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BGH · VI ZR 51/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 51/64

"Die Wehrkreisverwaltung teilt Ihnen in Bestätigung Ihres Schreibens vom 21.5»1943 mit, daß sic mit Ihrem Vorschlag auf Übernahme von 75# der bisherigen und der zukünftigen Aufwendungen einverstanden ist. Januar 1959 mit der Begründung ein, daß er die Rentenleistungen bis zur Höchstgrenze von 75# nur zu erstatten habe, soweit Schadensersatzanoi)rüche der Y/itwe wegen entzogenen Unterhalts auf das Land übergegangen seien; das sei nur in Höhe bereits überzahlter 5,50 DM monatlich der Fall. Januar 1959 bis 31o Oktober 1962 drei Viertel der gezahlten Renten, insgesamt 5 453,25 DM nebst Zinsen gefordert und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte dem Land drei Viertel des künftig aus dem Unfall noch entstehenden Schadens zu ersetzen habe» Nach der Ansicht des klagenden Landes hat der Haftpflichtversieherer vergleichsweise und für den Beklagten bindend die Erstattung von 75$ der Rentenleistungen übernommen. Der Beklagte hat um Klageabweisunj gebeten,, Nach seiner Auffassung ist eine Vereinbarung des behaupteten Inhalts weder durch den Schriftwechsel noch sonst zustandegekommen. Sein Versicherer, so hat der Beklagte ausgeführt, habe nach den Erklärungen nur drei Viertel der übergehenden Schadensersatzansprüche erfüllen wollen und durch die geleisteten Zahlungen nicht das vorbehaltene Recht verloren, den Umfang der hiernach zu befriedigenden Forderungen zu überprüfen. Jlsdisjstieijölj Das Berufungsgericht hat das Schreiben der V/ehr-krcisverwaltung vom 31* Mai 1943, das sich insoweit nicht mit dem voraufgegangenen Brief des Haftpflichtversicherers deckte, als neues yergleichsangebot hinsichtlich der künftigen Rontenleistungen gewürdigt, die hiernach ebenfalls zu 75$ erstattet werden sollten. Der Vorschlag ist nach der Überzeugung des Tatrichters dadurch angenommen worden, daß der Versicherer die auf dieser Grundlage ange- Daß die Wehrkreisverwaltung schlechthin 75# der zu zahlenden Renten erstattet haben wollte und der Haftpilicht-versichoror darüber nicht im Zweifel sein konnte, hat . ~ ~ das Berufungsgericht dem eindeutigen Y/ortiaut ’'Übernahme von 75# der bisherigen und zukünftigen Aufwendungen" im Schreiben vom 31» Mai 1943 entnommen. Das Berufungsgericht hat sie nur nicht dahin aufgefaßt, daß die Y/ehr-kreisverwaltung mit ihnen auf die übergehenden Schadensersatzansprüche Bezug nehmen und abstellen., Die WehrkreisVerwaltung widersetzte sich dem unter Hinweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten, mußte aber insoweit einen Ausfall besorgen, als sich die übergangsfähigen Ansprüche nach den Trersönliehon Verhältnissen des Verunglückten als nicht zur vollen Deckung ausreichend erweisen konnten,, Ifur diese Ungewißheit über den Betrag des geschuldeten Ausgleichs hat das Berufungsgericht als die Streitfrage bezeichnet, die durch den Vergleich ausgeräumt v/orden ist» Dagegen lassen sich keine rechtlichen Bedenken erheben» Daß der Versicherer nach der objektiven Lage möglichex-weise weniger als 75$ der Renten-leistungen zu erstatten brauchte, zwingt weder zu der von der Revision gewünschten Auslegung der umstrittenen Brief-steile, noch rührt es an den Bestand des Vergleichs» Die Annahme des im festgestellten Sinne gemeinten und verstandenen Vorschlags ist nach der Überzeugung des Tatrichters nicht lediglich durch Stillschweigen, sondern in schlüssiger Weise durch Leistung der auf dieser Grundlage abgerechneten Zahlungen erklärt worden« Das Schreiben der WehrkreisVerwaltung war - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - so abgefaßt, daß der Versicherer mehr zur Bekundung seines Einverständnisses nicht zu tun brauchte. September I960, hat er "den Inhalt des Vergleichs vom 31»5s1943” erörtert und als "für die * o o bestehenden Rechtsbeziehungen maßgebend" bezeichnet. Die festgestollte Eindeutigkeit des Vergleichsangebots schloss ec auch bereits aus, daß der Haftpflicht-Versicherer den Vorschlag unrichtig - in dem Jetzt behaupteten Sinne - verstanden haben könnte , Eine Bestätigung hierfür konnte das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich darin erblicken, daß der Versicherer von dem angeblich vorbohaltencn Recht der Prüfung, inwieweit dem klagenden Land übergegangene Ansprüche, zur Seite standen, in fünfzehn Jahren niemals Gebrauch gemacht hat. Es mag sein, daß der Versicherer - wie die Revision vorträgt - bei alledem davon ausgegangen ist, daß er der Sache nach nicht mehr zahle als 75$ der übergangsfähigen Ansprüche«, Die nachträgliche Feststellung, daß dies möglicherweise doch der Fall war und ist, erlaubt ihm jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Abrücken von dom geschlossenen Vergleich, in dem er sich schlechthin auf eine Quote der auf gewandten Renten fest-gelegt hat» Die Revision des Beklagten mußte hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurUckgevn.esen werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Versicherer$BerufungsgerichtZahlungLandSchreibenVorschlagRevision

Volltext der Entscheidung

2069 037 BUNDESGERICHTSHOF
u
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29o Juni 1965 Kriegl, Justiz-obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 51/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des
JOGCf S
in R
Straße
9
-Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungoklägers und Revisionoklägers,
 Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Direktor des Landesversorgungsamte3 Niederoach3cn in H(
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigte s
Rechtsanwälte Prof.Dr und Dr» Mjj
2
Der VI;*..Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Br, Hauß und Dr. Ifrctzochnor
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29* November 1963 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt ,
Von Rechts wegen
!£	and
 Ber Beklagte verursachte am 15. November 1941 mit seinem Kraftwagen einen Verkehrsunfall, bei dem der Landwirt und damalige Soldat Hermann	getötet	wurde.
Die Wehrkreisverwaltung in	gewährte	der Witwe
 Versorgungsleistungen und verhandelte mit dem Haftpflicht-Versicherer des Beklagten, der	5*öucrversichorungs
AG, wegen deren Erstattung. Ber Versicherer erklärte darauf in einem Schreiben vom 21. Mai 1943s
"Trotz der an sich günstigen Rechtslage sind wir bereit, eine vergleichsweise Regelung dieser Angelegenheit herbeiZufuhren. "Wir erklären uns bereit,
75$ Ihrer bisherigen Aufwendungen zu übernehmen.
Soweit der Schadenstifter nach den gesetzlichen
 
Bestimmungen Ersatz für die zukünftigen Aufwendungen leisten muß, möchten wir diese überprüfen können. Aus diesem Grunde bitten wir Sie, uns die Personalien des Verstorbenen sowie seiner Ehefrau gelegentlich zu übermitteln."
Die Dienststelle antwortete unter dem 31» Mai 1943s
"Die Wehrkreisverwaltung teilt Ihnen in Bestätigung Ihres Schreibens vom 21.5»1943 mit, daß sic mit Ihrem Vorschlag auf Übernahme von 75# der bisherigen und der zukünftigen Aufwendungen einverstanden ist. Die Annahme des Vergleichs erfolgt lediglich aus der Erwägung, daß in der heutigen Zeit unnötige Verwaltungsarbeit, insbesondere die Führung von Prozessen zu vermeiden ist."
Anschließend wurden in dem Brief die bisherigen Aufwendungen angegeben, halbjährliche Abrechnungen für die Zukunft vorgeschlagen und die gewünschten Personalien mitgeteilt,
 Der Versicherer erstattete in der Folgezeit der Y/chr-kroisverwaltung, später dem zuständigen Versorgungoamt des klagenden Landes 75# der Witwenrente. Im Jahre 1959 schlug er die Ablösung der laufenden Zahlungen durch eine Kapitalabfindung vor. Das Versorgung:., rnt lehnte ab. Der Haftpflichtversicherer stellte seine Überweisungen zu dem 1. Januar 1959 mit der Begründung ein, daß er die Rentenleistungen bis zur Höchstgrenze von 75# nur zu erstatten habe, soweit Schadensersatzanoi)rüche der Y/itwe wegen entzogenen Unterhalts auf das Land übergegangen seien; das sei nur in Höhe bereits überzahlter 5,50 DM monatlich der Fall.
Das klagende Land hat für die Zeit vom 1. Januar 1959 bis 31o Oktober 1962 drei Viertel der gezahlten Renten, insgesamt 5 453,25 DM nebst Zinsen gefordert und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte dem Land drei Viertel des künftig aus dem Unfall noch entstehenden
 Schadens zu ersetzen habe» Nach der Ansicht des klagenden Landes hat der Haftpflichtversieherer vergleichsweise und für den Beklagten bindend die Erstattung von 75$ der Rentenleistungen übernommen.
Der Beklagte hat um Klageabweisunj gebeten,, Nach seiner Auffassung ist eine Vereinbarung des behaupteten Inhalts weder durch den Schriftwechsel noch sonst zustandegekommen. Sein Versicherer, so hat der Beklagte ausgeführt, habe nach den Erklärungen nur drei Viertel der übergehenden Schadensersatzansprüche erfüllen wollen und durch die geleisteten Zahlungen nicht das vorbehaltene Recht verloren, den Umfang der hiernach zu befriedigenden Forderungen zu überprüfen.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben und die begehrte Feststellung unter Beschränkung auf die künftigen Rentenaufwendungen getroffen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung das klagende Land bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Jlsdisjstieijölj
 Das Berufungsgericht hat das Schreiben der V/ehr-krcisverwaltung vom 31* Mai 1943, das sich insoweit nicht mit dem voraufgegangenen Brief des Haftpflichtversicherers deckte, als neues yergleichsangebot hinsichtlich der künftigen Rontenleistungen gewürdigt, die hiernach ebenfalls zu 75$ erstattet werden sollten. Der Vorschlag ist nach der Überzeugung des Tatrichters dadurch angenommen worden, daß der Versicherer die auf dieser Grundlage ange-
 
forderten Zahlungen anstandslos fast fünfzehn Jahre lang geleistet hat.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg«,
Daß die Wehrkreisverwaltung schlechthin 75# der zu zahlenden Renten erstattet haben wollte und der Haftpilicht-versichoror darüber nicht im Zweifel sein konnte, hat . ~ ~ das Berufungsgericht dem eindeutigen Y/ortiaut ’'Übernahme von 75# der bisherigen und zukünftigen Aufwendungen" im Schreiben vom 31» Mai 1943 entnommen. Hiergegen ist aus Recht3gründen nicht zu erinnern. Die derzeit schon geleisteten Zahlungen sollten unstreitig im Vergleichswege zu 75# ersetzt worden, ohne daß noch eine Prüfung der übergegangenen Schadonsorcatzansprüche stattfinden sollte.
In dem Schreiben wurde unterschiedslos dieselbe Behandlung für die zukünftigen Aufwendungen gefordert. Es ist richtig, daß der Versicherer entgegen dem Brieftext diesen Vorschlag nicht gemacht hatte. Dem hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, daß es das Schreiben der Wehr-kreisverwaltung insoweit als neues Angebot gewürdigt hat.
Die Worte "mit Ihrem Vorschlag" sind also entgegen der Rüge der Revision nicht übersehen worden. Das Berufungsgericht hat sie nur nicht dahin aufgefaßt, daß die Y/ehr-kreisverwaltung mit ihnen auf die übergehenden Schadensersatzansprüche Bezug nehmen und abstellen., wollte. Die Würdigung, die das Gegenteil foststellt, ist als tatrichtor-liche Auslegung einer Willenserklärung den Revisionsangriffen entzogen. Sie ist insbesondere nicht deshalb undenkbar, weil dem Versicherer eine fraglos über seine Eintritts-pflicht hinausgehende Leistung angeoonnon worden wäre.
Daß der Versicherer nicht mehr als die übergehenden Schadens-
crsatzansprüche zu erfüllen hatte, konnte freilich nicht streitig sein«, Offen war indessen deren Höhe« Der Versicherer erstrebte dem Grunde nach eine Schadensteilung.
Die WehrkreisVerwaltung widersetzte sich dem unter Hinweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten, mußte aber insoweit einen Ausfall besorgen, als sich die übergangsfähigen Ansprüche nach den Trersönliehon Verhältnissen des Verunglückten als nicht zur vollen Deckung ausreichend erweisen konnten,, Ifur diese Ungewißheit über den Betrag des geschuldeten Ausgleichs hat das Berufungsgericht als die Streitfrage bezeichnet, die durch den Vergleich ausgeräumt v/orden ist» Dagegen lassen sich keine rechtlichen Bedenken erheben» Daß der Versicherer nach der objektiven Lage möglichex-weise weniger als 75$ der Renten-leistungen zu erstatten brauchte, zwingt weder zu der von der Revision gewünschten Auslegung der umstrittenen Brief-steile, noch rührt es an den Bestand des Vergleichs»
Die Annahme des im festgestellten Sinne gemeinten und verstandenen Vorschlags ist nach der Überzeugung des Tatrichters nicht lediglich durch Stillschweigen, sondern in schlüssiger Weise durch Leistung der auf dieser Grundlage abgerechneten Zahlungen erklärt worden« Das Schreiben der WehrkreisVerwaltung war - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - so abgefaßt, daß der Versicherer mehr zur Bekundung seines Einverständnisses nicht zu tun brauchte. Die unrichtige Formulierung "mit Ihrem Vorschlag ... einverstanden“ hätte sogar einen Widerspruch nahegelegt, wenn der Versicherer den Vorschlag nicht gelten lassen wollte. Daß in erwartungsgemäß erbrachten Zahlungen keine V/illenserklärung gefunden werden könne, ist der Revision nicht zuzugeben. In übrigen hätte das Berufungsgericht noch darauf hinweisen können, daß der Haftpflichtvercicherer
 
in dom vorgeiegten Schriftwechsel stets selbst vom Zustandekommen der Vereinbarung ausgegangen ist. So hat er in seinem Schreiben von 2. Juli 1954 die Überweisung von 75$ einer weiteren Rentenaufwendung ausdrücklich als "vereinbarungsgemäß" bezeichnet. Noch während der zu dem Rechtsstreit führenden Auseinandersetzung, in einem Brief vom 8. September I960, hat er "den Inhalt des Vergleichs vom 31»5s1943” erörtert und als "für die * o o bestehenden Rechtsbeziehungen maßgebend" bezeichnet. Die Rüge, daß dem Versicherer der Annahmewille rechtsirrig unterstellt worden sei, kann nach alledem nicht durchgreifen.
Die festgestollte Eindeutigkeit des Vergleichsangebots schloss ec auch bereits aus, daß der Haftpflicht-Versicherer den Vorschlag unrichtig - in dem Jetzt behaupteten Sinne - verstanden haben könnte , Eine Bestätigung hierfür konnte das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich darin erblicken, daß der Versicherer von dem angeblich vorbohaltencn Recht der Prüfung, inwieweit dem klagenden Land übergegangene Ansprüche, zur Seite standen, in fünfzehn Jahren niemals Gebrauch gemacht hat. Auch hier hätte der Tatrichtc/ zusätzlich auf das angezogene Schreiben des Haftpflichtversioherers vom 2. Juli
1954 verweisen können, in dem er sich wiederum ohne -Jede Beschränkung auf übergehende Ansprüche bereit erklärt hat, 75$ der ÄGseJzlichen^RentenaufWendungen bis zu dem Zeitpunkt zu erstatten, an dem der Verunglückte das 65o Lebensjahr vollendet hätte. Es mag sein, daß der Versicherer - wie die Revision vorträgt - bei alledem davon ausgegangen ist, daß er der Sache nach nicht mehr zahle als 75$ der
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übergangsfähigen Ansprüche«, Die nachträgliche Feststellung, daß dies möglicherweise doch der Fall war und ist, erlaubt ihm jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Abrücken von dom geschlossenen Vergleich, in dem er sich schlechthin auf eine Quote der auf gewandten Renten fest-gelegt hat»
Die Revision des Beklagten mußte hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurUckgevn.esen werden.
Senatspräoident Dr. Engels ist beurlaubt
 Hancbeck	Hanebeck	Dr,	Bode
 Dr, Hauß
 Dr, Pfretsschner