Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 24. Der Kläger hat mit der Behauptung, der Zweitbeklagte habe den Unfall verschuldet, diesen sowie die Halterin des Fahrzeugs als Erstbeklagte und deren Haft-pflichtversicherer als Drittbeklagten auf Ersatz seines Sachschadens und Verdienstausfalls sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen; ferner hat er die Feststellung deren künftiger Schadensersatzverpflichtung begehrt. Die Beklagten sind den Ansprüchen mit der Begründung entgegengetreten, ihre Haftung sei, da es sich um eine Fahrt "im Sonderverkehr der Bundeswehr" gehandelt habe, nach § 91 a SVG ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Erstbeklagte (im Hinblick auf § 8 a StVG) abgewiesen, die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) jedoch zurückgewi es en. Ausgehend von einer schuldhaften Verursachung des Unfalls durch den Zweitbeklagten verurteilt das Berufungsgericht diesen und die Drittbeklagte - offenbar gestützt auf § 823 BGB - zu dem Schadensersatz, weil die Haftung nicht nach § 91 a SVG ausgeschlossen sei. Zwar habe es sich um eine Dienstfahrt gehandelt; dennoch habe der Zweitbeklagte (demnächst: der Beklagte) den Unfall nicht in seiner Eigenschaft als Soldat, sondern als Privatmann verursacht; die Teilnahme am Straßenverkehr sei nicht eine Tätigkeit gewesen, die dem typischen Berufsbild eines Soldaten entsprochen habe, selbst dann nicht, wenn ihm der Marschbefehl Fahrtroute und Zeitpunkt des erwarteten Eintreffens am neuen Standort vorschrieb; vielmehr habe der Beklagte bei Verursachung des Verkehrsunfalls dasselbe getan wie jede Zivilperson bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr. 1. Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungs gerichts, daß die Haftung des Beklagten als neiner im Dienst des Bundes stehender Person" nur dann unter die Beschränkung des § 91 a SVG fällt, wenn er, als er den Unfall verursachte, dies in seiner Eigenschaft als eine im Dienst des Bundes stehende Person, also als Soldat 2. Dem Berufungsgericht kann Jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die Fahrt des Beklagten hier seinem Privatbereich zuzuordnen sei, so daß er persönlich, daher auch sein Haftpflichtversicherer für die Folgen des Unfalls einstehen müßte. März 1977 aaO zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von demjenigen des Streitfalls: Bei Jener Unglücksfahrt mit dem eigenen Pkw befanden sich die beiden Bundeswehrsoldaten auf der Rückkehr vom Urlaub in die Kaserne. Eine solche Fahrt hat der Senat aus den im Urteil im einzelnen dargelegten Gründen nicht als in einem inneren Zusammenhang mit dem militärischen Aufgabenbereich stehend angesehen. Eine derartige Fahrt findet auf Befehl der Bundeswehr statt, um dem Versetzungsbefehl nachzukommen und den Dienst bei der neuen Einheit anzutreten, also aus dienstlichen Gründen. Mit der Anordnung des Marschbefehls stand es nicht mehr - wie bei Fahrten in den (oder vom) Urlaub -im Belieben des Soldaten, ob er sie durchführen und ob er einen anderen Bundeswehrsoldaten mitnehmen wollte. Beide Soldaten waren daher während der Fahrt im Dienst und führten den an sie ergangenen Befehl aus9 sich von ihrem bisherigen Standort zu ihrer neuen Einheit zu begeben und sich dort bis spätestens zu dem in dem Harschbefehl ihnen befohlenen Zeitpunkt zu melden. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts verblieb dem Beklagten nach Anordnung des Marschbefehls somit kein entscheidender privater Freiraum mehr» in welchem er nicht den besonderen militärischen Pflichten unterlag. Dezember 1943 die Einschränkung der Haftung nach § 91 a Abs. 1 SVG wieder aufhebt» das Gesetz also davon ausgeht» daß eine dienstliche Fahrt durchaus im allgemeinen» vor allem im öffentlichen Verkehr» ausgeführt werden kann. Deshalb kommt es auf die von den Parteien erörterte Frage, ob die nach der Vorschrift des § 91 a Abs. 1 SVG eintretende Beschränkung der Haftung etwa durch deren Abs, 3 wegen "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" wieder entfallen ist, nicht an. Daß die Dienstfahrt des Beklagten in Ausübung eines öffentlichen Amtes stattfand, hat der 3* Zivilsenat des Berufungsgerichts ln seinem nach Verkündung des angefochtenen Urteils erlassenen Urteil vom 23* September 1980 betreffend die auf.dasselbe Schadensereignis gestutzte Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Drittbeklagte (3 U 60/79.) Da der Standortwechsel bei der Vielzahl der zu verlegenden Soldaten organisatorische Probleme auslöste, war die Wahl des hier benutzten Verkehrsmittels, nämlich die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs, auf die sich (im Einverständnis mit dem Beklagten) der Marschbefehl erstreckte, auch zur sinnvollen Verwirklichung des hoheitlichen Zieles geboten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 26. Mai 1981 Freudenstein, Justizangestellte als Urkundabeam ter der GeschftfUsteHe VI ZR 52/80 URTEIL in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. des Kaufmanns Hans-Peter Karl F » der R MB Allgemeine Versicherungs AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Karl Vfli, WiflflH, Beklagtenund Revisionskläger, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Studienassessor Bei Str. M» W i p Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom II. Januar 1980 im Kostenpunkt, und insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12. Juli 1978 wird dahin abgeändert, daß auch die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen wird. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger und der Zweitbeklagte erfüllten im Sommer 1975 gemeinsam ihre Wehrpflicht bei der Bundeswehr. Nachdem sie ihre Grundausbildung in K. beendet hatten, waren sie zu dem 1. August 1975 zu ihrer Stammeinheit in B. versetzt worden. Der Zweitbeklagte, der den seiner Mutter, der früheren Erstbeklagten, gehörenden Volkswagen bei sich hatte, erklärte sich bereit, mit diesem Pkw zu dem neuen Standort zu fahren und dabei den Kläger mitzunehmen. Daraufhin wurde die Fahrt mit dem Pkw von K. nach B. durch einen sowohl dem Kläger wie dem Zweitbeklagten erteilten Marschbefehl dienstlich angeordnet. Während dieser Fahrt kam es, weil das Fahrzeug ins Schleudern geriet, zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger, der auf dem Beifahrersitz mitfuhr, wurde lebensgefährlich verletzt; er erlitt neben mehreren BrUchen eine Himquetschung. Der Kläger hat mit der Behauptung, der Zweitbeklagte habe den Unfall verschuldet, diesen sowie die Halterin des Fahrzeugs als Erstbeklagte und deren Haft-pflichtversicherer als Drittbeklagten auf Ersatz seines Sachschadens und Verdienstausfalls sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen; ferner hat er die Feststellung deren künftiger Schadensersatzverpflichtung begehrt. Die Beklagten sind den Ansprüchen mit der Begründung entgegengetreten, ihre Haftung sei, da es sich um eine Fahrt "im Sonderverkehr der Bundeswehr" gehandelt habe, nach § 91 a SVG ausgeschlossen. Das' Landgericht hat der Klage (unter Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 45.000 DM) gegen alle drei Beklagte stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Erstbeklagte (im Hinblick auf § 8 a StVG) abgewiesen, die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) jedoch zurückgewi es en. Mit der Revision verfolgen diese ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgrunde I. Ausgehend von einer schuldhaften Verursachung des Unfalls durch den Zweitbeklagten verurteilt das Berufungsgericht diesen und die Drittbeklagte - offenbar gestützt auf § 823 BGB - zu dem Schadensersatz, weil die Haftung nicht nach § 91 a SVG ausgeschlossen sei. Zwar habe es sich um eine Dienstfahrt gehandelt; dennoch habe der Zweitbeklagte (demnächst: der Beklagte) den Unfall nicht in seiner Eigenschaft als Soldat, sondern als Privatmann verursacht; die Teilnahme am Straßenverkehr sei nicht eine Tätigkeit gewesen, die dem typischen Berufsbild eines Soldaten entsprochen habe, selbst dann nicht, wenn ihm der Marschbefehl Fahrtroute und Zeitpunkt des erwarteten Eintreffens am neuen Standort vorschrieb; vielmehr habe der Beklagte bei Verursachung des Verkehrsunfalls dasselbe getan wie jede Zivilperson bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungs gerichts, daß die Haftung des Beklagten als neiner im Dienst des Bundes stehender Person" nur dann unter die Beschränkung des § 91 a SVG fällt, wenn er, als er den Unfall verursachte, dies in seiner Eigenschaft als eine im Dienst des Bundes stehende Person, also als Soldat und nicht als Privatperson tat (s. Senatsurteile vom 8. Februar 1972 - VI ZR 173/70 = VersR 1972, 491 und vom 29. März 1977 - VI ZR 52/76 = VersR 1977, 649 m.w.Nächw.). 2. Dem Berufungsgericht kann Jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die Fahrt des Beklagten hier seinem Privatbereich zuzuordnen sei, so daß er persönlich, daher auch sein Haftpflichtversicherer für die Folgen des Unfalls einstehen müßte. Vielmehr erlitt der Kläger den Unfall auf einer Dienstfahrt. a) Der dem Senatsurteil vom 29. März 1977 aaO zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von demjenigen des Streitfalls: Bei Jener Unglücksfahrt mit dem eigenen Pkw befanden sich die beiden Bundeswehrsoldaten auf der Rückkehr vom Urlaub in die Kaserne. Eine solche Fahrt hat der Senat aus den im Urteil im einzelnen dargelegten Gründen nicht als in einem inneren Zusammenhang mit dem militärischen Aufgabenbereich stehend angesehen. Grundlegend anders verhält es sich Jedoch dann, wenn sich der Verkehrsunfall - wie im Streitfall -bei Durchführung eines Marschbefehls ereignet. Eine derartige Fahrt findet auf Befehl der Bundeswehr statt, um dem Versetzungsbefehl nachzukommen und den Dienst bei der neuen Einheit anzutreten, also aus dienstlichen Gründen. Mit der Anordnung des Marschbefehls stand es nicht mehr - wie bei Fahrten in den (oder vom) Urlaub -im Belieben des Soldaten, ob er sie durchführen und ob er einen anderen Bundeswehrsoldaten mitnehmen wollte. Vielmehr war der Beklagte durch den (mit seinem Einverständnis erteilten) Marschbefehl zur Durchführung der - f> - sy gemeinsamen Fahrt mit dem Kläger kraft militärischer Anordnung verpflichtet. Beide Soldaten waren daher während der Fahrt im Dienst und führten den an sie ergangenen Befehl aus9 sich von ihrem bisherigen Standort zu ihrer neuen Einheit zu begeben und sich dort bis spätestens zu dem in dem Harschbefehl ihnen befohlenen Zeitpunkt zu melden. Auch versteht sich bei einem Marschbefehl von selbst» bedarf daher keiner weiteren Aufklärung durch das Berufungsgericht» daß durch diesen die Fahrtroute in etwa festgelegt war. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts verblieb dem Beklagten nach Anordnung des Marschbefehls somit kein entscheidender privater Freiraum mehr» in welchem er nicht den besonderen militärischen Pflichten unterlag. Vielmehr stand auch hier für den Beklagten (und den Kläger) die Erzielung des Erfolges» nämlich die Erreichung des neuen Standortes» im Vordergrund. Der Blickpunkt des Berufungsgerichts ist zu eng» wenn es meint» die Ausübung dienstlicher Tätigkeit könne - jedenfalls außerhalb des Kasemengeländes -nur dann bejaht werden» wenn die Tätigkeit des Soldaten militärischer Natur sei» wie etwa bei Durchführung einer militärischen Übung oder Kampfaktion. Auch normale Verkehrsunfälle können sich bei Ausübung dienstlicher Tätigkeit ereignen. Das folgt eindeutig daraus» daß bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr das in § 91 a Abs. 3 SVG in Bezug genommene Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 die Einschränkung der Haftung nach § 91 a Abs. 1 SVG wieder aufhebt» das Gesetz also davon ausgeht» daß eine dienstliche Fahrt durchaus im allgemeinen» vor allem im öffentlichen Verkehr» ausgeführt werden kann. b) Handelte es sich somit bei der Unglücksfahrt um eine Dienstfahrt, so fehlt es an der Passivlegitimation des Beklagten, weil anstelle des in Ausübung eines öffentlichen Amtes Handelnden nach Art, 34 GG i.V. mit § 839 BGB der Staat haftet. Deshalb kommt es auf die von den Parteien erörterte Frage, ob die nach der Vorschrift des § 91 a Abs. 1 SVG eintretende Beschränkung der Haftung etwa durch deren Abs, 3 wegen "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" wieder entfallen ist, nicht an. Daß die Dienstfahrt des Beklagten in Ausübung eines öffentlichen Amtes stattfand, hat der 3* Zivilsenat des Berufungsgerichts ln seinem nach Verkündung des angefochtenen Urteils erlassenen Urteil vom 23* September 1980 betreffend die auf. dasselbe Schadensereignis gestutzte Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Drittbeklagte (3 U 60/79.) zutreffend bejaht. Entscheidend ist, ob zwischen der sich aus der Sache und der Natur des Amtsgeschäfts der wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgabe ergebenden Zielsetzung und der Art und Welse, wie die Teilnahme am öffentlichen Verkehr erfolgte, ein innerer Zusammenhang besteht, der beides zu einem einheitlichen Lebensvorgang zusammenschlieBt, d.h. auch die Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels muß zur sinnvollen Verwirklichung eines hoheitlichen Zieles ratsam und geboten sein, so daß die hoheitliche Zielsetzung, der die Teilnahme am öffentlichen Verkehr diente, auch dieser selbst das Gepräge hoheitlicher Amtswahrnehmung gibt (BGH,Urt. v. 16. April 1964 - III ZR 182/63 * VersR 1964, 733; RGRK-BGB, 12, Aufl. § 839 Rz. 120 m.w.Nachw,), Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Zielsetzung der Fahrt war hoheitlicher Art, wie dies bei Dienstfahrten eines Soldaten in der Regel der Fall ist (s, BGHZ 49, 267, SS' 274 bezüglich einer Dienstfahrt mit einem militärischen Kraftfahrzeug; Senatsurt. v. 29. März 1977 - VI ZR 52/76 * VersR 1977, 649, 651; im Grundsatz bestätigt im Urt. v. 25. November 1968 - III ZR 18/68 - NJY 1969, 421, 422), denn die beiden Vehrpflichtigen wurden nach Ableistung ihrer Grundausbildung in K., wo sie stationiert waren, zu ihrer Stammeinheit nach B. verlegt. Zwischen dieser Zielsetzung und der Dienstfahrt bestand ein enger äuBerer und innerer Zusammenhang, da sich die Fortsetzung des Wehrdienstes am neuen Garnisonsort unmittelbar an die Grundausbildung anschloß. Da der Standortwechsel bei der Vielzahl der zu verlegenden Soldaten organisatorische Probleme auslöste, war die Wahl des hier benutzten Verkehrsmittels, nämlich die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs, auf die sich (im Einverständnis mit dem Beklagten) der Marschbefehl erstreckte, auch zur sinnvollen Verwirklichung des hoheitlichen Zieles geboten. Dann aber spielt der Umstand keine Rolle, daß der Beklagte die Fahrt unter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ausgeführt hat (BGHZ 29, 38, 41; Urt. v. 2. November 1978 - III ZR 183/76 * VersR 1979, 225, 226), I 3. Da somit Ansprüche gegen den Beklagten selbst von vorneherein nicht in Betracht kommen, war sowohl die gegen ihn wie die gegen seinen Haftpflichtversicherer gerichtete Klage abzuweisen« Dr. Weber Dunz Scheffen Dr« Kulimann Dr. Deinhardt