Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Tod ihres Mannes auf die Injektion mit Invenose zurückzuführen sei. Die Klägerin hat die Beklagte wegen des ihr entstandenen Schadens, insbesondere auch auf eine Rente während der vor-aussichtlichen Lebensdauer ihres Mannes in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt * Die Klägerin sei dafür beweispflichtig, daß der Tod ihres Ehemannes auf eine Einspritzung unsteriler. Ein festgestellter Mangel der verwendeten Invenose-Ampullaa lasse jedoch den Echluß auf eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Beklagten zu* In diesem Palle müsse diese dar-tun, daß sie die erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Auch dm Palle einer Infektion durch eine Einspritzung kann nicht mit ausreichender Sicherheit (gemeint ist: Gewißheit) gesagt werden, daß gerade die c) Es kann auch nicht als nachgewiesen angesehen werden, daß im Palle einer anderweitigen Infektionsquelle schlimmert und seinen Tod herbeigeführt haben« Die nach den Einspritzungen aufgetretenen Krankheitserscheinungen, die eine schwere Belastung dargestellt haben, lassen nicht mit ausreichender Sicherheit den Schluß eu, daß die verwendete Invenose, wenn sie keine lebenden Bakterien enthielt, min-’ destens fiebererzeugende Stoffe enthalten haben muß. Entgegen der Ansicht der Revision sind keine Beweislastregeln verkannt«, In einem Pall wie dem vorliegenden ist es nicht möglich, die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden* Auch die Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO . Die eigentliche Todesursache des Dr. ist nicht festgestellt und nach der nicht angreifbaren Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht feststellbar. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme und namentlich auf Grund voxi drei ihm maßgeblich erscheinenden Sachverständigengutachten zu dem wenigsten die Feststellung abgelehnt, daß eine Gasbrandvergiftung nachgewiesen sei. Die Revision möchte nun aus der Tatsache, daß eine solche Infektion wahrscheinlich ist, den Rückschluß auf die Infektionsursache, nämlich die zur Injektion bei dem Verstorbenen verwendete Invenose ziehen und ist der Ansicht, daß die BGHZ 11, 227 aufgestellten Grundsätze hier anzuweiir den seien. sprochen, daß nicht nur von einem feststehenden Dfreignis auf den Zusammenhang mit einem eingetretenen Erfolg, sondern auch vom Erfolg auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen werden könne. Aus dem auf Keimblutvergiftung zurückzuführenden Tod eines Menschen kann möglicherweise geschlossen werden, daß Streptokokken virulenter Art in seinen Körper gelangt sind. Er meint, hier könne die Streptokokkeneingangspforte liegen, wenn dies auch ' • mit Rücksicht darauf, daß die Rötung erst zwei Tage nach Fieberbeginn festgestellt worden sei, nicht in hohem Grade *1 Aus der Tatsache, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch das Gutachten Prof.Br. Binzbach erwähnt, in dem die gleiche Möglichkeit angenommen ist, ergibt sich, daß es den Sachverständigen in diesem Punkte folgt. Da die Würdigung* der Revision über den Verlauf der Krankheit nicht zwingend ist, kann insoweit ein Rechtsfehler nicht festgestellt werden. Sie will erreichen, daß der nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts ungeklärte Tatbestand der Entstehungsursache der Keimblutvergiftung, der, wenn die Behauptung der Klägerin nachgewiesenermaßen zuträfe, die Haftungsgrundlage darstellen könnte, durch Anwendung des § 287 ZPO vom Tatrichter als bewiesen angesehen werden kann. Insofern, so hat das Berufuhgsgericht ausgeführt, sei das Fabrikationsverfahren der Beklagten nicht ■ nur für die Frage des Verschuldens, sondern auch für die Ursache des Todes von Bedeutung. Es hat jedoch in Übereinstimmung mit Sachverständigengutachten verneint, daß sich aus den Fabrikationsmethoden der Beklagten auf einen schlechten Ampulleninhalt schließen lasse. Beklagten und nach Versuchen mit där Sterilisationseinrichtung ihr Gutachten erstatteten»^ Das Berufungsgericht hat sich unter Bezugnahme auf die Zeugenaussagen der unmittelbar mit der Sterilisation beschäftigten Personen (KflBI und RflHP) insbesondere den Sachverständigen Dr. Preytag und Prof.Dr. Kaiser angeschlossenEs kann bei einer derartigen Beweisaufnahme durch Sachverständige kaum ausgeschlossen werden, daß zwischen den einzelnen Gutachten insgesamt und auch in besonderen Prägen ?/3d ersprüche auf tauchen. Es ist alsdann die Aufgabe des Tatrichters, sich zu entscheiden, welchem Gutachten er folgen will- Er brauchte dann nicht im einzelnen zu erörtern, weshalb er nicht anderen Aussagen und Gutachten gefolgt ist- Dafür, daß diese Unterlagen bei der Beweis-wUrdigung nicht berücksichtigt worden sind, ist kein Anhalt gegeben. Irrig ist namentlich die Annahme der Revision, die Tatsache, daß Prof-Br. RflHI bei seinen Kontrolluntersu-chungen der Invenose während der Fabrikation niemals etwas nachteiliges gefunden hat, habe vom Berufungsgericht nur in dem Zusammenhang mit dem Umstande gewürdigt werden dürfen, daß die Untersuchungen in Heidelberg in zwei von sechs Fällen das Vorhandensein von Bakterien ergeben hatten. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht ausdrücklich den Saehverst Didigen Prof.Dr. Herzberg angeführt hat, der den Befund von Heidelberg, wo nur eine Ampulle untersucht worden ist, als widerspruchsvoll bezeichnet. Ein solcher, nur auf die Untersuchung einer Ampulle gestützter Befund sei als ausgesprochen unsicher zu betrachten und zu Schlußfolgerungen nicht zu gebrauchen. Da das Berufungsgericht auch sonst keine Rechtsfehler erkennen läßt, eine andere Grundlage für die Haftung der Beklagten nach dem unterbreiteten Sachverhalt nicht gegeben ist, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
TI ZB 52/56 Verkündet am 5. April 1957 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2350 092 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Magda in 'straße Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberu-fungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br« 09 geset^^ rtreten du: Br. 4HII» Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Br-0HHP - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br.K.E«Meyer, Martin, Br.Bode und Br. Hauß für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Bezember 1955 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. die Firma gegen GmbH in P Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestands Die Klägerin ist die Witwe des am 1 storbenen Assistenzarztes Br. Max Bf August 1947 ver- Zur Ausheilung^ eines von seinem Schwager Dr. B&HHl diagnostizierten Zwölffingerdarmgeschwürs unterzog sich Br. BHHP im letzten Drittel des Juli 1947 bei seinen Eltern in einer Liegekur mit diätetischen Maßnahmen. Er erhielt u.a„ täglich eine intravenöse Einspritzung mit einer Traubenzuckerlösung. Als der Vorrat an Traubenzucker ausgegangen war, erhielt Br. Mmiau8 den Beständen Br. B^b ein Präparat "Invenose0, das von der Beklagten hergestellt worden war. Die erste Einspritzung mit diesem.Prä-parat wurde am 29« Juli 1947 gegeben, auch am 31« Juli 1947 erhielt der Patient, der zwischenzeitlich schwerste Erkran-kungser^cheinungen gezeigt hatte, abends gegen 21.,454ühr eine sog. Mischspritze, die u.a. auch Invenose enthielt. Trotz weiterer Maßnahmen mehrerer mitwirkender Ärzte verstarb Dr. kurz nach 24 Uhr an völligem Kreislauf versagen. Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Tod ihres Mannes auf die Injektion mit Invenose zurückzuführen sei. Das Präparat sei infolge fahrlässiger Verletzung der maßgeblichen Vorschriften und Verfahrensgrundsätze nicht steril hergestellt worden. Ihr Mann sei an den in den Ampullen vorhanden gewesenen Bakterien oder den Bakteriengiften gestorben. Die Klägerin hat die Beklagte wegen des ihr entstandenen Schadens, insbesondere auch auf eine Rente während der vor-aussichtlichen Lebensdauer ihres Mannes in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Sachdarstellung der Klägerin bestritten. Die von ihr gelieferten Ampullen hätten nur steriles Injektionsmaterial enthalten. Sie hat auch bestritten, daß bei der Herstellung der Invenose Fehler vorgekommen seien. Sie stellt mehrere mögliche Ursachen für den Tod des Dr. zur Erwägung. Das Landgericht hat die Ansprüche dem Grunde nach bejaht und zu einem Teil zugesprochen, im übrigen jedoch abgev/iesen. Auf die Berufung der Beklagten, der sich die Klägerin wegen der Höhe ihrer Ansprüche angeschlossen hatte, hat das Berufungsgericht die Klage in vpl-lera Umfange abgewiesen«, Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihre zuletzt in der Berufungsinstanz geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Sntscheidungsgründe: I. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin u.. a. vorgetragen, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Prozeßstoffs zwei wesentliche Umstände übersehen habe. Aus den Aussagen der Zeugen PflHB und Dr.Ldp ergebe sich, daß die Beklagte bei der Herstellung der Invenose im wesentlichen Haushaltspuderzucker und zu dessen Reinigung Gasmasken-Kohlepuder verwendet habe. Beides stelle, was weder von den Sachverständigen berücksichtigt noch von dem Gericht ermittelt worden sei, einen groben Fabrikationsfehler dar. Haushaltspuderzucker sei ein wegen der Anreicherung von pyrogenen Substanzen ungeeignetes Ausgangsmaterial. Der Gasmaskenkohlepuder enthalte giftige Stoffe, namentlich Metalle. Diese Behauptungen sind in der Tatsacheninstanz nicht aufgestellt worden. Ein Anlaß, hierzu Prägen an die Sachverständigen zu richten, lag für das Gericht nicht vor. Der neue Tatsachenvortrag kann_daher in der Revisionsinstanz nicht Beachtet werden II. Der Streit der Parteien geht im übrigen hauptsächlich darum,' ob das Berufungsgericht der Beweislastfrage gerecht geworden ist. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt * Die Klägerin sei dafür beweispflichtig, daß der Tod ihres Ehemannes auf eine Einspritzung unsteriler. Invenose zurückzuführen sei und die Mängel der Invenose auf einem Verschulden der Beklagten beruhten. Ein festgestellter Mangel der verwendeten Invenose-Ampullaa lasse jedoch den Echluß auf eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Beklagten zu* In diesem Palle müsse diese dar-tun, daß sie die erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Nach eingehender Würdigung der Beweise und aller erhobenen Gutachten hat das Berufungsgericht ausgeführt: na.; Es ist als sicher anzunehmen, daß Dr. an einer Keimblutvergiftung gestorben ist. Daß diese durch Gasbrandbazillen hervorgerufen worden ist, ist unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher hat es sich um eine Streptokokken - oder Streptokokkenmischinfektion gehandelt * b) Es ist nicht nachgewiesen, daß die Keimblutvergif-tung auf die beiden bei Dr. BflHHNrfolgten Invenoseein-spritzungen zurückzuführen ist. Die Infektion kann auf endogenem Wege erfolgt sein. Auch dm Palle einer Infektion durch eine Einspritzung kann nicht mit ausreichender Sicherheit (gemeint ist: Gewißheit) gesagt werden, daß gerade die Invenoseinjektionen die Infektion herbeigeführt haben«, c) Es kann auch nicht als nachgewiesen angesehen werden, daß im Palle einer anderweitigen Infektionsquelle schlimmert und seinen Tod herbeigeführt haben« Die nach den Einspritzungen aufgetretenen Krankheitserscheinungen, die eine schwere Belastung dargestellt haben, lassen nicht mit ausreichender Sicherheit den Schluß eu, daß die verwendete Invenose, wenn sie keine lebenden Bakterien enthielt, min-’ destens fiebererzeugende Stoffe enthalten haben muß. Die beobachteten Reaktionen können auch ohne pyrogenen Ampulleninhalt erklärt werden- tionen nicht nachgewiesen.n II. Entgegen der Ansicht der Revision sind keine Beweislastregeln verkannt«, In einem Pall wie dem vorliegenden ist es nicht möglich, die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden* Auch die Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO . kann nicht Platz greifen«. Die eigentliche Todesursache des Dr. ist nicht festgestellt und nach der nicht angreifbaren Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht feststellbar. Zwar steht fest, daß er an einer Keimblutvergiftung verstorben ist. Welche Ursache aber die Keimblutvergiftung herbeigeführt hat, konnte nicht ermittelt werden. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme und namentlich auf Grund voxi drei ihm maßgeblich erscheinenden Sachverständigengutachten zu dem wenigsten die Feststellung abgelehnt, daß eine Gasbrandvergiftung nachgewiesen sei. Die Wahrscheinlichkeit einer die Invenoeeeinspritzungen die Erkrankung Dr. •s ver- Es ist sonach der Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung bzw den Tod Dr. s und der) Invenoseinjek- m 1/ Infektion durch Streptokokken oder ein Streptokokkengemisch mußte also für das Berufungsgericht im Vordergrund stehen. Die Revision möchte nun aus der Tatsache, daß eine solche Infektion wahrscheinlich ist, den Rückschluß auf die Infektionsursache, nämlich die zur Injektion bei dem Verstorbenen verwendete Invenose ziehen und ist der Ansicht, daß die BGHZ 11, 227 aufgestellten Grundsätze hier anzuweiir den seien. Das trifft nicht zu. Zwar hat der erkennende Senat im Urteil VI ZR 199/55 vom 10. Juli 1956 (=VersR 1956, 577?HJW 1956, 1636) ausge- . sprochen, daß nicht nur von einem feststehenden Dfreignis auf den Zusammenhang mit einem eingetretenen Erfolg, sondern auch vom Erfolg auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen werden könne. Aber für diese Erwägung fehlt hier die objektive Grundlage. Aus dem auf Keimblutvergiftung zurückzuführenden Tod eines Menschen kann möglicherweise geschlossen werden, daß Streptokokken virulenter Art in seinen Körper gelangt sind. Wenn nur eine Möglichkeif^i^Betracht käme, etwa die Injektion mit der Invenose der Beklagten, so könnte dies erheblich sein. Hier kamen aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mehrere, zu dem mindesten ' zwei ernsthaft in Erwägung zu ziehende Möglichkeiten in Betracht. Unter Hinweis auf das Gutachten Prof.Dr. Bock hat das Berufungsgericht z.B. angenommen, daß außer durch Injektionen die Erreger auch durch Zahnherde, Mandeln, Rachenhöhle usw. eingetreten sein können. Der Sachverständige Dr. Bock hat darauf hingewiesen, daß Dr. Bmpan 31*7. 1947 einen düsterroten Rachen gehabt hat. Er meint, hier könne die Streptokokkeneingangspforte liegen, wenn dies auch ' • mit Rücksicht darauf, daß die Rötung erst zwei Tage nach Fieberbeginn festgestellt worden sei, nicht in hohem Grade *1 7 wahrscheinlich sei. Aus der Tatsache, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch das Gutachten Prof.Br. Binzbach erwähnt, in dem die gleiche Möglichkeit angenommen ist, ergibt sich, daß es den Sachverständigen in diesem Punkte folgt. Es sind somit mehrere Möglichkeiten gegeben, die als Eingang für Streptokokken neben der Injektion in Präge kommen. Damit ist ein Rückschluß im Sinne des Anscheins beweises, nur die Invenoseinjektion habe die Bakterien eingeführt, nicht möglich. Auch der Zeitablauf führt nicht zwingend zu der Beweiswürdigung der Klägerin. Denn das Gericht hat eine Thrombophlebitis mit schmierigem Material im rechten Oberarm festgestellt. In diesem ursprünglich Vorhänden gewesenen Entwicklungsherd konnten aber die endogen eingetretenen Bakterien die objektiv festgestellten Erscheinungen und den Tod hervorrufen. Kommt aber eine Verkennung der Beweislast nicht in Präge, so liegt es beim Tatrichter, ob und inwiev/eit er sich von einem bestimmten Verlauf überzeugt. Da die Würdigung* der Revision über den Verlauf der Krankheit nicht zwingend ist, kann insoweit ein Rechtsfehler nicht festgestellt werden. III. Ebenso fehl*geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe irrigerweise die Anwendung von § 287' ZPO unterlassen. Die Revision verkennt hierbei, wie die Revisionserwiderung hervorhebt, die Grundsätze, wie sie namentlich in BGHZ 4, 192 [196] entwickelt sind. Ascher hat sie in der Anmerkung zu dieser Entscheidung (IM Mr 5 zu § 287) dahin zusammengefaßt, daß die Tatsachen, die den Haftung»?? grund bilden, wie andere Tatsachen bewiesen werden müssen, . > soweit sie unter den Parteien streitig sind. Das-gilt auch für den Kausalzusammenhang, soweit er Teil des Haftungsgrundes ist. Daraus ergibt sich umgekehrt, daß die freie Würdigung des § 287 ZPO sich nicht auf den Tatbestand erstreckt, aus dem die Verpflichtung zu dem Schadensersatz hergeleitet wird (BGHZ 331 Hr 4 zu § 286 (B) ZPO = ZZP 65, 270,* ähnlich Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl, § 287 I 2 hei Anm 17 a. Baunbach- I»aüterbach 24. Aufl § 287 II A; Rosenberg Zivilprozeß 7. Aufl 524). Gerade aber das erstrebt die Revision. Sie will erreichen, daß der nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts ungeklärte Tatbestand der Entstehungsursache der Keimblutvergiftung, der, wenn die Behauptung der Klägerin nachgewiesenermaßen zuträfe, die Haftungsgrundlage darstellen könnte, durch Anwendung des § 287 ZPO vom Tatrichter als bewiesen angesehen werden kann. IV. Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe die Beweisergebnisse insbesondere zu den Fertigungs-methoden der Beklagten außer Acht gelassen. Auch dem kann nicht zugestircmt werden. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob aus dem Zustand der verwendeten Maschinen und der Art der Herstellung auf einen Hange! der Invenose geschlossen werden könne, so daß mit einer an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit andere Infektionsmöglichkeiten auszuscheiden wären. Insofern, so hat das Berufuhgsgericht ausgeführt, sei das Fabrikationsverfahren der Beklagten nicht ■ nur für die Frage des Verschuldens, sondern auch für die Ursache des Todes von Bedeutung. Es hat jedoch in Übereinstimmung mit Sachverständigengutachten verneint, daß sich aus den Fabrikationsmethoden der Beklagten auf einen schlechten Ampulleninhalt schließen lasse. Es sind zu dieser Frage eine ganze Anzahl Sachverständige gehört worden, die zu dem Teil nach einer Ortsbesichtigung im Betrieb der. Beklagten und nach Versuchen mit där Sterilisationseinrichtung ihr Gutachten erstatteten»^ Das Berufungsgericht hat sich unter Bezugnahme auf die Zeugenaussagen der unmittelbar mit der Sterilisation beschäftigten Personen (KflBI und RflHP) insbesondere den Sachverständigen Dr. Preytag und Prof.Dr. Kaiser angeschlossenEs kann bei einer derartigen Beweisaufnahme durch Sachverständige kaum ausgeschlossen werden, daß zwischen den einzelnen Gutachten insgesamt und auch in besonderen Prägen ?/3d ersprüche auf tauchen. Es ist alsdann die Aufgabe des Tatrichters, sich zu entscheiden, welchem Gutachten er folgen will- Er brauchte dann nicht im einzelnen zu erörtern, weshalb er nicht anderen Aussagen und Gutachten gefolgt ist- Dafür, daß diese Unterlagen bei der Beweis-wUrdigung nicht berücksichtigt worden sind, ist kein Anhalt gegeben. Irrig ist namentlich die Annahme der Revision, die Tatsache, daß Prof-Br. RflHI bei seinen Kontrolluntersu-chungen der Invenose während der Fabrikation niemals etwas nachteiliges gefunden hat, habe vom Berufungsgericht nur in dem Zusammenhang mit dem Umstande gewürdigt werden dürfen, daß die Untersuchungen in Heidelberg in zwei von sechs Fällen das Vorhandensein von Bakterien ergeben hatten. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht ausdrücklich den Saehverst Didigen Prof.Dr. Herzberg angeführt hat, der den Befund von Heidelberg, wo nur eine Ampulle untersucht worden ist, als widerspruchsvoll bezeichnet. Ein solcher, nur auf die Untersuchung einer Ampulle gestützter Befund sei als ausgesprochen unsicher zu betrachten und zu Schlußfolgerungen nicht zu gebrauchen. Das Berufungsgericht hat weiter angeführt, daß schon vor Dr. Herzberg der Sachverständige Dr- Preytag die Meinung vertreten habe, der Heidelberger Befund lasse nicht auf eine ursprüngliche mangelnde Sterilität der Invenoseampullen schließen, da ein nicht beachteter. Glasfehler möglich sei, er aber dazu neige,, eine Verunreinigung des Materials während der Verarbeitung an- % zunehmen. Der Heidelberger Befund mußte daher nicht die Beobachtung des seit vielen Jahren die Untersuchung im Werk der Beklagten durchführenden Prof.Dr. RflHV entkräften. Es stand dem Berufungsgericht frei, seine Schlüsse zu ziehen, ohne daß es gezwungen war, dem Heidelberger Befund zu folgen. Da das Berufungsgericht auch sonst keine Rechtsfehler erkennen läßt, eine andere Grundlage für die Haftung der Beklagten nach dem unterbreiteten Sachverhalt nicht gegeben ist, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Kleinewefers Dr.K.E.Meyer Martin Dr. Bode Dr. Hauß