Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, über den anerkannten Teil von 60 $£ hinaus dem klagenden Lande auch seine weiteren Aufwendungen aus Anlaß de3 Verkehrsunfalls des Polizeihauptwachtmeister Koß vom 11* April 1962 zu ersetzen, soweit dessen gleichartige Ansprüche nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes... Das klagende Land hat als Dienstherr des verletzten Beamten und Eigentümer des zerstörten Motorrades die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. sei dieser für "bis zuletzt durch die 2,45 m bis 2,90 m breiten Armoefahrzeugc verdenkt gewesen, Umgekehrt habe auch der Zweitbeklagte den mit etwa 50 km/st Geschwindigkeit überholenden Motorradfahrer nicht im Rückspiegel beobachten können. Es hat ferner um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, über den von ihnen anerkannten Anteil von 60 $ hinaus dem Kläger allen weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsünfall des Polizeihauptwachtmeistero Koß von 11. Bie Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt, sie haben behauptet, Kj^^habe die innermalen Abständen fahrende Kolonne mit übersetzter Geschwindigkeit überholt und aus Unachtsamkeit den darin befindlichen VW-Transporter übersehen, an dem das linke Blinklicht schon einige Zeit vor dem versuchten Abbiegen eingeschaltet gewesen sei. Sie haben ferner ausgeführt, der Zweitbeklagto habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein anderes Fahrzeug die auf der Mitte der schmalen Straße fahrende Kolonne überholen werde; denn links neben ihr sei die Fahrbahn nur noch in 1,50 m Breite frei gewesen. Darin lag keine deutliche Anzeige der beabsichtigten Kichtungsänderung (§11 Abs. 1 StVO), auf die 3ich der nachfolgende Verkehr in Ruhe hätte einotellen können# Gewiß muß Koß während seines Überholmanövers schließlich einen Funkt erreicht haben, von dem an das Blinklicht nicht mehr durch den breiteren und dicht nachfolgenden Lastkraftwagen verdeckt wurde. Biese Fahrwcioe hätte überdies den Vorteil gehabt, daß sich der Zweitbeklagto beim Erreichen der Einmündung leichter aus der Kolonne hätte lösen können, als wenn er bis zuletzt in deren Achse fuhr, um dann in einem scharfen Knick, der v/omöglich wegen des dicht nachfolgenden Lastkraftwagens noch eine Beschleunigung erforderte, nach links auszubrechen. beklagten otv/a aus diesen Grunde gestattet gewesen wäre, "blind11 aus der Kolonne heraus abzubiegen» Seine Fahrweise, bei der er entgegenkommende oder überholende Fahrzeuge weder durch das Blinkzeichen rechtzeitig warnen noch sie selbst sehen konnte, muß mit den Kammer-gericht als grob fahrlässig bezeichnet werden« 2, Bas Berufungsgericht hat nicht auf den Bntlastungs-beweis nach § 7 Abs.» 2 StVG abgehoben und es somit dahinstehen lassen, ob sich der Polizeibeamtc wie ein besonders vorsichtiger Fahrer im Sinne dieser Vorschrift verhalten hat» Es kann deshalb in der Revisionsinstanz offen bleiben, ob K^Pbei Anv/cndung der äußersten Sorgfalt das Blinklicht doch noch hätte bemerken müssen, und ob es ihm dann möglich gewesen wäre, dem Zusammenstoß im letzten Augenblick zu entgehen» Bei der Abwägung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, hätto nur ein erwiesener Verstoß des Motorradfahrers gegen die verkehrsnotwendige Sorgfalt eingeworfen werden können» i)ie Revision bemüht sich vergeblich, ein solches Eigenvorschulden des Verletzten darzutun« Wie schon ausgeführt, ist die angestcllto Berechnung über das Sichtbarwerden des Blinkzeichens in keiner Weise verläßlich« Baß es 30 bis 35 m vor dem Abbiegen eingeschaltet wurde, konnte dem Motorradfahrer nichts nützen, solange es verdeckt blieb und er sich deshalb nicht danach zu richten vermochte» Überdies war unter dem normalen Sorgfaltsmaßstab nicht für verpflichtet anzusehen, jede kurz vor ihm auftauchende Rückseite der im engen Verband fahrenden Wagen sogleich auf etwa eingeschaltete Blinkleuchten zu beobachten« Anders wäre es gewesen, wenn der Zwcitbeklagte die Aufmerksamkeit dadurch auf den VW-Transporter gelenkt hätte, daß er mit ihm nach links versetzt fuhr» Auch daß ein ziviles Fahrzeug in dem versprengten Verband enthalten war, brauchte 3. Pas Kammergericht hat die von dom Motorrad ausgehende Betriebsgefahr nicht übersehen« Per Revision ist nicht zuzugeben, daß sie deshalb erhöht war, weil andere Fahrzeuge an der fraglichen Stelle nicht hätten überholen können« Abgesehen davon, daß auf dem freien Fahrhahnotreifen von mindestens 1,60 m Breite immerhin auch mit Kleinwagen - zu demal entgegenkommenden - zu rechnen war, ist die Beschränkung der Bewegungsmöglieh-kcit auf bestimmte Fahr^eugtypen unter den hier gegebenen Verhältnissen kein Umstand, der ihre Betriebsgefahr heraufsetzt« Pagegen war die von dem abbiegenden Transporter ausgehende Gefahr durch das grob verkehrswidrige Verhalten des Zweitbeklagten außerordentlich erhöht« Pas Kammergericht war in einem solchen Fall befugt, den von den Beklagten zu verantwortenden Unfallheitrag als so überwiegend zu bewerten, daß es angezeigt war, hierneben die Beteiligung des Motorrades und seines Fahrers ganz zurücktreten zu lassen» Pie Entscheidung Bas Berufungsgericht hat es ferner als unstreitig bezeichnet, daß die unfallbedingten Aufwendungen des klagenden Landes insgesamt 24.151»05 DM betragen haben« Die Beklagten haben in der Tat an den von der Revision genannten Stellen nur einen Abzug von 208 DM wegen ersparter Verpflegungskosten begehrt, der ihnen im Urteil auch zugestanden worden ist. Unter diesen Umständen kann sich die Revision nicht nunmehr gegen die Höhe der ohne Gegenleistung fortgezahlten Bienstbezüge mit der Begründung wenden, m sei mindestens teilweise dienstfähig, nämlich im Innendienst verwendbar gewesen* Bas Gegentoil steht für das Revisionsgericht bindend fest* Bas Kammergericht hat den Binwand, der Verletzte könne und müsse der ihm verbliebenen Arbeitskraft entsprechend beschäftigt werden, nur als gegen das Pest-stcllungsbegehren gerichtet aufgefaßt* Seine Entscheidung, daß der Gesichtspunkt den Klageanspruch nicht zu Fall bringen könne, ist insofern rechtlich zutreffend, als es zur Begründung eines Feststellungsverlangens aus-rcichte, daß überhaupt noch mit künftigen Unfallfolgen zu rechnen war. Das Kammergericht hat jedoch übersehen, daß die Passung des feststellenden Ausspruchs in dem bestätigten Urteil des Landgerichts zu weit geht und mit den Entscheidungsgründen nicht übereinstimmt. Beide Vor-inctanzen haben mit Recht ausgeführt, daß das klagende Land nur übergegangene Ansprüche des verletzten Beamten geltend zu machen vermag, soweit es Ersatz der Heilungskosten und besonders der fortgezahlten Dienstbezüge begehrt. Das könnte im Sinne der Anerkennung eines ersatzfähigen Drittschadeno mißvez’standen werden, mit der Folge, daß den Beklagten die Berufung auf die eigene Schadensminderungspflicht des Verletzten abgeschnitten würde. Der fcotstollende Ausspruch wäre deshalb sinngemäß dahin zu berichtigen gewesen, daß die Beklagten dem klagenden Lande die künftigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen haben, sov/eit die gleichartigen Ansprüche des Verletzten nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes auf das klagende Land übergehen. Damit wäre den Beklagten die gewünschte Verdeutlichung gewährt worden, daß nicht etwa eine mögliche und zu demutbare Verwendung im Innendienst des klagenden Landes oder eine sonstige Vcmvcrtung seiner vei'bliebenen Arbeitskraft mit der Folge ablehnen kann, daß die Beklagten auf unabsehbare Zeit zur Erstattung der vollen Dienstbezüge verpflichtet blieben.
BUNDESGERICHTSHOF 2056 048 IM NAMEN DES VOLKES _ZR^2/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23. Mai 1967 Kriegl, Jus ti zhaupt o ekr etär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2. der Firma (i Wasohorei KG, traße Kurt », 9 - Prozcßbovollmachtigter; Beklagten, Berufungskläger Anschlußberufungobcklagten und Revisionsklägery Rechtsanwalt gegen das Land Berlin Finanzen, B( vertreten durch den Senator für NiHHHHB Straße Kläger, Berufungsbeklagton, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozoßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 t Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Mai 196? unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr« Uüßgens für Hecht erkannt; Die Hevision der Beklagten gegen das Urteil des 12, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Februar 1966 wird zurückgewiecen, Zur Klarstellung wird jedoch das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 15. April 1965 in seinem erkennenden Teil unter Ziffer 2 wie folgt gefaßt; Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, über den anerkannten Teil von 60 $£ hinaus dem klagenden Lande auch seine weiteren Aufwendungen aus Anlaß de3 Verkehrsunfalls des Polizeihauptwachtmeister Koß vom 11* April 1962 zu ersetzen, soweit dessen gleichartige Ansprüche nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes... . Berlin auf das klagende Land übergehen,, Die Kosten der Hevision werden den Beklagten auferlegt. Von Hechts wegen. Tatbestand; Der Polizeihauptwachtmeister K^^hatte am 11, April 1962 den Auftrag, auf seinem Dienstmotorrad eine Fahr- zcugkolonno dor in Berlin stationierten amerikanischen Streitkräftc während der Fahrt in den Grünewald zu begleiten. Die Kolonne, an deren Spitze zunächst fuhr, zerriß unterwegs in zwei Teile. Der hintere Kolonnenteil wich von dem vorgesehenen Wege ah und bog gegen 12.00 Uhr in die 6,10 m breite Fischerhüttenstraße ein. An deren Kreuzung mit der Argentinischen Allee setzte sich der Zweitbeklagto mit einem VW-Tranoporter der Erstbeklagten zwischen die dreiachsigen Lastkraftwagen, die mit etwa 20 km/st Geschwindigkeit auf der Fahrbahnmitte fuhren. Inzwischen war m von einem amerikanischen Offizier angewiesen worden, die abgeirrten Fahrzeuge anzuhaltcn. Er erreichte das Ende der versprengten Kolonne und war dabei, sie zu überholen, als der Zweitbcklagto aus ihr heraus nach links in die Goethestraße abzubiegen versuchte. Das Motorrad prallte gegen die linke Tür des Transporters; K|0stürzte und verletzte sich so schwer, daß er seinen bisherigen Dienst noch nicht wieder aufnehmen konnte. Das klagende Land hat als Dienstherr des verletzten Beamten und Eigentümer des zerstörten Motorrades die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Deren Haftpflichtversicherer hat sich bereit erklärt, 60 i> des Schadens auszugleichen, und insgesamt 14.365,83 DM gezahlt. Das klagende Land besteht jedoch auf vollem Schadensersatz mit der Begründung, der Unfall sei für den Polizeibeamten unabwendbar gewesen. Der Zweitbeklagte sei fast rechtwinklig aus der dicht aufgeschlossen fahrenden Kolonne abgebogen, ohne den Transporter zunächst nach links zu versetzen. Dadurch j/LP sei dieser für "bis zuletzt durch die 2,45 m bis 2,90 m breiten Armoefahrzeugc verdenkt gewesen, Umgekehrt habe auch der Zweitbeklagte den mit etwa 50 km/st Geschwindigkeit überholenden Motorradfahrer nicht im Rückspiegel beobachten können. Überdies habe er das linke Blinklicht erst im Augenblick des Abbiegens betätigt» Bas klagende Land hat seine Gesamtforderung auf 24.151 ,05 BM berechnet«, Ber Betrag umfaßt die für den Vorletzten aufgewandten Heilungskosten, die an ihn fortgezahlten Bienstbezüge bis zu dem 31. Januar 1964, eine dem Beamten bestimmungsgemäß gewährte Entschädigung wegen seines persönlichen Sachschadens, den Zeitwert des totalzerstörten Motorrades und die Kosten der Reparatur seiner besonderen Einrichtungen (Fahrt-Schreiber und Funkgerät). fTach Abzug der empfangenen Versicherungsleistung hat das klagende Land Zahlung von 9 7ß5,75 BM nebst Zinsen verlangt. Es hat ferner um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, über den von ihnen anerkannten Anteil von 60 $ hinaus dem Kläger allen weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsünfall des Polizeihauptwachtmeistero Koß von 11. April 1962 nocht entsteht. Bie Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt, sie haben behauptet, Kj^^habe die innermalen Abständen fahrende Kolonne mit übersetzter Geschwindigkeit überholt und aus Unachtsamkeit den darin befindlichen VW-Transporter übersehen, an dem das linke Blinklicht schon einige Zeit vor dem versuchten Abbiegen eingeschaltet gewesen sei. Sie haben ferner ausgeführt, der Zweitbeklagto habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein anderes Fahrzeug die auf der Mitte der schmalen Straße fahrende Kolonne überholen werde; denn links neben ihr sei die Fahrbahn nur noch in 1,50 m Breite frei gewesen. Unter diesen Umständen, so haben die Beklagten gemeint, dürfe ihnen der entstandene Schaden allenfalls zur Hälfte angelastet werden, Bas Feststellungsbegehrcn sei unbegründet, weil im Innendienst verwendet werden könne. Gegen die Höhe des Zahlungsanspruchs haben die Beklagten eingewandt, ihr Haftpflichtversicherer habe bei seiner Entschädigungsleistung zu Hecht 208 DM wegen der Verpflegungskosten abgesetzt, die während seines Krankenhausaufenthalts erspart habe. Das klagende Land hat erwidert, dem Beamten seien Ausgaben in gleicher Höhe durch seine vermehrten Bedürfnisse entstanden; es hat sich insoweit den persönlichen Schadensersatzanspruch abtreten lassen. Das Landgericht hat dem klagenden Land 9 577,22 DM nebst Zinsen zuerkannt und die begehrte Feststellung in der beantragten Form getroffen. Die Beklagten haben hiergegen Berufung eingelegt und weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Das klagende Land hat im Wege der Anschlußberufung gebeten, ihm auch den vom Landgericht abgesetzten Betrag von 208 DM nebst Zinsen zuzuerkennen. Das Kammergericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Beklagten verfolgen mit ihrer Revision das Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründes. I, Bas Kammergericht hat die Fahrweise dee Zweitbeklagtcn ala grob verkehrswidrig beurteilt und entschieden, daß hier-neben die Mitverursachung des Unfalls durch den Fölizci-beanten und die Betriebsgefahr dos Motorrades nicht ins Gewicht falle. Es hat deshalb die von den Beklagten erstrebte Schadensteilung abgelehnt. Die Revision rügt zu Unrecht, daß wesentliche Tatunständo übersehen oder fehl-san gewürdigt worden seien. Bio Abwägung selbst kann als tatrichterlichc Entscheidung nicht zur Nachprüfung gestellt werden. 1. Bas Berufungsgericht ist auf Grund des Beweis-ergebnissos überzeugt, daß die Kolonne der mindestens 2,20 m breiten Heeresfahrzeuge, zwischen denen sich der Zwcitbeklagte mit dem höchstens 1,75 m breiten Transporter befand, in der Fischorhüttenstraße eng aufgeschlossen gefahren ist, und zwar nach der als glaubwürdig er-achteten Bekundung des verletzten Bolizeibeamten mit Abständen von etwa zwei bis drei Metern, Die Revision kann diese tatsächliche Feststellung nicht mit allgemeinen Erv/ägungen über die Abstände ausräumen, die sonst in Militärkolonnen üblich oder vorgeschrieben sein mögen. Es ist ihr auch nicht zuzugeben, daß ein so dicht aufgeschlossenes Fahren als kaum möglich und darum unwahrscheinlich angesehen werden müßte. Bie Fahrzeuge befanden sich nicht im zügigen Marsch, sondern bewegten sich verhalten mit nur 20 km/st Geschwindigkeit, offensichtlich weil sie den Anschluß an den vorderen Kolonnenteil ver- loren und sich verirrt hatten» In solcher läge ist ihre festgestellte Fahrweise durchaus möglich und verständlich o War der Zweitbeklagte aber solcherart in der Kolonne eingeschlossen, so hat es das Kammorgericht mit Hecht nicht genügen lassen, daß er lediglich etwa 30 bis 35 m vor dem Abbiegen das linke Blinklicht betätigt hat. Darin lag keine deutliche Anzeige der beabsichtigten Kichtungsänderung (§11 Abs. 1 StVO), auf die 3ich der nachfolgende Verkehr in Ruhe hätte einotellen können# Gewiß muß Koß während seines Überholmanövers schließlich einen Funkt erreicht haben, von dem an das Blinklicht nicht mehr durch den breiteren und dicht nachfolgenden Lastkraftwagen verdeckt wurde. Daraus kann die Revision aber nicht herleiten, daß sich der Zwcitbe-klagto vorkehrsrichtig oder allenfalls leicht unachtsam verhalten habe. Sie kann hierzu insbesondere nicht mit der Darlegung gelangen, daß die Sichtbarkeit selbst bei Zugrundelegung der^übrigen Feststellungen auf eine Entfernung von zehn bis fünfzehn Metern begonnen und bis zu dem Zusammenstoß rund fünf Sekunden lang bestanden haben müsse» Einmal ist diese Berechnung nicht zwingend, weil sie Y/eitgehend von dem unbekannten seitlichen Abstand zwischen Motorradfahrer und Kolonnenfahrzeugen abhängt. Sodann durfte sich der Zweitbeklagte keinesfalls darauf verlassen, daß das inmitten der Kolonne abgegebene Zeichen zur Warnung des nachfolgenden Verkehrs ausreichen werde, weil es schließlich bei einem seitlichen Blick in die zv/ei bis drei Meter betragende Fahrzeuglücke bemerkt werden konnte. Erfordert schon das Linksabbiegen aus dem fließenden Verkehr besondere Vorsicht, so galt //> dies crot recht für die ungewöhnliche Lago dec Zweitbe-klagtcn. Ihn ist kein Vorwurf daraus gemacht worden, daß er sich in den Pulk der Militärfahrzeuge eingeordnet hat. Er nußte eich aber sagen, daß dieser den übrigen Verkehrsteilnehmern als eine Einheit mit gleichem Fahrtziel erscheinen würde, und daß darum das beabsichtigte Ausscheren eine besondere Gefahr in sich barg. Um ihr zu begegnen, hätte der Zv/eitbeklagte so früh und deutlich wie möglich erkennbar machen müssen, daß der VW-Trans-porter in dem Verband steckte, aber nicht zu ihm gehörte und aus ihm hinausgelenkt v/erden sollte. Zu diesem Zweck wäre der Transporter vorsichtig und rechtzeitig so weit nach links zu versetzen gewesen, daß die Blinkleuchten frei nach vorn und rückwärts sichtbar wurden. Biese Fahrwcioe hätte überdies den Vorteil gehabt, daß sich der Zweitbeklagto beim Erreichen der Einmündung leichter aus der Kolonne hätte lösen können, als wenn er bis zuletzt in deren Achse fuhr, um dann in einem scharfen Knick, der v/omöglich wegen des dicht nachfolgenden Lastkraftwagens noch eine Beschleunigung erforderte, nach links auszubrechen. Bie genannte Fahrweise wäre aber vor allem wegen der eigenen Sicht des Zweitbeklagten schlechthin unerläßlich gewesen. Er hat unstreitig vor dem Abbiegen den für ihn linken Teil der Straße weder nach vorn noch nach rückwärts beobachten können. Nach der Peststellung des Berufungsgerichts war die Fahrbahn neben der Kolonne noch in einer Breite von mindestens 1,60 m frei. Bie Annahme, daß sich dort kein anderer Verkehrsteilnehmer mehr bewegen könne, war durch nichts gerechtfertigt. Es kann deshalb keine Bede davon sein, daß es dem Zweit- beklagten otv/a aus diesen Grunde gestattet gewesen wäre, "blind11 aus der Kolonne heraus abzubiegen» Seine Fahrweise, bei der er entgegenkommende oder überholende Fahrzeuge weder durch das Blinkzeichen rechtzeitig warnen noch sie selbst sehen konnte, muß mit den Kammer-gericht als grob fahrlässig bezeichnet werden« 2, Bas Berufungsgericht hat nicht auf den Bntlastungs-beweis nach § 7 Abs.» 2 StVG abgehoben und es somit dahinstehen lassen, ob sich der Polizeibeamtc wie ein besonders vorsichtiger Fahrer im Sinne dieser Vorschrift verhalten hat» Es kann deshalb in der Revisionsinstanz offen bleiben, ob K^Pbei Anv/cndung der äußersten Sorgfalt das Blinklicht doch noch hätte bemerken müssen, und ob es ihm dann möglich gewesen wäre, dem Zusammenstoß im letzten Augenblick zu entgehen» Bei der Abwägung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, hätto nur ein erwiesener Verstoß des Motorradfahrers gegen die verkehrsnotwendige Sorgfalt eingeworfen werden können» i)ie Revision bemüht sich vergeblich, ein solches Eigenvorschulden des Verletzten darzutun« Wie schon ausgeführt, ist die angestcllto Berechnung über das Sichtbarwerden des Blinkzeichens in keiner Weise verläßlich« Baß es 30 bis 35 m vor dem Abbiegen eingeschaltet wurde, konnte dem Motorradfahrer nichts nützen, solange es verdeckt blieb und er sich deshalb nicht danach zu richten vermochte» Überdies war unter dem normalen Sorgfaltsmaßstab nicht für verpflichtet anzusehen, jede kurz vor ihm auftauchende Rückseite der im engen Verband fahrenden Wagen sogleich auf etwa eingeschaltete Blinkleuchten zu beobachten« Anders wäre es gewesen, wenn der Zwcitbeklagte die Aufmerksamkeit dadurch auf den VW-Transporter gelenkt hätte, daß er mit ihm nach links versetzt fuhr» Auch daß ein ziviles Fahrzeug in dem versprengten Verband enthalten war, brauchte (M* K^P während des Überholens nicht zu schärferem Hinsehen zu veranlassen, solange dieser Wagen völlig eingeordnet in der Kolonnenachse mitfuhr« E3 war m weder vorher bekannt, daß sich der Transporter an einer Kreuzung zwischen die Militärfahrzeuge gesetzt hatte, noch trug er die Verantwortung dafür; denn er befand sich während dieses Vorgangs an der Spitze des ersten Kolonnenteils« Soweit die Revision Bedenken dagegen äußert, daß der Polizeibeamte an einer Straßenmündung überholt hat, übersieht sie, daß ohne Fahrlässigkeit der Meinung sein konnte, an einer sich geschlossen. . geradeaus bewegenden Kolonne entlangzufahren, die nicht anders zu überholen war« 3. Pas Kammergericht hat die von dom Motorrad ausgehende Betriebsgefahr nicht übersehen« Per Revision ist nicht zuzugeben, daß sie deshalb erhöht war, weil andere Fahrzeuge an der fraglichen Stelle nicht hätten überholen können« Abgesehen davon, daß auf dem freien Fahrhahnotreifen von mindestens 1,60 m Breite immerhin auch mit Kleinwagen - zu demal entgegenkommenden - zu rechnen war, ist die Beschränkung der Bewegungsmöglieh-kcit auf bestimmte Fahr^eugtypen unter den hier gegebenen Verhältnissen kein Umstand, der ihre Betriebsgefahr heraufsetzt« Pagegen war die von dem abbiegenden Transporter ausgehende Gefahr durch das grob verkehrswidrige Verhalten des Zweitbeklagten außerordentlich erhöht« Pas Kammergericht war in einem solchen Fall befugt, den von den Beklagten zu verantwortenden Unfallheitrag als so überwiegend zu bewerten, daß es angezeigt war, hierneben die Beteiligung des Motorrades und seines Fahrers ganz zurücktreten zu lassen» Pie Entscheidung 11 beider Vorinotanzen, die den Beklagten den gesamten Schaden auferlegt haben, läßt sich demnach aus Rechtsgründen nicht beanstanden. II o Die Rügen zur Schadenshöhe sind ebenfalls unbegründet* Bas Kammergericht hat im unstreitigen Tatbestand fectgehalten, sei seit dem Unfall dienstunfähig* Die Beklagten haben keine Berichtigung beantragt. Bas Berufungsgericht hat es ferner als unstreitig bezeichnet, daß die unfallbedingten Aufwendungen des klagenden Landes insgesamt 24.151»05 DM betragen haben« Die Beklagten haben in der Tat an den von der Revision genannten Stellen nur einen Abzug von 208 DM wegen ersparter Verpflegungskosten begehrt, der ihnen im Urteil auch zugestanden worden ist. Unter diesen Umständen kann sich die Revision nicht nunmehr gegen die Höhe der ohne Gegenleistung fortgezahlten Bienstbezüge mit der Begründung wenden, m sei mindestens teilweise dienstfähig, nämlich im Innendienst verwendbar gewesen* Bas Gegentoil steht für das Revisionsgericht bindend fest* Bas Kammergericht hat den Binwand, der Verletzte könne und müsse der ihm verbliebenen Arbeitskraft entsprechend beschäftigt werden, nur als gegen das Pest-stcllungsbegehren gerichtet aufgefaßt* Seine Entscheidung, daß der Gesichtspunkt den Klageanspruch nicht zu Fall bringen könne, ist insofern rechtlich zutreffend, als es zur Begründung eines Feststellungsverlangens aus-rcichte, daß überhaupt noch mit künftigen Unfallfolgen zu rechnen war. Hiervon war das Berufungsgericht überzeugt; die Beklagten haben es auch wohl nicht ernstlich in Abrede stellen wollen. Das Kammergericht hat jedoch übersehen, daß die Passung des feststellenden Ausspruchs in dem bestätigten Urteil des Landgerichts zu weit geht und mit den Entscheidungsgründen nicht übereinstimmt. Beide Vor-inctanzen haben mit Recht ausgeführt, daß das klagende Land nur übergegangene Ansprüche des verletzten Beamten geltend zu machen vermag, soweit es Ersatz der Heilungskosten und besonders der fortgezahlten Dienstbezüge begehrt. Das kommt im erkennenden Teil des landgerichtlichen Urteils aber nicht zu dem Ausdruck. Die Passung stellt ohne Einschränkung auf den künftigen, unfallbedingten Schaden des klagenden Landes ab. Das könnte im Sinne der Anerkennung eines ersatzfähigen Drittschadeno mißvez’standen werden, mit der Folge, daß den Beklagten die Berufung auf die eigene Schadensminderungspflicht des Verletzten abgeschnitten würde. Der fcotstollende Ausspruch wäre deshalb sinngemäß dahin zu berichtigen gewesen, daß die Beklagten dem klagenden Lande die künftigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen haben, sov/eit die gleichartigen Ansprüche des Verletzten nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes auf das klagende Land übergehen. Damit wäre den Beklagten die gewünschte Verdeutlichung gewährt worden, daß nicht etwa eine mögliche und zu demutbare Verwendung im Innendienst des klagenden Landes oder eine sonstige Vcmvcrtung seiner vei'bliebenen Arbeitskraft mit der Folge ablehnen kann, daß die Beklagten auf unabsehbare Zeit zur Erstattung der vollen Dienstbezüge verpflichtet blieben. Zu diesem Ergebnis hätte freilich auch schon eine Auslegung der beiden vorinstanzlichen Urteile führen müssen, weil sie in den Gründen eindeutig auf den Rechts-übergang nach § 52 LBG Bezug nehmen. Die nunmehrige Klarstellung bedeutet deshalb keinen sachlichen Erfolg der Revision. 13 - Das Hechtsmittel mußte mithin im ganzen mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO als unbegründet zurüekgewiesen v/erden» Hanebeck Dr. Bode Meyer Dr. Pfretzschner Dr. Nüßgens