August I960 zwischen 4*50 und 5*00 Uhr kam es auf dem Grundstück Straße in zu einer Rauferei, an der der Kläger und die Beklagten beteiligt waren. Der Klager habe sich zusammen mit seinen Arbeitskameraden zu dem Kraftfahrzeug begeben und dort den Beklagten GflBHP gefragt, ob etwas los sei, ob man ihm helfen solle. Auch der Beklagte GflMP habe sich nun gegen den Kläger wenden wollen, sei aber zunächst noch von dessen Arbeitskameraden abgehalten worden. Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen seit Klagezustellung gefordert und die Feststellung erbeten, daß ihm die Beklagten als Gesamtschuldner den noch entstehenden Der Beklagte H^p ist ebenfalls der Klage entgegengetreten und hat sich die Ausführungen des Beklagten soweit sie ihn betreffen, zu eigen gemacht. September 1963» den Beklagten GKM9 weiterhin zur Zahlung von 4 i* Zinsen für die Zeit vom 5- September 1963 bis 17- September 1963 verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. 1. Das Berufungsgericht nimmt unter Hinweis auf § 830 BGB an, daß die Verletzungen des Klägers auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen sind. 2. Das Berufungsgericht schließt die Möglichkeit aus, daß der Kläger sich hei dieser Rauferei seine Verletzungen ausschließlich seihst beigehracht hat. An beiden Stellen läßt das Berufungsgericht die Möglichkeit offen, daß die Verletzungen des Klägers ausschließlich von dem einen oder dem anderen Beklagten hervorgerufen worden sind. Im übrigen v/Urde ein Mangel des Berufungsurteils, wie ihn die Revision geltend macht, dem die Revision führenden Kläger nicht zu dem Machteil gereicheni geht das Berufungsgericht doch bei seinen weiteren Erwägungen davon aus, daß sämtliche Verletzungen des Klägers von den Beklagten verursacht worden sind. Aus dem Umstand, daß nicht im einzelnen feststeht, welche Verletzungen des Klägers vom Beklagten GSHP und welche vom Beklagten her- a) Das Berufungsgericht hat nur festzustellen vermocht, daß der Kläger und die Beklagten am 30. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß nach der Bekundung des Zeugen FaMB der Beklagte H4BB den ersten Schlag gegen den Kläger geführt hat. Es sieht auch, daß nach der Aussage des Zeugen BBB Im Privatkl age verfahren des Klägers gegen die Beklagten der Beklagte HflB in Angriffsstellung auf den Kläger zugegangen ist und es auf einmal "geduscht“ habe. Stellung auf den Kläger zugegangen war« Entscheidend war für das Berufungsgericht letztlich, daß die Zeugenaussagen nur einen Ausschnitt des gesamten Hergangs betreffen» der erst mit dem späteren Hinzukommen des Beklagten H(BBP beginnt. Daß sich das Berufungsgericht, wie die Revision beanstandet, nicht in der Lage gesehen hat, einen Hergang der Rauferei, wie ihn der Kläger vorgetragen hat, festzustollen, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Bereits aus dem Umstand, daß der Ablauf, wie die Beklagten ihn dargestellt haben, nicht erwiesen ist, folgt zu ihren Lasten und zu Gunsten des Klägers, daß das Verhalten der Beklagten nicht gerechtfertigt war. Nach der Annahme des Berufungsgerichts glaubte der Beklagte Gfl|^P, er werde vom Kläger und seinen Begleitern körperlich angegriffen, und der Beklagte bei seiner RUckkehr, der Beklagte GflHP werde von unbekannten Männern angegriffen, er müsse ihn aus seiner bedrängten Lago befreien. Allein der Umstand» so führt das Berufungsgericht aus, daß sich der Beklagte zur Nachtzeit, zunächst auf sich allein gestellt, plötzlich drei ihm unbekannten Personen auf seinem Betriebsgrundstück gegenüber gesehen habe, deren Verhalten in ihm, wie er glaubhaft vortrage, den Verdacht eines Diebstahlsvorhabens erweckt habe, habe in ihm ein starkes Gefühl des Unbehagens hervorgerufen* Auf die Äußerung des Klägers, was er, denn wolle, er sei betrunken, er solle das Fahrzeug stehen lassen, sei er in eine läge geraten, in der er habe glauben dürfen, sich einem gegenwärtigen tätlichen Angriff gegenüber zu sehen« Wenn er nun, wohl in Furcht und Bestürzung, in der für ihn bedrohlichen Lage den Angriff gegen den Kläger eröffnet habe, so gereiche ihm angesichts der besonderen Umstände die irrige Annahme einer Notwehrlage nicht zu dem Vorwurf.Der Beklagte HflBP, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe, als er zurückgekommen sei, auf Grund seiner Beobachtungen annehmen dürfen, der Beklagte sei von unbekannten Männern angegriffen worden und werde weiterhin angegriffen und es gelte für ihn, ihm beizustehen. c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Irrtum der Beklagten, sic befänden' sich in eine*: Notwehr läge, beruhe nicht auf Verschulden. Klägers auf den Besitz des Grundstücks abwehren durfte, v/eil dieser Beklagte Mieter und unmittelbarer Besitzer des Grundstücks Straße war und der Kläger das Grundstück.unbefugt betreten hatte« Derartiges erwägt das Berufungsgericht lediglich in anderem Zusammenhang, geht im Ergebnis aber dort davon aus, daß die vom Beklagten GflB^ gegen eine Besitzverletzung gewählte Verteidigung nicht dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 227 BGB entsprach. Bei der Präge, ob der *Irrtum der Beklagten entschuldbar sei, erörtert das Berufungsgericht nur, ob der Beklagte glauben durfte, sich einem gegenwärtigen tätlichen (körperlichen) Angriff des Klägers und seiner Arbeitskollegen gegenüber zu sehen. Das Berufungsurteil führt hierzu noch an, es könne auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagte GflHP den Kopf des Klägers mehrmals auf den Boden gestoßen habe. Damit kann zu dem Nachteil der Beklagten, die entschuldbar an das Bestehen einer Notwehrlage glaubten, nicht davon ausgegangen werden, die von ihnen gewählte Verteidigung sei selbst dann nicht erforderlich gewesen, wenn sie sich wirklich in Notwehr befunden hätten. Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den informatorisch gehörten Kläger nicht nach § 448 ZPO als Partei vernommen hat« Es ist anerkannten Hechts, daß eine solche Vernehmung von Amts wegen voraussetzt, daß einiger Beweis erbracht ist (BGH U.v.4. Für die Behauptung des Klägers trifft das hach der Überzeugung des Berufungsgerichts aber gerade nicht zu.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 059 zR_5i/6£ URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 6, Februar 1968 Kriegl, Juotiz-haupt sokr e t är alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des städtischen Angestellten Viktor f Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen den Transportunternehmer Josef Bad RtfBtlHB, Wo den Kraftfahrer Josef LflHüstraße Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagtc, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« <t'1 ~ 2 ~ Der VI«■Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Heinrich Meyer, Br. Pfretzschner und Br. Ntißgens für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. November 1965 wird zurttckgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt . Von Rechts wegen Tatbestand: Am 50. August I960 zwischen 4*50 und 5*00 Uhr kam es auf dem Grundstück Straße in zu einer Rauferei, an der der Kläger und die Beklagten beteiligt waren. Der Kläger behauptet, er habe sich in seiner Eigenschaft als städtischer Angestellter um 4.30 Uhr des 30. August I960 mit seinen Arbeitskameraden BflB und PaflHB vor seinem der Einmündung der Hifl^^straße in die BflBBP Straße gegenüberliegenden Arbeitsplatz, der, "Stadtentwässerüng", getroffen. Zu dieser Zeit habe sich ein Mann, der sich später als der Beklagte herausgestellt habe, an einem in der Hifl^straße abge- stellten Personenkraftwagen zu schaffen gemacht. Der Klager habe sich zusammen mit seinen Arbeitskameraden zu dem Kraftfahrzeug begeben und dort den Beklagten GflBHP gefragt, ob etwas los sei, ob man ihm helfen solle. Da der Beklagte nicht geantwortet habe, habe der Kläger zu dem Beklagten GflP gesagt; “Fehlt etwas, lassen Sie doch den Wagen stehen, Sic sind ja betrunken“. Als er jetzt zusammen mit seinen Arbeitekameraden habe Weggehen wollen, sei der Beklagte erschienen. Dieser habe sofort auf den Kläger eingeschlagen. Auch der Beklagte GflMP habe sich nun gegen den Kläger wenden wollen, sei aber zunächst noch von dessen Arbeitskameraden abgehalten worden. Als sich jedoch entfernt habe, um die nahegelegone Polizeietation zu verständigen, habe sich der Beklagte (HHHP auf ihn gestürzt und ihn zu Boden geschlagen. Dabei habe er ihn aufs schwerste mißhandelt. Er habe eine Schädelbasisfraktur mit Commotio cerebri (Gehirnerschütterung), eine tJnterkiefer-fraktur links und einen Periostabriß (Knochenhautabriß• am rechten Acromion (Schulterblatt), ferner Schürfungen am linken Unterschenkel und eine Prellung des rechten Oberarms erlitten. Wegen dieser Verletzungen sei er in der Zeit vom 30. August bis 27« September 1960 stationär behandelt worden. Am 4. November I960 habe er die Arbeit wieder aufgenommon, habe sich aber anfangs des Jahres 1961 wegen der Folgen der erlittenen Verletzungen wiederum in stationäre Krankenhaus-bohandlung begeben müssen. Noch heute stehe er in ärztlicher Behandlung. Hit Spätfolgen sei zu rechnen. Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen seit Klagezustellung gefordert und die Feststellung erbeten, daß ihm die Beklagten als Gesamtschuldner den noch entstehenden i.A Schaden zu ersetzen haben vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Der Beklagte GflBB hat vorgetragen, er betreibe den Stückgutverkehr mit dem Hauptsitz in Bad RBHHHHK Zur Tatzeit habe er in 4BBI DflBBB Straße SP eine Betriebsstelle unterhalten. Gegen 4.30 Uhr des 30. August I960 sei er zusammen mit seinem damaligen Angestellten, dem Beklagten mit seinem Personenkraftwagen dorthin gefahren, weil ein Lastkraftwagen habe abgefertigt werden müssen. Während sich der Beklagte entfernt habe, habe er, GflK, seinen "Speditionshof" betreten und dabei bemerkt, daß sich drei Personen auf seinem Grundstück zu schaffen machten. Br sei auf sie zugegangen und habe gefragt, was sie hier suchten. Einer davon - wie sich später ergeben habe: der Kläger - sei ihm entgegengetreten mit der Äußerung: "Halt’s Maul, oonot derwischt du eine”, und habe sofort einen wuchtigen Hieb gegon ihn in die Augengegend geführt, so daß er seine Brille verloren habe. Anschließend habe er noch mehrere wuchtige Schläge erhalten und zwar wahrscheinlich wieder vom Kläger. Seine Abwehr sei vergeblich gewesen; er sei zusammen mit dem Kläger zu Boden gefallen, der dort auf ihn eingeschlagen habe; der Beklagte GflB habe um Hilfe gerufen. Inzwischen sei der Beklagte zurückgekommen und habe ihn, den Beklagten GflHP» am Boden liegen sehen. sei ihm zu Hilfe gekommen, indem er den auf ihm liegenden Kläger weggezogen habe. Anschließend sei auch der Beklagte HBBP vom Kläger und einem weiteren Mann geschlagen worden, so daß er zu Boden gestürzt sei. habe sodann seine Wasserpistole gezogen und dem Kläger und dessen zwei Begleitern zugerufen: “Hände hoch und ah zur Polizei“. Dieser .Aufforderung sei Folge geleistet worden. Der Beklagte H^p ist ebenfalls der Klage entgegengetreten und hat sich die Ausführungen des Beklagten soweit sie ihn betreffen, zu eigen gemacht. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1 800 DM nebst Zinsen seit dem IS. September 1963» den Beklagten GKM9 weiterhin zur Zahlung von 4 i* Zinsen für die Zeit vom 5- September 1963 bis 17- September 1963 verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgev/iesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. - Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht verneint abweichend vom Land gericht eine Haftung der Beklagten. I. 1. Das Berufungsgericht nimmt unter Hinweis auf § 830 BGB an, daß die Verletzungen des Klägers auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen sind. Dieser Annahme liegt seine Feststellung zugrunde, daß der Kläger seine schweren Verletzungen bei der Rauferei am 30. August I960 davon getragen hat, an welcher der Kläger und die beiden Beklagten beteiligt waren. 2. Das Berufungsgericht schließt die Möglichkeit aus, daß der Kläger sich hei dieser Rauferei seine Verletzungen ausschließlich seihst beigehracht hat. 2u Unrecht meint die Revision, hiermit.stehe die spätere Feststellung des Beruf ungsur teils in Widerspruch, die Verletzungen des Klägers gingen wenigstens teilweise auf das Verhalten der Beklagten zurück. An beiden Stellen läßt das Berufungsgericht die Möglichkeit offen, daß die Verletzungen des Klägers ausschließlich von dem einen oder dem anderen Beklagten hervorgerufen worden sind. Im übrigen v/Urde ein Mangel des Berufungsurteils, wie ihn die Revision geltend macht, dem die Revision führenden Kläger nicht zu dem Machteil gereicheni geht das Berufungsgericht doch bei seinen weiteren Erwägungen davon aus, daß sämtliche Verletzungen des Klägers von den Beklagten verursacht worden sind. Aus dem Umstand, daß nicht im einzelnen feststeht, welche Verletzungen des Klägers vom Beklagten GSHP und welche vom Beklagten her- rühren, hat das Berufungsgericht keine dem Kläger nachteiligen Folgerungen gezogen, die Körperverletzungen vielmehr unter Hinweis auf $ 830 BOB beiden Beklagten zugerechnet. Hiermit stimmt die Revision überein. II. 1. Eine Rechtfertigung des Verhaltens der Beklagten durch Notwehr verneint das Berufungsgericht. Zutreffend geht os davon aus, daß die Beklagten das Vorliegen der rechtfertigenden Umstände nachzuweisen haben. Diesen Beweis erachtet es nicht als geführt. a) Das Berufungsgericht hat nur festzustellen vermocht, daß der Kläger und die Beklagten am 30. August I960 zwischen 4.30 und 3.00 Uhr auf dem Grundstück DflHI^P Straße flp in mBBB in eine Häuf er ei verwi ekelt waren und daß der Kläger hierbei durch das Verhalten der Beklagten verletzt wurde- Dagegen hat es sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Auseinandersetzung eo begann und sich so ab-spielte, wie der Kläger es schildert, oder so, wie die Beklagten es darstellen• b) Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung dos Berufungsgerichts sind nicht begründet. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Parteien den genauen Hergang der Rauferei in den entscheidenden Punkten unterschiedlich darstellen. Die Widersprüche hält es durch die.Beweisaufnahme für nicht ausgeräumt. Hierbei setzt.es sich im einzelnen hinreichend mit den Bekundungen der Zeugen und WiBB auseinander. Beine mögliche tatrichterliche Würdigung, es könne sich weder von der Richtigkeit des einen noch des anderen Vorbringens, überzeugen, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß nach der Bekundung des Zeugen FaMB der Beklagte H4BB den ersten Schlag gegen den Kläger geführt hat. Es sieht auch, daß nach der Aussage des Zeugen BBB Im Privatkl age verfahren des Klägers gegen die Beklagten der Beklagte HflB in Angriffsstellung auf den Kläger zugegangen ist und es auf einmal "geduscht“ habe. Diese Bekundungen haben dem Berufungsgericht aber nicht zur Feststellung genügt, wer angegriffen und wer sich verteidigt hat. In seiner möglichen Würdigung weist es darauf hin, daß der Zeuge Bp^p weiter bekundet habe, wer bei der Rauferei angefangen habe, wisse er nicht. Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht diesen Teil der Aussage nicht deshalb für unrichtig zu halten, woil der Beklagte HpBP nach der übrigen Bekundung in Angriffs- <7 Stellung auf den Kläger zugegangen war« Entscheidend war für das Berufungsgericht letztlich, daß die Zeugenaussagen nur einen Ausschnitt des gesamten Hergangs betreffen» der erst mit dem späteren Hinzukommen des Beklagten H(BBP beginnt. Daß sich das Berufungsgericht, wie die Revision beanstandet, nicht in der Lage gesehen hat, einen Hergang der Rauferei, wie ihn der Kläger vorgetragen hat, festzustollen, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Bereits aus dem Umstand, daß der Ablauf, wie die Beklagten ihn dargestellt haben, nicht erwiesen ist, folgt zu ihren Lasten und zu Gunsten des Klägers, daß das Verhalten der Beklagten nicht gerechtfertigt war. 2. a) Das Berufungsgericht hat auf Grund der gesamten ri?atumstände die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagten in der irrigen Vorstellung vorgingen, in Hotwehr oder Nothilfe zu handeln. Nach der Annahme des Berufungsgerichts glaubte der Beklagte Gfl|^P, er werde vom Kläger und seinen Begleitern körperlich angegriffen, und der Beklagte bei seiner RUckkehr, der Beklagte GflHP werde von unbekannten Männern angegriffen, er müsse ihn aus seiner bedrängten Lago befreien. Das zieht die Revision im einzelnen nicht in Zweifel. b) Zutreffend erachtet das Berufungsgericht die Körperverletzungen trotzdem für widerrechtlich. Seiner weiteren Überlegung legt es zugrunde, daß die Beklagten dann von der Haftung freigestellt sind, wenn ihr Irrtum entschuldbar war. Den Beweis dafür, der den Beklagten obliegt, erachtet das Berufungsgericht als geführt. Allein der Umstand» so führt das Berufungsgericht aus, daß sich der Beklagte zur Nachtzeit, zunächst auf sich allein gestellt, plötzlich drei ihm unbekannten Personen auf seinem Betriebsgrundstück gegenüber gesehen habe, deren Verhalten in ihm, wie er glaubhaft vortrage, den Verdacht eines Diebstahlsvorhabens erweckt habe, habe in ihm ein starkes Gefühl des Unbehagens hervorgerufen* Auf die Äußerung des Klägers, was er, denn wolle, er sei betrunken, er solle das Fahrzeug stehen lassen, sei er in eine läge geraten, in der er habe glauben dürfen, sich einem gegenwärtigen tätlichen Angriff gegenüber zu sehen« Wenn er nun, wohl in Furcht und Bestürzung, in der für ihn bedrohlichen Lage den Angriff gegen den Kläger eröffnet habe, so gereiche ihm angesichts der besonderen Umstände die irrige Annahme einer Notwehrlage nicht zu dem Vorwurf. Der Beklagte HflBP, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe, als er zurückgekommen sei, auf Grund seiner Beobachtungen annehmen dürfen, der Beklagte sei von unbekannten Männern angegriffen worden und werde weiterhin angegriffen und es gelte für ihn, ihm beizustehen. Nach den gesamten Tatumständen habe auch sein irriger Glaube, in Nothilfe zu handeln, nicht auf einem Verschulden beruht. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Irrtum der Beklagten, sic befänden' sich in eine*: Notwehr läge, beruhe nicht auf Verschulden. Das Berufungsgericht stellt es in diesem Zusammenhang nicht darauf ab, ob der Beklagte GflBP einen Angriff des (k'l Klägers auf den Besitz des Grundstücks abwehren durfte, v/eil dieser Beklagte Mieter und unmittelbarer Besitzer des Grundstücks Straße war und der Kläger das Grundstück.unbefugt betreten hatte« Derartiges erwägt das Berufungsgericht lediglich in anderem Zusammenhang, geht im Ergebnis aber dort davon aus, daß die vom Beklagten GflB^ gegen eine Besitzverletzung gewählte Verteidigung nicht dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 227 BGB entsprach. Auf die hierzu vorgetragenen.Bedenken der Revision kommt es schon deshalb nicht an. Bei der Präge, ob der *Irrtum der Beklagten entschuldbar sei, erörtert das Berufungsgericht nur, ob der Beklagte glauben durfte, sich einem gegenwärtigen tätlichen (körperlichen) Angriff des Klägers und seiner Arbeitskollegen gegenüber zu sehen. Diese Präge beantwortet sich nach den konkreten Umständen im einzelnen Fall. Es ist nicht erkennbar, daß der Tatrichter bei der Gewinnung seiner Überzeugung die rechtlichen Voraussetzungen eines fahrlässigen Verhaltens verkannt oder gegen ErfahrungsSätze verstoßen hat. d) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagten die Erforderlichkeit der Verteidigung weit überschritten hätten; der vom Berufungsgericht bejahte Irrtum der Beklagten über die Notwehrlage sei gar nicht erheblich, weil es sich um einen Putativnotwehrexzess handele; deshalb sei das Verschulden, das sonst bei der irrigen Annahme einer Notwehrlage ausgeschlossen sein könne, nicht entfallen. Die Revision verkennt, daß der Tatrichter sich zu Feststellungen über den Hergang der Rauferei im einzelnen nicht in der Lage gesehen hat. Das Berufungsurteil führt hierzu noch an, es könne auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagte GflHP den Kopf des Klägers mehrmals auf den Boden gestoßen habe. Damit kann zu dem Nachteil der Beklagten, die entschuldbar an das Bestehen einer Notwehrlage glaubten, nicht davon ausgegangen werden, die von ihnen gewählte Verteidigung sei selbst dann nicht erforderlich gewesen, wenn sie sich wirklich in Notwehr befunden hätten. Der Nachweis für eine Überschreitung des erforderlichen Mittels zurTVerteidigung trifft denjenigen, der sich darauf beruft (vgl. BGH Urteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 257/64 ». VersK 1966, 787; HG Seuff.Arch. 79, 5? LZ 1921, 218? Hosenborg, Beweislast 4. -Aufl. § 10 II 4 S. 143; HGHK 11. Aufl. §227, 20? Palandt-Danckelmann 27. Aufl. § 227, 1 c, 4), hier also den Kläger. Nur wenn fcststünde, daß sich die Beklagten bei der Verteidigung in der entschuldbar angenommenen Notwehrlage eines nicht erforderlichen Mittels bedient hätten, obläge Ihnen der Nachweis, die Notwehr ohne Verschulden überschritten zu haben. Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den informatorisch gehörten Kläger nicht nach § 448 ZPO als Partei vernommen hat« Es ist anerkannten Hechts, daß eine solche Vernehmung von Amts wegen voraussetzt, daß einiger Beweis erbracht ist (BGH U.v. 4. Juli 1967 - VI ZH 38/66 - VersR 1967, 974; Baumböch/lauterbach, ZPO 26« Aufl. § 448, 1 A). Für die Behauptung des Klägers trifft das hach der Überzeugung des Berufungsgerichts aber gerade nicht zu. 4L vt'l III. Hach alledem ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 9? ZPO zurückzuweisen. Engels Br. Bode Meyer Br. Hüßgens V Br. Pfretzschner