Die Klägerin wurde am 24» März I960 auf der Bundesstraße Kr. 256 bei km 62,3 von einem Personenwagen (Mercedes 180), den der Beklagte steuerte, erfaßt, zur Seite geschleudert und schwer verletzt. Auf der wo die Straße auf mindestens 400 m zu übersehen ist, scherte er nach links aus, um den Lastzug zu Überholen, und^ erhöhte dabei seine Geschwindigkeit auf 70 km/st. Inzwischen war der Lastzug in die Käho der Klägerin gekommen, die in gleicher Richtung an äußersten linken Straßenrand ging und ein Kind an der Hand führte, das auf dem Grünstreifen lief.Als der Beklagte die Klägerin bemerkte, kamen ihm Bedenken, ob er den Lastzug überholen könne, ohne dio Klägerin zu gefährden. Der Personenwagen rollte mit unverminderter Geschwindigkeit auf der leicht abfallenden Straßo weiter und erfaßte beim Passieren des Lastzugs die Klägerin. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Fahrwelse nicht so eingerichtet, daß keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entstanden sei. Er sei in einem Abstand von 30-50 n hinter dem Lastzug nach links ausgebogen und habe dabei seine Fahrgeschwindigkeit auf etwa ?0 km/st erhöht, um den Lastzug zu überholen.. Er habe seine Pflichten als Kraftfahrer nicht verletzt, wenn er den Überholvorgang erst abgebrochen habe, nachdem er sich dem Lastzug auf etwa.20 Er habe sich zu dem Überholen des Lastzuges entschlossen und seine Geschwindigkeit auf 70 km/st erhöht. 1. Das Berufungsgericht billigt die Ausführungen des Landgerichts, wonach aus dem Versagen der Fußbremse kein Schuldvorwurf gegen den Beklagten hergeleitet werden kann. Es bejaht aber, indem es die eigene Darstellung des Beklagten über den Unfallhergang zugrunde legt, ein unfallur-sächliches Verschulden des Beklagten, weil er unter Erhöhung seiner Geschwindigkeit zu dem Überholen des Lastzuges auf die linke Fahrbahnoeito ausgeochert sei, obwohl er auf der weithin übersehbaren Straße die Klägerin habe wahrnehmen können und daher zu dem Überholen nicht habe ansetzen dürfen« Nach seinem eigenen Vorbringen habe er die Klägerin erst auf eine Entfernung von 150 m erkannt, als er sich bereits mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st auf der linken Fahrbahnhälfte befunden habo. Durch Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt habe er später als möglich und erforderlich erkannt, daß er die Klägerin durch das beabsichtigte Überholen gefährdete und daher überhaupt nicht zu dem Überholen ansetzen durfte. Die Revision meint, es könne dem Beklagten nicht zu dem Verschulden angerechnot werden, daß er von der Klägerin erst auf eine Entfernung von 150 n "Kenntnis genommen” habe. Zu Unrecht macho ihm das Berufungsgericht weiter zu dem Vorwurf, er habe später als möglich und notwendig erkannt, daß durch das geplante Überholen die Klägerin gefährdet werde; denn bei intakter Botriebsbremso wäre er nach Erkennen der Klägerin ohne jede Schwierigkeit in der Lage gewesen, seine Geschwindigkeit von 70 auf 50 km/st herabzusetzen und sich wieder hinter den Lastzug zu setzen. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte er dann, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, die am linken Fahrbahnrand gehende Klägerin wahrnehnen und erkennen müssen, daß er wegen der geringen Fohrbahnbroito noch nicht zu dem Überholen ansetzen und auf die linke Fahrbahnseite hinüberfahren durfte. Bei dieser Sachlage muß das Hinüberwechseln auf die linke Fahrbahnseite schon im Hinblick auf § 8 Abo. 2 Satz 1 StVO als schuldhaft verkchrewidrig angesehen werden, und zwar ohne Rücksicht auf den Zustand der Bremsen, Mit Recht erblickt das Berufungsgericht in dem Ansetzen zun Überholen aber auch eine Gefährdung der Klägerin, die der Beklagte durchaus hätte vermeiden können und müssen. Das Versagen der Bremse vermag weder das Verschulden des Beklagten noch dessen Ursächlichkeit für den Schadenserfolg auszuräumen; denn der Beklagte hat, ohne daß die Verkehrslage hierzu einen Anlaß gab, die Gofahr geschaffen und durfte sich nicht darauf verlassen, Auch wenn man mit der angeführten Entscheidung davon ausgeht, daß es sich bei der Prüfung des adäquaten Zusammenhangs nicht eigontlich um eine Frage der Kausalität, sondern um die Ermittlung der Grenze handelt, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für die Folgen billigerweise zugemutet werden kann, muß vorliegend die adäquate Verursachung bejaht werden! Das Berufungsgericht hat danach mit Recht eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht. Dabei kann unentschieden bleiben, ob seine Auffassung zutrifft, der Beklagte hafte auch deswegen, weil er sich nach Versagen der Bremse nicht wieder hinter den Lastzug gesetzt, sondern den Überhölvorgang trotz Erkennens der damit für dio Klägerin verbundenen Gefahr zu Endo geführt hat.
Uachschlagcwerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 823 G; StVO §§1,9 a) Ein Kraftfahrer, der ohne rechtfertigenden Grund eine vermeidbare Verkehrsgefahr schafft, die nur durch Abbremsen des Fahrzeugs abgewandt werden kann, handelt verkehrswidrig. b) Führt die so geschaffene Gefahrcnlage infolge Versagens der Bremse zu einem Unfall, so steht das Versagen der Bremse dem adäquaten Zusammenhang zwischen der verkehrswidrigen Fahrweise und den Unfall nicht entgegen. BGH, Urt. v. Ho April 1964 - VI ZR 51/63 - OLG Koblenz LG Koblenz yi_ZR_5l/6j3 Verkündet an 14° April 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Maschinenschlossers Albert L aus Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< gegen die Ehefrau Hildegard K V#, aus Oemoindo Ri Wi verwitwete übe Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 14. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfrotzschner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des. Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Januar 1963 wird zurtickgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin wurde am 24» März I960 auf der Bundesstraße Kr. 256 bei km 62,3 von einem Personenwagen (Mercedes 180), den der Beklagte steuerte, erfaßt, zur Seite geschleudert und schwer verletzt. Der Beklagte stellt - ebenso wie die Halterin für die -Unfallfolgen nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht in Abrede. Der Streit zwischen den Parteien geht darum, ob der Beklagte auch aus unerlaubter Handlung haftet. Über den Unfallhergang ist folgendes unstreitig: Der Be- . Er war einige Zeit mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st hinter einem Lastzug hergefahren. Auf der wo die Straße auf mindestens 400 m zu übersehen ist, scherte er nach links aus, um den Lastzug zu Überholen, und^ erhöhte dabei seine Geschwindigkeit auf 70 km/st. Inzwischen war der Lastzug in die Käho der Klägerin gekommen, die in gleicher Richtung an äußersten linken Straßenrand ging und ein Kind an der Hand führte, das auf dem Grünstreifen lief. Als der Beklagte die Klägerin bemerkte, kamen ihm Bedenken, ob er den Lastzug überholen könne, ohne dio Klägerin zu gefährden. Die Bundesstraße ist an jener Stelle 5»80 m breit und wurde etwa zur Hälfte von dem Lastzug eingenommen. Der Beklagte entschloß sich,- den Übcrholvorgang abzubrechen und wollte 2U diesem Zweck seine Geschwindigkeit herabsetzen. Die Fußbremse versagte jedoch plötzlich lind vollständig, weil die Bremsölleitung durchbrach. Der Personenwagen rollte mit unverminderter Geschwindigkeit auf der leicht abfallenden Straßo weiter und erfaßte beim Passieren des Lastzugs die Klägerin. Etwa 170 m von der Anstoßstelle entfernt brachte der Beklagte den Personenwagen zu dem Stehen. des Wagens, die Firma Gustav K^pi in S , - seine Haftung klagte befand sich auf der Rückfahrt von A nach Der Beklagte ist durch das Amtsgericht Altenkirchen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Klägerin hat mit der Klage Ersatz von Auslagen in Höhe von 2.343*90 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 15.000 DM verlangt. Sie hat außerdem die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr zu dem Ersatz der künftigen Unfallschäden verpflichtet sei. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Fahrwelse nicht so eingerichtet, daß keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entstanden sei. Vor dem Überholen sei er zu dicht an den Lastzug herangefahren. Bei verkehrsgerechtem Verhalten würde er die Klägerin rechtzeitig gesehen haben. Im Hinblick auf die Straßenbreite habe er überhaupt nicht überholen dürfen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, ihn treffe an dem Unfall keine Schuld. Er sei in einem Abstand von 30-50 n hinter dem Lastzug nach links ausgebogen und habe dabei seine Fahrgeschwindigkeit auf etwa ?0 km/st erhöht, um den Lastzug zu überholen.. Weder das Ansetzen zu dem Überholen noch das Abbrechen des überholvorgangs habe eine gefährliche Verkehrslago geschaffen. Er habe seine Pflichten als Kraftfahrer nicht verletzt, wenn er den Überholvorgang erst abgebrochen habe, nachdem er sich dem Lastzug auf etwa.20 m genähert habe. Zu dem Unfall sei es ausschließlich dadurch} g,ekom-j non, daß plötzlich, für ihn völlig unerwartet und unvorhersehbar, die Betriebsbremse versagt habe. Mit ordnungsgemäß funktionierender Bremse wäre es ihm ein Leichtes gewesen, sich wieder hinter den Lastzug einzuordnen.. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für^gerechtfertigt erklärt« Die Entscheidung über den Festst eZLungsantrag hat es dem Schlußurteil Vorbehalten« In dor Berufungsinstanz hat der Beklagte folgende Sachdarstellung gegeben: Auf der habe er die leicht abfallende Bundesstraße auf eine weite Strecke übersehen können. Er habe sich zu dem Überholen des Lastzuges entschlossen und seine Geschwindigkeit auf 70 km/st erhöht. Zu dieser Zeit habe er die Klägerin nicht sehen können. Al3 er sie dann bemerkt habe, sei er etwa 150 in von ihr entfernt gewesen. Nunmehr habe er den Uberholvorgang abbrechen wollen und sofort die Fußbremse betätigt. Diese habe aber versagt. Noch einige Male habe er pumpend zu bremsen versucht, jedoch ohne Erfolg. Inzwisehen sei er bei gleichbleibender Geschwindigkeit auf 30-40 m an den Lastzug herangekommen und habe sich gefragt, ob er auf den Anhänger auffahren oder versuchen solle, links an ihm vorboisu-komnen. Er habe sich für das letztere entschieden, um seinen Fahrgast nicht zu gefährden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweioungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht billigt die Ausführungen des Landgerichts, wonach aus dem Versagen der Fußbremse kein Schuldvorwurf gegen den Beklagten hergeleitet werden kann. Seine Auffassung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen, sic wird auch von keiner Seite angegriffen. 2. Es bejaht aber, indem es die eigene Darstellung des Beklagten über den Unfallhergang zugrunde legt, ein unfallur-sächliches Verschulden des Beklagten, weil er unter Erhöhung seiner Geschwindigkeit zu dem Überholen des Lastzuges auf die linke Fahrbahnoeito ausgeochert sei, obwohl er auf der weithin übersehbaren Straße die Klägerin habe wahrnehmen können und daher zu dem Überholen nicht habe ansetzen dürfen« Nach seinem eigenen Vorbringen habe er die Klägerin erst auf eine Entfernung von 150 m erkannt, als er sich bereits mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st auf der linken Fahrbahnhälfte befunden habo. Durch Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt habe er später als möglich und erforderlich erkannt, daß er die Klägerin durch das beabsichtigte Überholen gefährdete und daher überhaupt nicht zu dem Überholen ansetzen durfte. Auf seine schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise sei - neben dem Versagen der Betriebsbremse - der Unfall zurückzuftihren. 3. Die Revision meint, es könne dem Beklagten nicht zu dem Verschulden angerechnot werden, daß er von der Klägerin erst auf eine Entfernung von 150 n "Kenntnis genommen” habe. Zu Unrecht macho ihm das Berufungsgericht weiter zu dem Vorwurf, er habe später als möglich und notwendig erkannt, daß durch das geplante Überholen die Klägerin gefährdet werde; denn bei intakter Botriebsbremso wäre er nach Erkennen der Klägerin ohne jede Schwierigkeit in der Lage gewesen, seine Geschwindigkeit von 70 auf 50 km/st herabzusetzen und sich wieder hinter den Lastzug zu setzen. Mit einem plötzlichen Versagen der Bremse habe er aber nicht zu rechnen brauchen. Da3 nicht voraussehbare Veroagen der Bremse stehe auch der Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen-seiner Fahrweise und dem Unfall entgegen. Die Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben, 6 weil das angefochtcno Urteil durch seine Entseheidungsgründe getragen wird . a) Wer überholen will, muß mit Rücksicht auf die damit verbundenen besonderen Gefahren gewissenhaft prüfen, ob durch das Vorhaben kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird» Ein Kraftfahrer darf mit dem Überholen nur dann beginnen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung der Verkehrslage sicher sein darf, daß er sein Vorhaben gefahrlos durchführen kann. Der Beklagte hätte daher, bevor er sich entschloß, unter Erhöhung seiner Fahrgeschwindigkeit auf die linke Straßenseite auszuscheren, zunächst zur Fahrbahnnitto fahren und prüfen müssen, ob die . linke Fahrbahnhälfte zu dem Überholen frei sei. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte er dann, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, die am linken Fahrbahnrand gehende Klägerin wahrnehnen und erkennen müssen, daß er wegen der geringen Fohrbahnbroito noch nicht zu dem Überholen ansetzen und auf die linke Fahrbahnseite hinüberfahren durfte. Bei dieser Sachlage muß das Hinüberwechseln auf die linke Fahrbahnseite schon im Hinblick auf § 8 Abo. 2 Satz 1 StVO als schuldhaft verkchrewidrig angesehen werden, und zwar ohne Rücksicht auf den Zustand der Bremsen, Mit Recht erblickt das Berufungsgericht in dem Ansetzen zun Überholen aber auch eine Gefährdung der Klägerin, die der Beklagte durchaus hätte vermeiden können und müssen. Die durch das verkehrswidrige-Fahrverhalten des Beklagten herbeigeführ-tc Gefahr verwirklichte sich und führte, wenn auch erst durch Hinzutreton des Brensdefckto, zu dem Unfall. Das Versagen der Bremse vermag weder das Verschulden des Beklagten noch dessen Ursächlichkeit für den Schadenserfolg auszuräumen; denn der Beklagte hat, ohne daß die Verkehrslage hierzu einen Anlaß gab, die Gofahr geschaffen und durfte sich nicht darauf verlassen, daß or sie allenfalls durch Abbremsen des Wagens abwenden * konnte. Er durfte nicht ohne rechtfertigenden Grund eine Ver-kehrsgefahr herbeiführen, die nur bei einwandfrei funktionierender Bremse abgewandt werden konnte. . b) Der adäquate Zusammenhang zwischen der verkehrswidrigen Fahrweiae des Beklagten und dem Unfall ist zu bejahen, weil die vom Beklagten geschaffene Gefahrenlage zur Herbeiführu: des Unfalls generell geeignet war und das Versagen der Betriebsbremse keinen ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstand darstellt (vgl. BGHZ 3, 261, 267)« Auch wenn man mit der angeführten Entscheidung davon ausgeht, daß es sich bei der Prüfung des adäquaten Zusammenhangs nicht eigontlich um eine Frage der Kausalität, sondern um die Ermittlung der Grenze handelt, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für die Folgen billigerweise zugemutet werden kann, muß vorliegend die adäquate Verursachung bejaht werden! denn es entspricht der Billigkeit, daß nicht die schuldlos Verletzte, sondern der Beklagte die Folgen der von ihm unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung heraufbeschworenen Gefahr zu tragen hat. Das Berufungsgericht hat danach mit Recht eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht. Dabei kann unentschieden bleiben, ob seine Auffassung zutrifft, der Beklagte hafte auch deswegen, weil er sich nach Versagen der Bremse nicht wieder hinter den Lastzug gesetzt, sondern den Überhölvorgang trotz Erkennens der damit für dio Klägerin verbundenen Gefahr zu Endo geführt hat. 8 Dio Revision war danach mit der Kostohfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Engels Hanebeck Dr. Hauß Meyor Dr» Pfrctzschner