V/enn die Pflicht einer Gemeinde zu dem Schneeräumen und zu dem Streuen auf Öffentlichen Wogen nicht durch Ortsstatut den Anliegern auferlegt ißt, kann sich eine Verpflichtung des Anliegers, bei Glatteis zu streuen, unter besonderen Verhältnissen aus der allgemeinen Vorkehrssicherungspflicht ergehen (hier: Ein Grundstückseigentümer hatte vor seinem Haus einen etwa 1 m breiten Gehstreifen froigeschaufelt). Januar 1965 stürzte der damals 52jährige Kläger auf der Straße vor dem Wohngrundstück des Beklagten zu Boden und erlitt dabei einen komplizierten doppelten Unterscbenkelbruch. Er hat für seinen Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht und ihm vorgeworfen, die Streupflicht verletzt zu haben. Die Fahrbahn grenzt vielmehr unmittelbar an den Betonoockel des Gartenzaunes, mit dem das Grundstück dos Beklagten eingefriedet ist. Das Schmelzwasser sei wegen der Querneigung, die die Fahrbahn zu dem Grundstück dos Beklagten hin habe, auf den freigelegten Querstreifen geflossen und dort gegen Abend wieder gefroren. Mit der Klage hat der Kläger von dom Beklagten als feil seines Schadens 5.000 DM nebst Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Auch sei es nicht ausgeschlossen, daß der Kläger nur an den Scbneeraassen gestrauchelt und gestürzt sei, die am Runde des freigelegten Gehstreifens aufgestapclt gewesen seien. Das Berufungsgericht hat die Schadensersotzpflicht des Beklagten mit der Begründung bejaht, daß der Beklagte seine Streupflicht schuldhaft verletzt habe und daß der Unfall des Klägers auf diese Pflichtverletzung zurückzu-führen sei (§§ 823 ff BGB). Es hält für bewiesen, daß sich auf dem etwa 1 m breiten Gehstreifen, den der Beklagte gegen Mittag vor seinem Hause von Schnee geräumt und bestreut hatte, bis zu dem Abend wieder Glatteis gebildet hatte und daß der Kläger auf einer glatten Stelle dieses Pfades gestürzt ist. Bei gehöriger Sorgfalt sei "bei den gegebenen örtlichen und klimatischen Verhältnissen vorauszusehen gewesen, daß sich auf dem freigelegten Gebstreifen nach Sonnenuntergang gefährliche Glatteisstellen bilden konnten. 1. Das Berufungsgericht hat die Streupflicht des Beklagten aus einer Ortssatzung der Gemeinde hergo- 2. Pie Revision bezweifelt nicht, daß der Beklagte objektiv gegen diese Bestimmung verstoßen hat, wenn er, wie das Berufungsgericht feststellt, den freige3choufeiten Gebstreifen vor seinem Haus nach der Glatteisbildung nicht nochmals bestreut hat. Der Revision ist zuzugeben, daß der Beklagte sich in einem entschuldbaren RechtsIrrtum befunden haben kann, wenn er die Ortssatzung vom 11. Venn die Pflicht einer Gemeinde zu dem Scbnec-räumen und zu dem Streuen auf öffentlichen Wegen nicht durch Ortsstatut ganz oder teilweise den Anliegern auferlcgt ist, kann sich eine Verpflichtung des Anliegers bei Glatteis zu streuen unter besonderen Verhältnissen aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben. Pas schließt aber nicht aus, daß unter besonderen Umständen neben ihr auch ein anderer verpflichtet sein kann, für die Sicherheit der Wegebenutzer zu sorgen (vgl. Per Beklagte hatte auf der schneebedeckten Pahrbahn vor seinem Haus einen Pfad freigeschaufelt und damit den Anlaß dazu gegeben, daß Fußgänger nicht den mit Schnee bedeckten Teil der Straße benutzten, sondern auf dem freigeschaufelten Gehotreifcm . Die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs beruht auf dem Gedanken, daß derjenige, der eine Gefahrenlage schafft und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, auch verpflichtet ist, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer abzuwenden (u.a. Urteile des BGH vom 30. Dem Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zuzustimmen, soweit es den Beklagten für verpflichtet gehalten hat, den Gohstreifen mit Rücksicht auf das Glatteis, das sich dort gebildet hatte, spätestens zwischen 18 und 19 Uhr nochmals zu bestreuen. Da noch den Feststellungen des Berufungs-gerichts bei den örtlichen und klimatischen Verhältnissen vorauszusehen war, daß sich auf dem freigelegten Gehstreifen nach Sonnenuntergang Glatteisstellen bildeten, kann auch nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte sich fahrlässig verhalten hat, wenn er es unterließ, gegen Abend nochmals zu streuen. Die Revision will ein Mitverschulden daraus horloiton, daß der Kläger nicht den Bürgersteig auf der gegenüberliegenden Straßenseite benutzt habe, obwohl er nach § 37 Abs. Abgesehen davon, daß der Beklagte in den Tatsacheninstanzen dem Kläger diesen Vorwurf nicht gemacht bat, ist der Vorwurf aber auch sachlich nicht berechtigt. Bas Berufungsgericht hat im Augenscheintermin festgestellt, daß sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein schmaler Fußsteig mit einer durchschnittlichen Breite von 40 cm befindet. Y/ean der Kläger unter diesen Umständen den freigeschaufelten Gehstreifon vor dem Hause des Beklagten benutzt hat, so kann ihm nicht vorgeworfen werden, eine Rechtspflicbt verletzt oder auch nur eine im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt nicht beachtet zu haben. Im übrigen dient die Anordnung des § 37 Abo. 1 Satz 1 StVO, daß Fußgänger die Gehwege zu benutzen haben, in erster Linie dem Zweck, Fußgänger vor den Gefahren zu bewahren, die sich für sie bei Benutzung der Fahrbahn durch den Fahrzeugverkehr ergeben.
Hachscblagev/erk: BGHZ: 3Q nein BGB § 823 Eb V/enn die Pflicht einer Gemeinde zu dem Schneeräumen und zu dem Streuen auf Öffentlichen Wogen nicht durch Ortsstatut den Anliegern auferlegt ißt, kann sich eine Verpflichtung des Anliegers, bei Glatteis zu streuen, unter besonderen Verhältnissen aus der allgemeinen Vorkehrssicherungspflicht ergehen (hier: Ein Grundstückseigentümer hatte vor seinem Haus einen etwa 1 m breiten Gehstreifen froigeschaufelt). BGH, ürt. v. 11. Juli 1969 - VI 2R 52/68 - OLG Frankfurt LG Fulda BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2J.ZR.5g/6§_ URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11. Juli 1969 Krioglj Justizbauptsekrot als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Arbeiters Franz N Am BMA }1( I, Kreis Hel Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Kurt Am WLo Kreis Hel Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagtcn, Prozeßbevollmäcbtigte: Recbtsanviälte Br. Br. Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des H. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 23« Januar 1968 v/ird zurückgowieson. Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Am Abend des 27. Januar 1965 stürzte der damals 52jährige Kläger auf der Straße vor dem Wohngrundstück des Beklagten zu Boden und erlitt dabei einen komplizierten doppelten Unterscbenkelbruch. Er hat für seinen Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht und ihm vorgeworfen, die Streupflicht verletzt zu haben. Das Haus des Beklagten liegt an der Straße "Am B^p" in (Kreis HeflBI), die mit einem Gefälle von 6 bis 8 # in west-östlicher Richtung verläuft. Die asphaltierte Fahrbahn ist vor dem Grundstück dos Beklag' ten an der westlichen Grenze 4 »50 m und an der Ostgrense 4»90 m breit. Auf dieser Straßenseite ist kein Bürgersteig verbanden. Die Fahrbahn grenzt vielmehr unmittelbar an den Betonoockel des Gartenzaunes, mit dem das Grundstück dos Beklagten eingefriedet ist. Es ist von Westen gesehen das letzte WobngrundStück der Straße. An der östlichen Grenze des Grundstücks macht die Straße eine scharfe Biegung nach rechts; sie verläuft hier an einem freien Feld entlang. Die Fahrbahn v/ar am Sage dos Unfalls mit Eis und Schnee bedeckt. Der Beklagte hatte jedoch zwischen 11 und 12 Uhr vor seinem Grundstück einen etwa 1 m breiten Ffad freigelcgt und gestreut, so daß die schwarze Asphaltdocke zu sehen war. Der Kläger hat behauptet, auf diesem Gebstroifen sei er gegen 19»30 Uhr, jedenfalls aber noch vor 20 Uhr gestürzt. Bevor er den Pfad betreten habe, habe er mit dem Fuß probiert, ob der Pfad nicht glatt sei. Koch kaum zwei Schritten sei ihm der rechte Fuß weggerutscht, daboi sei er hingefollen. Fagsüber habe Sauwetter geherrscht. Das Schmelzwasser sei wegen der Querneigung, die die Fahrbahn zu dem Grundstück dos Beklagten hin habe, auf den freigelegten Querstreifen geflossen und dort gegen Abend wieder gefroren. Auf dieser glatten Eisschicht sei er ausgerutscht. Mit der Klage hat der Kläger von dom Beklagten als feil seines Schadens 5.000 DM nebst Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ollen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall entstanden sei oder künftig noch entstehen werde. Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht: Er sei überhaupt nicht verpflichtet gewesen, zu streuen, denn vor seinem Grundstück sei kein für den Fußgängerverkehr bestimmter Straßentoil vorhanden. Im übrigen habe er aber auoroichcnd geräumt und gestreut. Der Unfall habe sich erst nach 20 Uhr ereignet, als nach den einschlägigen ortsrechtlichen Vorschriften keine Streupflicht mehr bestanden habe. Es habe auch kein Anlaß bestanden, vor 20 Uhr nochmals zu streuen, denn es hätten den ganzen Tag über Temperaturen zwischen minus 3 und minus 1 Grad geherrscht. Auch sei es nicht ausgeschlossen, daß der Kläger nur an den Scbneeraassen gestrauchelt und gestürzt sei, die am Runde des freigelegten Gehstreifens aufgestapclt gewesen seien. Selbst wenn auf dem Pfad kleine Glatteisstellen vorhanden gewesen sein sollten, komme eine Haftung nicht in Betracht, weil die Streupflicht nicht soweit gehe, daß alle Unfallquellen ausgeschaltet seien. Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat in der Berufungsinstanz den Klageantrag erweitert und jetzt einen Teilbetrag von 25.000 DM (2.000 IM Krankenhauskosten und 23.000 DM Verdienstauofall) nehst Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Berner hat er seinen Feststellungsantrag weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat den /nspruch des Klägers auf Ersatz des geltend gemachten Schadens und den Schncr-zensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat es festgestellt«, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Yfieder-herstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichon Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurüclczuweison. ^i§^öidungS5ründej_ I. Das Berufungsgericht hat die Schadensersotzpflicht des Beklagten mit der Begründung bejaht, daß der Beklagte seine Streupflicht schuldhaft verletzt habe und daß der Unfall des Klägers auf diese Pflichtverletzung zurückzu-führen sei (§§ 823 ff BGB). Es hält für bewiesen, daß sich auf dem etwa 1 m breiten Gehstreifen, den der Beklagte gegen Mittag vor seinem Hause von Schnee geräumt und bestreut hatte, bis zu dem Abend wieder Glatteis gebildet hatte und daß der Kläger auf einer glatten Stelle dieses Pfades gestürzt ist. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts batte es in der Mittagssonne getaut. Das Scbmelzv/asser, das sich auf dem Gehstreifen sammelte, ist dann nach Sonnenuntergang gefroren, so daß dort in nicht unerheblichem Maße Glattois entstand. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe deshalb alsbald nach Sonnenuntergang, spätestens ater zwischen 18 und 19 Uhr, nochmals streuen müssen.. Bei gehöriger Sorgfalt sei "bei den gegebenen örtlichen und klimatischen Verhältnissen vorauszusehen gewesen, daß sich auf dem freigelegten Gebstreifen nach Sonnenuntergang gefährliche Glatteisstellen bilden konnten. II. 1. Das Berufungsgericht hat die Streupflicht des Beklagten aus einer Ortssatzung der Gemeinde hergo- leitet, mit der die Streupflicht der Gemeinde für öffentliche Wege in gewissem Umfang auf die Anlieger abgewälzt wurde. Es ist der Ansicht, die Satzung über die otraßen-reinigung vom 11. Januar 1964 sei nicht wirksam zustande gekommen, weil sie nicht, wie vorgeschrieben, eine volle Woche lang, sondern einen Tag zu wenig an der amtlichen Bekanntmachungstafel ausgehangen habe (§§ 187 Abs. 1, 186 BGB). Deshalb müsse auf die frühere Ortssntzung Über die Reinigung öffentlicher Wege in der Gemeinde vom 23. Juli I960 zurückgegriffen werden, obwohl diese Satzung durch § 14 der neuen Satzung mit Wirkung vom 24» Januar 1964 habe aufgehoben werden sollen (Tag des Unfalls; 27. Januar 1965). Der Umfang der auf der früheren Ortssatzung beruhenden Streupflicht sei in der Polizeiverordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Wege und Plätze des Landkreises He^Hi^ vom 14. März 1961 geregelt, die in § 2 Kr. 2 bestimme, daß die Reinigungspflicht folgende Verrichtungen umfasse; »Die Scbneeräumung, das Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen bei Schnee- und Eisglätte sowie die Beseitigung von Eis auf Bürgersteigen, Gehwegen und Pahrbabnübergängen im Zuge der Bürgersteige bzw, Gehv/ege bis zur Straßenmitte, Ist kein Gehweg oder Bürgersteig vorhanden, so ist vor der Liegenschaft eine 1 ra breite Gehbahn zu schaffen und in gleicher Weise v/ie ein Gehweg oder Bürgersteig zu behandeln." 2. Pie Revision bezweifelt nicht, daß der Beklagte objektiv gegen diese Bestimmung verstoßen hat, wenn er, wie das Berufungsgericht feststellt, den freige3choufeiten Gebstreifen vor seinem Haus nach der Glatteisbildung nicht nochmals bestreut hat. Sie meint aber, den Beklagten treffe insoweit kein Verschulden. Das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob der Beklagte hätte wissen müssen, daß nicht die am 11. Januar 1964 beschlossene, und an der Ortstafel bekanntgegebene Ortssatzung gegolten habe, daß vielmehr die frühere Ortssatzung vom 23. Juli I960 und die Kreispolizeiverordnung vom 14. März 1961 maßgebend gewesen seien. Er habe die neue Ortssatzung für maßgebend halten dürfen, v/ie cs auch der Bürgermeister und das Landgericht getan hätten. Wenn schon die Gemeindeverwaltung und das Landgericht eine Ortssatzung als gültig ansähon, dann verletze ein einfacher Grundstückseigentümer (Arbeiter) nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er sich nach dieser 0rt3satzung richte. Der Revision ist zuzugeben, daß der Beklagte sich in einem entschuldbaren RechtsIrrtum befunden haben kann, wenn er die Ortssatzung vom 11. Januar 1964 für gültig gehalten hat und sich aus dieser Satzung für ihn keine Pflicht zu dem Sehneeräuraen und Streuen mehr ergab. In diesem Pall könnte ihm möglicherweise nicht vorgeworfon worden, schuldhaft gegen die vom Berufungsgericht angeführten Bestimmungen verstoßen zu haben. Diese Frage bedarf 8 - jedoch keiner endgültigen Klärung, denn dem Berufungc~ urteil i*>t mit anderer Begründung jedenfalls im Ergebnis beizutreten. III. Venn die Pflicht einer Gemeinde zu dem Scbnec-räumen und zu dem Streuen auf öffentlichen Wegen nicht durch Ortsstatut ganz oder teilweise den Anliegern auferlcgt ist, kann sich eine Verpflichtung des Anliegers bei Glatteis zu streuen unter besonderen Verhältnissen aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben. Allerdings obliegt die allgemeine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs für die Straße "Am B^pf( in HfllB in erster Linie der Gemeinde, denn sie hot diesen ihr gehörenden Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Pas schließt aber nicht aus, daß unter besonderen Umständen neben ihr auch ein anderer verpflichtet sein kann, für die Sicherheit der Wegebenutzer zu sorgen (vgl. das Urteil des BGH vom 24. Juni 1953 - VI ZR 135/52 - VersR 1953» 336 und die in diesem Urteil angeführten Beispiele aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts). So lag die Sache hier. Per Beklagte hatte auf der schneebedeckten Pahrbahn vor seinem Haus einen Pfad freigeschaufelt und damit den Anlaß dazu gegeben, daß Fußgänger nicht den mit Schnee bedeckten Teil der Straße benutzten, sondern auf dem freigeschaufelten Gehotreifcm . gingen. Er hatte damit eine besondere Gefahrenquelle geschaffen, wenn sich, wie es hier geschehen ist, gerade auf diesem Gehstreifen Glatteis bildete. Daraus erwuchs für ihn die Pflicht, die Benutzer des Pfades vor der von ihm geschaffenen besonderen Gefahr zu schützen. Pa er durch sein Verhalten gewissermaßen zu dem Begehen des frei-gescbaüfeiten Gehstreifens einlud, mußte er auch dafür sorgen, daß dies ohne Gefahr geschehen konnte. Die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs beruht auf dem Gedanken, daß derjenige, der eine Gefahrenlage schafft und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, auch verpflichtet ist, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer abzuwenden (u.a. Urteile des BGH vom 30. Januar 1961 - III ZR 226/59 - VersR 1961, 371 und vom 20. März 1967 - III ZR 28/65 - HJW 1967, 1325; vgl. auch BGHZ 14, 83, 85). Dem Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zuzustimmen, soweit es den Beklagten für verpflichtet gehalten hat, den Gohstreifen mit Rücksicht auf das Glatteis, das sich dort gebildet hatte, spätestens zwischen 18 und 19 Uhr nochmals zu bestreuen. Dos war geboten, um den gefährlichen Zustand zu beseitigen, den der Beklagte mit herbei-geführt hatte. Da noch den Feststellungen des Berufungs-gerichts bei den örtlichen und klimatischen Verhältnissen vorauszusehen war, daß sich auf dem freigelegten Gehstreifen nach Sonnenuntergang Glatteisstellen bildeten, kann auch nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte sich fahrlässig verhalten hat, wenn er es unterließ, gegen Abend nochmals zu streuen. IV. Für ein mitwirkendes Verschulden des Klägers haben sich nach der Ansicht des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte ergeben. Auch in dieser Frage ist das Berufungsurteil rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision will ein Mitverschulden daraus horloiton, daß der Kläger nicht den Bürgersteig auf der gegenüberliegenden Straßenseite benutzt habe, obwohl er nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO verpflichtet gewesen sei, das zu tun. Dioser 10 - Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, daß der Beklagte in den Tatsacheninstanzen dem Kläger diesen Vorwurf nicht gemacht bat, ist der Vorwurf aber auch sachlich nicht berechtigt. Bas Berufungsgericht hat im Augenscheintermin festgestellt, daß sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein schmaler Fußsteig mit einer durchschnittlichen Breite von 40 cm befindet. Es ist nicht festgestcllt und vom Beklagten auch nicht behauptet worden, daß dieser Fußsteig vom Schnee geräumt war. Y/ean der Kläger unter diesen Umständen den freigeschaufelten Gehstreifon vor dem Hause des Beklagten benutzt hat, so kann ihm nicht vorgeworfen werden, eine Rechtspflicbt verletzt oder auch nur eine im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt nicht beachtet zu haben. Im übrigen dient die Anordnung des § 37 Abo. 1 Satz 1 StVO, daß Fußgänger die Gehwege zu benutzen haben, in erster Linie dem Zweck, Fußgänger vor den Gefahren zu bewahren, die sich für sie bei Benutzung der Fahrbahn durch den Fahrzeugverkehr ergeben. Eine Gefahr dieser Art hat sich aber hier nicht verwirklicht. 11 V, Hiernach erweist sich die Revision des Beklagten in allen Punkten als unbegründet. Honebeck Br. Bode Br. Weber Nüßgens Sonnabend