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BGH · VI ZR 52/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 52/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
ZPOHamm25MüllerDiederichsen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 52/07
25. September 2007 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts zur Verneinung einer hypothetischen Einwilligung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht angreifbar. Über die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen hat der erkennende Senat bereits entschieden (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 90, 103, 111 ff. und vom 5. April 2005 -VI ZR 216/03 - VersR 2005, 942 m.w.N.)
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 175.000,00 €
Müller	Greiner	Diederichsen
 Pauge
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 17.05.2006 -60 588/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2007 - 3 U 155/06 -