* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI-ZR-52/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI-ZR-52/52

Auf dieser Fahrt wurde - etwa 150 m vor der die alte Landstraße kreuzenden Betonstraße Wolfenbüttel-Immendorf -der in Richtung Immendorf auf der linken Seite der Landstraße gehende damals 62 Jahre alte Kläger von dem rechten Kotflügel des Personenkraftwagens erfaßt, zu Boden geworfen und schwer verletzt. Rer Kläger hat beide Beklagten auf Ersatz des ihm entstandenen und in Zukunft entstehenden Schadens in Anspruch genommen, den Zweitbeklagten außerdem auch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Hie Beklagten haben geltend gemacht, daß der Unfall allein auf dem unvorsichtigen Verhalten des Klägers beruhe und für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. 1. Selbst wenn der Revision darin zu folgen wäre, daß die Anschlußberufung des Klägers als unzulässig hätte verworfen werden müssen, wären die Beklagten nicht dadurch beschwert, daß diese Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Gerade in der Qsterhacht habe er mit einem solchen Fußgängerverkehr besonders rechnen und sich deshalb sagen müssen, daß ihm Fußgänger entgegenkommen könnten« Da ein besonderer Gehweg nicht vorhanden sei, habe, er sich auch nicht darauf verlassen können, daß ihm entgegenkommende Fußgänger nicht die für ihn rechte Seite der Fahrbahn benutzen würden, zu demal gerade diese Seite der Straße von den Fußgängern in beiden Richtungen mit Vorliebe begangen werde, was ihm als Ortskundigem nicht verborgen geblieben sein könne. sei uijd sich deswegen an solchen Tagen wenig Kraftwagen auf den Landstraßen befunden hätten* Alle diese Umstände hätten für den Zweitbeklagten ein Anlaß sein müssen, auf die vom Licht seiner Scheinwerfer beleuchtete Fahrbahn vor sich zu achten. Selbst wenn der Kläger entsprechend der Behauptung der Beklagten vor dem Unfall hinter einem Baum gestanden haben und von dort aus, ohne vor sich hin zu blicken, vQXLden Personenkraftwagen gelaufen sein sollte, so würde dies eine Unvorsichtigkeit des Zweitbeklagten nicht ausschließen. 3. Sekunden benötigt habe, um eine Entf ernung von 4 m zurückzulegen, hätte der Zweitbeklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit den im vollen Licht der Scheinwerfer win die Fahrbahn hineingehenden11 Kläger bemerken und seinen verhältnismäßig langsam fahrenden Personenkraftwagen noch rechtzeitig am Kläger vorbeisteuern können, auch wenn die dem Zweitbeklagten zuzubilligende Schrecksekunde berücksichtigt würde. Wenn es auch nicht möglich gewesen sei, aufzüklären, wie es zu dem Unfall gekommen sei, so stehe somit doch auch bei Zugrundelegung der eigenen Angaben der Beklagten fest,.daß der Zweitbeklagte den Zusammenstoß mit dem Kläger durch fahrlässiges Verhalten verursacht habe. als er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Vorgelegen hat, und kann schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging der Kläger auf der alten Landstraße in Richtung Immendorf, während der Zweitbeklagte aus Richtung Immendorf mit dem Personenkraftwagen gefahren kam. Selbst wenn der Kläger, was das Berufungsgericht zu Gunsten des Zweitbeklagten unterstellt, hinter dem der Unfallstelle nächst gelegenen Baum in Richtung Adersheim vor dem Wetter Schutz gesucht und sodann von hier aus wieder auf die Fahrbahn getreten sein sollte, wäre er angesichts der Entfernung dieses Baumes von der Unfall stelle nicht seitlich in den Kraftwagen hineingelaufen, sondern hätte sich von dem Baum aus schräg auf die Unfall stelle zu bewegt. Der Kraftfahrer ist aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, verpflichtet, auch auf solche Verkehrsteilnehmer acht zu geben, die sich schräg vor ihm befinden und auf seine Fahrbahn zuschreiten. It te Kotflügel des Personenkraftwagens bei dem Unfall eingebeult worden ist, zwingt keinesfalls zu der Annahme, daß der Kläger von der Seite in den Kraftwagen hineingelaufen ist. Es besteht durchaus die von dem Zweitbeklagten selbst eingeräumte Möglichkeit, daß der Wagen, den der Zweitbeklagte sofort gebremst hat, als er im letzten Augenblick vor dem Unfall des Klägers ansichtig wurde, geschleudert hat und daß dadurch der Kläger von dem rechten Kotflügel erfaßt worden ist. b) Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger drei Sekunden gebraucht habe, um die 4 m lange Strecke von dem Baum bis zu der Unfallstelle zurückzulegen. Das Berufungsgericht ist daller mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger für die 4 m etwa 3 Sekunden benötigt hat. Barüber hinaus bestehe nach Lage der Binge aber auch die Möglichkeit, daß bei dem Unfall eine mangelhafte Beschaffenheit der Bremsen des Wagens, den der Erstbeklagte schon vor dem Unfall durch seinen neuen Personenkraftwagen habe ersetzen wollen, einen verhängnisvollen Einfluß gehabt habe, per Wagen habe auf den Polizeibeamten, der die Ermittlungen über den Unfall durchführ- Da der Hergang des Unfalls selbst nicht habe aufgeklärt werden können, bleibe die Möglichkeit bestehen, daß auch eine mangelhafte Beschaffenheit der Bremsen für den Zusammenstoß ursächlich gewesen sei, Pflicht des Erstbeklagten sei es aber gewesen, seinen Personenkraftwagen in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten und ihn nicht in vorschriftswidriger Beschaffenheit benutzen zu lassen. Der Erstbeklagte könne somit den im Gesetz vorgesehenen Entlastungsbeweis nicht führen und hafte deshalb neben dem Zweitbeklagten als Gesamtschuldner für die dem Kläger entstandenen Schäden. Denn das Berufungsgericht hat den Erstbeklagten mit Recht für verpflichtet gehalten, den Entlastungsbeweis auch nach der Richtung zu erbringen, daß er hinsichtlich der Zuverlässigkeit des dem Zweitb^klagten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder daß der Schaden Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß die Bremsen des Wagens in mangelhaftem Zustand gewesen sind, der Wagen hei dem plötzlich erforderlich werdenden starken Bremsen unmittelbar vor dem Unfall infolge der schlechten Beschaffenheit der Bremseinrichtung geschleudert hat und hierauf das Anfahren des Klägers zurückzuführen ist. Auch die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Erstbeklagten darauf hinweisen müssen, daß es eines Entlastungsbeweises in dieser Richtung bedurft habe, kann nicht durchgreifen. Ebensowenig hat der Beklagte in der Richtung Beweis angetreten, daß der Unfall notwendig auch dann eingetreten wäre, wenn die Bremsen in Ordnung gewesen wären und der Wagen nicht geschleudert hätte. 6. Bas Berufungsgericht hat die Beklagten nur in Höhe der Hälfte des dem Kläger entstandenen Schadens für ersatzpflichtig gehalten, da der Kläger selbst durch eigene Unvorsichtigkeit in nicht geringem Maße bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt habe. Bei der Abwägung gemäß § 254 BGB hat das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers erwogen: die Unvorsichtigkeit des Klägers liege darin, daß er auf der Fahrstraße gebückt gegangen sei und den Hut in die Stirn gezogen gehabt habe.' Ba er infolge der Behinderung durch seine Schwerhörigkeit und infolge des herrschenden Sturmes Geräusche ihm entgegenkommender Fahrzeuge nicht habe wahrnehmen können, -hätte er Obacht auf die Straße geben müssen. Das Verhal ten des Klägers sei als die eigentliche Verursachung des Unfalls anzusehen, wie sich aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergebe. Der Kläger habe den ihm mit vollem Scheinwerferlicht entgegenkommenden Personenkraftwagen nicht bemerkt, obgleich er ihn bei Beobachtung auch nur geringer Sorgfalt schon aus großer Entfernung hätte sehen müssen.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 851 BGB § 97 ZPO
BremseUnfallBerufungsgerichtZweitbeklagteFußgängerKlägerZweitbeklagtenPersonenkraftwagenRevision

Volltext der Entscheidung

2331 078
Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz:	BGB § 831
Rechtssatzs Besteht die Möglichkeit, daß die Bremseinrichtung eines einem Angestellten zur Führung überlassenen Kraftfahrzeugs in schlechtem Zustand gewesen und die Verletzung eines Fußgängers hierauf zurückzuführen ist 5 so muß der Geschäftsherr zu seiner Entlastung entweder beweisen, daß die Bremseinrichtung in Ordnung gev/esen ist oder daß er ohne Verschulden den schlechten Zustand der Bremsen nicht gekannt hat oder daß derselbe Btafall auch dann eingetreten wäre, wenn die Bremsen in Ordnung gewesen wären«
Aktenzeichen:	VI	ZR	52/52
Urteil des BGH vom 17. Dezember 1952
LG Braunschweig OLG Braunschweig
 re zr 52/52
Verkündet
 ami7. Dezember 1952 Katessa, a0pQ Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Io des Landwirts August J SHM in Al
2. des Iiandv/irtschaftsgehilfenBrnst Kreis	,
m
Beklagten, Berufungskläger, Beruf ungs-beklagten und Revisionskläger,
- Proßeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Justizrat
 Dr.
gegen
 den Gärtner Wilhelm W
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Rotberg und Hanebeck
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil ♦
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 13. Dezember 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision haben die Beklagten zu tragen.
Von Rechts wegen
 
It
 Tatbestands
Der Erstbeklagte feierte in seiner Wohnung in
 Ostermontag, den 18. April 1949>seinen Geburtstag. An dieser Feier nahm die Familie	aus
 imHHI teil. Gegen 22.15 Uhr erhielt der Zweitbeklagte, der damals in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Erstbeklagten als Landwirtschaftsgehilfe tätig war und seit dem 10. Juni 1948 einen Führerschein der Klasse II besaß, von dem Erstbeklagten den Auftrag, die Familie O^BHA seinem Opel-Personenkraftwagen bis zu der sogenannten Eisenbahnkuhle zu bringen. Diese Eisenbahnkuhle, eine Vertiefung, in der eine Eisenbahnlinie entlangläuft und die von Kraftfahrzeugen nicht passiert werden kann, unterbricht die alte Landstraße Adersheim-Immendorf kurz vor Immendorf. Der Zweitbeklagte fuhr alsbald mit der Familie	auf der alten Landstraße,
 die geschottert ist und viele Schlaglöcher aufweist, bis zu dem erwähnten Eisenbahndurehbruch. Nachdem die Fahrgäste den Wagen verlassen hatten, wendete ihn der Zweitbeklagte und fuhr auf derselben Straße wieder zurück.
Auf dieser Fahrt wurde - etwa 150 m vor der die alte Landstraße kreuzenden Betonstraße Wolfenbüttel-Immendorf -der in Richtung Immendorf auf der linken Seite der Landstraße gehende damals 62 Jahre alte Kläger von dem rechten Kotflügel des Personenkraftwagens erfaßt, zu Boden geworfen und schwer verletzt. Der Personenkraftwagen fuhr nach dem Unfall etwa 40 m hinter der Unfallsteile in den in seiner Fahrtrichtung gesehen rechten Straßengraben und kam dort zu dem Stehen.
Zur Zeit des Unfalls waren die Scheinwerfer des Personenkraftwagens aufgeblendet. Die Geschwindigkeit des Wagens betrug etwa 30 km/st. Die Unfallstelle befindet
 
sich etwa 2 m vom rechten Straßenrand entfernt - in Fahrt richtung des Zweitbeklagten gesehen - auf der Fahrbahn, Zur Zeit des Unfalls gewitterte es. Es herrschte starker Sturm, und es fiel ein leichter Regen. Rer Kläger, der schwerhörig ist, ging infolge des Wetters geblickt und hatte den Hut tief in die Stirn gezogen, als er angefahren wurde.
Rer Kläger hat beide Beklagten auf Ersatz des ihm entstandenen und in Zukunft entstehenden Schadens in Anspruch genommen, den Zweitbeklagten außerdem auch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Er hat demgemäß beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver urteilen, an ihn 3.169,70 HK nebst Zinsen und für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 31. Rezember 1950 eine monatliche Rente von 250 HK zu zahlen, sowie festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz des weiteren dem Kläger aus dem Unfall entstehenden Schadens verpflichtet seien, außerdem den Zweitbeklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an den Kläger zu verurteilen.
Hie Beklagten haben geltend gemacht, daß der Unfall allein auf dem unvorsichtigen Verhalten des Klägers beruhe und für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen sei.
Has Landgericht hat den bezifferten Zahlungs- und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsanspruch zur Hälfte entsprochen. Hie weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Gegen dieses am 12. September 1950 verkündete Urteil haben die Beklagten am 9> Oktober 1950 Berufung eingelegt. Ihre Berufung haben sie am 8. November 1950 begründet. Der Kläger hat sich noch vor Zustellung des Urteils des Landgerichts der Berufung am 7. November 1950 angeschlossen und am 18. November 1950 eine Begründung seiner Berufung eingereicht. Er hat gleichzeitig um Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten.
Bas Oberlandesgericht hat dem Kläger die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung, der Berufungsbegründungsfrist bewilligt, es hat jedoch die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Abweisung der Klage in vollem Utofang erstreben* Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entseheiduagagründe»
Bie Revision ist nicht begründet.
1.	Selbst wenn der Revision darin zu folgen wäre, daß die Anschlußberufung des Klägers als unzulässig hätte verworfen werden müssen, wären die Beklagten nicht dadurch beschwert, daß diese Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht? wie die Revision geltend macht, dem Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers zu Unrecht entsprochen hat.
 
2.	' Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Zweit-
beklagte außer aus dem Kraftfahrzeuggesetz von dem Kläger auch aus §§ 823, 843, 847 BGB in Anspruch genommen werden könne, da jenen an dem Unfall des Klägers ein Verschulden treffe« Zwar könne nicht als bewiesen angesehen werden, daß der Zweitbeklagte zur Zeit des Unfalls unter Alkoholeinwirkung gestanden habe« Wenn er auch an der Geburtstagsfeier des Erstbeklagten teilgenommen und bei dieser Gelegenheit ein bis zwei Glas leichten Moseloder Rheinweins getrunken habe, so sei nichts dafür dargetan, daß diese geringe Menge Alkohol die Fahrtüchtigkeit des Zweitbeklagten irgendwie beeinträchtigt habe. Jedoch habe der Zweitbeklagte aus einem anderen Grund nicht alle ihm als Teilnehmer am Öffentlichen Verkehr obliegende Sorgfalt beobachtet« Er habe gewußt, daß sich auf der alten Landstraße Adersheim-Immendorf zeitweise lebhafter Fußgängerverkehr abgespielt habe. Gerade in der Qsterhacht habe er mit einem solchen Fußgängerverkehr besonders rechnen und sich deshalb sagen müssen, daß ihm Fußgänger entgegenkommen könnten« Da ein besonderer Gehweg nicht vorhanden sei, habe, er sich auch nicht darauf verlassen können, daß ihm entgegenkommende Fußgänger nicht die für ihn rechte Seite der Fahrbahn benutzen würden, zu demal gerade diese Seite der Straße von den Fußgängern in beiden Richtungen mit Vorliebe begangen werde, was ihm als Ortskundigem nicht verborgen geblieben sein könne. Weiter habe er sich sagen müssen, daß Fußgänger auf dieser für den Durchgangsverkehr unbenutzbaren Strasse nachts mit einem Kraftwagenverkehr kaum rechnen und sich daher sorglos verhalten würden. Eine Sorglosigkeit ihm entgegenkommender Fußgänger in der Osternacht habe er umso mehr in Rechnung stellen müssen, als damals für die Benutzung eines Kraftwagens an Feiertagen noch eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich gewesen

6 -
1/
?f\%
sei uijd sich deswegen an solchen Tagen wenig Kraftwagen auf den Landstraßen befunden hätten* Alle diese Umstände hätten für den Zweitbeklagten ein Anlaß sein müssen, auf die vom Licht seiner Scheinwerfer beleuchtete Fahrbahn vor sich zu achten. Wäre er dieser Pflicht nachgekommen, so hätte er den Kläger nicht erst im Augenblick des Zusammenstoßes, sondern schon vorher wahrnehmen müssen. Selbst wenn der Kläger entsprechend der Behauptung der Beklagten vor dem Unfall hinter einem Baum gestanden haben und von dort aus, ohne vor sich hin zu blicken, vQXLden Personenkraftwagen gelaufen sein sollte, so würde dies eine Unvorsichtigkeit des Zweitbeklagten nicht ausschließen. Wie die Augenscheinseinnahme ergeben habe, sei der nächste Baum in Richtung Adersheim von der Unfallstelle etwa 4 m entfernt. Da der Kläger als Fußgänger etwa. 3. Sekunden benötigt habe, um eine Entf ernung von 4 m zurückzulegen, hätte der Zweitbeklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit den im vollen Licht der Scheinwerfer win die Fahrbahn hineingehenden11 Kläger bemerken und seinen verhältnismäßig langsam fahrenden Personenkraftwagen noch rechtzeitig am Kläger vorbeisteuern können, auch wenn die dem Zweitbeklagten zuzubilligende Schrecksekunde berücksichtigt würde. Wenn es auch nicht möglich gewesen sei, aufzüklären, wie es zu dem Unfall gekommen sei, so stehe somit doch auch bei Zugrundelegung der eigenen Angaben der Beklagten fest,.daß der Zweitbeklagte den Zusammenstoß mit dem Kläger durch fahrlässiges Verhalten verursacht habe.
3.	Biese Ausführungen werden von der Revision angegriffen.
a) Sie macht geltend: Ob der Zweitbeklagte sich einem entgegenkommenden Fußgänger gegenüber unrichtig verhalten
 haben würde, könne auf sich beruhen bleiben« Dem Zweitbeklagten sei nämlich tatsächlich kein Fußgänger entge-gengekoramen. Vielmehr sei der Kläger von der Seite her vor den Wagen gelaufen.
Diese Rüge geht von einem anderen Sachverhalt aus. als er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Vorgelegen hat, und kann schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging der Kläger auf der alten Landstraße in Richtung Immendorf, während der Zweitbeklagte aus Richtung Immendorf mit dem Personenkraftwagen gefahren kam. Beide Verkehrsteilnehmer kamen sich also auf der Landstraße entgegen. Selbst wenn der Kläger, was das Berufungsgericht zu Gunsten des Zweitbeklagten unterstellt, hinter dem der Unfallstelle nächst gelegenen Baum in Richtung Adersheim vor dem Wetter Schutz gesucht und sodann von hier aus wieder auf die Fahrbahn getreten sein sollte, wäre er angesichts der Entfernung dieses Baumes von der Unfall stelle nicht seitlich in den Kraftwagen hineingelaufen, sondern hätte sich von dem Baum aus schräg auf die Unfall stelle zu bewegt. Er hätte sich also auch in diesem Fall - von dem Personenkraftwagen aus gesehen - vor dem Unfall schräg rechts vor diesem befunden. Der Kraftfahrer ist aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, verpflichtet, auch auf solche Verkehrsteilnehmer acht zu geben, die sich schräg vor ihm befinden und auf seine Fahrbahn zuschreiten. An dieser Sorgfalt hat es der Zweitbeklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen lassen. Dies ist ihm von dem Berufungsgericht mit Recht zur Last gelegt worden.
Auch der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehobene Umstand, daß der rech-
 
It
 te Kotflügel des Personenkraftwagens bei dem Unfall eingebeult worden ist, zwingt keinesfalls zu der Annahme, daß der Kläger von der Seite in den Kraftwagen hineingelaufen ist. Es besteht durchaus die von dem Zweitbeklagten selbst eingeräumte Möglichkeit, daß der Wagen, den der Zweitbeklagte sofort gebremst hat, als er im letzten Augenblick vor dem Unfall des Klägers ansichtig wurde, geschleudert hat und daß dadurch der Kläger von dem rechten Kotflügel erfaßt worden ist. Die Art der Beschädigung des Kraftwagens steht daher der Feststellung nicht entgegen, daß der Kläger dem von dem Zweitbeklagten gelenkten Kraftwagen entgegengekommen ist*
b) Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger drei Sekunden gebraucht habe, um die 4 m lange Strecke von dem Baum bis zu der Unfallstelle zurückzulegen. Für diese Strecke würden von einem mit normaler Geschwindigkeit gehenden Fußgänger höchstens 1 V2 Sekunden benötigt.
Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Fußgängers beträgt nicht mehr als 4-5 km/st. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß der Kläger eine höhere Geschwindigkeit gehabt hat, als sie ein Fußgänger normalerweise einzuhalten pflegt. Wird zu Gunsten der Beklagten eine Geschwindigkeit von 5 km/st zu Grunde gelegt, so hat der Kläger 1 m in 0,72 Sekunden zurückgelegt, 4 m also in 2,88 Sekunden, das sind aber rund 3 Sekunden. Das Berufungsgericht ist daller mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger für die 4 m etwa 3 Sekunden benötigt hat. Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht ersichtlich.
 
Auch aus sonstigen Gründen sind die wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verschulden des Zweitbeklagten nicht zu beanständen«,
4* Bas Berufungsgericht hat weiter * ausgeführt, der Erstbeklagte hafte ebenfalls nicht nur aus dem Kraftfahrzeuggesetz. sondern er sei dem Kläger außerdem aus § 831 Abs i BGB schadensersatzpflichtig. Per Zv/eitbeklagte sei von dem Erstbeklagten zu der Fahrt, bei der es zu dem Unglück gekommen sei, bestellt worden. Ben ihm offenstehenden Entlastungsbeweis könne der Erstbeklagte nach Lage der Binge nicht führen. Zwar habe sich der Beweis nicht erbringen lassen, daß der Zweitbeklagte bei der Unglücksfahrt unter der beeinträchtigenden Y/irkung des vorher genossenen Alkohols gestanden habe, auf der anderen Seite lasse sich aber auch eine damals bestehende besondere Empfindlichkeit des Zweitbeklagten gegen kleinere Mengen Alkohol nicht ausschließen. Pflicht des Erstbeklagten, dem die Teilnahme des Zweitbeklagten an der Geburtstagsfeier nicht unbekannt geblieben sein könne und der mit einer ungünstigen Wirkung des von dem Zweitbeklagten genossenen Alkohols auf seine Fahrfähigkeit habe rechnen müssen, sei es gewesen, den Zweitbeklagten mit Rücksicht auf den getrunkenen Wein zu besonderer Vorsicht bei der Ausführung der' Fahrt zu ermahnen. Es sei nicht auszuschließen, daß der Zweitbeklagte sich dann vorsichtiger verhalten und den Unfall vermieden hätte. Barüber hinaus bestehe nach Lage der Binge aber auch die Möglichkeit, daß bei dem Unfall eine mangelhafte Beschaffenheit der Bremsen des Wagens, den der Erstbeklagte schon vor dem Unfall durch seinen neuen Personenkraftwagen habe ersetzen wollen, einen verhängnisvollen Einfluß gehabt habe, per Wagen habe auf den Polizeibeamten, der die Ermittlungen über den Unfall durchführ-
 
Zl
 te, einen schlechten Eindruck gemacht. Dies lasse die Möglichkeit zu, daß der Personenkraftwagen nur unzulänglich arbeitende Bremsen gehabt habe. Auf eine derartige mangelhafte Beschaffenheit der Bremsen deute auch der Umstand hin, daß der Wagen nach der Darstellung der Beklagten durch das plötzliche Bremsen beim Unfall ins Schleudern geraten sei. Der Sachverständige Markwort habe ein Schleudern bei einer Geschwindigkeit von 30 km/st dann für möglich gehalten, wenn die Bremsen nicht gleichmäßig eingesetzt hätten. Die Vermutung, daß der Personenkraftwagen ungleichmäßig v/irkende Bremsen gehabt habe, liege daher nicht- fern. Da der Hergang des Unfalls selbst nicht habe aufgeklärt werden können, bleibe die Möglichkeit bestehen, daß auch eine mangelhafte Beschaffenheit der Bremsen für den Zusammenstoß ursächlich gewesen sei, Pflicht des Erstbeklagten sei es aber gewesen, seinen Personenkraftwagen in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten und ihn nicht in vorschriftswidriger Beschaffenheit benutzen zu lassen. Der Erstbeklagte könne somit den im Gesetz vorgesehenen Entlastungsbeweis nicht führen und hafte deshalb neben dem Zweitbeklagten als Gesamtschuldner für die dem Kläger entstandenen Schäden.
5» Die Revision bekämpft die Erwägungen des Berufungsgerichts über die Möglichkeit der Einwirkung des Alkoholgenusses des Zweitbeklagten auf seine Fahrtüchtigkeit; sie seien widerspruchsvoll und rechtlich unhaltbar. Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob die Darlegungen des angefochtenen Urteils insoweit stichhaltig sind. Denn das Berufungsgericht hat den Erstbeklagten mit Recht für verpflichtet gehalten, den Entlastungsbeweis auch nach der Richtung zu erbringen, daß er hinsichtlich der Zuverlässigkeit des dem Zweitb^klagten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder daß der Schaden
- 11
auch hei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (vgl Palandt BGB 10. Aufl § 831 Anm 6 A c). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß die Bremsen des Wagens in mangelhaftem Zustand gewesen sind, der Wagen hei dem plötzlich erforderlich werdenden starken Bremsen unmittelbar vor dem Unfall infolge der schlechten Beschaffenheit der Bremseinrichtung geschleudert hat und hierauf das Anfahren des Klägers zurückzuführen ist. Der Erstheklagte hätte also, um den Entlastungsbeweis zu erbringen, beweisen müssen, daß die Bremseinrichtung trotz des ungünstigen Eindrucks, den der Wagen auf den ermittelnden Polizeibeamten gemacht hat, in Ordnung gewesen ist oder daß er ohne Verschulden den schlechten Zustand der Bremsen nicht gekannt hat. In dieser Richtung hat aber der Erstbeklagte weder Behauptungen aufgestellt noch Beweis angetreten.
Auch die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Erstbeklagten darauf hinweisen müssen, daß es eines Entlastungsbeweises in dieser Richtung bedurft habe, kann nicht durchgreifen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus § 139 ZPO eine so weit gehende Aufklärungspflicht des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts überhaupt herleiten lassen könnte. Hier bestand eine solche Pflicht schon deshalb nicht, weil der Erstbeklagte bereits zehn Monate vor Erlaß des Berufungsurteils durch das Gutachten des Sachverständigen Markwort auf die Bedeutung des Zustandes der Bremsen fürdas Zustandekommen des Unfalls hingewiesen worden war. Da der Erstbeklagte trotzdem über die Beschaffenheit und das einwandfreie Funktionieren der Bremsen keinerlei Angaben gemacht und Beweise nicht angetreten hatte, konnte das Berufungsgericht ohne
 It
 
♦
Rechtsverstoß davon ausgehen, daß der Beklagte insoweit nichts Vorbringen konnte oder wollte«
Ebensowenig hat der Beklagte in der Richtung Beweis angetreten, daß der Unfall notwendig auch dann eingetreten wäre, wenn die Bremsen in Ordnung gewesen wären und der Wagen nicht geschleudert hätte.
Die gegen die Annahme einer Haftung des Erstbeklag-ten aus §851 BGB gerichteten Angriffe können somit ebenfalls nicht durchgreifen.
6. Bas Berufungsgericht hat die Beklagten nur in Höhe der Hälfte des dem Kläger entstandenen Schadens für ersatzpflichtig gehalten, da der Kläger selbst durch eigene Unvorsichtigkeit in nicht geringem Maße bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt habe. Bei der Abwägung gemäß § 254 BGB hat das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers erwogen: die Unvorsichtigkeit des Klägers liege darin, daß er auf der Fahrstraße gebückt gegangen sei und den Hut in die Stirn gezogen gehabt habe.' Er habe mit einem Fährverkehr rechnen müssen. Bas Licht des Personenkraftwagens hätte er bei Beobachtung auch nur geringer Sorgfalt schon aus großer Entfernung sehen können. Ba er infolge der Behinderung durch seine Schwerhörigkeit und infolge des herrschenden Sturmes Geräusche ihm entgegenkommender Fahrzeuge nicht habe wahrnehmen können, -hätte er Obacht auf die Straße geben müssen. Ber Unfall wäre vermieden worden, wenn der Kläger diese Sorgfalt angewandt hätte.
 
Die Revision hält das Ergebnis der von dem Berufungs gericht vorgenomraenen Abwägung für unrichtig. Das Verhal ten des Klägers sei als die eigentliche Verursachung des Unfalls anzusehen, wie sich aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergebe. Der Kläger habe den ihm mit vollem Scheinwerferlicht entgegenkommenden Personenkraftwagen nicht bemerkt, obgleich er ihn bei Beobachtung auch nur geringer Sorgfalt schon aus großer Entfernung hätte sehen müssen.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Wie“in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer wieder hervorgehoben worden ist (vgl die Urteile* des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1952 - VI ZR 17/52 - und vom 3. Dezember 1952 - VI ZR 19/52 - mit weiteren Nachweisen), liegt die Abwägung grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen und kann durch die Revision mit Erfolg nur dann angegriffen werden, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Abwägung rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen, insbesondere daß nicht alle für die Abwägung maßgebenden TJhterlagen vollständig und richtig berücksichtigt worden sind. Hier sind die von der Revision im einzelnen hervorgehobenen Umstände, die für die Abwägung von Bedeutung sein könnenf sämtlich in dem angefochtenen Urteil erwähnt und ersichtlich bei der Abwägung in Betracht gezogen worden. Es ist daher kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Abwägung von rechtsirrtümlichen Erwägungen des Berufungsgerichts beeinflußt sein könnte.
Da auch irgendeine sonstige* Verletzung des sachlichen Rechts, auf der das Urteil beruhen könnte, bei der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung des Berufungs-
 
i/
urteile auf derartige Rechtsverletzungen nicht hervorgetreten ist. war die Revision zuriicksuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Er. Delbrück	Er. Kleinewefers	Er.	Gelhaar
 Er. Rotberg
 Hanebeck