Ob im Zeitpunkt des Unfalls, an dem kein fremdes Fahrzeug beteiligt war, weiterhin der Beklagte oder aber nunmehr K. Sie setzt sich damit aber in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts, was auf die in der Tat nicht unmißverständliche Fassung des erstrichterlichen Urteils zurück-zuführen sein mag. Mit der Verurteilung des früheren Mitbeklagten G., für den Revision nicht eingelegt und auch nicht zugelassen ist, hat sich das Revisionsgericht nicht zu befassen. Soweit das Berufungsgericht zunächst dem Grunde nach eine Haftung des Beklagten für den dem K. im Unfall Zeitpunkt das Fahrzeug selbst gelenkt hat - die Verletzung des K. Zwar stehe nach dem Sachverhalt nicht fest, wer der Initiator dieser "Schwarzfahrt" gewesen, und von wem die Anregung dazu ausgegangen sei. Indessen habe sich zunächst der Beklagte auf den Fahrersitz gesetzt und jedenfalls während des größten Teils der Fahrt selbst gelenkt. beider Beteiligten nichts geändert.Der Entschluß K*s zur Übernahme des Steuers sei die vorhersehbare Folge davon gewesen, daß der Beklagte den größten Teil der Fahrt mit Fahrhilfe des K. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Wechsel tatsächlich stattgefunden oder ob entsprechend der Darstellung der Klägerin der Beklagte den Wagen auch noch im Zeitpunkt des Unfalls gelenkt habe. In diesem Fall muß davon ausgegangen werden, daß - wie das Berufungsgericht selbst formuliert - die zu dem Unfall führende Gefährdung auf einem weigenen, selbständigen und freien Entschluß” beruht hat. Insoweit schließen die Ausführungen des Berufungsgerichts das Verständnis mindestens nicht aus, daß es für die rechtliche Zuordnung des Schadens dem Täter gegenüber (hier die Zurechnung der Verletzung des K. an den Beklagten) schon genüge, wenn dieser Schaden nicht nur im natürlichen Sinne eine Folge des als Ursache in Frage kommenden Verhaltens, sondern auch wenigstens allgemein voraussehbar war. BGHZ 58, 162, l67) vor allem die Erwägungen übersehen, welche, aus der Sicht des von der Revision mit Recht in Bezug genommenen Rechtswidrigkeitszusammenhanges oder unter anderen Begriffsprägungen (vgl. aa) Insofern gilt es für den vorliegenden Fall festzuhalten, daß weder ein allgemeines Gebot bejaht werden kann, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch auch nur ein Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen (indessen vermag das Berufungsgericht gerade nicht festzustellen, daß der Beklagte der Anstifter zu der Schwarzfahrt gewesen sei). als Fahrunkundiger schließlich selbst ans Steuer gesetzt oder dieses ergriffen hat und durch sein eigenes Unvermögen zu Schaden gekommen ist, wie das in diesem Zusammenhang unterstellt werden muß. Damit kann eine deliktische Verantwortung des Beklagten für das Zustandekommen dieses Entschlusses weder durch die von der Revisionserwiderung an sich zutreffend angeführte Erfahrungstatsache begründet werden, daß "Gruppenbildung" allgemein die Bereitschaft zu verbotenem Tun erhöht, noch durch die sicher fehlerfreie Feststellung des Berufungsgerichts, daß es ohne das vorhergehende Tun des Beklagten zu dem Unfall nicht gekommen wäre. Zusammenfassend gibt es keinen Grundsatz, nach dem, wenn mehrere Fahrunkundige eine "Schwarzfahrt” unternehmen, auch die anderen für den Schaden haften, den sich einer von ihnen durch seine eigene Fahrun-fähigkeit zufügt. Auch die Feststellungen, daß der Kläger (um nur ein Jahr) älter und überdies der Sohn des "Chefs” war, rechtfertigt den Schluß auf ein solches Verhältnis allein nicht. Für ein Überordnungsverhältnis im Betrieb, das solche besonderen Fürsorgepflichten hätte begründen können, besteht, jedenfalls da der Beklagte selbst noch Lehrling war, derzeit kein Anhalt. Eine deliktische Verantwortving des Beklagten könnte sich (sofern er den Unfall nicht selbst verursacht hat), allerdings aus dem Umstand ergeben, auf den schon der Strafrichter die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung gestützt hat, nämlich aus der Überlassung des Fahrzeugs. Daß sich der Schutz ge setz Charakter der Vorschriften des Verkehrsrechts, die Haltern und Fahrern von Kraftfahrzeugen gebieten, den Gebrauch des Fahrzeugs durch Fahruntüchtige nicht nur nicht zu ermöglichen, sondern zu Indessen muß eine allgemeine Verkehrspflicht, ein Kraftfahrzeug jedenfalls führerscheinlosen Jugendlichen nicht zu dem Gebrauch zu überlassen, in der Regel auch diesem gegenüber bejaht werden. Nur wenn sich der eine zunächst eindeutig allein die Verfügung über das Fahrzeug verschafft und den anderen damit gewissermaßen überrascht hat, ist es denkbar, ihm - sofern er, was das Berufungsgericht angesichts des Alters des Beklagten in rechtlich möglicher Weise annimmt, über die entsprechende Einsicht verfügt -insoweit dem anderen gegenüber diese allgemeine Verkehrspflicht aufzubürden. Nur wenn sich demnach eine Haftung des Beklagten ergibt, wird es auf das Mitverschulden des K. Zu Lasten des Beklagten falle weiter ins Gewicht, daß er mit der Lenkung des Fahrzeugs ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das sich als schlechtes Beispiel eines älteren Kameraden auf K. gegen den Widerstand des Beklagten als dem Sohn des BetriebsInhabers" zu der Schwarzfahrt nicht gekommen wäre. das vom Berufungsgericht anderwärts - mit seiner Fundstelle in VRS - zitierte Senatsurteil BGHZ 34, 355), daß sie aber als solche innerhalb der damit gebotenen Abwägung nicht erneut heran ge zogen werden darf, also auch nicht bei der Frage, ob im Rahmen dieser Abwägung der Schädiger im Ergebnis freizuctellen sei. Sodann kann für die Verursachungsabwägung weder die Schwere der Folgen noch das Bestehen eines Versicherungsschutzes eine Rolle spielen, Umstände, von denen aber mindestens befürchtet werden muß, daß sie das Berufungsgericht seiner Abwägung zugrundegelegt hat. davon auszugehen ist, daß er den Wagen nicht gelenkt hat, sondern sein Verschulden nur darin bestand, daß er sich der von dem Beklagten unternommenen Schwarzfahrt nicht widersetzt hat; daß das Berufungsgericht diesen Verlauf als den K. Es geht aber nicht an, von dem selben, nur unterstellten Unfallverlauf ausgehend auch den Schadensbeitrag des Beklagten insoweit, als er in die Abwägung einbezogen wird, zu bestimmen. Letzteres müßte, nachdem feststeht, daß auch der Geschädigte eine für das Zustandekommen des Erfolgs nicht wegzudenkende Ursache zu verantworten hat, zu einer für den Schädiger imzu demutbaren Waffenungleichheit führen. Damit darf auch zulasten des Beklagten nur von dem Verlauf ausgegangen werden, der für ihn günstiger erscheint. nicht vereinbaren lassen, ist eine notwendige Folge der an sich sinnvollen Eventualfeststellung und muß im Interesse einer billigen Beweislastverteilung in Kauf genommen werden, Dr. Weber Dunz Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Deinhardt
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 823 Bf, Ec; StVO § 14 Zur Haftung eines führerscheinlosen Jugendlichen gegenüber einem ebensolchen, dem er ein imbefugt in Gebrauch genommenes Kraftfahrzeug zur Benutzung überlassen hat (gemeinschaftliche Schwarzfahrt). BGB § 254 F Grundsätze für die Verursachungsabwägung bei einem wahlweise festgestellten Schadensverlauf. BGH, Urt. v. 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - OLG Stuttgart LG Ulm BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 51/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 29. November 1977 Walz, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Karl M L > 9 jun., Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeß bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Körperschaft des öffentlichen Rechts, ^PTvertreten durch die Geschäftsführerin Frau Direktor Si Klägerin und Revisionsbeklagte, - ProzeßbevoUnwichtigter: Rechtsanwalt 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr.Deinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1975 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der damals 16-jährige K. und der damals 17-jährige Erstbeklagte (künftig: der Beklagte) waren als Lehrlinge, der am Revisionsverfahren nicht beteiligte frühere Zweitbeklagte G. war als Installateur in einem dem Vater des Beklagten gehörigen Installationsuntemehmen beschäftigt. Am Vormittag des 17. Juli 1973 waren alle drei auf einer Baustelle tätig. Von dieser aus begaben sie sich mit anderen Arbeitskollegen in einem firmeneigenen VW-Kombi zu einer benachbarten Gaststätte, um zu vespern. Das Fahrzeug wurde von G. gesteuert. K. sowie der Bdclagte besaßen altersentsprechend keine Fahrerlaubnis. Während des Vespers hatte G. in Befolgung einer im Betrieb herrschenden Übung den Fahrzeugschlüssel im unverschlossenen Fahrzeug liegen gelassen. Nach dem Vesper begaben sich die beiden Lehrlinge in das Fahrzeug. Als der Beklagte feststellte, daß die Pausenzeit erheblich überschritten war, steuerte er unter Benutzung des liegengebliebenen Schlüssels dieses zur Baustelle, und fuhr, da er dort den MChefn bemerkte, wieder zu dem Gasthaus zurück, um die Vespernden vor weiterer Überschreitung der Pause zu warnen. Auf der Rückfahrt kam es zu einem Unfall, weil der Kombi beim Einbiegen in eine Grundstück seinfahrt umkippte. K. erlitt dabei eine offene Schädel Verletzung. Ob im Zeitpunkt des Unfalls, an dem kein fremdes Fahrzeug beteiligt war, weiterhin der Beklagte oder aber nunmehr K. selbst das Fahrzeug unbefugt gesteuert hatte, ist nach dem Berufungsurteil streitig geblieben. Die Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall abgelehnt. Die klagende Innungskrankenkasse hat den Beklagten und den früheren Mitbeklagten G. auf Ersatz eines Betrages von 21.984,32 DM in Anspruch genommen, den sie für K. aufgewandt hat (§ 1542 RVO). Das Landgericht hat den Beklagten und G. gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 4/10 der Klagsumme, den Beklagten darüberhinaus zur Zahlung von weiteren 2/10 verurteilt. Die Berufungen der beiden ursprünglich 21 Beklagten waren erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt nur noch der frühere Zweitbeklagte die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage• Entscheidungsgründe In tatsächlieher Hinsicht sieht sich das Berufungsgericht außerstande, festzustellen, ob der Beklagte oder aber K. selbst im UnfallZeitpunkt das Fahrzeug gesteuert hat. Dies ist für das Revisionsgericht verbindlich, da Verfahrensrügen insoweit nicht erhoben sind. Die Revision greift diese Feststellung, die sie als für sie günstig erachtet, nicht an. Die Revisionserwiderung bezeichnet es allerdings sogar als unstreitig, daß K. im Unfall Zeitpunkt das Fahrzeug selbst gesteuert habe. Sie setzt sich damit aber in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts, was auf die in der Tat nicht unmißverständliche Fassung des erstrichterlichen Urteils zurück-zuführen sein mag. Da für ein Geständnis (§ 288 ZPO) in der Revisionsinstanz kein Raum sein kann, hat es bei der Feststellung des Berufungsgerichts sein Bewenden. Mit der Verurteilung des früheren Mitbeklagten G., für den Revision nicht eingelegt und auch nicht zugelassen ist, hat sich das Revisionsgericht nicht zu befassen. Ferner ist unerheblich, daß das Berufungsgericht bei der Schadensverteilung neben der Einzelabwägung die notwendige Gesamtabwägung versäumt haben dürfte (vgl. BGHZ 30, 203, 211; st.Rspr.). Im Verhältnis der noch am Revisions- 5 verfahren Beteiligten kommt es nur noch auf die Einzel-abwägung zwischen dem Beklagten und K. an. Im übrigen gilt folgendes: I Soweit das Berufungsgericht zunächst dem Grunde nach eine Haftung des Beklagten für den dem K. zugestoßenen Unfall bejaht, kann dies jedenfalls mit der derzeitigen Begründung keinen Bestand haben. 1. Der Vorderrichter meint, daß der Beklagte auch bei dem hier zugrundezulegenden Hergang - wonach der Bekl. im Unfall Zeitpunkt das Fahrzeug selbst gelenkt hat - die Verletzung des K. in zurechen barer und vorher seh barer Weise mitverursacht habe. Zwar stehe nach dem Sachverhalt nicht fest, wer der Initiator dieser "Schwarzfahrt" gewesen, und von wem die Anregung dazu ausgegangen sei. Indessen habe sich zunächst der Beklagte auf den Fahrersitz gesetzt und jedenfalls während des größten Teils der Fahrt selbst gelenkt. Damit habe er - zu demal als Sohn des Betriebsinhabers - die entscheidende Ursache für die erkennbar für die Insassen gefährliche Fahrt gesetzt. Er habe die "natürliche Verantwortlichkeit" für einen Ge-schehensablaub übernommen, bei dem es bei beiderseits fehlender Fahrpraxis "Zufall" gewesen sei, wer bei einem etwaigen Unfall am Steuer gesessen und die Kupplung bedient habe und wer der Geschädigte gewesen sei. An der dadurch geschaffenen Gefahrenlage habe der Fahrerwechsel angesichts der Fahruntüchtigkeit Q'l beider Beteiligten nichts geändert.Der Entschluß K*s zur Übernahme des Steuers sei die vorhersehbare Folge davon gewesen, daß der Beklagte den größten Teil der Fahrt mit Fahrhilfe des K. (dieser hatte, wie zu ergänzen ist, damals die Gangschaltung bedient) selbst gesteuert habe. Daher sei auch der weitere Verlauf, der aus der Eigenart jugendlichen Verhaltens erklärliche Rollen tausch, gegebenenfalls dem altersmäßig hinreichend einsichtigen Beklagten haftungsmäßig zuzurechnen. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Wechsel tatsächlich stattgefunden oder ob entsprechend der Darstellung der Klägerin der Beklagte den Wagen auch noch im Zeitpunkt des Unfalls gelenkt habe. 2. Diese Ausführungen lassen, auch falls sie im Ergebnis zutreffen sollten, in mehrfacher Hinsicht unrichtige Rechtsmeinungen befürchten. a) Zwar bedarf keiner näheren Ausführung, daß der Beklagte dann für den Schaden des K. haften würde, wenn er dessen Verletzung selbst als unbefugter Fahrer verursacht hätte. Daß der Unfall auf mangelndem fahrerischen Können beruhte, ergibt angesichts des Hergangs mindestens der erste Anschein, für dessen Entkräftung keine Umstände ersichtlich sind. b) Die Feststellung der Haftung hat aber nur Bestand, wenn die Verletzung des K. dem Beklagten auch dann zur deliktischen Verantwortlichkeit gereicht, falls im Zeitpunkt des Unfalls K. selbst das Steuer übernommen hatte, seine Verletzungen also wenigstens unmittelbar durch sein eigenes fahrerisches Unvermögen verursacht hat. In diesem Fall muß davon ausgegangen werden, daß - wie das Berufungsgericht selbst formuliert - die zu dem Unfall führende Gefährdung auf einem weigenen, selbständigen und freien Entschluß” beruht hat. Insoweit schließen die Ausführungen des Berufungsgerichts das Verständnis mindestens nicht aus, daß es für die rechtliche Zuordnung des Schadens dem Täter gegenüber (hier die Zurechnung der Verletzung des K. an den Beklagten) schon genüge, wenn dieser Schaden nicht nur im natürlichen Sinne eine Folge des als Ursache in Frage kommenden Verhaltens, sondern auch wenigstens allgemein voraussehbar war. Dabei wären neben allgemeinen, durch Wertung abzugrenzenden Schranken der Schadenszurechnung (vgl. BGHZ 58, 162, l67) vor allem die Erwägungen übersehen, welche, aus der Sicht des von der Revision mit Recht in Bezug genommenen Rechtswidrigkeitszusammenhanges oder unter anderen Begriffsprägungen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1976 - VI ZR 235/74 - VersR 1976, 639), einen inneren Zusammenhang zwischen dem Schadenserfolg und einer verletzten Verhaltensnorm fordern. aa) Insofern gilt es für den vorliegenden Fall festzuhalten, daß weder ein allgemeines Gebot bejaht werden kann, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch auch nur ein Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen (indessen vermag das Berufungsgericht gerade nicht festzustellen, daß der Beklagte der Anstifter zu der Schwarzfahrt gewesen sei). Vielmehr fordert der erkennende Senat ständig, daß der Veranlasser denjenigen, o?4 der sich selbst geschädigt hat in vorwerfbarer Weise "herausgefordertn haben muß (zuletzt Senatsurteil BGHZ 63, 189, 191 f m.Nachw.; vgl. auch von Caemmerer DAR 1970, 183, 291). Dabei läßt sich diesewHeraus-forderung" dahin umschreiben, daß der Schädiger bei dem Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigens-werte Motivation zu dessen selbstgefährdenden Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfüllung, Abwehr oder Nothilfe beruhen kann. Daß die Verantwortung des psychischen Veranlassers hinsichtlich <fer Gefährdung Dritter erheblich weitergehen kann (vgL. indessen auch BGHZ 58, 162), sei nur ergänzend bemerkt; so steht - dies entgegen der Ansicht der Revision - außer Frage, daß der Beklagte, hätte K. bei jenem Unfall einen Dritten verletzt, dafür (neben.K.) verantwortlich wäre. Von einer Herausforderung in dem vorstehend erläuterten Sinne kann aber keine Rede sein, wenn sich K. als Fahrunkundiger schließlich selbst ans Steuer gesetzt oder dieses ergriffen hat und durch sein eigenes Unvermögen zu Schaden gekommen ist, wie das in diesem Zusammenhang unterstellt werden muß. Er hat sich vielmehr selbst ohne billigenswerten Beweggrund zu einem für ihn erkennbar gefährlichen und überdies gesetzwidrigen Tun entschlossen. Damit kann eine deliktische Verantwortung des Beklagten für das Zustandekommen dieses Entschlusses weder durch die von der Revisionserwiderung an sich zutreffend angeführte Erfahrungstatsache begründet werden, daß "Gruppenbildung" allgemein die Bereitschaft zu verbotenem Tun erhöht, noch durch die sicher fehlerfreie Feststellung des Berufungsgerichts, daß es ohne das vorhergehende Tun des Beklagten zu dem Unfall nicht gekommen wäre. Zusammenfassend gibt es keinen Grundsatz, nach dem, wenn mehrere Fahrunkundige eine "Schwarzfahrt” unternehmen, auch die anderen für den Schaden haften, den sich einer von ihnen durch seine eigene Fahrun-fähigkeit zufügt. bb) Eine solche Verantwortlichkeit könnte sich demnach nur aus besonderen Umständen ergeben. Insoweit kann einem Jugendlichen gegenüber ein Aufsichts- oder Fürsorgeverhältnis in Frage stehen, das sich auch aus den Umständen ergeben kann. Ein solches nimmt indessen das Berufungsgericht nicht an. Auch die Feststellungen, daß der Kläger (um nur ein Jahr) älter und überdies der Sohn des "Chefs” war, rechtfertigt den Schluß auf ein solches Verhältnis allein nicht. Für ein Überordnungsverhältnis im Betrieb, das solche besonderen Fürsorgepflichten hätte begründen können, besteht, jedenfalls da der Beklagte selbst noch Lehrling war, derzeit kein Anhalt. Eine deliktische Verantwortving des Beklagten könnte sich (sofern er den Unfall nicht selbst verursacht hat), allerdings aus dem Umstand ergeben, auf den schon der Strafrichter die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung gestützt hat, nämlich aus der Überlassung des Fahrzeugs. Denn daß sich K. gegen den Willen des Beklagten des Steuers bemächtigt hätte, ist nicht behauptet. Daß sich der Schutz ge setz Charakter der Vorschriften des Verkehrsrechts, die Haltern und Fahrern von Kraftfahrzeugen gebieten, den Gebrauch des Fahrzeugs durch Fahruntüchtige nicht nur nicht zu ermöglichen, sondern zu 10 verhindern (§ 14 Abs. 2 Satz 2 StVO; vgl. Senatsurteil vom 11. November 1969 - VI ZR 74/68 - VersR 1970, 66 zu § 35 StVO a.F.), allgemein auch zugunsten des unbefugten Benutzers auswirkte, liegt eher fern. Indessen muß eine allgemeine Verkehrspflicht, ein Kraftfahrzeug jedenfalls führerscheinlosen Jugendlichen nicht zu dem Gebrauch zu überlassen, in der Regel auch diesem gegenüber bejaht werden. Dabei kann es grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob der Überlassende die tatsächliche Verfügung über das Fahrzeug befugtermaßen oder selbst mißbräuchlich innehat (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Januar 1971 - VI ZR 127/69 - VersR 1971, 350, 351); den letzteren haftpflichtrechtlich zu privi-legieren besteht kein Anlaß. Bei einer gemeinschaftlichen Schwarzfahrt von Jugendlichen ist aber insoweit eine besonders sorgfältige Prüfung geboten. Nur wenn sich der eine zunächst eindeutig allein die Verfügung über das Fahrzeug verschafft und den anderen damit gewissermaßen überrascht hat, ist es denkbar, ihm - sofern er, was das Berufungsgericht angesichts des Alters des Beklagten in rechtlich möglicher Weise annimmt, über die entsprechende Einsicht verfügt -insoweit dem anderen gegenüber diese allgemeine Verkehrspflicht aufzubürden. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob solche Feststellungen möglich sind, wobei insbesondere die beantragte Vernehmung des K. in Frage kommt. II Nur wenn sich demnach eine Haftung des Beklagten ergibt, wird es auf das Mitverschulden des K. ankommen, das das Berufungsgericht an sich unangefochten bejaht. 11 Es ist aber jetzt schon darauf hinzuweisen, daß die Ausführungen zur Verschuldensabwägung (§ 254 BGB), die als solche Sache des Tatrichters ist, ebenfalls rechtlichen Bedenken unterliegen. 1. Das Berufungsgericht führt insoweit aus: Zwar habe sich K. unter Verletzung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt einer vermeidbaren Gefahrenlage bewußt ausgesetzt. Angesichts der schweren Folgen für K. und trotz des voraussichtlich fehlenden Versicherungsschutzes für den Beklagten wäre jedoch eine gänzliche Freistellung des Beklagten deshalb unbillig, weil dieser seinerseits nicht beweisen könne, daß im Uh-fallzeitpunkt K. gefahren sei. Damit sei tei der Beurteilung des Mitverschuldens des K. zu seinen Gunsten anzunehmen, daß er den Wagen nicht gelenkt habe. Zu Lasten des Beklagten falle weiter ins Gewicht, daß er mit der Lenkung des Fahrzeugs ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das sich als schlechtes Beispiel eines älteren Kameraden auf K. besonders nachhaltig ausgewirkt habe. Auch sei der Senat überzeugt, daß es "ohne bzw. gegen den Widerstand des Beklagten als dem Sohn des BetriebsInhabers" zu der Schwarzfahrt nicht gekommen wäre. Angesichts dessen und der offenen Frage, ob K. das Fahrzeug überhaupt gelenkt habe, erscheine es daher angemessen, K. dem Beklagten gegenüber nur 4/10 des Schadens anzurechnen. 2. Diese Erwägungen können großenteils keinen Bestand haben. a) Insoweit ist zunächst festzuhalten, daß die Tatsache, daß sich K. einer vermeidbaren Gefahrenlage aus- 12 gesetzt hat, zwar die Grundlage für die Bejahung eines Mitverschuldens überhaupt bildet (vgl. das vom Berufungsgericht anderwärts - mit seiner Fundstelle in VRS - zitierte Senatsurteil BGHZ 34, 355), daß sie aber als solche innerhalb der damit gebotenen Abwägung nicht erneut heran ge zogen werden darf, also auch nicht bei der Frage, ob im Rahmen dieser Abwägung der Schädiger im Ergebnis freizuctellen sei. Sodann kann für die Verursachungsabwägung weder die Schwere der Folgen noch das Bestehen eines Versicherungsschutzes eine Rolle spielen, Umstände, von denen aber mindestens befürchtet werden muß, daß sie das Berufungsgericht seiner Abwägung zugrundegelegt hat. b) Sodann ist dem Berufungsgericht zwar darin beizutreten, daß bei der Beurteilung des Mitverschuldens des K. davon auszugehen ist, daß er den Wagen nicht gelenkt hat, sondern sein Verschulden nur darin bestand, daß er sich der von dem Beklagten unternommenen Schwarzfahrt nicht widersetzt hat; daß das Berufungsgericht diesen Verlauf als den K. weniger belastend wertet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Indessen muß mindestens gewärtigt werden, daß es diesen unbewiesenen Unfallverlauf der Abwägung insgesamt, nämlich auch der Gewichtung des Schadensbeitrage des Beklagten, zugrundegelegt hat. Dem könnte nicht gefolgt werden. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß der dem Geschädigten anzulastende Verursachungsbeitrag im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB nach Grund und Gewicht vom Schädiger bewiesen werden muß. Da die Entscheidung auf einer - zulässigen - Eventualfeststellung beruht, ist daher zurecht dem K. nur der Verursachungs- 13 - beitrag zur Last gelegt worden, der ihn weniger belasten würde. Es geht aber nicht an, von dem selben, nur unterstellten Unfallverlauf ausgehend auch den Schadensbeitrag des Beklagten insoweit, als er in die Abwägung einbezogen wird, zu bestimmen. Denn auch ihm darf im Rahmen der Abwägung nur sein erwiesener, nicht etwa jeder nur nicht auszuschließende, Tatbeitrag zur Last gelegt werden (Senatsurteil vom 17. Februar 1970 - VI ZR 135/68 - VersR 1970, 423, 424). Letzteres müßte, nachdem feststeht, daß auch der Geschädigte eine für das Zustandekommen des Erfolgs nicht wegzudenkende Ursache zu verantworten hat, zu einer für den Schädiger imzu demutbaren Waffenungleichheit führen. Damit darf auch zulasten des Beklagten nur von dem Verlauf ausgegangen werden, der für ihn günstiger erscheint. Das ist im Zweifel derjenige, bei dem er im UnfallZeitpunkt nicht am Steuer saß, denn der Unfallhergang spricht eindeutig dafür, daß sich nicht nur unzulängliche Fahrkenntnisse sondern überdies noch deren leichtfertige Überschätzung beim Einbiegen ausgewirkt haben. Daß demnach zweierlei Schadensverläufe bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, die sich tatsächlich 14 - nicht vereinbaren lassen, ist eine notwendige Folge der an sich sinnvollen Eventualfeststellung und muß im Interesse einer billigen Beweislastverteilung in Kauf genommen werden, Dr. Weber Dunz Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Deinhardt