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BGH · VI ZR 53/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 53/60

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Io Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den auf den Unfall vom 8. Am 8» August 1953 gegen 14»45 Uhr kam es in Deppenhausen auf der Bundesstraße 311 zu einem Verkehrsunfall, als der Vater der damals 11 Jahre alten Klägerin mit seinem Traktor, an den ein Pritschenwagen und ein unbeladener Heuwagen angehängt waren, aus dem Hof seines am Ortsausgang gelegenen landwirtschaftlichen Anwesens nach rechts in westlicher Richtung auf die Bundesstraße einfuhr» Die Hofeinfahrt liegt an einer■:» langgezogenen Rechtskurve, in Richtung West gesehen» Die Sichtweite beträgt nach beiden Richtungen etwa 80 m, Die Fahrbahn war-daraais von Bankett zu Bankett 6,30 m breit; in einer Breite von 5,70 m war sie-mit einem Asphaltbelag versehen» Es herrschte sonniges, trockenes Wetter» Sie hat vor-getragen, der Beklagte habe, als er sich dem Traktorzug auf Siel weite genähert habe, wahrgenommen, daß ihm zur Durchfahrt nur ein Streifen von etwa 1 m zur Verfügung Stande Er habe auch die unübersichtliche Straßenführung erkannt und die zwischen den beiden Anhängern gehende«, nach hinten schauende Klägerin bemerkt. Er hat geltend gemacht, zwischen dem Traktorzug und dem Fahrbahnrand habe noch ein Zwischenraum von 1,60 bis 1,80 m bestanden, als er, der Beklagte, auf Sichtweite herangekommen sei. Die hinter dem Heuwagen sich bewegende Klägerin habe er nicht wahrnehmen können. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 8.000 DM zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin die weiteren Unfallschäden zu zwei Dritteln zu ersetzen hat, vorbehaltlich des Übergangs ihrer Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger. Als der Beklagte die Zugmaschine auf eine Entfernung von 82 m bemerkte, war diese bereits wieder soweit nach rechts eingeschwenkt, daß ihr rechtes Vorderrad etwa auf der Straßenmitte fuhr und der Beklagte an dem Zug vorbei eine Person sehen konnte, die .sich 10 m ostwärts der Mitte der Hof-einfahrt in einem Abstand von 1,85 m vo& Bankettrande auf seiner Fahrbahn bewegte. Als er auf Höhe der Zugmaschine herangekommen war und die Klägerin etwa 10 m vor ihm plötzlich auf seine Fahrbahn sprang, hatte der ganze Zug die Fahrbahn des Beklagten im wesentlichen wieder freigemacht. Baß der Beklagte die Klägerin sehen konnte, während sie: sich hinter dem Heuwagen bewegte, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Der Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, schon auf eine Entfernung von 80 m, als er den Zug wahrgenommen habe, seine Geschwindigkeit zu ermässigen. Der Beklagte war nach § 9 StVO verpflichtet, seine Geschwindig-keit so einzurichten, daß sein Anhalteweg nicht länger war als die von ihm überschaubare Fahrbahnstrecke«. Sein Anhalteweg betrug aber bei einer Geschwindigkeit von etwa 65 km/st nicht mehr als 50 m, zu demal er den Traktorzug bereits aus 80 m Entfernung vor sich sah und daher reaktionsbereit war. In diesem Augenblick hatte sich aber seine freie Fahrbahnbreite, die 1,85 m betragen hatte, als er 80 m entfernt war, durch das weitere Rechtsheranfahren des Traktorzuges nicht unerheblich vergrös-sert. Hierdurch war auch seine Sicht auf der langgezogenen Kurve erweitert worden, so daß er auf Weite seines Anhalteweges fortgesetzt eine für sein Motorrad genügend breite Durch“ fahrt vor sich sah- Er brauchte daher weder in diesem Augenblick noch in der Folgezeit, da sich seine freie Durchfahrt fortgesetzt verbreiterte und damit auch seine Sicht besser wurde, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Ihm kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Beibehaltung seiner Ge-schwihdigkeit nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden. insbesondere die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte die sich hinter dem Heuwagen - nach der Behauptung der Klägerin mit Blick nach rückwärts - bewegende Klägerin rechtzeitig hat wahrnehmen können. Die Schadensabwägung des Berufungsgerichts kann indes nicht bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerhaft davon ausgeht, auch dem Beklagten sei ein Verschulden zur Last zu legen. Das Berufungsurteil war danach, sov/eit es eine weitergehende Ersatzpflicht des Beklagten festgestellt und der Klägerin ein Schmerzensgeld zugesprochen hat, aufzuheben und neu zu fassen, wie geschehene Im übrigen war die Revision zu-rückzuweisen»

Zitierte Normen: § 9 StVO § 7 StVG § 7 StVO § 828 BGB
HeuwagenFahrbahnmAnhängerZugGeschwindigkeitKlägerin

Volltext der Entscheidung

2191 094
VI ZR 53/60
r- — Hiri. 11	/*
Verkündet am 20. Dezember I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namendes Volkes In dem Rechtsstreit
 de^Kaminfegers Paul D^^fc, AflHfcstr.f^
in 01
Krs
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Schü^rjüj^&ertrud	in
 Krs. BflHHHjlB, Haus Nr. iM ihren Vater, Josef
w7 gesetzTicl daselbst,
 Gde • Kl vertreten durch
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.EoMeyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 7. Januar I960 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt;
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückwei-sung der Berufung im übrigen - das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Ravensburg vom 29. Januar 1959 abgeändert:
//
 
Io Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den auf den Unfall vom 8. August 1953 zurückgehenden Schaden zur Hälfte zu ersetzen, jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes und soweit der Anspruch der Klägerin nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen istP
2. im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
III° Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin sieben Zehntel, der Beklagte drei Zehntel, von den Kosten der Berufungsinstanz die Klägerin zehn Dreizehntel, der Beklagte drei Dreizehntel, von den Kosten der Revisionsinstanz die Klägerin drei Viertel, der Beklagte ein Viertel«,
Von Rechts wegen *
*
 
Tatbestand:
Am 8» August 1953 gegen 14»45 Uhr kam es in Deppenhausen auf der Bundesstraße 311 zu einem Verkehrsunfall, als der Vater der damals 11 Jahre alten Klägerin mit seinem Traktor, an den ein Pritschenwagen und ein unbeladener Heuwagen angehängt waren, aus dem Hof seines am Ortsausgang gelegenen landwirtschaftlichen Anwesens nach rechts in westlicher Richtung auf die Bundesstraße einfuhr» Die Hofeinfahrt liegt an einer■:» langgezogenen Rechtskurve, in Richtung West gesehen» Die Sichtweite beträgt nach beiden Richtungen etwa 80 m, Die Fahrbahn war-daraais von Bankett zu Bankett 6,30 m breit; in einer Breite von 5,70 m war sie-mit einem Asphaltbelag versehen» Es herrschte sonniges, trockenes Wetter»
Die Klägerin hatte den Auftrag, die auf der hinteren Wand des Pritschenwagens aufliegende Deichsel des Heuwagens zu halten, um deren Abrutschen beim Einbiegen zu verhindern»
Ihr Vater fuhr, nachdem ihm seine 15 1/2-jährige Tochter Anni das Zeichen gegeben hatte, daß die Fahrbahn frei sei, in einem weiten Bogen in die Bundesstraße ein« Währenddessen näherte sich aus westlicher Richtung der damals 18-jährige Beklagte auf seinem Motorrad DKW 191 ccm» Die Klägerin begab sich, nachdem ihre Schwester Anni den Platz zwischen den beiden Anhängern eingenommen hatte, hinter den Heuwagen und sprang plötzlich auf die Fahrbahnhälfte des Beklagten» sie wurde vom Motorrad erfaßt und in den Straßengraben geschleudert« Dabei erlitt sie schwere Verletzungen«
Die Klägerin verlangt mit der Klage Schmerzensgeld, sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr drei
 
Viertel aller weiteren Unfallschäden zu ersetzen, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft getragen werden. Sie hat vor-getragen, der Beklagte habe, als er sich dem Traktorzug auf Siel weite genähert habe, wahrgenommen, daß ihm zur Durchfahrt nur ein Streifen von etwa 1 m zur Verfügung Stande Er habe auch die unübersichtliche Straßenführung erkannt und die zwischen den beiden Anhängern gehende«, nach hinten schauende Klägerin bemerkt. Trotzdem habe er seine Geschwindigkeit von 70 km/st nicht herabgesetzt. Darauf allein sei der Unfall zurückzuführen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, zwischen dem Traktorzug und dem Fahrbahnrand habe noch ein Zwischenraum von 1,60 bis 1,80 m bestanden, als er, der Beklagte, auf Sichtweite herangekommen sei. Dieser Zwischenraum habe sich bei seinem Herannahen fortgesetzt dadurch vergrößert, daß der Zug weiter nach rechts eingebogen sei. Es habe daher für ihn kein Anlaß bestanden, seine bereits auf 60 km/st herabgesetzte Geschwindigkeit weiter zu ermässigen.
Die hinter dem Heuwagen sich bewegende Klägerin habe er nicht wahrnehmen können. Sie sei erst in seine Fahrbahn gelaufen, als er bereits an der Zugmaschine vorbeigefahren sei. Es sei ihm daher nicht mehr möglich gewesen, den Unfall durch Anhalten oder Ausweichen zu vermeiden. Auch bei einer erheblich geringeren Geschwindigkeit hätte er das Motorrad nicht mehr rechtzeitig zu dem Halten bringen können« seine Geschwindigkeit sei daher für den Unfall nicht kausal gewesen. Die Klägerin habe diesen allein verschuldet.
Den Entlastungsbeweis nach dem Straßenverkehrsgesetz, so meint der Beklagte, könne er zwar nicht führen. Infolge des groben Verschuldens der Klägerin müsse aber seine Haftung auf ein Fünftel des entstandenen Schadens gemindert werden.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 8.000 DM zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin die weiteren Unfallschäden zu zwei Dritteln zu ersetzen hat, vorbehaltlich des Übergangs ihrer Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision!.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat folgendes festgestellt:
Auf dem weiten Bogen, den der (Eraktorzug beim Rechtseinbiegen auf die Bundesstraße-fahren mußte, hatte sich die Zugmaschine mit ihrem linken Vorderrad bis auf 95 cm dem Rande des linken Banketts genähert. Die beiden Anhänger beschrieben dagegen viel engere Bögen, wobei das linke Hinterrad des ersten Anhängers auf 1,88 m, das des zweiten nur noch auf 3,20 m an das linke Bankett herankam. Als der Beklagte die Zugmaschine auf eine Entfernung von 82 m bemerkte, war diese bereits wieder soweit nach rechts eingeschwenkt, daß ihr rechtes Vorderrad etwa auf der Straßenmitte fuhr und der Beklagte an dem Zug vorbei eine Person sehen konnte, die .sich 10 m ostwärts der Mitte der Hof-einfahrt in einem Abstand von 1,85 m vo& Bankettrande auf seiner Fahrbahn bewegte. Der Beklagte näherte sich der Unfallstelle mit einer nahezu gleichbleibenden Geschwindigkeit von etwa
65 km/st. Als er auf Höhe der Zugmaschine herangekommen war und die Klägerin etwa 10 m vor ihm plötzlich auf seine Fahrbahn sprang, hatte der ganze Zug die Fahrbahn des Beklagten im wesentlichen wieder freigemacht.
Baß der Beklagte die Klägerin sehen konnte, während sie: sich hinter dem Heuwagen bewegte, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Es führt zutreffend aus, der Beklagte habe nach dem Vertrauensgrundsatz nicht damit zu rechnen brauchen, daß bin. Kind plötzlich hinter dem Heuwagen auf seine Fahrbahn sprang; er habe andererseits damit rechnen können, daß seine Durchfahrt sich mit dem Weiterfahren des Zuges verbreitern werde. Das Berufungsgericht meint aber, der Beklagte sei in eine völlig ungeklärte Verkehrslage hineingefahren; er habe aus einesr. Entfernung von 80 m nicht sehen können, was hinter der Zugmaschine vor sich ging, insbesondere, wieviel Anhänger diese gehabt habe. Der Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, schon auf eine Entfernung von 80 m, als er den Zug wahrgenommen habe, seine Geschwindigkeit zu ermässigen. Wenn er schon zu dieser Zeit gebremst und dementsprechend später die Unfallstelle erreicht hätte, wäre der Unfall vermieden worden, zu demindest wären die Unfallfolgen geringer gewesen.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Der Beklagte war nach § 9 StVO verpflichtet, seine Geschwindig-keit so einzurichten, daß sein Anhalteweg nicht länger war als die von ihm überschaubare Fahrbahnstrecke«. Sein Anhalteweg betrug aber bei einer Geschwindigkeit von etwa 65 km/st nicht mehr als 50 m, zu demal er den Traktorzug bereits aus 80 m Entfernung vor sich sah und daher reaktionsbereit war. Auf eine Entfernung von 80 m brauchte er daher noch nicht zu brem-
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sen, er mußte den Zug lediglich im Auge behalten,, Eine Herabminderung der Geschwindigkeit brauchte er erst in Betracht 25u ziehen, als sein Anhalteweg der überschaubaren Strecke gleichkam, also etwa 50 m vor dem Traktorzug. In diesem Augenblick hatte sich aber seine freie Fahrbahnbreite, die 1,85 m betragen hatte, als er 80 m entfernt war, durch das weitere Rechtsheranfahren des Traktorzuges nicht unerheblich vergrös-sert. Hierdurch war auch seine Sicht auf der langgezogenen Kurve erweitert worden, so daß er auf Weite seines Anhalteweges fortgesetzt eine für sein Motorrad genügend breite Durch“ fahrt vor sich sah- Er brauchte daher weder in diesem Augenblick noch in der Folgezeit, da sich seine freie Durchfahrt fortgesetzt verbreiterte und damit auch seine Sicht besser wurde, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Ihm kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Beibehaltung seiner Ge-schwihdigkeit nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden.
Eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung ist daher nicht gegeben- Der Anspruch der Klägerin auf Schmerzens-geld ist danach nicht begründet.
Der Beklagte ist dagegen nach § 7 StVG der Klägerin zu dem Schadensersatz verpflichtet. Diese Vorschrift galt zur Unfallzeit - seit dem Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 27. Dezember 1952 - auch für Kleinkrafträder (vgl-Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 9. Aufl. 1954, Anm. 2 zu § 27 StVG; Müller, Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. 1954,
Bern. A I a 2, 3; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 5. Aufl.
1954, Bern. 3 zu § 7 StVG). Der Beklagte kann, wie er selbst einräumt, den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVO nicht führen; er hat insoweit auch keine geeigneten Beweise angetreten . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist
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insbesondere die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte die sich hinter dem Heuwagen - nach der Behauptung der Klägerin mit Blick nach rückwärts - bewegende Klägerin rechtzeitig hat wahrnehmen können.
Die Klägerin trifft, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ein Mitverschulden. Die Schadensabwägung des Berufungsgerichts kann indes nicht bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerhaft davon ausgeht, auch dem Beklagten sei ein Verschulden zur Last zu legen. Der Senat kann die Schadensabwägung selbst vornehmen, dadie tatsächlichen Grundlagen geklärt sind.
Die Klägerin hat durch ihr plötzliches Vorlaufen auf die Bahrbahn des Beklagten eine erhebliche ünfallursache gesetzt. Sie hat hierbei zwar jede Aufmerksamkeit außer Acht gelassen. Sie besaß auch nach der Feststellung des Berufungsgerichts die erforderliche Einsichtsfähigkeit i.S. des § 828 BGB. Trotzdem fällt im Hinblick auf ihr jugendliches Alter ihr Verschulden weniger schwer ins Gewicht.
Zu Lasten des Beklagten ist lediglich die Betriebsge-fahr seines Motorrades einzuwerfen, die jedoch angesichts seiner Geschwindigkeit von 65 km/st als schwerwiegende Unfallursache angesehen werden muß. Es erscheint bei Abwägung dieser Umstände angemessen, jede Partei mit der Hälfte des Schadens zu belasten.
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Das Berufungsurteil war danach, sov/eit es eine weitergehende Ersatzpflicht des Beklagten festgestellt und der Klägerin ein Schmerzensgeld zugesprochen hat, aufzuheben und neu zu fassen, wie geschehene Im übrigen war die Revision zu-rückzuweisen»
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO»
Dr.» Kleinewefers	Dr.	K.E*Meyer	Hanebeck
 Dr» Bode
 Dr. Hauß