- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der VIB Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Delbrück, Dr, Gelhaar, Hanebeck, Drc Hauß und Dr«, Kaul ’ . hatte beim Zurückblicken festgestellt, dass der Stras-senbahnSchaffner des Anhängers B^P zwischen dem Anhänger und einem Lastkraftwagen eingeklemmt war, der auf der -in Fahrtrichtung des Strassenbahnzuges - rechten Strassenseite stando Der Lastkraftwagen war von der Beklagten als Fahrerin dort abgestellt worden, weil sich eine Reparatur als notwendig erwiesen hatte, die sie von einem Mechanikermeister ausführen liess, der hier seine Werkstatt Sie macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, die nach ihrer Ansicht den Hinterbliebenen gegen die Beklagte erwachsen und in Höhe ihrer Versicherungsleistungen auf sie übergegangen sindv Sie wirft der Beklagten vor, den Lastkraftwagen schuldhaft verkehrswidrig abgestellt und hierdurch den tödlichen Unfall des B^H^ verursacht zu haben* Der Lastkraftwagen sei nämlich, so behaupte sie, nicht weit genug rechte abgestellt worden, sondern habe mit seiner rechten Seite 41 7- 46 cm vom Borstein entfernt gestanden, so dass nur ein Abstand von 20 - 25 cm zwischen dem Strassenbahnanhänger und dem Lastkraftwagen verblieben sei«, Sie hat eingeräumt, dass den Getöteten auch ein eigenes Verschulden an dem Unfall getroffen habe, und hat darum die den Hinterbliebenen entstandenen Ansprüche auf zwei Drittel des erlittenen Scha dens begrenzte Die Klägerin hat demgemäß Zahlung von Beträgen in Höhe bereits bewirkter und künftig zu entrichtender bezifferter Leistungen verlangt sowie um die Feststellung gebeten, dass die Beklagte verpflichtet sei ihr auch alle weiteren Aufwendungen im Rahmen von zwei Dritteln des nach § 1542 RVO Ubergangsfähigen Schadens. Er sei, so hat die Beklagte im landgerichtlichen Verfahren behauptet; von dem bereits fahrenden Strassenbahnzug in den Engpass zwischen Anhänger und Lastkraftwagen abgesprungen, um Fahrscheinblocks auf-zulesen, die ihm heruntergefallen seien* Möglicherweise sei er aber auch, so hat die Beklagte im Berufungsverfahren vorgebracht, auf den Anhänger aufgesprungen, als sich der Strassenbahnzug schon in Fahrt gesetzt habe, sei dabei mit dem Lederriemen seiner Schaffnertasche am Verschluß der hinteren Bordwand des Lastkraftwagens hängen geblieben, habe den Lastkraftwagen mitgerissen und hierdurch den Engpass verursacht, in den er eingeklemmt worden seip Bas Landgericht hat die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes für unanwendbar gehalten, weil der Lastkraftwagen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme infolge des eingetretenen Schadens und der Maßnahmen zu seiner Behebung an seinem Standort bewegungsunfähig gewesen und wie ein nichtmotorisiertes sonstiges Hindernis auf der Fahrbahn anzusehen sei«, Es hat eine Haftung der Beklagten auf Grund des § 823 BGB für begründet gehalten, diese jedoch in Anbetracht des eigenen Verschuldens des Getöteten nur zur Hälfte des entstandenen Schadens* Von dieser Grundlage aus hat es der Klägerin bezifferte Beträge zugesprochen und die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz weiterer Aufwendungen in Höhe der Hälfte des nach § 1542 RVO übergangsfähigen Schadens festgestellt0 Io Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Zwischenraum zwischen dem Lastkraftwagen und dem Stras senbahnanhänger höchstens 30 cm betragen und daß der Lastkraftwagen an seinem rückwärtigen Ende mehr als 30 cm vom Bordstein entfernt gestanden hat« Diese Aufstellung sei, so hat es augeführt, verkehrswidrig gewesen, da nach § 15 Abs i StVO der Führer eines Fahrzeuges so zu halten habe, daß der Verkehr nicht behindert oder gefährdet werde, da ferner nach § 8 Abs 2 Satz 2 StVO langsam fahrende Fahrzeuge die äusserste rechte Strassenseite einzuhalten hätten, ein Fahrzeug, das zu dem Halten gebracht werden solle, also erst recht auf die äusserste rechte Seite herangefahren werden müsse« Das Auf stellen mit einem Abstand vom Bordstein von mehr als 20 cm sei auf jeden Fall unzulässig gewesen« Der Unfall sei durch die fehlerhafte Aufstellung des Lastkraftwagens adäquat verursacht worden« Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt« Das Berufungsgericht hat die Beklagte daher nach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit den genannten Bestimmungen der Strassen-verkehrsordnung für schadensersatzpflichtig gehalten« Es hat jedoch auch ein eigenes Verschulden des B^J| bejaht« Dieser sei nach dem Anschieben des Motorwagens um den Lastkraftwagen herumgelaufen, um auf den Strassenbahn-anhänger zurückzukehren„ Wenn auch nicht festzustellen sei, wie er sich weiterhin genau verhalten habe, so sei doch ohne weiteres (prima- facie) anzunehmen, dass er, der die Stellung von Strassenbahn und Lastkraftwagen genau erkannt habe, sich irgendwie unvorsichtig verhalten habe und dass es ohne ein unvorsichtiges Verhalten seinerseits nicht zu dem Unfall hätte kommen können0 Bei der nach § 254 BGB gebotenen Abwägung des Maßes der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens sei jedoch, da nicht feststellbar sei, wie sich genau ver- 1o Zu Unrecht vertritt die Revision die Ansicht, die Aufstellung des Lastkraftwagens, deren Verkehrswidrigkeit vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht worden ist und von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen wird, könne nicht als adäquate Ursache für den tödlichen Unfall des Bä//} angesehen werdeno- Es braucht nicht er-örtert zu werden,*: ob mit der Möglichkeit einer Gefähr-;;* dung von Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist, wenn ein Lastkraftwagen auf einer breiten Großstadtstrasse, wie es nach der Behauptung der Revision die Kjg^strasse in B^mm^sein soll, in der Weise abgestellt wird, daß der Abstand vom Bordstein mehr als 30 cm beträgt 0 Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß der Lastkraftwagen eine Breite von 2,33 m gehabt hat, es hat aber über die befahrbare Breite der K^^strasse und den Raum, den die Schuttmassen auf'der Strasse eingenommen haben, keine Feststellungen getroffen«, Von entscheidender Bedeutung ist, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts infolge der verkehrswidrigen Aufstellung des Lastkraftwagens der Abstand zwischen diesem und einer auf der Kjg^strasse vorbeifahrenden'Strassenbah n höchstens 30 cm betragen hato •Hierdurch ist zwar die Vorbeifahrt eines Strassenbahnzuges nicht schon unmöglich gemacht oder erschwert worden«. lichkeit, mochte auch die Enge des Abstandes zwischen Strassenbahn und Lastkraftwagen die Gefährlichkeit eines Aufsteigens bei anhebender Weiterfahrt erkennbar werden lasseno Bei dieser Sachlage läßt es sich nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit des Eintritts eines Unfalles, wie ihn erlitten hat, infol- ge der verkehrswidrigen Aufstellung des Lastkraftwagens nicht als eine so entfernt liegende angesehen hats daß sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht habe in Betracht gezogen werden können* Wenn auch die Beklagte nicht mit der Möglichkeit eines Unfalles gerechnet hat, so war es nach allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen doch nicht überhaupt unmöglich, einen Unfall vorauszusehen, wie er hier eingetreten ist« Bei seiner Beurteilung des Sachverhalts hat sich das Berufungsgericht daher im Rahmen der in der Rechtsprechung*herrschenden Auffassung über das Wesen des adäquaten.Kausalzusammenhangs gehalten (vgl u0a«\RGZ 133, 126 168, 86 169S 1 BGH VerkRSamml 4, 569; 5, 81 )o Ein solcher Fehler ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen« Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Strassenbahnschaffner abgeklingelt hat, während B^|£ nach dem Anschieben des Motorwagens um.den Lastwagen herumlief,” um zu dem Anhänger zurückzukehren« Schon darüber hat sich nach seinen Ausführungen jedoch keine Klarheit gewinnen lassen, ob B^f^ ais der Straosenbahnzug anfuhr, das Trittbrett bereits erreicht hat oder ob er erst im Begriff gewesen ist, es zu erreichen« Die weiteren Vorgänge sind vollends ungeklärt geblieben«. ohne dass die Revision hiergegen Einwendungen hat erheben können, haben sich keine Feststellungen darüber treffen lassen, wie sich der verunglückte genau, verhalten hat« Aus der ganzen Sachlage hat es nur den Beweis des ersten Anscheins dafür entnommen, daß er sich irgendwie unvorsichtig verhalten haben muß und daß es ohne ein unvorsichtiges Verhalten seinerseits nicht zu dem Unfall hätte kommen können« Der Beweis des ersten Anscheins für eine Schuld ist aber nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, zugleich auch schon ein Beweis für einen schweren Grad der Schuld« Für solche Umstände, aus denen der Einwand einer überwiegenden Mitschuld, des B^J^ abgeleitet werden könnte, wäre die Beklagte beweispflichtig gewesen« Einen solchen Beweis hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehene Es hat demzufolge ausdrücklich hervorgehoben«, das Haß des für den Unfall ursächlichen Verhaltens und der Schuld des B^ft sei nicht schwerer zu bewerten als das Maß der Verursachung und der Schuld der Beklagten«, Dem laßt sich aus Hechtsgründen nicht entgegentretenc Ein Widerspruch zwischen Schuldabwägung und Schadensverteilung ist nicht ersichtlich« den Unternehmer verschuldet worden ist,' die auf Grund von § 1542 HVO klagende Berufsgenossenschaft sich von den neben dem Unternehmer am Unfall Schuldigen die Einwendungen entgegensetzen lassen müsse, die gegen den Betriebsunternehmer hätten erhoben werden können, wenn dieser, wie es ohne die Unfallversicherung seine Pflicht gewesen wäre, die Entschädigungsleistungen gemacht oder zu machen hätte«, Das Reichsgericht hat diese Auffassung in der späteren Entscheidung RGZ 153, 38 als unrichtig aufgegeben«, Wie hier ausgeführt ist, befreit die Berufsgenossenschaft, die einem durch Betriebsunfall Geschädigten Versicherungsleistungen bewirkt, den Betriebsuntemehmer nicht von einer Verbindlichkeit, die ihn getroffen haben könnte; vielmehr Der Revision kann nicht gefolgt werden„ Nach § 1 Abs 2 des Gesetzes vom 7* Dezember 1943 können, wenn ein Betriebsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, der Versicherte und seine Hinterbliebenen nicht in Betracht» Die Erwägungen der Revision scheitern daher, ohne dass noch darauf eingegangen zu werden braucht, ob ihr darin beigetreten werden könnte, daß im Falle des Bestehens von Ansprüchen gegen den Betriebsunternehmer auf Ersatz von Unfallschäden ein hierauf gegründeter Ausgleichsanspruch auch der Berufsgenossenschaft entgegengehalten werden kann»
<5*/ : '"'Für das Nachschlagewerk! \ Nicht für die Amtliche Sammlung! 1«Gesetz* ' BGB § 249 Rechtseatzs Stellt der Führer eines Lastkraftwagens sein Fahrzeug am Strassehrand mit. einem Abstand von * * mehr als 30 ca vom Bordstein ab und wifd hierdurch der Raum zwischen dem Lastkraftwagen und einem auf der Strasse fahrenden Strassenbahnzug auf weniger als 30 cm verengt, so -liegt es nicht ' ausserhalb, des Bereichs adäquater Verursachung, ifrerm in dem Engpass jemand zu Schaden kommt«. 2oGesetZ' Gesetz vom 7*12*1943 über die erweiterte Zulassung von Scbadensersatzaniaprüchen bei Bienst- t und Arbeitsunfällen* § ifÄbs 2 * ' • Rechtssatzs Ein Straasenbahnschäffner nimmt nicht am allge-• meinen Verkehr teil, wenn er sich in Ausübung ' seines Dienstes vom Strass enbahnwagen auf die Strasse begibt« Aktenzeichens VX ZR.53/52 * Urteil des BGH vom 15? April 1953 OLG Düsseldorf 'fö yi ZR 53/52 Verkündet am 15« April 1953? Malessa, ap®Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit 20 der Eleonore N in ^PJ^strasse Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br. gegen die Berufsgenossenschaft für Strassen-, Privat- und Kleinbahnen, Reichsunfallversicherung, gesetzlich vertreten durchihren Leiter^ Direktor Max in Hl M^m^btrasse ^P, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der VIB Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Delbrück, Dr, Gelhaar, Hanebeck, Drc Hauß und Dr«, Kaul ’ . für Recht erkannt? • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29* Dezember 1951 wird zurückgewiesen« Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last« Von Rechts wegen Tatbestand? Am 20o Oktober 1948 gegen 11»35 Uhr fuhr ein aus dem Triebwagen und einem Anhänger bestehender leerer Strassen-bahnzug in durch die Kj^^strasse auf die End- haltestelle in der Immermannstrasse zu. Kurz vor der Einbiegung in die Jj^mi^strasse hielt der Strassenbahnzug, weil das Gleis durch einen Lastzug versperrt war, auf den Schuttmassen verladen wurden, die auf der - in Fahrtrichtung des Strassenbahnzuges - linken Strassenseite lagen0 Da der Strombügel hierbei gerade unter einen Stromunterbrecher geraten war, mußte der Strassenbahnzug, nachdem der Lastzug vorgefahren war, von den Strassenbahnschaffnern ein kleines Stück vorgeschoben werden, bis die Stromzufuhr wiederhergestellt war« Auf das Abfahrtszeichen des im Trieb wagen diensttuenden Strassenbahnschaffners P^p setzte der St rassenbahnführ er Sch^^ den Zug sodann wieder in Fahrt, hielt jedoch sogleich wieder an, weil P^p Notsignal gab* hatte beim Zurückblicken festgestellt, dass der Stras-senbahnSchaffner des Anhängers B^P zwischen dem Anhänger und einem Lastkraftwagen eingeklemmt war, der auf der -in Fahrtrichtung des Strassenbahnzuges - rechten Strassenseite stando Der Lastkraftwagen war von der Beklagten als Fahrerin dort abgestellt worden, weil sich eine Reparatur als notwendig erwiesen hatte, die sie von einem Mechanikermeister ausführen liess, der hier seine Werkstatt / hatte« wurde aus seiner Lage befreit, starb jedoch an den erlittenen Verletzungen auf dem Wege zu dem Krankenhaus o Die Klägerin, bei der B^J^ gegen Betriebsunfälle versichert war, hat seiner Witwe und seinem Kinde Versi cherungsleistungen erbracht und gewährt ihnen solche Leistungen auch weiterhin. Sie macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, die nach ihrer Ansicht den Hinterbliebenen gegen die Beklagte erwachsen und in Höhe ihrer Versicherungsleistungen auf sie übergegangen sindv Sie wirft der Beklagten vor, den Lastkraftwagen schuldhaft verkehrswidrig abgestellt und hierdurch den tödlichen Unfall des B^H^ verursacht zu haben* Der Lastkraftwagen sei nämlich, so behaupte sie, nicht weit genug rechte abgestellt worden, sondern habe mit seiner rechten Seite 41 7- 46 cm vom Borstein entfernt gestanden, so dass nur ein Abstand von 20 - 25 cm zwischen dem Strassenbahnanhänger und dem Lastkraftwagen verblieben sei«, Sie hat eingeräumt, dass den Getöteten auch ein eigenes Verschulden an dem Unfall getroffen habe, und hat darum die den Hinterbliebenen entstandenen Ansprüche auf zwei Drittel des erlittenen Scha dens begrenzte Die Klägerin hat demgemäß Zahlung von Beträgen in Höhe bereits bewirkter und künftig zu entrichtender bezifferter Leistungen verlangt sowie um die Feststellung gebeten, dass die Beklagte verpflichtet sei ihr auch alle weiteren Aufwendungen im Rahmen von zwei Dritteln des nach § 1542 RVO Ubergangsfähigen Schadens. -zu ersetzen«, Mit einem gleichen Begehren hatte die Klägerin auch den Vater der Beklagten, den Kaufmann Fritz in als den Halter des Lastkraftwagens, der die Beklagte zur Fahrerin bestellt hatte, in Anspruch genommen, ist aber vom Landgericht mit der Klage gegen ihn rechtskräftig abgewiesen wordene Die Beklagte hat behauptet, der Lastkraftwagen habe keinen grösseren Abstand vom Bordstein als 20 cm gehabt; der Unfall sei. auf das alleinige Verschulden des zurückzuführen*. Er sei, so hat die Beklagte im landgerichtlichen Verfahren behauptet; von dem bereits fahrenden Strassenbahnzug in den Engpass zwischen Anhänger und Lastkraftwagen abgesprungen, um Fahrscheinblocks auf-zulesen, die ihm heruntergefallen seien* Möglicherweise sei er aber auch, so hat die Beklagte im Berufungsverfahren vorgebracht, auf den Anhänger aufgesprungen, als sich der Strassenbahnzug schon in Fahrt gesetzt habe, sei dabei mit dem Lederriemen seiner Schaffnertasche am Verschluß der hinteren Bordwand des Lastkraftwagens hängen geblieben, habe den Lastkraftwagen mitgerissen und hierdurch den Engpass verursacht, in den er eingeklemmt worden seip Bas Landgericht hat die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes für unanwendbar gehalten, weil der Lastkraftwagen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme infolge des eingetretenen Schadens und der Maßnahmen zu seiner Behebung an seinem Standort bewegungsunfähig gewesen und wie ein nichtmotorisiertes sonstiges Hindernis auf der Fahrbahn anzusehen sei«, Es hat eine Haftung der Beklagten auf Grund des § 823 BGB für begründet gehalten, diese jedoch in Anbetracht des eigenen Verschuldens des Getöteten nur zur Hälfte des entstandenen Schadens* Von dieser Grundlage aus hat es der Klägerin bezifferte Beträge zugesprochen und die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz weiterer Aufwendungen in Höhe der Hälfte des nach § 1542 RVO übergangsfähigen Schadens festgestellt0 Burch Teilund Grundurteil hat das Oberlandesgericht, ohne schon über die Höhe der Zahlungsansprüche der Klägerin zu erkennen, die Ansprüche dem Grunde nach zur Hälfte des entstandenen Schadens für gerechtfertigt, erklärt und die Feststellung des Landgerichts bestätigte Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die um Abweisung der Klage bittet«.Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Zwischenraum zwischen dem Lastkraftwagen und dem Stras senbahnanhänger höchstens 30 cm betragen und daß der Lastkraftwagen an seinem rückwärtigen Ende mehr als 30 cm vom Bordstein entfernt gestanden hat« Diese Aufstellung sei, so hat es augeführt, verkehrswidrig gewesen, da nach § 15 Abs i StVO der Führer eines Fahrzeuges so zu halten habe, daß der Verkehr nicht behindert oder gefährdet werde, da ferner nach § 8 Abs 2 Satz 2 StVO langsam fahrende Fahrzeuge die äusserste rechte Strassenseite einzuhalten hätten, ein Fahrzeug, das zu dem Halten gebracht werden solle, also erst recht auf die äusserste rechte Seite herangefahren werden müsse« Das Auf stellen mit einem Abstand vom Bordstein von mehr als 20 cm sei auf jeden Fall unzulässig gewesen« Der Unfall sei durch die fehlerhafte Aufstellung des Lastkraftwagens adäquat verursacht worden« Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt« Das Berufungsgericht hat die Beklagte daher nach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit den genannten Bestimmungen der Strassen-verkehrsordnung für schadensersatzpflichtig gehalten« Es hat jedoch auch ein eigenes Verschulden des B^J| bejaht« 5. io ■ ~ 6 - Dieser sei nach dem Anschieben des Motorwagens um den Lastkraftwagen herumgelaufen, um auf den Strassenbahn-anhänger zurückzukehren„ Wenn auch nicht festzustellen sei, wie er sich weiterhin genau verhalten habe, so sei doch ohne weiteres (prima- facie) anzunehmen, dass er, der die Stellung von Strassenbahn und Lastkraftwagen genau erkannt habe, sich irgendwie unvorsichtig verhalten habe und dass es ohne ein unvorsichtiges Verhalten seinerseits nicht zu dem Unfall hätte kommen können0 Bei der nach § 254 BGB gebotenen Abwägung des Maßes der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens sei jedoch, da nicht feststellbar sei, wie sich genau ver- halten habe und worin sein Verschulden liege, das Maß seines für den Unfall ursächlichen Verhaltens und seiner Schuld nicht schwerer zu bewerten als das Maß der Verursachung und der Schuld der Beklagten, möge das Verschulden der Beklagten auch nur als leicht zu erachten sein«, II, Die Angriffe, die von der Revision gegen das Urteil erhoben werden, können keinen Erfolg haben, 1o Zu Unrecht vertritt die Revision die Ansicht, die Aufstellung des Lastkraftwagens, deren Verkehrswidrigkeit vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht worden ist und von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen wird, könne nicht als adäquate Ursache für den tödlichen Unfall des Bä//} angesehen werdeno- Es braucht nicht er-örtert zu werden,*: ob mit der Möglichkeit einer Gefähr-;;* dung von Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist, wenn ein Lastkraftwagen auf einer breiten Großstadtstrasse, wie 7 - 7 es nach der Behauptung der Revision die Kjg^strasse in B^mm^sein soll, in der Weise abgestellt wird, daß der Abstand vom Bordstein mehr als 30 cm beträgt 0 Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß der Lastkraftwagen eine Breite von 2,33 m gehabt hat, es hat aber über die befahrbare Breite der K^^strasse und den Raum, den die Schuttmassen auf'der Strasse eingenommen haben, keine Feststellungen getroffen«, Von entscheidender Bedeutung ist, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts infolge der verkehrswidrigen Aufstellung des Lastkraftwagens der Abstand zwischen diesem und einer auf der Kjg^strasse vorbeifahrenden'Strassenbah n höchstens 30 cm betragen hato •Hierdurch ist zwar die Vorbeifahrt eines Strassenbahnzuges nicht schon unmöglich gemacht oder erschwert worden«. Der Lastkraftwagen bildete aber bei seinem Hinüberfagen zur Strassenmitte hin ein Verkehrshindernis, das bei der Vorbeifahrt eines Strassenbahnzuges Gefahrenmöglichkeiten schaffte. Ihnen ist der verunglückte Bf|^^ zu dem Opfer gefallen« Allerdings hat sich in Höhe des Standortes des Latkraftwagens keine Haltestelle der Strassenbahn befunden. Es ist aber nichts Ungewöhnliches, daß Sin Strassen-bahnwagen, sei es wegen eines Hindernisses auf der Fahrbahn, sei es wegen Störungen in der Stromzufuhr oder aus sonstigen Gründen, auch anderswo anhält als an Haltestellen« Gerade ah jener Stelle der K^^strasse, an der sich der Unfall ereignet hat, konnte sich.wegen der Arbeiten zur] Beseitigung der dort liegenden Schuttmassen ein Anhalten von Strassenbahnwagen leicht als notwendig erweisen» Darum konnte auch durchaus damit gerechnet werden, daß hier ein Strassenbahnangestellter einen Strassenbahnwagen aus betriebsbedingten Gründen verlassen und wieder besteigen würde« Auch daß im Augenblick seiner Rückkehr auf den Wagen dieser bereits in der Anfahrt begriffen sein könnte, lag nicht ausserhalb des Bereichs aller Wahrschein- A** io 8 »* lichkeit, mochte auch die Enge des Abstandes zwischen Strassenbahn und Lastkraftwagen die Gefährlichkeit eines Aufsteigens bei anhebender Weiterfahrt erkennbar werden lasseno Bei dieser Sachlage läßt es sich nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit des Eintritts eines Unfalles, wie ihn erlitten hat, infol- ge der verkehrswidrigen Aufstellung des Lastkraftwagens nicht als eine so entfernt liegende angesehen hats daß sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht habe in Betracht gezogen werden können* Wenn auch die Beklagte nicht mit der Möglichkeit eines Unfalles gerechnet hat, so war es nach allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen doch nicht überhaupt unmöglich, einen Unfall vorauszusehen, wie er hier eingetreten ist« Bei seiner Beurteilung des Sachverhalts hat sich das Berufungsgericht daher im Rahmen der in der Rechtsprechung*herrschenden Auffassung über das Wesen des adäquaten.Kausalzusammenhangs gehalten (vgl u0a«\RGZ 133, 126 168, 86 169S 1 /TÖ7; BGHZ 3, 261 /?677), 2o Die Revision greift die Schuldabwägung des Berufungsgerichts an.und hält sie darum für irrtümlich, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts über das prima facie anzunehmende unvorsichtige Verhalten des verunglück-ten keinen Zweifel daran liessen,daß bei. diesem nicht der geringe Grad der Schuld und Verursachung vorliegen könne wie bei der Beklagten, deren Schuld das Berufungsurteil selbst nur als leicht bezeichnet habe« Auch mit diesem Angriff kann die Revision nicht durchdringen o Baß das Berufungsgericht das Verschulden der Beklagten bejaht hat, läßt keinen Rechtsirrtum, erkennen« Die Abwägung der beiderseitigen Schuld nach § 234 BGB ist aber ■Ol 0 grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann mit der Revision nur dann angefochten werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Abwägung rechtsirrige Erwägungen' zu Grunde liegen, insbesondere nicht alle Unterlagen voll-, ständig.und richtig berücksichtigt worden sind (vgl u«a« BGH JW 1951, 195; BGH DAR 1951, 143, VcrkRSamml 3, 243; BGH VerkRSamml 4, 569; 5, 81 )o Ein solcher Fehler ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen« Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Strassenbahnschaffner abgeklingelt hat, während B^|£ nach dem Anschieben des Motorwagens um.den Lastwagen herumlief,” um zu dem Anhänger zurückzukehren« Schon darüber hat sich nach seinen Ausführungen jedoch keine Klarheit gewinnen lassen, ob B^f^ ais der Straosenbahnzug anfuhr, das Trittbrett bereits erreicht hat oder ob er erst im Begriff gewesen ist, es zu erreichen« Die weiteren Vorgänge sind vollends ungeklärt geblieben«. Wie es dazu gekommen ist, dass B^j^ zwischen Strassenbahnanhänger und Lastwagen geriet, ist nicht festzustellen gewesen« Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat. ohne dass die Revision hiergegen Einwendungen hat erheben können, haben sich keine Feststellungen darüber treffen lassen, wie sich der verunglückte genau, verhalten hat« Aus der ganzen Sachlage hat es nur den Beweis des ersten Anscheins dafür entnommen, daß er sich irgendwie unvorsichtig verhalten haben muß und daß es ohne ein unvorsichtiges Verhalten seinerseits nicht zu dem Unfall hätte kommen können« Der Beweis des ersten Anscheins für eine Schuld ist aber nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, zugleich auch schon ein Beweis für einen schweren Grad der Schuld« Für solche Umstände, aus denen der Einwand einer überwiegenden Mitschuld, des B^J^ abgeleitet werden könnte, wäre die Beklagte beweispflichtig gewesen« Einen solchen Beweis hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehene Es hat demzufolge ausdrücklich hervorgehoben«, das Haß des für den Unfall ursächlichen Verhaltens und der Schuld des B^ft sei nicht schwerer zu bewerten als das Maß der Verursachung und der Schuld der Beklagten«, Dem laßt sich aus Hechtsgründen nicht entgegentretenc Ein Widerspruch zwischen Schuldabwägung und Schadensverteilung ist nicht ersichtlich« 3« Die Revision macht endlich geltend, den Hinterbliebenen des verunglückten B^J^ sei ein Schadensersatzanspruch gegen die Unternehmerin der Strassenbahn erwachsen, so dass, wenn schon eine Schadensersatzpflicht der Beklagten angenommen werden müsse, ein Gesamtschuldver-hältnis zwischen ihr und der Unternehmerin der Strassenbahn bestehe. Ihr stehe daher ein Ausgleichsanspruch gegen die Unternehmerin der Strassenbahn zu. Diesen könne sie auch der Klägerin entgegenhalten«, Die Revision bezieht sich für diese Ansicht auf die Entscheidung des Reichsge-, richts RGZ 134? 293, in der ausgesprochen worden ist, daß, wenn .ein Betriebsunfall durch mehrere Personen, darunter # den Unternehmer verschuldet worden ist,' die auf Grund von § 1542 HVO klagende Berufsgenossenschaft sich von den neben dem Unternehmer am Unfall Schuldigen die Einwendungen entgegensetzen lassen müsse, die gegen den Betriebsunternehmer hätten erhoben werden können, wenn dieser, wie es ohne die Unfallversicherung seine Pflicht gewesen wäre, die Entschädigungsleistungen gemacht oder zu machen hätte«, Das Reichsgericht hat diese Auffassung in der späteren Entscheidung RGZ 153, 38 als unrichtig aufgegeben«, Wie hier ausgeführt ist, befreit die Berufsgenossenschaft, die einem durch Betriebsunfall Geschädigten Versicherungsleistungen bewirkt, den Betriebsuntemehmer nicht von einer Verbindlichkeit, die ihn getroffen haben könnte; vielmehr - 11 ~ ist eine solche Verbindlichkeit, soweit dem Betriebsunternehmer nicht ein im Strafverfahren festgestelltes vorsätzliches Verhalten zur Last fällt? überhaupt nicht entstanden und der Schadensersatzanspruch des Verletzten gegen einen anderen Schuldner rechtlich ein anderer als der Anspruch auf Entschädigung gegen die Berufsgenossenschaft, die Grundlage für den Ausgleichsanspruch daher nicht gegeben» Dennoch glaubt die Revision, einen Ausgleichsanspruch darum bejahen zu können, weil sich infolge des Gesetzes. vom 7» Dezember 1943 über die erweiterte 2ulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen (RGBl I, 674) eine von den Grundlagen der letzteren Entscheidung abweichende Rechtslage ergebe* Trotz der Bestimmung des § 898 RVO stehe den Hinterbliebenen des B^|^ nämlich ein Anspruch gegen die Unternehmerin der Strassen-bahn zu, weil 3^^ den Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr erlitten habe* Der Revision kann nicht gefolgt werden„ Nach § 1 Abs 2 des Gesetzes vom 7* Dezember 1943 können, wenn ein Betriebsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, der Versicherte und seine Hinterbliebenen i' Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer auch dann geltend machen, wenn-die Ansprüche nach § 898 RVO bisher ausgeschlossen waren» Das Gesetz hat nach seinem Vorspruch die Unbilligkeit beseitigen wollen, die sich daraus ergeben hat, dass nach den Versorgungsgesetzen und der Reichsversicherungsordnung bei Dienstund Arbeitsunfällen Schadensersatzansprüche gegen öffentliche Verwaltungen oder Unternehmer grundsätzlich ausgeschlossen sind und daß bei Unfällen, die sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet haben, die Geschädigten im Rahmen der genannten Gesetze daher oft schlechter gestellt waren als andere Ver- </6 12 - kehrsteilnehmer» Es habe sich als unbillig.erwiesen, so sagt die Begründung zu dem Gesetz (DJ 1944, 21), die Sozialversicherten bei Arbeitsunfällen, bei denen mit der dienstlichen Tätigkeit der Versicherten nur ein verhältnismässig loser Zusammenhang bestehe, auf.die Leistungen der Sozialversicherung zu beschränken» Der Unfall, dein B^|^ erlegen ist, hat aber nicht in einem nur losen Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit bestanden, sondern hat sich ereignet> während er seiner dienstlichen Tätigkeit als Strassenbahnschaffner nachgingo Er befand sich in Ausübung seines Dienstes, als er sich auf die Strasse begab, beim Anschieben des Strassenbahnzuges. half und da-nach zu dem Strassenbahnanhänger zurückkehrte». Zur Zeit seines Unfalles war daher nicht Teilnehmer am allge? meinen Verkehr, sondern Verkehrsbediensteter im Dienst» Irgendwelche Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen an die Unternehmerin der Strassenbahn kommen daher nach §. 898 RVO. nicht in Betracht» Die Erwägungen der Revision scheitern daher, ohne dass noch darauf eingegangen zu werden braucht, ob ihr darin beigetreten werden könnte, daß im Falle des Bestehens von Ansprüchen gegen den Betriebsunternehmer auf Ersatz von Unfallschäden ein hierauf gegründeter Ausgleichsanspruch auch der Berufsgenossenschaft entgegengehalten werden kann» f « 15 - Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden« » Dr-» Delbrück Dr« Gelhaar Hanebeck DTo Hauß Dro Kaul m- '