* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 53/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 53/61

Januar 1961 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zweit- und Brittklägerin richtet* Jedoch wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß die bezifferten materiellen Ansprüche der Zv/eitklägerin nur insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt sind, als sie nicht auf einen Öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind. Die Klägerinnen zu 2) und 5) haben auch die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihnen zu dem Ersatz von zwei Dritteln des Zukunfts-schadcns verpflichtet sei» Das Landgericht hat durch Grund~ und Teilurteil die Ansprüche der Kläger auf Ersatz des materiellen Schadens im Rahmen der Haftungsgrenze des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und die Entscheidung über die Höhe sowie den Feststellungsantrag dem weiteren Verfahren Vorbehalten. Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe den Unfall verschuldet, weil er während des Überholens die südliche Leitlinie der Fahrbahn überfahren und dadurch den Erstkläger verwirrt und »um Bremsen veranlaßt habe. Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche auf Ersatz des materiellen Schadens des Erötklägers zur Hälfte und die der Zweitklägerin sowie der Drittklägerin in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ba auch ein weiterer Zeuge zu der entscheidenden Frage, ob der Beklagte in der Mittelfahrbahn geblieben sei oder die südliche Leitlinie überfahren habe, keine Angaben habe machen können, könne weder der Nachweis eines Verschuldens des Beklagten noch der dem Beklagten obliegende Beweis eines schuldhaften, ohne Anlaß yorgenommenen Brepsens des Erstklägers als erbracht angesehen v/erden. werden könne - bis zu einem halben Meter in die Mittelfahrbahn hineingependelt habe, sei das Überholen mit der gehörigen Vorsicht immer noch möglich gewesen, ohne daß das Fahrzeug des Beklagten die südliche Leitlinie habe überfahren müssen. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob nach dem Unfallhergang ein Anscheins-bev/eis für ein Verschulden des Erstklägers spricht. Aus diesem die Bev/eiswürdigung einleitenden Satz ist jedoch nicht zu folgern, daß das Berufungsgericht auch den Ort des Zusammenstoßes als unaufklärbar angesehen hat. Schließlich hat das Berufungsgericht bei der Abwägung gemäß § 17 StVG berücksichtigt, daß sich der Erstkläger infolge des Bremsens in einer Schleuderbewegung nach links - also in Richtung auf die Fahrbahnraitte - befunden habe, ohne daß an irgendeiner Stelle des angefochtenen Urteils die naheliegende Präge untersucht worden wäre, ob sich aus dieser Bewegung mindestens Beweisanzeichen für den Ort des Zusammenstoßes ergeben könnten. ten sogar wahrscheinlich, daß die Fahrzeuge der Parteien entsprechend der Behauptung des Beklagten auf der Mittelfahrhahn zusammengestoßen sind» Kommt das Berufungsgericht zu dieser Feststellung über den Ort des Zusammenstoßes, so wäre dieser Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Beweises des ersten Anscheins zu prüfen« in die Gegenfahrbahn geriet, so drängt sich nach der Lebenserfahrung der Schluß auf ein fahrlässig fehlerhaftes Verhalten auf.Zudem würde ein Kraftfahrer, der die Ver-kehrslage mit der erforderlichen Aufmerksamkeit verfolgt hätte, angesichts der verhältnismässig niedrigen Geschwindigkeit und der Regennasse ein von ihm für erforderlich oder zweckmässig gehaltenes Bremsen seines Fahrzeuges so vorgenommen haben können, daß eine Schleuderbewegung des Fahrzeuges ausgeschlossen gewesen wäre. Würde allerdings der Beklagte den Erstkläger durch Überfahren der südlichen Leitlinie verv/irrt und dadurch zu dem Bremsen veranlaßt haben, so könnte darin die ernsthafte Möglichkeit liegen, daß das die Schleudergewegung auslösende Bremsen nicht auf Fahrlässigkeit beruht. La bis jetzt nicht feststeht, ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung überhaupt Ansprüche des Erstklägers verbleiben, bedarf es nochlceines Eingehens auf die Rügen der Revision, die sich gegen die grundsätzliche Zuerkennung eines Anspruches auf Schadensersatz wegen entgangener Dienste richten. Die von dem Berufungsgericht angenommene Haftung des Beklagten für den Io vollen materiellen Schaden der Klägerinnen zu 2) und 3) im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes würde nur entfallen, wenn der Beklagte den Entlastungsheweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen könnte» Dazu ist er jedoch nach der in-sov/eit abschließenden Bev/eisv/ürdigung des Oberlandesgerichts nicht in der Lage.

Zitierte Normen: § 17 StVG § 92 ZPO
BremseAnspruchFahrbahnBerufungsgerichtFahrzeugBrKlägerErstkläger

Volltext der Entscheidung

VI ZR 53/61
Verkündet am 27- April 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge-schäftsstelle-
Im Namen des Volkes
 des Kaufmanns Esfandia Allee
 In dem Rechtsstreit
 in El
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
1.	den Metzgermeister August
2.	dessen Ehefrau Ida Gl
3.	die minderjährige Anette G ihre Eltern, die Kläger zu 1
alle wohnhaft in B(
 , vertreten durch 2),
HolzÄÄ,
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozoßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Hanebeck,
 Br- Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf*) vom 16. Januar 1961 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zweit- und Brittklägerin richtet* Jedoch wird das angefochtene Urteil dahin
 ergänzt, daß die bezifferten materiellen Ansprüche der Zv/eitklägerin nur insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt sind, als sie nicht auf einen Öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die .Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten der Revisionsinstanz werden dem Beklagten zwei Elftel auferlegt. Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 16. September 1957 befuhr der Erstkläger mit seinem lief erwägen, einem 1 l/2 to Ford-Kombiwagen, den regennassen Huhrschnellweg in Bochum-Werne in östlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st. Er benutzte die südliche Fahrbahn der an dieser Stelle 9 m breiten und durch zwei unterbrochene Leitlinien in drei Bahnen auf geteilten Straße., Auf der nördlichen Fahrbahn kam ihm ein Trecker mit einem Anhänger, einem sogenannten Kirmeswagen, entgegen» Der Beklagte fuhr mit seinem Opel-Caravan zunächst hinter diesem Trecker, lenkte seinen Wagen jedoch dann zu dem Überholen huf die mittlere Fahrbahn«, Die Fahrzeuge des Erstklägers und des Beklagten stießen zusammen, wobei Sachschaden entstand und die Kläger verletzt wurden»
Die Kläger haben den Beklagten auf Ersatz von zwei Dritteln der ihnen entstandenen materiellen Schäden und auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Die Klägerinnen zu 2) und 5) haben auch die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihnen zu dem Ersatz von zwei Dritteln des Zukunfts-schadcns verpflichtet sei»
Das Landgericht hat durch Grund~ und Teilurteil die Ansprüche der Kläger auf Ersatz des materiellen Schadens im Rahmen der Haftungsgrenze des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und die Entscheidung über die Höhe sowie den Feststellungsantrag dem weiteren Verfahren Vorbehalten.
 
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen zu 2) und 3) vollen Ersatz des ihnen entstandenen materiellen Schadens begehrt. Alle Kläger haben im übrigen die geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld weiterverfolgt.
Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe den Unfall verschuldet, weil er während des Überholens die südliche Leitlinie der Fahrbahn überfahren und dadurch den Erstkläger verwirrt und »um Bremsen veranlaßt habe. Dadurch sei das Fahrzeug des Erstklägers ins Rutschen geraten. Aus diesen Gründen könne es auch dahingestellt bleiben, ob sich der Zusammenstoß auf der mittleren oder auf der südlichen Fahrbahn zugetragen habe.
Der Beklagte hat erwidert, er habe die südliche Leitlinie nie überfahren. Der Erstkläger habe vielmehr ohne Anlaß auf der regennassen Straße gebremst und sei dadurch in d^U Mittelfahrbahn gerutscht, wodurch es auf dieser. Fahrbahn zu dem Zusammenstoß gekommen sei.
Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche auf Ersatz des materiellen Schadens des Erötklägers zur Hälfte und die der Zweitklägerin sowie der Drittklägerin in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Wegen der weitergehenden Ansprüche des Erstklägers und der Schmerzensgeldansprüche aller Kläger hat es die Klage abgewiesen.
 
A
/
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabv/ei-sung weiter*
Entscheidungsgründe:
I*
Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der genaue Unfallhergang sich nicht aufklären lasse* Während ein Zeuge angegeben-habe, das Fahrzeug des Beklagten sei in keinem Augenblick über die südliche Leitlinie geraten, habe eine andere Zeugin ausgesagt, sie habe mit Bestimmtheit gesehen, daß der Beklagte beim Überholungsversuch mit dem Kühler seines Wagens in das südliche Fahrbahndrittel hineinge- . raten sei. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit eines Zeugen größer als die des anderen erscheinen lassen könnten. Ba auch ein weiterer Zeuge zu der entscheidenden Frage, ob der Beklagte in der Mittelfahrbahn geblieben sei oder die südliche Leitlinie überfahren habe, keine Angaben habe machen können, könne weder der Nachweis eines Verschuldens des Beklagten noch der dem Beklagten obliegende Beweis eines schuldhaften, ohne Anlaß yorgenommenen Brepsens des Erstklägers als erbracht angesehen v/erden. Insbesondere könne auch kein Schuldvorwurf gegen den Beklagten daraus hergeleitet werden, daß er versucht habe, kurz vor der Unfallstolle den Trecker zu überholen* Selbst wenn der « Aufbau des Trecker-Anhängers - was als erwiesen angesehen
 
werden könne - bis zu einem halben Meter in die Mittelfahrbahn hineingependelt habe, sei das Überholen mit der gehörigen Vorsicht immer noch möglich gewesen, ohne daß das Fahrzeug des Beklagten die südliche Leitlinie habe überfahren müssen.
II.
Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob nach dem Unfallhergang ein Anscheins-bev/eis für ein Verschulden des Erstklägers spricht.
1. Ein derartiger Anscheinsbev/eis setzt hier allerdings voraus, daß sich der Unfall auf der Fahrbahn des Beklagten zugetragen hat.
Eine abschließende Beweis Würdigung zu der Frage, wo sich der Unfall zugetragen hat, läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
Zwar beginnt die Beweiswürdigung des Oberlahdesgerichts mit der Feststellung, der genaue Unfallhergang habe sich auch durch die erneute Zeugenvernehmung nicht aufklären lassen. Aus diesem die Bev/eiswürdigung einleitenden Satz ist jedoch nicht zu folgern, daß das Berufungsgericht auch den Ort des Zusammenstoßes als unaufklärbar angesehen hat. Denn der Sachvortrag der Farteien in der Berufungsinstanz, wie ihn das angefochtene Urteil wiedergibt, läßt erkennen, daß sic sich im Y/esentlichen nicht über den Unfall, sondern über die Unfallursache gestritten haben.
 
/ /
Während der Beklagte dem Erstkläger ein grundloses Bremsen auf der regennaßen Straße vorgeworfen hat, hat der Erstkläger ein Verschulden des Beklagten aus seiner Behauptung ableiten wollen, der Beklagte habe die südliche Leitlinie überfahren und ihn, den Erstkläger, dadurch zu dem Bremsen veranlaßt« Ersichtlich hat sich auch die Beweisaufnähme des Oberlandesgerichts im wesentlichen auf diesen Streit der Parteien bezogen. Dementsprechend muß auch die Beweiswürdigung des Oberlandcsgerichts dahin verstanden werden, daß sich dieser Streitpunkt nicht mehr habe aufklären lassen« So heißt es auch zur Begründung des erwähnten Einleitungssatzes, daß die Zeugenaussagen zu der Frage, ob der Beklagte die südliche Leitlinie überfahren habe, voneinander abwichon. An anderer Stelle erklärt das Berufungsgericht, ein weiterer Zeuge habe zu der entscheidenden Präge, ob der Beklagte die südliche Leitlinie überfahren habe, nichts aussagen können. Schließlich hat das Berufungsgericht bei der Abwägung gemäß § 17 StVG berücksichtigt, daß sich der Erstkläger infolge des Bremsens in einer Schleuderbewegung nach links - also in Richtung auf die Fahrbahnraitte - befunden habe, ohne daß an irgendeiner Stelle des angefochtenen Urteils die naheliegende Präge untersucht worden wäre, ob sich aus dieser Bewegung mindestens Beweisanzeichen für den Ort des Zusammenstoßes ergeben könnten. Bei dieser Sachlage ist davon aüszugehen, daß das Berufungsgericht die Präge des genauen Unfallortes nicht abschließend beantwortet hat.
2. Es bleibt somit möglich und nach dem Inhalt der durch das angefochtene Urteil in Bezug genommenen Strafak-
 
ten sogar wahrscheinlich, daß die Fahrzeuge der Parteien entsprechend der Behauptung des Beklagten auf der Mittelfahrhahn zusammengestoßen sind» Kommt das Berufungsgericht zu dieser Feststellung über den Ort des Zusammenstoßes, so wäre dieser Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Beweises des ersten Anscheins zu prüfen«
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats spricht aber ein Anscheirisbev/eis für das Verschulden des Kraftfahrers, der aus seiner Fahrbahn in die des entgegenkommenden Verkehrs rutscht oder schleudert (BGH LM § 286 (C) Nr. 20 a und Nr. 30).
Sollte also der Erstkläger in die Fahrbahn des Beklagten gerutscht sein, so v/ürde dieser Grundsatz auch hier anzuwenden sein. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt kommt als Ursache für die Schleuderbev/egung nur das Bremsen des Fahrzeugs in Betracht. Solange aber der Kläger nicht die ernsthafte Möglichkeit nachgewiesen hat, daß er zu diesem Bremsen ohne Verschulden veranlaßt worden ist, ist unter Berücksichtigung der hier festgestellten Tatsachen von einem fahrlässig nicht verkehrsgemäßen Bremsen auszugehen.
Unstreitig war die Fahrbahn zur Unfallzeit regennaß. Ber Erstkläger hielt nach seinen eigenen Behauptungen eine Geschwindigkeit von 40 km/st ein. Bas angefochtene Urteil ergibt ferner, daß der öberholversuch des Beklagten bereits längere Zeit vor dem Unfall erkennbar war. Wenn der Erstkläger unter diesen Umständen derart gebremst haben sollte, daß sein Fahrzeug ins Schleudern und dadurch
/
in die Gegenfahrbahn geriet, so drängt sich nach der Lebenserfahrung der Schluß auf ein fahrlässig fehlerhaftes Verhalten auf. Zudem würde ein Kraftfahrer, der die Ver-kehrslage mit der erforderlichen Aufmerksamkeit verfolgt hätte, angesichts der verhältnismässig niedrigen Geschwindigkeit und der Regennasse ein von ihm für erforderlich oder zweckmässig gehaltenes Bremsen seines Fahrzeuges so vorgenommen haben können, daß eine Schleuderbewegung des Fahrzeuges ausgeschlossen gewesen wäre.
Würde allerdings der Beklagte den Erstkläger durch Überfahren der südlichen Leitlinie verv/irrt und dadurch zu dem Bremsen veranlaßt haben, so könnte darin die ernsthafte Möglichkeit liegen, daß das die Schleudergewegung auslösende Bremsen nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Insoweit hat das Berufungsgericht jedoöh bereits festgestellt, daß der Erstkläger diesen ihm obliegenden Nachweis nicht führen kann. 3s kommt somit auf die Feststellung an, wo die beiden Fahrzeuge zusammengestoßen sind.
La bis jetzt nicht feststeht, ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung überhaupt Ansprüche des Erstklägers verbleiben, bedarf es nochlceines Eingehens auf die Rügen der Revision, die sich gegen die grundsätzliche Zuerkennung eines Anspruches auf Schadensersatz wegen entgangener Dienste richten.
Soweit sich die ‘Revision gegen die Klägerinnen zu 2) und 3) wendet, ist sie unbegründet. Die von dem Berufungsgericht angenommene Haftung des Beklagten für den
 Io
vollen materiellen Schaden der Klägerinnen zu 2) und 3) im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes würde nur entfallen, wenn der Beklagte den Entlastungsheweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen könnte» Dazu ist er jedoch nach der in-sov/eit abschließenden Bev/eisv/ürdigung des Oberlandesgerichts nicht in der Lage. Denn es ist unklar geblieben, ob der Beklagte durch üb'eyfahren üer südlichen Leitlinie den Kläger verwirrt hat# Im Rahmen des § 7 Abs« 2 StVG geht ' diese Unklarheit zu Lasten des Beklagten. Sine Abv/ägung zwischen dem Beklagten und den Klägerinnen zu 2) und 3) kommt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.
Br. Kleinev/efers	Hanebeck	Hauß
 Br. Pfretzsch ner
H. Meyer