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BGH · VI ZE 52/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 52/55

tig eine nur behelfsmäßige gicherungsmaßnahme vorsieht, muß es sich zurechnen lassen, wenn er die Sachlage für eine nicht vorgesehene Zeit unbeobachtet läßt und sich später herausstellt, daß zwischenzeitlich die Sicherung entfernt worden ist und dies vorhersehbar und verhütbar war* Der Kläger behauptet5 der Beklagte sei beauftragt gewesen; den Halter des Heizkörpers noch vor Beginn der Dienststunden der Sparkasse sofort in die Wand einzugipsen, Da er den nur mit einer Latte abgestützten Heizkörper in diesem Zustand verlassen habe, \-----x —-'-.--r/p Mit der Klage nahm der Kläger ursprünglich die Arbeitgeberin des Beklagten und diesen als Gesamtschuldner für seinen Unfallschaden in Anspruch- Er macht insoweit einen Schmerzensgeldanspruch geltend und weiter den Differenzbe-trag zwischen dem Gehalt, das er ohne den Unfall bezogen hät- ^K( te und dem nach seiner Pensionierung gezahlten Ruhegehalt, Er j verlangt aus diesem Grunde 2,510 DM, den Betrag, der bis zur I letzten Formulierung der Klage erfallen ist, und die Feststellung* der Verpflichtung zur Zahlung des Unterschiedsbetrages, Der Beklagte (und ursprünglich seine Arbeitgeberin) machen geltend, daß der Heizkörper durch die Abstützlatte genügend gesichert gewesen sei. Das Umfallen des Heizkörpers sei durch einen Angestellten der Heizungsfirma verursacht worden, der bei dem Versuch; ein Heizungsrohr durch die Wand zu führen, mit einem Rohr an den Heizkörper gestoßen habe< Bie Frage der Zurechenbarkeit einer bestimmten Folge eines Verhaltens ist zwar an sich tatrichterlich; hier aber hat das Berufungsgericht rechtlich und tatsächlich maßgebliche Umstände über-: sehen, so daß eine Nachprüfung in diesem Umfang dem Revisions-* gericht zusteht. Es sind nach der Sachlage eine Anzahl von Möglichkeiten vorhanden, durch die die Latte, sei es durch Zufall, sei es, weil sie trotz der Erwägungen des Berufungsgerichts während irgendeines Vorgangs jemanden behinderte oder ihm auch nur unordentlich er-schien, sei es, weil jemand annahm, sie sei nunmehr überflüssig geworden und man habe die Y/egnahme vergessen, entfernt worden sein kann* Alle diese Möglichkeiten entsprechen den Erfahrungen des täglichen Lebens, so daß auch ein einfacher Arbeiter sie ohne weiteres in Rechnung stellen konnte und mußte. Bei dem sofortigen Eingipsen der Kalter, wie es die Pflicht des Beklagten gewesen war, wäre aber die ganze Gefahrenlage verhütet gewesenEs mag sein, daß auch demjenigen, der die Latte beseitigt hat, ein zur Haftung führendes Verschulden trifft. Dennoch ist die Sache nicht zur Entscheidung reif.Das Berufungsgericht hat sich von seinem Standpunkt aus mit Recht nicht mit der vom Beklagten aufgeworfenen Frage des mit-wirkenden Verschuldens des Klägers befaßt. Diese Frage abschließend zu beurteilen, ist das Revisionsgericht aber nicht in der Lage, Freilich scheidet eine Mitwirkung des Klägers bei der eigentlichen Schade ns ent stehung aus«, Der Beklagte hat keine schlüssige Darstellung gegeben, wonach der Kläger irgend etwas getan hätte, was ihm zu dem Verschulden angerechnet werden könnte. Der Umstand, daß der Kläger in dem u,a, für seine Arbeiten bestimmten Raum sich aufgehalten hat, ist sicher nicht vorwerfbar» Es ist auch nicht ersichtlich, wie es den Kläger belasten soll, daß er dem Zeugen geholfen hat, festzustellen, ob das durch ein Mauerloch eingeführte Verbindungsrohr die richtige Länge habe. Im Auszug aus dem Beschlußbuch der Arbeitgeberin des Klägers vom Oktober 1950 heißt es ausdrücklich, daß nach Artikel 93 BBG der Beamte als dauernd dienstunfähig anzusehen sei, daß er aber einen Antrag auf Ruhestandsversetzung gemäß § 95 BBG nicht gestellt habe. Es ist daher nicht ersichtlich, in wieweit den Kläger eine Verantwortung für seine Pensionierung als solche trifft, oder daß ihm zuzu-muten gewesen wäre, gegen den rechtlich begründeten Beschluß seiner Behörde weitere Rechtsmittel zu ergreifen« Unerledigt ist aber ein Vortrag des Beklagten zur Schadensminderungspflicht o Er hat behauptet, daß der Kläger seit längerem wieder hergestellt sei0 Er sei aber seiner Verpflicb tung nicht nachgekomnen, wieder eine Arbeit, insbesondere bei seinem bisherigen Arbeitgeber aufzusuchen. Es kann dahingestellt bleiben; ob dies bei dem Gesundheitszustand des Klägers, wie er vor dem Unfall bestand (einseitige Beinamputation) und seinem Alter (jetzt 58 Jahre) wirklich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Schadensminderung geführt hätte, insbesondere von wann an irgendeine Arbeitsmöglichkeit auch nur für Stunden für den Kläger bestanden haben mag und ob nicht andererseits doch die heutige Arbeitsmarktlage in dem Sinne spricht, daß ^ der Kläger in zu demutbarer Weise noch die ihm verbliebene Arbeitskraft verwerten könnte. Zur Feststellung, ob ein mit-verursachendes Verschulden des Klägers in der Unterlassung der nachträglichen Schadensrainderung zu erblicken ist, war die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuver-weisene Meiß Br.-

Zitierte Normen: § 840 BGB § 95 BBG
BrUnfallBerufungsgerichtStützlatteArbeitHeizkörperRaumKläger

Volltext der Entscheidung

2352 030
rjur das Nachschlagewerks
. Nicht für die Amtliche Sammlung\
Gesetzt	BGB § 249
Rechtssatzs	Wer eine Gefahrenquelle schafft und gleichzei-
tig eine nur behelfsmäßige gicherungsmaßnahme vorsieht, muß es sich zurechnen lassen, wenn er die Sachlage für eine nicht vorgesehene Zeit unbeobachtet läßt und sich später herausstellt, daß zwischenzeitlich die Sicherung entfernt worden ist und dies vorhersehbar und verhütbar war*
i
Aktenzeichens VI ZE 52/55
Erteil des BGH vom 4. Mai 1956 OIiG München, Hebensitz Augsburg
♦
VI_ZR_ 52/55.
V erkundet am 4. Mai 1956 Klett, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Sparkasseninspektors i»R- Andreas B HIV? SflHBstraße Hfc
 in Ml
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br»
g e g e r*
den Bauvorarbeiter Andreas HBstraße A
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br, Meiß und der Bundesrichter Br« Kleine-wefers; Br«. Gelhaar, Br. Meyer und Hanebeck
 für Recht erkannt$
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4o Zivilsenats des OberlandesgerichtB München mit dem Sitz in Augsburg vom 50» November 1954 aufgehoben»
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen®
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger, der im 1„ Weltkrieg sein rechtes Bein verloren hat und Prothesenträger ist-, stand als Inspektor im Dienst der Kreis- und Stadtsparkasse Mindelheim, Im Frühjahr 1950 wurden in dieser Sparkasse verschiedene Um- und Erweiterungsbauten vorgenommen, wobei auch die Heizungsan.\.age umgebaut und verschiedene Heiskörper verlegt werden sollten. Mit den damit zusammenhängenden Maurerarbeiten war eine Firma Striebel betraut, die Arbeitgeberin des Beklagten, die ursprünglich mit diesem zusammen als Beklagte in Anspruch genommen v/ar*
Am 17, März 1950 sollte in dem Kassenraum, in dem damals noch Buchungsmaschinen und ein Teil der Kontokorrentkarten aufbewahrt waren, der dort befindliche Heizkörper, der tags zuvor von seiner alten Stelle abmontiert worden war* an einer anderen Stelle wieder anmontiert werden. Der Beklagte hatte anweisungsgemäß an der Mauerstelle, an der der Heizkörper nunmehr stehen sollte, die Fußkonsolen eingegipst und das für den Halter bestimmte Loch in die Mauer geschlagen. Am nächsten Morgen wurde der Heizkörper von dem Inhaber der Heizungsfirma und dem Beklagten zusammen auf die bereits eingegipsten Fußkonsolen gestellt und mittels einer Latte in leicht zu dem Innenraum geneigter Stellung abgestützt. Dies geschah frühzeitig vor dem Arbeitsbeginn in der Sparkasse, Der Beklagte war angewiesen, den an dem Heizkörper befestigten Halter unmittelbar anschließend in das bereits von ihm am Vortag eingeschlagene Mauerloch einzugip-sezic Er tat dice jedoch nicht, sondern entfernte sicho Am Nachmittag des gleichen Tages erschien der Inhaber der Heizungsfirma zusammen mit einem Hilfsarbeiter, um den Heiz-
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körper, der jetzt ohne Stützlatte senkrecht an der ¥/and stand, an das Röhrensystem anzuschließen, Hoch bevor dies geschehen konnte, fiel der Heizkörper um und verletzte den gerade in diesem Raum anwesenden Kläger so schwer an seinem gesunden Bein; daß er infolge der erlittenen Quetschwunden dienstunfähig wurde und später wegen dauernder Dienstunfähig-keit infolge Dienstunfalls durch Verwaltungsratsbeschluß seiner Behörde mit Wirkung vom Io April 1951 in den Ruhestand ver setzt wurder	*
Der Kläger behauptet5 der Beklagte sei beauftragt gewesen; den Halter des Heizkörpers noch vor Beginn der Dienststunden der Sparkasse sofort in die Wand einzugipsen, Da er den nur mit einer Latte abgestützten Heizkörper in diesem Zustand verlassen habe, \-----x —-'-.--r/p
£ - - —	habe	er den Unfall schuldhaft
 verursacht. Mit der Klage nahm der Kläger ursprünglich die Arbeitgeberin des Beklagten und diesen als Gesamtschuldner für seinen Unfallschaden in Anspruch- Er macht insoweit einen Schmerzensgeldanspruch geltend und weiter den Differenzbe-trag zwischen dem Gehalt, das er ohne den Unfall bezogen hät- ^K( te und dem nach seiner Pensionierung gezahlten Ruhegehalt, Er j verlangt aus diesem Grunde 2,510 DM, den Betrag, der bis zur I letzten Formulierung der Klage erfallen ist, und die Feststellung* der Verpflichtung zur Zahlung des Unterschiedsbetrages,
 Der Beklagte (und ursprünglich seine Arbeitgeberin) machen geltend, daß der Heizkörper durch die Abstützlatte genügend gesichert gewesen sei. Die Entfernung der Sicherungslatte durch einen unbekannten nicht mehr feststellbaren Dritten sei d*^e Ursache des Unfalls, der nicht zu ihren Lasten gehe. Das Umfallen des Heizkörpers sei durch einen Angestellten der Heizungsfirma verursacht worden, der bei dem Versuch; ein
 Heizungsrohr durch die Wand zu führen, mit einem Rohr an den Heizkörper gestoßen habe<
Das Landgericht hat die Klage gegen die Arbeitgeberin des Beklagten abgewiesen, weil diese für den Beklagten den Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB geführt habe«, In diesem Umfange ist das Urteil in Rechtskraft erwachsenDer heutige Alleinbeklagte hat ge^en das ihn verurteilende Urteil Berufung eingelegt, auf die hin das Berufungsgericht die Klage auch gegen ihn abgewiesen hat«, Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Anspruch gegen diesen weiter«
Entscheidungsgründe 2
Je
 Das Berufungsgericht hat die adäquate Kausalität des Unterlassens des Beklagten für den Unfall verneint, wobei es in Anwendung der in BGHZ 3? 261 (267) entwickelten Grundsätze die Frage dahingestellt gelassen hat, ob die vom Beklag ten gesetzte Bedingung innerhalb derjenigen Grenze liege, bis zu der dem Urheber der Bedingung eine Haftung billigerweise zugemutet werden könne« Es hat angenommen, daß das im vorliegenden Fall erfolgte Handeln eines unbekannten und nicht ermittelbaren Dritten, der die Stützlatte entfernt habe, ein völlig ungewöhnliches und außerhalb der täglichen Erfahrung liegendes Dazwischentreten sei, und hat im einzelnen dazu-ausgeführt, daß der Raum, in den sich der Unfall ereignete,
 
nur den Angestellten und Beamten der Sparkasse zugänglich war. In dem Raum sei zwar gearbeitet worden, die Stützlatte habe die Angestellten aber weder bei der Arbeit noch auf dem Weg zu dem Arbeitsplatz behindertEs hätte also nicht erwartet werden können, daß die Angestellten selbst etwa zur Beseitigung eines Arbeitshindernisses die Stützlatte entfernen könnten o Noch v/eniger sei zu befürchten gewesen, daß Angestellte I der Sparkasse leichtsinnig oder mutwillig die Stützlatte beÄ^f seitigen würden. Die Gefahr einer Entfernung durch das Publikum, das zu dem Raum keinen Zugang hatte, habe nicht bestanden, Vernünftigerweise habe daher kein Grund zu der Befürchtung bestanden, dc,ß Angestellte der Sparkasse oder fremde Personen sich an der statischen Sicherung des Heizkörpers zu schaffen machten;
II
Der Revision muß zugegeben werden, daß zwar der Ausgangspunkt des Berufungsurteils richtig ist, daß aber die weitere^|
Erwägungen den Besonderheiten des Palles nicht gerecht werden Die naturwissenschaftliche Kausalität des Handelns oder, genauer gesagt, der pflichtwidrigen Unterlassung des Beklagten, die Halter des Heizkörpers baldigst einzugipsen, ist unzweifelhaft. Praglich ist nur, ob die Folgen der Unterlassung ihm im Sinne der Adäquanz zuzurechnen sind. Bie Frage der Zurechenbarkeit einer bestimmten Folge eines Verhaltens ist zwar an sich tatrichterlich; hier aber hat das Berufungsgericht rechtlich und tatsächlich maßgebliche Umstände über-: sehen, so daß eine Nachprüfung in diesem Umfang dem Revisions-* gericht zusteht.
•JVW
 
Das Berufungsgericht hat dem zwischen der Unterlassung und dem Unfall liegenden Faktor der Zeit keine Rechnung getragen. Der Beklagte hat im Laufe seiner Arbeit eine Gefahrensituation geschaffen und damit die alsbaldige Beseitigung der Gefahr in seinen Pflichtenkreis übernommen.
Er hat auch v/eiter eine provisorische, wenn auch für die vorgesehenen Arbeiten zureichende Gefahrensicherung vorgenommen« Bann aber hat er eine unverhältnismäßig lange Zeit die Angelegenheit sich selbst überlassen, bis sich schließlich der Unfall ereignete. Das aber geht nicht an.
Es kann dem Verunglückten nicht zugemutet werden, nun seinerseits den konkreten Umstand und den Verantwortlichen darzutun, der aus der latenten vom Beklagten bewußt geschaffenen und unbeobachteten Gefahr eine akute hat werden lassen-Was dem Beklagten in diesem Palle zuzurechnen ist, ist nicht so sehr, worauf das Berufungsgericht es allein ab-stellt, die Schaffung der latenten Gefahr, gegen die er objektiv und subjektiv ausreichende provisorische Maßnahmen getroffen hatte, sondern die spätere Vernachlässi-gung, die das Provisorium als Sicherung für eine nicht vorgesehene Zeit bestehen ließ. Wer eine Gefahrenquelle schafft und gleichzeitig eine nur provisorische Sicherungsmaßnahme vorsieht, muß es sich zurechnen lassen, wenn er die Sach-	!
läge für eine nicht vorgesehene Zeit unbeobachtet läßt	j
und sich später herausstellt, daß zwischenzeitlich die Sicherung entfernt worden ist und dies vorhersehbar und verhütbar war.
Jedes andere Ergebnis wäre höchst unbillig. Der Be-
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klagte kann sich nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, : darauf berufen, daß es ein unvorhergesehenes außerhalb jeder : Berechnung liegendes Ereignis sei, wenn die Stützlatte entfernt worden ist. Diese mag als Schutzmaßnahme technisch
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geeignet gewesen sein, so lange niemand im Zimmer war* Daß aber eine solche Latte, wenn nicht erkennbar war, daß sie für einen konkreten Arbeitsgang benötigt wurde, oder daß überhaupt technische Arbeiten im Raum in Angriff genommen und nicht abgeschlossen waren, nach Dienstbeginn während des größeren Teils des Arbeitstags beseitigt werden konnte, ist keineswegs überraschend. Es sind nach der Sachlage eine Anzahl von Möglichkeiten vorhanden, durch die die Latte, sei es durch Zufall, sei es, weil sie trotz der Erwägungen des Berufungsgerichts während irgendeines Vorgangs jemanden behinderte oder ihm auch nur unordentlich er-schien, sei es, weil jemand annahm, sie sei nunmehr überflüssig geworden und man habe die Y/egnahme vergessen, entfernt worden sein kann* Alle diese Möglichkeiten entsprechen den Erfahrungen des täglichen Lebens, so daß auch ein einfacher Arbeiter sie ohne weiteres in Rechnung stellen konnte und mußte. Bei dem sofortigen Eingipsen der Kalter, wie es die Pflicht des Beklagten gewesen war, wäre aber die ganze Gefahrenlage verhütet gewesenEs mag sein, daß auch demjenigen, der die Latte beseitigt hat, ein zur Haftung führendes Verschulden trifft. Aber es geht nicht an, dem Kläger aufzu-^g|^ bürden, auch diesen möglichen Nebentäter des Beklagten aus -findig zu machen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verstößt sonach, wenn nicht gegen den Wortlaut, so doch zu dem wenigsten gegen den Sinn des in § 840 BGB ausgesprochenen Rechtsgedankens, daß der von einer unerlaubten Handlung Betroffene sich damit zufrieden geben kann, wenn er einen der mehreren Verantwortlichen in Anspruch nimmt und es diesem überläßt, die anderen ausfindig zu machen und sich an diese zu halten. Aus diesem Grunde ist im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts die Folge der Unterlassung dem Beklagten zuzurechnen.
TIT.
Dennoch ist die Sache nicht zur Entscheidung reif.
Das Berufungsgericht hat sich von seinem Standpunkt aus mit Recht nicht mit der vom Beklagten aufgeworfenen Frage des mit-wirkenden Verschuldens des Klägers befaßt. Diese Frage abschließend zu beurteilen, ist das Revisionsgericht aber nicht in der Lage, Freilich scheidet eine Mitwirkung des Klägers bei der eigentlichen Schade ns ent stehung aus«, Der Beklagte hat keine schlüssige Darstellung gegeben, wonach der Kläger irgend etwas getan hätte, was ihm zu dem Verschulden angerechnet werden könnte. Der Umstand, daß der Kläger in dem u,a, für seine Arbeiten bestimmten Raum sich aufgehalten hat, ist sicher nicht vorwerfbar» Es ist auch nicht ersichtlich, wie es den Kläger belasten soll, daß er dem Zeugen geholfen hat, festzustellen, ob das durch ein Mauerloch eingeführte Verbindungsrohr die richtige Länge habe.
Ebensowenig ist mit dem ^kteninhalt vereinbar die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe selbst seine vorzeitige Pensionierung beantragt. Im Auszug aus dem Beschlußbuch der Arbeitgeberin des Klägers vom Oktober 1950 heißt es ausdrücklich, daß nach Artikel 93 BBG der Beamte als dauernd dienstunfähig anzusehen sei, daß er aber einen Antrag auf Ruhestandsversetzung gemäß § 95 BBG nicht gestellt habe. Ihm ist mitgeteilt worden, daß seine sofortige Versetzung, in den Ruhestand beabsichtigt sei, daß er sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe und daß er mit Wirkung ab 1. November 1950 in den Ruhestand zu versetzen sei, falls der Befund ergebe, daß er nicht in der Lage sei, seinen Dienst wieder aufzunehmen. Hiergegen hat der Kläger am 28. Oktober 1950 ausdrücklich Einspruch erhoben, diesen
 allerdings darauf beschränkt, zu verlangen, daß die Ruhestandsversetzung mit Rücksicht auf das Vorliegen eines Dienstunfalles nur nach den Bestimmungen der Artikel 122 - 140 (ünfallfürsorge) BBGr erfolge. Es ist daher nicht ersichtlich, in wieweit den Kläger eine Verantwortung für seine Pensionierung als solche trifft, oder daß ihm zuzu-muten gewesen wäre, gegen den rechtlich begründeten Beschluß seiner Behörde weitere Rechtsmittel zu ergreifen«
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Unerledigt ist aber ein Vortrag des Beklagten zur Schadensminderungspflicht o Er hat behauptet, daß der Kläger seit längerem wieder hergestellt sei0 Er sei aber seiner Verpflicb tung nicht nachgekomnen, wieder eine Arbeit, insbesondere bei seinem bisherigen Arbeitgeber aufzusuchen. Es kann dahingestellt bleiben; ob dies bei dem Gesundheitszustand des Klägers, wie er vor dem Unfall bestand (einseitige Beinamputation) und seinem Alter (jetzt 58 Jahre) wirklich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Schadensminderung geführt hätte, insbesondere von wann an irgendeine Arbeitsmöglichkeit auch nur für Stunden für den Kläger bestanden haben mag und ob nicht andererseits doch die heutige Arbeitsmarktlage in dem Sinne spricht, daß ^ der Kläger in zu demutbarer Weise noch die ihm verbliebene Arbeitskraft verwerten könnte. Auf keinen Pall kann das Revisionsgericht auf Grund der vorliegenden Unterlagen zu die-
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ser Frage Stellung nehmen. Zur Feststellung, ob ein mit-verursachendes Verschulden des Klägers in der Unterlassung der nachträglichen Schadensrainderung zu erblicken ist, war die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuver-weisene
 Meiß	Br.-	Kleinewefers	Br.	Gelhaar
 Br. K.E, Meyer
 Hänebeck