Bie Kosten des Revisionsverfahrens und die Kosten des Verfahrens über die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Versäumnisurteil vom 27o Juni I960 werden den Beklagten auferlegt. Der Kläger änderte darauf mit Schriftsatz vom 30« Januar I960 den Feststellungsantrag dahin ab, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom 26. April I960 forderten die Beklagten den Kläger auf, sich darüber zu erklären, ob mit der Be-schränkung des Antrags teilweise auf den Klageanspruch verzichtet oder die Klage teilweise zurückgenommen sein solle. April I960 erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf die Frage des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, ob und welche Erklärungen zu den Anträgen aus der Klageschrift, soweit sie über die Anträge aus dem Schriftsatz vom 23« Februar I960 hinausgingen, abgegeben werden sollten: "Keine"« Auf den Antrag der Beklagten wurde darauf durch das am 11. vom 23«» Februar I960 hinausging« Über die Anträge des Schriftsatzes vom 23* Februar I960 erkannte das Landgericht durch ein weiteres Urteil vom 11«, April 1960,:*ü, das von den Beklagten mit der Berufung und vom Kläger mit einer Anschlußberufung angegriffen wurde« in der Verhandlung vom 7« April i960 habe er daher keine Veranlassung gehabt, zu den in der Klageschrift zunächst gestellten Anträgen Stellung zu nehmen« Im Ver« handlungstermin vom 27« Juni i960 beantragte der Kläger, das Versäumnisurteil aufzuheben; die Beklagten beantragten» es aufrecht zu erhalten» Zur Begründung führte das Landgericht aus» der Kläger s6*b wiederum als säumig anzusehen, weil er über den weitergehenden Feststellungsantrag der Klageschrift auch im Einspruchstermin nicht zur Hauptsache verhandelt habe; in der Erweiterung des Zahlungsanspruchs liege kein den Verdienstausfall betreffender Übergang von der Feststel-lungs- zur Leistungsklage; eine Eücknahme der Klage könne dem Hichtverhandeln des Klägers nicht entnommen werden« aufzuheben, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch gegen das Ver-Säumnisurteil vom 11» April I960 an das Landgericht zurückzuverweisen . Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weit ergehenden Rechtsmittels das am 27» Juni I960 verkündete Versäumnisurteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts Güttingen unter entsprechender teilv/ei-ser Aufhebung des Versäumnisurteils dieses Gerichts vom 11. 1, Im Berufungsverfahren ging es allein um die Präge, ob das Landgericht mit Recht angenommen hat, daß der Kläger im Termin = vom 27» Juni I960 zur Verhandlung über seinen Einspruch gegen das Versäümnisurteil vom 11» April I960 säumig gewesen ist, oder ob kein Pall der Versäumung Vorgelegen hat (§ 513 Abs» 2 ZPO)» Als säumig ist nach § 333 ZPO eine Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt» Das gilt auch-insoweit, als eine Partei über einen der Erledigung durch Teilurteil * fähigen Teil des Anspruchs nicht verhandelt» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß eine derartige Teilsäumnis des Klägers im Termin vom 27, Juni I960 Vorgelegen hat» Es unterscheidet zwischen den Anträgen des Schriftsatzes vom 30» Januar I960 und denen des Schriftsatzes vom 23» Pebruar i960 gegenüber den ursprünglichen Anträgen der Klageschrift» Soweit der Kläger mit dem Schriftsatz vom 30» Januar I960 das Peststellungsbegehren der Klageschrift eingeschränkt habe, liege eine Klagerücknahme vor; offensichtlich habe sich der Kläger der von den Beklagten in dem Schriftsatz vom 27» Januar I960 geäußerten Ansicht angeschlossen, daß es für ein Pest stellungsbegehren, das sich auf die Zeit v^mr Klagezustellung beziehe, am Rechts-achutzbedürfnis fehle; demzufolge habe der Kläger für die Zeit vor dem 16» Januar I960 seine Feststellungsklage zurückgenommen» Die Zurücknahme sei nach §§ 187, 271 Abs. 1 ZPO wirksam geworden» Da dieser Teil des ursprünglichen Klagebegehrens nicht mehr rechtshängig gewesen Erst im Schriftsatz vom 21« Juni I960 habe er sich eindeutig dahin geäußert, daß mit der Neufassung der Anträge im Schriftsatz vom 23« Februar I960 die vorher weitergehende Feststellungsklage zurückgenommen sei« Darin liege allerdings eine nunmehr erklärte Klagerücknahme« Zu ihrer Wirksamkeit hätte es aber, da inzwischen zur Hauptsache verhandelt worden sei, der Einwilligung der Beklagten bedurft, die nicht erteilt worden sei. Juni I960 zur Hauptsache verhandeln müssen, um nicht säumig zu werden« Er habe den Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11« April I960 aber nur damit begründet, daß er im Verhandlungstermin vom 7« April I960 nicht säumig gewesen sei« Dieses Verhandeln ausschließlich zur Frage der Säumnis habe schon darum nicht genügt, weil der Prozeß durch den Einspruch in die Lage zurückversetzt worden sei, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befunden habe« Zur Hauptsache, nämlich zu dem noch anhängigen Feststellungsanspruch, habe der Kläger nur erklärt, daß er hierzu nicht zu verhandeln brauche« Dies habe er aber tun müs- Auf eine Verhandlung über die Zulässigkeit des Einspruchs hatte sich der Kläger im Termin vom 27« Juni 1.960 aber nicht beschränkt« Er hat vielmehr beantragt, das Versäumnisurteil vom 11« April i960 aufzuheben, weil er mit dem Schriftsatz vom 23« Februar i960 die Klage zurückgenommen habe, er daher imrTermin vom 11» April I960 keine Veranlassung gehabt,habe, zu den ihr der Klageschrift gestellten Anträgen noch Stellung zu nehmen, und ein Pall der Säumnis infolgedessen im Termin vom 11. Sie spitzte sich darauf, zu, ob die Klage durch den Schriftsatz vom 23« Februar I960 wirksam zurückgenommen war oder nicht. wenn das Gericht entgegen der Ansicht des Klägers eine wirksame Zurücknahme der Klage verneinte, so hätte nicht der Einspruch durch zweites Versäumnisurteil verworfen werden dürfen, sondern über den Streit um das Zustandekommen einer wirksamen Klagezurücknahme, gegebenenfalls durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO, sachlich entschieden und im Ergebnis die in dem Versäumnisurteil vom 11. Hierfür könnte in der Tat sprechen, daß der Kläger in dem Schriftsatz ausdrücklich erklärt hat, er habe sich entschlossen, seinen Schaden entsprechend dem vom Oberlandesgericht in dem vorangegangenen Armenrechtsverfahren erlassenen Beschluß nur in Höhe einer Quote von zwei Dritteln geltend zu machen, und er beschränke den Feststellungsantrag bis zu einer Summe von 5.000 DH« Der Beschluß vom 29« Februar I960, durch den das Landgericht den Wert Februar I960) aber auf 5.000 DM festgesetzt hat, und die widerspruchslose Hinnahme dieses Beschlusses durch die Parteien deuten darauf hin, daß der Schriftsatz vom Gericht und den Beteiligten auch selbst als Klagerücknahme verstanden worden ist und daß Zweifel erst aufgekommen sind, als die Beklagten den Kläger vergeblich zu genauer Erklärung insbesondere darüber aufforderten, ob die Beschränkung des Antrags ein Verzicht nach § 306 ZPO oder eine Klage-rückpahme sein solle» Es kommt aber nicht darauf an, ob schon der Schriftsatz vom 23. Februar I960 hat der Kläger nur auf den eingeschränkten Antrag des Schriftsatzes vom 23. Februar i960 Bezug genommen, nicht also auf den weitergehenden Antrag der Klageschrift oder des Schriftsatzes vom 30. April I960, in dem die Beklagten den Erlaß des Versäumnisurteils beantragten, soweit der Feststellungsantrag der Klageschrift über den Feststellungsantrag des Schriftsatzes vom 23* Februar I960 hinausging, hat sich der Abweisungsantrag erkennbar gegen das gesamte ursprüngliche Verlangen der Klageschrift gerichtet. Aus dieser Tatsache ergibt sich jedoch keineswegs, daß sich die Verhandlung auch auf den Teil des ursprünglichen Klagebegehrens erstreckt hat, der über den eingeschränkten Feststellungsantrag des Schriftsatzes vom 23. April i960 hat sich freilich, da die Beklagten hier mit ihren Anträgen dem gesamten ursprünglichen Klageverlangen entgegentraten, auch auf den überschießenden Teil des Feststellungsbegehrens der Klage bezogen. erging, Einspruch eingelegt hat und nach § 342 ZPO durch den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil der Prozeß in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand, war die Verhandlung vom 7o April I960 aber kein Hindernis, das sich einer einseitigen Klagerücknahme durch den Schriftsatz vom 21» Juni I960 entgegengestellt hätte (BGHZ 4» 328, 339/340). Laß bereits mit dem Schriftsatz vom 30° Januar I960 die Feststellungsklage zu einem Teil wirksam zurückge-nommen worden ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegto Darüber hinaus ist die Feststellungsklage aber zu demindest durch den Schriftsatz vom 21» Juni I960 auch insoweit wirksam zurückgenommen worden, als nicht die Anträge des Schriftsatzes vom 23° Februar i960 das Feststellungsbegehren des Klägers neu gefaßt haben. Durch die Zurücknahme der Klage war die Rechtshängigkeit zu dem hier in Rede stehenden überschießenden Teil des Feststellungsbegehrens von Anfang an beseitigt und das Versäumnisurteil vom 11.
22C1 Oil TI ZR 52/61 Verkündet am 28 © November 1961 Krieglo J ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Prof« Br, Johann NI in Gl Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen den Gefreiten Rolf St|M in 1 2. den Kaufmann Helmut flfc^Tapetenversand in G Inhaber der Firma H( 9 Str. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28«. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels und der Bundesrichter Br.K.Ü. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br«, pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel del? Klägers werden das Urteil des 5• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5«. Bezember I960 und die VerSäumnisurteile der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Got-' tingen vom 27« Juni I960 und vom 11. April I960 aufgehoben. Bie Kosten des Revisionsverfahrens und die Kosten des Verfahrens über die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Versäumnisurteil vom 27o Juni I960 werden den Beklagten auferlegt. Bie Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bleibt dem Landgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Kläger erlitt am 26o September 195? einen Verkehrsunfall e Für die Folgen macht er die Beklagten verantwortlich» In der am 16» Januar I960 zugestellten Klageschrift kündigte der Kläger den Antrag an, 1» die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 7«300 E®4 zu zahlen, 2» festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren ihm aus dem Unfall vom 26« September 1937 nach dem 1. März 1959 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen« 1#>e »klagten wiesen in ihrem schriftsata vom 27. Ja-nuar/darauf hin, daß der Kläger Schäden, die in der Zeit bis zur Erhebung der Klage entstanden seien, nur im Wege der Leistungsklage geltend machen könne und ein Festste!« lungsbegehren in Bezug auf diese Schäden unzulässig sei. Der Kläger änderte darauf mit Schriftsatz vom 30« Januar I960 den Feststellungsantrag dahin ab, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom 26. September 1957 noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Im Termin vom 1« Februar I960 wurden vor dem Landgericht der Rechtsstreit und die vom Kläger zu stellenden Anträge informatorisch erörtert» Der Kläger kündigte da~ nach mit Schriftsatz vom 23«Februar I960 folgende Anträ« ge an: 1 - Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilten, an den Kläger einen Betrag von 10.973,16 DM zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom 26. September 1957 ab Klageerhebung noch entstehenden Schaden zu zwei Dritteln bis zur Höhe von 5.000,— DM zu ersetzen. Im Schriftsatz vom 26. Februar I960 bemerkten die Beklagten, daß sich der Kläger darüber erklären möge:? ;was mit dem über die neuen Anträge hinausgehenden Teil der früheren Anträge werden solle* Im Verhandlungstermin vom 29» Februar I960 nahm der Kläger auf die Anträge des Schriftsatzes vom 23» Februar I960 Bezug, während die Beklagten auf den im Schriftsatz vom T6. Januar I960 angekündigten Antrag auf Abweisung der Klage Bezug nahmen. Hit Schriftsatz vom 3. April I960 forderten die Beklagten den Kläger auf, sich darüber zu erklären, ob mit der Be-schränkung des Antrags teilweise auf den Klageanspruch verzichtet oder die Klage teilweise zurückgenommen sein solle. Sie kündigten an, sie würden im nächsten Termin ent'» weder eine Kostenentscheidung nach § 271 ZPO oder den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragen. Im Verband- . lungstermin vom 7. April I960 erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf die Frage des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, ob und welche Erklärungen zu den Anträgen aus der Klageschrift, soweit sie über die Anträge aus dem Schriftsatz vom 23« Februar I960 hinausgingen, abgegeben werden sollten: "Keine"« Auf den Antrag der Beklagten wurde darauf durch das am 11. April I960 verkündete Versäumnisurteil der Feststellungsanspruch des Klägers äbgewiesen, soweit der Antrag zu 2) der Klageschrift über den Antrag zu 2) des Schriftsatzes H vom 23«» Februar I960 hinausging« Über die Anträge des Schriftsatzes vom 23* Februar I960 erkannte das Landgericht durch ein weiteres Urteil vom 11«, April 1960,:*ü, das von den Beklagten mit der Berufung und vom Kläger mit einer Anschlußberufung angegriffen wurde« Der Kläger legte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein« Fr stellteesich auf den Standpunkt, soweit das Fest** stellungsbegehren für die Zeit vom 1« März 1959 bis zur ¥ Kl age Zustellung am 16« Januar I960 nicht wiederholt worden sei, liege ein Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage und im übrigen eine Teilrücknahme der Klage vor? in der Verhandlung vom 7« April i960 habe er daher keine Veranlassung gehabt, zu den in der Klageschrift zunächst gestellten Anträgen Stellung zu nehmen« Im Ver« handlungstermin vom 27« Juni i960 beantragte der Kläger, das Versäumnisurteil aufzuheben; die Beklagten beantragten» es aufrecht zu erhalten» Bas Landgericht verwarf den Einspruch durch zweites Versäumnisurteil« Zur Begründung führte das Landgericht aus» der Kläger s6*b wiederum als säumig anzusehen, weil er über den weitergehenden Feststellungsantrag der Klageschrift auch im Einspruchstermin nicht zur Hauptsache verhandelt habe; in der Erweiterung des Zahlungsanspruchs liege kein den Verdienstausfall betreffender Übergang von der Feststel-lungs- zur Leistungsklage; eine Eücknahme der Klage könne dem Hichtverhandeln des Klägers nicht entnommen werden« Mit der Berufung gegen dieses Urteil beantragte der Kläger weiterhin, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27* Juni i960 das Versäumnisurteil vom 11« April I960 5 aufzuheben, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch gegen das Ver-Säumnisurteil vom 11» April I960 an das Landgericht zurückzuverweisen . Las Oberlandesgericht erkannte wie folgt: Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weit ergehenden Rechtsmittels das am 27» Juni I960 verkündete Versäumnisurteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts Güttingen unter entsprechender teilv/ei-ser Aufhebung des Versäumnisurteils dieses Gerichts vom 11. April 1960 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Feststellungsanspruch des Klägers für die Zeit ab 16. Januar I960 wird abgewiesen, soweit er über 2/3 des ab 16. Januar I960 entstandenen und künftig entstehenden Schadens und über 3.000 DM hinausgeht. Ler weitergehende Antrag der Beklagten auf Erlaß eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen. Der weitergehende Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 11. April I960 wird verworfen. Lie Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er verfolgt weiter die Anträge seiner Berufung und beantragt äußerstenfalls, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen» Die Beklagten beantragen* die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1, Im Berufungsverfahren ging es allein um die Präge, ob das Landgericht mit Recht angenommen hat, daß der Kläger im Termin = vom 27» Juni I960 zur Verhandlung über seinen Einspruch gegen das Versäümnisurteil vom 11» April I960 säumig gewesen ist, oder ob kein Pall der Versäumung Vorgelegen hat (§ 513 Abs» 2 ZPO)» Als säumig ist nach § 333 ZPO eine Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt» Das gilt auch-insoweit, als eine Partei über einen der Erledigung durch Teilurteil * fähigen Teil des Anspruchs nicht verhandelt» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß eine derartige Teilsäumnis des Klägers im Termin vom 27, Juni I960 Vorgelegen hat» Es unterscheidet zwischen den Anträgen des Schriftsatzes vom 30» Januar I960 und denen des Schriftsatzes vom 23» Pebruar i960 gegenüber den ursprünglichen Anträgen der Klageschrift» Soweit der Kläger mit dem Schriftsatz vom 30» Januar I960 das Peststellungsbegehren der Klageschrift eingeschränkt habe, liege eine Klagerücknahme vor; offensichtlich habe sich der Kläger der von den Beklagten in dem Schriftsatz vom 27» Januar I960 geäußerten Ansicht angeschlossen, daß es für ein Pest stellungsbegehren, das sich auf die Zeit v^mr Klagezustellung beziehe, am Rechts-achutzbedürfnis fehle; demzufolge habe der Kläger für die Zeit vor dem 16» Januar I960 seine Feststellungsklage zurückgenommen» Die Zurücknahme sei nach §§ 187, 271 Abs. 1 ZPO wirksam geworden» Da dieser Teil des ursprünglichen Klagebegehrens nicht mehr rechtshängig gewesen 7 sei, habe der Kläger in Bezug auf diesen Teil in der Folge nicht säumig sein können. Insoweit habe daher kein Ver8äumnisurteil gegen den Kläger ergehen dürfen;. Anders aber sei es mit der weiteren Einschränkung des Feststellungsbegehrens auf zwei Drittel der ab Klageerhebung noch entstehenden Schäden bis zur Höhe von 5*000 DM.lt« Schriftsatz vom 23* Februar I960« Für die Annahme, daß mit diesem Schriftsatz die Klage weiterhin entsprechend zurückgenommen worden sei, fehle es an einem eindeutigen Indiz. In den Terminen vom 29. Februar und 7. April I960 habe der Kläger trotz der Aufforderung der Beklagten, sich über die Differenz der Anträge zu erklären, nichts unternommen, um seinen angeblichen Willen zur Klagerücknahme klarzustellen« Erst im Schriftsatz vom 21« Juni I960 habe er sich eindeutig dahin geäußert, daß mit der Neufassung der Anträge im Schriftsatz vom 23« Februar I960 die vorher weitergehende Feststellungsklage zurückgenommen sei« Darin liege allerdings eine nunmehr erklärte Klagerücknahme« Zu ihrer Wirksamkeit hätte es aber, da inzwischen zur Hauptsache verhandelt worden sei, der Einwilligung der Beklagten bedurft, die nicht erteilt worden sei. Der Kläger hätte daher im Termin vom 27. Juni I960 zur Hauptsache verhandeln müssen, um nicht säumig zu werden« Er habe den Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11« April I960 aber nur damit begründet, daß er im Verhandlungstermin vom 7« April I960 nicht säumig gewesen sei« Dieses Verhandeln ausschließlich zur Frage der Säumnis habe schon darum nicht genügt, weil der Prozeß durch den Einspruch in die Lage zurückversetzt worden sei, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befunden habe« Zur Hauptsache, nämlich zu dem noch anhängigen Feststellungsanspruch, habe der Kläger nur erklärt, daß er hierzu nicht zu verhandeln brauche« Dies habe er aber tun müs- 8 sen, wenn er nicht habe säumig sein wollen» 2» Die Revisionsprüfung hat sich auf die Frage zu beschränken, ob der Kläger im Verhandlungstermin vom 27- Juni I960 in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang wirklich säumig gewesen ist oder nicht» Die vorinstanzlichen Gerichte haben zu Unrecht angenommen, daß ein Fall der Versäumung Vorgelegen habe» a) War in der Terminsanberaumung vom 10» Juni I960 auch nur gesagt, daß der Kammertermin "hur Verhandlung Uber den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 11» April I960" auf den 27o Juni I960 bestimmt werde, so war damit doch offenbar gemeint, daß der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht nur über den Einspruch, sondern entsprechend § 340 a ZPO auch über die Hauptsache bestimmt sein solle; so haben es auch die Parteien ersichtlich verstanden» Säumig wurde der Kläger nach § 343 ZPO, wenn er in dem Termin nicht zur Hauptsache verhandelte» Wie sich aus dem Gegensatz zur Verhandlung über den Einspruch ergibt, bedeutet Verhandlung zur Hauptsache im Sinne des § 343 ZPO, daß nicht bloß Uber die Zulässigkeit des Einspruchs verhandelt wird (vgl« Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8» Aufl« S« 27, 517; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17« Aufl« § 345 I 1; Wieczorek, ZPO § 345 A II a; Sydow-Busch, ZPO 22« Aufl» § 345» 2). Auf eine Verhandlung über die Zulässigkeit des Einspruchs hatte sich der Kläger im Termin vom 27« Juni 1.960 aber nicht beschränkt« Er hat vielmehr beantragt, das Versäumnisurteil vom 11« April i960 aufzuheben, weil er mit dem Schriftsatz vom 23« Februar i960 die Klage zurückgenommen habe, er daher imrTermin vom 11» April I960 keine Veranlassung gehabt,habe, zu den ihr der Klageschrift gestellten Anträgen noch Stellung zu nehmen, und ein Pall der Säumnis infolgedessen im Termin vom 11. April I960 nicht Vorgelegen habe. Das war eine Verhandlung zur Hauptsache'im Sinne des § 345 ZPO. Sie spitzte sich darauf, zu, ob die Klage durch den Schriftsatz vom 23« Februar I960 wirksam zurückgenommen war oder nicht. Von seinem Standpunkt aus konnte der Kläger zu der - nach seiner Ansicht entfallenen - Hauptsache gar nicht anders verhandeln, als er es getan hat. wenn das Gericht entgegen der Ansicht des Klägers eine wirksame Zurücknahme der Klage verneinte, so hätte nicht der Einspruch durch zweites Versäumnisurteil verworfen werden dürfen, sondern über den Streit um das Zustandekommen einer wirksamen Klagezurücknahme, gegebenenfalls durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO, sachlich entschieden und im Ergebnis die in dem Versäumnisurteil vom 11. April I960 enthaltene Entscheidung durch kontradiktorisches Urteil aufrecht erhalten werden müssen (vgl. Wieozorek aaO, § 345 A II a 2; § 271 CIII a; Stein-Jonas-Schönke aaO, § 271 V, 1). b) Es trifft aber'auch nicht zu, daß im Termin vom 27* Juni I960 die Klage zu dem hier interessierenden Teil nicht wirksam zurückgenommen gewesen sei . Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob die Klage insoweit nicht bereits mit Schriftsatz vom 23« Februar I960 zurückgenommen worden ist. Hierfür könnte in der Tat sprechen, daß der Kläger in dem Schriftsatz ausdrücklich erklärt hat, er habe sich entschlossen, seinen Schaden entsprechend dem vom Oberlandesgericht in dem vorangegangenen Armenrechtsverfahren erlassenen Beschluß nur in Höhe einer Quote von zwei Dritteln geltend zu machen, und er beschränke den Feststellungsantrag bis zu einer Summe von 5.000 DH« Der Beschluß vom 29« Februar I960, durch den das Landgericht den Wert 10 des Peststellungsanspruchs für die Zeit bis zu dem 25» Februar I960 auf 350.000 DM (später geändert in 310.000 DM), für die Zeit ab 26. Februar I960 (Tag des Eingang des Schriftsatzes vom 23. Februar I960) aber auf 5.000 DM festgesetzt hat, und die widerspruchslose Hinnahme dieses Beschlusses durch die Parteien deuten darauf hin, daß der Schriftsatz vom Gericht und den Beteiligten auch selbst als Klagerücknahme verstanden worden ist und daß Zweifel erst aufgekommen sind, als die Beklagten den Kläger vergeblich zu genauer Erklärung insbesondere darüber aufforderten, ob die Beschränkung des Antrags ein Verzicht nach § 306 ZPO oder eine Klage-rückpahme sein solle» Es kommt aber nicht darauf an, ob schon der Schriftsatz vom 23. Februar I960 eine Klagerücknahme bedeutet. In jedem Fall liegt nämlich, darin ist dem Berufungsgericht beizustimmen, die entsprechende Zurücknahme der Klage in dem Schriftsatz vom 21« Juni I960. Daß der Schriftsatz den Beklagten nicht (nach § 261 b ZPO) förmlich zugestellt worden ist, steht der Wirksamkeit der Klagerücknahmo nicht entgegen, da der Schriftsatz dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unzweifelhaft spätestens am 23» Juni I960 zugegangen ist, - hat der Prozeßbevollmächtigte an diesem Tage doch bereits auf den Schriftsatz erwidert (vgl. § 187 ZPO)» Da die Beklagten der Zurücknahme nicht zugestimmt haben, wäre diese allerdings unwirksam, wenn vorher schon zur Hauptsache verhandelt worden wäre (§ 271 Abs» 1 ZPO). Hauptsache bedeutet hier den zur Aburteilung gestellten Anspruch im Gegensatz zu dem Verfahren darüber (Rosenberg aaO S. 27, 619; Stein-Jonas-Schönke aaO § 271 II, 1), Verhandlung zur Hauptsache also die Verhandlung über den Sachantrag (Wieczorek aaO § 39 k II-a). Über den Teil des Feststellungsbegehrens der Klage, dessen Zurücknahme zu- 11 mindest in dem Schriftsatz vom 21. Juni I960 liegt, hat aber vor dem 27. Juni I960 keine Verhandlung stattgefunden , die einer einseitigen KlageZurücknahme durch den Kläger entgegengestanden hätte. Im Verhandlungstermin vom 29. Februar I960 hat der Kläger nur auf den eingeschränkten Antrag des Schriftsatzes vom 23. Februar i960 Bezug genommen, nicht also auf den weitergehenden Antrag der Klageschrift oder des Schriftsatzes vom 30. Januar i960. Daß die Beklagten in diesem Termin die Abweisung der Klage beantragt haben, hat sich offenbar auch nur auf das Verlangen bezogen, das der Kläger in diesem Termin gestellt hat. Erst in dem Verhandlungstermin vom 7. April I960, in dem die Beklagten den Erlaß des Versäumnisurteils beantragten, soweit der Feststellungsantrag der Klageschrift über den Feststellungsantrag des Schriftsatzes vom 23* Februar I960 hinausging, hat sich der Abweisungsantrag erkennbar gegen das gesamte ursprüngliche Verlangen der Klageschrift gerichtet. Auch das Berufungsgericht hat ein Verhandeln zur Hauptsache im Termin vom 29. Februar I960 nur darum für gegeben gehalten, weil das Landgericht anschließend einen Beweisbeschluß erlassen hat. Aus dieser Tatsache ergibt sich jedoch keineswegs, daß sich die Verhandlung auch auf den Teil des ursprünglichen Klagebegehrens erstreckt hat, der über den eingeschränkten Feststellungsantrag des Schriftsatzes vom 23. Februar I960 hinausging. Die Verhandlung vom 7. April i960 hat sich freilich, da die Beklagten hier mit ihren Anträgen dem gesamten ursprünglichen Klageverlangen entgegentraten, auch auf den überschießenden Teil des Feststellungsbegehrens der Klage bezogen. Da der Kläger gegen das Versäumnisurteil, das auf den Antrag der Beklagten über diesen Teil gegen ihn 12 erging, Einspruch eingelegt hat und nach § 342 ZPO durch den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil der Prozeß in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand, war die Verhandlung vom 7o April I960 aber kein Hindernis, das sich einer einseitigen Klagerücknahme durch den Schriftsatz vom 21» Juni I960 entgegengestellt hätte (BGHZ 4» 328, 339/340). Laß bereits mit dem Schriftsatz vom 30° Januar I960 die Feststellungsklage zu einem Teil wirksam zurückge-nommen worden ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegto Darüber hinaus ist die Feststellungsklage aber zu demindest durch den Schriftsatz vom 21» Juni I960 auch insoweit wirksam zurückgenommen worden, als nicht die Anträge des Schriftsatzes vom 23° Februar i960 das Feststellungsbegehren des Klägers neu gefaßt haben. Danach hätte das zweite Versäumnisurteil vom 27.Juni I960 nicht ergehen dürfen. Durch die Zurücknahme der Klage war die Rechtshängigkeit zu dem hier in Rede stehenden überschießenden Teil des Feststellungsbegehrens von Anfang an beseitigt und das Versäumnisurteil vom 11. April I960 wirkungslos geworden. Bei dem Streit der Parteien über das Zustandekommen einer wirksamen Klagerücknahme hatte der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlaß eines das Versäumnisurteil vom 11. April i960 aufhebenden Urteils (BGHZ 49 328, 341)° Seinem hierauf gerichteten Anträge hatte das Landgericht daher auf die Verhandlung vom 27. Juni i960 und hätte auch das Berufungsgericht unter Aufhebung des zweiten Versäumnisurteils vom 27« Juni I960 entsprechen müssen. Zu diesem Ergebnis muß nunmehr die Revision führen. Die Kosten der Rechtemittelverfahren haben die Beklagten nach § 91 ZPO zu tragen» Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird das Landgericht im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung seines Schlußurteils zu befinden haben» Engels Dr»K»E» Meyer Hanebeck H» Meyer Dr» Pfretzschner