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BGH

Gericht: BGH

Die Parteien seien sich, wie sich aus deia Verhandlungsprotokoll vom 26« September 195*1 und dem Pachtvertrag vom 20*Februar 1952 ergebe, darüber einig gewesen, daß er zur Entfernung der dazwischengepflanzten Bäume nicht mehr verpflichtet sei« Da er diese Urkunden im Termin vom 8* Februar 1955 dem Amtsgericht vorgelegt habe, hätte ein Versäumnisurteil nicht erlassen werden dürfen« Die Parteien . 1» Bas angefochtene Urteil geht davon aus, daß durch die Vereinbarung vom 19« April 1951 die Verpflichtung des*Klägers begründet worden ist, die von ihm auf der 40 Morgen großen Obstplantage der Beklagten dazwischengepflanzten Bäume im Jahre 1954 zu entfernen» Hiergegen werden von der Revision auch keine Bedenken erhoben» Bas Berufungsgericht meint, an dieser Verpflichtung habe sich durch das Verhandlungsprotokoll vom 26» September 1951 deshalb nichts geändert, weil die Beklagte die dort zwischen ihrem Ehemann und dem Kläger getroffenen Vereinbarungen weder ausdrücklich, noch stillschweigend genehmigt habe; eine solche Genehmigung liege vor allem auch nicht in dem am 20» Februar 1952 geschlossenen Pachtverträge, der vielmehr eine selb-ständige, von den bisher erwogenen Möglichkeiten der Verpachtung des gesamten unabhängige Regelung darstelle» dung gelangte GmbH mangels der zu Ziffer 3 des Verhandlungs-Protokolls ausdrücklich vorbehaltenen Zustimmung der Beklagten als Eigentümerin nicht gekommen» Bann aber ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Parteien durch den Ab« Schluß des Pachtvertrages vom 20» Februar 1952 von den im Ver-; höndliuigsprctokoll vom 26« September 1951 erwogenen Möglichkeiten einer Gesamtverpachtung unabhängig gemacht und* in selb«?' 1952 erfolgten Verpachtung der restlichen 60 Morgen Land des BuflHHMMfcan den Kläger über die Rechtsverhältnisse der Übrigen 40 Morgen und der hier vom Kläger dazwischengepflansten Bäume nichts Heues vereinbart worden ist, stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest« Es weist damit die Behauptung des Klägers als unzutreffend zurück, die Parteien seien sich einig gewesen, daß die Entfernung der Obstbäume von der Beklagten nicht mehr habe verlangt werden können, sondern gegenstandslos geworden sei« Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger auch im Zeitpunkt der Erwirkung des Versäumnisurteils vom 22« März 1955 hoch zur Entfernung der Bäume verpflichtet war, beruht daher auf verfahrensrechtlich nicht wirksam angegriffener Grundlage und im rechtlichen Ergebnis zutreffenden Erwägungen» 2» Selbst wenn indessen die Rechtsauffassung des Klägers zuträfe, daß sich aus den - Ausdrückliches dazu nicht enthaltenden - Vereinbax’ungen vom 26, September 1951 und 20* Februar 1955 mittelbar ergebe, daß eine Entfernung der ,,Füller,, von der Beklagten nicht mehr verlangt werden könne, sondern gegenstandslos geworden sei, so könnte doch die auf § 826 BGB gestützte Klage auf Herausgabe der Vollstreckungstitel nur dann Erfolg haben, wenn die Beklagte diese Auffassung geteilt hätte« Hierfür sieht das Berufungsgericht indessen, wie es ausführt, keine Anhaltspunkte« Die Revision erblickt einen solchen Anhaltspunkt darin, daß der Vortrag der Beklagten in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Tostedt unvollständig gewesen sei und den Tatsachen nicht entsprochen habe, weil sie das Verhandlungsprotokoll vom 26« September 1951 und den Pachtvertrag vom 20* Februar Auffassung, daß sich weder aus dem Verhandlungsprotokoll vom«', 26o September 1951, noch aus dom Pachtverträge vom 20«Pebruar, 1952 ein Portfall der Entfernungspflicht des Klägers ergebe, so hatte sie keinen Anlaß, diese Urkunden sum Gegenstand ihres Sachvortrags zu machen,, Brauchte sie die Urkunden aber von ihrem Standpunkt aus nicht einzuführen, so kann aus dieser • Unterlassung nicht gefolgert werden, sie habe die behauptete * Unrichtigkeit ihres Standpunktes gekannt» Die Revision rügt mit Recht, daß diese Deutung dem vom Berufungsgericht allein gewürdigten Wortlaut der beiden Schriftstücke mangels näherer Erläuterung nicht entnommen werden kann, zu demal Ziffer 4 des Schreibens vom 19»April 1951 beide Leistungen in Beziehung zueinander setzt,'und daß das Be»« rufungsgericht bei seiner Auslegung den Zweckgedanken uner- * wogen gelassen habe, die 40 Morgen sollten eben deshalb zur Verfügung gestellt werden, um die herausgenommenen Bäume auf einer Anbaufläche gleicher Größe im selben Abstand umpflanzen zu können« Für das Revisionsverfahren ist daher der Auffassung des Klägers folgend davon auszugehen, daß die beiderseitigen Verpflichtungen- zur Entfernung der "Füller" und zur Verpachtung von 40 Morgen zu dem mindesten auf .demselben rechtlichen Verhältnis beruhen {§§ 273 f BGB)» Die vordem vom Kläger erhobene Einrede des Zurückbehal^ tungsrechtes begründete auch eine Pflicht der Beklagten, in dem vom Kläger versäumten Termin vom 22© März 1955 seine Verurteilung zur Entfernung der Bäume nur Zug um Zug gegen LaHÜ-gestellung ihrerseits zu beantragen, jedenfalls dann nicht, wenn sie der Ansicht war, daß sie insoweit durch Abschluß des Pachtvertrages vom 20© Februar 1952 schon vorgeleistet habe». Kann nach alledem weder eine Erschleichung des Versäum-nisurteils vom 22e März 1955 durch die Beklagte, noch deren Kenntnis seiner behaupteten Unrichtigkeit festgestellt werden, so ist aas auf die Vorschrift des § 826 BGB gestützte Verlangen auf Herausgabe dieses und des ihn erläuternden -Titels vom 10« April 1956 unbegründet• Bei ihrer Bedeutung für die Wahrung des Rechtsfriedens kann ein3 Antastung der Rechtskraft nur ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn besondere Umstände ihre Ausnutzung als in besonders hohem Maße unbillig und geradezu.unerträglich erscheinen lassen (3GHZ 26, 391, 396 ff)„ Die unterschiedliche Auslegung unklarer Verträge reicht dazu nicht aus*

Zitierte Normen: § 274 BGB
Morgenbäumen©KlägerRevision

Volltext der Entscheidung

234? 035
Verkündet am 24- Februar 1959 Justizober Sekretär als urkunasbeamtcr der Geschäftsstelle»
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
d^y&rüite^jrole^^^	Dr«>	jur»	AoWoi
 Klägers» Berufungsklägers und Revisionsklägers» Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt
 gegen
die Gutsbesitzerin Frau Ursula von R( Krs mtm,
 in B(
Beklagte» Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte» Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Februar 1939 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br«Meiß sowie der Bundesrichter Dr» Engels» Br» Karl EoMeyer» Hanebeck und Br« Hauß
 für Recht erkanntg
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4» Februar 1958 wird zurückgewiesen»
■J>ib Kosten der Revision werden dem Kläger auf« erlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Beklagte ist Eigentümerin von 100 Morgen I»and auf dem BuBNMfe in BöflHNMfe« 40 Morgen dieser Fläche ließ sie im Jahre 1951 mit etwa 4 000 Apfelbuschbäum'en im Verbände 5 mal 5 m bepflanzen, die der Kläger käuflich lieferte« Auf seine Bitte gestattete sie diesem, dazwischen für drei Jahre . auf sein Risiko ebenso viele Obstbäume ("Füller") zu pflanzen, und verpflichtete sich, ihm auf der anderen Seite des BuBHHl WKtb 40 Morgen zu 20»- DM pro Morgen auf 50 Jahre zu verpachten, falls nach drei Jahren seine dazwischengepflanzten Bäume die anderen im Kronenwuchs stören sollten (Schreiben vom 17« und 19«, April 1951)» Vorschläge des Klägers, die Obstplantage gemeinsam mit der Beklagten (etwa in Form einer GmbH) Uber die Gesamtfläche des Bu^HHVHI auszuweiten und zu bewirtschaften, führten zu einem Verhandlungsprotokoll vom 26o September 1951« Durch Vertrag vom 20«Februar 1952 verpachtete die Beklagte dem Kläger die restlichen 60 Morgen des Bufll (■■■Bl zur Errichtung einer Apfelbuschanlage auf die Dauer von 30 Jahren« In der Folge entstanden zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Pflege der Bäume«
Im Herbst 1954 forderte die Beklagte den Kläger wiederholt vergebens auf, nunmehr nach Ablauf von drei Jahren die störenden "Füller" aus ihrer Anlage zu entfernen« Sie erhob im Januar 1955 Klage beim.Amtsgericht Tostedt (4 0 20/55) und erwirkte das Versäumnisurteil vom 22« März 1955,*wonach der jetzige Kläger die von ihm auf der Obstbaumpflanzung am BulHMHBB in Jahre 1951 gepflanzten Obstbäume zu entfernen hatte»'Dieses Versäumnisurteil ließ der Kläger rechtskräftig werden« Da jedoch die erteilte Vollstreckungsklausel mangels ausreichender Bestimmtheit des Titels für unzulässig erklärt
 wurde, erhob die Beklagte im Juni 1955 Peststellungsklage zur Erläuterung des Versäumnieurteils vom 22, März 1955 .
(4 C 265/55 AG Tostedt), Sie erwirkte das Obsiegende Urteili* vom 1 Op April 1956, das durch Zurückweisung der Berufung am,£ 20« Oktober 1956 (2 S 121/56 IG Stade) rechtskräftig wurde. Die dem Kläger zustehenden «Füller" sind daraufhin bis auf etwa 400 Bäume der Sorte Laxton Superb entfernt worden«
Im gegenwärtigen Verfahren beansprucht der Kläger die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen des Versäumnis-s Urteils vom 22, März 1955 und des amtsgerichtlichen Urteils vo 10,April 1956, weil das Versäumnisurteil falsch und .erschliß .. chen sei« Er behauptet? Die Parteien seien sich, wie sich aus deia Verhandlungsprotokoll vom 26« September 195*1 und dem Pachtvertrag vom 20*Februar 1952 ergebe, darüber einig gewesen, daß er zur Entfernung der dazwischengepflanzten Bäume nicht mehr verpflichtet sei« Da er diese Urkunden im Termin vom 8* Februar 1955 dem Amtsgericht vorgelegt habe, hätte ein Versäumnisurteil nicht erlassen werden dürfen« Die Parteien . seien ferner.darüber einig gewesen, daß er nach-drei Jahren nicht in die läge kommen solle, die Bäume herauszureißen und der Vernichtung preiszugeben; darum habe er füp diese Bäume, gemäß der Vereinbarung vom 19<> April 1951 Ersatzland bekommet sollen, das er nicht erhalten habe. Die Beklagte habe das Versäumnisurteil durch Aufrechterhaltung ihres ursprünglichen Sac vortrags wider besseres Vissen erschlichen, da ihr bekannt gewesen sei, daß er die Bäume nicht mehr habe zu entfernen brauchen* Vor allem habe er nach den ausserg^richtliehen Ver-gleich’sverhandlungen vom 80 Februar und seinem Briefe vom 14« Februar 1955 erwarten können, daß die Beklagte den Antrag auf Verurteilung nicht mehr stellen werde. Diese habe auch in Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung gehandelt, als
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sie in Kenntnis der Unrichtigkeit des Versäumnisurteils die bestimmter gehaltene Feststellung des Tenors erwirkt habe»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers blieb erfolglos« Mit der Revision, deren Zurück-Weisung die Beklagte beantragt, verfolgt er den Klageantrag }} i auf Herausgabe der Urteile weiter»
Entscheidungsgründ ei
1» Bas angefochtene Urteil geht davon aus, daß durch die Vereinbarung vom 19« April 1951 die Verpflichtung des*Klägers begründet worden ist, die von ihm auf der 40 Morgen großen Obstplantage der Beklagten dazwischengepflanzten Bäume im Jahre 1954 zu entfernen» Hiergegen werden von der Revision auch keine Bedenken erhoben»

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Bas Berufungsgericht meint, an dieser Verpflichtung habe sich durch das Verhandlungsprotokoll vom 26» September 1951 deshalb nichts geändert, weil die Beklagte die dort zwischen ihrem Ehemann und dem Kläger getroffenen Vereinbarungen weder ausdrücklich, noch stillschweigend genehmigt habe; eine solche Genehmigung liege vor allem auch nicht in dem am 20» Februar 1952 geschlossenen Pachtverträge, der vielmehr eine selb-ständige, von den bisher erwogenen Möglichkeiten der Verpachtung des gesamten	unabhängige	Regelung	darstelle»
Bie Revision rügt, aas Berufungsgericht übersehe hierbei, daß die Beklagte die gesamten Verhandlungen durch ihren Ehe-
mann hsbe fuhren lassen und dem Kläger gegenüber nie erklärt*! habe9 daß sie sich etwa die Genehmigung Vorbehalte; dann ab$j sei nach den Grundsätzen der Buldungs- und Anscheinavölltnach (BGH NJW 1956, 460 und 1673 ffr« 2) davon auszugehen, daß eine fehlende Genehmigung der Beklagten dem Kläger gegenüber" keine Wirkung entfalten könne«
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Auf diese Rüge kommt es indessen nicht an« Unstreitig i«
es nämlich zu der im Verhandlungsprotokoll vom 26« September
1951 (nach der insoweit nicht angegriffenen Auslegung des lat-
richters) vorgesehenen Gesamtverpachtung der Fläche Bu
 an den Kläger oder die geplante und ebenfalls nicht zur Grün»
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dung gelangte GmbH mangels der zu Ziffer 3 des Verhandlungs-Protokolls ausdrücklich vorbehaltenen Zustimmung der Beklagten als Eigentümerin nicht gekommen» Bann aber ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Parteien durch den Ab« Schluß des Pachtvertrages vom 20» Februar 1952 von den im Ver-; höndliuigsprctokoll vom 26« September 1951 erwogenen Möglichkeiten einer Gesamtverpachtung unabhängig gemacht und* in selb«?' ständiger Regelung anderweit geeinigt haben, rechtlich nichts beanstanden« Erblickt hiernach das Berufungsgericht in dem Pachtverträge vom 20© Februar 1952 in möglicher Würdigung ent* 1 gegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht eine TeilerfUl-*' lung, sondern im Gegenteil die vertragliche Aufgabe der in de» Verhondlungsprotokoll vom 26« September 1951 niedergelegten Absichten, dann kann es dahinstehen, ob das nachträglich auf-? gegebene Protokoll Jemals eine rechtliche Bindung der„ Beklagten hei'beiheführt hat und überhaupt Rückschlüsse auf die Ent-r fernungspflicht des Klägers zuläßt, über die es schweigt«
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Daß mit der am 20« Februar. 1952 erfolgten Verpachtung der restlichen 60 Morgen Land des BuflHHMMfcan den Kläger über die Rechtsverhältnisse der Übrigen 40 Morgen und der hier vom Kläger dazwischengepflansten Bäume nichts Heues vereinbart worden ist, stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest« Es weist damit die Behauptung des Klägers als unzutreffend zurück, die Parteien seien sich einig gewesen, daß die Entfernung der Obstbäume von der Beklagten nicht mehr habe verlangt werden können, sondern gegenstandslos geworden sei«
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger auch im Zeitpunkt der Erwirkung des Versäumnisurteils vom 22« März 1955 hoch zur Entfernung der Bäume verpflichtet war, beruht daher auf verfahrensrechtlich nicht wirksam angegriffener Grundlage und im rechtlichen Ergebnis zutreffenden Erwägungen»
2» Selbst wenn indessen die Rechtsauffassung des Klägers zuträfe, daß sich aus den - Ausdrückliches dazu nicht enthaltenden - Vereinbax’ungen vom 26, September 1951 und 20* Februar 1955 mittelbar ergebe, daß eine Entfernung der ,,Füller,, von der Beklagten nicht mehr verlangt werden könne, sondern gegenstandslos geworden sei, so könnte doch die auf § 826 BGB gestützte Klage auf Herausgabe der Vollstreckungstitel nur dann Erfolg haben, wenn die Beklagte diese Auffassung geteilt hätte« Hierfür sieht das Berufungsgericht indessen, wie es ausführt, keine Anhaltspunkte«
Die Revision erblickt einen solchen Anhaltspunkt darin, daß der Vortrag der Beklagten in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Tostedt unvollständig gewesen sei und den Tatsachen nicht entsprochen habe, weil sie das Verhandlungsprotokoll vom 26« September 1951 und den Pachtvertrag vom 20* Februar
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1952 unerwähnt gelassen habe« Die Revision meint, wenn in einem solchen Palle ein Versäumnisurteil ergehe, so mUsse af| genommen werden, daß die Partei, auf Grund deren Sachdarste^ lung das Urteil erlassen worden ist, seine Unrichtigkeit ge^ kannt habe«
Dabei bewegt die Revision sich indessen in einem Zirkelt
 Schlußo War nämlich die Beklagte mit dem Berufungsgericht de'f?
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Auffassung, daß sich weder aus dem Verhandlungsprotokoll vom«', 26o September 1951, noch aus dom Pachtverträge vom 20«Pebruar, 1952 ein Portfall der Entfernungspflicht des Klägers ergebe, so hatte sie keinen Anlaß, diese Urkunden sum Gegenstand ihres Sachvortrags zu machen,, Brauchte sie die Urkunden aber von ihrem Standpunkt aus nicht einzuführen, so kann aus dieser • Unterlassung nicht gefolgert werden, sie habe die behauptete * Unrichtigkeit ihres Standpunktes gekannt»
Die prozessuale Wahrheitspflicht verlangt nicht Objektivität, sondexui Redlichkeit, und fordert nicht den Vortrag für unerheblich erachteter Tatsachen nur deshalb, weil der Gegner; sie rechtlich abweichend beurteilt'(vgl» Rosenberg Lehrb» d» ZPRechts 6« Aufl» S» 274 f)„
3c Das Berufungsgericht entnimmt dem Wortlaut des Schriftstücks vom 19o April 1951 in Verbindung mit dem zur Auslegung'* herangezogenen Schreiben vom 17o April 1951, daß die. Pf licht des Klägers zur Entfernung der Obstbäume unbedingt und unabhängig von jeder Gegenleistung vereinbart worden sei, daß sich insbesondere die Pflicht zur Herausnahme der Bäume und die Pflicht der Beklagten zur Bereitstellung von 40 Morgen Band nicht «im Sinne einer funktionellen Abhängigkeit»* gegenüber ständen»
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Die Revision rügt mit Recht, daß diese Deutung dem vom Berufungsgericht allein gewürdigten Wortlaut der beiden Schriftstücke mangels näherer Erläuterung nicht entnommen werden kann, zu demal Ziffer 4 des Schreibens vom 19»April 1951 beide Leistungen in Beziehung zueinander setzt,'und daß das Be»« rufungsgericht bei seiner Auslegung den Zweckgedanken uner- * wogen gelassen habe, die 40 Morgen sollten eben deshalb zur Verfügung gestellt werden, um die herausgenommenen Bäume auf einer Anbaufläche gleicher Größe im selben Abstand umpflanzen zu können« Für das Revisionsverfahren ist daher der Auffassung des Klägers folgend davon auszugehen, daß die beiderseitigen Verpflichtungen- zur Entfernung der "Füller" und zur Verpachtung von 40 Morgen zu dem mindesten auf .demselben rechtlichen Verhältnis beruhen {§§ 273 f BGB)»
Ob die Beklagte die ihr hiernach obliegende Verpflichtung zur Überlassung von Land bereits durch den Abschluß des Pachtvertrages vom 20* Februar 1952 vorweg erfüllt hat, läßt das , Berufungsgericht unentschieden« *
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Das (durch das Feststellungsürteil vom 10® April 1956 erläuterte) Versäumnisurteil vom 22« März 1955 entsprach indessen auch dann der Rechtslage und dürfte demgemäß.auch dann ergehen, wenn der Kläger im Zeitpunkt seines Erlasses Zug um Zug gegen Entfernung der »»Eüller" die Verpachtung weiterer • 40 Morgen beanspruchen konnte«
4« Erhebt nämlich der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat das dem anderen Teil zustehende Recht, die Leistung bis zur Bewirkiinjg der ihm gebührenden Leistung zu
 verweigern, nur dann die Wirkung, daß der andere Teil zur Er-.
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füllung Zug um Zug zu verurteilen ist, wenn es gerichtlich geltend gemacht wird (§ 274 BGB)» Erfolgt die Geltendmachung
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der Einrede nicht, so ist auf die geschuldete Leistung schlechthin zu verurteilen©
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La8 der Kläger in dem früheren Verhandlungstermin vom 8© Februar 1955 vor dem Amtsgericht Tostedt unter Hinweis auf.: den Wortlaut der Vereinbarungen vom 18* und 19® April 1951, de Verfcandlungsprotokblls vom 26© September 1951 und des Pacht-,. Vertrages vom 20© Februar 1952 vorgetragen hat; er sei »- wenn überhaupt - zu demindest nur gegen Hergäbe der zu dem Umpflanzen notwendigen Landfläche am	zur	Beseitigung	der
«Füller*1 verpflichtet, kann unterstellt werden und bedurfte daher nicht der Beweiserhebung, deren Unterlassung die.Revision rügt© Dieses Vorbringen war indessen gemäß § 531 ZPO
unbeachtet zu lassen, wenn die damals klagende Beklagte am
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22© Mrz 1955 in Ausübung ihrer prozessualen Rechte das Versäumnisurteil gegen den jetzigen Kläger beantragte (vgl©Ro~ . senberg aaO S© 482, 487)©
Die vordem vom Kläger erhobene Einrede des Zurückbehal^ tungsrechtes begründete auch eine Pflicht der Beklagten, in dem vom Kläger versäumten Termin vom 22© März 1955 seine Verurteilung zur Entfernung der Bäume nur Zug um Zug gegen LaHÜ-gestellung ihrerseits zu beantragen, jedenfalls dann nicht, wenn sie der Ansicht war, daß sie insoweit durch Abschluß des Pachtvertrages vom 20© Februar 1952 schon vorgeleistet habe». Nach Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich durchaus darüber streiten, ob die Verpflichtung der Beklagten zur LandÜberlassung durch den Pachtvertrag bereits ihre. Erledigung gefun-, den hatte, und kann der Beklagten aus dieser ihrer Auffassung kein Vorwurf gemacht werden© Solche Beurteilung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen, wird im übrigen von der Revision auch nicht besonders angegriffen© Durfte und darf hiernach aber dis
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Beklagte das von ihr beantragte und erwirkte Versäumnisurteil als sachlich richtig ansehen, so kann weder von der Erwirkung noch von mißbräuchlicher Ausnutzung eines bewußt unrichtigen Urteils gesprochen werden <,
. 50 Soweit das angefochiene Urteil ausführt, daß weder die Verhandlungen nach dem Termin vom 80 Eebruar 1955? noch der darauffolgende Schriftwechsel im Kläger die begründete Überzeugung wecken konnten, die Beklagte werde im folgenden Termin keinen Antrag auf Verurteilung stellen, werden von der Revision Angriffe nicht yorgetragen, sind.Hechtsmängel auch nicht ersichtlich* •-
Kann nach alledem weder eine Erschleichung des Versäum-nisurteils vom 22e März 1955 durch die Beklagte, noch deren Kenntnis seiner behaupteten Unrichtigkeit festgestellt werden, so ist aas auf die Vorschrift des § 826 BGB gestützte Verlangen auf Herausgabe dieses und des ihn erläuternden -Titels vom 10« April 1956 unbegründet• Bei ihrer Bedeutung für die Wahrung des Rechtsfriedens kann ein3 Antastung der Rechtskraft nur ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn besondere Umstände ihre Ausnutzung als in besonders hohem Maße unbillig und geradezu.unerträglich erscheinen lassen (3GHZ 26, 391, 396 ff)„ Die unterschiedliche Auslegung unklarer Verträge reicht dazu nicht aus*

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Die Hevision war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZHO zuriiclcsuweiseno
 Heiß	Engels	DrcKcEPMe.yer
 Hanebeok	Dr*	Hauß

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