BGH · VI ZR 52/58
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Es hat ebenso wie das LandgesbJckt ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des Zweitbeklagten angenommen und die Haftung der Erstbeklagten nach § 831 BGB bejaht9 da diese keinen Entlastungsbeweis angetreten habe. Aufgrund der erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme an der Unfallstelle ein fehlsames Verhalten des Zweitbeklagten ■ nicht mehr für erwiesen erachtet und nur noch die Verurteilung der Erstbeklagten nach § 831 BUB aufrecht erhalten» der unfallbeteiligten Fahrzeuge zu ziehen» Danach stehe lediglich fest, daß der Zweitbeklagte den Ehemann Sch^Ü angefahren habe, als dieser von seiner geraden Fahrtrichtung mehr oder weniger weit nach links abgebogen sei» Diese Feststellung ergebe sich aus den Beschädigungen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge sowie aus dem Umstand, daß der Verunglückte und sein Fahrrad, deren genaue Lage nach dem Unfall zwar nicht feststellbar sei, jedenfalls nicht ganz rechts auf der Fahrbahn gelegen hätten» Hier hätten sie aber liegen müssen, wenn der Zweitbcklagte nach rechts abgebogen v/äre und den geradeaus fahrenden Ehemann SchflB ungefähren hätte» Weitere Feststellungen über die Lage des Verunglückten und seines Fahrrades könnten nicht getroffen werden, da' der Zv/eitbeklagte den Verletzten unstreitig vor dem Ein-tref f cn der Zeugen BeflMfll und an den lin- ken Straßenrand vor den Kraftwagen gezogen habe und nicht aufzuklären sei, von welcher Stelle er ihn fortgeschafft habe« Auch die Lage des Fahrrades könnermög-licherv/eise vor dem Erscheinen der Zeugen von ihm verändert worden sein» Damit sei aber jede weitere Aufklärung däs Unfallgeschehens unmöglich« Es lasse sich insbesondere nicht feststeilen, in welcher Entfernung der Verunglückte vor dem Kraftwagen nach links abgebogen sei, ob es sich um eine plötzliche oder allmähliche Linksbewegung gehandelt habe und wie weit die Linksbewegung den Verunglückten zur Fahrbahnmitto hin geführt habe« Aus diesen Gründen könne auch die Ursächlichkeit einer geringfügigen Überschreitung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit des Zweitbeklagten für den Unfall, ebenso ein zu geringer Abstand beim Überholen nicht festge-stellt werden« Es könne auch nicht zu seinen Lasten ver- denn das brauche nicht den Zweck gehabt zu haben, Unfallspuren zu beseitigen, sondern könne auch geschehen sein, um die gefährdete Lage des Verletzten zu behoben« Nach alledem sei ein Verschulden des Zweitbeklagten zwar nicht auszuschliessen, aber auch nicht nachweisbar« Seine Haftung bleibe daher auf die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes beschränkt. Lagegen treffe die Erstbeklagte neben der Haftung aus dem Strassenverkehrsgesetz auch eine Schadensersatzpflicht nach § 831 BGB; denn der Zweitbeklagte habe -den Unfall als ihr Verrichtungsgehilfe in Ausführung der aufgetragenen Verrichtung verursacht, und die Erstbeklagte habe weder beweisen können, daß der Zweitbeklagte sich verkehrsrichtig verhalten habe (vgl. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe seine Annahme, der Zweitbeklagte habe möglicherweise auch die Lage des Fahrrades vor dem Eintreffen der genannten Zeugen verändert, mit Erwägungen darüber untermauern müssen, ob der Zweitbeklagte vor dem Erscheinen der Zeugen überhaupt zeitlich die Möglichkeit gehabt habe, die Lage des Verletzten und seines.Fahrrades wesentlich zu verändern. Zumindest hätte das Berufungsgericht, so meint die Revision v/eiter, die Parteien mit der Annahme dieser Möglichkeit nicht überraschen dürfen, ohne sie vorher mit ihnen zu erörtern« Die Beklagten hätten dann Beweis dafür angetreten, daß dem Zweitbeklagten keine Zeit verblieben sein könne, vor dem Erscheinen der Hinzu kommt, daß nach der Aussage des Zeugen Br^H> der die Unfallstelle unmittelbar nach dem Unfall eingesehen hatte, das Fahrrad noch auf der rechten Strassenseito, rechts der Strassenbahnschienen gelegen hat, während es nach der Aussage der später hinzugekommenen Zeugen auf der linken Strassenseite lag« Endlich haben die Kläger in der Berufungsinstanz eingehende Ausführungen darüber gemacht, daß der Zweitbeklagte das Fahrrad auf die linke Strassenseite hinübergezogen haben müsse« Unter diesen Umständen lag die Annahme, daß der Zweitbeklagte möglicherweise auch die Lage des Fahrrades verändert habe, durchaus nicht fern, und von einer tiberraschung der Beklagten durch das Berufungsgericht kann nicht die Rede sein« Der Ausgangspunkt des Beru-fungs]*rteils, daß der Unfallhergang nicht völlig zu klären sei, aus dem das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Haftung der Erstbeklagten aus § 831 BGB herleitet, ist daher nicht zu beanstanden« Ein Mitverschulden des Verunglückten Sch^| an dem Unfall hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen« Wenn Sch^f, so führt es aus, vor dem Zusammenstoß auch eine Linksbewegung ausgeführt habe, so folge daraus allein noch nicht ein schuldhaftes Verhalten. reichenden Seitenabstand von Sch^H eingehalten habe« Schließlich 'bleibe die Möglichkeit offen, daß Schaft durch ein von ihm nicht vertretbares Verhalten eines zweiten Radfahrers, der möglicherweise rechts neben ihm gefahren sei, zu dem Abbiegen nach links gezwungen worden sei« Sollte SchflB neben einem zweiten Radfahrer gefahren sein, so stelle das nach § 28 StVO kein Verschulden dar; Sch^| habe eine Verkehrsgefährdung oder -behinderung durch das Nebeneinanderfähren angesichts der Breite der gerade veil aufenden Fahrbahn von etwa 10.m nicht anzunehmen brauchen, zu demal zur Unfallzeit -0.45 Uhr - kein starker Verkehr geherrscht habe« Ein Schadensausgleich nach § 254 BGB komme daher nicht in Betracht« Mitverschulden« Es finde sogar eine echte Umkehr der Beweislast statto Die Revision übersieht bei diesen Rügen, daß in der Unfallskizze nur die vermutliche Stelle des Zusammen-stosses eingetragen ist, und daß nach der Aussage des Polizeiobermeisters DflHB die Eintragung lediglich auf Grund der Angaben des Zweitbeklagten erfolgt ist* Die Revision übersieht weiter, daß nach der Aussage des Sachverständigen, dem das Berufungsgericht in allen wesentlichen Punkten gefolgt ist, der Zusammenstoß bereits vor Beginn der Bremsspur erfolgt sein kann« Das Berufungsgericht ist danach mit Recht davon ausgegangen, daß weder die vermutliche Unfallstelle in der Polizeiskizze noch die dort eingetragene Bremsspur hinreichend sichere Anhaltspunkte für die Zusammenstosstelle ergeben« Alle vorerwähnten Revisionsrügen beruhen aber auf der mit den-Urtdilsgründen nicht zu vereinbarenden Annahme, daß die Unfallstelle auf der linken Fahrbahnseite der Beteiligten liege« Sic sind daher sämtlich unerheblich« Die Revision rügt weiter zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich damit auseinandersetzen müssen, daß der gerichtliche Sachverständige ein Verschulden des verunglückten Radfahrers angenommen habe; es habe seine eigene Sachkunde ausweisen müssen, falls es von dem Gutachten habe abweichen wollen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe lassen, wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 23- Oktober 1956 zu den mit dem angefochtenen Urteil übereinstimmenden Ausführungen des ersten Berufungsurteils dargelegt hat, einen Rechtsirr.tum nicht erkennen« 1360 a BUB danach, was der getötete Ehemann bei einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft ihr hätte gewähren müssen« Sie soll hinsichtlich ihres Unterhalts so gestellt werden, wie wenn der Getötete am Leben geblieben wäre« Den Kindern steht gemäß § 1610 BGB standesgemäßer Unterhalt, zu, den ihnen nunmehr die Beklagten zu gewährleisten haben« Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht, von dem letzten und sodann von dem voraussichtlichen künftigen Einkommen des Getöteten ausgehend, nach § 287 ZK) zunächst die persönlichen Bedürfnisse des Ehemanns geschätzt und in Abzug gebracht, sodann die auf die Kinder und die Ehefrau entfallenden Beträge festgelegto Dabei hat es der Ehefrau mit Recht einen wesentlichen Betrag für allgemeine Haushaltskosten (Miete, Heizung, Beleuchtung u«a«) zugebilligt, die nach seiner rechtlich nicht angreifbaren Auffassung durch den Tod des Ehemanns nur unwesentlich gemindert worden sind« wurde als für den getöteten Ehemann, zu demal diese Haushaltskosten im Palle seines Weiterlehens ihm in gleicher Weise zugute gekommen wären wie der Ehefrauc Bei der gesamten Bemessung der Beträge für die einzelnen Beteiligten sind Bechtsfehlcr in dem Sinne, daß das Berufungsgericht hei Ausübung des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens die von den Parteien vorgetragenen schätzungsbegründenden Tatsachen nicht gewürdigt hätte, oder daß die Schätzung auf grundsätzlich falschen Erwägungen beruhte, nicht ersichtliche Zu Unrecht rügt die Revision, das* Berufungsgericht sei bei der Bemessung der Ansprüche der Erstklägerin grundsätzlich von der Pension einer Beamtenwitwe ausgegangen - 60 # der Pension des Ehemannes und habe diesen Prozentsatz seinen Schätzungen zugrunde gelegto Das Beamtenverhältnis sei aber kein brauchbarer Maßstab* Das Berufungsgericht hat vielmehr in der bereits dargolegten Weise auf Grund der konkreten Umstände die Unterhaltsbedürfnisse aller Beteiligten gewürdigt, dementsprechend die den einzelnen Klägern zukommenden Anteile am Einkommen des Getöteten ermittelt und danach die ihnen gebührenden Schadensersatzleistungen geschätzt« Die Grundsätze für die Bemessung der Pension einer Beamten- * witwe hat das Urteil nur hilfsweise und zu dem Vergleich mit den so gewonnenen Ergebnissen herangezogen.