Zu den Anforderungen, die an die Entlastung für einen Sicherungsposten der Bundesbahn zu stellen sind, der seine Pflicht zur Warnung von Bauarbeitern vor einem herannahenden Zug ver-absäumt* ■ Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bezember 1958 aufgehoben, soweit es in Abänderung des Urteils der 3» Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 13» Mai 1958 den Schmerzensgeldanspruch des Klägers abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. Der Kläger arbeitete schon etwa drei Wochen an dieser Bausteile, war auf die besonderen Gefahren der Bauarbeiten an den Bahnlinien hingewiesen worden und hatte auch sonst schon Öfter bei Eisenbahnbauarbeiten mitgewirkt. Sie hat vorgetragen, der Sicherungsposten habe nicht annehmen können, der sich auf den herankommenden Zug hin bewegende Kläger werde unmittelbar Vör Annäherung des Zuges den Gleiskörper betreten« Ein Warhfaii habe nicht Vorgelegen, im Übri gen hat die Beklagte Beweis dafür angetreten, daß ordnungsmässig ausgewählt und überwacht worden ist . Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungsanträge den Schmerzensgeldan-spruch des Klägers abgewiesen. Sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgerieht gehen davon aus, daß der Sicherungsposten unter fahrlässiger Verletzung seiner Pflicht die rechtzeitige Warnung vor dem herannahenden Zug unterlassen und dadurch den Unfall des Klägers verursacht hat. Demgemäß hat die Beklagte für den von ihrem Verrichtungs-gehilfen widerrechtlich zugefügt eh Schaden des Klägers nach Delikt sr echt (also einschließlich des Schmerzensgeldes) einzustehen, wenn sie nicht den in § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Entlastungsbeweis führt.Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das öberlandesgehicht die Entlastung als erbracht angesehen. 1. Hinsichtlich der Eitrung des .EiBPI für seine ihm erst kurz vor dem Unfall zugewiesene Aufgabe als Sicherungen Posten sind in den Vorinstanzen Bedenken erörtert worden, die sich aus dem geschwächten Gesundheitszustand des er- also gerade nach der Absprschung seiner Eignung äüm Schranken-Wärter, die Befugnis zur selbständigen Wahrnehmung eines Sicherungspostens anerkannt worden« Der Kläger hatte geltend gemacht, es müsse der Beklagten zu dem mindesten als örganisa-tionsfehler anzurechnen sein, daß der für den Einsatz des H(H|K zuständige Beamte nicht von den Unterlagen Kenntnis erlangt habe, aus denen sieh die mangelnde Eignung des ergebe• HMMl war im Sinne des § 831 Abe. 1 Satz £ BGB nicht ordnungsmässig ausgewählt, wenn eine sorgsam das Interesse der Verkehrs Sicherung prüfende Verwaltung von dem Einsatz des HflBP als Siönerungsposten angesichts der sich aus ddm Gesundheitszustand ergebenden Bedenken hätte absehen müssen. Das Berufungsgericht hat diese Gesichtspunkte in unzulässiger Weise verquickt und dadurch der Beklagten den Entlastungsbeweis zu leicht gemacht« Seine Ausführungen sind nie geeignet , die in dem landgerichtlichen Urteil getroffene Wftrd gung zu erschüttern* 2« Noch in einem änderen Punkt begegnet das angefochten Urteil Bedenken« Bei einem erst kurze Zeit eingesetzten Sicherungsposten sind erhöhte Anforderungen an die der Beklagten obliegende Darlegung Zu stellen, daß sie den Posten über die Art seiner Aufgabe genügend belehrt und für seine neue Tätigkeit mit klaren Weisungen versehen hat. Ferner wird weni stens für die erste Zeit des Einsatzes eines neuen Sichefungs Postens darzulegen und zu beweisen sein» daß dieser hinsichtlich der richtigen Wahrnehmung des Warndienstes kontrolliert worden ist • Das Berufufcgsurteil läßt nicht erkennen, daß die verantwortlichen Beamten der Beklagten nach der überzeuge des Berufungsgerichte diesän Aufgaben nachgokummen sind. Der Sinn des $ 831 BGB wäre im Grunde verkannt, v/enn .der Entlastungsbeweis schon bei einer mehr oder minder formalen Darlegung einerallgemeinen Belehrung und Überwachung als erbracht angesehen würde« Nach den im Vorprozeß und vom Landgericht im gegenwärtigen."Brozeß getroffenen Feststellungen hat das Versagen des offenbar darin gelegen» daß er einen ungeeigneten Beobäähtungsstandort bezogen und weder den Vorgängen in Gleisnlüie= noch dem her annahend en Zug genügend Aufmerksamkeit zugewandt hatte« HMM» selbst hatte sich damit verteidigt, er habe gar keine Verpflichtung gehabl den neben den Gleisen gehenden Kläger zu warnen. eigen machte und gleichfalls eine V/arnpf licht des HflBi gegenüber dem Kläger bestritt, hätte das Berufungsgericht besonders gründlich prüfen müssen, ob mit sachrichtigen und genügend konkreten Weisungen für die Ausübung seines Dienstes versehen worden ist und ob die richtige Ausübung seiner Pflichten mindestensbei Gelegenheit überprüft wurde. In diesem Zusammenhang kann auch dem Umstand Bedeutung zukömmen, daß HM keinen Fahrplan der Strecke bei sich führte, wie es die5?. Gab der für den Einsatz verantwortliche Beamte dem in seinem neuen Dienst noch nicht bewährten HflMl keinen Fahrplan mit, so bestand gerade deshalb Anlaß zu besonders gründlicher Prüfung, ob sich der Aufsichtsbeamte überzeugt hat, daß HflPBP wußte, wann mit der Ankunft eines fahrplanmässigen Zuges zu rechnen war, und ob er ihm eingehchärft hat, rechtzeitig vor der Erwartung eines Zuges eine gewisse Alarmbereitschaft einzunehmen, einen geeigneten Beobachtungsposten zu beziehen und auch den betrieblichen Vorgängen neben den Gleisen Beachtung zu schenken. Des weiteren wäre zu prüfen, ob die Art der Warnung vorgeschrieben wa# und ob er darüber belehrt worden ist, daß er auch dann warnen mußte, wenn es den Anschein hatte, ein Arbeiter werde den Zug schon selbst sehen.
p'| Nachschlagewerk: ' ne^ii Amtliche Sammlung: nein BGB § 831 2218 002 Zu den Anforderungen, die an die Entlastung für einen Sicherungsposten der Bundesbahn zu stellen sind, der seine Pflicht zur Warnung von Bauarbeitern vor einem herannahenden Zug ver-absäumt* ■ BGH, Urto v. 15. März i960; ■■-■fr'? VI ZR 52/59 Verkündet am 15» März I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» Im Namen des Volkes In dem Rechtestreit des Zimmermanns Johann G Haus Nr. in Seht Klägers, BerüftBgeheklagten und - Prozeßbevollmächtigier; Rechtsanwalt Br gegen i, gesetzlich vertreten durch die Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. März i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeek und Br. Hauß für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des I. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Münchenvom II. Bezember 1958 aufgehoben, soweit es in Abänderung des Urteils der 3» Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 13» Mai 1958 den Schmerzensgeldanspruch des Klägers abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 5«. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen„ Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Bevisionsinstanz übertragen«, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Baufirma bei der der Kläger als Zimmermann beschäftigt war, führte im Herbst 1954 im Auftrag der Beklagten Reparaturarbeiten an einer etwa 300 m Östlich des Bahnhofs gelegenen Brücke aus, die dort die eingleisige Bahnstrecke über eine Bundesstraße leitet. An der Südseite der Brücke waren das Gesims und der am Gleis entlang führende Gehsteig instahd zu setzen, während am Gleis und Gleiskörper selbst keine Arbeiten auszuführen war en • Annöstli chen Brückenend e war auf der d er Bau stelle gegenüberliegenden nördlichen Seite des Gleiskörpers eine Bauhütte aufgestellt. Zwischen Hütte und Gleiskörper verlief entlang dem Gleiskörper eine Signaldrahtzugleitung. Der Kläger arbeitete schon etwa drei Wochen an dieser Bausteile, war auf die besonderen Gefahren der Bauarbeiten an den Bahnlinien hingewiesen worden und hatte auch sonst schon Öfter bei Eisenbahnbauarbeiten mitgewirkt. Die Beklagte hätte zu den Arbeiten an der Brücke ständig einen Sicherungsposten abgestellt, dar beim Herannahen von Zügen die Arbeiter zu warnen hatte. Am 8. Oktober 1954 war erstmals an dieser Baustelle der Hilfsarbeiter Johann H^Bp als Sicherungsposten eingesetzt. Als der Kläger kürz vor 15 Uhr die Bauhütte verließ, ging er um die SÜdostecke der Hütte herum, an dem Sicherungsposten vorbei und dann wenige Schritte zwischen der Hütte und der Drahtzugleitung entlang nach Westen. Anschließend wandte er sich gegen den Gleiskörper und trat mit einem Ruß auf das Schwellenende• In diesem Augenblick kam der um 14.52 Uhr in fahrplanmässig abgefahrene Schienenbus auf der geraden und völlig übersichtlichen Strecke heran. Der Kläger wurde, obwohl nunmehr der Sicherungsposten noch einen Warnruf ausstieß und der Busführer kurz hupte und zu bremsen versuchte, vom Schienenbus erfaßt und so schwer verletzt, daß er Zeit seines Bebens an den Unfallfolgen zu leiden haben wird und Ständigei Pflege bedarf. In einem Vorprozeß wurde rechtskräftig unter Be- rücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20 000 DM verurteilt. im gegenwärtigen Hechtsstreit hat der Kläger die Bekla, te auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er ist der Auffassung, daß die Beklagte für die Böigen der unterlassenen rechtzeitigen Warnung des Sicherungspostens einzustehen hat. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat vorgetragen, der Sicherungsposten habe nicht annehmen können, der sich auf den herankommenden Zug hin bewegende Kläger werde unmittelbar Vör Annäherung des Zuges den Gleiskörper betreten« Ein Warhfaii habe nicht Vorgelegen, im Übri gen hat die Beklagte Beweis dafür angetreten, daß ordnungsmässig ausgewählt und überwacht worden ist . Das Landgericht hat die Beklagte zur Erstattung von Sachschäden in Höhe von 853,33 DK und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20 000 DM verurteilt. Ferner hat es fes gestellt, daß die Beklagte dem Kläger den künftig entstehen den Schaden aus dem Unfall zu zwei Dritteln zu ersetzen hat. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungsanträge den Schmerzensgeldan-spruch des Klägers abgewiesen. Mit der Revision bittet der Kläger, zu dem Schmerzensgeld das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgerieht gehen davon aus, daß der Sicherungsposten unter fahrlässiger Verletzung seiner Pflicht die rechtzeitige Warnung vor dem herannahenden Zug unterlassen und dadurch den Unfall des Klägers verursacht hat. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen . Demgemäß hat die Beklagte für den von ihrem Verrichtungs-gehilfen widerrechtlich zugefügt eh Schaden des Klägers nach Delikt sr echt (also einschließlich des Schmerzensgeldes) einzustehen, wenn sie nicht den in § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Entlastungsbeweis führt.Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das öberlandesgehicht die Entlastung als erbracht angesehen. Die Ausführungen des BerufUngsurteile zu diesem Punkt halten der von der Revision erbetenen rechtlichen Oberprüfung nicht stand. 1. Hinsichtlich der Eitrung des .EiBPI für seine ihm erst kurz vor dem Unfall zugewiesene Aufgabe als Sicherungen Posten sind in den Vorinstanzen Bedenken erörtert worden, die sich aus dem geschwächten Gesundheitszustand des er- gaben. Dieser hatte nach einem vertrauensärztlichen Zeugnis vom 28. Juni 1954 einen erhöhten Blutdruck (200 / 130) und war nur für leichte körperliche Arbeiten dienstfähig« Die angeregte Ausbildung des HMflP zu dem Schrankenwärterablöser war am 6. Juli 1954 abgelehnt worden« In einem Vermerk der Personal-akten war zur Begründung auf "Anfälle des Bezug ge- nommen 9 Bin plötzlicher Ohnmachtsanfall des HMIBI war auch bereits bei einer Unfallanzeige aus dem Jahre 1949 erörtert worden* Endlich fehlte H(MM^ häufig infolge Krankheit im Bienet. Trotz dieser Aufälligkeit war am 10. Juli 1954,• also gerade nach der Absprschung seiner Eignung äüm Schranken-Wärter, die Befugnis zur selbständigen Wahrnehmung eines Sicherungspostens anerkannt worden« Der Kläger hatte geltend gemacht, es müsse der Beklagten zu dem mindesten als örganisa-tionsfehler anzurechnen sein, daß der für den Einsatz des H(H|K zuständige Beamte nicht von den Unterlagen Kenntnis erlangt habe, aus denen sieh die mangelnde Eignung des ergebe• Bas Berufungsgericht meint, es komme auf die zur. gesundheitlichen Verfassung des vorgetragenen Bedenken nicht an« Es fehle nämlich der Nachweis, daß eine geschwächte gesundheitliche Verfassung'. 4^ seinen Bflichtverstqß ursächlich gewesen sei« Insbesondere habe unstreitig kein Ohnmachtsanfall vorgelegeh. Baher könne dahingestellt bleiben, ob die körperliche täugiichkeit des HMHg für eine Verwendung alo Sicherungsposten genügend geprüft worden sei« Die Erwägungen des Berufungsurteils lassen zu dem mindesten die Möglichkeit offen* daß das Berufungsgericht die Bech ■ ge verkannt hat. Hätte angesichts seines labilen Ge- sundheitszustandes und insbesondere seiner Neigung zu Ohnmach* anfällen als Sicherungsposten nicht eingesetzt werden dürfen. so kommt es nicht darauf an, ob gerade diejenige fehlerhafte Eigenschaft das Versagen verursacht hat, die dem Einsatz hätte im Wege stehen müssen (vgl. RG JW 1934, 2973; RG WarnRspr. 1913/ Hr. 93; Erman-Drees BGBKomm 2. Auf 1. § 831 Anm. 7 d; BGB RGRK 11. Aufl. § 831 Anm. 3t|* Die Entlastung scheitert in diesem Falle also auch dann, wenn das Versagen des das zu dem Unfall führte, mit einer gesundheitlich bedingten Konzentrationsschwäche oder mit einer Ohnmaehtsneigung nichts zu tun hatte. Erst recht müssen natürlich Zweifel Uber die Ursache des Versagens zu Basten der Beklagten gehen. HMMl war im Sinne des § 831 Abe. 1 Satz £ BGB nicht ordnungsmässig ausgewählt, wenn eine sorgsam das Interesse der Verkehrs Sicherung prüfende Verwaltung von dem Einsatz des HflBP als Siönerungsposten angesichts der sich aus ddm Gesundheitszustand ergebenden Bedenken hätte absehen müssen. Dabei hätten subjektive Beschwer» den des wenigstens insoweit ins Gewicht fallen müs- sen, als sie in den objektiven Krankheitsbefundeh eine gewisse Fundierung fanden und Mcht als offenbar grundlos zurück-^ gewiesen werden konnten. Anders wäre die Rechtslage, wenn unbeschadet der sich aus den vorhandenen Beurteilungsunterlagen ergebenden Bedenken doch objektiv für eine Aufgabe als Sicherungsposten geeignet war* Hätte in diesem Falle der für den Einsatz desHflBV verantwortliche Beamte nicht alle Beurteilung&grundlägbn zur Verfügung gehabt, so hätte sich die mangelnde Zuziehung und Auswertung der Unterlagen nicht ursächlich ausgewirkt (vgl. R0 «TW 1921, $26; RG Gruch«51, 600; Erman/Drees BGBKomm 2. Auf!« § 831 Anm, 9 b; $GÖK § 831 Anm« 37)« durfte dann, weil er geeignet war, für seine Aufgabe eingesetzt werden. 8 Das Berufungsgericht hat diese Gesichtspunkte in unzulässiger Weise verquickt und dadurch der Beklagten den Entlastungsbeweis zu leicht gemacht« Seine Ausführungen sind nie geeignet , die in dem landgerichtlichen Urteil getroffene Wftrd gung zu erschüttern* 2« Noch in einem änderen Punkt begegnet das angefochten Urteil Bedenken« Bei einem erst kurze Zeit eingesetzten Sicherungsposten sind erhöhte Anforderungen an die der Beklagten obliegende Darlegung Zu stellen, daß sie den Posten über die Art seiner Aufgabe genügend belehrt und für seine neue Tätigkeit mit klaren Weisungen versehen hat. Ferner wird weni stens für die erste Zeit des Einsatzes eines neuen Sichefungs Postens darzulegen und zu beweisen sein» daß dieser hinsichtlich der richtigen Wahrnehmung des Warndienstes kontrolliert worden ist • Das Berufufcgsurteil läßt nicht erkennen, daß die verantwortlichen Beamten der Beklagten nach der überzeuge des Berufungsgerichte diesän Aufgaben nachgokummen sind. Der Sinn des $ 831 BGB wäre im Grunde verkannt, v/enn .der Entlastungsbeweis schon bei einer mehr oder minder formalen Darlegung einerallgemeinen Belehrung und Überwachung als erbracht angesehen würde« Nach den im Vorprozeß und vom Landgericht im gegenwärtigen."Brozeß getroffenen Feststellungen hat das Versagen des offenbar darin gelegen» daß er einen ungeeigneten Beobäähtungsstandort bezogen und weder den Vorgängen in Gleisnlüie= noch dem her annahend en Zug genügend Aufmerksamkeit zugewandt hatte« HMM» selbst hatte sich damit verteidigt, er habe gar keine Verpflichtung gehabl den neben den Gleisen gehenden Kläger zu warnen. Da sich die Beklagte diesen Standpunkt des mit Nachdruck zu eigen machte und gleichfalls eine V/arnpf licht des HflBi gegenüber dem Kläger bestritt, hätte das Berufungsgericht besonders gründlich prüfen müssen, ob mit sachrichtigen und genügend konkreten Weisungen für die Ausübung seines Dienstes versehen worden ist und ob die richtige Ausübung seiner Pflichten mindestensbei Gelegenheit überprüft wurde. In diesem Zusammenhang kann auch dem Umstand Bedeutung zukömmen, daß HM keinen Fahrplan der Strecke bei sich führte, wie es die5?. Unfallverhütungs vor Schriften für den Bahnunterhaltungsdi enst an sich vor schreiben (§ Nr. 6). Zwar kann gemäß Nr, 8 ebenda der aufsichtsführende Beamte bei einfachen Verhältnissen die Art der Ausrüstung des Sicherungspostens bestimmen. Gab der für den Einsatz verantwortliche Beamte dem in seinem neuen Dienst noch nicht bewährten HflMl keinen Fahrplan mit, so bestand gerade deshalb Anlaß zu besonders gründlicher Prüfung, ob sich der Aufsichtsbeamte überzeugt hat, daß HflPBP wußte, wann mit der Ankunft eines fahrplanmässigen Zuges zu rechnen war, und ob er ihm eingehchärft hat, rechtzeitig vor der Erwartung eines Zuges eine gewisse Alarmbereitschaft einzunehmen, einen geeigneten Beobachtungsposten zu beziehen und auch den betrieblichen Vorgängen neben den Gleisen Beachtung zu schenken. Des weiteren wäre zu prüfen, ob die Art der Warnung vorgeschrieben wa# und ob er darüber belehrt worden ist, daß er auch dann warnen mußte, wenn es den Anschein hatte, ein Arbeiter werde den Zug schon selbst sehen. Bestehen Zweifel, ob die Einweisung des in seinen Aufgabenbereich und die Überwachung seiner Tätigkeit den zu stellenden Anforderungen entsprach und insbesondere dem Erfordernis der notwendigen Konkretheit, Verständlichkeit und Nachhaltigkeit genügte, so gehen diese Zweifel nach der Beweisregel des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu Lasten der Beklagten. ) Das Berufungsurteil ko vte daher insoweit keinen Bestand haben, als es in Abänd rung des landgerichtlichen Urteils den Schmerzensgeldansp xch des Klägers abgewiesen hat. Die Sache war zur anderweite Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurü fczuverweisen. Es erschien angemessen, von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen. Das Berufungsgeri ht wird über die Kosten des Rechtsstreits neu befinden r ssen. Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten d< Revisionsinstanz übertragen... Engels Die fii tdeefcichter Dr. Kleinewefers und D: K.B.Meyer sind beraubt und o ;sabwesend. Engels Hanebeck Dr. Hauß