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BGH · VI ZR 51/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 51/69

Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29- September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Br, Bode, Professor Br. Nüßgens, Dunz und Scheffen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Dies geschah nach ihrer Behauptung auf dem Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten, welche dort streu-pflichtig war. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin auf demjenigen Teil des Gehwegs gestürzt iot, der vor dem Grundstück der Beklagten liegt, und daß es dort infolge Rauhreifbildung in nicht ungefährlicher Weise glatt war. Bas Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die gefährliche Glätte infolge sichtbarer Rauhreifbildung auf den in den Morgenstunden besonders ausgekühlten Steinplatten schon wenigstens 20 Minuten vor dem Unfall vorhanden gewesen sei; eine frühere merkliche Glättebildung könne dagegen nicht festgestellt werden. Zwar müsse auch bei plötzlichem Auftreten von Glätte dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum für die Durchführung der notwendigen Arbeiten gelassen werden. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang v/eiter erwogen, daß auf dem abfallenden Gehsteig auch leichte Reifbildung schnell zu gefährlicher Glätte führen könne, und außerdem dem Berufsverkehr der Morgenstunde Rechnung getragen werden müsse. a) Daß sich aus der öffentlich-rechtlichen Pflicht zu dem Bestreuen des Gehwegs im Palle ihrer Verletzung privatrechtliche Haftpflichten ergeben können, ks b) Nicht zweifelhaft ist ferner, daß auch eine partielle (d.h. nicht alle Verkehrsflächen der Stadt betreffende) Rauhreifbildung eine Pflicht zu dem Bestreuen des Gehwegs mit abstumpfenden Mitteln begründen kann. Das Berufungsgericht erblickt eine gegen die Streupflicht verstoßende Unterlassung darin, daß die Beklagte nicht durch häufigere Kontrollen ein früheres Erkennen der Glätte gewährleistet hat. Geht man aber davon aus, daß vom Erkennen der eingetretenen Glätte an noch ein Zeitraum yon wenigstens 5 Minuten erforderlich gewesen wäre, um eine wirksame Abstumpfung des Gehwegs durchzuführen, dann war der Schluß auf eine unfallursächliche Pflichtverletzung nur möglich, wenn man annimmt, die Beklagte sei im damaligen Zeitraum gehalten gev/esen, ihren Gehweg etwa viertelstündlich auf Glätte zu prüfen. Jedoch läßt sich die Häufigkeit der gebotenen Kontrollen auch für die Zeit des Berufs Verkehrs nicht allgemein nach Minuten bestimmen. Unter solchen Umständen ist es unverhältnismäßig, und daher nicht zu demutbar, wenn das Berufungsgericht der Beklagten im Ergebnis viertelstündliche Kontrollen auferlegen will. Bas Berufungsgericht erachtet es in gleichfalls unangefochtener Feststellung für nicht erweislich, daß die Reifglätte schon mehr als 20 Minuten vor dem Unfall vorhanden war. Daher läßt sich eine Pflicht der Beklagten, den Gehweg in der Zeit zwischen 7*40 und 8.00 Uhr erneut zu überprüfen, nicht begründen. Die Klägerin ist nach allem für einen Verlauf, der ihrem Begehren zu dem Erfolg verhelfen könnte, beweisfällig geblieben, denn auch während der Tageszeit, wo Streupflicht grundsätzlich besteht, trifft den Verletzten die Beweislast dafür, daß ein angemessener Zeitraum vom Auftreten der Glätte bis zu ihrer Beseitigung vom Beklagten überschritten worden ist (BGH Urteil vom 22.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
glättenGehwegBerufungsgerichtBrKlägerinStreupflichtRevision

Volltext der Entscheidung

*V
I
BUNDESGERICHTSHOF
Df NAMEN DES VOLKES
VI ZR 51/69
URTEIL
Verkündet na
29» September 1970 Kriegl JustishauptSekretär
 ab Urknndsbenrnter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
B
Straße
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Proseßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 Frau Annemarie Istraße
9
Klägerin und Revisionsbeklogte,
- Proi?eßbevollinächtigter;
Rechtsanv/alt Br.
I
- 2

Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29- September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Br, Bode, Professor Br. Nüßgens, Dunz und Scheffen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 1968 aufgehoben.
Bas Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 1968 wird auf die Berufung der Beklagten dahin abgeändert, daß die Klage - unter Zurückweisung der Änschlußbe-rufung - gänzlich abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin kam am 17. Februar 1967 gegen 8.00 Uhr auf dein Gehweg der G^BBfcstraße in zu Fall und erlitt einen Torsionsbruch im linken Sprunggelenk. Dies geschah nach ihrer Behauptung auf dem Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten, welche dort streu-pflichtig war. Der Gehweg war zur Unfallzeit infolge
 einer partiellen, d.h. nicht im ganzen Stadtgebiet herrschenden Rauhreifbildung glatt und nicht mit ab-stumpfenden Mitteln bestreut.
Me Klägerin verlangte deshalb von der Beklagten im ersten Rechtszuge ein "angemessenes" Schmerzensgeld, ln der Begründung führte sie aus, daß sie einen Betrag von DM.2.000,— für angemessen halte.
Das Landgericht gab der Klage in Höhe von DM 800,— ohne Restabweisung statt und legte die Verfahrenskosten der Beklagten auf. Hach den Entscheidungs gründen ging es dabei von einem auf 2/3 des Gesamt-schadens zu bewertenden Mitverschulden der Klägerin aus
 Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg, ebenso eine Anschlußberufuhg der Klägerin.
Die zugelassene Revision der Beklagten verfolgt den Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsffründe;
vl, 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin auf demjenigen Teil des Gehwegs gestürzt iot, der vor dem Grundstück der Beklagten liegt, und daß es dort infolge Rauhreifbildung in nicht ungefährlicher Weise glatt war.
/
//l
 
Gegen diese tatrichterlichen Feststellungen wendet sich die Revision nicht*
Bas Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die gefährliche Glätte infolge sichtbarer Rauhreifbildung auf den in den Morgenstunden besonders ausgekühlten Steinplatten schon wenigstens 20 Minuten vor dem Unfall vorhanden gewesen sei; eine frühere merkliche Glättebildung könne dagegen nicht festgestellt werden. 33s meint, daß innerhalb dieses Zeitraums die Beklagte ihrer Streupflicht durch Aufbringen von ein paar Schaufeln Sand oder Salz hätte nachkommen müssen. Zwar müsse auch bei plötzlichem Auftreten von Glätte dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum für die Durchführung der notwendigen Arbeiten gelassen werden. Die Beklagte müsse jedoch in der infrage stehenden Jahreszeit die Wegeverhältnisse vor ihrem Grundstück häufiger kontrollieren, um der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nachzukomraen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang v/eiter erwogen, daß auf dem abfallenden Gehsteig auch leichte Reifbildung schnell zu gefährlicher Glätte führen könne, und außerdem dem Berufsverkehr der Morgenstunde Rechnung getragen werden müsse.
2. Diese Ausführungen halten dem Angriff der Revision nicht stand.
a)	Daß sich aus der öffentlich-rechtlichen Pflicht zu dem Bestreuen des Gehwegs im Palle ihrer Verletzung privatrechtliche Haftpflichten ergeben können,
 ks
. ist entgegen der Meinung der Revision allerdings nicht zweifelhaft.
b)	Nicht zweifelhaft ist ferner, daß auch eine partielle (d.h. nicht alle Verkehrsflächen der Stadt betreffende) Rauhreifbildung eine Pflicht zu dem Bestreuen des Gehwegs mit abstumpfenden Mitteln begründen kann. Die Pflicht zu dem Bestreuen entsteht immer, wenn die Gehwegfläche auf Grund irgendwelcher Auswirkungen winterlichen Wetters so glatt wird, daß daraus eine Gefahr für die Fußgänger entsteht. Daß dies der Fall war, stellt das Berufungsgericht unangefochten fest.
c)	Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß das .Berufungsurteil hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Streupflicht im Einzelfall die Anforderungen an die Beklagte überspannt hat.
Eine Verletzung der Streupflicht ergibt sich nicht schon aus der zeitv/eisen Verkehrsunsicherheit der zu bestreuenden Fläche, sondern erst aus der Unterlassung gebotener und zu demutbarer Maßnahmen zur Feststellung und Beseitigung von Glätte. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die entstandene Glätte unstreitig nicht erkannt. Das Berufungsgericht erblickt eine gegen die Streupflicht verstoßende Unterlassung darin, daß die Beklagte nicht durch häufigere Kontrollen ein früheres Erkennen der Glätte gewährleistet hat. Diese Erwägung ist an sich richtig. Geht man aber davon aus, daß vom Erkennen der eingetretenen Glätte an noch ein Zeitraum yon wenigstens 5 Minuten erforderlich gewesen wäre, um eine wirksame
 Abstumpfung des Gehwegs durchzuführen, dann war der Schluß auf eine unfallursächliche Pflichtverletzung nur möglich, wenn man annimmt, die Beklagte sei im damaligen Zeitraum gehalten gev/esen, ihren Gehweg etwa viertelstündlich auf Glätte zu prüfen.
Nun sind an die Erfüllung der Streupflicht nach der Rechtsprechung im allgemeinen strenge Anforderungen zu stellen. Der Sicherungspflichtige darf im Rahmen des ihm Zumutbaren geeignete Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich nicht unterlassen. Über den Umfang des Zumutbaren entscheiden weithin die Umstände des Einzelfalls (vgl. OLG Stuttgart VersR 1968, 132). Der erkennende Senat hat in einem Urteii vom 18. Mai 1955 (VI ZR 104/54 - VersR 1955, 456) eine Pflichtver letzung angenommen, weil mindestens 1 1/4 bis 1 1/2 Stunden nach Eintritt starker Eisglätte noch nicht ge streut gewesen war. Jedoch läßt sich die Häufigkeit der gebotenen Kontrollen auch für die Zeit des Berufs Verkehrs nicht allgemein nach Minuten bestimmen. Es ist vor allem von Bedeutung, in welchem Maße die erkennbare Wetterlage und die Eigenheiten des Gehwegs Anlaß zur Vorsorge geben. Es mag durchaus Fälle geben wo ein starker Anhalt für gefährliche Glättebildung (Nieselregen auf frostkalten Grund u.ä.) insbesondere bei einem geneigten ;:0ehweg vorübergehend häufige Kontrollen nötig macht. Besondere Aufmerksamkeit ist auch dann geboten, wenn bei bereits erkannter Glätte ein Bestreuen wegen starker Niederschläge zunächst noch nicht sinnvoll erscheint.
Solche besonderen Verhältnisse hat indessen das Berufungsgericht nicht festgestcllt. Die aufgetretene partielle Reifbildung mag zwar "nicht ungewöhnlich" gev/esen sein, zu demal sie zur Winterzeit bei Temperaturen um die Frostgrenze fast immen denkbar ist und weithin von Zufälligkeiten der meteorologischen und Bodenverhältnisse abhängt. Die getroffenenFeststellungen recht-fertigen aber nicht den Schluß, daß die Beklagte mit einer erheblich erhöhten Gefahr der Reifbildung gerade vor ihrem Grundstück rechnen mußte, überdies, einer Reifbildung, die die Verkehrssicherheit des Gehwegs beeinträchtigte. Unter solchen Umständen ist es unverhältnismäßig, und daher nicht zu demutbar, wenn das Berufungsgericht der Beklagten im Ergebnis viertelstündliche Kontrollen auferlegen will. Solche Anforderungen liegen auch für die Zeit des Berufsverkehrs nicht mehr im Bereich des rechtlich Gebotenen.
II. Bas Berufungsurteil, das auf dieser Überspannung der Sorgfaltspflicht beruht, kann keinen Bestand haben. Die ersetzende Entscheidung vermag der Senat, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen oind, selbst zu erlassen.
Bas Berufungsgericht erachtet es in gleichfalls unangefochtener Feststellung für nicht erweislich, daß die Reifglätte schon mehr als 20 Minuten vor dem Unfall vorhanden war. Nach dem festgestellten Sachverhalt bot die Witterung keinen Anlaß &\\ besonders häufiger Kontrolle. Daher läßt sich eine Pflicht der Beklagten, den Gehweg in der Zeit zwischen 7*40 und 8.00 Uhr erneut zu überprüfen, nicht begründen. Die Revisionsbeantwortung bezieht sich insoweit zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden
 
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Senats vom 12. Juli 1968 - VI ZR 134/67 * VersR 1968,
1161; dort handelte es sich anders als im vorliegenden Pall um außergewöhnliche Glätteverhältnisse. Die Klägerin ist nach allem für einen Verlauf, der ihrem Begehren zu dem Erfolg verhelfen könnte, beweisfällig geblieben, denn auch während der Tageszeit, wo Streupflicht grundsätzlich besteht, trifft den Verletzten die Beweislast dafür, daß ein angemessener Zeitraum vom Auftreten der Glätte bis zu ihrer Beseitigung vom Beklagten überschritten worden ist (BGH Urteil vom 22. November 196$ - III ZR 32/
6$ - DM Preuß.WegereinigungsG Nr. 7 * VersR 1966, 90).
III. Hiernach ist auf die Berufung der Beklagten, die Klage in vollem Umfang abzuweisen*
Nach § 91 ZPO treffen die Kosten des gesamten Rechtsstreits die Klägerin. Damit ist es nicht mehr von Bedeutung, daß sie schon beim Landgericht teilweise sachlich unterlegen war und dies richtigerweise unter entsprechender Kostenbelastung hätte ausgesprochen werden sollen.
Dr. Bode	Nüßgens
 Scheffen
Pehle
 Dunz