Die Badische Landwirtschaftliche Bcrufsgenossen-ochaft in Karlsruhe hat den Unfall als Arbeitsunfall dos Klägers im Unternehmen der V/aldgesollschaft IHBl anerkannt; sie zahlt dem Kläger eine Rente. Dezember 1962 hat er ihn auf Zahlung von 34.683»45 DM in Anspruch genommen; weiter hat er ein Schmerzensgeld von 25.000 DM gefordert und festzuotellen begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch allen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Vor- Der Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, Schadenseroatzansprüche dos Klagers gegen ihn seien nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen, da er in Unfall-zoitpunkt die Stellung eines Unternehmers gehabt habe oder doch zu demindest Arbeiteraufseher gewesen sei, Er hat die Ansprüche des Klägers auch der Höhe nach bestritten. Unter den Parteien ist außer Stroit, daß der Beklagte den Unfall des Klägers fahrlässig verursacht hat und die Voraussetzungen der §§ 823? Im Revisions verfahren geht es nur darum, oh die Schadenshaftung des Beklagten nicht nach den Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO, die zur Unfallzeit gegolten haben und nach Art„ 4 § 1 dos Unfallversicherungs-Neurcgolungs-gcaetzes vom 30 . April 1963 für die Beurteilung des Stroit falles maßgebend geblieben sind, ausgeschlossen ist oder ob sich der Kläger nicht wenigstens wegen mitv/irkenden Unfallverschuldeno eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muß* 1. Wenn auch der Unfall des Klägers von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in dem von ihr erteilten Rentenbescheid als ein Arbeitsunfall anerkannt worden ist,, den der Kläger im Unternehmen der Forstwirtschaft der Waldgesellschaft erlitten hat, so hinderte dies die Zivilgerichte trotz der in § 901 RVO angeordneten Bindungswirkung doch nicht, zu prüfen und darüber zu befinden, ob der Unfall nicht auch den Beklagten als v/eiterem Unternehmer zuzurochnen v/ar und die in § 898 RVO bestimmte Haftungsfreistellung des Unternehmers auch ihm zugute kam (vgl. Daß der Beklagte für die hier in Rede stehenden holzv/irtschaft liehen Arbeitsvorgänge neben der Y/aldgesellschaft selbständiger Unternehmer gewesen sei, hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht verneint. Auch daß der Beklagte mit seinen Helfern eigenes Handwerkzeug wie insbesondere eine Motorsäge verwendete, war nicht geeignet, ihn als selbständigen Unternehmer erscheinen zu lassen; derartige Gerätschaften waren lediglich Arbeitshilfsmittcl für ihre Waldarboitertätigkoit und nicht Betriob3-cinrichtung eines hierauf gestützten Unternehmens. Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach die Annahme abgelohnt, daß der Wegeunfall des Klägers dem Beklagten als ein Arbeitsunfall in einem von ihm betriebenen Unternehmen zugerechnct worden könne. 2. Boi der Prüfung der Frage eines Haftungsauc-schlusses nach § 899 RVO ist das Berufungsgericht nicht näher darauf eingegangen, ob der Beklagte mit Bezug auf die Arbeit, zu deren Aufnahme der Kläger Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Mitnahme des Klägers auf den Kleinkraftrad habe mit dem betrieblichen Aufgabenkreis, den der Beklagte solchenfalls gehabt hätte, nichts zu tun gehabt. Hierzu hat das Berufungsgericht aufgrund des Ergebnisses persönlicher Anhörung der Parteien fcstgc-stellt, daß der Kläger durch den Ausfall seines Ilopcds keineswegs gehindert gewesen ist, sich zur Arbeitsaufnahme in den Wald zu begeben. Er konnte sein Fahrrad bonutzen und wäre in diesem Falle bei der Kürze der Entfernungen nur etwa drei bis fünf Minuten später an dem Waldrand oingetroffen, an dem auch der Beklagte und die beiden anderen Mitarbeiter, die nach Aussage des Beklagten zu Hause auf seine Rückkehr vom Kläger warteten, auf dem Wege zur Arbeitsstelle von ihren Krafträdern absteigen mußten. Nicht aus betrieblicher Notwendigkeit, sondern aus Gefälligkeit hat der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts den Kläger auf seinem Kleinkraftrad mitgenommen. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte den Kläger auf seinem Kleinkraftrad lediglich aus Gefälligkeit mitgenommen oder ob die Mitnahme ungeachtet des geringen Zeitgewinns mit der Arbeit, die an jenem Tage vorgenommen werden sollte, doch in einen betrieblichen Zusammenhang gestanden hat. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht hiernach mit Recht die Annahme abgelehnt, daß die Schadenehaftung des Beklagten gegenüber dem Kläger unfallversichcrungs-rechtlich ausgeschlossen sei» 3» Das Berufungsgericht hat keinen Anhalt dafür gesehen, daß dem Kläger ein eigenes Verschulden an seinen Unfall zur Last fiele» Daß der Klüger nach seiner von der Rcvisbn hervorgehobenen Darstellung vor der Polizei zu dem Beklagten vor dem Aufsitzen zunächst bemerkt hat, ohne Soziussitz gehe es nicht, besagt in dieser Hinsicht nichts} diese Äußerung konnte sich nur darauf beziehen, ob eine Mitfahrt auf dom Kraftrad überhaupt möglich war, ohne daß der Kläger mangels genügend festen Haltes herabfiel oder der Beklagte in der Lenkung seines Kraftrades behindert wurde, Daß sich derartige Zwischenfälle oder Schwierigkeiten ergeben hätten und für den Unfall des Klägers ursächlich geworden seien, hat der Beklagte aber selbst nicht behauptet. Hiermit brauchte der Beklagte aber nicht zu rechnen, als er sich dem Beklagten zur Mitfahrt auf dem Gepäckträger des Kraftrades anvortraute»
Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: n'ein Zum Haftungsauoschluß nach §§ 898, 899 RVO (a»?»)» BGH, Urt. v, 29o Juni 1965 - VI ZR 52/64 - OLG Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI 2® 52/64 URTEIL in dem Rechtes Verkündet am 29» Juni 1965 Becker, Justiz-angcstelltcr reit als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Landwirts Otto :r#ätr. in R Beklagten, P'erufungsklägcro und Revisionsklägero, - ProzeßbevollmUchtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen den Landwirt Josef (■i bei HMB (i jung in Kläger, Berufungsbcklagton und Revisionobeklagten, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanv/alt Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 . Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-richter Hanobeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Obcrlandesgerichts Karlsruhe, 4. Zivilsenat in Freiburg, vom 30«. Dezember 1963 wird zurückge-wiosen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Vertrag vom 23. Juni 1958 übertrug die Wald-gesellschaft dem Beklagten das Aufbereiten dos Schneebruchholzes in ihrem Walde als Grubenholz gegen ein Entgelt von 11,50 DM ;je Festraeter zuzüglich 12$6 gesetzlicher Sozialversicherungsbeiträge. Dem Beklagten stand es frei, die Holzaufbereitung allein auszuführen oder auch weitere Arbeitskräfte heranzuziehen. Im Oktober 1958 trat der Beklagte an den ihm schon lange bekannten Kläger heran, um ihn zur Mitarbeit zu bestimmen. Der Kläger erklärte sich grundsätzlich einverstanden. Nach den Schreiben der Waldgecellschaft an die Badische Landwirtschaftliche Beruf3gcnosoon-schaft vom 21. Mai 1959 sollte der Kläger unmittelbar von der Waldgesellschaft entlohnt werden. Am Morgen des 23» Oktober 1958 erschien der Beklagte beim Klager und gab ihm Bescheid, daß an diesem Tage im Walde gearbeitet werden solle und er seine Mitarbeit aufnehmen möge» Da das Moped des Klägers nicht betriebsbereit war, nahm der Beklagte den Kläger auf dem Gepäckträger seines Kleinkraftrades mit« Bei dieser Fahrt verursachte der Beklagte auf der Gereuter Talstraße in der Gemarkung Rcichenbach bei Lahr einen Vorkehrsunfall, durch den der Kläger schwer vorletzt wurde. Einem begegnondc/h Lastkraftwagen, der vorschriftsmäßig rechts fuhr, kam der Beklagte so nahe, daß der Kläger von der vorderen Stoßstange des Lastkraftwagens am linken Knie erfaßt und zu Boden geworfen wurde. Er erlitt eine Zersplitterung des Knies und eine Gehirnerschütterung, lag fast 18 Monate im Krankenhaus und mußte sich mehreren Operationen unterziehen. Der Beklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafe verurteilt worden ( III Cs 73/59 AG Lahr). Die Badische Landwirtschaftliche Bcrufsgenossen-ochaft in Karlsruhe hat den Unfall als Arbeitsunfall dos Klägers im Unternehmen der V/aldgesollschaft IHBl anerkannt; sie zahlt dem Kläger eine Rente. Der Kläger hat den Beklagten für den Unfall ochadens-ersatzpflichtig gemacht. Wegen seines durch die Rente nicht gedeckten Einkommensausfalls aus der Zeit vom 1. April I960 bis 31. Dezember 1962 hat er ihn auf Zahlung von 34.683»45 DM in Anspruch genommen; weiter hat er ein Schmerzensgeld von 25.000 DM gefordert und festzuotellen begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch allen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Vor- sicherungsträger übergegangen ist. Der Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, Schadenseroatzansprüche dos Klagers gegen ihn seien nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen, da er in Unfall-zoitpunkt die Stellung eines Unternehmers gehabt habe oder doch zu demindest Arbeiteraufseher gewesen sei, Er hat die Ansprüche des Klägers auch der Höhe nach bestritten. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Peststollungsantragc des Klägers entsprochen. Die Berufung des Beklagten ist zurüclcgev/iesen worden. Mit der -Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.- Entscheidungsgründe s Unter den Parteien ist außer Stroit, daß der Beklagte den Unfall des Klägers fahrlässig verursacht hat und die Voraussetzungen der §§ 823? 847 BGB für die geltend gemachte Schadensorsatzp’flicht des Beklagten gegeben sind. Im Revisions verfahren geht es nur darum, oh die Schadenshaftung des Beklagten nicht nach den Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO, die zur Unfallzeit gegolten haben und nach Art„ 4 § 1 dos Unfallversicherungs-Neurcgolungs-gcaetzes vom 30 . April 1963 für die Beurteilung des Stroit falles maßgebend geblieben sind, ausgeschlossen ist oder ob sich der Kläger nicht wenigstens wegen mitv/irkenden Unfallverschuldeno eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muß* Beides hat das Berufungsgericht rechtoirrtumofroi verneinte 1. Wenn auch der Unfall des Klägers von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in dem von ihr erteilten Rentenbescheid als ein Arbeitsunfall anerkannt worden ist,, den der Kläger im Unternehmen der Forstwirtschaft der Waldgesellschaft erlitten hat, so hinderte dies die Zivilgerichte trotz der in § 901 RVO angeordneten Bindungswirkung doch nicht, zu prüfen und darüber zu befinden, ob der Unfall nicht auch den Beklagten als v/eiterem Unternehmer zuzurochnen v/ar und die in § 898 RVO bestimmte Haftungsfreistellung des Unternehmers auch ihm zugute kam (vgl. BGHZ 24» 247). Daß der Beklagte für die hier in Rede stehenden holzv/irtschaft liehen Arbeitsvorgänge neben der Y/aldgesellschaft selbständiger Unternehmer gewesen sei, hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht verneint. Unternehmer eines Betriebes oder einer Tätigkeit ist derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb oder die Tätigkeit geht ( §§ 633, 958 RVO aF; entsprechend jetzt § 658 Abs. 2 Ziff. 1 RVO). Entschcidera ist, wem das wirtschaftliche Ergebnis de3 Unternehmens, der ’wort oder Unwert der im Unternehmen verrichteten Arbeiten unmittelbar zu dem Vorteil oder Nachteil gereicht; dabei ist wesentlich, wer das Geschäftswagnis trägt (BSG 14? 142, 146). Inwiefern diese Voraussetzungen beim Beklagten Vorgelegen haben sollten, ist aus dem fest-gestellten Sachverhalt und Vorbringen der Parteien nicht ersichtlich» Der Beklagte hatte mit dem Aufarbeiten des Schneebruchholzes zu Grubenholz eine Arbeit übernommen, von der da3 Berufungsgericht nicht mit Unrecht meint, daß es eine solche gewesen sei, wie sie gemeinhin von Tagelöhnern verrichtet werde; die Vergütung, die der Beklagte nach den Vereinbarungen mit der Waldgesollschaft erhalten sollte, war nichts anderes als Arbeitslohn» An dem wirtschaftlichen Nutzen, den sich die Waldgesellschaft von der Aufarbeitung des Holzes versprach, hatte der Beklagte keinen Anteil» Der Sachvortrag der Parteien bietet auch keinen Anhalt für die Annahme, daß der Beklagte von der ihn durch die Waldgesellschaft frcigostcllten Zuziehung von Mitarbeitern in einer Weise Gebrauch gemacht hätte, die darauf angelegt gev/esen wäre, ihm hieraus einen Unternehmergewinn zu verschaffen» Der Beklagte hat nicht* behauptet, daß seine Mitarbeiter für ihre Arbeitshilfe zu anderen Sätzen hätten entlohnt werden sollen als den Akkordsatz, der zwischen ihm und der Waldgesellschaft für ihn vereinbart worden war. Daher ist auch nicht erkennbar, wieso die Heranziehung von Mitarbeitern für ihn ein Geschäftswagnis hätte bedeuten können. Ob die Mitarbeiter unmittelbar von der VTaldgeseilschaft oder, wie die Revision unter Zurückgreifen auf ein Vorbringen des Haftpflichtversicherers des Beklagten aus den vorprozessualen Arnenrechtsverfahren ins Peld führt, von den Beklagten selbst bezahlt werden sollten, ist dabei ohne Bedeutung» Dem Berufungsgericht ist hiernach darin beizutroton, daß der Beklagte als sogenannter Kloinakkordant (v&l.-Lauterbach, Unfallversicherung 2. Auf!» § 633 Anm. 2; Handkommentar zur RVO von Krohn, Zschimmer, Knoll , Sauorborn, Bauer § 633 Anm. 2; Bayr. LVA Entscheidung vom 15o12.1950 in Breithaupt Bd. 40 S 772) den von ihm hinzugezogenen Mitarbeitern nicht als Unternehmer gegenüber gestanden, sondern mitsamt der von ihm gebildeten Arbeitsgruppe selbst eine Arbeitsstollung bei der Wald-gescllschaft eingenommen hat. Mit gutem Grund konnte das Berufungsgericht dies im besonderen auch darin ausgeprägt finden, daß die V/aldgesollschaft neben der Zahlung dos Akkordlohnes zusätzlich die Tragung der gesetzlichen Sozial Versicherungsbeiträge auf sich genommen hat.. Für diese Beurteilung ist es ohne Belang, ob das Aufarbeiten des gesamten Schneebruchholzes kürzere oder längere Zeit in Anspruch nahm. Auch daß der Beklagte mit seinen Helfern eigenes Handwerkzeug wie insbesondere eine Motorsäge verwendete, war nicht geeignet, ihn als selbständigen Unternehmer erscheinen zu lassen; derartige Gerätschaften waren lediglich Arbeitshilfsmittcl für ihre Waldarboitertätigkoit und nicht Betriob3-cinrichtung eines hierauf gestützten Unternehmens. Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach die Annahme abgelohnt, daß der Wegeunfall des Klägers dem Beklagten als ein Arbeitsunfall in einem von ihm betriebenen Unternehmen zugerechnct worden könne. 2. Boi der Prüfung der Frage eines Haftungsauc-schlusses nach § 899 RVO ist das Berufungsgericht nicht näher darauf eingegangen, ob der Beklagte mit Bezug auf die Arbeit, zu deren Aufnahme der Kläger 8 sich mit dem Beklagten auf den Weg machte, Bevollmächtigter oder Repräsentant oder Betriebs- oder Arbeitsaufseher der Waldgesollschaft war. Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Mitnahme des Klägers auf den Kleinkraftrad habe mit dem betrieblichen Aufgabenkreis, den der Beklagte solchenfalls gehabt hätte, nichts zu tun gehabt. Hierzu hat das Berufungsgericht aufgrund des Ergebnisses persönlicher Anhörung der Parteien fcstgc-stellt, daß der Kläger durch den Ausfall seines Ilopcds keineswegs gehindert gewesen ist, sich zur Arbeitsaufnahme in den Wald zu begeben. Er konnte sein Fahrrad bonutzen und wäre in diesem Falle bei der Kürze der Entfernungen nur etwa drei bis fünf Minuten später an dem Waldrand oingetroffen, an dem auch der Beklagte und die beiden anderen Mitarbeiter, die nach Aussage des Beklagten zu Hause auf seine Rückkehr vom Kläger warteten, auf dem Wege zur Arbeitsstelle von ihren Krafträdern absteigen mußten. Eine solche Verzögerung wäre, so hat das Berufungsgericht hervorgo-hoben, für die Arbeit ohne Gewicht und Schaden gewesen, zu demal die Arbeit sich insgesamt auf ein ganzes Jahr erstreckte und die Anzahl der täglich jeweils Beschäftigten ohnehin wechselte. Nicht aus betrieblicher Notwendigkeit, sondern aus Gefälligkeit hat der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts den Kläger auf seinem Kleinkraftrad mitgenommen. Die Revision tritt dieser Würdigung entgegen. Auf die von ihr erhobenen Bedenken braucht jedoch nicht eingegangen zu werden. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte den Kläger auf seinem Kleinkraftrad lediglich aus Gefälligkeit mitgenommen oder ob die Mitnahme ungeachtet des geringen Zeitgewinns mit der Arbeit, die an jenem Tage vorgenommen werden sollte, doch in einen betrieblichen Zusammenhang gestanden hat. Auch wenn das letztere angenommen werden müßte, kann dem Beklagten das Haftungs-privileg aus § 899 RVO nicht zugute kommen. Für die Anwendbarkeit des § 899 RVO kommt es nämlich darauf an, in welcher Funktion der Schädiger bei dem Unfall tätig geworden ist. Die Haftungsbeschränkung gilt nur für solche Handlungen oder Unterlassungen, die der Bevollmächtigte oder Repräsentant des Unternehmers oder Betriebs- oder Arbeiteraufsehor in dieser seiner Eigenschaft bewirkt hat und die seinem entsprechenden Aufgabenbereich eigentümlich gewesen sind; bei der Verursachung des Unfalls muß er in Ausübung eben der Funktionen gehandelt oder versagt haben, die für seine leitende Stellung oder Aufsehertätigkeit im Betriebe des Unternehmers kennzeichnend sind (RGZ 167» 335» 386; 170, 159» 162; Böhmer DAR 1951, 38; ders. RdK 1954, 97; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 7. Aufl. TZ 1679 f» 1684; Geigel, Ha-ftpflichtprozeß 11. Aufl. S 823» Eileser, SozVer3 1956, 86; Möring VersR 1956, 608). An dieser Voraussetzung hat es im vorliegenden Fall gefehlt. Der Beklagte war lediglich Lenker seines Kraftrades, als er den Unfall des Klägers herbeiführte. Die Fahrt mit dem Kraftrad war keine Tätigkeit, die ihm als Leiter oder Aufseher der Y/aldarbeiten zugefallcn wäre und die Haftungsbeschränkung nach § 899 RVO hätte zuteil worden lassen. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist einem Kraftfahrer der Haftungsschütz gegenüber dem Verletzten nur dann zuerkahntTworden, v/onn er bei der Fahrt über die Lenkung dos Fahrzeugs hinaus weiter-greifende Aufgaben der in § 899 RVO gedachten Art wahrzunchmen hatte (vglo BGHZ 19» 114» 117; Urt« von 14» Januar 1958 - VI ZR 305/56 - VersR 1958, 182; von 16» Dezember 1958 - VI ZR 251/57 - VersR 1959, 109, 110; vom 13» Dezember I960 - VI ZR 47/60 - VersR 1961, 181, 182; vom 4» Dezember 1964 - VI ZR 220/63 - VersR 1965, 291)o Inwiefern solches hier der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich» Im Ergebnis hat das Berufungsgericht hiernach mit Recht die Annahme abgelehnt, daß die Schadenehaftung des Beklagten gegenüber dem Kläger unfallversichcrungs-rechtlich ausgeschlossen sei» 3» Das Berufungsgericht hat keinen Anhalt dafür gesehen, daß dem Kläger ein eigenes Verschulden an seinen Unfall zur Last fiele» Die Revision wendet ein, ein ursächliches Mitvcr-schulden ergebe sich daraus, daß die Beine dos Klägers, da er bei dem Fehlen eines Soziussitzes auf den Gepäckträger des Kleinkraftrades Platz genommen habe, mehr als sonst zur Seite hätten herausgestellt werden müssen; dazu verweist die Revision weiter auf die Aussage dos Lastkraftwagenfahrers A^m^^ in den Strafakten, daß sich auf der linken Seite des Kraftrades eine Packtasche befunden und nach seiner Annahme das Knie des Klägers deswegen weiter nach link3 herausgeragt und an den begegnenden Lastkraftwagen angeschlagen habe« -33? - Dio Revision kann hiermit keinen Erfolg haben. Sollte auch angenommen werden können, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Kläger nicht auf dem Gepäckträger, sondern auf einem Soziussitz gesessen hätte, so würde ihn ein Verschulden an der Entstehung des Unfalls doch nur heigemessen werden können, wenn er hei Anv/endung der Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Meiijjch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt, hätte voraussehen müssen, daß er hei der Mitfahrt Gefahr lief, wogen der Sitzwoise auf dem Gepäckträger zu Schaden zu kommen» Für eine solche Annahme gehen der festgestellte Sachverhalt und der Prozeß- vortrag der Parteien jedoch nichts her. Daß der Klüger nach seiner von der Rcvisbn hervorgehobenen Darstellung vor der Polizei zu dem Beklagten vor dem Aufsitzen zunächst bemerkt hat, ohne Soziussitz gehe es nicht, besagt in dieser Hinsicht nichts} diese Äußerung konnte sich nur darauf beziehen, ob eine Mitfahrt auf dom Kraftrad überhaupt möglich war, ohne daß der Kläger mangels genügend festen Haltes herabfiel oder der Beklagte in der Lenkung seines Kraftrades behindert wurde, Daß sich derartige Zwischenfälle oder Schwierigkeiten ergeben hätten und für den Unfall des Klägers ursächlich geworden seien, hat der Beklagte aber selbst nicht behauptet. Unstreitig beruht der Unfall vielmehr darauf, daß der Beklagte dem Lastkraftv/agen fahrlässig nicht rechtzeitig und weit genug ausgewichen ist. Hiermit brauchte der Beklagte aber nicht zu rechnen, als er sich dem Beklagten zur Mitfahrt auf dem Gepäckträger des Kraftrades anvortraute» 12 Die Revision ist hiernach unbegründete Hach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen» Engels Hanebeck Br. Hauß Heinr» Meyer Br. Wüßgens