Die Klägerin macht dem Beklagten zu dem Vorwurf, daß er auf der regennassen und glatten Straße mit überhöhter Geschwindigkeit in die Linkskurve eingofahren sei. NflHHP habe sich schon auf der Hinfahrt nach Tückeihausen als Beifahrer ungeschickt verhalten, indem er sich in den Kurven, anstatt mit dem Körper mitzugehen, zur Gegenseite gestemmt habe. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 580,10 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Unfall schaden zu zwei Dritteln zu ersetzen. Daher stellt sich nur die Frage, ob der Beklagte den Tod des fahrlässig verursacht hat (§ 823 BGB) und ob, wenn das zu bejahen ist, dem ein Mit- 2. Das Berufungsgericht uieht die entscheidende Ursache des Schleuderns des Kraftrades darin, daß sich bei der Durchfahrt der Dinkskurve unsachgemäß verhielt, indem er sein Gewicht nach rechts stemmte und dadurch das Gleichgewicht störte. Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beklagte nach der Störung des Gleichgewichts und dem Beginn des Schleuderns unsachgemäß verhalten hat, sind nicht hervorgetreten. Da selbst Kraftradfahrer war und vom Beklagten einen Hinweis über die richtige Körperneigung in Kurven erhalten hatte, begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts keinen Bedenken, daß ein eigenes Verschulden an der Entstehung des Unfalls zur Last zu legen ist«. 3. Bern Beklagten wirft das Berufungsgericht nur vor, daß er auf der Rückfahrt auf dem Soziussitz mitgenommen habe, obwohl ihm dessen unsicheres Verhalten in den Kurven aus den Erfahrungen auf der Hinfahrt bekannt gewesen sei«, Der Beklagte habe mit der naheliegendeh Möglichkeit rechnen müssen, daß infolge eines Angstgefühls in ähnlicher Lage wieder j Bei der Schadensabwägung falle aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ins Gewicht, daß der Beklagte den auf die Bitte des gemeinsamen Arbeitgebers mitgenommen habe. Das Verhalten des Beklagten sei daher immerhin verständlich, zu demal er wohl der Auffassung gewesen sei, werde a^s erwachsener Mann und erfahrener Kraftradfahrer die Ermahnungen zu dem fahrgemäßen Verhalten auf dem Beifahrersitz beherzigen. Unter Würdigung aller Umstände hat das Berufungsgericht den Beklagten mit Rücksicht auf das überwiegende Verschulden des N^m^von der Schadens-ersatzpflicht froigcstellt. Sie meint, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, dem Beklagten aus seiner Pahry/eise einen Vorwurf zu machen, die zu schnell und jedenfalls der erkannten Unsicherheit des nicht angepaßt gewesen sei. Hierzu hatte das Berufungsgericht ausgeführt, eine Geschwindigkeit von 50 km/st beim Befahren der Kurve sei nach der Beurteilung des Sachverständigen auch unter Berücksichtigung des Reifenzustandes und der feuchten Straße zulässig gewesen. Aus den Spuren könne nach dem Gutachten auf eine Geschwindigkeit des Beklagten von etwa 45 bis 50 km/st geschlossen werden. Es sei daher nach sachverständiger Beurteilung nicht auszuschließen, daß es auch bei einem Fahrterapo von nur 35 km/st oder noch darunter zu dem Schleudern des Kraftrades mit den gleichen Folgen gekommen wäre. Gewiß gibt es keinen absoluten Schutz gegen die Gefahren, die von einem ängstlichen Beifahrer ausgehen* der sich, anstatt mit dem Körper den Neigungen des Kraftrades zu folgen, in den Kurven zur Gegenseite stemmt. Hätte der Tatrichter d:en Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt geprüft, wäre er möglicherweise doch zur Überzeugung gekommen, daß der Beklagte die Geschwindigkeit in der Kurve der ihm bewußten Fahrunsicherheit des Beifahrers und der hierdurch gegebenen Gefährdung nicht angepaßt hat. Bei der erforderlichen erneuten Prüfung durch den Tatrichter wird auch darauf einzugehen sein, ob sich nicht aus den in den Strafakten niedergelegten Zeugenaussagen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Geschwindigkeit des Kraftrades im Unfallzeitpunkt höher war, als sie bislang vom Berufungsgericht angenommen worden ist. Selbst wenn man einen sehr schnellen Ablauf dieser Vorgänge annehme (etwa 35 bis 40 Sekunden), sei der Ablauf nur möglich, wenn zwischen der Fahrgeschwindigkeit des Beklagten und der des D^^ ein erheblicher Unterschied bestanden habe, der Beklagte also ganz wesentlich schneller als der 400 bis 500 m vor der Unfanstelle überholte D^^ gefahren sei.
jj •' VI ZK 52/62 Verkündet am 19* Februar 1963 Kriegl, Ju3tizobersekre;är als Urlomdsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit 2204 017 der Witwe Straße fll Maria in St Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und HeVisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. gegen Hermann B in 0 5 9 Beklagten, Berufungsbeklagten, Beru-fungokläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Kleinev/efers, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vpm 9« November 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an dasxBerufungagericht zurückverv/iesen. Von Rechts wogen Tatbestand: Der damals 20-jährige Beklagte nahm am 29. September 1957 den 31 Jahre alten Elektromonteur Johann auf seinem Kraftrad (Triumph 246 ccm) als Beifahrer mit zur gemeinsamen Arbeitsstätte in Tückeihausen. Auf der Rückfahrt zu dem Wohnort geriet das Kraftrad gegen 17 Uhr in einer Linkskurve der Landstraße Ochsenfurt-GaukÖnigshofen ins Rutschen. wurde nach rechts von seinem Sitz weggeschleudert und erlitt einen Schädelbasisbruch, der seinen Tod zur Böige hatte. Der Beklagte kam ebenfalls zu Fall und erlitt Verletzungen, das Kraftrad kippte nach rechts um. Die Klägerin ist die Witwe des Verstorbenen. Sie hat von dem Beklagten einen Betrag von 293,50 DM für Beerdigungskosten und einen vom Gericht festzusetzenden angemessenen Betrag für die Beschaffung von Trauerkleidern für sich und ihre Töchter gefordert. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß ihr der Beklagte den durch den Tod ihres Mannes entstandenen weiteren Schaden (§§ 844 Abs. 2, 845 BGB) zu ersetzen hat. Die Klägerin macht dem Beklagten zu dem Vorwurf, daß er auf der regennassen und glatten Straße mit überhöhter Geschwindigkeit in die Linkskurve eingofahren sei. Hierdurch sei es zu dem Schleudern des Kraftrades gekommen, dessen Hinterreifen abgefahren gewesen sei. D^r Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, er sei mit höchstens 40 km/st in die Kurve eingefahren. Zun Schleudern sei es nur gekommen, weil HHHIK in der Linkskurve das Gewicht plötzlich nach rechts verlegt habe. NflHHP habe sich schon auf der Hinfahrt nach Tückeihausen als Beifahrer ungeschickt verhalten, indem er sich in den Kurven, anstatt mit dem Körper mitzugehen, zur Gegenseite gestemmt habe. Er, der Beklagte, habe ihn darauf aufgefordert, in den Kurven das Gewicht richtig zu verlegen. Der Beklagte ist der Ansicht, daß eine Haftung schon deshalb entfalle, weil es sich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt und auf der Hinfahrt die durch seine Ungeschicklich- keit bedingte Gefährdung erkannt habe. Demgegenüber vertritt die Klägerin die .Ansicht, der Beklagte habe einer Unsicherheit des Beifahrers durch langsames Bahren Rechnung tragen müssen. NlHIBV habe den Beklagten überdies ausdrücklich aufgefordert, er solle vorsichtiger fah ren. Aus den kollegialen Beziehungen ergebe sich noch keine Haftungseinschränkung. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 580,10 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Unfall schaden zu zwei Dritteln zu ersetzen. Beide Parteien haben mit der Berufung ihre im ersten , Rechtszug gestellten Anträge v/eiter verfolgt. Das Oberlandes-gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung deG Beklagten die Klage abgev/iesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung dos Beklagten nach dem Klageanti-ag. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Io Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß eine Haftung dos Beklagten aus dem Straßenverkehrsgesetz oder aus einem Beförderungsvertrag nicht in Betracht kommt. Dem Berufungsgericht ist ferner zuzustimmen, daß aus den Umständen, unter denen der Beklagte HHHHB&uf dem Motorrad mitgenoranon hat, keine vertragliche Einschränkung der Deliktshaftung entnommen werden kann. Daher stellt sich nur die Frage, ob der Beklagte den Tod des fahrlässig verursacht hat (§ 823 BGB) und ob, wenn das zu bejahen ist, dem ein Mit- verschulden an dem Unfall zur last zu legen ist (§§ 254» 846 BGB). 2. Das Berufungsgericht uieht die entscheidende Ursache des Schleuderns des Kraftrades darin, daß sich bei der Durchfahrt der Dinkskurve unsachgemäß verhielt, indem er sein Gewicht nach rechts stemmte und dadurch das Gleichgewicht störte. Diese Auffassung ist durch die Bezugnahme auf die Gutachten, insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Loscagk ausreichend begründet. Der Verlauf und die Art der Spuren, die Endlage des Kraftrades auf der rechten Eahrzeug-seite und das Abschleudern des Beifahrers nach rechts sprechen nach den Gutachten in hohem Maß dafür, daß das Rutschen des Kraftrades durch eine seiner Neigung widersprechende starke Gewichtsverlagerung dos Beifahrers ausgelöst wurde. Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beklagte nach der Störung des Gleichgewichts und dem Beginn des Schleuderns unsachgemäß verhalten hat, sind nicht hervorgetreten. Da selbst Kraftradfahrer war und vom Beklagten einen Hinweis über die richtige Körperneigung in Kurven erhalten hatte, begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts keinen Bedenken, daß ein eigenes Verschulden an der Entstehung des Unfalls zur Last zu legen ist«. 3. Bern Beklagten wirft das Berufungsgericht nur vor, daß er auf der Rückfahrt auf dem Soziussitz mitgenommen habe, obwohl ihm dessen unsicheres Verhalten in den Kurven aus den Erfahrungen auf der Hinfahrt bekannt gewesen sei«, Der Beklagte habe mit der naheliegendeh Möglichkeit rechnen müssen, daß infolge eines Angstgefühls in ähnlicher Lage wieder j das Gewicht falsch verlegen und dadurch das Kraftrad zu dem Schleu- j i dern bringen werde. Um eine solche Gefährdung zu vermeiden, ha- j be er die Mitnahme des HiHHK ablehnen müssen. Bei der Schadensabwägung falle aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ins Gewicht, daß der Beklagte den auf die Bitte des gemeinsamen Arbeitgebers mitgenommen habe. Hätte der Beklagte unter Rücklassung des N|HH^in Tückclhausen die Heimfahrt allein angetreten, so wäre er in eine peinliche Lage gekommen. Das Verhalten des Beklagten sei daher immerhin verständlich, zu demal er wohl der Auffassung gewesen sei, werde a^s erwachsener Mann und erfahrener Kraftradfahrer die Ermahnungen zu dem fahrgemäßen Verhalten auf dem Beifahrersitz beherzigen. In der ersten Kurve auf der Rückfahrt habe sich offenbar nach den Ermahnungen ge- richtet, da hier nichts passiert sei. Unter Würdigung aller Umstände hat das Berufungsgericht den Beklagten mit Rücksicht auf das überwiegende Verschulden des N^m^von der Schadens-ersatzpflicht froigcstellt. ä \ H / 4o Die Revision bezeichnet diese Abwägung als unzureichend. Sie meint, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, dem Beklagten aus seiner Pahry/eise einen Vorwurf zu machen, die zu schnell und jedenfalls der erkannten Unsicherheit des nicht angepaßt gewesen sei. Hierzu hatte das Berufungsgericht ausgeführt, eine Geschwindigkeit von 50 km/st beim Befahren der Kurve sei nach der Beurteilung des Sachverständigen auch unter Berücksichtigung des Reifenzustandes und der feuchten Straße zulässig gewesen. Aus den Spuren könne nach dem Gutachten auf eine Geschwindigkeit des Beklagten von etwa 45 bis 50 km/st geschlossen werden. Anhaltspunkte für eine höhere Geschwindigkeit seien nicht vorhanden. Es lasse sich auch nicht mit Hilfe des Anscheinsbeweises eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten nachweisen. Endlich gehe der Vorwurf fehl, der Beklagte habe der Unsicherheit des Beifahrers durch eine niedrigere Geschwindigkeit als 45 bis 50 km/st Rechnung tragen müssen. Denn bei langsamerer Fahrt träten Pendel- und Schwankbewegungen leichter ein als bei zügiger Fahrt. Es sei daher nach sachverständiger Beurteilung nicht auszuschließen, daß es auch bei einem Fahrterapo von nur 35 km/st oder noch darunter zu dem Schleudern des Kraftrades mit den gleichen Folgen gekommen wäre. Diese Ausführungen sind, wie die Revision zutreffend rügt, rechtlich bedenklich. Gewiß gibt es keinen absoluten Schutz gegen die Gefahren, die von einem ängstlichen Beifahrer ausgehen* der sich, anstatt mit dem Körper den Neigungen des Kraftrades zu folgen, in den Kurven zur Gegenseite stemmt. Immerhin muß aber ein Kraftradfahrer, der für die Sicherheit seines Beifahrers verantwortlich ist, dessen Ungeschicklichkeit und Ängstlichkeit durch eine besonders vorsichtige Fahrweise Rechnung tragen und im Rahmen des Möglichen versuchen, die Gefahrenmomente herabzusetzeno Diese Verpflichtung erfordert es, daß der Kraftradfahrer in Kurven eine Geschwindigkeit wählt, die erheblich unter der mit einem fahrgewandten Beifahrer zulässigen Geschwindigkeit liegt» Durch ein langsames Fahrtempo wird in der Regel schon der Ängstlichkeit des Beifahrers und der sich hieraus ergebenden Fehlreaktion entgegengewirkt. Abgesehen davon besteht bei einer langsameren Fahrgeschwindigkeit wenigstens die größere Aussicht, daß ein Sturz nicht so schwere Auswirkungen hat. Hätte der Tatrichter d:en Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt geprüft, wäre er möglicherweise doch zur Überzeugung gekommen, daß der Beklagte die Geschwindigkeit in der Kurve der ihm bewußten Fahrunsicherheit des Beifahrers und der hierdurch gegebenen Gefährdung nicht angepaßt hat. In diesem Falle würde der Anscheinsbeweis dafür sprechen, daß der tödliche Unfall bei einer dem § 9 StVO angepaßten Geschwindigkeit vermieden worden wäre (vgl. VI ZR 241/61 v. 9» Okt. 1962 « VersR 1.9,62, 1208). 5o Daher konnte das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Bei der erforderlichen erneuten Prüfung durch den Tatrichter wird auch darauf einzugehen sein, ob sich nicht aus den in den Strafakten niedergelegten Zeugenaussagen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Geschwindigkeit des Kraftrades im Unfallzeitpunkt höher war, als sie bislang vom Berufungsgericht angenommen worden ist. In dieser Richtung weist die Revision auf folgendes hin: Der Beklagte habe vor der Unfallsteile den mit 35 bis rl I 38 km/st fahrenden Dreiradv/agen des überholt. habe die Entfernung zwischen dem Ort des Überholens und der Unfallstelle mit 400 bis 500 m angegeben (Bl. 37 StA). Als Dürr an die Unfallstelle gekommen sei, hätten dort schon die Zeugen GeflBPund EflHMgestanden (Bl. 9, 11, 37» 38 StA). Gc^HBp sei nach seiner Aussage als erster nach geschehenem Unfall zu dem Tatort gekommen. Er habe seinen Wagen angehalten, sei ausgestiegen, auf die Verletzten zugegangen und habe versucht, den einen Verletzten aufzuheben. Bann sei er dem herankommenden entgegengclaufen, um ihn zu warnen. Erst als un- gehalten habe und ausgestiegen sei, habe sich Dürr der Unfall-steile genähert. Selbst wenn man einen sehr schnellen Ablauf dieser Vorgänge annehme (etwa 35 bis 40 Sekunden), sei der Ablauf nur möglich, wenn zwischen der Fahrgeschwindigkeit des Beklagten und der des D^^ ein erheblicher Unterschied bestanden habe, der Beklagte also ganz wesentlich schneller als der 400 bis 500 m vor der Unfanstelle überholte D^^ gefahren sei. Bei der vom Berufungsgericht angenommenen Differenz der Fahrgeschwindigkeiten von und dem Beklagten (7 bis 15 km/st) habe Df|) wenige Sekunden nach dem Unfall am Unfallort sein müssen, was den Zeugenaussagen offenbar v/idersprecho. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß diesen Erwägungen Bedeutung für die Einschätzung der Geschwindigkeit des Beklagten zukommt. In einem Fall wie dem vorliegenden ist die Ausschöpfung aller Erkenntnisraöglichkoiten deshalb von besonderer Wichtigkeit, weil unmittelbare Unfallzeugen nicht zur Verfügung stehen und von den Beteiligten der eine an den Unfallfolgen verstorben ist. Sollte der Beklagte, wie die Klägerin unter Beweis gestellt hat, ihrer Tochter nach dem Unfall •4* seine Schuld zugegeben haben, so kann möglicherweise auch dieser Umstand für die Überzeugungsbildung des Tatrichters von Er-heblichkcit sein. Jedenfalls wird der Tatrichter hierauf einzugehen haben, 6. Demgemäß mußte die Sache zur weiteren tatrichterlichen Erörterung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, Den Berufungsgericht war auch die Entsöheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, Engels Dr, Kleinewefers* Hanebeck Dr, Häuß Dr« Pfretzschner 1