Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger wird das Urteil des 1„ Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 15» Dezember 1966 insoweit, als es über den Peststellungs-anspruch erkannt hat, sowie in der Kooten-entScheidung aufgehoben* Die weitergehende Anschlußrevision wird zuriiekgewiesen* Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaftt Flugzeugunglück zusammen, darunter auch die Kläger. Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Br. in Hm^pp, wandte sich zunächst an den Haftpflicht-Versicherer der FrflBBft AifllB^, mit dem schließlich Ende 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings keiner der Hinterbliebenen mehr als die Haftungshöchstoummcn des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12. Die Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens ßik?) . Auf die Haftungshöchst-summen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA.). Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast 1.100 DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet. .1« Das Berufungsgericht legt dem von der Beklagten mit den Heise to ilnehmem geschlossenen Vortrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu beförderno La sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Vfarschauor Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art» 1 WA), hafte sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchst summen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob.die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß sie gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Bie Kläger konnten wegen des Unterhalts, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers künftig entgangen sein kann, nur eine Peststellungsklage und keine leistungsklage erheben. Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß die Kläger auf eine Unterhaits-leietung des Verunglückten angewiesen sein könnten. Beim hier ist gegen die Beklagte weder ein Orundurteil erlassen noch fC3tgestellt, daß sie einen als schon entstanden, i behaupteten Schaden ersetzen müsse. Von ausschlaggebender* Bedeutung ist daher die Frage, ob die ReiseteiInehmer mit der Beklagten einen Beförd er ungs vertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die AiflBHBl, der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am Ü« SB 1961 an zahlreiche Landwirte, landvdrtsohaftliohe Berater usw., die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen (Järfutter-Anlagen ansah, versandt hat» .In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es*u»a» s . "Das große Interesse, das praktische rDandv/irte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenhringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen* Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen* Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1*900 DM Überwiesen habe* Diesen Antrag habe die Beklagte durch . Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die DuftbefÖrderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfah-r«tunternehmens Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nach gegangen, sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den TeiInehmern den Abschluß eines Beförderungs Vertrages mit einer von ihr heraftgezögenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen« Das Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte, nur als Vermittlerin habe auf treten v/plle^ meint aber; sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausörücken müssen* aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den.Teilnehmern kann nicht wie sie vdederholt einge-wanüt\hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden* bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings aussoheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BUB) sein wollte und sollte« Baß dies hier der Rail hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht recht sirrtums frei verneint« Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in .ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen« Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mit geteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen, lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzsobreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Pluggesellschaft Faul ütfHP Air Service, OaHBBB» zurüokgeflogen werden« Burch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sicher gestellt sei« des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie hur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten, cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag)» Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer verrnittelnden -Snefliteur (vgl, § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft Schweickhardt ZLW 1964, 23; Riese ZLW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen v/erden konnte« Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat. (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)« So liegt e3 auch hier« Alles •hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schlei eher/Reymann/Abraham Art« 1 WA Anm« 28 a.S,; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 S« 50/51)» Ob es sich dabei um die in § 164 Abs« 2 BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben« Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat« Beim Erklärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat« Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen« Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße 1!Spediteurin” war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet v/erden. Nicht die Reiset ei lnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die %SA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enrei se geworben. Eie Revision meint, Mer habe es sich "nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelte Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei * Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Pluggesellschaft: (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract11 auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group” abgeschlossen */ar {so Art. 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge*, häufig vorsehen (vgl. Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber' nicht' auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis”. Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 WA haftet (Schlei eher/Reymann/Abraham. 1966 S, 603)- Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause” in Art. 17 des Charter-Vertrages keine ausschlaggebende Rolleo Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Sehadens-ersatzklägen auf die Haftungsbeschränkungen des Art. Pas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch 1t» eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe« In der Tat ist nicht zu. kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reis ©unternehmen angebotenen Reisen deutlich unter scheidet« Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit MaflHM in -die USA, um dort eine Rundreise zu unternehmen« Sie nahmen vielmehr an einer ^8a■■■■■B~Reise1, teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Vedc auf sförderungsabtei lung stand und nach einem vor geschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen« Es mag zv/ar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch 'geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten« Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen« ee) Schließlich lassen auch dielaibrigen von der Revision yorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft v/äre« 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat. Bas Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung* Geht man davon aus, ln dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art.25 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen•- sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für £od, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die$^Hinterbliebenen im Auge hat, v/ird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des ReichsJustizministerium 1934, Sonderveröffentl'ichung Nr. 1 der Deutschen Justiz Nr. 1 zu Art. 1 V/A). Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs1* belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beförderungsvertra Uberschrieben (vgl. b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat,, hier also die Beklagte, Dem ist zuzustimmen. Das Y/ar schauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs.3 und Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrt unternehmen üblichen und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke, Darauf kommt es indes nicht an. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen . Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchst summe unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Heise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer als unentgeltlich im Sinne des Art» 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht „mit Sicherheit zu entnehmen» Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich11 (etwa in § 8 a StVO; § 1 PBefG; vgl. Dieses spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. November 1967 (VI ZR 216/65 » LM LuftVG Kr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des §■ 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Befiederung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 Y/A (vgl. Daher wird ein Plug in aller Regel schon dann nicht raehrv als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei..Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusaramengehangen hebe, die dadurch verursachten Kosten also zu den 'Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Bie Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch* sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervor gerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpfli chl^ng aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt. Notwendig ist nur, daß er ihm aus’ deren Vermögen zufließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung« Bas aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejaht. a) .Bie Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaft mit dem Versicherer der PrflHHBl AiPBPP abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die PrflBHHl Ail^HBP (und deren Versicherer) als ihren Luft fr acht führ er zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar. Daß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige läge nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanisehen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die PrflHBl AJHHt gewesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Hillionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reise-teilnehmqrn kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art. 3 Abs. 2 {Satz 2 WA). Hach Absatz 2' ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Funktion’ eines Bev/eispapieres hat (so jetzt ausdrück-lieh SatZ'l des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA) o Er soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Heisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährleisten. Hach' Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt« Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schlei eher/Hey mann/Abraham Art» 3 Aran. Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder v/enn der Beförderte gerade Infolge dl er Nicht ausatellung des Flugscheins einen die Höchst summe Übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Law l947v'34) . Denkschrift des Reichs justizrainist er iums 1934 aaO 3« 32; Riese ArchfLR 1934, 47) o Auch bei der Neufassung des Art» 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese SLR 1956, 15)* Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Bas trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das m&tt "Lieber .Amerikafahrer!" (also ohne Nennung des Namens) über schrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der M 1.900”. Im Übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Es mag zwar sein, daß die Beklagte, als sie den Teilnehmern diese-"Bestätigung“ übersandte, damit nieht den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat aus--stellen wollen. Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erv/arten wäre, Bie Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszusteilen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann war für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Ouldfmann Art. 3 Ädn. 2, Ber unbegrenzte Festst ellungs antrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zu trifft, der Beklagten oder der ÄiflHHfc und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA). Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vor getragenen Umstände* dem latrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsäntrag geht, zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei sen. Mit Grund wenden sich die Kläger dagegen* daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Peststel-lungßbegehren insoweit abweisen zu können, als sie Ersatz des ihnen bisher entstandenen Unterhaltssohadens verlangt haben« In der £at ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dom Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26. September I966, vorgenommen hat, nicht haltbar Zu Unrecht bezieht es sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964, 927 (HI ZR 140/63 vom 23* April 1964), nach dem es, v/onn ein Ersatzanspruch durch Feststellungsklago geltend gemacht wird, darauf ankommt, ob für den behaupteten Schaden eine “gewisse Wahrscheinlichkeit’* dargetan ist. Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Richter sie benäht und deshalb die begehrte Feststellung trifft - so wie er bei einer leistungsklage in solchem Falle das Grundurteil erlassen würde. Pie ütei 1 -Abweisung des Peststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bisher den Hinterbliebenen din Schaden nicht erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedockt ist. Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadcnsberechnungen der Hinterbliebenen eingeht, nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der Feststellung gekommen sein will, daß bisher keine Unterhaltsein-buße eingotroten war. Bas Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, die Gründe nachzuprüfen, aus denen das Berufungsgericht dio Kläger teilweise abgewiesen hat. 2. Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß dös Berufungsgericht die Kläger insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit dor Peats teilungsklage hat abweisen wollen. gründung die möglicherweise sachlichrechtliche teilweise Abweisung des Feststollungsbegehrens nicht hätte recht-fertigen könneno Richtig ist zwar* daß die Haftung des Luftfrachtführers nicht auch Lienstleietungsschäden im Sinne des § 845 BGB umfaßt« Las Warschauer Abkommen hat in .Art« 24 Abs« 2 Satz 2 die Regelung der Präge, welche Rechte den ersatzberechtig-ten Angehörigen zustoben, den Gesetzen der vertragsehlies-sendon Staaten überlassen« Insoweit verweist § 1 des Burch-führungsgesetzes zu dem Abkommen vom 15« Dezember 1933 (RGBl« If 1079) auf § 35 LuftVG« Nach Absatz 2 dieser Vorschrift können die Hinterbliebenen nur Ir Satz für ihnen entzogenen Unterhalt verlangen nicht auch Ersatz für entgehende Dienste (vgl, dazu auch § 53 Abs, 2 LuftVG)« Inzwischen hot jedoch der erkennende Senat entschieden, daß auch im Bereich der Sondergesetzo der Gefährdungshaftung, die einen auf §. 845 gestützter Ersatzanspruch nicht gewähren, dann nach der neuen Rechtsauffassung vom Unterhalt (vgl* vor allem den Beschluß des Großen Senats BGHZ 50, 504 - IM § 843 BGB Nr, 15 mit Anm. von Hauß) Ersatz zu leisten ist, wenn der Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt entgangener Dienste zu beurteilen ist, sondern unter dem der Beeinträchtigung des Unterhalts (BGHZ 51, 109 botr. LuftVG« Das Berufungsgericht hätte daher, wie die Anseblußr©vision mit Recht rügt, prüfen müssen, ob der von dea?>Klägerin geltend gemachte Anspruch noch als Dienstleistungs-Ersatzanspruch (vgl. ~) Untorholt geleistet hatte, nicht entgegenstoben« Ihr Unterholtsan-sprucb hing nicht davon ab, ob sie bedürftig war; die Vorschrift des § 1602 BGB ist in § 1360 a Abs« 3 BGB nicht angezogen« Der Verunglückte war daher noch § 1360 BGB verpflichtet, durch seine Arbeit die Klägerin zu unterhalten« Bern ist er offenbar dadurch nachgekommen, daß er ihr Gut bewirtschäftete (vgl« Senatsurteile vom 19« April 1963 -VI ZR 120/62 - VersR 1963, 733 und vom 19- März 1963 - VI ZR 78/62 - VersR 1963, 6351 ähnlich schon Urteil vom 30« Juni 1959 - VI ZR 116/53 - VersR 1959, 854; Palandt/ üauterbaeh BGB 28. Hach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen vierden, daß der Verunglückte deshalb auf dem Gut der Klägerin gearbeitet bat, weil er gemäß § 1356 Abs« 2 BGB verpflichtet vrar, "im Geschäft" seiner Frau Vmitzuhelfen" « Infolgedessen dürfte es hier auf die umstrittene Frage nicht ankommen, ob der Anspruch derKlägerin dann als Ersatzanspruch wogen entgangener Dienste (§ 845 BGB) aufzufassen wäre, wenn und insoweit der Verunglückte mehr geleistet hätte, als er zu dem Unterhält der Familie hätte beitragen müssen (vgl. b) Hinsichtlich der Kinder erklärt das Berufungsgericht, offenbar habe der Verunglückte ihnen keinen Unterhalt geleistet, sondern nur seiner Frau Dienste auf derem Hof.Diese Begründung reicht nicht aus, um die Abweisung der von den Kindern erhobenen Ersatzansprüche zu tragen* Ihnen schuldete der Vater zweifellos nicht Dienste, sondern Unterhalt, indem er seine Arbeitskraft - wenn auch (sozusagen zufällig) auf dem Hof der Mutter - verwertete* Zwar fügt das Berufungsgericht unterstützend hinzu, hier habe sich an der Unterhaltspflicht der Mutter durch den Tod des Vaters nichts geändert. Das Berufungsgericht sagt aber nichts darüber, ob die Kinder jetzt von der Mutter wirklich in vollem Umfang ebenso unterhalten werden wie dies die Eltern vor dem Tode des Vaters getan hatten* Die Möglichkeit muß ausgeschlossen sein, daß etwa durch Einstellung von Brsatz-kräften, die die Arbeit des Vaters übernommen haben, ein-kunftraindernde Kosten entstanden oder daß die Erträge des Hofes infolge des Todes des Vaters zurückgegangen sind. Bine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, v/eil das Berufungsgericht die Kläger nicht befragt hatte, wie sie ihren Feststellungsantrag, dessen Fassung es selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollten. Insofern beschwert sich die Anschlußrevision auch darüber, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung zu einem wesentlichen 2*eil schon über Fragen zur Berechnung des Unterhaltsausfalls befunden hat, obschon die Kläger sich mit Billigung des Berufungsgerichts auf eine Feststelluhgsklage beschränkt hatten* Es ist deshalb verständlich, wenn sie davon ausgegangen sind, über die mit der Höhe des Schadens zusammenhängenden Fragen werde noch nicht entschieden. §§ 525, 323, 818 BGB zustehe, meint aber, die Zahlung des Haftpflichtversicherers der FrflHiB müsse auch auf diesen Anspruch angerechnet werden«, Bas hält die Revision für verfehlt, v/eil der Haftpflichtversicherer nur die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen aus Art* 17 und 18 WA habe decken wollen, nicht aber den Br-stattungsanspruch, der den Erben des Verunglückten zustehe« Die Abweisung des Zahlungsanspruchs ist nämlich schon deshalb richtig, weil sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung (§638 BGB) berufen hat« 254)* Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Rcise-tellnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder $ransportvertrag> ein Werkvertrag (§ 631 BGB). 2, Der Annahme, daß die Klägerin zu 1c) mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch des § 654 BGB geltend macht, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangte Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens gestützt.
BUNDESGERICHTSHOF 2066 096
IM NAMEN DES VOLKES
YI ZR 51/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verbandet «w
24o Juni 1969
Kriegl?
Justizhauptsekretär
ill Urknndebeamter de? Geschäftsstelle
der Firma M a -La n dtech n i k ,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
vertreten durch ihre Geschäftsführer LoufP und ififlMBHM,
im B
Beklagten, Berufungobeklagten, Revisionsklägcrin-.und Anscbluß-revisionsbeklagten,
- Prozoßbevoilmächtigte: Rechtsanwälte Prof* Br.
und Br.
gegen
1*
2.
5.
4.
geh.
die Witwe Frau Margot C r die Studentin Margret Cr den Lehrling Hajo Cr die Kindergärtnerin Rieno3j/_ Man(fl|^v»Ri<
5. die Sabine Cramer
zu 1.), 2.)» 3«) und 5.) wohnhaft in Ja! Post Jflfe« P<
Straße
r.
Kläger, Berufungskläger, Revisionobeklögte und An-schlußrevisionoklügor,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Per VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6* Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr* jüngels und der Bundesrichter Pr* Weber, Prof* Pr* Uüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger wird das Urteil des 1„ Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 15» Dezember 1966 insoweit, als es über den Peststellungs-anspruch erkannt hat, sowie in der Kooten-entScheidung aufgehoben* Die weitergehende Anschlußrevision wird zuriiekgewiesen*
II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung
zur anderv/citen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisions-Instanz, an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen.
Von Rechts wegen
2
gat'bo stands
Die Beklagte vertrieb die von der Firma A »CK SflBP International S.A. in Mi^HHBI (USA) hergestellten Harvestore- . Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa, Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer. I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und. für die sie bei einer amerikanischen Lüftfahrtgesellschaft ein Flug- , zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im 1961
veranstaltete•sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu j der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte * sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Faul HflHP in
(CaVIHBHH eine Maschine gechartert. Den von ihr zu. zahlenden .Ge samt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen ihr,. zusammen mit den übrigen Reise-1 kosten, 1,900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Dr, den Leiter ihrer Verkauf sfördörungsabt ei lung,
und einen weiteren Angestellten teilnehmen. !
Ait 196l flogen die 76 Teilnehmer von
DflBHHP mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft "FrflBMfr AiOBB»" , de,r die Fluggesellschaft Faul MflHP wegen Ausfalls der vön ihr vorge- j
sehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach den f USA ab; die Maschine war von Cpt. FtfIBMM Über ShMHfc
(Irland) nach DflHBHB^LohMMV gebracht worden. Hach einer
- > . .
Zwischenlandung in ShttHBi übernahm Cpt. TflMMB das Flugzeug f und startete am Ä, gegen 3 *00 Uhr früh zu dem Weiter-
flug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das -Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.
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Einer der Reisebeilnehmer war der 41 jährige Landwirt Lü^p Crfl9« Er hinterließ seine Frau und vier Kinder. Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch,
Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaftt Flugzeugunglück zusammen, darunter auch die
Kläger. Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Br. in Hm^pp, wandte sich zunächst an den Haftpflicht-Versicherer der FrflBBft AifllB^, mit dem schließlich Ende 1963 ein Vergleich zustandekam, nach
welchem allerdings keiner der Hinterbliebenen mehr als die Haftungshöchstoummcn des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12. Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl. 1933 II 1039) erhielt, die Kläger "ex gratia" nur 20.000 DM. Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Dr. knapp 1,5 Millio-
nen DM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die PrflPHlP Aifl^BBl verzichtete.
Die Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens ßik?) . Auf die Haftungshöchst-summen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA.). Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraussetzungen des Art. 25
4
VIk vor, Schon die Beklagte gelbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die PrflHHH) ihr den Plug
ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaftt gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt. wie sich vor allen
aus dem amtlichen Plugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Kläger überreicht haben, ergebe.
Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist und künftig entstehen wird. Außerdem verlangt die Klägerin zu 1.) Rückerstattung der restlichen Plugkosten, nämlich Zahlung von 1.100 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast 1.100 DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtver-sichcrers der PrflHBl AiMHM bereits gedeckt seien.
Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen.
Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte,
den Teilnehmern vor dor Heise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Außerdem habe Cpt. Flugscheine der PrflHBBl AiflBHBt
mitgebracht und sie, als er in Düsseldorf gelandet sei,
Dr. 24HHBI übergeben, der sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgegengenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat festgeotellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen etwa künftig entstehenden Unterhaltoschaden zu ersetzen. Soweit eo um dio Er0atzpflicht der Beklagten für die in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsschäden geht, hat es die Klage abgewiesen, ebenso den Anspruch auf Zahlung von 1.100 DP>I (Erstattung der Reisekosten).
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger haben Anschlußrevision eingelegt und gebeten, die Ersatzpflicht der Beklagten auch hinsichtlich der bereits
ents tändenen Schäden fest aus tollen und der Klägerin die verlangten 1 *100 DM zuzusprechen*
zu
i.)
.1« Das Berufungsgericht legt dem von der Beklagten mit den Heise to ilnehmem geschlossenen Vortrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom 1961 (Anl. 3 zur
Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet
habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu beförderno La sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Vfarschauor Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art» 1 WA), hafte sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchst summen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob.die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß sie gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Plugscheine angesehen werden. Ob die PrMHHP Plugscheine ausgestellt und durch
Opt. Perguson vor dem Abflug in Br. habe
übergeben lassen, könne auf sich beruhen, v/eil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe.
Ben Anspruch der Klägerin au 1.) auf volle Rückzahlung des Flugpreises hat das Berufungogericht abgewiesen, weil die Zahlung des Versicherers der PrMHHBl AiMHMI auch auf diesen Anspruch anzureohheit sei.
2. Bas Berufungsurteil (VersR 1968, 563) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten f^stgesteilt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA)* andererseits die Feststellungsklage teilweise abgewie sen hat, durchgreif enden rechtlichen Bedenken. Der Anspruch auf volle Erstattung der Plugkosten ist gemäß § 636 B0B verjährt.
A
Bie Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Peststellungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgeben dürfen. Ihre Bedenken sind unbegründet.
1. Baß die Poststellungsklage, soweit ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat, gemäß § 256 ZPO zulässig war, unterliegt keinem Zweifel. Bie Kläger konnten wegen des Unterhalts, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers künftig entgangen sein kann, nur eine Peststellungsklage und keine leistungsklage erheben. Bor Hinweis der Revision auf das Urteil BGHZ 5, 314 geht fehl.
2. Allerdings konnte die Peststellungsklage nur Erfolg haben, wenn die Kläger eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatten, daß ihr Ehemann bezw. Vater ihnen künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können. Bas aber hat das Berufungsgericht festgestollt. Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit
sei nicht auszuschließen, daß die Kläger auf eine Unterhaits-leietung des Verunglückten angewiesen sein könnten. Bie dazu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprochung des Bundesgorichtshöf s (BOHZ 4, 133» 135? Senatsurteil vom 21. Oktober 1953 - VI 2R 320/52 - IM § 844 Abo. 2 BOB Br. 9}.' Danach brauchte-Idas Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrochcinlichkoit dafür festzustellen, daß der Pall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten ein treten köimte. Beim hier ist gegen die Beklagte weder ein Orundurteil erlassen noch fC3tgestellt, daß sie einen als schon entstanden, i behaupteten Schaden ersetzen müsse.
8 -
Bo
In der Sache seihst haben die Angriffe der 'Revision zura Teil Erfolge .
Io Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführer! n. gewesen ist und nach den Bestiromungen des Warschauer Abkommens haftet.
1. Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrach^ührer 1 n i,n Sinne dieses Abkommens anzusehen ist. Von ausschlaggebender* Bedeutung ist daher die Frage, ob die ReiseteiInehmer mit der Beklagten einen Beförd er ungs vertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die
AiflBHBl, der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am Ü« SB 1961 an zahlreiche Landwirte, landvdrtsohaftliohe Berater usw., die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen (Järfutter-Anlagen ansah, versandt hat» .In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es*u»a» s . 5 ■>.
"Das große Interesse, das praktische rDandv/irte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenhringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen*
Wir wollen voraussichtlich am ■* 1961von D(■■HHV . .*. starten und nach OfttKtß fliegen« Der Rückflug erfolgt am 30» 9» 1961 ab HW YWo
Die Kosten einschl, der Busreisen und Überreich tungen belaufen sich auf 1*900 DM* Hs sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen** ** *
. Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereitet und' in den USA durch die Firma 0*A„ SflHl organisiert*. o n
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen* Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1*900 DM Überwiesen habe* Diesen Antrag habe die Beklagte durch . ihr Schreiben vom 23* August 1961 angenommen, das lauteti
,rlfJ - B^JSJSSSSS^SSiS^^i!^93£SiS^ D§;ch._ DBA Sehr geehrter Herr (Mer folgte der Name )!
> Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1*900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVBSTORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben* Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt*11
Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die DuftbefÖrderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfah-r«tunternehmens
- TU -
(§278 BUB). Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher LuftfahrtgeSeilschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zvrar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft--, fahrtunternehmen wer; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte.» Indes, sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft-Beförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfäbrtgeöellschaften charterten.
b) Die Revision macht geltend', diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus-1 egungegrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände. Bas läßt sich aber nicht feststellen.
Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 157 BUB) , ist möglich; sie verletzt weder Benfcgesetze noch Erfahrungs-sätze. Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingm^gen. Baß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Vez’träge abgeschlossen hat, ändert nichts daran» daß Individualerklärungen zu deuten waren.
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*
Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nach gegangen, sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den TeiInehmern den Abschluß eines Beförderungs Vertrages mit einer von ihr heraftgezögenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen« Das Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte, nur als Vermittlerin habe auf treten v/plle^ meint aber; sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausörücken müssen*
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den.Teilnehmern kann nicht wie sie vdederholt einge-wanüt\hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden*
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen Flugreisen nur vermitteln. Nicht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleicher/Reymann/Abraham, .Das Recht der Luftfahrt, 5p Aufl., Art* 1 WA Anm. 28 S* 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georgiades RFDA 1953, 16 ff; Urteil der Gour de Cassation Baris RFBA 1956, 217)* Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbef Örderungs vertrag abeehließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestelltem dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtünter--nehraen (vgl. Schleieher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm. 26 a.F«S Bodenschatz aaO 360; Riese *&LR 1958, 7; Meyer ZLR 1957 } 528, 330). Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
12 -
Unternehmen organisierte Reise, das zu einer» weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente«
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings aussoheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BUB) sein wollte und sollte« Baß dies hier der Rail hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht recht sirrtums frei verneint«
Bie Beklagte hat nichts dafür vorge tragen, inwieifern ihr die . Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in .ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen« Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mit geteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen, lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzsobreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Pluggesellschaft Faul ütfHP Air Service, OaHBBB» zurüokgeflogen werden« Burch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sicher gestellt sei«
Auch aus der Hagent-clause,f in Art. 17. des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie hur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. In dieser Klausel, die von vielen
der IATA (international Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Chartei’ung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag Hboth on Ms ovm behalf and as agent for all persons carried in the aircraft" (vgl„ hierzii eingehend Sundberg, Air Chsrter 1961, S« 359 ff). Es kann aber schon zweifeihaft sein, ob Mer Mt "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszufiibren sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl,. Grönfors, Air Charter and the Varsaw Convention 1956 S. 115 Fh. 4; Schwei ckhhö&t ZLW 1964, 13)o Pie Frage braucht bei der Mer anzu-steilenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten,
cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag)» Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer verrnittelnden -Snefliteur (vgl, § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft
*
sorgfältig auszuwählen.
Per Revision ist zuzugeben, daß diese engere recht liehe Konstruktion möglich ist (vgl. Guldimann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art. 1 V/A Rdn. 8;
Schweickhardt ZLW 1964, 23; Riese ZLW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen v/erden konnte« Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat. (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)« So liegt e3 auch hier« Alles •hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schlei eher/Reymann/Abraham Art« 1 WA Anm« 28 a.S,; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 S« 50/51)» Ob es sich dabei um die in § 164 Abs« 2 BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben« Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat« Beim Erklärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat« Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen« Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße 1!Spediteurin” war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet v/erden. Sie hatte den Preis von 1.900 BK festgesetzt. Bavon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern” hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiset ei lnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die %SA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enrei se geworben.
Eie Revision meint, Mer habe es sich "nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelte Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei * Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Pluggesellschaft: (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract11 auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group” abgeschlossen */ar {so Art. 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge*, häufig vorsehen (vgl. Erion, Limitation of Liabilities in International Air Law,
1954 Nr. 120 Fn. 3). Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber' nicht' auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis”. Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beforderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag” genannt; ähnlich Peliohet, Responeabilite Civile en Cas df Affr&toment et de Location d* A&ronef,
1963 So 40). Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 WA haftet (Schlei eher/Reymann/Abraham. Art. 1 WA Anm. 26; Riese ArchLR 1939 j 138; Bodenschatz aaO. S. 360; Goidhuis, National Air legi slat ions and the Warsaw Convention 1937 > S. 134; Shawcross/Beaumont, On Air La*/, 2. Aufl.
1951 Anm. 513 D * 3. Aufl. 1966 S, 603)- Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause” in Art. 17 des Charter-Vertrages
keine ausschlaggebende Rolleo Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Sehadens-ersatzklägen auf die Haftungsbeschränkungen des Art.
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Fluggäste zunächst' auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal" r vgl. Sundberg S. 360; Shawcross/Beaumont Nr. 351 = 3. Auf1. So 480; Prion Nr. 120; Rudolf ZLW 1960, 146; Butoit, La Collaboration entre Compagnies A&riennes 1957 S» 101). Pie 11 agent "-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten jBe-färderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB). Pas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zv/i sehen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch 1t» eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Pas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht.
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser .Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe« In der Tat ist nicht zu. ver-1 \
kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reis ©unternehmen angebotenen Reisen deutlich unter scheidet« Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit MaflHM in -die USA, um dort eine Rundreise zu unternehmen« Sie nahmen vielmehr an einer ^8a■■■■■B~Reise1, teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Vedc auf sförderungsabtei lung stand und nach einem vor geschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen«
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten v/irtschaftlichen Erfolg zu gev&hrlei sten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern*
Es mag zv/ar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch 'geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten« Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen«
' T
ee) Schließlich lassen auch dielaibrigen von der Revision yorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft v/äre«
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages” gemäß § 664 BGB einem Britten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die* Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat. Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.
a) Die Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art*;.. 3 ff WA naher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls, nach den Art*0< 17 ff WA zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag” zv/eifeihaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen.
Bas Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung* Geht man davon aus, ln dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art.25 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen•- sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für £od, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die$^Hinterbliebenen im Auge hat, v/ird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
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Frachtführer regeln wollen. Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikanischen Recht, das Schadensersatzansprüche vorzugsweise auf Delikt ("tort") stützt, als Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Flug tatsächlich ausfühi't (vgl. hierzu Schleicher/
y , • V. «*" .
Reymann/Abraham Art. 1 VA Anm. 26). Andererseits leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den vertrage chlieiB enden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das. Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des ReichsJustizministerium 1934, Sonderveröffentl'ichung Nr. 1 der Deutschen Justiz Nr. 1 zu Art. 1 V/A). Dementsprechend hat auch das Gesetz vom 23. Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen naehge-bildet'en §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs1* belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beförderungsvertra Uberschrieben (vgl. Abraham., Der Luftbeförderungsvertrag, 1955 S. 28, 69 = ZHR 1954, 82 ff; Rinck, Betr 1958, 273).
i
.Im vorliegenden Fall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl. § 51 LuftVG). Bei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo-arueri kanischen und im kontinental-europäischen Rechtskrei3 auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27. August 1963 (BGBl. II 1159) be-
1L.
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treffend-das Zusatzabkommen vom 18, September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) näher ausgeführt ist.
Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die PrMMBi AiflHH^ als ausführende Luftfrachtführerin haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am V. MBHHfr 1961 ereignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entseheidungs-erheblich, ♦
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat,, hier also die Beklagte,
Dem ist zuzustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftverkehrsgesetz 1937 S. 268; Schleicher/Reymann/Abraham Art,1 Anm, 26, 28; Riese, Luftrecht S* 408 und ZLR 1958, 7).
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (Goedhuia, La Convention de Varsovie, 1933 S. 95 und in Rational Airlegislations S. 134; Shawcross/Beaumönt Kr, 362 Anm. a)‘und 513 C; Drion Kr. 118 ff; Grönfors S. 38, 81; Peliehet S, 158; Sundberg S. 286 ff; Guldimann. Art. 1 WA Anm. 10).
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
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£ I -
dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Priv§ International Aerien, 1938, S. 92; Juglart, 3?rait& Elementalre de Droit Atrien, 1952 Kr« 276; ebenso Litvine, Pr6cis Sie-mentaire de Droit Atrien, Brüssel 1953» Nr. 180)« Die von dieser Minderinelnung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das Y/ar schauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs« 2 und Art. 30 die Hede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrt unternehmen üblichen und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke, Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art:*-. 3 ff niedergelegten, für Plugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen . Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
Deckung der Haftungshöchst summe unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Heise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
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(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, hei dem ein Hicht-Luftfahrtuhternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA)* Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im V/ider-spruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-, standen hat (vgl. auch Meyer ZLR 1957» 530).
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61; Pelichet S. 149)* Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt Worden wäre (unrichtig Lit vine Kr. 180).
3« Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die tPrage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insov/eit hält
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das Urteil den Angriffen der Revision stand*
a) Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich
im Sinne des Art» 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht „mit Sicherheit zu entnehmen» Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich11 (etwa in § 8 a StVO; § 1 PBefG; vgl. auch RGZ 163., 356) nicht herangezogen werden (Drion Ur. 56; vgl. Riese, Luftrecht S. 68/69)* Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Dieses spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden'Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 » LM LuftVG Kr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des §■ 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Befiederung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 Y/A (vgl. Schwenk ZLR 1963* 153, 160).
b) Die Auffassungen darüber, was als "remuneration (Art. 1 Y/A) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S. 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 Anm. 10; Riese S. 410; ArchLR 1933, 301). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1 \7A aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie, S. 86 und National Airlegislations
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So 126; Coquoz S. 89? Lemoine, fraite cie Droit Aerien 1947 Nr. 577; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht, 1954, S. 15)- Damit ist aber nur der Grund- ' satz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Pall Gewinn erzie3.t hat. Sr ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art.- 17 ff WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Worbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratis-• flug zu erreichen sucht, den Plug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des Jatzes 2 im Art. 1 Abs, 1 WA kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur um "compensation" seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit" ging (so treffend Fittard, Droit Atrien 1931,
169 ff, angeführt bei Goedhuis'3. 126 fyzw. S. 86). Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freistellen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründe«, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte Denn dann liegt der Plug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen. Daher wird ein Plug in aller Regel schon dann nicht raehrv als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in
unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drion Nr. 56; Litvine Nr. 1?6; Schweickhard aaO S. 15).
c) Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die Ansicht des' Berufungsgerichts, im Einklang.
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen.ist, nur die Erstattung .ihrer Selbstkosten . gef ordert' und'"erhalten; ein Gewinn sollte Ihr nicht verbleiben- Allerdings war in dem Gesamtpreiß auch die Mitfahrt des Reiseleiters Br. und eines
seiner ?4itarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei..Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusaramengehangen hebe, die dadurch verursachten Kosten also zu den 'Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Bie Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch* sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervor gerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Bie von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine »'Werbereise11 wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denex* sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sieh doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Beiter der /erkaufsförderungsab-teilung und sein Mitarbeiter mit. Biese Erwartung der Be-
klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70«D00 EH verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch:;, durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden hat«.. Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen us\7.‘ teilnahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben.
Die Revision rügt, das Beruj&ingsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten" Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist. das angerfochtene Erteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpfli chl^ng aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt.
Notwendig ist nur, daß er ihm aus’ deren Vermögen zufließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung« Bas aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejaht.
4 . Zu Unrecht behauptet di e Revi si on, di e Beklagte habe Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die PxflBB Aipjpp und deren Leute, ein Verschulden an dem Unglück getroffen habe (Art. 20 WA).
Ihr Schriftsatz vom 18. August 1966 Setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist. Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Verschuldensvermutung des Art. 20 WA auszuräumen. Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten.
5. Hilfsweise macht die Revision geltend, jedenfalls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen. Bas trifft nicht zu.
a) .Bie Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaft mit dem Versicherer der PrflHHBl AiPBPP abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinter bliebe-neu habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl. § 423 BUB), keine Anhaltspunkte vorhanden. Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken. Rechtsanwalt Br. MMP hatte in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Bregen gestellt hätte«,
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die PrflBHHl Ail^HBP (und deren Versicherer) als ihren Luft fr acht führ er zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar. Daß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige läge nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die AiflB^, also deren
Versicherer, den Schaden regulieren mußte. Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanisehen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die PrflHBl AJHHt gewesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Hillionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert»
II, Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reise-teilnehmqrn kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art.
3 Abs. 2 {Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom (B* flHHP 1961 nicht als Flugschein angesehen werden.
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Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts v/irdmit Recht von der Revi si on angegriffen .
ä) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art» 3 Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf ,, denen er entsprechen soll, aber nicht muß. Hach Absatz 2' ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Funktion’ eines Bev/eispapieres hat (so jetzt ausdrück-lieh SatZ'l des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA) o Er soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Heisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährleisten. ■
Hach' Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt« Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schlei eher/Hey mann/Abraham Art» 3 Aran. 6; Biese aaO S. 432; Abraham S. 33 Fn. 68 und .in ZX& 1953, 79). Erst die Neufassung des Art» 3 im Haager.Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs» 2 WA auslöst» Indes ist das Haager Protokoll erbt am 1. August 1963 . in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr. 148). Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben v gilt es nicht (so auch Urteil der Cour: d'appel Paris ZLW 1967* 115; schief KG HJW 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, wie
dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Passung des Satz 2 inj Art. 3 Abs. 2 WA habe lediglich klar gestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1964 (Ib ZR 226/62 » NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG
1. d.F. des Gesetzes vom 25« Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Den Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl* die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war.
Das Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungen: es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu© Flug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Yarsovie S. 110:
"De la faqon qu*il veüt”; ebenso in Air Legislations S. 157: "any kind of ticket"; Shav/cross/Beaumont,
2. Aufl. Hr. 406 Anm«, b * 3.Aufl. 1966 S. 439s "some sort of ticket"; Drion Nr. 251: "a slip of paper"). Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese 3. 422; Goedhuis, Air Legislations S. 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949, 398; Juglart
Nr. 293; Schweiokhardt aaO S. 30). Die Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die Nichtausstellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche
i
Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder v/enn der Beförderte gerade Infolge dl er Nicht ausatellung des Flugscheins einen die Höchst summe Übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Law l947v'34) . Bgl bloßen OrdnuhgsVerstößen und Versehen'jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfracht führ er s (vglo Döring,.. ArehfliR 1935» 10; Goedhuis, Airlegis-latiöns S« 157.; Drion Nr. 223)* -Sie ist daher von Anfang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl. Denkschrift des Reichs justizrainist er iums 1934 aaO 3« 32; Riese ArchfLR 1934, 47) o Auch bei der Neufassung des Art» 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese SLR 1956, 15)* Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Platz. Wohl ist daran festznhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Reymann/Abraham Anm. 4; Riese S. 432; Ooquoz 3. 106/107), Das wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein. Es muß jedoch genügen, v/enn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (£offka/Bodenstei n/Koffka Art. 3 Anm. XV a.E.; Drion Nr. 251; Guldimann Art« 3 Rdn. 17).
b) Diese Mindest-Erfordemi ssen erfüllt, v&e die Beklagte mit Recht geltend maght, das Schreiben, das sie jedem (Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am fll.
1961 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines Fahrtausweises" zu sein.
Unter Umständen kann auch ein Brief ein Plugschein sein (so mit Recht Urion Ur. 251)» Solche besonderen Umstände sind vorv/iegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Plugzeuges den Plugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Pirraa, die für einen einzigen Pall ein Plugzeug charterte und dadurchj, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfr&chtführers erhielt. Bas Berufungsgericht meint, der Brief vom V» 3-961 Bei nichts
anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Bas trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das m&tt "Lieber .Amerikafahrer!" (also ohne Nennung des Namens) über schrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der M 1.900”. Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 3M, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für di© Reise. Bas ist bei dem Schreiben vom 0. 1961 anders: es beschränkt sich
auf die Mitteilung, ndaß wir für Sie für die 2. Harveetore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben”. Biese Erklärung genügte aber, für einen Plugschein. Baß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, v/ie ausgeführt,unschädlich. Im Übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Bern konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Palle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde.
Es mag zwar sein, daß die Beklagte, als sie den Teilnehmern diese-"Bestätigung“ übersandte, damit nieht den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat aus--stellen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art. 3 .WA jedoch nicht ab. Biese formale Bestimmung bezv/eckt, den. Beförderer zur Einhaltung der im Art. 3 WA auf gestellten. Regeln zu veranlassen. Baß dadurch die Passagiere usw. ohne RUcksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Pehlen ehr Papiere beruht i ist lediglich eine Nebenwirkung, deretwegen die Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt.
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erv/arten wäre,
Bie Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszusteilen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann war für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Ouldfmann Art. 3 Ädn. 17; vgl. auch Riese, S. 432).
III. Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Besagte bis zur Höhe der in Art. 22 WA bestimmten Höchst summen haftet. .Ba jedoch der Versicherer der AiflH^ diese Höchst-
summen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist.
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lo Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver ■Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich seio Bas ist unrichtig,, Hachdem feststeht, daß gLie Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Ar t„ 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art» 24 WA).
2, Ber unbegrenzte Festst ellungs antrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zu trifft, der Beklagten oder der ÄiflHHfc und
deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA). Bas Berufungsgex’icht hat diese Frage offen gelassen. Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vor getragenen Umstände* dem latrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsäntrag geht, zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei sen.
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r Zur Anschlußrevision der Kläger ,
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Mit Grund wenden sich die Kläger dagegen* daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Peststel-lungßbegehren insoweit abweisen zu können, als sie Ersatz des ihnen bisher entstandenen Unterhaltssohadens verlangt haben« In der £at ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dom Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26. September I966, vorgenommen hat, nicht haltbar Zu Unrecht bezieht es sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964, 927 (HI ZR 140/63 vom 23* April 1964), nach dem es, v/onn ein Ersatzanspruch durch Feststellungsklago geltend gemacht wird, darauf ankommt, ob für den behaupteten Schaden eine “gewisse Wahrscheinlichkeit’* dargetan ist.
1. Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Richter sie benäht und deshalb die begehrte Feststellung trifft - so wie er bei einer leistungsklage in solchem Falle das Grundurteil erlassen würde. Bio Saoho liegt aber anders, wenn er bei einer summarischen Prüfung nicht zu dem Ergebnis kommt, für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dar getan. In diesem Fall lassen sich die für den Erlaß eines Grund- oder eines Feststellungsurteils geltenden Grundsätze , die dom Kläger günstig sind, nicht zu seinen Lasten auf dön Poatotellungsprozeß übertragen. Bann tritt der Unterschied zwischen einer Foststellungsklago, bei der es (in der Hegel) von vornherein nicht um den Betrag geht, und einer Leistungsklage, bei der es sowohl um den Grund
wie um den Betrag geht, hervor * Ergibt bei einer Leistungsklage die summarische Prüfung nicht, daß im Betragsverfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß des Grundurteils abschen und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden Beweis erheben« Anders bei der Feststellungsklage: da es hier ausschließlich um den "Grund” des Anspruchs geht, steht eine $e±lung dos Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl. Per Richter kann hier die Klage nur entweder zusprechon - dies allerdings auf Grund bloßer summarischer Prüfung - oder sie abweisen. Im letzteren Pall darf er das nicht auf Grund summarischer Prüfung tun. Penn diese Abweisung würde nicht nur wegen Verneinung des Rechtsöchutzinteresaes erfolgen. Vielmehr würde es sich um eine Sachabweisung handeln, weil sie auf mangelndem Nachweis der sachlichrechtlichen Voraussetzungen dos Peststellungsbegehrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg PRZ 1950, 567 BGH Urteile vom 7. April 1952 - III ZU 194/51 - Ill § 256 ZPO Hr. 7 und vom 21, Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - IM § 844 Abs. 2 BGB Hr. 9 ~ VersR 1953, 481; anders noch BGHZ 4, 133» 135). Infolgedessen Würde die Rechtskraft eines Urteils, das die FeststelXungsklage mangels "gewisser Wahrscheinlichkeit” des Anspruchs aT?weist, einer späteren Leistungsklage entgegenstehen, selbst wenn der Kläger hier den Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbringt.
Pie ütei 1 -Abweisung des Peststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bisher den Hinterbliebenen din Schaden nicht erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedockt ist. Ob cs aber so. weit bat-
gehen wollen,' ist fdem’ angefochtenen’*ürtei‘l--nicht'‘init Sicherheit t? zu entnehmen. Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadcnsberechnungen der Hinterbliebenen eingeht, nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der Feststellung gekommen sein will, daß bisher keine Unterhaltsein-buße eingotroten war. Bas Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, die Gründe nachzuprüfen, aus denen das Berufungsgericht dio Kläger teilweise abgewiesen hat.
2. Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß dös Berufungsgericht die Kläger insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit dor Peats teilungsklage hat abweisen wollen. Bei der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein. Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Prozeßabweisung erkennen, weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte Peststellungsbegehren aus dem sachlichen Recht ergaben.
a) Bas Berufinigsgericht füiirt nämlich aus, die Klägerin zu 1*} habe bisher keinen Uhterhaltsschaden sondern allenfalls einen Bienstleistungsschaden erlitten, der indes von der Brsatspflicht eines Buftfrachtführers nicht umfaßt werde. Biese Erwägung des Berufungsgerichts fußt darauf, daß das Gut* das der Verunglückte bewirtschaftete, der Klägerin gehört und daß diese demgemäß im wesentlichen geltend gemacht - hatte, ihr seien die Biens to entzogen, die ihr Ehemann ihr geleistet habe und die mit monatlich 2.500 BM zu bewerten seien. B±e Anschlußrevision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht mit dieser Be-
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gründung die möglicherweise sachlichrechtliche teilweise Abweisung des Feststollungsbegehrens nicht hätte recht-fertigen könneno
Richtig ist zwar* daß die Haftung des Luftfrachtführers nicht auch Lienstleietungsschäden im Sinne des § 845 BGB umfaßt« Las Warschauer Abkommen hat in .Art« 24 Abs« 2 Satz 2 die Regelung der Präge, welche Rechte den ersatzberechtig-ten Angehörigen zustoben, den Gesetzen der vertragsehlies-sendon Staaten überlassen« Insoweit verweist § 1 des Burch-führungsgesetzes zu dem Abkommen vom 15« Dezember 1933 (RGBl«
If 1079) auf § 35 LuftVG« Nach Absatz 2 dieser Vorschrift können die Hinterbliebenen nur Ir Satz für ihnen entzogenen Unterhalt verlangen nicht auch Ersatz für entgehende Dienste (vgl, dazu auch § 53 Abs, 2 LuftVG)« Inzwischen hot jedoch der erkennende Senat entschieden, daß auch im Bereich der Sondergesetzo der Gefährdungshaftung, die einen auf §. 845 gestützter Ersatzanspruch nicht gewähren, dann nach der neuen Rechtsauffassung vom Unterhalt (vgl* vor allem den Beschluß des Großen Senats BGHZ 50, 504 - IM § 843 BGB Nr, 15 mit Anm. von Hauß) Ersatz zu leisten ist, wenn der Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt entgangener Dienste zu beurteilen ist, sondern unter dem der Beeinträchtigung des Unterhalts (BGHZ 51, 109 botr. § 10 Abs« 2 StVG und Urteil vom15« April 1969 - VI ZK 287/67 - botr« § 3 Abs« 2 RHG)•
Was der Senat dort für Gefährdungshaftungen ausgesprochen hat, gilt erst rocht für die hier in Rede stehende Haftung aus den §§ 44 ff. LuftVG« Das Berufungsgericht hätte daher, wie die Anseblußr©vision mit Recht rügt, prüfen müssen, ob der von dea?>Klägerin geltend gemachte Anspruch noch als Dienstleistungs-Ersatzanspruch (vgl. § 845 BGB) angesehen werden kann oder ob er nicht richtiger auf § 35 Abs, 2 LuftVG (entsprechend § 844 Abs« 2 BGB) zu stützen ist.
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weil die vom Verunglückten geleisteten "Dienste*1 in Wirklichkeit der von ihm der Familie geschuldete Unterhalt (§ 136O BGB) gewesen sind (vgl« hierzu ßernbuher FamRZ 1958, 250; Boehmer FamRZ I960, 178; Eißer FamRZ 1961, 49 ff«; Klingsporn 1961 S. 54 ff.). Boß die Klägerin Eigentümerin des Gutes ist und daher über erhebliches Vermögen verfügte, würde der Annahme, daß der Verunglückte ihr (Natura! ~) Untorholt geleistet hatte, nicht entgegenstoben« Ihr Unterholtsan-sprucb hing nicht davon ab, ob sie bedürftig war; die Vorschrift des § 1602 BGB ist in § 1360 a Abs« 3 BGB nicht angezogen« Der Verunglückte war daher noch § 1360 BGB verpflichtet, durch seine Arbeit die Klägerin zu unterhalten« Bern ist er offenbar dadurch nachgekommen, daß er ihr Gut bewirtschäftete (vgl« Senatsurteile vom 19« April 1963 -VI ZR 120/62 - VersR 1963, 733 und vom 19- März 1963 - VI ZR 78/62 - VersR 1963, 6351 ähnlich schon Urteil vom 30« Juni 1959 - VI ZR 116/53 - VersR 1959, 854; Palandt/ üauterbaeh BGB 28. Aufl« § 1560 Anm. 3). Hach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen vierden, daß der Verunglückte deshalb auf dem Gut der Klägerin gearbeitet bat, weil er gemäß § 1356 Abs« 2 BGB verpflichtet vrar, "im Geschäft" seiner Frau Vmitzuhelfen" « Infolgedessen dürfte es hier auf die umstrittene Frage nicht ankommen, ob der Anspruch derKlägerin dann als Ersatzanspruch wogen entgangener Dienste (§ 845 BGB) aufzufassen wäre, wenn und insoweit der Verunglückte mehr geleistet hätte, als er zu dem Unterhält der Familie hätte beitragen müssen (vgl. dazu Refer enten-Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensrechtlichor Vorschriften 1967 S« 206/207? Klingensporn aaO S. 55 und Kropholler FamRZ 1969, 247? Hauß aaO; Erman/Brees, BGB 4« Aufl. § 845 Anm. 3).
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b) Hinsichtlich der Kinder erklärt das Berufungsgericht, offenbar habe der Verunglückte ihnen keinen Unterhalt geleistet, sondern nur seiner Frau Dienste auf derem Hof. Diese Begründung reicht nicht aus, um die Abweisung der von den Kindern erhobenen Ersatzansprüche zu tragen* Ihnen schuldete der Vater zweifellos nicht Dienste, sondern Unterhalt, indem er seine Arbeitskraft - wenn auch (sozusagen zufällig) auf dem Hof der Mutter - verwertete* Zwar fügt das Berufungsgericht unterstützend hinzu, hier habe sich an der Unterhaltspflicht der Mutter durch den Tod des Vaters nichts geändert. Dem Grunde nach mag das richtig sein. Das Berufungsgericht sagt aber nichts darüber, ob die Kinder jetzt von der Mutter wirklich in vollem Umfang ebenso unterhalten werden wie dies die Eltern vor dem Tode des Vaters getan hatten* Die Möglichkeit muß ausgeschlossen sein, daß etwa durch Einstellung von Brsatz-kräften, die die Arbeit des Vaters übernommen haben, ein-kunftraindernde Kosten entstanden oder daß die Erträge des Hofes infolge des Todes des Vaters zurückgegangen sind.
5* Anschlußrevision rügt aüch nicht zu. Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war. Wie ausgeführt, hatten die Kläger mit Grund nicht Leistungs-, sondern Feststellungsklage erhoben, tarn die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 28? ZK) hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zurückzustollen, bis über den ‘’Grund11 der Brsatzpflicht rechtskräftig entschieden war. Deshalb hatten sie ganz allgemein beantragt, die Ersatzpflicht für dio bisher erwachsenen und die künftigen Schäden feilt zustellen. Auch sie haben nicht verkannt, daß ein Teil der bisherigen Unterhaltsverluste gedeckt war.
Es mag auch sein, daß im gegebenen Fall fast der gesamte.
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möglicherweise gar der gesamte bis zu dem 26. September 1966 aufgelaufene Unterhaltsverlust, soweit er überhaupt entstanden war, gedeckt war* Das Verfahren des Berufungsgerichts sinnt aber dm Klägern, nun doch an, mindestens insoweit Berechnungen anzustellen, als es sich um den Stichtag des 26* September 1966 handelt. Bine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, v/eil das Berufungsgericht die Kläger nicht befragt hatte, wie sie ihren Feststellungsantrag, dessen Fassung es selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollten. Insofern beschwert sich die Anschlußrevision auch darüber, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung zu einem wesentlichen 2*eil schon über Fragen zur Berechnung des Unterhaltsausfalls befunden hat, obschon die Kläger sich mit Billigung des Berufungsgerichts auf eine Feststelluhgsklage beschränkt hatten* Es ist deshalb verständlich, wenn sie davon ausgegangen sind, über die mit der Höhe des Schadens zusammenhängenden Fragen werde noch nicht entschieden. Sic könnten sich daher durch die üteil-Abweisung ihres Begehrens, deretwegen sie das Berufüngs-gericht mit einem erheblichen Kostenanteil belastet hat, überrascht fühlen. .
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Keinen Erfolg hat j edooh die Anschlußrevieibn, Soweit sie sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Rückerstattung der Flugposten wendet*
Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klägerin zu 1.) an sich dieser Srstattungsanspruch nach den
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§§ 525, 323, 818 BGB zustehe, meint aber, die Zahlung des Haftpflichtversicherers der FrflHiB müsse auch
auf diesen Anspruch angerechnet werden«, Bas hält die Revision für verfehlt, v/eil der Haftpflichtversicherer nur die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen aus Art* 17 und 18 WA habe decken wollen, nicht aber den Br-stattungsanspruch, der den Erben des Verunglückten zustehe«
Es mag sein, daß diese Rüge berechtigt ist, doch braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Abweisung des Zahlungsanspruchs ist nämlich schon deshalb richtig, weil sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung (§638 BGB) berufen hat«
1. Das Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Fragen des LuftbefÖrderungsvertrages; im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schleicher/ Reymann/Abraham Ahin. 13 vor Art« 1 WA, S. 254)* Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Rcise-tellnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder $ransportvertrag> ein Werkvertrag (§ 631 BGB).
Beim Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff» sondern nach den Sondervorschriften der §§ 633 ff- BGB. Hiernach kann der Besteller Rückzahlung dee vo» ihm im voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sich für die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs« 3 mit § 467 BGB)* Biesor Anspruch ist kein Bereicherungsanspruch; vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff« BGB* Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch binnen sechs Monaten (§§ 638, 646 BGB) geltend machen (Benecke
in RGRKomm. BGB 11. Aufl. § 638 Aron. 2 a.E.)„ Nur dann, wenn er Ersatz für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel des Werke, sondern als dessen weitere Folge entstanden sind, kann die Frage auftauchen, ob die regelmäßige 30jährige Frist gilt, nicht aber wenn er Rückzahlung des Werklohns begehrt (BGHZ 46, 238).
Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen. Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs. 1 und Abs. 2 1GB (so RG JW 1908, 196 /für einen Eisenbahnunfall/s vgl. Staüdinger/Riedel, BGB 11. Aufl. § 638 Rdn. 4 sowie Ratz RGRKomm. HGB 2. Aufl. Anm. 14, 22 und Sehlegelberger/Geßier, HGB 3. Aufl. Anm. 9, beide zu § 460). lernentsprechend ist auch in § 24 Abs. 7 EVO bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung binnen sechs Monaten bei der Eisenbahn geltend machen muß. Dies muß er auch im Falle des § 23 Abs. 2 b) EVO, der bei Ausfall eines Buges infolge eines Unglücks gilt {vgl. Sehlegelberger/Geßier aaO Anm. 9 und Finger EVO 3* Aufl. § 23 Anm. 2). Biese Regelung der EVO entspricht dem Recht auf Wandlung, das § 634 BGB den Besteller eines Werkes einräumt (so zutreffend Staks BE 1941, 1387 sowie Goltermann EVO 2. Aufl. § 23 Anm. 3 und Finger aaO Anm. 12). Was so für Beförderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für die hier vorliegende Luftboför-derung ebenso (vgl. auch Art. 11 Abs - 3 der XAiPA-Bef ör-derungebedingunge» für Passagiere in Schleicher/Reymann/ Abraham aaö S. 431)» Hier greift die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein.
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2, Der Annahme, daß die Klägerin zu 1c) mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch des § 654 BGB geltend macht, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangte Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens gestützt. Übrigens würde die kurze Verjährung auch dann eingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte.
Engels Dr. Weber Hüßgens
Sonnabend
Bunz