitig vor dem Herannahen des Güterzuges Hornsignale gegeben« Die Beklagte hält dafür, daß infolge Unaufmerksamkeit von dem herannahendon Güterzug überrascht, angefahren und auf das Baugleis gesehleuder worden sei oder daß er erst im letzten Augenblick vor dem Güterzug zur Seite gesprungen und hierbei unter den langsam herankommenden Arbeitszug geraten sei oder daß er gar versucht habe, auf einen der Y/agen des Arbeitszuges zu springen und hierbei abgestürzt sei« Alles das sind aber roine Vermutungen o Unstreitig hatte sich die Lokomotive des Arbeitszuges hinter und vor mehreren Wagen etwa in der Mitte der Abteilung befunden; die Beklagtefchat keinen Zeugen benennen können, der den Unfall beobachtot hat« Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht daher zu dom Ergebnis gelangt, daß der ünfallhergang nicht aufzuklären ist und der Einwand, Räuber habe seinen Unfall selbst verschuldet, nicht durchgreift«

UnternehmerUnfallBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I- (7
VI ZR 53/62
Verkündet
 am 4o Dezember 1962
Kriegl
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2’80 004
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahn** direktion FflHflHHHHfe
 Beklagtena Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin«, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 die Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte«, vertreten durch ihren Vorstand^dieserwiederum vertreten durch die Geschäftsführung«,	B^pstraße^p
Klägerin;, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte5
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat dor VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Dr«, Ko E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandosgorichts in Frankfurt (Main) vom 23<> November 1961 wird zurückgev/iesenö
 Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlogt o
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ließ im April 1956 an der Eisenbannstrek ke Gießen-Köln Gleiserneuerungsarbeiten ausführen* An den Arbeiten war die Firma	in GflHBlbeteiligt
 Am 12 o April 1956 erlitt deren Schachtmeister E|^ einen Unfalls der zu seinem Tode führte* Als ein Arbeitszug der Beklagten9 auf den Schwellen aufgeladen wurden? auf dom Arbeitsgleis langsam vorgefahren war? während auf dem Betriebsgleis ein Güterzug** vorbeikam? fand man BflHV mit abgequetschtem Arm unter dem Arbeitszug liegend vor*
Die Klägerin? die den Hinterbliebenen des	ge-
setzliche Versicherungsleistungen gewährt, nimmt die Beklagte in Höhe ihrer Aufwendungen kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf Ersatz des Schadens in Anspruch? der den Hinterbliebenen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist. Sie hat beantragt?
Io die Beklagte zu verurteilen? an die Klägerin 6»848?30 DM nobst 8 i Zinsen seit dem 1« April 1958 zu zahlen?
■y
die Beklagte zu verurteilen? an die Klägerin laufend bis auf weiteres die Rentenbezüge ab 1p April 1958 zu erstatten? die die am ^IHBP 1919 geborene Witwe Maria	in
 mit monatlich 206?20 DM zuzüglich eines Krankenversicherungsbetrages von 13 DM monatlich? insgesamt mit 219,20 IM monatlich erhält und zwar bis zu ihrem Lebensende? höchstens jedoch begrenzt bis zu dem 22 * Mai 1975,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist? höhere Beträge als zu Ziffer 2) angegeben zu zahlen? falls die Klägerin auf Grund gesetzlicher Vorschriften gezwungen ist? die angegebenen Benton beträge für die Witwe Maria	gob*	GflIK	in
 dor Zukunft zu erhöhen? mit der
 weiteren Maßgabe, daß die Beklagte verpflichtet ist, auch fällig werdende höhere Krankenversiche rungsbeiträge zu erstatten.
4» die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin laufend bis auf weiteres die Rentenbezüge ab 1« April 1958
mit monatlich 115,40 DM zuzüglich eines Krankenversicherungsbetrages von 26 DM monatlich, insgesamt mit 139,40 DM monatlich erhalten und zwar bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres am 30«, Dezember 1971,
5. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, auch über den Dezember 1971 hinaus die an die Kinder Heinz und Claus B^^^gesetzlich zu zahlenden Rentenbeträge der Klägerin zu erstatten, falls die Kinder sich über das 18. Lebensjahr hinaus in Schul- oder Berufsausbildung befinden sollten, höchstens jedoch bis zur Vollendung ihres 25o Lebens-jahres am Dezember 1978, evtl« mit den Aufschlägen aus ein tretenden Rentenerhöhungen usw., auch für die Ansprüche gemäß Antrag zu. 4)o
Die Beklagte hat eingewendet, ihre Haftung sei nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen«. Auch habe Räuber den Unfall selbst verschuldet, weil er sich vorschriftswidrig auf dem BetrieTosgleis auf gehalten habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiosen; es war der Auffassung, daß der Beklagten der Haftungsausschluß nach den genannten Bestimmungen zugute komme.
Das Oberlandesgericht trat dieser Ansicht zunächst bei und wies die Berufung der Klägerin zurück.
geborenen Kinder Heinz und Claus
 zu erstatten, die die beiden am
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Nachdem sein Urteil auf die Revision der Klägerin durch das Urteil des Senats vom 3« Mai I960 - VI ZR 79/59 -(VersR I960, 799) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war, hat dieses nunmehr durch Teilgrundurteil die Klageansprüche zu 1, 2 und 4) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt <>
Hiergegen hat die Beklagte insoweit Revision einge^ legt, als die Ansprüche zu mehr als zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind«
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat in dem erneuten Verfahren die Frage des Haftungsausscblusses wiederholt geprüft, nachdem die Parteien ihren bisherigen Sachvortrag hierzu ergänzt hatten; auf Grund d03 Ergebnisses der durchgeführton Beweisaufnahme ist es zu der Feststellung gelangt, daß Räuber bei seiner Tätigkeit, nicht in den Betrieb der Beklagten in der Art eines eigenen Arbeitnehmers dieses Betriebes eingegliedert gewesen ist« Es hat der Beklagten daher den Haftungsausschluß nach §§ 898? 899 RVO versagt« Diese Beurteilung steht im Einklang mit den im vorigen Revisionsurteil dargeiogten Grundsätzen» $ie wird von der Beklagten auch nicht angegriffen«
^ Unstreitig liegen die Voraussetzungen des § 1 HpfiG für die Schadenshäftung der Beklagten vor« R^m^hat beim Betrieb der Eisenbahn der Beklagten Verletzungen erlitten, die seinen Tod herbeiführten« Soweit die Beklagte den Hinterbliebenen für den Verlust ihrer Unterhaltsancprüche
 
nach § 3 Abs« 2 HpflG schadensersatzpflichtig geworden i$t9 sind deren Ansprüche im Umfang der Leistungen* die ihnen die Klägerin gewährt und weiter zu gewähren hat* auf die so übergegangen (§ 49 Abs« 1 AVG, § 77 Abs* 2 AnVNG, § 1542 Ryo)
Für den Einwand* daß	den Unfall durch eigenes
 Verschulden verursacht habe* hat die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts keinen Beweis erbrachte Zwar habe der Zeuge Schachtmeister Hafl^lpbekundet, daß	im
 Betriebsgleis gegangen sei} dies sei verboten gewesen; es sei aber nicht festgestellt* daß dieses Verhalten den Unfall verursacht habe; der Unfallhergang selbst sei nicht mehr aufzukläreno
 Die Revision tritt dieser Würdigung mit der Rüge entgegen, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich die Grundsätze des Anscheinsbeweises unangewendet gelassen«, sie bezieht sich auf die Beweislastregeln, die von der Rechtsprechung für den Fall entv/ickelt worden sind, daß ein Unternehmer einer Unfallverhütungsvorschrift zuwider handelt, die eine bestimmte Betriebsgefahr ausschließen soll, und nun ein Unfall an der Gefahrenstelle eintritt (vgl«, Urteil des erkennenden Senats vom 24* Juni 1953 - VI ZR 31/52 -LM !fr. 5 zu § 823 /E/ BGB mit weiteren Nachweisen und oft)« Wie in einem derartigen Fall zunächst die Vermutung dafür spricht, daß der Unfall bei Beachtung der Sicherungsvor~ Schriften vermieden worden wäre, der Unternehmer infolgedessen den Schluß auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die UnfallverhütungsvorSchrift und dem Unfall ausräumen muß, so hält die Revision auch hier für geboten, bis zu dem Beweis des Gegenteils davon auazugehen, daß RflHV durch das vorschriftswidrige Begehen des Betriebs* gleises seinen Unfall verursacht habe«.
 
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Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden *
Die von der Revision angezogene Rechtsprechung betrifft Unfallverhütungsvorschriften der 3erufsgenosson-schaften; sie gründet sich darauf, daß solche Vorschi'iften den von der zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgesetzten Niederschlag der in einem Gewerbe gemachten Betriebserfahrungen darstellen, typische Gefährdungsmöglichkeiten eines Gewerbebetriebes aufzeigen und vom Unternehmer mit verbindlicher Kraft verlangen, diese durch die geforderten Sicherheitsmaßnahmen auszuscheideno Bei der Vorschrift, die	übertreten	hat,	handelt	es sich dagegen
 um eine Bestimmung in der sogenannten "Betra Nr. 1413M» einer Betriebs- und Bauanweisung, die vom Bahnbetriebsamt Wetzlar der Beklagten am 16» März 1956 aus Anlaß der hier in Rede stehenden Gleiaerneuerungsarbeiten für den zeitweise eingleisigen Betrieb zwischen Bahnhof Khringshausen (Kreis Wetzlar) und der Hilfsbetriebsstelle (ZMSt) Berghausen auf-gestellt worden war und in der es hieß, daß für den Zu- und Abgang nach und von der Baustelle die Wege außerhalb der Bahnanlagen und das gesperrte Gleis zu benutzen seiena Diese Bestimmung hatte nicht den Charakter einer berufsgenossen“ schaftliehen Unfallverhütungsvorschrift, sondern war nur eine spezielle Anordnung der Beklagten für die Durchführung der hier in Rede stehenden Streckenarbei ten <> Sie machte den von der Beklagten beauftragten Unternehmern auch nicht etwa zur Pflicht, zu dem Schutze der in ihrem Betrieb beschäftigten Leute bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, sondern erlegte die verlangte Verhaltensweise unmittelbar allen auf, die bei den Gleiserneuerungaarbeiten tätig waren. Vor allem hat sich der Unfall auch gar nicht an der Gefehrenstelle ereignet, die zu meiden die "Betra" auf gab; ist nicht auf dem Bctrieb3gleis von dem Güterzug überfahren worden, sondern auf dem Baugleis, das die "Botra" neben den etwaigen Wegen außerhalb der Bahnanlago ausdrücklich für
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den Zu- und Abgang nach und von der Baustelle bestimmt hatte« Allerdings war Räuber nach der Aussage dos Zeugen vor dem Unfall im Betriebsgleis an dem Arbeitszug vorbeigegangen, der zur Aufnahme von Eisenbahnschwellen auf dem gesperrten Gleis stand und nach dem Aufladen des einen Stapels Schwellen langsam zu dem nächsten Stapel etwa 100 m weiter vorfuhr« Daß die weisungswidrige Benutzung des Betriebsgleises für den Unfall ursächlich geworden wäre, iöt aber eine Annahme, die durch keinerlei Anschoinsbeweis gestützt wird« Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat der Zeuge Bickel rechtzeitig vor dem Herannahen des Güterzuges Hornsignale gegeben« Die Beklagte hält dafür, daß
 infolge Unaufmerksamkeit von dem herannahendon Güterzug überrascht, angefahren und auf das Baugleis gesehleuder worden sei oder daß er erst im letzten Augenblick vor dem Güterzug zur Seite gesprungen und hierbei unter den langsam herankommenden Arbeitszug geraten sei oder daß er gar versucht habe, auf einen der Y/agen des Arbeitszuges zu springen und hierbei abgestürzt sei« Alles das sind aber roine Vermutungen o Unstreitig hatte sich die Lokomotive des Arbeitszuges hinter und vor mehreren Wagen etwa in der Mitte der Abteilung befunden; die Beklagtefchat keinen Zeugen benennen können, der den Unfall beobachtot hat« Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht daher zu dom Ergebnis gelangt, daß der ünfallhergang nicht aufzuklären ist und der Einwand, Räuber habe seinen Unfall selbst verschuldet, nicht durchgreift«
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I I
 
Die Revision ist hiernach unbegründete
 Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen«
Engels	Dr*	K«	E«	Meyer	Hanebeck
 Ho Meyer	Br.	Pfretzschner