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BGH

Gericht: BGH

Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt, die Klag abzuweisen, soweit die Ansprüche der Hinterbliebenen dem Grunde nach zu mehr als 1/4 im Rahmen des § 12 StVO für ge rechtfertigt erklärt worden sind. Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung die Kla erweitert und Erstattung ihrer Aufwendungen bis zu dem 31 • Ok ber 1962 in Höhe von insgesamt 26.802,26 DM nebst Zinsen v langt• Das Berufungsgericht hat mit Recht ein erhebliches unfallursächliches Verschulden des Beklagten bejaht. konnte der Beklagte, der nach seinem eigenen Vorbringen eine Fahrgeschwindigkeit von nur 35 km/st hatte, den die einen Weg von mindestens 5 m bis zur Anstoßstelle zurücklegte* Dabei ging or mit gesenktem Kopf vor sich hin, ohne sich um den Fährverkehr zu kümmern. Mit der Behauptung, er habe sich vor dem Betreten der Fahrbahn über den Verkehr unterrichtet, vermag ihn die Klägerin nicht zu entlasten. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Grad des Mitverschuldens und seiner ursächlicher Bedeutung für den Unfall würdigt, sind jedoch, wie die Revision mit Erfolg beanstandet, nicht frei von Rechtsirrtum. Er hat aber, indem er mit gesenktem Kopf und ohne sich um den Fahrzeugverkehr zu kümmern, die Fahrbah überschritt, die einfachsten und sich ohne weiteres auf drängenden Regeln der Vorsicht außer Acht gelassen und ist blind lings in die Fahrbahn des Beklagten hineingelaufen. Dieses Verhalten, durch das er die erste und grundlegende Unfallursache gesetzt hat, muß ohne Rücksicht auf die Alkoholeinwirkung als grob fahrlässig bezeichnet werden. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe durch ein geringes Maß von Aufmerksamkeit den Unfall vermeid« können, gilt in gleicher Weise für den Fußgänger. ist das Berufungsgericht in rechtlich fehlsamer Weise dem Ausmaß und der Bedeutung des Verschuldens J( für den Unfall nicht gerecht gewordene Das Berufungsgericht hat zudem, wie die Revision mit Recht beanstandet, bei der Prüfung der Ursächlichkeit der Alkoholeinwirkung für die Unaufmerksamkeit des Fußgängers die Regeln des Anscheinsbev/eises außer Acht gelassen* Es konnte sich nicht davon überzeugen, daß ein "alltägliches Verhalten vollkommen nüchterner Fußgänger" bei auf dem Alkoholmißbrauch beruhte* Als unbestritten stellt es fest, daß erheblich unter Alkoholeinwirkung stand; 5/4 Stunden nach dem Unfall war bei ihm ein Blutalkoholgehalt von 2,3 °/oo festgestellt worden* Selbst wenn man die Bedenken der Klägerin gegen das Gutachten von Prof. Stößt aber in diesem Zustand einem Fußgänger bei einer Verkehrslage und unter Umständen, die ein nüchterner Fußgänger hätte meistern können, ein Unfall zu, so spricht der erste Anschein dafür, daß die Trunkenheit mitursächlich für den Unfall war (vgl. liegende Möglichkeit ergeben, daß auch ein nüchterner Fußgänger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Verkehrslage nicht gemeistert hätte- Im vorliegenden Fall hinweist, den Unfall schon bei Anwendung eines geringen Maßes von Sorgfalt vermeiden können- Danach muß die Ursächlichkeit der selbstverschuldeten Trunkenheit für seine Unaufmerksamkeit und den Unfall als erwiesen angesehen werdenDie Schadensabwägung des Berufungsgerichts, di wie dargclegt, nur ein geringes mitwirkendes Verschulden angenommen hat, kann daher nicht bestehen bleifo Der Senat kann die Abwägung selbst vornehmen, da die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen feststehen- Wie bereü dargclegt, hätte jeder der beiden Unfallbeteiligten schon durch ein geringes Maß an Aufmerksamkeit den Unfall vermeid« können. Beiden ist ein grob fahrlässiges Fehlverhalten zur Last zu legen; beider Verschulden ist etv/a als gleich schwel zu erachten, auch wenn man die selbstverschuldete Trunkenhei in Betracht zieht- Bei dem Beklagten kommt die erhebliche Betriebsgefahr seines Fahrzeuges hinzu, do88< Bewegungsenergie nach der Feststellung des Tatrichters aus-gericht hat, hochzuheben, auf den Bürgersteig zu schleudern und infolge des Aufschlages zu töten. IV- 1- Das Be rufungsge rieht hat den Rechtsstreit auch hinsichtlich der Höhe der geforderten Beträge für entscheidunga reif gehalten und nach § 538 Abs. 1 Ziff.3 2F0 durcherkannt Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Lohnbescheinigung hat es die UnterhaltsSchäden der Hinterbliebenen J Es hat seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß die Klägerin die von ihr erbrachten - vom Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen - Leistungen richtig angegeben habe. La nach seiner Feststellung diese Leistungen die Ansprüche der Hinterbliebenen Jüngermanns auf Ersatz entgangenen Unterhalts übersteigen, hat es dem Anspruch der Klägerin bis zur Höhe der auf sie übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen aus § 844 Abs. 2 BGB stattgegeben. a) Lie Revision beanstandet, das Vorbringen der Klägerin sei nicht schlüssig; nach § 1542 RVO komme es nicht nur darauf an, welche Leistungen die Klägerin erbracht habe-, sondern auch darauf, welche Leistungen sie zu erbringen verpflichtet gev/esen sei. Unter diesen Umständen war entgegen der Meinung der Revision eine Larlegung seitens der Klägerin nicht erforderlich, auf welche Weise sich ihre gesetzliche Verpflichtung im einzelnen berechnet. Ausreichend war es in dem Sinne, daß das Vorbringen der Klägerin vom Tatrichter nicht als unbestritten behandelt werden durfte. Das Berufungsgericht war aber dadurch nicht gehindert, in freier Würdigung nach § 287 ZPO das tatsächliche Vorbringen der Klägerin als glaubhaft und damit als hinreichende Grundlage zur Ermittlung der Höhe des Klageanspruchs zu erachten. c) Die Revision beruft sich weiter darauf, daß beide Parteien in der ersten Instanz um eine Entscheidung dem Grunde nach gebeten hätten; sie meint, unter diesen Umstände habe der Beklagte, zu demal er die Höhe der Forderung mit Nicht wissen bestritten habe, nicht mit einer Entscheidung zur Höh durch das Berufungsgericht zu rechnen brauchen. Die Klägerin ha-mit der Anschlußberufung ihre Klage von 6.100 DM auf 26.0001 erhöht, eine eingehend spezifizierte Aufstellung ihrer in dei einzelnen Zeiträumen erbrachten leistungen sowie Lohnbeschei-nigungen vorgelegt und ausdrücklich um Erlaß eines Urteils zur Höhe gebeten. Bei dieser Sachlage mußte der durch einen Anwalt vertretene Beklagte damit rechnen, daß das Berufungsgericht der Bitte der Klägerin um ein Urteil zur Höhe stattgeben werde. Auch ein Hinweis des Berufungsgerichts auf seine Absicht, in der Sache durchzuerkennen, kann nicht als erforderlich angesehen werden. Das gilt insbesondere für die Ermittlung der Höhe der auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen aus § 844 Abs. 2 BGB. Zu Unrecht beanstandet insoweit die Revision, daß das Berufungsgericht der Klägerin (im Rahmen der ihr zugesprochenen Schadensquote von 4/5) vollen Ersatz der für die Hinterbliebenen gezahlten Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung zugebilligt hat. 338 Nr. 6 davon aus, daß eine Forderung nach § 1542 RVO auch insoweit übergeht, als der Träger der Rentenversicherung Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner zu zahlen hat. Per Beklagte schuldet daher nach dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 844 Abs. 2 BGB die Krankenversicherung als Teil des Unterhalts in demselben Umfang, wie sie geschuldet hätte. Bei der Festsetzung der Höhe der an die Klägerin nacl § 1542 RVO zu erstattenden Beträge kann von dem vollen Unterhalt sschaden der Hinterbliebenen ausgegangen werden, wie ihn das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ermittelt hat. da nach der Feststellung des Berufungsgerichts ihre monatlichen Leistungen an die Hinterbliebenen jeweils deren Ersatzansprüche gegen den Beklagten überstiegen.

Zitierte Normen: § 12 StVO § 7 StVG § 286 ZPO § 844 BGB § 138 ZPO § 844 BGB
HöheUnfallBerufungsgerichtHinterbliebeneZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2209 086
yj-Zg_52/§2
Vorkündet
 am 26. Mai 1964
Kriegl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen dos Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Karl-Hoinz
E^Bfc-A^Hft-Straße #>
in S
9
Beklagten, Berufungsklägors, Anschlußberufungs-beklagten und Revisionsklägors
- Prozcßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
dieLandosver Sicherungsanstalt für Westfalen in Münster. A vertreten durch den ersten Direktor
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungs klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtor:
Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Hüßgens für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 20. Dezember 1962 teilv/eisc aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteilider 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 6. April 1962 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.814,57 DM nebst 4 # Zinsen aus 6.100 DM seit dem 1. Juli 1961 und aus 12.714,57 DM seit dem 6. November 1962 2u zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugeo werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten.des Bcrufungsrechto zuges worden zu sieben Zehnteln dem Beklagten, zu drei Zehnteln der Klägerin auferlegt.
II. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten der Revision werden zu fünf Sechsteln dem Beklagten, zu einem Sechstel der Klägerin auf erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;

Der Beklagte fuhr am 15« Februar 1959 gegen 14.15 Uhr mit seinem Moped (DKW-Hummel 59 ccm) auf der Voerder Straße in Ennepetal in nördlicher Richtung. Hinter ihm saß der Lager“ arbeiter	Etwa	20	m	südlich	der	Abzweigung Friedrichstraße überquerte vor ihm der Dreher	die	8,3 m
breite Fahrbahn von West nach Ost. Da	mit	gesenktem
 Kopf ging und keine Anstalten machte, stehenzubleiben oder sich zu beeilen, rief der Beklagte ihm Hhe, he!” zu. Darauf erst suchte	aufgeschreckt	mit	schnelleren	Schritten ^
den östlichen Bürgersteig zu erreichen. Der Beklagte, der seine Fahrtrichtung nicht rechtzeitig geändert hatte, fuhr ihm jedoch etwa 2 m vom Bordstein entfernt in den Schritt. wurde hochgeschleudert und zog sich bei dem Sturz einen Schädel-bruch zu, an dessen Folgen er 11 Stunden später verstarb. Er hinterließ eine Ehefrau und vier Kinder, ein fünftes Kind wurde nach seinem Tode geboren.
stand erheblich unter der Wirkung genossenen Alkohols. Die 1 1/4 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 2,3 °/oo. Die Parteien streiten darüber, ob die Annahme des Gutachters Prof. Dr. Ponsold, zur Unfallzeit sei der Blutalkoholgehalt ebenso hoch gewesen, zuverlässig sei; die Klägerin meint, er müsse erheblich niedriger gelegen haben.
In erster Instanz hat die Klägerin ihre Leistungen an Witwen- und Waisenrenten sowie Beiträgen zur Rentnerkrankenversicherung für die Zeit vom 1. Pebruar 1959 his zu dem 31* Dezember I960 auf 13«349»90 DM beziffert und mit der Klage einen Betrag von' 6.100 DM nebst Zinsen verlangt.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, der Unfall sei ganz überwiegend auf
 schwerer Alkoholeinwirkung gestanden habe und völlig verkehrsuntüchtig gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nac zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt, die Klag abzuweisen, soweit die Ansprüche der Hinterbliebenen dem Grunde nach zu mehr als 1/4 im Rahmen des § 12 StVO für ge rechtfertigt erklärt worden sind.
Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung die Kla erweitert und Erstattung ihrer Aufwendungen bis zu dem 31 • Ok ber 1962 in Höhe von insgesamt 26.802,26 DM nebst Zinsen v langt•
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen Auf die Anschlußberufung hat es den Beklagten zur Zahlung von 22.$77,50 DM nebst 4 $ Erozeßzinsen verurteilt und io übrigen die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Die Klägerin bittet üm Zurückweisung der Revision.
I.	Das Berufungsgericht hat mit Recht ein erhebliches unfallursächliches Verschulden des Beklagten bejaht. Wie e in rechtsfehlerfreier tatsächlicher Würdigung feststellt,
 das Verschulden J
zurückzuführen, der unter
 Entscheidungsgründe
 
konnte der Beklagte, der nach seinem eigenen Vorbringen eine Fahrgeschwindigkeit von nur 35 km/st hatte, den die
 einen Weg von mindestens 5 m bis zur Anstoßstelle zurücklegte* Dabei ging or mit gesenktem Kopf vor sich hin, ohne sich um den Fährverkehr zu kümmern. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend
 auf der Fahrbahnmitte über den Verkehr von rechts orientieren und ihn vorbeifahren lassen werde* Entgegen der Meinung der Revision war dem Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Fußgängers dadurch der Boden entzogen, daß dieser, wie das Berufungsgericht feststellt, ersichtlich unaufmerksam war und in keiner Weise erkennen ließ, daß er die Vorbeifahrt des Beklagten abwarten wolle (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 24.11.1959 - VI ZR 213/58 -VersR I960, 495, 496 Spalte 2; vom 7.7*1959 - VI ZR 154/58 -VersR 1959, 833). Bei aufmerksamer Fahrweise hätte der Beklagte den Unfall ohne Schwierigkeit vermeiden können. Er konnte und mußte seine Geschwindigkeit rechtzeitig so herabsetzen, daß er erforderlichenfalls sofort anhalten konnte. Der Unfall wäre aber auch, so erwägt irrtumsfrei das Berufungsgericht, vermieden worden, wenn der Beklagte unter Herabsetzung seiner Geschwindigkeit etwas nach links abgebogen wäre, tim hinter dem Fußgänger vorbeizufahren. Er hat es zudem versäumt, rechtzeitig ein Warnzeichen zu geben.
Er haftet daher nach §§ 7 StVG, 823 BGB für die Unfallfolgen.
II.	hat,	wie das Berufungsgericht zutreffend
 annimmt, den Unfall mitverschuldet. Mit der Behauptung, er habe sich vor dem Betreten der Fahrbahn über den Verkehr unterrichtet, vermag ihn die Klägerin nicht zu entlasten. Nach § 37 StVO* aber auch schon im Interesse seiner
 Fahrbahn überquerenden J
beobachten, während dieser
 darlegt, nicht darauf vertrauen, daß sich J
etwa
 
eigenen Sicherheit mußte er während des Überschreitens der 8,80 m breiten Fahrbahn laufend nach Fahrzeugen, insbesondere von rechts kommenden, Ausschau halten. Die Revision zieht denn auch ein Mitverschulden	nicht
 in Zweifel«
III.	Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Grad des Mitverschuldens	und seiner ursächlicher
 Bedeutung für den Unfall würdigt, sind jedoch, wie die Revision mit Erfolg beanstandet, nicht frei von Rechtsirrtum.
war beim Überqueren der Fahrbahn schon mit Rücksicht auf seine eigene Gefährdung, aber auch im Hinblick auf das Vorrecht des Fahrzeugverkehrs zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet. Er hat aber, indem er mit gesenktem Kopf und ohne sich um den Fahrzeugverkehr zu kümmern, die Fahrbah überschritt, die einfachsten und sich ohne weiteres auf drängenden Regeln der Vorsicht außer Acht gelassen und ist blind lings in die Fahrbahn des Beklagten hineingelaufen. Dieses Verhalten, durch das er die erste und grundlegende Unfallursache gesetzt hat, muß ohne Rücksicht auf die Alkoholeinwirkung als grob fahrlässig bezeichnet werden. Dem steht nicht entgegen, daß es sich, wie das Berufungsgericht meint, um ein fehlsamos Verhalten handelt, das im Verkehr häufig vorkommt. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe durch ein geringes Maß von Aufmerksamkeit den Unfall vermeid« können, gilt in gleicher Weise für den Fußgänger. Bei diesen kommt hinzu, daß er das Vorrecht des Beklagten verletzt hat. Das Berufungsgericht erachtet aber das Verschulden ersichtlich als nicht schwerwiegend« Das ergibt sich aus seit Erwägung, es handle sich bei ihm um eine Fehleinschätzung der Verkohrslage oder die Nichtbeachtung eines einzelnen, zunächfi keinesvregs gefährdeten oder behinderten Kraftfahrers, es sei; jedoch nicht angemessen, sein Verschulden bei der SchadensalH wägung ganz_unberücksichtigt, zu lassen. Mit dieser Bewertung
 
ist das Berufungsgericht in rechtlich fehlsamer Weise dem Ausmaß und der Bedeutung des Verschuldens J( für den Unfall nicht gerecht gewordene
 Das Berufungsgericht hat zudem, wie die Revision mit Recht beanstandet, bei der Prüfung der Ursächlichkeit der Alkoholeinwirkung für die Unaufmerksamkeit des Fußgängers die Regeln des Anscheinsbev/eises außer Acht gelassen* Es konnte sich nicht davon überzeugen, daß ein "alltägliches Verhalten vollkommen nüchterner Fußgänger" bei auf dem Alkoholmißbrauch beruhte* Als unbestritten stellt es fest, daß	erheblich unter Alkoholeinwirkung
 stand; 5/4 Stunden nach dem Unfall war bei ihm ein Blutalkoholgehalt von 2,3 °/oo festgestellt worden* Selbst wenn man die Bedenken der Klägerin gegen das Gutachten von Prof. Ponsold, der denselben Blutalkoholgehalt für den Unfallzeitpunkt annimmt, im Grundsätzlichen teilen wollte, so kann es sich nur um eine Differenz von einigen Zehntel Promille handeln, und es verbleibt immer noch eine derartig starke Alkoholeinwirkung, daß an der Verkehrsuntüchtigkeit *mmm niclrfe gezweifelt werden kann. Stößt aber in diesem Zustand einem Fußgänger bei einer Verkehrslage und unter Umständen, die ein nüchterner Fußgänger hätte meistern können, ein Unfall zu, so spricht der erste Anschein dafür, daß die Trunkenheit mitursächlich für den Unfall war (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 24.1.1956 - VI ZR 123/55 - VersK 1956, 195; vom 7.12.1962 - VI ZR 86/62 - VersR 1963, 357; vom 29.10.1963 - VI ZR 272/62 - VersR 1964, 279). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Alkoholeinwirkung offen zutage tritt; denn vielfach zeigen sich die Wirkungen des Alkohols erst in Verkehrslagen, in denen es auf schnelle und richtige Reaktion ankommt (vgl. BGH Urt. vom 8.7*1957 - II ZR 157/56 -IM § 286 ZPO (C) Nr. 29). Der Anscheinsbeweis kann nur durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet werden, die die nahe-
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liegende Möglichkeit ergeben, daß auch ein nüchterner Fußgänger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Verkehrslage nicht gemeistert hätte- Im vorliegenden Fall
 hinweist, den Unfall schon bei Anwendung eines geringen Maßes von Sorgfalt vermeiden können- Danach muß die Ursächlichkeit der selbstverschuldeten Trunkenheit für seine Unaufmerksamkeit und den Unfall als erwiesen angesehen werdenDie Schadensabwägung des Berufungsgerichts, di wie dargclegt, nur ein geringes mitwirkendes Verschulden
 angenommen hat, kann daher nicht bestehen bleifo
 Der Senat kann die Abwägung selbst vornehmen, da die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen feststehen- Wie bereü dargclegt, hätte jeder der beiden Unfallbeteiligten schon durch ein geringes Maß an Aufmerksamkeit den Unfall vermeid« können. Beiden ist ein grob fahrlässiges Fehlverhalten zur Last zu legen; beider Verschulden ist etv/a als gleich schwel zu erachten, auch wenn man die selbstverschuldete Trunkenhei
 in Betracht zieht- Bei dem Beklagten kommt die erhebliche Betriebsgefahr seines Fahrzeuges hinzu, do88< Bewegungsenergie nach der Feststellung des Tatrichters aus-gericht hat,	hochzuheben, auf den Bürgersteig zu
 schleudern und infolge des Aufschlages zu töten. Unter Beriic sichtigung des beiderseitigen Verschuldens und der von beide Beiten gesetzten Unfallursachen erscheint es angemessen, der Schaden im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des Beklagten zu teil«
IV- 1- Das Be rufungsge rieht hat den Rechtsstreit auch hinsichtlich der Höhe der geforderten Beträge für entscheidunga reif gehalten und nach § 538 Abs. 1 Ziff. 3 2F0 durcherkannt Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Lohnbescheinigung hat es die UnterhaltsSchäden der Hinterbliebenen J 
hätte aber J
worauf das Berufungsgericht selbst
A
ermittelt. Es hat seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß die Klägerin die von ihr erbrachten - vom Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen - Leistungen richtig angegeben habe. La nach seiner Feststellung diese Leistungen die Ansprüche der Hinterbliebenen Jüngermanns auf Ersatz entgangenen Unterhalts übersteigen, hat es dem Anspruch der Klägerin bis zur Höhe der auf sie übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen aus § 844 Abs. 2 BGB stattgegeben.
2. Lie von der Revision hiergegen erhobenen Rügen sind nicht gerechtfertigt.
a)	Lie Revision beanstandet, das Vorbringen der Klägerin sei nicht schlüssig; nach § 1542 RVO komme es nicht nur darauf an, welche Leistungen die Klägerin erbracht habe-, sondern auch darauf, welche Leistungen sie zu erbringen verpflichtet gev/esen sei. Lie Klägerin habe sich aber darauf beschränkt, die erbrachten Leistungen darzulegen. Lie Rüge greift nicht durch.
Der Sachvortrag der Klägerin “umfaßt auch die Behauptung, sie habe nur solche Leistungen an die Hinterbliebenen erbracht,
 zu denen sie gesetzlich verpflichtet war. In diesem Sinne hat auch das Berufungsgericht ihr Vorbringen verstanden. Ler Beklagte hat in der Berufungsinstanz (Schriftsatz vom 10-12.1962 S. 5) lediglich mit Nichtwissen bestritten, daß die Klägerin die von ihr erbrachten Leistungen richtig zusammengestellt habe. Unter diesen Umständen war entgegen der Meinung der Revision eine Larlegung seitens der Klägerin nicht erforderlich, auf welche Weise sich ihre gesetzliche Verpflichtung im einzelnen berechnet.
b)	Zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung der Vorschrift des § 138 ZPO. Gev/iß war das Bestreiten der Höhe der von der Klägerin erbrachten Leistmigen mit Nichtwissen nach
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I
§ 138 Abs. 4 ZPO zulässig. Ausreichend war es in dem Sinne, daß das Vorbringen der Klägerin vom Tatrichter nicht als unbestritten behandelt werden durfte. Das Berufungsgericht war aber dadurch nicht gehindert, in freier Würdigung nach § 287 ZPO das tatsächliche Vorbringen der Klägerin als glaubhaft und damit als hinreichende Grundlage zur Ermittlung der Höhe des Klageanspruchs zu erachten.
c)	Die Revision beruft sich weiter darauf, daß beide Parteien in der ersten Instanz um eine Entscheidung dem Grunde nach gebeten hätten; sie meint, unter diesen Umstände habe der Beklagte, zu demal er die Höhe der Forderung mit Nicht wissen bestritten habe, nicht mit einer Entscheidung zur Höh durch das Berufungsgericht zu rechnen brauchen. Er sei durch diese Entscheidung überrumpelt worden; das Berufungsgericht habe ihn zu demindest nach § 139 ZPO auf seine Absicht hinweisei müssen. Die Rügen sind nicht gerechtfertigt. Die Klägerin ha-mit der Anschlußberufung ihre Klage von 6.100 DM auf 26.0001 erhöht, eine eingehend spezifizierte Aufstellung ihrer in dei einzelnen Zeiträumen erbrachten leistungen sowie Lohnbeschei-nigungen vorgelegt und ausdrücklich um Erlaß eines Urteils zur Höhe gebeten. Bei dieser Sachlage mußte der durch einen Anwalt vertretene Beklagte damit rechnen, daß das Berufungsgericht der Bitte der Klägerin um ein Urteil zur Höhe stattgeben werde. Von einer Überrumplung des Beklagten kann daher nicht gesprochen werden. Auch ein Hinweis des Berufungsgerichts auf seine Absicht, in der Sache durchzuerkennen, kann nicht als erforderlich angesehen werden.
d)	Zu Unrecht bemängelt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe zur Höhe nicht entscheiden dürfen, weil die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif gewesen sei (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat nach Ein-
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tritt der Entscheidungsreife über den Grund des Anspruchs keine Beweisaufnahme angeordnet, um die Entscheidungsreife zur Höhe herbeizuführen, sondern lediglich die von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Unterlagen urkundenbev/eislich benutzt. Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden; eine unzulässige Ausdehnung des Verfahrens zur Herbeiführung der Entscheidung3roife zur Höhe ist nicht ersichtlich (vgl. Baumbach, 25. Aufl. § 538 ZPO Anm, 3 F; RGZ 132, 104). Auch in Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl# wird an der von der Revision zitierten Stelle § 538 ZPO Anm. V, 4 b die Verwertung von Urkunden, die dem Gericht vorliegen, als zulässig erachtet. Das Berufungsgericht hat danach ohne Verfahrensverstoß nach § 538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO in der Sache durcherkannt, weil sie entscheidungsreif war.
V. 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Klageanspruchs sind - abgesehen von der 8chadensabwägung -frei von Rechtsirrtum. Das gilt insbesondere für die Ermittlung der Höhe der auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen aus § 844 Abs. 2 BGB. Zu Unrecht beanstandet insoweit die Revision, daß das Berufungsgericht der Klägerin (im Rahmen der ihr zugesprochenen Schadensquote von 4/5) vollen Ersatz der für die Hinterbliebenen gezahlten Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung zugebilligt hat. Sie geht zwar mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. November 1958 - VI ZR 237/57 - NJW 1959* S. 338 Nr. 6 davon aus, daß eine Forderung nach § 1542 RVO auch insoweit übergeht, als der Träger der Rentenversicherung Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner zu zahlen hat. Sie meint aber, die Beiträge könnten nur insoweit ersetzt verlangt werden, als der getötete Versicherte selbst Beiträge zu leisten gehabt hätte, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Wenn aber wie hier mit Rücksicht auf die große Zahl der Hinterbliebenen die Summe
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der Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung bei weitem den Betrag übersteige, den der getötete Versicherte zu zahlen gehabt hätte, dann würde der Schädiger mehr zu begleichen haben als den eigentlichen Schaden. Dem kann nicht
 dahin, für Ehefrau und Kinder Vorsorge für den Krankheitsfall zu treffen. Er erfüllte diese Pflicht, indem er durch abhängige Arbeit eine Krankenversicherung seiner Familienangehörigen herbeiführte. Per Beklagte schuldet daher nach dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 844 Abs. 2 BGB die Krankenversicherung als Teil des Unterhalts in demselben Umfang, wie sie	geschuldet	hätte.	Er	muß	da-
her den Hinterbliebenen vollen Versicherungsschutz gewährleisten, wie er ihnen zu Lebzeiten des Getöteten zugestanden hatte und bei dessen Weiterleben zustehen würde. Dabei kann es auf die Höhe der von	und	seinem	Arbeitgeber
 entrichteten Beiträge nicht ankommen. Entscheidend ist, daß der Beklagte denselben Versicherungsschutz zu gewährleisten hat, den	zu	beschaffen verpflichtet war (vgl.
 Urteil' des erkennenden Senats vom 8.11.1960 - VI ZR 183/59 -VersR I960, 1122, 1124).
2. Bei der Festsetzung der Höhe der an die Klägerin nacl § 1542 RVO zu erstattenden Beträge kann von dem vollen Unterhalt sschaden der Hinterbliebenen ausgegangen werden, wie ihn das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ermittelt hat. Dieser beläuft sich bis zu dem 31* Oktober 1962 auf insgesamt 22.760 3 zuzüglich 5*461,86 DH an Beiträgen zur Rentnerkrankenversiche rung, im ganzen also auf 28.221,86 DH. Nach der vom Senat voi genommenen Schadensabwägung belaufen sich die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen auf 2/3 dieses Betrages, also insgesamt 18.814,57 DH. In Höhe dieses Betrages sind die Ansprüche der Hinterbliebenen auf die Klägerin übergegangen,
 gefolgt werden. Die Unterhaltspflicht J
ging auch
13	-
da nach der Feststellung des Berufungsgerichts ihre monatlichen Leistungen an die Hinterbliebenen jeweils deren Ersatzansprüche gegen den Beklagten überstiegen. Mit dem weitergehenden Anspruch war die Klägerin abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91? 92, 97 ZPO, 291 BGB.
Engels	Dr.	Bode	Meyer
 Dr. Pfret2schner
 Dr. Nüßgens