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BGH · VI ZR 51/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 51/72

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gericht einen weiteren Teil der bezifferten Forderungen des Klägers abgewiesen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Dabei hat es den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; ihn hatte die Berufung insoweit angegriffen, als der Kläger mehr als weitere DM 3.000 fordert. Juni 1968 befristet war, geht das Berufungsgericht mit dem Landgericht davon aus, daß der Kläger ohne den Unfall jedenfalls auch noch im Juli 1968 als Trainer tätig gewesen wäre, weil der Vertrag eine Verlängerungs-Klausel enthielt. Das Berufungsgericht vermag sich auch nicht davon zu überzeugen, daß der Kläger aufgrund einer schon vor dem Unfall vorhandenen Knochenstruktur- Nach den Feststellungen des Beruf ungsgerichs hat der Kläger bei dem Unfall unter anderem schwere und schwerste Prellungen mit massiven Blutergüssen im Bereich des linken Beins erlitten, ferner einen Schock mit vorübergehendem Kreislaufkollaps. Bei dem Gesamtbild dieser Verletzung bejaht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ein Interesse des Klägers an der Feststellung, daß die Beklagten auch für künftige Verletzungsfolgen haften, soweit sie nicht bereits Gegenstand eines anderen Rechtsstreits sind. Die Revision, die die sachlichrechtliche Begründung einer solchen Haftung nicht in Frage stellt, wendet sich ohne Erfolg gegen den Feststellungsausspruch des angefochtenen Urteils. sammenhang auf sich beruhen, ob schon die derzeit beim Kläger noch bestehenden Beschwerden Unfallfolgen oder nur die Auswirkung eines durch den Unfall auch nicht etwa verschlimmerten schicksalhaften Leidens (der Knochenstruktur-Veränderung) sind; mit der Möglichkeit auch weiterer Unfallfolgen kann bei dem Schweregrad der zugefUgten Verletzungen in jedem Fall gerechnet werden* Dann aber sind die Voraussetzungen des § 256 ZPO erfüllt. Zur Begründung führt es lediglich aus, der Anspruch sei, wie auch die Beklagten zugestanden hätten, dem Grunde nach gerechtfertigt, während über die Höhe erst aufgrund weiterer Erhebungen entschieden werden könne. Nach dem vom Berufungsgericht zu beurteilenden Streitstand ging es nicht mehr darum, ob der Kläger überhaupt ein Schmerzensgeld zu beanspruchen hatte, sondern darum, ob das von ihm beanspruchte Schmerzensgeld DM 30.000, mindestens aber mehr als den von den Beklagten inzwischen zugestandenen Betrag von DM 5.000 ausmachte. Sein Ausspruch besagt also, daß dem Grunde nach eine Mehrforderung des Klägers berechtigt erscheint, ohne daß sich ihr Betrag noch ab-sehen ließe. Die ins Einzelne gehenden Feststellungen des Berufungsgerichts über die unfallbedingten Verletzungen des Klägers (oben II am Anfang) ermöglichen dem Revisionsgericht die eigene Würdigung, daß - auch in Anbetracht des Umstandes, daß das beim Kläger früher vorhandene Knochenleiden schon von sich aus wahrscheinlich weitgehende Ausfälle mit sich gebracht haben würde -der Ausgleich der dem Kläger zugefügten Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld erfordert, das den zugestandenen Betrag von nur DM 5.000 jedenfalls übersteigt.

Zitierte Normen: § 252 BGB § 256 ZPO
FeststellungSchmerzensgeldUnfallBerufungsgerichtKlägerBerufungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 51/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 30. Oktober 1973
Amtsinspektor
aU Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. des
 Allgemeine Versicherungs AG.,
vertreten durch seine Vorstandsmitglieder Dr. Willy
 und Emil GflHIHft	Allee,
2.
des Installateurmeisters Johann itr.
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Prof. Dr.
Prof .Dr.Dr.!
gegen
 den Fußball trainer Konrad V( WMflMgasse #,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend» Dunz und Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 17. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger wurde am 26. Oktober 1967 bei einem Verkehrsunfall durch Alleinverschulden des Zweitbeklagten, der bei der Erstbeklagten gegen Haftpflicht versichert war, erheblich verletzt. Im gegenwärtigen Rechtsstreit begehrt er Ersatz seines vermögensrechtlichen Schadens, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung, daß die Beklagten ihm auch für künfti ge Schäden haften.
Das Landgericht hat der Klage zu dem größeren Teil stattgegeben und weitergehende Forderungen abgewiesen. Als Schmerzensgeld hat es dem Kläger einen Betrag von DM 30.000 unter Anrechnung damals schon bezahlter DM 2.000 zugebilligt.
 
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gericht einen weiteren Teil der bezifferten Forderungen des Klägers abgewiesen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Dabei hat es den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; ihn hatte die Berufung insoweit angegriffen, als der Kläger mehr als weitere DM 3.000 fordert.
Die Revision der Beklagten erstrebt den vollen Erfolg des Berufungsbegehrens.
EntscheidungsgrUnde
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger, der etwa eine Woche vor dem Unfall eine Stellung als Fußballtrainer bei einem Sportverein angetreten hatte, seit dem Unfall berufsunfähig ist und seit dem 18. März 1968 kein Arbeitseinkommen mehr erzielt hat. Obwohl der Anstellungsvertrag mit dem Verein bis 30. Juni 1968 befristet war, geht das Berufungsgericht mit dem Landgericht davon aus, daß der Kläger ohne den Unfall jedenfalls auch noch im Juli 1968 als Trainer tätig gewesen wäre, weil der Vertrag eine Verlängerungs-Klausel enthielt. Davon, daß der Verein schon im März, wie gegf. erforderlich, gekündigt hätte, vermag es sich nicht zu überzeugen. Das Berufungsgericht vermag sich auch nicht davon zu überzeugen, daß der Kläger aufgrund einer schon vor dem Unfall vorhandenen Knochenstruktur-
 
Veränderung im Trochantermassiv spätestens seit dem 18. März 1968 ohnehin arbeitsunfähig gewesen wäre.
Diese teilweise aufgrund sachverständiger Beratung erfolgten Feststellungen sind als solche dem Angriff der Revision entzogen; sie lassen weder eine Verletzung des § 252 BGB noch des § 287 ZPO erkennen; ein näheres Eingehen auf die hierzu erhobenen Verfahrensrügen der Revision, die nicht durchgreifen, versagt sich der Senat (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG).
II.
Nach den Feststellungen des Beruf ungsgerichs hat der Kläger bei dem Unfall unter anderem schwere und schwerste Prellungen mit massiven Blutergüssen im Bereich des linken Beins erlitten, ferner einen Schock mit vorübergehendem Kreislaufkollaps. Im Bereich der linken unteren Schienbeinkante bestand eine Fraktur mit KnochenabSprengung. Nachträglich wurde als Unfallfolge noch ein Kapselausriß im Bereich des linken Hüftgelenks festgestellt.
Bei dem Gesamtbild dieser Verletzung bejaht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ein Interesse des Klägers an der Feststellung, daß die Beklagten auch für künftige Verletzungsfolgen haften, soweit sie nicht bereits Gegenstand eines anderen Rechtsstreits sind. Die Revision, die die sachlichrechtliche Begründung einer solchen Haftung nicht in Frage stellt, wendet sich ohne Erfolg gegen den Feststellungsausspruch des angefochtenen Urteils. Denn es kann in diesem Zu-
 
sammenhang auf sich beruhen, ob schon die derzeit beim Kläger noch bestehenden Beschwerden Unfallfolgen oder nur die Auswirkung eines durch den Unfall auch nicht etwa verschlimmerten schicksalhaften Leidens (der Knochenstruktur-Veränderung) sind; mit der Möglichkeit auch weiterer Unfallfolgen kann bei dem Schweregrad der zugefUgten Verletzungen in jedem Fall gerechnet werden* Dann aber sind die Voraussetzungen des § 256 ZPO erfüllt.
III.
Zu Ziffer I Nr. 4 seines Urteilsspruchs erklärt das Berufungsgericht ”die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs für dem Grunde nach gerechtfertigt”. Zur Begründung führt es lediglich aus, der Anspruch sei, wie auch die Beklagten zugestanden hätten, dem Grunde nach gerechtfertigt, während über die Höhe erst aufgrund weiterer Erhebungen entschieden werden könne.
Auch hiergegen wendet sich die Revision wenigstens im Ergebnis ohne Erfolg.
Nach dem vom Berufungsgericht zu beurteilenden Streitstand ging es nicht mehr darum, ob der Kläger überhaupt ein Schmerzensgeld zu beanspruchen hatte, sondern darum, ob das von ihm beanspruchte Schmerzensgeld DM 30.000, mindestens aber mehr als den von den Beklagten inzwischen zugestandenen Betrag von DM 5.000 ausmachte. Dafür, daß dies dem Berufungsgericht entgangen wäre, besteht kein Anhalt. Sein Ausspruch besagt also, daß dem Grunde nach eine Mehrforderung des Klägers berechtigt erscheint, ohne daß sich ihr Betrag noch ab-sehen ließe.
 
Die sachliche Richtigkeit dieser Erwägung läßt sich allerdings nicht, wie dies das angefochtene Urteil tut, auf ein "Zugeständnis" der Beklagten stützen, dies schon deshalb nicht, weil sich dieses ausdrücklich nur auf ein Schmerzensgeld von DM 5.000 bezog, während die Berufung die Zubilligung .jedes weiteren Betrags anfocht. Ob angesichts dessen das Berufungsurteil in diesem Punkt eine ausreichende Begründung aufweist (vgl. § 551 Nr. 7 ZPO), mag fraglich erscheinen, doch wäre dies nur auf entsprechende Rüge zu prüfen. Die ins Einzelne gehenden Feststellungen des Berufungsgerichts über die unfallbedingten Verletzungen des Klägers (oben II am Anfang) ermöglichen dem Revisionsgericht die eigene Würdigung, daß - auch in Anbetracht des Umstandes, daß das beim Kläger früher vorhandene Knochenleiden schon von sich aus wahrscheinlich weitgehende Ausfälle mit sich gebracht haben würde -der Ausgleich der dem Kläger zugefügten Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld erfordert, das den zugestandenen Betrag von nur DM 5.000 jedenfalls übersteigt.
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Damit hat das Berufung surteil auch in diesem Punkt im Ergebnis Bestand. Ob dej Erlaß eines Grundurteils über das Schmerzensgeld be . der gegebenen Sachlage eine wesentliche Förderung des Rechtsstreits versprach, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen.
Dr. Weber	Nlißgens	Sonnabend
 Dunz	Seheffen