Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagt«! Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt, gestützt auf § 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit § 81 a Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom Beklagten Ersatz der Hälfte ihrer Aufwendungen, die sie zur Versorgung des bei einem Verkehrsunfall verletzten Soldaten Peter SchflB (im folgenden Sch.) Das Berufungsgericht hält den begehrten Feststellungsanspruch für gerechtfertigt, da der Klägerin kongruente Ersatzansprüche des Sch. aus über gegangenem Recht zuständen. Die Klägerin erbringt, da die Verletzung des Sch. als Wehrdienstbeschädigung (§81 SVG) anerkannt ist, Versorgungsleistungen nach § 80 SVG, und zwar in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. berechtigten sind nach § 81 a dieses Gesetzes, der nach § 80 SVG für Versorgungsleistungen an einen wehrdienstbeschädigten Soldaten entsprechend anzuwenden ist, auf die Klägerin in Umfang der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen über ge gangen (s. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 88 Abs. 1 Satz 2 SVG, Art. 85 GG (s. 2. Das Berufungsgericht ist der Meinung, die an sich bestehende Haftung des Beklagten sei nicht nach § 91 a Abs. 1 SVG ausgeschlossen: es hat daher zu der Frage, ob eine solche Haftung s frei Stellung im Streitfall durch das nach § 91 a Abs. 2 SVG auch hier anzuwendende Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen von 7. Es führt aus: Zwar habe Sch. bei dem Unfall eine Wehrdienstbeschädigung erlitten; jedoch habe der Beklagte bei der Heimfahrt aus dem Urlaub nicht als eine Mim Dienst des Bundes stehende Person" i.S. des § 91 a Abs. 1 SVG gehandelt. Hierfür genüge nicht, daß er als Wehrpflichtiger auch bei dieser Fahrt rechtlich im Dienst des Bundes gestanden habe; vielmehr setze die Anwendung der Haftungsbeschränkung voraus, daß das schaden stiftende Ereignis gerade durch das Dienstverhältnis zu dem Bund veranlaßt worden sei. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Klägerin die mit ihrem Feststellungsantrag geltend gemachten Ersatzansprüche des Sch. aus über gegangenem Recht zustehen, ist zutreffend. 1. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkving des § 91 a Abs. 1 SVG (in der zur Unfallzeit gültigen Fassving der Bekanntmachung vom 20. Vielmehr setzt die Haftungsbeschränkung voraus, daß der Beklagte, als er den Unfall verursachte, dies gerade in seiner Eigenschaft als eine im Dienst des Bundes stehende Person, also als Soldat und nicht als Privatmann tat (s. Im Streitfall hat der Beklagte den Unfall aber nicht in seiner Eigenschaft als Soldat verursacht, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat. Zwar gehört es zu den Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes, daß der Soldat für die Dauer seines Wehrdienstverhältnisses aus seinem bürgerlichen Leben herausgenommen wird und durch den Wehrdienst an seinen Standort oder Einsatzort gebunden ist. b) Zudem klagt hier nicht, wie in dem Rechtsstreit, den der Senat durch sein Urteil vom 8. Februar 1972 aaO entschieden hat, der Verletzte selbst, sondern der Versorgungsträger als dessen Rechtsnachfolger« Die auf ihn übergegangenen Ansprüche sind aber nicht durch § 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG beschränkt. Dies geht schon aus dessen Überschrift: "Begrenzung der Ansprüche aus einer WehrdienstbeSchädigung" hervor, Dieser Ausschluß der Geltendmachung besagt Jedoch nicht, daß weitergehende Ansprüche etwa schlechthin erloschen sind; vielmehr bleiben sie dem Grunde nach bestehen, gehen allerdings im Umfang der Unfall-versorgungsleistungen auf den Versorgungsträger über. Diese Auslegung gilt auch für § 91 a Abs. 1 SVG, der, wie schon bemerkt, inhaltlich mit § 151 Abs. 2 Satz 1 BBG (früher § 124 Abs. 2 DBG) über eins timmt und diesem ausdrücklich nachgebildet ist (vgl. 7. Dezember 1967 - III ZR 11/66 - VersR 1968, 307h Sinn und Zweck dieser Vorschrift sprechen ebenso wie in den angeführten beamtenrechtlichen Regelungen dafür, daß dem Versorgungs träger des verletzten Soldaten für die von ihm erbrachten Versorgungsleistungen der Rückgriff gegen den Schädiger nicht genommen werden sollte. August 1964 (BGBl I 649) die Unterscheidung zwischen "Berufssoldaten",die wie ein Beamter einen Dienstunfall erleiden, und den Soldaten, die lediglich eine NVehrdienstbeSchädigungn erleiden, fortgefallen; die nunmehr als § 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG aufgenommene Regelung betrifft alle Soldaten und bezieht sich auf alle Fälle einer Wehrdienstbeschädigung (s. Im Gegenteil hätte, da der Dienstunfall des Soldaten Jedenfalls dem Dienstunfall eines anderen Beamten gleich zu behandeln ist, erwartet werden können, daß das Gesetz eine unterschiedliche Regelung einerseits für Berufssoldaten und andererseits für nur wehrpflichtige Personen ausdrücklich ausgesprochen hätte. Dies ist aber nicht der Fall; vielmehr trifft die Neufassung des § 91 a Abs. 1 SVG eine einheitliche Regelung für alle versorgungsberechtigten Personen, denen aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädigung Ansprüche gegen den Bund zustehen. Somit sind die mit dem Feststellungsanspruch geltend gemachten Ansprüche auf die Klägerin über gegangen, weil schon § 91 a Abs. 1 SVG insoweit nicht eingreift. Das Berufungsurteil verneint, daß der Klägerin das von ihr in Anspruch genommene Quo ten Vorrecht zustehe und begründet das damit, daß nach § 81 a Abs. 1 Satz 3 BVG der Übergang des Anspruchs auf die Klägerin "nicht zu dem Nachteil des Geschädigten" geltend gemacht werden könne. März 1971 - VI ZR 190/69 * VersR 1971, 637)* Sie meint aber, diese Rechtsprechung finde hier keine Anwendung, weil nach § 3 des Erweiterungsgesetzes sich der Verletzte die Leistungen, die er nach den Vorschriften des Versorgungsgesetzes erhalte, auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen müsse. Ob wirklich die Revision aus den §§ 3 und 4 ErwZulG etwas für sich herleiten könnte, braucht nicht entschieden zu werden.
Nachschlagewerk: 3a BGHZ; nein SoldatenversorgungsG (SVG) § 91 a; BBG § 151 Zu den Haftungsfolgen eines Verkehrsunfalls, der sich unter zu dem Dienst zurückkehrenden Soldaten ereignet. BGH, Urt. v. 29. März 1977 - VI ZR 52/76 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 52/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 29. März 1977 Walz, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Isolierers Manfred 9> CMBwegfl t Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen die FflBI und H* vertreten durch Lie Arbeite- und Sozialbehörde, Str. 0, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten und die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Dezember 1975 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagt«! zu 1/5 auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt, gestützt auf § 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit § 81 a Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom Beklagten Ersatz der Hälfte ihrer Aufwendungen, die sie zur Versorgung des bei einem Verkehrsunfall verletzten Soldaten Peter SchflB (im folgenden Sch.) erbracht hat und noch zu erbringen hat. Der Unfall ereignete sich am 22. August 1971 gegen 23.30 Uhr auf der Zufahrtsstraße zur Kaserne P^I^B/ 0Om 1x1 * 150 m vor der Kasemeneinfahrt. Der Beklagte, der unter Alkoholeinfluß stand, geriet mit seinem (privateigenen) Kraftwagen bei starkem Wind in einer Kurve über die Fahrbahn hinaus gegen einen Baum, Sch. war Insasse dieses Fahrzeugs. Beide waren als wehrpflichtige Soldaten bei der Bundeswehr in dieser Kaserne stationiert und befanden sich auf der Rückfahrt vom Wochenendurlaub. Sie mußten um 24.00 Uhr in der Kaserne sein. Sch. erlitt schwere Verletzungen, die als Wehrdienstbeschädigung i.S. des Soldatenversorgungsgesetzes anerkannt sind. In einem vorangegangenen Rechtsstreit hat das Landgericht das von Sch. eingeklagte Schmerzensgeld dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines ihn treffenden Mitverschuldens von 50 % für gerechtfertigt erklärt. Der Streit wurde anschließend durch Zahlung von 7.500 DM außergerichtlich beigelegt. Die Klägerin hat, von dieser Haftungsquote ausgehend, Zahlung von 9.612,85 DM begehrt; ferner hat sie beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr 50 % der Leistungen zu ersetzen, die sie aufgrund des Unfalls an Sch. zu erbringen haben wird, soweit diese Leistungen einkommensabhängig sind oder auf unfallbedingtem Mehrbedarf beruhen. Das Landgericht hat die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil den Feststellungsausspruch des Landgerichts,jedoch unter Aufnahme eines Vorbehalts zugunsten der öffentlichen Versicherungsträger und des geschädigten Sch., bestätigt. Hiergegen richten sich die Revisionen beider Parteien: Die Klägerin begehrt die Streichung des Vorbehalts; der Beklagte verfolgt seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe 1. Zur Revision des Beklagten I. Das Berufungsgericht hält den begehrten Feststellungsanspruch für gerechtfertigt, da der Klägerin kongruente Ersatzansprüche des Sch. aus über gegangenem Recht zuständen. 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Verletzung des Sch. auf fahrlässigem Verhalten des Beklagten beruht. Dieser war unter mit seinem Kraftwagen unter Alkoholeinfluß bei starkem Wind infolge überhöhter Geschwindigkeit aus der Kurve getragen worden. Beide Parteien gehen davon aus, daß der Verletzte Sch. sich ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anrechnen lassen muß. Die Klägerin erbringt, da die Verletzung des Sch. als Wehrdienstbeschädigung (§81 SVG) anerkannt ist, Versorgungsleistungen nach § 80 SVG, und zwar in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Ersatzansprüche des Versorgungs- berechtigten sind nach § 81 a dieses Gesetzes, der nach § 80 SVG für Versorgungsleistungen an einen wehrdienstbeschädigten Soldaten entsprechend anzuwenden ist, auf die Klägerin in Umfang der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen über ge gangen (s. Senatsurteile von 22. September 1970 - VI ZR 270/69 - VersR 1970, 1053; v. 27. März 1973 - VI ZR 5/72 * VersR 1973, 614 und v. 20.November 1973 - VI ZR 72/72 « VersR 1974, 340). Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 88 Abs. 1 Satz 2 SVG, Art. 85 GG (s. die vorerwähnten Senatsurteile). 2. Das Berufungsgericht ist der Meinung, die an sich bestehende Haftung des Beklagten sei nicht nach § 91 a Abs. 1 SVG ausgeschlossen: es hat daher zu der Frage, ob eine solche Haftung s frei Stellung im Streitfall durch das nach § 91 a Abs. 2 SVG auch hier anzuwendende Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen von 7. Dezember 1943 (RGBl I 674 ErwZulG) wieder aufgehoben war, keine Stellung genommen. Es führt aus: Zwar habe Sch. bei dem Unfall eine Wehrdienstbeschädigung erlitten; jedoch habe der Beklagte bei der Heimfahrt aus dem Urlaub nicht als eine Mim Dienst des Bundes stehende Person" i.S. des § 91 a Abs. 1 SVG gehandelt. Hierfür genüge nicht, daß er als Wehrpflichtiger auch bei dieser Fahrt rechtlich im Dienst des Bundes gestanden habe; vielmehr setze die Anwendung der Haftungsbeschränkung voraus, daß das schaden stiftende Ereignis gerade durch das Dienstverhältnis zu dem Bund veranlaßt worden sei. Das aber sei hier, da der Beklagte als Privatmann gefahren sei, nicht der Fall. II. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Klägerin die mit ihrem Feststellungsantrag geltend gemachten Ersatzansprüche des Sch. aus über gegangenem Recht zustehen, ist zutreffend. 1. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkving des § 91 a Abs. 1 SVG (in der zur Unfallzeit gültigen Fassving der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 - BGBl I 201) berufen. Hiernach können die nach dem Soldatenversorgungsgesetz versorgungsberechtigten Personen Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach dem Soldatenversorgungsgesetz begründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienst-herra oder, worauf es hier ankommt, gegen in deren Dienst stehende Personen nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigving durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. a) Vorsatz scheidet im Streitfall aus. Doch genügt zur Anwendung des § 91 a SVG nicht, daß es sich bei der Verletzving des Sch. um eine "Wehrdienstbe-schadigung" handelte, vor allem nicht, daß der Beklagte eine wim Dienst des Bundes stehende Person" war. Vielmehr setzt die Haftungsbeschränkung voraus, daß der Beklagte, als er den Unfall verursachte, dies gerade in seiner Eigenschaft als eine im Dienst des Bundes stehende Person, also als Soldat und nicht als Privatmann tat (s. Senatsurt. v. 8. Februar 1972 - VI ZR 173/70 * VersR 1972, 491). Dies ergibt sich aus der vergleichsweise heranzuziehenden Haftung eines Beamten für Dienstunfälle, die nach den Beamtengesetzen ganz ebenso einge- schränkt ist (§ 151 BBG; § 81 BRRG und zahlreiche Landesgesetze; so auch der neue § 46 des Beamtenver-sorgungsgesetzes vom 24. August 1976 - BGBl I 2485). Danach wird die Haftung des Beamten nur beschränkt, wenn er, als er den Schaden herbeiftihrte, in seiner Eigenschaft als Öffentlicher Bediensteter und nicht als Privatperson gehandelt hat (Fischbach, BBG II 3. Aufl. Anm. II 1 d; Plog/Wiedow/Beck, BBG Rdn. 13, beide zu § 151). Die Vorschrift des § 91 a SVG ist bewußt der Regelung in § 151 BBG nachgebildet (vgl. Amtl.Begründung BT-Drucks. 111/1910 zu Nr. 25). Im Streitfall hat der Beklagte den Unfall aber nicht in seiner Eigenschaft als Soldat verursacht, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat. Zwar gehört es zu den Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes, daß der Soldat für die Dauer seines Wehrdienstverhältnisses aus seinem bürgerlichen Leben herausgenommen wird und durch den Wehrdienst an seinen Standort oder Einsatzort gebunden ist. Daher wird er in Urlaubszeiten in der Regel an den Ort zuriickkehren, an dem sich der räumliche Schwerpunkt seiner bürgerlichen Lebensinteressen befindet und sich hierbei den Gefahren des Verkehrs aussetzen. Dennoch handelte der Beklagte, als er den Unfall verursachte, nicht in seiner Eigenschaft als Soldat, weil es an einem inneren Zusammenhang zu seinem militärischen Aufgabenbereich fehlt, der es rechtfertigen könnte, sein Fehlverhalten als Kraftfahrzeugfahrer haftungsrechtlich seiner dienstlichen Stellung als Soldat zuzurechnen. Insofern unterscheidet sich der Streitfall von dem dem Senatsurteil vom 8. Februar 1972 aaO zugrundeliegenden Sachverhalt: Jener Unfall ereignete sich innerhalb des Kasernengeländes, also in einem Bereich, in welchem der zurückkehrende Soldat schon wieder den besonderen militärischen Pflichten unterlag. Daher hatte er bei dem Unfall nicht als Privatperson, sondern als im Dienst des Bundes stehender Soldat gehandelt. Anders aber im Streitfall: Hier ereignete sich der Unfall vor der Kasemeneinfahrt auf einer Privatfahrt, bei der der Beklagte noch nicht wieder der militärischen Befehls-, Fürsorge- oder Organisationsgewalt des Dienstherrn unterstand. Der Hinweis der Revision, daß der Soldat bei der Rückkehr in die Kaserne unter besonderem "Zeitdruck” stehe, weil er bei Vermeidung von Disziplinarstrafen zu bestimmter Stunde in der Kaserne sein müsse, rechtfertigt es nicht, die Heimfahrt aus dem Urlaub schon dem militärischen Dienstbereich zuzuordnen. Darum verursacht er den Unfall nicht in einem Gefahrenkreis, für den seine Zugehörigkeit zu dem militärischen Organisationsbereich im Vordergrund steht (vgl. Senatsurt. v. 12. März 1974 - VI ZR 2/73 * VersR 1974, 784). b) Zudem klagt hier nicht, wie in dem Rechtsstreit, den der Senat durch sein Urteil vom 8. Februar 1972 aaO entschieden hat, der Verletzte selbst, sondern der Versorgungsträger als dessen Rechtsnachfolger« Die auf ihn übergegangenen Ansprüche sind aber nicht durch § 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG beschränkt. Diese Vorschrift sperrt - das Vorliegen der oben erörterten Voraussetzungen unterstellt - nur die Geltendmachung von weitergehenden als nach dem Soldatenversorgungsgesetz begründeten Ansprüchen der versorgungsberechtigten Personen selbst. Dies geht schon aus dessen Überschrift: "Begrenzung der Ansprüche aus einer WehrdienstbeSchädigung" hervor, Dieser Ausschluß der Geltendmachung besagt Jedoch nicht, daß weitergehende Ansprüche etwa schlechthin erloschen sind; vielmehr bleiben sie dem Grunde nach bestehen, gehen allerdings im Umfang der Unfall-versorgungsleistungen auf den Versorgungsträger über. Dies hat der Bundesgerichtshof schon immer für Dienstunfälle von Beamten entschieden (s. BGHZ 6, 3 ff nach § 124 DBG; Urt. v. 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 * LM BBG § 151 Nr. 1 nach § 151 BBG, § 81 BRRG und Urt. v. 12. März 1974 aaO nach § 170 Nieders.Beamtengesetz). Diese Auslegung gilt auch für § 91 a Abs. 1 SVG, der, wie schon bemerkt, inhaltlich mit § 151 Abs. 2 Satz 1 BBG (früher § 124 Abs. 2 DBG) über eins timmt und diesem ausdrücklich nachgebildet ist (vgl. BGH Urt. v. 7. Dezember 1967 - III ZR 11/66 - VersR 1968, 307h Sinn und Zweck dieser Vorschrift sprechen ebenso wie in den angeführten beamtenrechtlichen Regelungen dafür, daß dem Versorgungs träger des verletzten Soldaten für die von ihm erbrachten Versorgungsleistungen der Rückgriff gegen den Schädiger nicht genommen werden sollte. Die Revision meint, die tragende Rechtfertigung einer so komplizierten Regelung, wonach § 91 a Abs. 1 SVG den Schädiger nur gegenüber dem Geschädigten, nicht aber gegenüber dem Dienstherm schütze, könne Jedenfalls nicht zu Lasten solcher Personen Anwendung finden, die nur als wehrpflichtige Soldaten vorübergehend Wehrdienst leisten, im Zivilberuf aber als sozialversicherungs- 10 rechtliche Arbeitnehmer der Solidargemeinschaft der Reichsversicherungsordnung zuzuordnen seien« Dem kann nicht gefolgt werden. Die Entstehungsgeschichte des § 91 a Abs. 1 SVG gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber das Rückgriffsrecht des Dienstherm gegen den Berufssoldaten anders regeln wollte als gegen wehrpflichtige Soldaten. Zwar ist durch die Neufassung des § 91 a SVG vom 8. August 1964 (BGBl I 649) die Unterscheidung zwischen "Berufssoldaten",die wie ein Beamter einen Dienstunfall erleiden, und den Soldaten, die lediglich eine NVehrdienstbeSchädigungn erleiden, fortgefallen; die nunmehr als § 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG aufgenommene Regelung betrifft alle Soldaten und bezieht sich auf alle Fälle einer Wehrdienstbeschädigung (s. Amtl. Begründung zu dem Gesetz von 1964 -BT-Drucks. IV/2173 zu Nr. 39). Daraus folgt Jedoch nicht, daß das Rückgriffsrecht des Versorgungsträgers gegenüber dem Schädiger geschmälert werden sollte. Im Gegenteil hätte, da der Dienstunfall des Soldaten Jedenfalls dem Dienstunfall eines anderen Beamten gleich zu behandeln ist, erwartet werden können, daß das Gesetz eine unterschiedliche Regelung einerseits für Berufssoldaten und andererseits für nur wehrpflichtige Personen ausdrücklich ausgesprochen hätte. Dies ist aber nicht der Fall; vielmehr trifft die Neufassung des § 91 a Abs. 1 SVG eine einheitliche Regelung für alle versorgungsberechtigten Personen, denen aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädigung Ansprüche gegen den Bund zustehen. Die Vorschrift sieht die Ansprüche - ebenso wie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen - unter dem Haftungsaspekt und nicht dem Versorgungsaspekt. 11 Freilich ergäbe sich schon vom Grundanspruch her eine Einschränkung, wenn sich der Beklagte auf einer "Dienstfahrt" befunden hätte, Dienstfahrten eines Soldaten sind in der Regel hoheitlicher Natur, so daß ihm dann seine Haftung durch § 839 BGB, Art. 354 GG abgenommen wäre (s. BGHZ 49, 267, 274). Dies trifft aber aus den dargelegten Gründen nicht zu. Somit sind die mit dem Feststellungsanspruch geltend gemachten Ansprüche auf die Klägerin über gegangen, weil schon § 91 a Abs. 1 SVG insoweit nicht eingreift. 2. Damit erübrigen sich Ausführungen zu dem Vorbringen der Revision, wonach der Wegfall des Haftungsprivilegs nach dem Abs. 2 des § 91 a SVG, der auf das Erweiterungsgesetz (Teilnahme am allgemeinen Verkehr) verweist, am Sinn und Zweck der §§ 3t 4 des ErwZulG scheitern solle. 2. Zur Revision der Klägerin I. Das Berufungsurteil verneint, daß der Klägerin das von ihr in Anspruch genommene Quo ten Vorrecht zustehe und begründet das damit, daß nach § 81 a Abs. 1 Satz 3 BVG der Übergang des Anspruchs auf die Klägerin "nicht zu dem Nachteil des Geschädigten" geltend gemacht werden könne. Vielmehr bestehe ein Vorrecht des Geschädigten, dem wiederum das Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger nach § 1542 RVO vorgehe. II. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin ohne Erfolg. 12 Sie stellt nicht in Abrede, daß den Sozial Versicherung strägern grundsätzlich ein Quotenvorrecht gegenüber anderen Berechtigten zuerkannt wird, das ihr also auch vor der Versorgungsverwaltung zusteht (Senatsurt. v. 30. März 1971 - VI ZR 190/69 * VersR 1971, 637)* Sie meint aber, diese Rechtsprechung finde hier keine Anwendung, weil nach § 3 des Erweiterungsgesetzes sich der Verletzte die Leistungen, die er nach den Vorschriften des Versorgungsgesetzes erhalte, auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen müsse. Daraus folge, daß im Streitfall ausnahmsweise das Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger nicht eingreife, vielmehr Sozialver siche rer und Versorgungsverwaltung gleichberechtigt nebeneinander stünden. Der Standpunkt des Berufungsgerichts ist indes richtig. Ob wirklich die Revision aus den §§ 3 und 4 ErwZulG etwas für sich herleiten könnte, braucht nicht entschieden zu werden. Da,wie oben erörtert, schon § 91 a Abs. 1 SVG nicht eingreift, es also auf die Ausnahme des § 91 a Abs. 2 SVG nicht mehr ankommt, müssen die von der Revision in diesem Zusammenhang an-gestellten Erwägungen zu dem Erweiterungsgesetz außer Betracht bleiben. Infolgedessen muß es dabei bleiben, daß der Klägerin etwa auf Sozialversicherungsträger übergegangene Ansprüche Vorgehen. Somit weisen. Dr. Weber Dr. waren beide Revisionen zurückzu- Dunz Sehe ff en Kulimann Dr. Ankermann