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BGH · VI ZR 52/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 52/67

I, Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. 1,5 Millionen BM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die FrjflHHP Ai^HlVß verzichtete, Bie Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser GesamtZahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden. Hach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art, 17 des Warschauer Abkommens ^Wa/) . Auf die Haftungshöehötsummen des Art. 22 WA könne sie eich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmer» keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs.2. Bas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, den Flug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln. Zwar habe.sie es verabsäumt, Uber die Fr^BHIP Aiflmm Erkundigungen.einzuziehen, doch lasse sich nicht feststellen, daß eine eingeholte Auskunft ihr hätte Anlaß geben müssen, den Plug mit einer Maschine dieser Gesellschaft abzusagen. 1 »Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art, 1 WA), hafte sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchst-summen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, öb die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß sie gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Ob die FriHHMM AiflHfcfc Flugscheine ausgestellt und durch Cpt. Ferguson vor dem Abflug in Br, LflNHi habe Ubergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe. Den Anspruch d,er Kläger auf volle Rückzahlung des Flugpreises hat das Berufungsgericht abgewieeen, weil die Zahlung des Versicherers der FxgHMHB AiflHBB auch auf diesen Anspruch anzurechnen sei» Die Kläger konnten wegen des Unterhalts, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers künftig entgangen sein kann, nur eine Feststellungsklage und keine Leistungsklage erheben. Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuaeblieSen, daß die Kläger auf eine Unterhaltsleistung des Verunglückt®« angewiesen sein könnten. Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint eine "hohe Wahrscheinlichkeit” dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse. Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfracht führerin, gevresen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer-Abkommens haftet. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die HeiseteiInehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvartrag geschlossen hatten oder, ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den feilnehraern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Fr^Rh* 4Rfe AiJHHpp, der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre. “Das große Interesse,'das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-¥erfehren zur Hati onali si erung der küttex-ung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu.der wir Si© herzlich einladen. Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzufähren, wenn auch durch Heranziehung eines Luf t.fa h -r* tunt er nehraene Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft--, fahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes laugzeug verfügte. Bas Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen» sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den feiInehmern den Abschluß eines Beförderungsvertragee mit einer von ihr her&ftgezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen. Bas Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber» sie hätte dies in einer für die feiInehmer klaren Weise ausdrücken müssen. aa) Bie Hechtsstellung der Beklagten im Verhältnis au den feilhehmern kann nicht wie sie -wiederholt einge-wandt:hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden. 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957» 358; Seorgiades RFBA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Baris RFBA 1956, 217)* Richte anderes gilt, wem mehrere Flugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen SammelbeförderungBVertrag abachließt - etwa der Vorstand eines Sport clubs, eine Firma für ihre Angestellten? bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen. Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten,Referenzsohreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Beul Air Service, zurückgeflogen werden. dss Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen« In dieser Klausel, die von vielen Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgerioht ausgegangen,, Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist» daß die Beklagte nicht bloße “Spediteurin“ war, sondern, die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herongetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die ,U$A zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben. Es mag sein, daß der fischen der amerikanischen Fluggesellschaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) > abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group” abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge., 40)..Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer i® Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 WA haftet (Schlei eher/Reymann/Abraham Art» 1 WA Anw. 26; Riese ArehLR 1959, 158; Bodenschatz aaO. Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Verträges Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch.) Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-Vertrag mit dem Charterer, der als “agent” für sie handelte, geschlossen hatten.. maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Bas Berufungsgericht hat sich eingehend mit dec Intereesenlage Befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gev/ürdigt, gerade sie spreche f.tlr die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe. Sie nahmen vielmehr an einer "MagpBH^-ReiBe " teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Ohefs der Veik aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen, Bas Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten,Gerne! ee) Schließlich lassen auch dieiübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen. 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichte an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, luft-frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten {Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Sfod, Verletzung usw., vor allem im Hinblipk auf die' Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beforderungsvertrag, überschrieben (vgl. •Im vorliegenden Fall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so das nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am tfk 4BMBBP 1961 ereignet hat. b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat,, hier also die Beklagte. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheinej von diesen aber spricht es im Art. 3 Aba. 2, Art«- 4 Abs.3 und Art. 5 Abs. 2 ia Zusammenhang mit dem Beforderungsvertrag. Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen -Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen übliche und von der IAEA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen, lei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt aem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung eteht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein aus zustellen, Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführonde Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsunane unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24- WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im ¥/ider-sprueh zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge- , standen hat (vgl. c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 Y?A, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs.3 WA) ausgeführt worden ist* der herste Luftfrachtführer” in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen feil-Streeke ereignet haben. als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist» ist dem Abkommen seihst nicht .mit Sicherheit zu entnehmen. Rieses.spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen, "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der eich hier stellenden Frage verglichen werden kann. November 1967 (VI ZR 216/65 = LM LuftVG Mr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Daher wird ein Flug in aller Segel schon dann nicht mehr - als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen, ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehtnen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und' erhalten; ein Gewinn 'sollte'ihr nicht verbleiben., Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Plug nichts bezahlt hat, .einen Gewinn sehen, weshalb der Plug ent- . Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 I'eil-nehraer habe umlegen dürfen. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der '-Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht hur eine billige Rundreise durch die U3A, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Pinea, ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine "Werbereise" wie eine Verkaufsveranstaltung, Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von?denen eie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestell« oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden. klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen, Bas Berufungsgericht viel st darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70,000 DH verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännische, durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden hot,. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe za bleiben, Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten“ Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt. a) Bie Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaft mit dem Versicherer der Pr^MHHi AiflMNtii abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung -entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die IrtfMMMi AiflBHBl (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges «venire contra factum proprium” dar. Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabsohluö gegen die Beklagte eingereichten Klage eine “Kehrtwendung” gemacht hätten, läßt sich nicht faststellen. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöehst-surame des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art. 3 Abs.2Hatz 2 WA). Hach Absatz 2 ist es auf den Bestand .und die Wirksamkeit des Beförderungs Vertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Funktion-eines Beweispapier es hat (so jetzt ausdrücklich Satz • 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA). Hach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der Haftungsordnung des Abkommens unterliegt» Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein nooh nicht di ose Eigenschaf t (Schlei eher/Reymann/Abraham Art. 3 An. 6; Riese aaO S. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich' die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA .auslöst. Es läßt sich auch nicht, wie dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Passung des Sata 2 im Art. 3 Abs..2 WA habe lediglich klar gestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei. Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Flugscheine knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde {vgl. Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Ficht-aus Stellung des Flugscheins einen die Höehstsutmne übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air LaW"l'$^f/,34). Auch bei der Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZER 1956, 15). Hier hatte nicht ein Buftfahrtunternehiaen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderüng befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Hechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Das Berufungsgericht meint, der Brief vom (tf.1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Bas trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das ücöit "Lieber Amerika fahr er!11 (also ’ ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den Nörten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der M 1.900". Im übrigen weist die Beklagte mit Hecht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beige-fügt war, geraten hatte, für die Heise eine Unfallversicherung abzuschließen. Es mag zwar sein, daß die Beklgte, als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung” übersandte, damit nicht den in Art. 3 WA vorgesehenen «Flugschein“ hat aus-stellen v/ollen. Ob der Reisende ihn auf dam Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein,* für den Eintritt aer Sanktion spielt es kein® Rolle (öuldtmann Art. 3 Mn. 17} vgl. Somit rechtfertigt dec vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur äie Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Art. 22 WA bestimmten Höchst summen haftet. 1. Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag Mt Schutzwirkung zugunsten • der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. 2. Ber unbegrenzte Feststellungsentrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der PrfllHBi Ai^HHNi und deren Leuten falle eine de» Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last .(.Art. 25 VA). Ba deren Entscheidung, vor alle» die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vor getragenen Umstände, de® fat rieht er Vorbehalte» bleiben muß, war die Sache, soweit es um de» unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuverweisen* Mit Grund wenden sich die Kläger dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon ^etzt ihr Fe3t~ stellungsbegehren insoweit abweisen au können, als sie Ersatz des ihnen bisher entstandenen Unterhalts-Schadens verlangt haben. Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Sichter sie bejaht und deshalb die begehrte Feststellung trifft - so wie er bei einer leistungsklage in solchem Falle das Grundurteil erlassen würde. In diesem Fall lassen sich die für den Erlaß eines Feststellungsurteils geltenden Grundsätze, die dem Kläger günstig sind, nicht zu seinen Lasten auf den Feststellungsprozeß übertragen. Ergibt bei einer Leistungsklage die summarische Prüfung nicht, daß im Betragsverfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisenj vielmehr muß er vom Erlaß des Grunäurteils absehen und schon im anhängigen Verfahren Über den Schaden Beweis erheben. Die Teil-Abweisung des Peststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bisher den Hinterbliebenen* ein Schaden nicht erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist. Das Revisions-gericht ist daher nicht in der läge, die Gründe nachzu-priifen, aus denen das Berufungsgericht die Kläger teilweise abgewiesen hat. 2. Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Kläger insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Feststellungsklage hat abweisen wollen. Bei der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein. Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Brozeßabweisung erkennen, weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte Beatstellungsbegehren aus dem sachlichen Recht ergaben. Der HaehlaS des Verunglückten bestand nämlich im wesentlichen aus einem Hof, den der Sohn Eckhart, der Kläger zu 3), auf Grund der Vorschriften der Htffeordntmg für die britische Zone geerbt hat; jedoch stand gemäß § 14 Abs. 2 HöfeO der Witwe, der Klägerin zu 1), noch bis zu dem Sag» Die von diesem Sachverhalt ausgehenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgericht sind an sich, entgegen den Angriffen der Revision, nicht zu beanstanden. Zwar wird nach § 843 Abs.4 BGB die Ersatzpflicht eines Schädigers nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach dem Erlöschen des Onterhaltsanspruchs (§ 1615 BGB) nunmehr ein anderer nach den §§ 1601 ff BGB unterhaltspflichtig geworden ist. Von ihr ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der nunmehr unterhaltspflichtig gewordene Dritte dem Geschädigten den Unterhalt au© denselben Einkünften gewährt, aus denen sie der Getötete geleistet hat, wie das vor allem dann der Pall ist, wenn dessen Vermögen, dem der Unterhalt entnommen war, infolge seines Todes auf den nunmehr leistungspflichtig gewordenen anderen im Erbwege übergegangen ist. Auch der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, daß bei einer Sachlage, wie soeben beschrieben, der Möglichkeit nachgegangen werden muß, ob nicht der dem Geschädigten erwachsene Unterbaltseraatzanspruoh im Wege der Vorteilsausgleichung wieder weggefallen ist (Urteil vom 10. Wenn das Berufungsgericht von diesem Grundsatz auch im vorliegenden Pall ausgegangen ist, in welchem die nunmehr unterhaltspflichtig gewordene Mutter den Hof zwar nicht geerbt hat, ihr aber dessen Erträge zufließen, so ist das an sich also rechtlich einwandfrei. Jedoch läßt sich, dem einen Satz, mit dem das angefochtene Urteil auf diese Fragen eingegangen ist, nicht sicher entnehmen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Ausnahme von § 843 Abs.4 BGB Vorgelegen haben. Vor allem kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Kinder ^nunmehr von ihrer Mutter wirklich, wie das Berufungsgericht sagt, in vollem Umfang ebenso aus den Erträgen des Hofes unterhalten werden, wie dies der Verunglückte getan hat und nach dem Gesetz tun mußte. nicht auf Erträge berufen, die die Witwe nur deshalb erzielt hat, weil sie bei der Bewirtschaftung des Hofes in einer Weise tätig geworden ist, die ihr als Hutter dreier unmündigen Kindern nicht zuzu demuten ist (vgl. b) Hinsichtlich der Witwe erklärt das Berufungsgericht, auch bei ihr könne nicht festgestellt werde«, daß sie bereits einen Unterhaltsschaden erlitten habe, weil sie sich - außer der Zahlung des Versicherers und der Leistungen der Berufsgenoasenschaft - auch ihre Einkünfte aus dem Hof anrechnen lassen müsse. An Hand des einen Satzes, mit dem auch hier das Berufungsgericht die 2eil~Abweisung begründet hat, kann Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Kläger nicht befragt hatte, . Keinen Erfolg hat jedoch die Anschlußrevision, soweit sie sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Rückerstattung der Flugkosten wendet. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß den Klägern an sich dieser Erstattungsanspruch nach den §§ 325, 323, 818 BGB zustehe, meint aber, die Zahlung des Haftpflicht-versicheapers der President Airlines müsse auch auf diesen Anspruch ungerechnet werden. Die Abweisung des Zahlungsanspruchs ist nämlich schon deshalb richtig/•'weil sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat. Hach dem hier anzuwendenden deutschen Hecht war der von den Reiseteilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Üransportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten v/erklohnes verlangen, indem er sich für die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs.3 mit § 467 BGB). Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanapruch des $ 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangen.

Zitierte Normen: § 22 ArtSchutzUeb § 256 ZPO § 51 LuftVG § 278 BGB § 1 ArtSchutzUeb § 164 BGB § 407 HGB § 1 ArtSchutzUeb § 528 BGB § 17 ArtSchutzUeb § 328 BGB § 23 ArtSchutzUeb § 29 LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 1 PBefG § 49 LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 286 ZPO § 17 ArtSchutzUeb § 325 BGB § 17f ArtSchutzUeb § 256 ZPO § 844 BGB § 14 HoefeO § 843 BGB § 24 EVO § 634 BGB
BGBWABerufungsgerichtLuftfrachtführerTeilnehmerRevision

Volltext der Entscheidung

II y oh a oh 1 ng e v; e r k: j a BGHZs	nein
3G3 §§ 843, 844 Abs. «_
Die in § 843 Aba» 4 BGB enthaltene Hegel gilt nicht wenn nur äie Person des UnterhaitepDliehtigen, nich aber die Quelle des Unterhalts gewechselt hat.
BG-R, Urt.v. 24. Juni 1969-- VI ZR 52/67 - OLG)
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI m 52/61
URTEIL	Verkündet am
a dem Rechtsstreit	24» Juni 1969 Kriegl, JustizhauptSekretär «U Urkundsbearoter der GeachäftaBteUe
 der Firnis M a ■■■■■■■■■ - Land t e c h n. i Je» Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in BflMIMP» G-eBMBM, vertreten durch ihre Geschäfts führ er louM und LiflBBP» BflMMM-G-eMIBM, I®Bj
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anscbluflrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof» Br< und Br. MM -
gegen
1» die Witwe Anne 0 o (■■Mi geh. SehMMMä, 2. die minderjährige Annegret C o ■■Mill,
5« den minder jährigen Eckhart C o mtgHHm,
4» den minderjährigen Henning C ol^MlM,
zu 2.) biB 4») vertreten durch ihre Mutter, die Erotklägerin,	((■■■)
Kläger, Berufungskläger, Revisionebeklagten und Ana chlu ßr evi si onakläger,
■ K,
Prozeßbevollmächtigteri
 Rechtsanwalt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 19*>9 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Weher, Prof. Dr. Hüßgena, Sonnabend und Buna
 für Recht erkannt:
I, Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1966 insoweit, als es über den PestStellungsantrag erkannt hat, sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben. Die weitergehende Anschlußrevision wird zurückgewiesen.
II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Dio Beklagte vertrieb die von der Firma A.O.
International S.A. in	((ISA)	hergeatellten .Harvestore-
Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Buropa. Dm für den Kauf der Anlage au worben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine " Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Barmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgosellsohaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im (SHHl 1961 veranstaltoto sie eitfo zweite gleichartige Stud.ienxeise, zu aer sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte.. Für diesen Flug hatte sie bei dar amerikanischen Fluggesellschaft Paul	in
 BuflHÜ (OaflHBi) eine Maschine gechartert. Den von. ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Br„	den Beiter ihrer Verkaufsfördorungsabteilung,
 und einen weiteren Angestellten teilnehmen.
Am#.	1961	flogen die 76 Teilnehmer von
D##M#| wit einer Mashhine der Charter-Fluggesellschaft
 geaellachaft Faul	wegen	Ausfalls	der	von	ihr	vorge-
sehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach den -USA ab; die Maschine war von Opt.	über	Sh###
(Irland) nach D####^-lc###fc gebracht worden. Nach einer Zwischenlandung ln Sh##p übernahm Opt. T MM» das Flugzeug und startete am (#. #####l gegen 3.00 Uhr früh zu dem Weiterflug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das 1 Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.
 
Einer der Reiseteilnehmer war der 29~3ährige Landwirt Georg Co^Mfc» Br hinterließ seine Frau und drei Kinder. Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Sach dem Unglück schloß sich ein Seil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück ShfBMP' zusammen, darunter auch die Kläger.
Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Br.	in
 wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der FrflMHBP k±mmm, mit dem schließlich Ende 4HBÜ 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings keiner der Hinterbliebenen mehr als die Haftungshöohstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12. Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl 1955 II 1059) erhielt, die Kläger "ex gratia" nur 24.700 DM. Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Br.	knapp
1,5 Millionen BM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die FrjflHHP Ai^HlVß verzichtete,
 Bie Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser GesamtZahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden.
Hach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art, 17 des Warschauer Abkommens ^Wa/) . Auf die Haftungshöehötsummen des Art. 22 WA könne sie eich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmer» keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2. Satz 2 WA). Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor. Schon die Beklagte
 
selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die PrtfHBl AifUHfc für den Fing ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse den Deuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt.	wie sich vor allem
 aus dem amtlichen Fluguafallberieht der Irischen Regierung, den die Kläger überreicht haben, ergebe.
Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist und künftig entstehen wird. Außerdem verlangen sie Rückerstattung der restlichen Flugkosten, nämlich Zahlung von 1.100 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast 1.100 DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt? den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren öunaten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln, lei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur hast. Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflicht-Versicherers der PrMBUWtB AfflHBBi bereits gedeckt seien. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen.
 
Einmal erfüllten schon die Unterlagen, öle sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Außerdem habe Cpt.	Flugscheine	der
 Ai^BBBl mitgebracht und sie, als er in DdHHBi gelandet sei, Br. L^HHl übergeben, der sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer antgegengenoimaen habe.
Bas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, den Flug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln. Zwar habe.sie es verabsäumt, Uber die Fr^BHIP Aiflmm Erkundigungen.einzuziehen, doch lasse sich nicht feststellen, daß eine eingeholte Auskunft ihr hätte Anlaß geben müssen, den Plug mit einer Maschine dieser Gesellschaft abzusagen.
Bas Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen etwa künftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen.
Soweit es um die Ersatzpflicht der Beklagten für die in der Vergangenheit entstandenes Unterfaaltssehäden geht, hat es die Klage abgewiesen, ebenso den Anspruch auf Zahlung von 1.100 BIS (Erstattung der Reisekosten).
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Bie Kläger haben Anschlußrevision eingelegt und gebeten, die Ersatzpflicht der Beklagten auch hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden festzustellen und ihnen die verlangten 1.100 Bl-i zuzusprechen.
 
EntaeheidungsgrUnde:
1 »Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom	1961	(Anl.	3
 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art, 1 WA), hafte sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchst-summen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, öb die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß sie gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt} ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. Ob die FriHHMM AiflHfcfc Flugscheine ausgestellt und durch Cpt. Ferguson vor dem Abflug in	Br,	LflNHi
 habe Ubergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe.
Den Anspruch d,er Kläger auf volle Rückzahlung des Flugpreises hat das Berufungsgericht abgewieeen, weil die Zahlung des Versicherers der FxgHMHB AiflHBB auch auf diesen Anspruch anzurechnen sei»
2. Das Berufungsurteil (VereR 1968, 583) unterliegt insoweit, als cs die unbeschränkte Haftung der Beklagte« festgeptfllt {Art. 3 Abs» 2 Satz 2 WA), andererseits die Festatellungsklage teilweise abgewiesen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Anspruch auf volle Erstattung der Flugkosten ist gemäß § 638 BOB verjährt.
 
Zur Revision der Beklagten A *
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Pestatellungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgehen dürfen. Ihre Bedenken sind unbegründet.
1.	Daß die Feststellungsklage, soweit ihr das Berufungsgericht stattgegeben, hat, gemäß § 256 ZPO zulässig war, unterliegt keinem Zweifel. Die Kläger konnten wegen des Unterhalts, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers künftig entgangen sein kann, nur eine Feststellungsklage und keine Leistungsklage erheben. Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGHZ 5, 514 gebt fehl.
2.	Allerdings konnte die Feststellungsklage nur Erfolg haben, wenn die Kläger eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatten, daß ihr Ehemann bzw. Vater ihnen künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können. Das aber hat das Berufungsgericht festgestellt. Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuaeblieSen, daß die Kläger auf eine Unterhaltsleistung des Verunglückt®« angewiesen sein könnten. Die dazu vom Berufungsgericht angeatellten Krv/ä- . gungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 155, 155| Senatsurteil vom 21. Oktobea 1953 - VnZH 320/52 - TM § 844 Abs. 2 BOB Hr. 9). Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint eine "hohe Wahrscheinlichkeit” dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
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B.
In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision zu dem feil Erfolg.
I. Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfracht führerin, gevresen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer-Abkommens haftet.
1. Lie Anwendung dieses Abkommens setat voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als JMSttvacMtMxe^in im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die HeiseteiInehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvartrag geschlossen hatten oder, ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den feilnehraern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Fr^Rh* 4Rfe AiJHHpp, der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte arnjp. RRR 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usw,, die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlegen ansah, versandt hat. In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es.u.a.s
 
“Das große Interesse,'das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-¥erfehren zur Hati onali si erung der küttex-ung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu.der wir Si© herzlich einladen.
Wir wollen yox'aussichtlioh am MMH961 von DflHHMIi .... starten und nach Qgm fliegen. 3er Rückflug erfolgt -am Wm 1961 ab Nfli YflB*
Die Kosten einschl. der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1,900 M. Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen,
. Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereite-und in den USA durch die Firma O.A. SflU organisiert,,.1'
Mit Recht findet das. Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein auegefüllt zurüokgesandt und ihr die 1.900 DM überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 4ML.	1961	angenommen,	das	lautet:
"Sgfe&i-
Sehr geehrter Herr (hier folgte der Harne )!
Wir bestätigen Ihnen besten© dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß 'wir für Sie für die zweite HARVESTORE-Stuaienreis nach BSA einen Hatz fest gebucht haben. Anliegern erhalten Sie ein Runuschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Föhrt,"1
v
Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzufähren, wenn auch durch Heranziehung eines Luf t.fa h -r* tunt er nehraene
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(§278 BGB). Sie babe sieb nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von dec Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise . gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es soll© mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit weloher Luftfahrtgesellschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft--, fahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes laugzeug verfügte. Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen .Luftbeförderungen mit Flugzeugen durchführten, di© sie von luftfahrtgeöellschaften charterten.
b) 3)1 e Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemein© Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung v/esentliehe Umstände. Bas läßt sich aber nicht feststellen.
Me Würdigung des Vertrags! nhalts, zu der däs Berufungageri cht aufgrund einer Auslegung der von bei das Seiten ausdrücklich öder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§ 153, 157 BGB)» ist möglich; sie verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung must ermäßigen typischer Vertragsbedingungen. Baß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat» ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren.
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Bas Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen» sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den feiInehmern den Abschluß eines Beförderungsvertragee mit einer von ihr her&ftgezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen. Bas Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber» sie hätte dies in einer für die feiInehmer klaren Weise ausdrücken müssen.
aa) Bie Hechtsstellung der Beklagten im Verhältnis au den feilhehmern kann nicht wie sie -wiederholt einge-wandt:hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden.
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen Flugreisen nur vermitteln. Rieht das Reisebüro» sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer ( Schlei eher/Reymann/Abraham, Bas Recht der Luftfahrt» 3. Aufl.» Art. 1 WA Anm. 28 S. 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957» 358; Seorgiades RFBA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Baris RFBA 1956, 217)* Richte anderes gilt, wem mehrere Flugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen SammelbeförderungBVertrag abachließt - etwa der Vorstand eines Sport clubs, eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das au sftthrende Luf t fahr tunt er- -nehmen (vgl. Schlei eher/Reymann/ Abraham Art. 1 WA Anm. 26 a.R.; Bodenechatz aaO 360; Riese ZLR 1958» 7; Meyer ZLR 1957, 328, 330). Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Pall nicht vergleichen. Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich Mer um eine von einem
 
Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte,, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente«
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte. Baß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint.
Bie Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in. ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen» Bagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der . Fluggesellschaft bei Abschluß des Charterverträges die Hamen der Teilnehmer mit geteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen. Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten,Referenzsohreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Beul	Air	Service,
 zurückgeflogen werden. Burch dieses Schreiben sollte aber nickt der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sicher gestellt sei.
Auch aus dec "agent-clause" in Art. 17. dss Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen« In dieser Klausel, die von vielen
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der IA2A {International Air Traffic Association) angehörenden (Gesellschaften hei der Charterung von Flugzeugen-verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag ’’both on his own behalf end as agent for all persona carried in the aircraft’* (vgl. hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S, 359 ff). Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit ’’agent” ein Vertreter im Sinne des § 164 BÖB oder nicht bloß, wie sogleich näher - auszuführen sein wird, ein- Vermittler gemeint ist (vgl. Grönf ors, Air Charter and the • Varsaw Convention 1956 S. 115 En. 4; SchweickhaaJdt ZLW 1964, 13). Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch rieht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten,
 oo) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen huftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiset ei Inehmer, geschlossen habe (Ceschäftsbesorgungsvertrag). Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnden .Spedlt.eyir (vgl. § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen.	*
Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere rechtliche Konstruktion möglich ist (vgl. Guldimann, Internationales Lufttranaportrecht 1965 Art. 1 VIA Rdru 8;
 
Schweickhardt ZBW 1964, 25 i Riese ZLW 1962, 8; Rudolf Z1A? I960, 146) und auch, im gegebenen Rail in Betracht gezogen werden konnte. Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat £Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft). So liegt es auch hier. Alles 'hängt von den Umständen des Palles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schl ei eher/Key mann/Abraham Art. 1 WA Anm. 28 a.E.; Schweiekharät, Schweizerisches Ruft transportrecht 1954 S. 50/51). Ob es sich dabei um die in § 164 Abs. 2 BGS geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunetaen scheint, mag offen bleiben. Haßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, wob er erklärt bat. Beim Er-klärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht su seinen Basten, sondern, zu Basten dessen, der sich nicht klar auegedrlickt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgerioht ausgegangen,, Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist» daß die Beklagte nicht bloße “Spediteurin“ war, sondern, die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie hatte den Preis von 1.900 BK festgesetzt. Davon, daß eie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern“ hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herongetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die ,U$A zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben.
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Die Revision meint, bier habe es sich "nur” mn einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 528 BGB) gehandelt. Damit geht sie an dem Kern des Froblems vorbei. Es mag sein, daß der fischen der amerikanischen Fluggesellschaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) > abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group” abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge., häufig versehen (vgl. Drion, Limitation of Mahilities in International Air Law,
1954 Nr. 120 Fn. 5). Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber" nicht' auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis“ „ Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, hei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Bnter-Beförderungs vertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtach 1957* 558 “echter Chartervertrag " genannt; ähnlich Beliebet, Responsabilit6 Civile en. Css d* Affrfetoment et de Location d1 A&ronef,
1965 S. 40)..Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer i® Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 WA haftet (Schlei eher/Reymann/Abraham Art» 1 WA Anw. 26; Riese
 ArehLR 1959, 158; Bodenschatz aaO. S, 560; Göidhuis,
%
national Airlegislat!ons and the Warsaw Convention 1957» S. 134; Shawcross/Beaumont, (hä Air Law, 2. Aufl,
 1951 Anw. 513 D * 3. Aufl. 1966 S. 603). Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Verträges
 
keine ausschlaggebende Rolle. Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch.) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art.
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst•auch nicht gekannt haben (Mundisclosed principal1* -r vgl. Sundberg S. 360; Shawcross/Beaumont Kr. 351 = 3. Aufl, S. 480? Prion Hr. 120; Rudolf ZW I960, 146; Butöit, La Collaboration entre Compagnies A&rieimes 1957 S. 101). Die ’’agent"-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten £Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB). Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-Vertrag mit dem Charterer, der als “agent” für sie handelte, geschlossen hatten.. Me Beantwortung dieser das Xhnenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Das aber hat das Berufungsgericht , wie aus ge führt,' bedenkenfrei bejaht „
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
 
Bas Berufungsgericht hat sich eingehend mit dec Intereesenlage Befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gev/ürdigt, gerade sie spreche f.tlr die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe. In der lat ist -nicht au verkeimen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Heise von Gesellschaftsreisen und den von Reis eunt er nehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet. Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit	in	die	USA, um dort
 eine Rundreise zu unternehmen. Sie nahmen vielmehr an einer "MagpBH^-ReiBe " teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Ohefs der Veik aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen,
 Bas Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten,Gerne! naehaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftliclien Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern.
Es mag zwar sein, daß bei den TeiInehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woohe der Reise auch Besichtigungen .von allgemeinem Interesse statt finden sollten. Bas stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen.
ee) Schließlich lassen auch dieiübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre.
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
 
berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen “Auftrages“ gemäß § 664- BGB einem Dritten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichte an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, luft-frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.
a)	Die Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in ' den Art*: 3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Art’.. 17 ff WA zu haften hat, kann bei einem “echten Chartervertrag « zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen.
Das Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten {Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Sfod, Verletzung usw., vor allem im Hinblipk auf die' Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
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frachtführer regeln wollen. Dieses nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikanisehen Hecht, das Schadensersatzansprüche vorzugsweise auf Delikt ("tort") stützt, als Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Flug tatsächlich ausführt (vgl. hierzu Schleicher/ Reymann/Abraham Art. 1 WA An®. 26>, Andererseits leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den ver-tragschlie3enden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages übernommen hut (so die Denkschrift des Reichs justizministeriia« 1954» Sonderveröffentlichung Sr. 1 der Deutschen Justiz Kr. 1 zu Art. 1 WA). Dementsprechend hat auch das Gesetz vom 23. Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§ 29-a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) Uber die Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beforderungsvertrag, überschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag, 1955 Sl 28, 69 * ZUR 1954, 82 ff; fiinck, Betr 1958, 273).
t
•Im vorliegenden Fall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so das nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl. § 51 LuftVG). 3ei dessen Anwendung gingen schon immer" die Auffassungen im anglo-ameri-kanischen und im kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27. August 1963 (BGBl. II 1159) be-
- zu -
treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Brucks. IV/1254) näher ausgeführt ist. Dieses Abkommen (sog.ftuadala jara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführern wie die	als	ausführende	Luftfrachtführerin
 haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am tfk 4BMBBP 1961 ereignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungserheblich.	-
b)	Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat,, hier also die Beklagte.
Dem ist zuzüstimmen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftver-kehrsgesetz 1937 S. 268; Schleicher/Reymann/Abraham Art.1 Anm. 26, 28; Riese, Luftrecht Sv 408 und ZLE 1958, 7).
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (Soedhuis, La Convention de Varsovie, 1933 S. 95 und in National Airlegislations S. 134? Shav/cross/Beaumont Hr. 362 Anm. a)*»nd 513 0; Drion Hr. 118 ff; Grönfors S. 38, 81; Beliebet S, 158; Sundberg S. 286 ffGuldimann. Art. 1 WA Anm. 10).
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanisehen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig,;zu demal auch zwei französische Autoren
 dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Privl International Alrien, 1938, S. 92j Juglart, fraitl Ellmentaire de Droit Atrien, 1952 Mr. 276? ebenso Idtvlne, Prlcis Ellmentaire de Droit Alrien, Brüssel 1953» Mr. 180). Die von dieser Mindortie-inung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheinej von diesen aber spricht es im Art. 3 Aba. 2, Art«- 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 ia Zusammenhang mit dem Beforderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen -Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen übliche und von der IAEA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen, lei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt aem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung eteht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein aus zustellen, Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführonde Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
 Deckung der Haftungshöchstsunane unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
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{der Charterer) genötigt wäre, sieh wegen einer einzigen von ihm veranotalteten Heise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, bei dem ein Nicht-Luftfahrt unternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24- WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im ¥/ider-sprueh zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge- , standen hat (vgl. auch Meyer ZLR 1957, 330).
c)	Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 Y?A, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist* der herste Luftfrachtführer” in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen feil-Streeke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61; Beliebtet S. 149)* Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvlne Nr. 1®)).
3. Das Yfarschauer Abkommen gilt nach Art, 1 Abs. 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeftihrt werden. Das Berufungsgericht hat die^lrage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
 
das Urteil den Angriffen der Revision stand.
a)	Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich
 im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist» ist dem Abkommen seihst nicht .mit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich . um die Auslegung eines v'öls&’rechtlichen Vertrages handelt» kann der im deutschen Recht verwandte Begriff ’’unentgeltlich" (etwa in § 8 s StVG; § 1 PBefG; vgl. auch HGZ 163» 356) nicht herangezogen werden (Urion Mr. 56; vgl. Riese, luftrecht S. 68/69). Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luf t verkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Rieses.spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen, "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der eich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des' erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 = LM LuftVG Mr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Rer Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Schwenk ZLS 1963» 153* 160J-
b)	Die Auffassungen darüber, was als "remuneration" (Art. 1 WA) anzusehen ist» sind geteilt. Einigkeit besteht • darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenetein/Koffka aaO S. 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 Anm. 10; Riese S. 410; ÄrchLR 1933, 301). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1 Y/A aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie* S. 86 und Rational Airlegislationa
 
8. 126; Coquoz S. 89} Lemoine, Iraitfe de Droit A&rien 1947 Nr. 577» Schweickhardt, Schweizeriachee Lufttransport recht, 1954» S. 15)* Damit ist aber nur der Grundsatz auf ge st eilt, von dem in der Regel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage de3 Sinzelfalles. ¥or allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat. Sr ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art ... 17 ff WA unterworfen» wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Worbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratis--flug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem ©nt- , geltlichen macht, weil es dann des Gatzes 2 im Art. 1 Abs. 1 WA kaum bedurft hätte.
Äbzustellen ist darauf, ob ee dem Beförderer nur um “compensation'1 seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit” ging (so treffend Pittard, Droit Aferien 1951,
169 ff, angeführt bei Goedhuia 3. 126 tysw. S. 86). Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche (“gratuit”} Beförderung eines Fluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte. Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen. Daher wird ein Flug in aller Segel schon dann nicht mehr - als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen, ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drion Nr, 56; Litvine Nr. 176; Sehweickhard aa'j S. 15).
«• 25 ••
o} Mit diesen Rechtagrundeätzen steht die Ansicht des' Berufungsgerichts im Sinklang.
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehtnen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und' erhalten; ein Gewinn 'sollte'ihr nicht verbleiben., Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Mitfahrt des Reiseleiters Er. LÜlBfc-und eines . »einer ’Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Plug nichts bezahlt hat, .einen Gewinn sehen, weshalb der Plug ent- . geltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 I'eil-nehraer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Hecht hat, kann.offen bleiben. Der Standpunkt fites Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, i» folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der '-Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht hur eine billige Rundreise durch die U3A, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Pinea, ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine "Werbereise" wie eine Verkaufsveranstaltung, Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von?denen eie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestell« oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden. Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungeab-teilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der Be
 
klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen, Bas Berufungsgericht viel st darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70,000 DH verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännische, durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden hot,. -Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die -Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. teilnahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe za bleiben,
 Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten“ Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. Xn diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt.
Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen aufließen soll und zwar aufgrund einer schon hei Abschluß des Bef örderungsver trage getroffenen Vereinbarung. Bas aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejaht.	,
4.	Zu Unrecht behauptet die Revision, die Beklagte habe Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die'Pr^MMI AiflBHÜ und deren Beute ein Verschulden- aß dem Unglück getroffen habe (Art. 20 WA).
Ihr Schriftsatz vom 18. August 1966 Setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfall-? bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist. Er enthalt jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Verschuldensvermutung des Art. 20 WA auszuräumen. Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten.
5.	Hflfeweise macht die Revision geltend, jedenfalls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen.
Bas trifft nicht zu.
a) Bie Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaft mit dem Versicherer der Pr^MHHi AiflMNtii abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung -entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl. § 423 BOB), keine Anhaltspunkte vorhanden. Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken. Rechtsanwalt Br.	hatte
 in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
 
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte»
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die IrtfMMMi AiflBHBl (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges «venire contra factum proprium” dar. Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabsohluö gegen die Beklagte eingereichten Klage eine “Kehrtwendung” gemacht hätten, läßt sich nicht faststellen. Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die	AitflMfe	also	deren
 Varsicherer,den Schaden regulieren mußte. Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die 1T4NNBI	ge-
wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert.
II.	Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöehst-surame des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art.
 3 Abs. 2Hatz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr ‘'Bestätigungsschreiben” vom 4MMP 1961 nicht als Flugschein angesehen werden.
 
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht vön der Revision angegriffen»
•a) Über .den Inhalt des Flugscheins stellt Art» 3 .Aha» 1;WA mehrere Erfordernisse auf,, denen er entsprechen soll, aber nicht muß. Hach Absatz 2 ist es auf den Bestand .und die Wirksamkeit des Beförderungs Vertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Funktion-eines Beweispapier es hat (so jetzt ausdrücklich Satz • 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA). Er soll in privatrechfclieher Beziehung bei dfer Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auoh mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Duftfrachtführers zu gewährleisten.
Hach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der Haftungsordnung des Abkommens unterliegt» Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein nooh nicht di ose Eigenschaf t (Schlei eher/Reymann/Abraham Art. 3 Anm. 6; Riese aaO S. 432; Abraham S. 33 Fn. 68 und in ZIÄ 1953, 79). Erst die Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich' die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA .auslöst. Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1963 in Kraft getreten (BÄnz. 1963 Nr. 148). Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht-(so auoh Urteil der Cour: drappel Peris ZBW 1967» 115; schief KG NJW 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, wie
 dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Passung des Sata 2 im Art. 3 Abs. .2 WA habe lediglich klar gestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1964 (lb ZR ‘226/62 « m 1964 , 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls ans dem Jahre 1958 ging, der § 51 luftYG
1.	d.F. des Gesetzes vom 25. Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Ben Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden {vgl. die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des IU-Senats ohne Bedeutung war.
Das Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungen: es genügte die Ausstellung irgend eines 'Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen vermochte (Gcedhuis, Oonvention de Yarsovie S. 110: ,
»De la faqon qu’il veut"; ebenso in Air legislations S. 157: "any kind of ticket"; Shawcross/Beaumont,
2.	Aufl. Hr. 406 Anm. b * 3,Aufl. 1966 S. 439: "some sort of ticket"; Brian Hr. 251: Ma slip of paper"). Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Flugscheine knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde {vgl. Riese S. 422; Goedhuis, Air legislations S. 155; Beaumont, Journal of Air law 1949* 398; Juglart
 Hr. 293| Sohweiokhardt aaO S. 50). Die Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die Nichtausstellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche
 
Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Ficht-aus Stellung des Flugscheins einen die Höehstsutmne übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air LaW"l'$^f/,34). Bgi bloßen Ordnungs Verstößen und Versehen', jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfracht führ er s (vgl. Böring, ArchflÄ 1935» 10; Groedhuis, Airlegie-latiöns S. 157 } Brion Fr. 223). Sie ist daher von Anfang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl. Denkschrift des Reichs juatizmindeteriume 1934 aaO 3» 32j Riese ArchfLR 1934, 47). Auch bei der Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZER 1956, 15). Bas deutsche Luftverkehrsgeeetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Eine formale Handhabung dar Sanktion ist dghar nicht am Platz. Wohl ist daran festzuhalten, daß das?- vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein, ansprechen könnte (Schleicher/Hermann/Abraham Anm. 4; Riese S. 432} Coquoz 3. 106/107). Bas wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein. Es muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Kofflca Art. 3 Anm. IV • a.E.} Brion Nr. 251; Guldimann Art. 3 Rdn« 17),
b) Biese Mindest-Erfordern!ssen erfüllt, v$Le
 die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben,
*
das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht, als bloßes Rund sehr ei ban., am (Bl. BB 1961 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausweises" zu sein.
 
Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Hecht Urion Nr. 251). Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Buftfahrtunternehiaen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderüng befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Hechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Das Berufungsgericht meint, der Brief vom (tf.	1961 sei nichts
 anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Bas trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das ücöit "Lieber Amerika fahr er!11 (also ’ ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den Nörten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der M 1.900". Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 US, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Heise. Das ist bei dem Schreiben vom	1961	anders: es beschränkt sich
.auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2. Harvestore-Studienreise nach, den USA einen Platz fest gebucht haben". Diese Erklärung genügte äber, für einen Flugschein. Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimraungendes Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Hecht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beige-fügt war, geraten hatte, für die Heise eine Unfallversicherung abzuschließen. Dem konnten die Teilnehmer entnehmen,. fr® im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde.
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Es mag zwar sein, daß die Beklgte, als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung” übersandte, damit nicht den in Art. 3 WA vorgesehenen «Flugschein“ hat aus-stellen v/ollen. Auf die subjektive Vfillensriohtung des Ausstellers, uiid des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art. 3 WA jedoch nicht ab. Biese formale Bestimmung bezweckt, den. Beförderer zur Einhaltung der im Art. 3 WA auf gestellten Regeln zu veranlassen. Baß dadurch die Passagiere usw, ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen <fer Papiere beruht,- ist lediglich eine .Nebenwirkung, deretwegen die Sanktion dicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt.
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief hei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre.
Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszusteilen. Ob der Reisende ihn auf dam Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein,* für den Eintritt aer Sanktion spielt es kein® Rolle (öuldtmann Art. 3 Mn. 17} vgl. auch Riese, S. 432).
III.. Somit rechtfertigt dec vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur äie Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Art. 22 WA bestimmten Höchst summen haftet. Ba jedoch der Versicherer der PrflBMMl	diese Höchst-
summen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist.
1.	Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag Mt Schutzwirkung zugunsten • der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. Bas ist unrichtig. Hachdem feat steht, daß
 die Beklagte Luft fr ach t führ er i n ist und aus Art. 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art. 24 WA).
2.	Ber unbegrenzte Feststellungsentrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der PrfllHBi Ai^HHNi und deren Leuten falle eine de» Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last .(.Art. 25 VA). Bas Berufungsgericht
 hat diese Frage offen gelassen. Ba deren Entscheidung, vor alle» die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vor getragenen Umstände, de® fat rieht er Vorbehalte» bleiben muß, war die Sache, soweit es um de» unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuverweisen*
35 -
Zur Anschlußrevision der Kläger . I.
Mit Grund wenden sich die Kläger dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon ^etzt ihr Fe3t~ stellungsbegehren insoweit abweisen au können, als sie Ersatz des ihnen bisher entstandenen Unterhalts-Schadens verlangt haben. In der Uat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26. September 1966, vorgenommen hat, nicht haltbar. Zu Unrecht besieht eu sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964, 927 (III ZR 140/63 vom 23. April 1964), nach dem es, wenn ein Ersatzanspruch durch Feststellungsklage geltend gemacht wird, darauf ankommt, ob für den behaupteten Schaden eine "gewisse Wahrscheinlichkeit® dargetan ist.
1. Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Sichter sie bejaht und deshalb die begehrte Feststellung trifft - so wie er bei einer leistungsklage in solchem Falle das Grundurteil erlassen würde. 3>ie Sache liegt aber anders, wenn er bei seiner " summarischen Prüfung" nicht zu dem Ergebnis kommt, für den Schäden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan. In diesem Fall lassen sich die für den Erlaß eines Feststellungsurteils geltenden Grundsätze, die dem Kläger günstig sind, nicht zu seinen Lasten auf den Feststellungsprozeß übertragen. Dann tritt der Unterschied zwischen einer Festotellungsklage, bei der es (in der Regel) von vornherein nicht um den Betrag geht, und einer Leistungsklage,
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bei der es sowohl um den Grund wie um den Betrag geht, hervor. Ergibt bei einer Leistungsklage die summarische Prüfung nicht, daß im Betragsverfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisenj vielmehr muß er vom Erlaß des Grunäurteils absehen und schon im anhängigen Verfahren Über den Schaden Beweis erheben. Anders bei der Peststellungsklage s da es hier ausschließlich um den "Grund” des Anspruchs geht, steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl. Der Richter kann die Klage nur entweder zusprechen - dies allerdings auf Grund bloßer summarischer Prüfung - oder sie abweisen.
Ira letzteren Pall darf er das nicht auf Grund summarischer PrUfung tun. Denn diese Abweisung würde nicht nur wegen Verneinung des Rechtsschutzinteresses erfolgen. Vielmehr würde es Bich um eine Sachabweisung handeln, weil sie auf mangelndem Hacbweis der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Feststellungsbegehrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg DRZ 1950, 567,BGH Orteile vom 7.
April 1952 - III ZR 194/51 - IM § 256 ZPO «Tr. 7 und vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - IM § 844 Abs. 2 BGB Ir. 9 = VersR 1953, 481i anders noch BGHZ 4, 133,
135). Infolgedessen würde die Rechtskraft eines UrteilB, das die Pest stellungsklage mangels gewisser Wahrscheinlichkeit des Anspruchs abweist, einer späteren Leistungsklage entgegenstehen, selbst wenn der Kläger hier den Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbringt.
Die Teil-Abweisung des Peststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bisher den Hinterbliebenen* ein Schaden nicht erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist. Ob es aber so
 
weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadensberechnungen der Hinterbliebenen eingeht, nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der sicheren Feststellung gekommen sein will,, daß bisher keine Unterhaltseinbuße eingetreten war. Das Revisions-gericht ist daher nicht in der läge, die Gründe nachzu-priifen, aus denen das Berufungsgericht die Kläger teilweise abgewiesen hat.
2. Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Kläger insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Feststellungsklage hat abweisen wollen. Bei der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein. Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Brozeßabweisung erkennen, weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte Beatstellungsbegehren aus dem sachlichen Recht ergaben.
a) Hinsichtlich der Kinder erklärt das Berufungsgericht, ihre Unterhaltsansprüche seien nach demlfode ihres Vaters in vollem Umfang von ihrer Mutter aus dem vom Verunglückten ererbte» Vermöge» erfüllt worden. Der HaehlaS des Verunglückten bestand nämlich im wesentlichen aus einem Hof, den der Sohn Eckhart, der Kläger zu 3), auf Grund der Vorschriften der Htffeordntmg für die britische Zone geerbt hat; jedoch stand gemäß § 14 Abs. 2 HöfeO der Witwe, der Klägerin zu 1), noch bis zu dem Sag»
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an dem Eckhart 25 Jahre alt wird (also Ms	1982)
die Nutznießung am Hof zu.
Die von diesem Sachverhalt ausgehenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgericht sind an sich, entgegen den Angriffen der Revision, nicht zu beanstanden.
Zwar wird nach § 843 Abs. 4 BGB die Ersatzpflicht eines Schädigers nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach dem Erlöschen des Onterhaltsanspruchs (§ 1615 BGB) nunmehr ein anderer nach den §§ 1601 ff BGB unterhaltspflichtig geworden ist. Dieser Grundsatz gilt auch hier (§ 38 Abg. 2 IiUftVG). Bei der Anwendung äea § 843 Ahs. 4 BGB muß jedoch vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift aus-gegangen werden. Von ihr ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der nunmehr unterhaltspflichtig gewordene Dritte dem Geschädigten den Unterhalt au© denselben Einkünften gewährt, aus denen sie der Getötete geleistet hat, wie das vor allem dann der Pall ist, wenn dessen Vermögen, dem der Unterhalt entnommen war, infolge seines Todes auf den nunmehr leistungspflichtig gewordenen anderen im Erbwege übergegangen ist. Denn dann ist der Vandere” (vgl. | 843 Abs. 4 BGB) nur der Person nach, nicht aber der Vermögensmasse nach an die Stelle des Getöteten getreten; die Quelle des Unterhalts ist dieselbe geblieben. Solche Nichtanwendung des § 843 Abs. 4 BGB wird nicht, wie die Revision meint, nur in einigen Koamtentaren vertreten (so RGR-Komra. BGB 11. Aufl. An®. 13 a»S.f Palandt/ Thomas, BGB 28. Aufl. Anm. 5 und Srman/Drees, 4. Aufl.
Aam. 4 a.E., alle bei § 844). Vielmehr geht dieser Rechta-satz auf eine ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts zurück CtGZ 64, 350, 360; 69, 292, 294? 72, 437, 438;
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Kör JW 1936» 2506; vgl» auch 016 Zweifcrücken HHR 194-1»
Sr. 430 und OLG Oldenburg, YersR 1956, 635 * YRS 10,
185 sov/ie OLG München VersR 1967, 190). Auch der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, daß bei einer Sachlage, wie soeben beschrieben, der Möglichkeit nachgegangen werden muß, ob nicht der dem Geschädigten erwachsene Unterbaltseraatzanspruoh im Wege der Vorteilsausgleichung wieder weggefallen ist (Urteil vom 10. December 1964 - Ill ZR 169/63 - VersR 1965,. 376, 379 und Senatsurteil vom 13. December 1966 - VI ZR 75/65 - VersR 1967, 259? so auch Wussow WJ 1967, 23 und Unfallhaftpflichtrecht'' 9V Aufi; fZ 1107, 1108).
Wenn das Berufungsgericht von diesem Grundsatz auch im vorliegenden Pall ausgegangen ist, in welchem die nunmehr unterhaltspflichtig gewordene Mutter den Hof zwar nicht geerbt hat, ihr aber dessen Erträge zufließen, so ist das an sich also rechtlich einwandfrei. Jedoch läßt sich, dem einen Satz, mit dem das angefochtene Urteil auf diese Fragen eingegangen ist, nicht sicher entnehmen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Ausnahme von § 843 Abs. 4 BGB Vorgelegen haben. Vor allem kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Kinder ^nunmehr von ihrer Mutter wirklich, wie das Berufungsgericht sagt, in vollem Umfang ebenso aus den Erträgen des Hofes unterhalten werden, wie dies der Verunglückte getan hat und nach dem Gesetz tun mußte. 3>ie Möglichkeit muß ausgeschlossen sein, daß etwa durch Einstellung eines Verwalters, der ganz oder zu dem feil die Arbeit des Verunglückte» übernommen hat, einkunftsmindernde Kosten entstanden sind oder daß die Erträge des Hofes infolge des fodes des Verunglückten nachgelassen haben. Auch könnte sich die Beklagte
 
nicht auf Erträge berufen, die die Witwe nur deshalb erzielt hat, weil sie bei der Bewirtschaftung des Hofes in einer Weise tätig geworden ist, die ihr als Hutter dreier unmündigen Kindern nicht zuzu demuten ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1969 - VI ZS 240/67 -VersR 1969, 469). Auf diese Fragen ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Es durfte aber nur dann die Feststellungsklage hinsichtlich dep Vergangenheit ab-weieen, wenn die Kinder mit Sicherheit in dieser Zeit keinerlei Unterhaltseinbuße erlitten hatten.
b) Hinsichtlich der Witwe erklärt das Berufungsgericht, auch bei ihr könne nicht festgestellt werde«, daß sie bereits einen Unterhaltsschaden erlitten habe, weil sie sich - außer der Zahlung des Versicherers und der Leistungen der Berufsgenoasenschaft - auch ihre Einkünfte aus dem Hof anrechnen lassen müsse. Gegen diesen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts mag nichts einzuwenden sein. Hach ständiger Rechtsprechung muß sich ein Unter-halt©geschädigter das anrechnen lassen, was ihm aus dem vom Getöteten ererbten Vermögen als Erträgnisse zufließt (BGHZ 8, 325? 39, 249, 250). Daß im vorliegenden Fall die Witwe den Hof nicht geerbt, 'sondern nur die Nutznießung an ihm hat, ändert an dem Anrechnungsgrundsatz nichts.
Sr stellt es nicht auf die Substanz der Erbschaft ab, sondern auf die Erträge.
Die teilweise Abweisung der Feststellungsklage kann aber nicht bestehen bleiben, weil auch insoweit die oben bei dem Anspruch der Kinder erörterten Bedenken durchgreifen. An Hand des einen Satzes, mit dem auch hier das Berufungsgericht die 2eil~Abweisung begründet hat, kann
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das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob das Berufungsgericht den von ihm herangezogenen Rechtssatz auch im vorliegenden fall fehlerfrei angewandt hat»
5. Die Ans cfclußrevi si on rügt zudem nicht zu Unrecht, daß das Verfahren öqb Berufungsgerichts hier kaum angebracht war. Wie ausgeführt, hatten die Kläger mit Grund nicht leistungs-, sondern Feststellungsklage erhoben, um die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZBÖ hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zurückzustellen, bis über den MGrundn der Brsatzpflicht rechtskräftig entschieden war. Deshalb hatten sie ganz allgemein beantragt, die Eraatzpflicht für die bisher erwachsenen und künftigen Schäden festzustellen. Auch sie haben nicht verkannt, daß ein Heil der bisherigen Unterhaltsverluste gedeckt war. Es mag auch sein, daß im gegebenen Fall fast der gesamte, wahrscheinlich sogar der gesamte bis zu dem 26. September 1966 aufgelaufene Unterhaltsverlust, soweit er überhaupt entstanden war, gedeckt war. Das Verfahren des Berufungsgerichts sinnt aber den Klägern nun doch an, mindestens insoweit Berechnungen anzustellen, als es »ich um den Stichtag des 26» September 1966 handelt. Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Kläger nicht befragt hatte, . wie sie ihren Feststellungsantrag, dessen Fassung es selbst angeregt hatte, in .seines zeitlichen Umfang verstanden wissen wollten. Insofern" beschwert sioh die Anschlußrevisioa auch darüber, daß das Berufungsgericht
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mit seiner Entscheidung zu einem wesentlichen Teil schon über Prägen zur Berechnung des Unterhaltsausfalls befunden hat, obwohl die Kläger sich mit Billigung des Berufungsgerichts auf eine Festatellungsklage beschränkt hatten. Es ist deshalb verständlich, wenn sie davon ausgegangen sind, "über die mit der Höhe des Schadens zusammenhängenden. Fragen werde noch nicht entschieden. Sie konnten sich daher durch die Teil-Abweisung ihres Begehrens, deretwegen sie das Berufungsgericht mit einem erheblichen Kostenanteil belastet hat, überrascht fühlen.
IX.
Keinen Erfolg hat jedoch die Anschlußrevision, soweit sie sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Rückerstattung der Flugkosten wendet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß den Klägern an sich dieser Erstattungsanspruch nach den §§ 325, 323, 818 BGB zustehe, meint aber, die Zahlung des Haftpflicht-versicheapers der President Airlines müsse auch auf diesen Anspruch ungerechnet werden. Das hält die Revision für verfehlt, weil der Haftpflichtversicherer nur die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen aus Art. 1? und 18 WA habe decken wollen, nicht aber den Erstattungsanspruch, der den Erben des Verunglückten zustehe.
Es mag sein, daß diese Rüge berechtigt ist, doch braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Abweisung des Zahlungsanspruchs ist nämlich schon deshalb richtig/•'weil sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat.
 
1. Daa Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Prägen des Luftbeförderungsvertrages; im übrigen kommt das nationale Hecht zur Anwendung (Schleicher /Reymann/Abrahaa Anm. 13 vor Art. 1 WA,
S. 234) . Hach dem hier anzuwendenden deutschen Hecht war der von den Reiseteilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Üransportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Beim Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff, sondern nach den Sondervor-acbriften der §§ 633 ff BGB. Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten v/erklohnes verlangen, indem er sich für die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs. 3 mit § 467 BGB). Dieser Anspruch ist kein Bereicherungsanapruch; vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff BGB. Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch binnen sechs Monaten (§§ 638, 646 BGB) geltend machen (Benecke in RGRKomm. BGB 11. Aufl. f 638 Anm. 2 aHur dann, wenn er Ersatz für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel des Werks, sondern als dessen weitere Folge entstanden sind, kann die Präge auftauchen, ob die regelmäßige 30-jährige Prist gilt, nicht aber wenn er Rückzahlung des Werklohnes begehrt (BGH2 46, 238).
Auch i» vorliegende«. Pall hat sich die Beklagte mit Hecht auf Verjährung berufen. Der Anspruch auf'Rückerstattung des Flugpreises findet deine Grundlage in § 634 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (so EG JW 1908, 196 ^für einen Bisenbahnunfall7; vgl. Staudinger/Riedel, BGB 11. Aufl.
§ 638 Rdn. 4 sowie Ratz RGRKomm. HGB 2. Aufl. Anm. 14,
22 und Schlegelberger/Geßler, HGB 3. Aufl. Anm. 9, beide
 
zu § 460). Dementsprechend ist auch in § 24 Abs. 7 EVO bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung binnen s^chs Monaten bei der Eisenbahn geltend machen muß. Pies muß er auch im Falle des § 25 Abs. 2 b) EVO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Unglücke gilt (vgl. Schlegelberger/ Geßler aafl Anm. 9 und Finge*; EVO 3. Aufl. § 23 Anm. 2). Diese Regelung der SVO entspricht dem Recht auf "Wandlung, das § 634 BGB dem Besteller eines Werkes ein-räumt (so zutreffend Staks DR 1941? 1367 sowie Goltermann EVO 2, Aufl. § 23 Anm. 3 und Finger aaO Anm. 12). fas so für Beförderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für die hier vorliegende Luftbeförderung ebenso (vgl. auch Art. 11 Abs. 3 der IA$A-Beförderungsbedingungen für Passagiere in Schleieher/Reymann/Abraham aaO S. 431). Hier greift die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein.
2. Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanapruch des $ 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangen. Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbeatimmungen des Warschauer Abkommens gestützt, ttbrigena würde die kurze
 
Verjährung auch dann Eingreifen, wenn man aen Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auf faßte«.
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