Kläger, Berufungsbeklagben und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsaw/alt hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28*Januar <958 unter.Mitwirkung .’des Senatspräsidenten Prof«Br.Heiß und der Bundesrichter Br.Engels, Br«Meyer, Br.Hauß und Br.Löscher für Recht erkannt« das Landgerichts neu dahin gefaßt, daß nur der Leistungsanspruoh des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung insoweit weiter, als der Leistungsanspruch des Klägers (ohne die im ersten Rechtszug anerkannten Beträge; zu mehr als 1/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Auch das Verhalten des Klägers sei für den Beklagten kein unabwendbares Ereignis gewesen; denn entgegen seiner Auffassung habe der Beklagte mangels eines vorfahrtgewähr enden Verkehrszeichens an der EinmUndung der Eiabuckel-straße nach-der am 1, Oktober 1953 in Kraft getretenen Än-■derung der StVO nicht die Vorfahrt vor dem. XJägar an, scheint aber eine Wartepflicht des Klägers gegenüber den Beklagten verneinen zu wollen, da der Kläger habe annehmen können, er werde ungehindert seine neue Fahrbahn erreichen; und der Bo-klagte"werde ihn sehen und seine Fahrweise danach einrlohten» Bas kann nicht richtig sein» Wie im Falle des echten Vorfahrtrechts des einen Pells mit entsprechender Wartepflicht dss anderen Peile, so ist auch im Felde der beiderseitigen Y/artepflicht an einer Kreuzung oder Einmündung mit einem vereinsamten Breieoksschild zunächst danach zu fragen, ob die beiderseitigen Fahrilnien sich bei unveränderter Fortsetzung der beabsichtigten Fahrt gekreuzt, berührt oder bedrohlich genähert haben würden oder tatsächlich hsben« Wäre - bei einer an sich bestehenden Vorfahrtregelung - in der konkreten Lage kein Vorfahrtfall gegeben, so kann in der gleichen konkreten Lage beim vereinsamten Iretecksschuld auch keine beiderseitige Wartepflicht bestehen; besteht hier aber nach der konkreten löge eine Yfertepflicht, so kenn sie beim vereinsamten Brei-eoksecitflct nur eine beiderseitige sein«. Berufungsgericht liorvorgehobenen subjektiven Gesichtspunkte, der Kläger habe annehmen können, er werde noch vor dem Beklagten seine neue Fahrbahn erreichen und der Beklagte werde sich auf ihn einstellen, erst ln zweiter Linie ankommen könnte. Waren Ort und Art des Zusammenstoßes so, daß danach das Eiubiegen des Klägers bereits vor dem Zusammenstoß als beendet anzusehen wäre, so würde möglicherweise kein Fall der beiderseitigen Wartepflicht Vorgelegen haben, und mithin weder dem Beklagten noch dem Kläger eine schuldhafte Verletzung der "’artepflicht vorgeworfen werden können; die Jahrweise des Beklagten würde dann vielmehr unter dem Gesichtspunkt des fehlerhaften Überholens zu beurteilen sein (vgl. daß danach das Eiubiegen des Klägers noch nicht beendet war oder der Zusammenstoß doch jedenfalls noch unm.ltlelbar mit seinem Einbiegen Zusammenhang, so ergibt sich aus rückschauender Betrachtung, daß sic objektiv beide vvartepf licht lg waren und kel ner ohne Verständigung mit dem anderen vor ihm in die Einmündung einfahren durfte (vgl, fiir die gleiche Präge im Fa31e der Vorfahrt RG in DAR 1958, 366j BGHSt 1, i12 - VRS 5; 193 und dio bereits Genannte Entscheidung des erkennenden Senats VBR r, rt sowie OLG Bremen VerkBl 195 U-—L22; OLG Hamm VerkBl 1957, 79 und die eber.folls bereits genannte Entscheidung des BayObLG VRS 4? gericht nur unklar, zur Art des Zusammenstoßes nimmt es, wie der Beklagte mit Recht unt3r Bezugnahme auf $ 286 ZPO rügt, Überhaupt nicht Steilung. Sollte danach die Stelle des Zusammenstoßes so liegen, daß sie nicht mehr zur Einmündung des Eisbuckelstraße in die Friedensstraße gerechnet werden könnte, so wurde aber auch daraus noch nicht ohne weiteres zu folgern sein, daß der Kläger an dieser Stelle sein Eiiibiegen bereite beendet gehabt hat und nunmehr bereits in seiner neuen Fahrtrichtung geradeaus gefahren ist« Denn der Bogen, den er beim Einbiegen beschrieb, brauchte nicht mit dem Bogen parallel zu laufen, den die Bordsteinkante beschreibt. Mit Hecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht sich mit dieser Frage überhaupt nicht auseinandorgesetzt hat, obwohl der Beklagte unter Überreichung eines Privatgutachtens wiederholt auf diese Frage hingewiesen hatte, und obwohl sich bereits aus den Angaben der Zeugen Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage finden lassen könnten. Bine völlige Klärung wird sich allerdings, wenn überhaupt, so nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens erzielen lassen» Schließlich aber wäre selbst dann, wenn der Kläger im Augenblick des Zusammenstoßes das Einbiegen bereits beendet gehabt hat, noch zu prüfen, ob die Stella des Zu-sammenstosses nicht noch so sehr im Bereich der Einmündung lag, daß die Fahrweise der Parteien, falls eine von ihnen vorfahrtberechtigt gewesen wäre, als eine unzulässige Behinderung und damit als Verletzung des Vorfahrtrechts des anderen zu behandeln wäre, im Falle des vereinsamten r..'5‘Jt'cltaochilds mithin eine Verletzung der TTartepflicht Vorgelegen hat» 4* Von der danach erforderlichen weiteren Aufklärung wird es abhängen, o'o der Beklagte Überhaupt gegenüber dem Kläger wartepflichtig im Sinne der Rechtsprechung zu dem ver-einaemten Ireia&csschild gewesen ist* Falls das zu bejahen sein sollte, so wird jedoch weiter erneut zu prüfen sein, ob es ihm zu dem Verschulden angerechnet werden kann, wenn er sich in falscher Beurteilung der seit dem i* Oktober 1953 bestehenden, aber erst nach und nach mit Hilfe der Rechtsprechung erkannten Rechtslage beim vereinsamten Bcefeokosohlld an der Einmündung der Eisbuckelstraße für vorfahrtberechtigt gehalten hat (fUr einen ähnlichen Fall vom November 1956 verneinend BGH 4 StR 436/57 vom 51* Oktober 1957 S. 4)o Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß sogar das Verkehrsunfallkommando Regensburg nach dem Schlußbericht vom 9* November 1933 von einem Vorfahr brecht des Beklagten ausgegängen ist« Sollte es danach nicht mehr als Verschulden des Beklagten angesehen werden können, daß er sich für vorfahrtberechtigt gehalten hat, so würde in diesem Zusammenhang gleichwohl ein in anderer Richtung liegendes Verschulden des Beklagten vorliegen können, das allerdings bei der etwaigen Abwägung eines beiderseitigen Verschuldens möglicherweise leichter ins Gewicht fallen würde; es würde nämlich entgegen der Auffassung der Revision dann weiter zu prüfen sein, ob der Beklagte seiner Pflicht als vermeintlicher Vorfahrtberechtigter zur Beobachtung der ihm gegenüber vermeintlich - und hier sogar tatsächlich - wartepflichtigen, aus der Eisbuckelstraße kommenden Verkehrsteilnehmer gehörig nachgekommen ist (vgl« dazu.die Entscheidung.dea erkennenden Senats vom 2.Juni 1934 VRS 7» 38 und die Entscheidung des 2« Strafsenats vom 30«April 193.4 5p Zu Unrecht rtigt die Revision* daß das Berufungs-gerlcht dem Beklagten nicht: seine Blendung durch die Sonne zugute gehalten hat; daß es insbesondere ihm eine gewisse Zeit zur Reaktion auf die Blendung hätte zugestehen und daß es hätte beachten müssen, daß die Blendung nach seinem Vortrag gerade im Augenblick des Einbiegens des Klägers erfolgt sei« Es ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen r daß das Berufungsgericht diese Gesichtspunkte übersehen hätte* Im Berufungsurteil ist die Blendung des Beklagten durch die Sonne nicht nur, worauf die Revision ------ 6. Inwieweit .den Kläger ein Kitverschulden an seinem Unfall trifft, wird in erster Linie von dem Ergebnis der nach 3) erforderlichen weiteren Aufklärung der objektiven Verkehrslage abhängen« War danach der Kläger gegenüber dem Beklagten objektiv nicht wartepflichtig, so wird sich nach dem bisher festgestellten sonstigen Sachverhalt kein Umstand finden lassen, der ihm zu dem Verschulden angerechnet werden könnte. Es ist insbesondere nach dem bisherigen Sachstand nicht ersichtlich, inwiefern ihn die vom Berufungsgericht darge-stcllten subjektiven Überlegungen, er werde noch vor dem Beklagten das Einbiegen vollendet haben, und der Beklagte werde sich auf ihn einrichten, sollten entlasten können; denn wenn er den Beklagten nach seiner Darstellung Überhaupt nicht gesehen hat, dann kann er auch nicht diese Überlegungen angestellt haben. 7« Obwohl* das Berufungsgericht in einer Hiifser-wägung ausgefUhrt hat, da3 selbst dann, wenn dem Kläger ein Verschulden zur last zu legen sein sollte, die Schuld des Beklagten viel größer und deshalb unter Berücksich-tlgung der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs seine volle Schadensorsatzpflicht begründet wäre, kann das Berufungs-urteil doch nicht nach dieser Hilfserwägung aufrechter» halten werden« Denn ehe eine unterstellte Schuld des Klä-gers gegenüber den vom Beklagten zu vertretenden Umständen als nicht ins Gewicht-fallend bezeichnet werden kann, maß Klarheit darüber herrschen, worin diese Schuld bestehen könnte. Dazu kommt, daß sich bei der ei'neuten Verhandlung möglicherv/eise auch die Schuld des Beklogten als geringer herausstellen könnte, als bisher vom Berufungsgericht angenommen worden ist, so daß dann auch eine verhältnismäßig geringe Schuld des Klägers doch noch ins Gewicht fallen Könnte. 8«, Die Sache war nach alledem unter Aufhebung des Berufungsurteils im Rahmen der vom Beklagten gestellten Anträge an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung
2357 066 n A S2/S7 Verkündet am 28» Januar 1958 Krieg!* Justizobersekretär üjlö Urkundsoeamtex' dar Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Erwin SchflHP in BMBi G^^-SfcraQe ■, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ■ « gegen den Studienrat Hans straße •, Kläger, Berufungsbeklagben und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsaw/alt hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28*Januar <958 unter.Mitwirkung .’des Senatspräsidenten Prof«Br.Heiß und der Bundesrichter Br.Engels, Br«Meyer, Br.Hauß und Br.Löscher für Recht erkannt« Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7» Dezember 1956 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin durch Zurückweisung der Berufung des Beklagten der nicht bereits durch das Teilan-erkenntnisurteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Januar 1956 erledigte Leistungsanspruch des Klägers zu mehr als einem Drit bei dem Grunde nach .. 2 •• für gerechtfertigt erklärt worden let. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uher die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckverwiesen. Von Rechts wegen \ •• 3 Tatbestand* Der Kläger wollte am 5» Oktober 1955 gegen 7*30 Ohr, wie alltäglich, mit dem Fahrrad von seiner Wohnung Uber die Eisbuckelstraße und die Friedens»traße in zur Schule fahren* Die Eisbuckelstraße stößt von SUden ner in rechtem Winkel auf die in west-östlicher Sichtung verlaufende Friedensstraße und hat zu dieser hin ein starkes Gefälle; in der Sisbuckelstraße befand sich vor der Einmündung ein DreloolcJschild "Vorfahrt achten" nach Bild 30 der Anlage zur StVO, während auf der Friedensstraße, die im Zuge der Bundesstraße 16 liegt, ein ergänzendes, auf die Vorfahrt hinweisendes Schild nach Bild 44 oder 32 der Anlage zur StVO fehlte« Als der Kläger soeben von der Eiebuckoiatraßo nach rechts in ostwärtiger Sichtung in die Friedensstraße eingebogen war, wurde er von dem aus westlicher Richtung die Friedensstraße entlangfahrenden,' dem Beklagten gehörigen und von diesem gesteuerten Personenkraftwagen angefahren und mit seinem Rad auf die Straße geschleudert« Er erlitt eine Wirbel Säulenverletzung. Seine Kleidung und sein Rad wurden besenädigt. Der Kläger nimmt' den Beklagten auf Grund der Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Schadenersatz in Anspruch. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 260 DM für den an der Kleidung und am Fahrrad entstandenen Sachschaden vnd zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, für das er mindestens 13 000 DU für angemessen hält, zu verurteilen sowie fest-sustellen, daß der Beklagte ihm den weiterhin aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Der Beklagte - 4 . ist gemäß seinem Anerkenntnis zur ZahJLmg von 65 DM auf den erstgenannten Betrag und zur Zahlung von iOO DM auf den zweitgenannten Betrag verurteilt worden. Im Übrigen hat er die Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgerioht zurückgewiesen; .na_hat dabei den Urteilsspruch. das Landgerichts neu dahin gefaßt, daß nur der Leistungsanspruoh des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung insoweit weiter, als der Leistungsanspruch des Klägers (ohne die im ersten Rechtszug anerkannten Beträge; zu mehr als 1/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. BntscheidungsgrUnde t 1* Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Sachschadens sowohl nach § 7 StVG als auch nach § 825 Abs, 1 BGB, seinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 847 BGB für begründet. Daß der Beklagte nach seiner durch die Zeugen bestätigten Behauptung plötzlich durch die aufgehende Sonne geblendet wurde, sei zwar, wie das Berufungsgericht * ausführ I- ein fUr ihn unabwendbares Ereignis gewesen; die Blendung habe aber den Unfall nicht verursacht; denn wenn der Beklagte, statt blind weiterzufahren, sofort gebremst und notfalls angehalten hätte, so würde der Unfall nicht geschehen sein. Auch das Verhalten des Klägers sei für den Beklagten kein unabwendbares Ereignis gewesen; denn entgegen seiner Auffassung habe der Beklagte mangels eines vorfahrtgewähr enden Verkehrszeichens an der EinmUndung der Eiabuckel-straße nach-der am 1, Oktober 1953 in Kraft getretenen Än-■derung der StVO nicht die Vorfahrt vor dem. Kläger gehabt; da die Änderung allgemein bekanntgegeben worden sei, sei die Annahme eines Vorfahrtrechts fahrlässig gewesen; auch habe er bei der Übersichtlichkeit der EinmUndung den Kläger schon, als dieser noch in der EisbuckelstraBe war, und dann während dea Einbiegens sehen müssen und durch leichtes Linkslenken au ihm vorbeifahreu gönnen; wenn er infolge der Sonnenblcndung die Vorgänge nicht habe beobachten können, aber auch nicht gebremst hebe, so habe er fahrlässig gehandelte Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers lasse sich nicht feststeilen; es könne ihm geglaubt werden, daB er sich vor dem Einbiegen umgesehen habe* er habe aber, gleichgültig ob er mit 5 km/st oder mit 10 km/st eingebogen und ob deshalb der.Beklagte bei seiner Geschwindigkeit von 40 km/st noch 72 m oder nur noch 36 m entfernt gewesen sei, amiehmen dürfen, er werde ungehindert seine neue Fahrbahn erreichen, und der Beklagte werde ihn sehen und seine Fahrweisc euf ihn einrichten; selbst wenn dem Kläger aber ein Verschulden zur Last fallen sollte, so sei doch die Schuld des Beklagten so viel größer, daB der Unfall unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs weit überwiegend /on ihm verursacht worden sei» Ill®VI®e;|von ;der;1 Revision hiergegen erhoToenen 1ingrIlf■ eit ®:oniiffhlz^ar;,j,sow'ii-fcihieisichgegen: die-Rest es:|;;.Re^lagt:eii;: iiberjnaupt iricHiii;^ sie mußten!^ edöcKlS ®If ||f;i fs^lfhM% is |; s illll iehlauflarnzelri^ legte Umstande beziehen 3 mid als sie elnfMifver^ R&gf r sige ru c i hi ch fl g| fwi ss e n Jyj o 11 e hinjp® ji|f|lr|f e chf11 cHe|hage feb ei^ !!®herha|f|||e schlösse ner^ |!iffl|J|oml!4®ÄÜ|uhtT, 1 955 . (BGBl I > 1 1 31 ? 12pT|l;ih Ifll’l!Iffiilihmf angef uhr^ni|!^sc^id]^gfl^f^®^ s ^^X;3iihä'e s geri cat shots vom ;l 4 P.::\ Jui.l 195|,llt P?;5 IP £|l P 3e ■ tscheid’.uigen l||ig^llfi ;11 n;|:i |h a is |§ih v^lTRS P:l.Q'9p^4.9.A.ünd :r?;P;3:41 ;p |f|d|i|yij^ Schildes Jr|||nla^ :i;;d er IRis Du c feel sir a Be ; ~ !|:;fre^^i|Sp^|||5':eS!|A^ heH^^Bfeioc - mangelspe fe 1 vlfeSl'S .cnilP e s 1 h ä c h;.; ;B lid i4ivbd£rfe 521au:^ |hriP|3|lKdf r@^ Sllll|ii|; Bn re c h| J|m |i nil d iglRj^^^^^ ilcht|^ 3 i e; V o r f a hr i .; z u e r hah nil h a b e f Zwar ;fchel'- ne|i51fni|;ejl|nduhgen idesiBeruf ungsurieitsfedK flrffKvrsioni^ derl|.ust fiihrrngen gerächt ini ergibt sich j edp ch eind eü t ig fi "da ß I'd Ergehnis die Rechtstage antreffend asiBefnfuhgspl-;''. h.beurteilb hat» Das. Berufungsgericht hat zutreffe 3h'e £ Prag s': b eh and e Ji;, welche ailg e me i he, ahsi der>. Art'i:. der 3eschild erung 1 ander E nd jedoch iediglich Rechts]age sich g; .1. nmünd u hg i d e r Ei s ^ ... 7 bucjcelstraße in die Priedensstraße ergab» Begegen s'nd d*.c* Ausführungen des Berufungsurteiis, ob mm im gegebenen Pa: .', die beiden Parteien im Sinne der genannten Rechtsprechung la sächlich gegenseitig wartepflichtig gewesen sind, unklar und /on Rechtsirrtum beeinflußt« Bas Berufungsgericht nimmt zwar eine Wartepflicht des Beklagten gegenüber de.u XJägar an, scheint aber eine Wartepflicht des Klägers gegenüber den Beklagten verneinen zu wollen, da der Kläger habe annehmen können, er werde ungehindert seine neue Fahrbahn erreichen; und der Bo-klagte"werde ihn sehen und seine Fahrweise danach einrlohten» Bas kann nicht richtig sein» Wie im Falle des echten Vorfahrtrechts des einen Pells mit entsprechender Wartepflicht dss anderen Peile, so ist auch im Felde der beiderseitigen Y/artepflicht an einer Kreuzung oder Einmündung mit einem vereinsamten Breieoksschild zunächst danach zu fragen, ob die beiderseitigen Fahrilnien sich bei unveränderter Fortsetzung der beabsichtigten Fahrt gekreuzt, berührt oder bedrohlich genähert haben würden oder tatsächlich hsben« Wäre - bei einer an sich bestehenden Vorfahrtregelung - in der konkreten Lage kein Vorfahrtfall gegeben, so kann in der gleichen konkreten Lage beim vereinsamten Iretecksschuld auch keine beiderseitige Wartepflicht bestehen; besteht hier aber nach der konkreten löge eine Yfertepflicht, so kenn sie beim vereinsamten Brei-eoksecitflct nur eine beiderseitige sein«. Bes Berufungsgericht brauchte sioh dabei zwar nicht näher mit der Frage zu befassen, ob zwischen einem auf einer Straße geradeaus fahrenden Verkehrsteilnehmer und einem von rechts in diese Straße in dieselbe Richtung einbiegenden Verkehrsteil- . uehmer - deren Fahrlinien sich also nicht kreuzen, sondern berühren und ineinander Übergehen - überhaupt ein Vorfahrt- tr - * 8 * hier beim vereinsamten DreJjeotoochiJd also ei.i Fall 1 der beiderseitigen Wartepflicht gegeben sein kann; denn diese Präge dürfte jetzt allgemein bejaht werden (vgl» schon HG VAE 1938, 35 Kr. 36 ** anders für einen allerdings besonders liegenden Sachverhalt noch HG 7AE ‘'.937; 420 Hr. 582 v.nd nunmehr BayöbLG in VRS 4» 1411 OLG Oldenburg in YRS 4» 213 sowie die Entscheidung des erkennenden Senats vom 20»Hovember 1952 Ir* YRS 5» 87). Das Berufungsgericht hätte aber eingehend und klar erörtern müssen» an welcher Stelle und in welcher Weise sich die Fahrlinien der Parteien bei unveränderter Portsetzung der beabsichtigten Fahrt berühren mußten; diese Frage fällt hier» da sich beide Parteien vor dem Zusammenstoß gegenseitig nicht gesehen und eufeinander eingerichtet haben» mit der Frage zusammen» an welcher Stelle und ln welcher Weise sie tat-. sächlich zusammengestoßen sind* Dabei kommt es zunächst auf die.objektive Sa3hlage an, während es auf die vom . Berufungsgericht liorvorgehobenen subjektiven Gesichtspunkte, der Kläger habe annehmen können, er werde noch vor dem Beklagten seine neue Fahrbahn erreichen und der Beklagte werde sich auf ihn einstellen, erst ln zweiter Linie ankommen könnte. Waren Ort und Art des Zusammenstoßes so, daß danach das Eiubiegen des Klägers bereits vor dem Zusammenstoß als beendet anzusehen wäre, so würde möglicherweise kein Fall der beiderseitigen Wartepflicht Vorgelegen haben, und mithin weder dem Beklagten noch dem Kläger eine schuldhafte Verletzung der "’artepflicht vorgeworfen werden können; die Jahrweise des Beklagten würde dann vielmehr unter dem Gesichtspunkt des fehlerhaften Überholens zu beurteilen sein (vgl. BGH 4 StR 345/55 vom 20.Oktober 1955 S. 3/4 und OLG Tübingen VRS 2, 205)* Waren Ort und Art des Zusammenstoßes dagegen so? daß danach das Eiubiegen des Klägers noch nicht beendet war oder der Zusammenstoß doch jedenfalls noch unm.ltlelbar mit seinem Einbiegen Zusammenhang, so ergibt sich aus rückschauender Betrachtung, daß sic objektiv beide vvartepf licht lg waren und kel ner ohne Verständigung mit dem anderen vor ihm in die Einmündung einfahren durfte (vgl, fiir die gleiche Präge im Fa31e der Vorfahrt RG in DAR 1958, 366j BGHSt 1, i12 - VRS 5; 193 und dio bereits Genannte Entscheidung des erkennenden Senats VBR r, rt sowie OLG Bremen VerkBl 195 U-—L22; OLG Hamm VerkBl 1957, 79 und die eber.folls bereits genannte Entscheidung des BayObLG VRS 4? Ul). Den Ort des Zusammenstoßes beschreibt das Berufungs- . gericht nur unklar, zur Art des Zusammenstoßes nimmt es, wie der Beklagte mit Recht unt3r Bezugnahme auf $ 286 ZPO rügt, Überhaupt nicht Steilung. Wenn sich die vom Fahrrad des Klägers herrührenden Kratz- und Wischspuren etwa 9,20 m ostwärts des Schnittpunkte der verlängerten Bord--steinkanbe der Eisbuckel- und der Friedensstraße gefunden haben, so besagt das nicht, daß der Zusammenstoß an dieser Stelle stattgefunden haben müßte. Es ist vielmehr möglich und sogar wahrscheinlich, daß der Zusammenstoß westlich davon stattgefunden hr.t« Burch ein Sachverständigengutachten würde sich aus den Vorgefundenen Spuren die Stelle des Zusammenstoßes möglicherweise ziemlich genau festsxellen lassen. Sollte danach die Stelle des Zusammenstoßes so liegen, daß sie nicht mehr zur Einmündung des Eisbuckelstraße in die Friedensstraße gerechnet werden könnte, so wurde aber auch daraus noch nicht ohne weiteres zu folgern sein, daß der Kläger an dieser Stelle sein Eiiibiegen bereite beendet gehabt hat und nunmehr bereits in seiner neuen Fahrtrichtung geradeaus gefahren ist« Denn der Bogen, den er beim Einbiegen beschrieb, brauchte nicht mit dem Bogen parallel zu laufen, den die Bordsteinkante beschreibt. Weiteres hierzu würde sich vielmehr aus einer Aufklärung darüber ergeben können, ob der Klügst, wie er behauptet, vom Beklagten von hinten angefehren worden ist, oder ob er, v;ie der Zeuge "eint, von der Seite angefah- ren worden ist, oder ob er schließlich, wie der Beklagte behauptet, diesen angefahren hat. Mit Hecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht sich mit dieser Frage überhaupt nicht auseinandorgesetzt hat, obwohl der Beklagte unter Überreichung eines Privatgutachtens wiederholt auf diese Frage hingewiesen hatte, und obwohl sich bereits aus den Angaben der Zeugen Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage finden lassen könnten. Bine völlige Klärung wird sich allerdings, wenn überhaupt, so nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens erzielen lassen» Schließlich aber wäre selbst dann, wenn der Kläger im Augenblick des Zusammenstoßes das Einbiegen bereits beendet gehabt hat, noch zu prüfen, ob die Stella des Zu-sammenstosses nicht noch so sehr im Bereich der Einmündung lag, daß die Fahrweise der Parteien, falls eine von ihnen vorfahrtberechtigt gewesen wäre, als eine unzulässige Behinderung und damit als Verletzung des Vorfahrtrechts des anderen zu behandeln wäre, im Falle des vereinsamten r..'5‘Jt'cltaochilds mithin eine Verletzung der TTartepflicht Vorgelegen hat» — 1 "I ' ■ 4* Von der danach erforderlichen weiteren Aufklärung wird es abhängen, o'o der Beklagte Überhaupt gegenüber dem Kläger wartepflichtig im Sinne der Rechtsprechung zu dem ver-einaemten Ireia&csschild gewesen ist* Falls das zu bejahen sein sollte, so wird jedoch weiter erneut zu prüfen sein, ob es ihm zu dem Verschulden angerechnet werden kann, wenn er sich in falscher Beurteilung der seit dem i* Oktober 1953 bestehenden, aber erst nach und nach mit Hilfe der Rechtsprechung erkannten Rechtslage beim vereinsamten Bcefeokosohlld an der Einmündung der Eisbuckelstraße für vorfahrtberechtigt gehalten hat (fUr einen ähnlichen Fall vom November 1956 verneinend BGH 4 StR 436/57 vom 51* Oktober 1957 S. 4)o Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß sogar das Verkehrsunfallkommando Regensburg nach dem Schlußbericht vom 9* November 1933 von einem Vorfahr brecht des Beklagten ausgegängen ist« Sollte es danach nicht mehr als Verschulden des Beklagten angesehen werden können, daß er sich für vorfahrtberechtigt gehalten hat, so würde in diesem Zusammenhang gleichwohl ein in anderer Richtung liegendes Verschulden des Beklagten vorliegen können, das allerdings bei der etwaigen Abwägung eines beiderseitigen Verschuldens möglicherweise leichter ins Gewicht fallen würde; es würde nämlich entgegen der Auffassung der Revision dann weiter zu prüfen sein, ob der Beklagte seiner Pflicht als vermeintlicher Vorfahrtberechtigter zur Beobachtung der ihm gegenüber vermeintlich - und hier sogar tatsächlich - wartepflichtigen, aus der Eisbuckelstraße kommenden Verkehrsteilnehmer gehörig nachgekommen ist (vgl« dazu.die Entscheidung.dea erkennenden Senats vom 2.Juni 1934 VRS 7» 38 und die Entscheidung des 2« Strafsenats vom 30«April 193.4 VRS 6, 440 sowie für den Fall eines vermeintlichen Vorfahrtrechts OLG Celle VRS 7, 433}« .. -2 5p Zu Unrecht rtigt die Revision* daß das Berufungs-gerlcht dem Beklagten nicht: seine Blendung durch die Sonne zugute gehalten hat; daß es insbesondere ihm eine gewisse Zeit zur Reaktion auf die Blendung hätte zugestehen und daß es hätte beachten müssen, daß die Blendung nach seinem Vortrag gerade im Augenblick des Einbiegens des Klägers erfolgt sei« Es ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen r daß das Berufungsgericht diese Gesichtspunkte übersehen hätte* Im Berufungsurteil ist die Blendung des Beklagten durch die Sonne nicht nur, worauf die Revision ------ allein abstellt, auf s. '0 unten / 11 oben, sondern nochmals auf S. 11 unten / 12 oben erörtert. Aus dem Zusammenhang der beiden Steilen geht hervor, daß das Berufungsgericht die angesichts der Blendung an den Beklagten zu stellenden Anforderungen zutreffend beurteilt hat« Da der Beklagte, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, bei der weiten Übersichtlichkeit der Einmündung den Kläger schon hätte sehen können, als dieser noch in der Eisbuckelstraße \var; kann die durch die Blendung verursachte Reak-tionsunfähigkeit des Beklagten keinesfalls während der ganzen Zeit von dem Augenblick, da er d9n Kläger hätte sehen können, bis zu dem Augenblick des Unfalls angedauort haben« Setzte die Blendung schon ein, ehe der Beklagte den Kläger sehen konnte, so hätte der Beklagte, wenn nach den Ausführungen an anderer Steile des Berufungsurteils seine Geschwindigkeit mit 40 km /st und die des Klägers während • des Einbiegens mit 10 km/st angenommen wird, selbst bei Zubilligung einer vollen Sekunde für die Reaktion auf die Blendung und einer weiteren vollen Sekunde für den Entschluß zu dem Bremsen und für das Ansprechen der Bremsen seinen ragen spätestens in der Einmündung zu dem Halten bringen • r« •• können. Setzte die Blendung aber erst später ein, so hätbe er bei gehöriger Aufmerksamkeit den Kläger schon vorher erblickt haben rails sen und dann im Augenblick der Blendung, an den bereits vorher erblickten Kläger nicht zu gefährden, nunmehr sofort entweder bremsen oder, was er bei der Breite der Straße ohne Gefahr tun konnte, ein wenig nach links ausbiegen oder schließlich, was noch besser gewesen wäre, sowohl bremsen als auch etwas nach links ausbiegen mUssen? In jeder der hierbei möglichen Lagen ist demnach nicht die Blendung des Beklagten durch“ dtSHSbnne, sondern sein schuldhaft fäl^ sches Verhalten, sei es seine zu langsame Reaktion, sei es seine Unaufmerksamkeit, ursächlich für den Unfall gewesen, 6. Inwieweit .den Kläger ein Kitverschulden an seinem Unfall trifft, wird in erster Linie von dem Ergebnis der nach 3) erforderlichen weiteren Aufklärung der objektiven Verkehrslage abhängen« War danach der Kläger gegenüber dem Beklagten objektiv nicht wartepflichtig, so wird sich nach dem bisher festgestellten sonstigen Sachverhalt kein Umstand finden lassen, der ihm zu dem Verschulden angerechnet werden könnte. War er dagegen objektiv warte-pflichtig, so wird ihm nach dem sonstigen Sachverhalt voraussichtlich auch ein Verschulden zuzu demessen sein. Es ist insbesondere nach dem bisherigen Sachstand nicht ersichtlich, inwiefern ihn die vom Berufungsgericht darge-stcllten subjektiven Überlegungen, er werde noch vor dem Beklagten das Einbiegen vollendet haben, und der Beklagte werde sich auf ihn einrichten, sollten entlasten können; denn wenn er den Beklagten nach seiner Darstellung Überhaupt nicht gesehen hat, dann kann er auch nicht diese Überlegungen angestellt haben. — "i 4 7« Obwohl* das Berufungsgericht in einer Hiifser-wägung ausgefUhrt hat, da3 selbst dann, wenn dem Kläger ein Verschulden zur last zu legen sein sollte, die Schuld des Beklagten viel größer und deshalb unter Berücksich-tlgung der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs seine volle Schadensorsatzpflicht begründet wäre, kann das Berufungs-urteil doch nicht nach dieser Hilfserwägung aufrechter» halten werden« Denn ehe eine unterstellte Schuld des Klä-gers gegenüber den vom Beklagten zu vertretenden Umständen als nicht ins Gewicht-fallend bezeichnet werden kann, maß Klarheit darüber herrschen, worin diese Schuld bestehen könnte. Daran aber fehlt es bisher. Dazu kommt, daß sich bei der ei'neuten Verhandlung möglicherv/eise auch die Schuld des Beklogten als geringer herausstellen könnte, als bisher vom Berufungsgericht angenommen worden ist, so daß dann auch eine verhältnismäßig geringe Schuld des Klägers doch noch ins Gewicht fallen Könnte. 8«, Die Sache war nach alledem unter Aufhebung des Berufungsurteils im Rahmen der vom Beklagten gestellten Anträge an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung * und Entscheidung nach Haßgabe der in den vorstehenden Gründen enthaltenen Richtlinien zurückzuverweisenc Senatspräsident Prof,Dr„Meiß ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert. Engels Er,Hauß Engels EroK,E.Meyer Br.Löscher