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BGH · vi zr 31/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 31/80

Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann am 16. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Auch ist es nicht zu billigen, wenn sich das Berufungsgericht ohne eigene Sachkunde und ohne weitere Beweisaufnahme über die Meinung des-Sachverständigen hinwegsetzt, daß immerhin eine Feinnadelbiopsie geboten gewesen wäre. Darum spricht nichts dafür, daß die unterlassene Feinnadelbiopsie sich auch auf den bislang unerkannten, im April 1976 entdeckten malignen Knoten erstreckt und diesen offenbart haben würde. Da diese seine Entscheidung der als Krankenschwester medizinischen Fragen gegenüber besonders aufgeschlossenen Klägerin einsichtig war, wäre es ihre Sache gewesen, sich, wenn sie dennoch auf dem Eingriff bestehen wollte, an einen anderen Arzt zu wenden, der auch zu dieser objektiv nicht unerläßlichen, zudem belastenden Vorsichtsmaßnahme bereit war. Überdies erscheint es zweifelhaft, ob eine frühere Erkennung des Karzinoms die gänzliche Amputation der Brust erspart hätte; die Klägerin wird diesen Beweis nicht führen können, da der Verzicht auf Feinnadel-.»,

Zitierte Normen: § 97 ZPO
medizinischArztKnotenKlägerinFeinnadelbiopsie

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vi zr 31/80	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Liesel S ————,
Str,	Schwestemwohnheim,	Koblenz,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Dr, med, Werner
 Str, |
2.	.,,
S c
Beklagten zu 1)und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2

Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann am 16. Juni 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Januar 1980 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Grunde :
1. Der Senat vermag zwar dem angefochtenen Urteil in manchen Punkten nicht zu folgen* So verkennt schon die Anwendung der generellen Risikodichte auch auf die Klägerin, daß diese einem engeren statistischen Kollektiv von jungen Frauen mit tastbaren Knoten in der Brust zuzuordnen gewesen wäre, bei dem die Gefahr einer malignen Entartung sicher höher gewesen wäre. Auch ist es nicht zu billigen, wenn sich das Berufungsgericht ohne eigene Sachkunde und ohne weitere Beweisaufnahme über die Meinung des-Sachverständigen hinwegsetzt, daß immerhin eine Feinnadelbiopsie geboten gewesen wäre. Die entschuldigende Bemerkung des Sachverständigen, daß dieses bereits allgemein bekannte Verfahren in dem betreffenden Krankenhaus
 
nicht "bekannt” gewesen sei, kann den beklagten Arzt kaum entlasten; indessen kommt es offensichtlich hierauf nicht an.
2. Das angefochtene Urteil hat aber deshalb Bestand, weil der Ende 1975 tastbare Knoten erwiesenermaßen gutartig war. Darum spricht nichts dafür, daß die unterlassene Feinnadelbiopsie sich auch auf den bislang unerkannten, im April 1976 entdeckten malignen Knoten erstreckt und diesen offenbart haben würde.
Eine chirurgische Probeexzision aber konnte der Beklagte mit medizinisch vertretbaren Gründen ablehnen, so daß ihn insoweit kein Schuldvorwurf trifft. Da diese seine Entscheidung der als Krankenschwester medizinischen Fragen gegenüber besonders aufgeschlossenen Klägerin einsichtig war, wäre es ihre Sache gewesen, sich, wenn sie dennoch auf dem Eingriff bestehen wollte, an einen anderen Arzt zu wenden, der auch zu dieser objektiv nicht unerläßlichen, zudem belastenden Vorsichtsmaßnahme bereit war.
Überdies erscheint es zweifelhaft, ob eine frühere Erkennung des Karzinoms die gänzliche Amputation der Brust erspart hätte; die Klägerin wird diesen Beweis nicht führen können, da der Verzicht auf Feinnadel-.», biopsie jedenfalls nicht als grober Diagnosefehler
 gewertet werden kann, der allerdings ebenso wie ein grober Behandlungsfehler zur Änderung der Beweislast hätte führen können.
Streitwert:	50.000,— DM
Der Vorsitzende	Dunz	Scheffen
 Richter Dr.Weber
 ist durch Erkrankung
 an der Unterschrift
 verhindert.
Dunz
 Dr. Steffen
 Dr. Ankermann