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BGH · VT ZR 53/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VT ZR 53/57

Beklagten9 Berufungskläger und Revisionsklägerf - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Johann Brauereibesitzer in !(■■■■) Mai Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Der Kläger nahm in der Nacht zu dem 14- Januar 1955 im Cafärestaurant in WflBMB* an der Hauefastnacht teil* Als er die Gaststätte gegen 4*30 Uhr früh durch den rückwärtigen Hausausgang verlassen wollte, glitt er auf dem Haus~ flur aus, auf dessen Steinplattenboden bei dem herrschenden Schneewetter durch die einund ausgehenden Gäste Schneenässe getragen worden war- Im Ballen suchte er Halt an der vom Hausflur in den Keller führenden,“unverschlossenen Tür* Diese öffnete sich, so daß der Kläger die fünf stufige Kellertreppe hinabstürzte und sich eine erhebliche Verletzung zuzog, nach seinem Vortrag einen schweren Schädelbasisbruch- Br nimmt die Beklagten als Erben der im Dezember 1953 verstorbenen Inhaberin des Maria auf Schadensersatz in Anspruch*. 1. Die Beklagten haben in ihrer Berufungsbegründung vorsorglich behauptet, daß der Kläger, der die BaschingsVeranstaltung in seiner Eigenschaft als Bierlieferant besucht habe, im Unfallzeitpunkt bei der Brauerei-Berufsgenossenschaft versichert gewesen und daher nicht aktiv legitimiert sei, Bas Berufungsgericht fuhrt hierzu aus: J)a der Kläger als Brauereihesitzer selbständiger Unternehmer ist, sei nach dem ersten Anschein davon auszugehen, daß die in seiner Person entstandenen Ansprüche auch ihm und nicht einem Dritten Zuständen. Die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Gegenbeweis nicht erbracht, vielmehr die Mitgliedschaft des Klägers bei einer Berufungsgenossenschaft nur aufs Geratewohl behauptet, ohne etwas darüber zu wissen, wie sie ausdrücklich erklärten. Denn die Möglichkeit, daß sich der Kläger bei der Brauerei-Berufsgenossenschaft freiwillig gegen Unfall versichert hatte, lag nicht fern* ob der Kläger von ihr Gebrauch gemacht hat, konnten die Beklagten nicht wissen, während der Kläger diese Frage ohne weiteres klarzustellen vermochte. zur Äußerung über die Präge seiner eventuellen Mitgliedschaft ausdrücklich aufgefordert• Wenn der Kläger gleichwohl keine Erklärung hierzu abgab, und seine Absicht, die Mitgliedschaft bestreiten zu wollen, auch aus seinen übrigen Erklärungen nicht hervorging, so hätte das Berufungsgericht sie gemäß § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden ansehen müssen. Die sich dann ergebende weitere Präge, ob es sich bei dem Unfall des Klägers um einen entschädigungspflichtigen Berufsunfall handelte, konnte das Berufungsgericht entgegen seiner Auffassung nicht selbst entscheiden; es war vielmehr gemäß § 901 RVO an die im Versicherungsverfahren ergehende Entscheidung, die es von Amts wegen zu ermitteln hatte, gebunden. Hinsichtlich des vom Kläger fernerhin erhobenen Anspruchs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dagegen, der auf die Berufsgenossenschaft nicht Ubergegangen sein kann, erweist sich die Revision als unbegründet. keine Rede sein* Denn der Rechtsgedanke der Verwirkung, den die Rechtsprechung aus allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen entwickelt*hat, kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn aus dem Verhalten des Berechtigten nach freu und Glauben zu folgern ist, er werde auf seine Rechte nicht mehr zurückgreifen (BGHZ 16, 359)« Daß hierzu der Zeitablauf allein nicht genügt, steht in der Rechtsprechung fest (RGZ 127, 323)* Um mehr aber handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision hier nicht. Denn das abwartende Schweigen des Klägers konnte nach freu und Glauben nicht dahin gedeutet werden, daß er sich dem ablehnenden Bescheide der Versicherung beuge und seine Ansprüche nicht mehr geltend machen werde. *3* Das für den Unfall ursächliche Verschulden der Erblasserin der Beklagten erblickt das Berufungsgericht darin, daß sie weder für die Beseitigung des von den Gästen in den Hausflur hereingetragenen Schnee und der dadurch verursachten Glätte des Steinplattenbelages, noch auch dafür gesorgt hat, daß die Kellertür verschlossen gehalten wurde« Dem Gastwirt sei - so führt das angefochtene Urteil aus - ohne Überspannung seiner Verkehrssicherungspflicht zuzu demuten, daß er von Zeit zu Zeit - und zwar so lange, bis der letzte Gast das Haus verläßt, - dafür sorge, daß die von den Gästen benutzten und für den Verkehr freigeVtellten Fußböden und Gänge innerhalb der Gaststätte frei.von Glätte sind. Wenn auch der Betrieb bei der Rastnachtsveranstaltung so groß gewesen sei, daß die Betriebsangehörigen die Hände voll zu tun hatten, so habe sich der Sturz des Klägers zu einer Zeit ereignet, als das Lokal bis auf drei oder vier Gäste bereits verlassen gewesen sei. Dementsprechend trifft denn auch die Ansicht der Revision nicht zu, das Berufungsgericht'rechne es dem Kläger als Mit-verschulden an, daß er den rückwärtigen Hausausgang benutzen wollte* Das angefochtene Urteil gibt vielmehr insoweit - allerdings unzutreffend und ohne sie zu übernehmen - lediglich die vermeintliche Auffassung des Landgerichts wieder« gericht dem Kläger mit dem Landgericht an, daß er, der die Örtlichkeit und die Schneeglätte des Hausflurs kannte, nicht die erforderliche Vorsicht beobachtet habe» Wenn das Berufungsgericht den von den Beklagten als Erben der Gastwirtin zu tragenden Schadensanteil auf mindestens 2/3 veranschlagt, so tritt in dieser tatrichterlinhen Beurteilung auch dann kein Kechtsirrtum zutage, wenn das Landgericht, das zu eben dieser Schadensteilung gelangt war, der Gastwirtin als weiteres Verschulden das Abstellen von Gartenstühlen in dem dadurch verengten Hausflur zugerechnet hatte und das Berufungsgericht ihm hierin nicht gefolgt ist. Darin liegt insbesondere entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch, Denn das Berufungsgericht billigt die Schadensverteilung des Landgerichts nur insoweit, als diese der Erblasserin das überwiegende Verschulden am Unfall beimißt, und gelangt dann auf Grund eigenständiger Abwägung zu dem Ergebnis, daß der von den Beklagten zu tragende Schadensteil mit 2/3 keinesfalls zu hoch bemessen sei« -

Zitierte Normen: § 138 ZPO
KellertürUnfallBerufungsgerichtAnspruchRechtBrKlägerGastRevision

Volltext der Entscheidung

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VT ZR 53/57
Verkündet .. am 25* Februar 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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2357 061
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Bahnarbeiter in	Sc
, Malermeistersehefrau in
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U des Anton R
2. der Gertrud Sc S
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Beklagten9 Berufungskläger und Revisionsklägerf - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Johann	Brauereibesitzer	in	!(■■■■)	Mai
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Löscher •
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September 1956 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes richtet. Im übrigen wird das genannte Urteil einschließlich seiner Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bie Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden zu einem Viertel den Beklagten auferlegt. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu befinden.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
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Der Kläger nahm in der Nacht zu dem 14- Januar 1955 im Cafärestaurant	in	WflBMB*	an der Hauefastnacht
 teil* Als er die Gaststätte gegen 4*30 Uhr früh durch den rückwärtigen Hausausgang verlassen wollte, glitt er auf dem Haus~ flur aus, auf dessen Steinplattenboden bei dem herrschenden Schneewetter durch die einund ausgehenden Gäste Schneenässe getragen worden war- Im Ballen suchte er Halt an der vom Hausflur in den Keller führenden,“unverschlossenen Tür* Diese öffnete sich, so daß der Kläger die fünf stufige Kellertreppe hinabstürzte und sich eine erhebliche Verletzung zuzog, nach seinem Vortrag einen schweren Schädelbasisbruch- Br nimmt die Beklagten als Erben der im Dezember 1953 verstorbenen Inhaberin des	Maria	auf	Schadensersatz	in	Anspruch*.
Landgericht und Oberlandesgericht haben seinen einschließlich Schmerzensgeld auf vorläufig 30-858,- DM nebst Zinsen bezifferten Leietungsanspruch dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Abweisung der Klage.
Bntscheidungsgründe t
1. Die Beklagten haben in ihrer Berufungsbegründung vorsorglich behauptet, daß der Kläger, der die BaschingsVeranstaltung in seiner Eigenschaft als Bierlieferant besucht habe, im Unfallzeitpunkt bei der Brauerei-Berufsgenossenschaft
 versichert gewesen und daher nicht aktiv legitimiert sei,
 Bas Berufungsgericht fuhrt hierzu aus: J)a der Kläger als Brauereihesitzer selbständiger Unternehmer ist, sei nach dem ersten Anschein davon auszugehen, daß die in seiner Person entstandenen Ansprüche auch ihm und nicht einem Dritten Zuständen. Die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Gegenbeweis nicht erbracht, vielmehr die Mitgliedschaft des Klägers bei einer Berufungsgenossenschaft nur aufs Geratewohl behauptet, ohne etwas darüber zu wissen, wie sie ausdrücklich erklärten. Der Kläger habe sich zur Frage—«einer eventuellen Mitgliedschaft trotz Aufforderung durch das Gericht nicht geäußert*
Eine Pflicht zu beweisen, daß er nicht Mitglied einer Berufs-genossenschaft sei, habe er indessen nicht.
Die Revision rügt mit Recht Verletzung des § 138 ZPO.
Denn die Erklärungspflicht der Prozeßpartei erstreckt sich nach § 138 Abs. 2 ZPO auf alle vom Gegner - sei es auch nur vorsorglich oder aufs Geratewohl - behaupteten Tatsachen. Daß die Beklagten ihr Recht, Prozeßbehauptungen aufzustellen, mißbraucht hätten, ist nicht ersichtlich (vgl. Rosenfeld Lehrb. d. ZFRechte, 6. Aufl. S. 273). Denn die Möglichkeit, daß sich der Kläger bei der Brauerei-Berufsgenossenschaft freiwillig gegen Unfall versichert hatte, lag nicht fern* ob der Kläger von ihr Gebrauch gemacht hat, konnten die Beklagten nicht wissen, während der Kläger diese Frage ohne weiteres klarzustellen vermochte. An solcher Klarstellung aber hatten die Beklagten ein berechtigtes Interesse, weil sie im Falle einer* Mitgliedschaft der Gefahr äusgesetzt sind, für den nach § 1542 RVO auf die Berufsgenossenschaft Übergegangenen Teil der Schadenersatzansprüche doppelt herangezogen zu werden«
Demgemäß hatte denn auch das Berufungsgericht den Kläger
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zur Äußerung über die Präge seiner eventuellen Mitgliedschaft ausdrücklich aufgefordert• Wenn der Kläger gleichwohl keine Erklärung hierzu abgab, und seine Absicht, die Mitgliedschaft bestreiten zu wollen, auch aus seinen übrigen Erklärungen nicht hervorging, so hätte das Berufungsgericht sie gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden ansehen müssen.
Die sich dann ergebende weitere Präge, ob es sich bei dem Unfall des Klägers um einen entschädigungspflichtigen Berufsunfall handelte, konnte das Berufungsgericht entgegen seiner Auffassung nicht selbst entscheiden; es war vielmehr gemäß § 901 RVO an die im Versicherungsverfahren ergehende Entscheidung, die es von Amts wegen zu ermitteln hatte, gebunden. War hiernach von der Brauerei-Berufsgenossenschaft eine Entschädigung zu gewähren, so war deren Höhe festzustellen, und dann für das Grundverfahreft zu prüfen, ob der Schaden des Klägers die Leistungen des mit dem Quoten Vorrecht ausgestatteten Öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgers wahrscheinlich übersteigt.
Bas Berufungsurteil kann daher, soweit es sich auf den möglicherweise von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger ganz oder teilweise zu erstattenden Vermögensschaden bezieht, nicht bestehen bleiben.
Hinsichtlich des vom Kläger fernerhin erhobenen Anspruchs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dagegen, der auf die Berufsgenossenschaft nicht Ubergegangen sein kann, erweist sich die Revision als unbegründet. Benn bei der weiteren Beurteilung des Prozeßstoffes hält das Berufungsgericht sich von Rechtsirrtüm frei.
2. Bar Kläger hat den ihm infolge des Unfalls vom 14»
Januar 1953 entstandenen Schaden im Mai 1955 klageweise geltend gemacht* Die Revision trägt* vor, diese Ansprüche seien verwirkt, weil sie von der Haftpflichtversicherung der Brau RflP bereits mit Schreiben vom 28. März 1953 abgelehnt worden seien, und der Kläger sich dieser Ablehnung mehr als zwei Jahre durch sein Schweigen gebeugt habe* Dieses Verhalten des Klägers sei kausal für das Unterlassen der Beklagten gewesen, sich rechtzeitig Beweismittel zu sichern*
Von einer Verwirkung der lange vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist des § 852 BGBTUUhtshängig gemachten Klageansprüche kann hier indessen, wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannt, hat. keine Rede sein* Denn der Rechtsgedanke der Verwirkung, den die Rechtsprechung aus allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen entwickelt*hat, kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn aus dem Verhalten des Berechtigten nach freu und Glauben zu folgern ist, er werde auf seine Rechte nicht mehr zurückgreifen (BGHZ 16, 359)« Daß hierzu der Zeitablauf allein nicht genügt, steht in der Rechtsprechung fest (RGZ 127, 323)* Um mehr aber handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision hier nicht. Denn das abwartende Schweigen des Klägers konnte nach freu und Glauben nicht dahin gedeutet werden, daß er sich dem ablehnenden Bescheide der Versicherung beuge und seine Ansprüche nicht mehr geltend machen werde. Die Beklagten wie ihre Erblasserin mußten vielmehr damit rechnen, daß der schwer verletzte Kläger die Entwicklung seines Schadens abwarten und dann den Rechtsweg beschreiten werde* Unterließen sie es gleichwohl, inzwischen für die Sicherung von Beweisen au sorgen, deren Verlust sie befürchteten, so müssen sie den Vorwurf einer schuldhaften . Außerachtlassung eigener Belange hinnehmen. Solches Selbstverschulden vermag insbesondere keine Umkehr der Beweislast zu ihren Gunsten zu bewirken.
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*3* Das für den Unfall ursächliche Verschulden der Erblasserin der Beklagten erblickt das Berufungsgericht darin, daß sie weder für die Beseitigung des von den Gästen in den Hausflur hereingetragenen Schnee und der dadurch verursachten Glätte des Steinplattenbelages, noch auch dafür gesorgt hat, daß die Kellertür verschlossen gehalten wurde« Dem Gastwirt sei - so führt das angefochtene Urteil aus - ohne Überspannung seiner Verkehrssicherungspflicht zuzu demuten, daß er von Zeit zu Zeit - und zwar so lange, bis der letzte Gast das Haus verläßt, - dafür sorge, daß die von den Gästen benutzten und für den Verkehr freigeVtellten Fußböden und Gänge innerhalb der Gaststätte frei.von Glätte sind. Die damalige Inhaberin des Gaststättenbetriebes R^fehabe aber nach dem eigenen Vortrag der Beklagten während der ganzen Dauer der Veranstaltung überhaupt nichts getan, um für die Beseitigung der durch den hereingetragenen Schnee verursachten Nässe und Glätte zu sorgen, obwohl sie von dem Zustand des Ganges Kenntnis hatte. Baß die Wirtin mit einem unglücklichen Sturz auch auf die Kellertür, an welcher der Verkehr sich vorbeibewegte, rechnen konnte und mußte, ergebe sich aus der Erwägung, daß in einer Gaststätte,•insbesondere bei einer Fastnachtsveranstaltung, nicht nur junge und sportliche, sondern auch ältere, körperbehinderte und nicht mehr nüchterne Menschen verkehren, und ein Sturz sich auch ohne Fußbodenglätte, umso eher aber bei einer derartigen Glätte ereignen könne* Der Verschluß der Kellertür habe sich ohne besondere Mühe und Zeitverlust durch einfaches jeweiliges Umdrehen des Kellerschlüssels oder auch durch bloßeB Zuschieben eines für einen •sicheren Verschluß geeigneten Riegels erreichen lassen, ohne daß der Betrieb auch nur im mindesten gestört oder behindert worden wäre.
Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen
a)	Die Revision meint, die Sorgfaltspflichten des Gastwirts richteten sich danach, welcher Verkehr zur Unfallzeit, nicht vorher, in der Gaststätte herrschte.. Wenn auch der Betrieb bei der Rastnachtsveranstaltung so groß gewesen sei, daß die Betriebsangehörigen die Hände voll zu tun hatten, so habe sich der Sturz des Klägers zu einer Zeit ereignet, als das Lokal bis auf drei oder vier Gäste bereits verlassen gewesen sei. Bei nur vereinzelten Gästen aber habe die Gastwirtin davon ausgehen können, daß diese eventuellen Gefahrenstellen keinesfalls übersehen würden«
Die Revision verkennt, daß das Maß der Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts sich nicht danach richtet, welcher Verkehr im Augenblick des Unfalls gerade herrschte, sondern den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechen der in äer Gaststätte stattzufinden pflegt (BGH Urteil vom 23« März 1956 -VI ZR 323/54 - VersR 1956, 408), und daß auch der letzte Gast einer Veranstaltung Anspruch auf volle Sicherheit hat« Herrscht, wie hier auf der Fastnachtsveranstaltung im	besonders
 reger Verkehr, so ist an die Sorgfalt des Gastwirts ein strenger Maßstab anzulegen, und zwar bis zu dem Ende der Veranstaltung (BGH Urt. vom-13- März 1956 - VI ZR 236/55)- Es bedeutet daher keine Überspannung der zu stellenden Anforderungen, wenn bei solchem Anlaß von der Gastwirtin gefordert wird, daß sie die sich aufdrängende Gefahr der Schneenässe und -glätte auf dem Steinplattenbelag des Hausgangs von Zeit zu Zeit beseitigen ließ» Die Erfüllung dieser Verlcehrssicherungspf licht wurde umso leichter, je mehr Gäste sich im Laufe der Nacht nach Häuse begaben, und je weniger Schnee daher von außen hereingetragen wurde«
b)	Es kann nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch keine Rede davon sein, daß der Kläger sich schuld-
haft in eine nicht voraussehbare Gefahr begeben hätte, indem er den Hausgang vor der Kellertür benutzte. Die Unfallstelle war vielmehr zur Benutzung durch die Gäste freigegeben und mußte von ihnen betreten werden, wenn sie - aus den Gastzimmern kommend - die im ersten Stock eingerichtete Bar aufsuchen wollten* Sie wurde, wie die Beklagten zugeben, von den Gästen vor allem auch passiert, um durch den hinteren Hausausgang zu den im Hof befindlichen Aborten zu gelangen«
Dementsprechend trifft denn auch die Ansicht der Revision nicht zu, das Berufungsgericht'rechne es dem Kläger als Mit-verschulden an, daß er den rückwärtigen Hausausgang benutzen wollte* Das angefochtene Urteil gibt vielmehr insoweit - allerdings unzutreffend und ohne sie zu übernehmen - lediglich die vermeintliche Auffassung des Landgerichts wieder«
c)	Irrig ist fernerhin die Auffassung der Revision, es sei noch nie die Forderung ausgesprochen worden, daß in einem Hause aus Gründen der Unfallverhütung die Kellertür verschlossen werden müsse« Der erkennende Senat hat eben dies schon wiederholt verlangt (Urt. vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 237/54 *
VersR 1956, 102; vom 14. Dezember 1956 - VI ZR 285/55). Es gehören auch keine außergewöhnlichen Umstände dazu, daß Schneeglätte vor einer ungesicherten Kellertür zu einem Absturz in den Keller führt; mit solcher Möglichkeit muß selbst bei einer Besucherschaft von jungen, körpergewandten und nüchternen Gästen gerechnet werden. Die Kellertür jeweils abzuschließen oder anderweit zu sichern, war den Betriebsangehörigen auch dann zuzu demuten, wenn sie den Keller immer wieder betreten mußten,
 um Speisen und Getränke zu holen. Denn eine solche Sicherung verursachte, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, weder besondere Mühe, hoch nennenswerten Zeitverlust, und mußte daher zur Gewährleistung ungefährdeten Verkehrs in Kauf genommen werden.
d)	Als mitwirkendes Verschulden rechnet das Berufungs-
 
gericht dem Kläger mit dem Landgericht an, daß er, der die Örtlichkeit und die Schneeglätte des Hausflurs kannte, nicht die erforderliche Vorsicht beobachtet habe» Wenn das Berufungsgericht den von den Beklagten als Erben der Gastwirtin zu tragenden Schadensanteil auf mindestens 2/3 veranschlagt, so tritt in dieser tatrichterlinhen Beurteilung auch dann kein Kechtsirrtum zutage, wenn das Landgericht, das zu eben dieser Schadensteilung gelangt war, der Gastwirtin als weiteres Verschulden das Abstellen von Gartenstühlen in dem dadurch verengten Hausflur zugerechnet hatte und das Berufungsgericht ihm hierin nicht gefolgt ist. Darin liegt insbesondere entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch, Denn das Berufungsgericht billigt die Schadensverteilung des Landgerichts nur insoweit, als diese der Erblasserin das überwiegende Verschulden am Unfall beimißt, und gelangt dann auf Grund eigenständiger Abwägung zu dem Ergebnis, daß der von den Beklagten zu tragende Schadensteil mit 2/3 keinesfalls zu hoch bemessen sei« -
Unter Kostenfolge aus §§ 97 Abs« i, 92 Abs» 1 2P0 war nach alledem wie geschehen zu erkennen«
Die Bundesrichter Dr.Kleinewefers * Engels und Dr»Löscher sind beurlaubt und ortsabwesend«
Engels	Dr» Bode Dr. HöUß