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BGH · VI-ZR-52/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI-ZR-52/70

Es besteht nunmehr Einigkeit darüber, daß der Beklagte dem Kläger 1/4 seines Schadens zu ersetzen hat und daß dem Kläger die Nutzung seines Kraftfahrzeugs durch den Unfall für die Bauer von 43 Tagen Ent schei dung sgründe Mit der Begründung, daß für 43 Tage Nutzungs-entgang entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht je Tag DM 22, —, sondern nur DM 16,— nebst Zinsen zu ersetzen seien, erstrebt die Revision eine Herabsetzung der Verurt ei lungs summe um insgesamt DM 258, —. Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß, wer Ersatz für die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs zu leisten hat, gegebenenfalls auch r Jt den Schaden ersetzen muß, der dem Eigentümer dadurch entsteht, daß ihm die Benutzung bis zur Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs entzogen ist. Der Schädiger hat deshalb - unter Anrechnung von Eigenkosten, die der Gebrauch des Kraftfahrzeugs mit sich gebracht hätte - insbesondere den konkreten Aufwand für Maßnahmen zu tragen, die der Geschädigte etwa bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Beachtung der durch § 254 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen für erforderlich halten durfte. September 1963 (BGHZ 40, 345) bejaht der Bundesgerichtshof darüber hinaus einen Anspruch auf Geldersatz auch dann, wenn der Geschädigte - gleichgültig, ob freiwillig oder gezwungen, etwa aus Geldnot - auf die Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs verzichtet und somit keine Mittel zur Vermeidung oder Minderung des Schadens aufgewandt hat. Der Geschädigte soll die in dem Verzicht auf einen geld-werten Gebrauch (oder Verbrauch) liegende Entbehrung nicht im Interesse des Schädigers auf sich nehmen müssen (vgl. Daher hat der Geschädigte nicht etwa Anspruch auf Ersatz des Aufwands, der bei Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs entstanden wäre, sondern nur auf Ersatz für die Entbehrung der entgangenen Gebrauchsvorteile (§ 251 Satz 1 BGB; BGHZ 45, 212, Diese Rechtsprechung geht von der Annahme aus, daß die ständige Verfügbarkeit des eigenen Kraftfahrzeugs, auch wenn es nicht gewerblich genutzt wird, als geldwerter Vorteil, und dessen vorübergehende Entziehung als Vennögensschaden anzusehen ist. Die Gebrauchsmöglichkeit stellt sich damit bei einem Kraftfahrzeug ohne Rücksicht auf seinen gewerblichen oder privaten Einsatz als ein im wesentlichen vermögenswertes Gut dar; insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken. Klarzustellen bleibt insoweit lediglich, daß ein Nutzungsschaden nicht gegeben ist, wenn - etwa wegen Erkrankung oder Ortsabwesenheit der allein für die Benutzung in Präge kommenden Person - der Gebrauch des Fahrzeugs ohnehin nicht möglich war (vgl. Ein Teil der Gerichte geht entsprechend einigen in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes enthaltenen Wendungen (BGHZ 40, 345, 355; 45, 212, 220) bei der Bemessung vom Aufwand für einen Mietwagen gleichen Typs aus und spricht feste, allerdings nicht übereinstimmend bezifferte Hundertsätze der üblichen Mietwagenpreise zu (Nachweise bei Detlefsen, Schadensersatz für entgangene Gebrauchsvorteile 1969 S. Die Berechnungswei se von Sanden/Danner geht ebenfalls von dem üblichen Mietpreis aus, korrigiert das Ergebnis jedoch anhand derjenigen Aufwendungen, mit denen der Kraftfahrer die Möglichkeit der Benutzung des Fahrzeugs zu erkaufen bereit ist. Man hat zutreffend darauf hingewiesen, diese Methode scheide praktisch die dem Mietwagenbetrieb eigenen Berechnungsfaktoren wieder aus und gelange so auf einem Umweg doch lediglich zu einem Betrag, der die auf die Dauer der Nutzung sent Ziehung anteilig entfallenden sogenannten fixen Kosten der Kraftfahrzeughaltung nur unwesentlich übersteige (vgl. 77)* Diese Kritik richtet sich allerdings weniger gegen das Ergebnis dieser Berechnung, als gegen den rechts systematischen Ansatzpunkt für die Zubilligung des Nutzungsausfall-Schadens überhaupt. Das Berufungsgericht meint dagegen, bei Anwendung der Berechnungsmethode Sanden/Danner bleibe der über die anteiligen festen Kosten hinaus - hier vom Landgericht - zugebilligte Betrag so geringfügig, daß diese Berechnung die bedeutsame Rechtsprechung über den Nutzungsausfall-Schaden praktisch entwerte. 2. Bie Schadensbemessung ist auch im Falle zeitweiliger Entziehung der Möglichkeit zur Benutzung eines Kraftfahrzeugs Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Eben weil es sich dabei nur um einen Anhaltspunkt handelt, ist es zunächst gerechtfertigt, von einer durchschnittlichen Bewertung einzelner Faktoren auszugehen, und rechtsirrig, durchweg die obere Grenze des Aufwandes zugrunde zu legen. MGroßzügige" Schätzung durch den Richter bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, daß grundsätzlich in einem dem Geschädigten wohlwollenden Sinne geschätzt werden dürfe; vielmehr ist damit nur auf die freiere Stellung des Richters im Rahmen des § 287 ZPO hingewiesen worden. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist es auch nicht gerechtfertigt, den anteiligen Festkosten (entgegen der zugrunde gelegten Berechnung in der "Motorwelt") noch die mit IM 0,68 täglich errechneten Reifenkosten zuzuschlagen. Ferner berücksichtigt die Tabelle der "Motorwelt" bei den festen Kosten einen Jahresaufwand von IM 500,— für Waschen und Pflege; das Berufungsgericht hätte diesen Posten nicht ansetzen dürfen, ohne eine Ersparnis während der Reparaturzeit in Betracht zu ziehen. Auch die Berücksichtigung der Garagenkosten mit einem durchschnittlichen Betrag stellt keinen Rechtsfehler dar, obwohl nicht alle Kraftfahrer diese Kosten aufwenden. c) Die Wertschätzung, die der Kraftfahrer der Nutzung seines Fahrzeugs entgegenbringt, kommt nicht nur in den Vorhaltekosten, sondern auch in den laufenden Betriebskosten (Aufwand für Kraftstoff, Abnutzung, Instandsetzlings- und Pflegekosten u.a.) zu dem Ausdruck. Durchschnittskraftfahrer damit bereit ist, für die Nutzung seines Fahrzeugs insgesamt Aufwendungen zu machen, die oft nicht unerheblich höher sind als die Kosten der zeitraubenderen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Jedenfalls der unvorhergesehene Ausfall eines in den beruflichen und privaten Lebensablauf eingeplanten Kraftfahrzeugs pflegt Entbehrungen zu verursachen, die mit der Erstattung der regelmäßig für dessen Gebrauch aufgewandten Kosten noch, nicht voll ausgeglichen sind; demgemäß wäre der Kraftfahrer auch kaum bereit, gegen das Angebot einer solchen Kostenerstattung zeitweise freiwillig auf den Gebrauch zu verzichten. Aus dem bisher Ausgeführ ten ergibt sich aber andererseits, daß für die von Berufungsgericht geforderte "deutliche" Überschreitung des nicht durch Einsparungen ausgeglichenen Aufwandes kein Anlaß besteht. 3. Nach allem wird entgegen der Meinung des Berufungsgerichts der Zuschlag zu den Vorhaltekosten, den die Berechnung von Sanden/Danner mit genügender Deutlichkeit ausweist, der Sachlage im Ergebnis gerecht.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 287 ZPO
KostenbetragenAufwandBerufungsgerichtFahrzeugBerechnungKlägerGeschädigteKraftfahrzeugBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ	:
ja
 ja
BGB §§ 249 Hb, 251
Zur Berechnung des Nutzung saus falls bei einem Kraftfahrzeugschaden .
Ein Betrag, der die gebrauchsunabhängigen Gemeinkosten (Vorhaltekosten) maßvoll übersteigt, bietet im Regelfall eine ausreichende Entschädigung (Ergänzung zu LM BGB § 249 (Hb) Nr. 4).
BGH, Urt. v. 18. Mai 1971	-	VI	ZR	52/70	-
KG
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
p
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZK 52/70	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18. Mai 1971 K r i e g 1 Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Malers Jürgen Bl
N
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Diplom-Kaufmann Di e terS-wmm
(■IBI), BflHHs tr aß e
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.von
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1971 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Pehle und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Weher, Bunz und Sch eff en
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Februar 1970 teilweise aufgehoben.
Bie Berufungen der Parteien gegen das am 16. Juni 1969 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin werden in vollem Umfang zurückgewiesen.
Bie Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 3/4, dem Beklagten zu 1/4 zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Am 1. November 1967 stießen die Parteien mit ihren Kraftwagen im Straßenverkehr zusammen; dabei wurde der PKW Mercedes 220 S des Klägers stark beschädigt, so daß eine Instandsetzung notwendig wurde. Es besteht nunmehr Einigkeit darüber, daß der Beklagte dem Kläger 1/4 seines Schadens zu ersetzen hat und daß dem Kläger die Nutzung seines Kraftfahrzeugs durch den Unfall für die Bauer von 43 Tagen
 
entzogen worden ist. Streit besteht in der Revisionsinstanz nur noch über die Berechnung des sog. Nutzungsschadens. Das Landgericht ist von einem Tagessatz von DM 16,— aus gegangen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgerieht einen Tagessatz von IM 22,— angenommen. Es errechnet diesen Satz als 40 i der üblichen Tagesmiete für einen Wagen dieser Klasse.
Die - zugelassene - Revision des Beklagten erstrebt insoweit die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
Ent schei dung sgründe
 Mit der Begründung, daß für 43 Tage Nutzungs-entgang entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht je Tag DM 22, —, sondern nur DM 16,— nebst Zinsen zu ersetzen seien, erstrebt die Revision eine Herabsetzung der Verurt ei lungs summe um insgesamt
DM 258, —. Dabei übersieht sie, daß der Kläger auch
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nach der Rechnung des Berufungsirrteils insoweit nur 1/4 des ihm entstandenen Schadens zu beanspruchen hat. Der Revisionsangriff ist also, soweit er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als DM 64,50 richtet, nicht schlüssig. In Höhe des genannten Betrags ist die Revision dagegen begründet.
I.
Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß, wer Ersatz für die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs zu leisten hat, gegebenenfalls auch
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 den Schaden ersetzen muß, der dem Eigentümer dadurch entsteht, daß ihm die Benutzung bis zur Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs entzogen ist.
Der Schädiger hat deshalb - unter Anrechnung von Eigenkosten, die der Gebrauch des Kraftfahrzeugs mit sich gebracht hätte - insbesondere den konkreten Aufwand für Maßnahmen zu tragen, die der Geschädigte etwa bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Beachtung der durch § 254 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen für erforderlich halten durfte.
Seit dem Urteil des III. Zivilsenats vom 30. September 1963 (BGHZ 40, 345) bejaht der Bundesgerichtshof darüber hinaus einen Anspruch auf Geldersatz auch dann, wenn der Geschädigte - gleichgültig, ob freiwillig oder gezwungen, etwa aus Geldnot - auf die Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs verzichtet und somit keine Mittel zur Vermeidung oder Minderung des Schadens aufgewandt hat. Der Geschädigte soll die in dem Verzicht auf einen geld-werten Gebrauch (oder Verbrauch) liegende Entbehrung nicht im Interesse des Schädigers auf sich nehmen müssen (vgl. hierzu schon BGH LM BGB § 249 /Gb_7 Nr. 2 = NJW 1958, 627). Der Folgeschaden wird danach in der Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeugs, in dem Entzug der Nutzungsmöglichkeit gesehen (BGHZ 40, 345, 349). Daher hat der Geschädigte nicht etwa Anspruch auf Ersatz des Aufwands, der bei Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs entstanden wäre, sondern nur auf Ersatz für die Entbehrung der entgangenen Gebrauchsvorteile (§ 251 Satz 1 BGB; BGHZ 45, 212,
221; Urt. v. 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 = LM BGB § 249 /“HbJ7 Nr. 4 = VersR 1969, 828, 829).
 
Diese Rechtsprechung geht von der Annahme aus, daß die ständige Verfügbarkeit des eigenen Kraftfahrzeugs, auch wenn es nicht gewerblich genutzt wird, als geldwerter Vorteil, und dessen vorübergehende Entziehung als Vennögensschaden anzusehen ist. Diese Annahme entspricht der heutigen Verkehrsauffassung. Sie wird u.a. durch den Umstand gestützt, daß für ein sofort verfügbares, fahrbereites Kraftfahrzeug insgesamt ein berechenbar höheres Entgelt erzielt wird, besonders, soweit bestimmte zu seiner Benutzbarkeit erforderliche Aufwendungen (wie Steuern und Versicherung) für einen gewissen Zeitabschnitt im voraus gezahlt worden sind. Kann dagegen das Fahrzeug in dem fraglichen Zeitabschnitt wegen Reparaturbedürftigkeit nicht gefahren werden, dann entfallen nicht nur die sonst gebotenen Zuschläge für vorausbezahlte Steuern und Versicherungsprämien; auch auf den eigentlichen Kaufpreis wird sich der Umstand mindernd auswirken, daß es nicht sofort gebrauchsbereit ist; diese Wertbemessung beruht nicht nur auf dem zeitweisen Brachliegen des Kapitaleinsatzes für den Substanzwert, sondern auch auf der heutigen Verhältnissen entsprechenden Verkehrsauffassung, daß die durch die Verfügbarkeit des Fahrzeugs einsparbare Zeit auch außerhalb des gewerblichen Bereichs "Geld ist”.
Diese Auffassung ist nicht unbegründet, denn die Verfügbarkeit des Fahrzeugs ist innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern. Die Gebrauchsmöglichkeit stellt sich damit bei einem Kraftfahrzeug ohne Rücksicht auf seinen gewerblichen oder privaten Einsatz als
 ein im wesentlichen vermögenswertes Gut dar; insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken. Klarzustellen bleibt insoweit lediglich, daß ein Nutzungsschaden nicht gegeben ist, wenn - etwa wegen Erkrankung oder Ortsabwesenheit der allein für die Benutzung in Präge kommenden Person - der Gebrauch des Fahrzeugs ohnehin nicht möglich war (vgl.
 BGHZ 40, 345, 353; Senatsurteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803).
1. Was die Bemessung des aus dem Nutzungsentzug erwachsenden Verraögensschadens betrifft, so hatte die Aus gangs ent sch ei dung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 40, 345) keinen Anlaß zur Erörterung; denn der dort geltend gemachte Betrag war der Höhe nach unstreitig. Seitdem ist die Ent sch ei dungs -praxis der Instanzgerichte uneinheitlich. Ein Teil der Gerichte geht entsprechend einigen in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes enthaltenen Wendungen (BGHZ 40, 345, 355; 45, 212, 220) bei der Bemessung vom Aufwand für einen Mietwagen gleichen Typs aus und spricht feste, allerdings nicht übereinstimmend bezifferte Hundertsätze der üblichen Mietwagenpreise zu (Nachweise bei Detlefsen, Schadensersatz für entgangene Gebrauchsvorteile 1969 S. 75 ff). Diese Berechnungsweise hat hier auch das Berufungsgericht entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung (DAR 1965, 298; 1966, 268 = NJW 1966, 2167 =
VersR 1966, 940) zugrunde gelegt.
Der überwiegende Teil der Praxis folgt einem Berechnungsvorschlag von Sanden/Danner (VersR 1966,
 697; 1969, 483), zu dem der erkennende Senat bemerkt
 
hat, daß er jedenfalls keine zu niedrigen Werte ergebe (LM BGB § 249 /~Hb J Nr- 4 = VersR 1969, 828, 830).
Dem widerspricht das Berufungsgericht, jedoch zu Unrecht.
Die Berechnungswei se von Sanden/Danner geht ebenfalls von dem üblichen Mietpreis aus, korrigiert das Ergebnis jedoch anhand derjenigen Aufwendungen, mit denen der Kraftfahrer die Möglichkeit der Benutzung des Fahrzeugs zu erkaufen bereit ist. Man hat zutreffend darauf hingewiesen, diese Methode scheide praktisch die dem Mietwagenbetrieb eigenen Berechnungsfaktoren wieder aus und gelange so auf einem Umweg doch lediglich zu einem Betrag, der die auf die Dauer der Nutzung sent Ziehung anteilig entfallenden sogenannten fixen Kosten der Kraftfahrzeughaltung nur unwesentlich übersteige (vgl. LG Hannover VersR 1967, 889; Stoll JuS 1968, 504, 513;
Detiefsen aaO S. 77)* Diese Kritik richtet sich allerdings weniger gegen das Ergebnis dieser Berechnung, als gegen den rechts systematischen Ansatzpunkt für die Zubilligung des Nutzungsausfall-Schadens überhaupt. Das Berufungsgericht meint dagegen, bei Anwendung der Berechnungsmethode Sanden/Danner bleibe der über die anteiligen festen Kosten hinaus - hier vom Landgericht - zugebilligte Betrag so geringfügig, daß diese Berechnung die bedeutsame Rechtsprechung über den Nutzungsausfall-Schaden praktisch entwerte. Der zuzubilligende Betrag müsse "deutlich” über dem Anteil an den festen Kosten liegen. Daran fehle es bei Anwendung der Methode Sanden/Danner. Um das zu belegen, stellt das Berufungsgericht eine Berechnung der fixen Kosten
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an, die es der Zeitschrift "Motorwelt" 1969, Heft April, S. 84 ff entnimmt. Nach seiner Berechnung
 Feste Kosten nach ABAC-Tabelle	5.132,86	IM
./. nichtadäquate Nebenkosten	200.—	m
jährliche Festkosten	4.932,86	m
Tägliche Festkosten	13,52	m
4.932,86 DM : 365		
zuzüglich Reifenkosten	-.68	m
(geschätzt 40 km täglich)	14,20	m
würde somit der vom Landgericht errechnete tägliche Satz von IM 16,— die anteiligen fixen Kosten nur um IM 1,80 täglich überschreiten. Bas hält das Berufungsgericht für zu dürftig, zu demal der Bundesgerichtshof (BGHZ 45» 212, 220) hervorgehoben habe, daß "großzügig” zu schätzen sei.
2. Bie Schadensbemessung ist auch im Falle zeitweiliger Entziehung der Möglichkeit zur Benutzung eines Kraftfahrzeugs Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Es ist deshalb nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode bindend vorzuschreiben, zu demal einzelne Faktoren dieser Schadensberechnung zeitbedingt sind. Wo es sich allerdings, wie hier, um typische Fälle handelt, muß die Schätzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft werden, ob
 
sie den Gegenstand des zu entschädigenden Vermögensnachteils beachtet und nicht zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führt.
a)	Den geeigneten Ansatzpunkt für den wirtschaftlichen Wert der Nutzungsmöglichkeit bietet der Betrag, den der Durchschnittskraftfahrer anzulegen bereit ist, um sich diese Nutzungsmöglichkeit zu sichern (vgl. Medicus, Bürgerliches Recht 3. Aufl. S. 318 f). Eben weil es sich dabei nur um einen Anhaltspunkt handelt, ist es zunächst gerechtfertigt, von einer durchschnittlichen Bewertung einzelner Faktoren auszugehen, und rechtsirrig, durchweg die obere Grenze des Aufwandes zugrunde zu legen. Schon aus diesem Grunde bestehen Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vergleichsweise herangezogene Tabelle der "Motorwelt".
MGroßzügige" Schätzung durch den Richter bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, daß grundsätzlich in einem dem Geschädigten wohlwollenden Sinne geschätzt werden dürfe; vielmehr ist damit nur auf die freiere Stellung des Richters im Rahmen des § 287 ZPO hingewiesen worden.
Unrichtig ist es ferner, wenn das Berufungsgericht die durchschnittlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs erzielbare Zeitersparnis gesondert in Geld bewerten will. Der Wert der Nutzungsmöglichkeit liegt zwar wesentlich in Zeitersparnis; man würde aber, mindestens zu dem größeren Teil, doppelt entschädigen, wenn man diese in Höhe eines
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entsprechenden Lohnes bewerten und daneben diejenigen Kosten zubilligen würde, die der Kraftfahrer für die Erzielung derselben Zeitersparnis aufzuwenden bereit ist.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist es auch nicht gerechtfertigt, den anteiligen Festkosten (entgegen der zugrunde gelegten Berechnung in der "Motorwelt") noch die mit IM 0,68 täglich errechneten Reifenkosten zuzuschlagen.
Ferner berücksichtigt die Tabelle der "Motorwelt" bei den festen Kosten einen Jahresaufwand von IM 500,— für Waschen und Pflege; das Berufungsgericht hätte diesen Posten nicht ansetzen dürfen, ohne eine Ersparnis während der Reparaturzeit in Betracht zu ziehen. Auch sind Garagenkosten von IM 600,— jährlich für die Gewinnung eines allgemein anzuwendenden Aufwandsatzes zu hoch. Vor allem aber ist es nur unter steuerlichen und buchmäßigen Gesichtspunkten vertretbar, die Ges am tabs ehr ei bung - und zwar ohne Berücksichtigung eines (bei Sanden/ Danner auf 10 <f> veranschlagten) Rest Werts - zu 3/4 auf die Grund ab schrei bung und nur zu 1/4 auf die Gebrauchsabschreibung zu verrechnen, wie dies in der "Motorwelt” geschieht.
b)	Die kombinierte Methode von Sanden/Ianner (Schema V) berücksichtigt diese Gesichtspunkte, soweit es sich um die anteiligen Festkosten handelt. Sie ist deshalb als Schätzungsgrundlage allgemein geeignet. Im einzelnen berücksichtigt sie neben Steuern und Versicherungsbeiträgen, über die insoweit
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kein Streit besteht, zu Gunsten des Geschädigten auch eine angemessene Verzinsung des für die Beschaffung des Kraftfahrzeugs eingesetzten Kapitals; dagegen bestehen keine Bedenken (a.M. Stoll aaO S. 507). Auch die Berücksichtigung der Garagenkosten mit einem durchschnittlichen Betrag stellt keinen Rechtsfehler dar, obwohl nicht alle Kraftfahrer diese Kosten aufwenden. Der wirtschaftliche Wert der Nutzungsmöglichkeit darf insoweit nach dem bestimmt werden, was üblich und wirtschaftlich vertretbar ist. Auch der Ansatz einer gewissen Alte-rungsabschreibung ist nicht zu beanstanden. Sie erübrigt es, einen besonderen Alterungsminderwert zuzubilligen, der daneben allerdings nicht berechtigt wäre; dies hat das Berufungsgericht auch beachtet.
Daß die Alterungsabschreibung bei Sanden/Danner mit der halben Gesamtabschreibung auf den Rest wert jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt ist, ist oben schon aus ge führt, denn die zeitliche Verschiebung der gesamten Gebrauchserwartung um nur wenige Tage oder Wochen bildet regelmäßig keinen schwerwiegenden Nachteil.
c)	Die Wertschätzung, die der Kraftfahrer der Nutzung seines Fahrzeugs entgegenbringt, kommt nicht nur in den Vorhaltekosten, sondern auch in den laufenden Betriebskosten (Aufwand für Kraftstoff, Abnutzung, Instandsetzlings- und Pflegekosten u.a.) zu dem Ausdruck. Diese können allerdings nicht als selbständige Rechnungsposten in die Schätzung einbezogen werden, weil ihnen während der Gebrauchsentbehrung Einsparungen in eben dieser Höhe gegenüberstehen. Es ist jedoch bemerkenswert, daß der
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Durchschnittskraftfahrer damit bereit ist, für die Nutzung seines Fahrzeugs insgesamt Aufwendungen zu machen, die oft nicht unerheblich höher sind als die Kosten der zeitraubenderen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die darin zu dem Ausdruck kommende Wertschätzung des Fahrzeuggebrauchs, die heutiger Verkehr sauf fas sung entspricht, rechtfertigt es, bei der Entschädigung über denjenigen Teil des Gesamtaufwandes, dem keine entsprechende Einsparung während der Reparaturzeit gegenübersteht, also über die reinen Vorhaltekosten, noch etwas hinauszugehen. Jedenfalls der unvorhergesehene Ausfall eines in den beruflichen und privaten Lebensablauf eingeplanten Kraftfahrzeugs pflegt Entbehrungen zu verursachen, die mit der Erstattung der regelmäßig für dessen Gebrauch aufgewandten Kosten noch, nicht voll ausgeglichen sind; demgemäß wäre der Kraftfahrer auch kaum bereit, gegen das Angebot einer solchen Kostenerstattung zeitweise freiwillig auf den Gebrauch zu verzichten.
Aus dem bisher Ausgeführ ten ergibt sich aber andererseits, daß für die von Berufungsgericht geforderte "deutliche" Überschreitung des nicht durch Einsparungen ausgeglichenen Aufwandes kein Anlaß besteht. Vor allem ist damit keine Entschädigung vereinbar, die zu einer reichlichen Verdoppelung der richtig berechneten Vorhaltekosten führen würde. Ein angemessener Entschädigungssatz läßt sich vielmehr nur durch einen maßvollen Zuschlag zu den anteiligen Vorhaltekosten gewinnen.
Dabei gilt es auch zu beachten, daß der dem entsprechenden Fahrzeugtyp angepaßte durchschnittliche
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Entschädigungssatz vor allem der Erledigung von Streitfällen dienen und insbesondere den Streit darüber entbehrlich machen soll, an welchen Tagen während der Reparaturzeit und in welchem Umfang der Wagen tatsächlich benützt worden wäre.
Stehen, wie im vorliegenden Fall, besondere Umstände nicht in Frage, dann ist es nicht rechtsfehlerhaft, die Gesamtentschädigung nur nach der Dauer der Reparaturzeit zu bemessen. Auch diese Zweckbestimmung des typischen Entschädigungssatzes gibt zu maßvoller Bewertung Anlaß, denn er soll dem Durchschnitt aller Schadensfälle unter Einschluß solcher mit einer geringen mutmaßlichen Fahrleistung gerecht werden.
Schließlich ist nicht zu übersehen, daß sich die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs wenigstens mitunter und teilweise auch auf Gesichtspunkte zu stützen pflegt, die nicht auf seiner Nutzbarkeit als Transport- und Fortbewegungsmittel beruhen und sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung entziehen.
 
3. Nach allem wird entgegen der Meinung des Berufungsgerichts der Zuschlag zu den Vorhaltekosten, den die Berechnung von Sanden/Danner mit genügender Deutlichkeit ausweist, der Sachlage im Ergebnis gerecht. Der Kläger ist durch Anwendung dieser Grundsätze im ersten Rechtszug nicht in seinen Rechten verkürzt worden. Da nur eine typische Bewertung in Frage steht, vermag das Revisions-gericht dies abschließend festzustellen (§ 565 Abs.2 Nr. 1 ZPO).
Fehle	Bundesrichter	Dr.Bode	Dr.	Weber
 ist Urlaubsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Pehle
 Dunz
Scheffen