Das Landgericht hat den Klageanspruch zu 1/4 und den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch des Beklagten zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Kläger habe seine Sorgfaltspflicht zunächst dadurch verletzt, dass er den Anhänger nicht unmittelbar am Band der Autobahn, sondern 1,05 m von der rechten Fahrbahnkante entfernt auf-' gestellt habe« Das sei für den Unfall ursächlloh gewesen, denn der Personenkraftwagen dee Beklagten sei mit der rechten Seite auf die linke Kante des abgestellten Anhängers aufgefahren. so sei er nicht ohne weiteres als Warnposten zu erkennen, sondern könne auch die Absicht haben, einen Vorbeifahren- 41 den auf sich als Winkenden aufmerksam zu machen* so habe auch der Zeuge W das Winken zunächst aufgefasst. Ein Verschulden des Klägers ist vom Berufungsgericht mit der Begründung bejaht worden, der Kläger sei bei pflichl gemäss er Überlegung imstande gewesen, seinen Verkehrspflicft^ ten nachzukommeh; es sei für ihn~äuch voraussehbar gewesen,' dass sein verkehrswidriges Verhalten zu einem Unfall dieser" Art habe führen können. Wenn auch das Gesetz die vom Beklagten eihgd^ltene Geschwindigkeit von 70 - 80 km in der Stunde damals ais Höchstgeschwindigkeit für die Autobahn zugelasaen habe, so folge daraus noch nicht, dass diese Geschwindigkeit in jedem Walle habe eingehalten werden dürfe« Der Beklagte sei auf einer völlig geraden Fahrbahn mit aufgeblendeten Dichtern gefahren und habe nicht vorgetragen, dass er durc entgegenkommende Fahrzeuge geblendet worden sei. sloh aus dem RichtvermeIden des Unfalls, dass er die Fahrbahn nicht genügend im Auge behalten und infolge dieser ungenügenden Aufmerksamkeit den auf der Fahrbahn stehenden Anhänger zu spät bemerkt habe. Wenn der Beklagte dieser Gefahr auch bei genügender Aufmerksamkeit habe entgehen können, so könne sein Verschulden, besonders, da ein übermässiger Alkoholgenuss nicht nachweisbar sei, doch nur geringer als dasjenige des Klägers angesehen werden, so dass er den Schaden zu einem geringeren Teil verursacht habe. 1. Demgegenüber kann der Versuch der Revision, das Verschulden des Klägers in Abrede zu stellen oder in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, nicht zu dem Erfolge führen. Insbesondere kann der Revision nicht zugegeben wer- : den, daß das Berufungsgericht die Verkehrspflichten des Klägers unrichtig beurteilt habe. Der Vorderrichter macht dem Kläger mit Recht'zäm'Vor wurf, daß er den Anhänger nicht weiter naoh rechte abgestellt hat» Wie der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in seiner Bntsdheidung vom 9. Oktober 1952 - III ZR 288/51 - HJW 1952, 1415 ausgesprochen hat, ist mit Rücksicht, auf die besondere Zweckbestimmung der Autobahn ein Anhalten ausserhalb der vorgesehenen Parkplätze nur bei zwingender Hotwendigkeit zulässig, der Kraftfahrer dann aber verpflichtet, das Fahrzeug so weit als möglich naoh rechts« zu fahren (vgl auch RGSt-74, 73* OLG Düsseldorf DAR 1952,* 30 Kr 27 'und Fischer, VAE 1938, 431 /?347), Diese Verpflichtung ergibt sich schon aus der Grundregel des § 1 StVO. Der Hinweis der Revision, der Kläger habe bestrebt sein mtissen, die Zerstörung des luftleeren Reifens durch Welterfahren zu vermeiden, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen« Wie das Berufungsgericht zutreffend aus-fährt, hätte der Kläger schon beim Bremsen an den Rand der Fahrbahn heranfahren können. Der Revision kann daher nicht zugegeben werden, dass es nach der insoweit für Nicht-Kraftfahrzeuge geltenden Bestimmung des § 24 Abs 1 StVO genügt habe, das Ende des Anhängers durch rote Laternen oder rote Rückstrahler erkennbar zu machen. Ob über die nach § 53 “StVZO vorgeschriebene Beleuchtung hinaus mit Rücksicht auf die hohen Geschwindigkeiten, die auf Autobahnen gefahren werden, auf der Autobahn stehende Fahrzeuge durch besondere Maßnahmen, Insbesondere durch in Abstand aufzustellende rote Sturmlaternen zu sichern sind, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre gefordert worden ist, bedarf keiner Entscheidung, da im vorliegenden Fall schon das gesetzlich vorgeschriebene rote Schlußlicht fehlte (vgl zu dieser Frage RG DR 1939, 1446 Kr 16? Einmal gilt sie nur, wenn das stehende Pahrzeug sich in ei fremden Lichtquelle befindet, nicht aber, wenn wie hier ei Laterne am hinteren Ende des Anhängers angebracht worden ist. Eine solche Beleuchtung kann nicht als andere Lichtquelle im Sinne des § 24 Abs 1 Satz 1 StVO angesehen wer-den, denn hierunter fallen nur Lichtquellen, die sich nicg am Pahrzeug, ibefinden;r^> Lie von der »Revision angeführte Entscheidung des 4. Lezember 1951 - 4 StR 657/51 - VerkRSamml 4, 136 Kr 67 betrifft nur die Präge, ob eine Strassenlampe in der im dortigen Pall festgestellten Stärke und Entfernung als genügende andere Lichtquelle anzusehen war; sie besagt aber nichts darüber, ob eine am Auto befindliche Lampe als ande Lichtquelle im Sinne des $ 24 Abs 1 Satz 1 StVO angesehen werden kann. Ihre Anwendung ka; aber nicht dazu führen, an die Bigenbeleuchtung des Kraft-' fahrzeugs geringere Anforderungen zu stellen, als sie das \ Gesetz vorschreibt, fias würde der Pall sein, wenn man mit j der Revision annehmen wollte, daß die gesetzlich vorgeschriebene Schlußleuchte bei abgestellten Fahrzeugen durch, eine weiße Lampe ersetzt werden könne. Diese Beleuchtung reichte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, den Anhänger auf genügende Entfernung so deutlich erkennbar zu machen, daß die Gefahr eines Zu-sammenstosses verhindert wurde. Etwas anderes kann auch dem von der Revision angeführten Erlaß des BundeBverkehrsministers vom 15« November 1949 (Verkehrsblatt 1949, 150 Nr 160) nicht entiMMC^Wer-den. Die Revision will das Vorhandensein der RÜoki^l^dr genügen lassen, well der Bundesverkehrsminister in' Fäl4 len, in denen eine rote Rampe für einen Warnposten nicht vorhanden sei, eine rückstrahlende Vorrichtung als ausreichende Warnung angesehen habe« Dem kann nicht gefolgt werden« Abgesehen davon, daß der angeführte Erlaß erst nach dem Unfall vom 31« März 1949 herausgegebeh worden ist, betrifft er auch nur über die gesetzlichen Bei^uphtungs-vorschriften hinausgehende zusätzliche Sicherungemaßnahmen, wie sie von der Rechtsprechung gefordert worden sin Haß es sich bei den im Erlaß erwähnten rUekstrahlenden Vorrichtungen nicht um die nach § 53 Abs 4 StVZO vorgeschriebenen Rückstrahler handelt, ergibt sich auch schon aus der Tatsache, daß diese Vorrichtungen nach dem Erlaß in angemessenem Abstand von dem Fahrzeug aufgestellt werden sollen. Schliesslich kann die Revision auch nicht mit Erfolg zur Entlastung des Klägers anfUhren, daß der Beklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Warnposten und den Anhänger rechtzeitig habe sehen mUssen. das Verschulden des Klägers keinen Rechtsirrtum erkennen ' lassen, ist seine Verpflichtung zu dem Schadensersatz aus 5 823 Abs 2 BOB in Verbindung mit § 1 StVO und § 53 Abs 1 StVZO , mit Recht bejaht worden* Haftung des Beklagten erkennen lassen, davon aus, daß das von ihm erwähnte Verschulden des Klägers nur insoweit von Bedeutung ist, als es die Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden beeinflußt hat» Das hat es aber durch den Zusammenstoß mit dem Anhänger und damit durch die Betriebsgefahr des auffahrenden Personenkraftwagens getan» Der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts geht! dahin, daß nach seiner Meinung der ohne vorsohriftsmäs sige Beleuchtung versehene und mehr als notwendig in dis Pahr-bahn hineinragende Anhänger in stärkerem Maße äan Unfall i ursacht hat, als der durch Verschulden des Beklagten aufgefahrene Personenkraftwagen- Mit dieser aus Hechtsgründen nicht zu beanstandenden Erwägung ist unter Berücksichtig* der vom Beklagten gesetzten Betriebsgefahr auch die Verursachung abgeWdgen worden.
J Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2350 014 Gesetzs StVO $ 24. Rechtssatz: Ein abgeetelltes Fahrzeug ist nur dann durch eine' - w . , »* #^ • . t ' .**■,** . andere Lichtquelle beleuchtet, wenn es sich um etn&^ nicht am Fahrzeug befindliche fremde Eichtquelle h^^ dfit.; . % # , i • • * « % Aktenzeichens VI ZR 52/53 1 Urteil des BGH vom 267"“April 1954 • OM Stuttgart - Nabensitz . Karlsruhe - -Vi ZR 52/53 Verkündet j 26. April 1954 ■■B, .Justiz-fsistent als ür~ fridsbeamter der techäftsstelle - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt (//f - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 21. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidehten Prof. Br. Meiß und der Bundesriohter Br. Kleinewefers, Br. Meyer, Hane beck und Br. Bode für Recht erkannt: Bie Revision des Riggers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Hebensitz Karlsruhe - vom 10*, Besember 1952 wird zurilokgewlesen. Im Hamen des Volkes ln dem Rechtsstreit I des Jose^lC strasse Vv, ln Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt gegen den Rudolf H trass in R Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Bie Rosten der Revision werden dem Kl auferlegt. Von'Rechts wegen Tatbestand^ Der Kläger befuhr am 31» März 1949 mit «einem Lastzug die Autobahn - BflHHHB* Stegen 22 Uhr erlitt er ln der Nähe der Gemeinde Fo0| beim Kilometer-stein 665*9 s-tos Reifenpanne, die ihn zu dem Anhalten zwang» Da er sich in der nahe gelegenen Stadt BHU einen Er-satzschlauch beschaffen wollte* kuppelte er zur Fahrt nach ^ dort den FÜhrerwagen ab* DadurclTwurden die Schlusslichter ^ des Anhängers ihrer Stromquelle beraubt» Um den Anhänger *** für die Benutzer! der Autobahn in der Dunkelheit kenntlich ^ zu machen, befestigte der Kläger am Ende des Anhängers eine Sturmlaterne mit Fetroleumbeleuchtung und klaren Schei- . ben. Ferner stellte er in einer gewissen Entfernung hinter dem Anhänger seinen Beifahrer»Räder auf, der nachfolgende 1 Fahrzeuge durch Winkzeichen auf das Hindernis ln der Fahr- ? bahn aufmerksam machen sollte« Der 2,35 m breite Anhänger war mit seiner rechten Seite 1,05 m von der rechten Fahrbahn-*^ kante entfernt abgestellt» Nachdem bereits eine Reihe von Fahrzeugen an dem abgest.ellten Anhänger vorbeigefahren waren, ^ fuhr gegen 23*10 Uhr der Beklagte mit seinem Personenkraft-wagen auf den Anhänger auf» Er erlitt dabei erhebliche Verletzungen* Beide Fahrzeuge wurden beschädigt» Der Kläger hat für den ihm entstandenen Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht, weil dieser durch sein Überschnelles Fahren und durch seine Unachtsamkeit, die durch Alkoholgenass verstärkt worden sei, den Unfall verursacht und verschuldet habe« Er hat mit der Klage Zahlung von 2 995*63 DM begehrt. ''Der Beklagte hat Klageabweieung beantragt und im We- • ge der Widerklage Ersatz seines Schadens in Höhe von 8465,35 DM geltend gemacht« Er bestreitet ein Verschulden und trägt vor, seine Geschwindigkeit von 70 bis 80 km habe das auf der Autobahn zulässige Maß nicht Überschritten. Für den Unfall sei der Kläger verantwortlich, weil dieser den Anhänger nicht in dieser Welse habe abstellen dürfen« Die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen Helen ungenügend und unzweckmässig gewesen« Das Landgericht hat den Klageanspruch zu 1/4 und den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch des Beklagten zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Klägers und die Anschluss beruf ung des Beklagten sind ohne Erfolg geblieben« Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den ganzen Kla geanspruch weiter« Ferner erstrebt er volle Abweisung der Widerklage,, während der Beklagte Zurückweisung der Revision begehrt« Rntaohe idungsgrttndex Die Revision ist unbegründet« I« Das Berufungsgericht hat eine Haftung bä! teien aus unerlaubter Handlung bejaht und angenommen^^däse' beide den Unfall schuldhaft verursacht haben. Der Kläger habe seine Sorgfaltspflicht zunächst dadurch verletzt, dass er den Anhänger nicht unmittelbar am Band der Autobahn, sondern 1,05 m von der rechten Fahrbahnkante entfernt auf-' gestellt habe« Das sei für den Unfall ursächlloh gewesen, denn der Personenkraftwagen dee Beklagten sei mit der rechten Seite auf die linke Kante des abgestellten Anhängers aufgefahren. Daraus gehe hervor, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Anhänger unmittelbar an der rechten Stras-senseite gestanden hätte» Eine weitere Pflichtverletzung .des Klägers hat das Berufungsgericht in der ungenügenden Beleuchtung des Anhängers gesehen. Each $ 53 StVZO in der damals geltenden Passung habe an der linken Seite des abgestellten Anhängers ein rotes Schlusslicht angebracht werden müssen. Die vom Kläger verwendete Sturmlaterne mit ungefärbten Scheiben sei vorschriftswidrig gewesen und habe eine weitere Gefahrenquelle geschaffen. Sin vorschrifts-mässiges rotes Dicht hätte den nachfolgenden Fahrern zu erkennen gegeben» dass ein Kraftfahrzeug vor ihnen gefahren oder auf der Fahrbahn auf gestellt sei» während ein weisses Dicht den Anschein eines entgegenkommenden Wagens habe er- « # ' wecken müssen. Das Berufungsgericht ist zu der 'Überzeugung gelangt» dass der Unfall auch durch das Pehleh,;ira'%ibsn ' >S a • f sA Dichtes mitverursacht wurde; es nimmt ah» dem Be wäre ein rotes# Schlusslicht so rechtzeitig aufgefalien, dass er mindestens noch hätte ausweichen können. Es meint in sei- ■m v * ww nen weiteren Darlegungen» der Kläger sei auch in der Dage gewesen, den Anhänger vorsohriftsmässig zu beleuchten» denn er ^ I habe den Motorwagen nicht abzukuppeln und damit das rote Schlusslicht stromlos zu machen brauchen. ük(* einen Ereatz- ^ reifen zu beschaffen» habe er einen anderen Strassenbe- ^ nutzer anrufen oder zu der nicht allzuweit entfernten näoh- . & sten Tankstelle gehen oder schliesBlioh seinen Beifahrer , , schicken können. Das Aufstellen des Warnpostens hält das 'ftM Berufungsgericht nioht für ausreichend, um dadurch die durohj^ das Aufstellen des Anhängers geschaffene Gefahr abzuwendeh, Wenn der Warnposten ohne Laterne nur mit dem Arm winke» : ~ 5 ~ so sei er nicht ohne weiteres als Warnposten zu erkennen, sondern könne auch die Absicht haben, einen Vorbeifahren- 41 den auf sich als Winkenden aufmerksam zu machen* so habe auch der Zeuge W das Winken zunächst aufgefasst. Ein Verschulden des Klägers ist vom Berufungsgericht mit der Begründung bejaht worden, der Kläger sei bei pflichl gemäss er Überlegung imstande gewesen, seinen Verkehrspflicft^ ten nachzukommeh; es sei für ihn~äuch voraussehbar gewesen,' dass sein verkehrswidriges Verhalten zu einem Unfall dieser" Art habe führen können. Dem Beklagten hat das Berufungsgericht zur Bast gelegt dass er die Verkehrspflichten entweder durch Verstoss gegen § 9 Aba 2 StVO oder durch Verstoss gegen § 1 StVO^verletzt habe. Wenn auch das Gesetz die vom Beklagten eihgd^ltene Geschwindigkeit von 70 - 80 km in der Stunde damals ais Höchstgeschwindigkeit für die Autobahn zugelasaen habe, so folge daraus noch nicht, dass diese Geschwindigkeit in jedem Walle habe eingehalten werden dürfe« Der Beklagte sei auf einer völlig geraden Fahrbahn mit aufgeblendeten Dichtern gefahren und habe nicht vorgetragen, dass er durc entgegenkommende Fahrzeuge geblendet worden sei. Aus der Tatsache, dass es unter diesen Umständen zu dem Zusammen-stoss gekommen sei, könne entnommen werden, dass der Beklagte seine Geschwindigkeit nicht so eingerichtet habe, wie es der Sichtweite und dem dadurch bedingten Bremsweg entsprechen habe, denn sonst hätte es ihm möglioh sein müssen, vor dem Hindernis rechtzeitig anzuhalten oder min-destens seitlich daran vorbeizufahren. Wenn man aber anneh-^ men wolle, der Beklagte sei mit einer ein rechtzeitiges Bremsen zulassenden Geschwindigkeit gefahren, so ergebe Ä sloh aus dem RichtvermeIden des Unfalls, dass er die Fahrbahn nicht genügend im Auge behalten und infolge dieser ungenügenden Aufmerksamkeit den auf der Fahrbahn stehenden Anhänger zu spät bemerkt habe. Bei der Abwägung hat das Berufungsgericht in Oberein-etimmung alt dem fcmdgericht dae Verschulden de0.3gg.ra als grösser bewertet als dasjenige-des Beklagten.* Es.' hat ausgeführt, der Kläger habe ohne besondere Notlage .eine gefährliche Situation auf der Autobahn geschaffen und daher zu einem überwiegenden Teil den Schaden verursacht . Wenn der Beklagte dieser Gefahr auch bei genügender Aufmerksamkeit habe entgehen können, so könne sein Verschulden, besonders, da ein übermässiger Alkoholgenuss nicht nachweisbar sei, doch nur geringer als dasjenige des Klägers angesehen werden, so dass er den Schaden zu einem geringeren Teil verursacht habe. Ebenso wie das Landgericht hat auch das Berufungsge- * « rieht es für angemessen gehalten, den Schaden zu 3/4 &em Kläger und zu 1/4 dem Beklagten zur Last zu legen. II. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Seine Feststellungen rechtfertigen die Annahme, daß der Unfall durch das Verschulden beider Parteien verursacht worden ist. 1. Demgegenüber kann der Versuch der Revision, das Verschulden des Klägers in Abrede zu stellen oder in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, nicht zu dem Erfolge führen. Insbesondere kann der Revision nicht zugegeben wer- : den, daß das Berufungsgericht die Verkehrspflichten des Klägers unrichtig beurteilt habe. Der Vorderrichter macht dem Kläger mit Recht'zäm'Vor wurf, daß er den Anhänger nicht weiter naoh rechte abgestellt hat» Wie der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in seiner Bntsdheidung vom 9. Oktober 1952 - III ZR 288/51 - HJW 1952, 1415 ausgesprochen hat, ist mit Rücksicht, auf die besondere Zweckbestimmung der Autobahn ein Anhalten ausserhalb der vorgesehenen Parkplätze nur bei zwingender Hotwendigkeit zulässig, der Kraftfahrer dann aber verpflichtet, das Fahrzeug so weit als möglich naoh rechts« zu fahren (vgl auch RGSt-74, 73* OLG Düsseldorf DAR 1952,* 30 Kr 27 'und Fischer, VAE 1938, 431 /?347), Diese Verpflichtung ergibt sich schon aus der Grundregel des § 1 StVO. Der Hinweis der Revision, der Kläger habe bestrebt sein mtissen, die Zerstörung des luftleeren Reifens durch Welterfahren zu vermeiden, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen« Wie das Berufungsgericht zutreffend aus-fährt, hätte der Kläger schon beim Bremsen an den Rand der Fahrbahn heranfahren können. Br hätte, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht annimmt, notfalls auch die weit Beschädigung des Radmantels ln Kauf nehmen müssen. Das war. ihm durchaus zuzu demuten, denn ein auf der Autobahn anhaltend Kraftfahrer muss eine solche Ohannehmlichkeit auf sich nehm • f um die erhebliche Gefährdung zu vermeiden, die das Stehen- / bleiben eines Fahrzeugs auf der Autobahn für andere Verkehf teilnehmer mit sich bringt. Das gilt ln beaondsrsm Maße, wenn das Fahrzeug wie im vorliegenden Falle bei Dunkelheit auf der Autobahn liegen bleibt. Die Revision irrt auch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe irrtümlich das Fehlen einer roten Damps beanstandet. Hach § 24 Abs 5 StVO in Verbindung mit § 53 Abs 3 müssen Anhänger die gleiche Beleuchtung.haben, die für das A X' *tr stehende Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist. Sie müssen daher nach hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein (§ 53 Abs 1 StVZO). Hiervon war zur Zeit des Unfalls nach der Bekanntmachung der Hauptverwaltung der Strassen des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets vom 8. Ilai 1947 (VerkBl 1947» 35 Hr 71) eine Ausnahme insofern zugelassen, als Anhänger nur das linke Schlußlicht zu führen brauchten (vgl auch BGHSt 2, 188 ^*957)• Die Tatsache, dass der Anhänger vorübergehend abgekuppelt war, nimmt ihm nicht die Eigenschaft eines mit-gefiibrten Anhängers im Sinne des $ 53 Abs 3 StVZO. Der Revision kann daher nicht zugegeben werden, dass es nach der insoweit für Nicht-Kraftfahrzeuge geltenden Bestimmung des § 24 Abs 1 StVO genügt habe, das Ende des Anhängers durch rote Laternen oder rote Rückstrahler erkennbar zu machen. 'SSä • r, :*• *£ Ob über die nach § 53 “StVZO vorgeschriebene Beleuchtung hinaus mit Rücksicht auf die hohen Geschwindigkeiten, die auf Autobahnen gefahren werden, auf der Autobahn stehende Fahrzeuge durch besondere Maßnahmen, Insbesondere durch in Abstand aufzustellende rote Sturmlaternen zu sichern sind, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre gefordert worden ist, bedarf keiner Entscheidung, da im vorliegenden Fall schon das gesetzlich vorgeschriebene rote Schlußlicht fehlte (vgl zu dieser Frage RG DR 1939, 1446 Kr 16? RG DJ 194Ö, 575 ff* OLG Düsseldorf, VAE 1938, 453 und DAR 1952, 30 Hr 27; OLG München, BRR 1941 Hr 1054; OLG Hamburg VerkRSamml 1, 195 . Hr 95; Hans.OLG RdK 1950 109 Hr 61} OLG Hamm, VerkRSamml 4, 455 Hr 237; Fischer in Kraftverkehrsrecht von A bis Zr Autobahnverkehrsrecht, Erl 1 und die fort angeführte weitere ^ Rechtsprechung sowie Roloff NJW 1952, 1401). ^ % r* 4 * Kun bedürfen abgestellte Fahrzeuge zwar nach § 24 Abs. Satz 1 Halbsatz 2 StVO keine* Beleuchtung, wenn sie durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind. Liese Vor schrift kann aber entgegen der Ansicht der Revision in dem zur Entscheidung stehenden Palle keine Anwendung finden. Einmal gilt sie nur, wenn das stehende Pahrzeug sich in ei fremden Lichtquelle befindet, nicht aber, wenn wie hier ei Laterne am hinteren Ende des Anhängers angebracht worden ist. Eine solche Beleuchtung kann nicht als andere Lichtquelle im Sinne des § 24 Abs 1 Satz 1 StVO angesehen wer-den, denn hierunter fallen nur Lichtquellen, die sich nicg am Pahrzeug, ibefinden;r^> Lie von der »Revision angeführte Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Lezember 1951 - 4 StR 657/51 - VerkRSamml 4, 136 Kr 67 betrifft nur die Präge, ob eine Strassenlampe in der im dortigen Pall festgestellten Stärke und Entfernung als genügende andere Lichtquelle anzusehen war; sie besagt aber nichts darüber, ob eine am Auto befindliche Lampe als ande Lichtquelle im Sinne des $ 24 Abs 1 Satz 1 StVO angesehen werden kann. Liese Vorschrift regelt in erster Linie die früher umstritten gewesene Präge, ob und wann beim.Abstelle eines Pahrzeuge unter einer Strassenlaterne eine Eigenbe-^ leuchtung des Fahrzeugs notwendig ist. Ihre Anwendung ka; aber nicht dazu führen, an die Bigenbeleuchtung des Kraft-' fahrzeugs geringere Anforderungen zu stellen, als sie das \ Gesetz vorschreibt, fias würde der Pall sein, wenn man mit j der Revision annehmen wollte, daß die gesetzlich vorgeschriebene Schlußleuchte bei abgestellten Fahrzeugen durch, eine weiße Lampe ersetzt werden könne. Überdies ist die Beleuchtung eines abgestellten Fahrzeugs durch eine andere Lichtquelle, dem Zweck der Gesetzes 7r -lo- ti I e bestimmung entsprechend, nur dann als ausreichend anzusehen, wenn sie in ihrer Wirkung der sonst vorgeschriebenen Eigenbeleuchtung des Fahrzeugs gleichfcommt (BGH Urteil vom 13* Dezember 1951 - 4 StR 657/51 - YerkRSamml 4, 136 Hr 67; vgl auch Hans.OLG DAR 1931, 236 Hr 233$ OLG München, VAE 39, 374 Hr 583 - DAR 1939 Sp 366 Hr 259 « RdK 1940, 54 und OLG Hamm HJW 1952, 950 Hr 30 = DAR 1952, 127 Hr 113). Davon kann aber Jceine Rede sein, wenn wie hier am hinteren Ende des Anhängers eine weiße Lampe angebracht worden ist. Diese Beleuchtung reichte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, den Anhänger auf genügende Entfernung so deutlich erkennbar zu machen, daß die Gefahr eines Zu-sammenstosses verhindert wurde. & 'A t Mi ' -'s . . Unter diesen Umständen kann entgegen der Auffassung der Revision auch das Aufstellen eines Warnpostens nicht die Verwendung einer weißen Laterne rechtfertigen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann eine weiße Lichtquelle zu Mißverständnissen im Verkehr fuhren. Zur Vermeidung derartiger Mißverständnisse hat der Gesetzgeber bestimmte Farben festgelegt und zwar sind nach vorne weiße oder schwach gelbe und nach hinten rote Lichter zu verwenden (Müller, Strassenverkehrsrecht, 7* Aufl $ 24 StVO Anm 6). Erfahrungsgemäss zieht eine rote Lichtquelle in besonderem Maße die Aufmerksamkeit eines Kraftfahrers auf sich. Sie kann auch bei Verwendung eines Warnpostens nicht durch ein weissetS* Licht ersetzt werden. Das gilt besonders, wenn der Warnposten ohne Laterne versehen ist. Ein solcher ^arxW^lg4' bietet nach den zutreffenden Ausführungen des BerufjU^^ö^phts bei Hacht keine angemessene Sicherung eines stehe^^A^ hangers gegen das Auffahren von nachfolgenden Kraftfahr- Zeugen. Für den Schnellverkehr auf den Autobahnen bilden stillstehende Fahrzeuge besonders bei Naoht eine Gefahrenquelle ersten Hanges» Es sind daher an ihre Kenntlichmach strenge Anforderungen zu stellen« Dabei ist die normale rote Schlußbeleuchtung, wie sie das Gesetz vor schreibt, als das Mindestmaß dessen anzusehen, was gefordert werden muß« Nur so kann Unfällen vorgebeugt werden, die erfahrungsgemäß besonders häufig in Mängeln der Schlußbeleuchtung ihre Ursache haben» “ Der Hevision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Vorhandensein der Rückstrahler in Verbindung mit der am Anhänger angebrachten weißen Sturmlaterne eine ausreichende Beleuchtung gewährleistet habe« Rückstrahler gewinnen erst Bedeutung, wenn sie in den Dichtschein eines Scheinwerfers geraten« Sie können das daneben vorgeschriebene rote Schluß licht nicht ersetzen« Daß seine Wirkung die der Rttckstrahle übertrifft, kann nicht zweifelhaft sein« Etwas anderes kann auch dem von der Revision angeführten Erlaß des BundeBverkehrsministers vom 15« November 1949 (Verkehrsblatt 1949, 150 Nr 160) nicht entiMMC^Wer-den. Die Revision will das Vorhandensein der RÜoki^l^dr genügen lassen, well der Bundesverkehrsminister in' Fäl4 len, in denen eine rote Rampe für einen Warnposten nicht vorhanden sei, eine rückstrahlende Vorrichtung als ausreichende Warnung angesehen habe« Dem kann nicht gefolgt werden« Abgesehen davon, daß der angeführte Erlaß erst nach dem Unfall vom 31« März 1949 herausgegebeh worden ist, betrifft er auch nur über die gesetzlichen Bei^uphtungs-vorschriften hinausgehende zusätzliche Sicherungemaßnahmen, wie sie von der Rechtsprechung gefordert worden sin •• 12 ^ Selbstverständlich will der Erlaß nicht die zwingende Vorschrift des § 53 StVZO abändern. Haß es sich bei den im Erlaß erwähnten rUekstrahlenden Vorrichtungen nicht um die nach § 53 Abs 4 StVZO vorgeschriebenen Rückstrahler handelt, ergibt sich auch schon aus der Tatsache, daß diese Vorrichtungen nach dem Erlaß in angemessenem Abstand von dem Fahrzeug aufgestellt werden sollen. Schliesslich kann die Revision auch nicht mit Erfolg zur Entlastung des Klägers anfUhren, daß der Beklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Warnposten und den Anhänger rechtzeitig habe sehen mUssen. Freilich hat auch tum angenommen hat, fahrlässig die Verkehrspflichten verletzt. Das kann aber das verkehrswidrige Verhalten des Klägers nicht rechtfertigen oder entschuldigen, «insbesondere nicht dazu führen, eine Beleuchtung genügen'.z^tfassen, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach* Da auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über 1 das Verschulden des Klägers keinen Rechtsirrtum erkennen ' lassen, ist seine Verpflichtung zu dem Schadensersatz aus 5 823 Abs 2 BOB in Verbindung mit § 1 StVO und § 53 Abs 1 StVZO , mit Recht bejaht worden* Jj 2. Soweit die Angriffe der Revision sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Verteilung des Schadens j richten, ist davon auszugehen, daß die Abwägung dem Gebiete der dem Tatrichter obliegenden Würdigung angehört» Das Re- visionsgericht kann nur naohprüfen, ob der Tatrichter alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt, bei der Abwägung verwertet und nicht von rechtsirrtümlichen Erwägungen ausgega der Beklagte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirr- •Vf V, K'~ ■* *e ‘ ***■ ’ l#7 • * ' gen ist, insbesondere nicht gegen Denkgeeetze oder Erfahrungssätze verstossen hat» Bin Hechts irr tum dieser Art ist hier jedoch nicht ersichtlich. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß bei der Abwägung zur Schadensverteilung auch die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens zu Lasten des Beklagten in die Waagschale fällt --Bas hat aber ersichtlich auch das Bp&gfungs- * * ■' ^ 4 4 . gericht nicht verkannt» Es hat zwar bei seinen A^f(^ungeh zur Verteilung der Verantwortlichkeit die Betriebsgefahr a£ fUr die Abwägung bedeutsamen Gesichtspunkt nicht ausdrUckli erwähnt» Der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt aber erke daß die .gesamten Umstände, die sich bei dem Unfall ausgewi: haben, berücksichtigt, insbesondere die Betriebsgefahr des. Personenkraftwagens in ihrer konkreten Gestaltung in Betracf gezogen worden ist. Der Vorderrichter geht, wie seine Dar-*: legungen zux*. Haftung des Beklagten erkennen lassen, davon aus, daß das von ihm erwähnte Verschulden des Klägers nur insoweit von Bedeutung ist, als es die Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden beeinflußt hat» Das hat es aber durch den Zusammenstoß mit dem Anhänger und damit durch die Betriebsgefahr des auffahrenden Personenkraftwagens getan» Der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts geht! dahin, daß nach seiner Meinung der ohne vorsohriftsmäs sige Beleuchtung versehene und mehr als notwendig in dis Pahr-bahn hineinragende Anhänger in stärkerem Maße äan Unfall i ursacht hat, als der durch Verschulden des Beklagten aufgefahrene Personenkraftwagen- Mit dieser aus Hechtsgründen nicht zu beanstandenden Erwägung ist unter Berücksichtig* der vom Beklagten gesetzten Betriebsgefahr auch die Verursachung abgeWdgen worden. Da die Abwägung dee Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung bietet ,*kann die vorgenommene Schadensaufteilung nicht nachgeprüft werden• ir', * Hiernach erweist die Hevlslon des Klägers sich als unbegründet • Sie war daher mit der Kostenfolge des.§ 97 ZPO zurückzuweisen. Me iß Br. Kl e ine we fers Br. K.B. Meyer Hanebeck Br. Bode