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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1959 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung eines Betrages von 369,75 DM (Verdienstausfall 1941 mit 270 RM * 27 DM, Gerichtsund Anwaltskosten mit 1517,52 RM = 151,75 DM und Auslagen für eine Plugreise nach Berlin im Jahre 1955 mit 191 DM) wendet. Auf die weitergehende Revision wird das bezeichnete tJrteil aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung der 11«, Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 9» Dezember 1957 keinen Erfolg hatte. Im Februar und März 1941 unterzog sich der Kläger in einer Filiale des Erstbeklagten einer Fußbehandlung durch die Zweitbeklagte, eine ärztlich geprüfte Fußpflegerin. Der Kläger hat die Beklagten im Jahre 1942 als Gesamtschuldner auf 2ahlung von 3560,8$ RM in Anspruch genommen; (2.560,85 Das Landgericht hat dahin entschieden, daß die Beklagten dem Grunde nach ersatzpflichtig sind. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht durch rechtskräftiges Urteil vom 9- November 1944 entschieden: Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Heilungskosten ist gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner, der Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Zweitbeklagte dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die seitens der Beklagten zu 2) im Februar und März 1941 ausgeübte Fußbehandlung entstanden ist oder noch entsteht« Der gegen die Erstbeklagte gerichtete Schmerzensgeldanspruch ist abgewiesen worden. Durch Teilurteil vom 9- Dezember 1957 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 941,87 DM zu zahlen und die Klage im übrigen, bis auf die Ansprüche auf Schmerzensgeld und Zinsen, die es, ebenso wie die Kostenentscheidung, dem Schlußurteil Vorbehalten hat, abgewiesen. Von den Klageansprüchen waren vom Landgericht abgewiesen und standen auf die Berufung des Klägers zur Entscheidung: Die Begrenzung des Verdienstausfalls durch das Gericht auf 7 1/2 Monate ist nicht zu beanstanden, da der Kläger i‘m Schriftsatz vom 22o November 1956 selbst vorgetragen hatte, er sei sieben Monate krank gewesen und ab Mitte Oktober wieder langsam arbeitsfähig geworden. Die Zurückweisung der Berufung im übrigen durch das an-gefochtene Urteil wird von der Revision vor allem mit der Rüge angegriffen, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kausalzusammenhang zwischen dem konkreten Haftuhgsgrund und dem Schaden nicht nach § 286 ZPO, sondern nach § 287 ZPO festzustellen sei«, Die Formulierungen in den Urteilsgründen zeigten, daß das Berufungsgericht sich der ihm nach § 287 ZPO ein-geräumten freien Stellung bei der Schätzung des Schadens und der Prüfung des Kausalzusammenhangs nicht klar gewesen sei. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß nur der konkrete Haftungsgrund selbst nach § 286 ZPO festzustellen ist und nur zu den streitigen Tatsachen,, die den konkreten Haftungsgrund bilden, eine Beweisführung nach § 286 ZPO erforderlich ist. Zwar schließt § 287 ZPO nicht aus, daß insoweit, als im Rahmen der Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen einem bestimmten Ereignis und dem Schaden »reale Tatsachen» festzustellen sind, die eine Grundlage für die Ausübung des dem Tatrichter in § 287 ZPO eingeräumten Ermessens geben sollen, diese Feststellung nach § 286 ZPO zu erfolgen hat (III ZR 157/53 S. vorliegenden Pall ist jedoch nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die ihm nach § 287 ZPO eingeräumte freie Stellung zur Schadensermittlung verkannt und nicht genutzt hat. Zur thrombotischen Erkrankung in den Jahren 1953 und 1955 meint das Berufungsgericht wiederum, dieser Anspruch scheitere daran, daß der Kläger die Ursächlichkeit dieser Erkrankung mit der Pußverletzung 1941 nicht bewiesen habe (S* 18). Soweit § 287 ZPO anzuwenden ist, muß sich zwar das Gericht ebenfalls von dem Kausalzusammenhang überzeugen,aber dieser ist nicht im Sinne des § 286 ZPO vom Kläger zu beweisen, vielmehr tritt die Frage der Beweislast erst auf, wenn aas Gericht nach dem gesamten Ergebnis der Verhandlungen keine Möglichkeit sieht, sich von der Ursächlichkeit zu überzeugen.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
BerlinBerufungsgerichtAnspruchZPORMKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

21?1 088
VI 2R 51/60
V erkündet am 16. Dezember I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bankdirektors Otto W^^^in DfHHHHB» BflHB Straße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr,
 gegen
die Carl
 Luise M_____
heitspflege Bi
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gesetzlich vertreten durch ihrej^Anwesenden^ Rechtsanwalt Eberhard von MiflHIi^^ in Straße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liche Verhandlung vom 4«. November I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Dr, K.E.Meyer, Dr. Bode,
 Dr» Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Dezember 1959 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung eines Betrages von 369,75 DM (Verdienstausfall 1941 mit 270 RM * 27 DM, Gerichtsund Anwaltskosten mit 1517,52 RM = 151,75 DM und Auslagen für eine Plugreise nach Berlin im Jahre 1955 mit 191 DM) wendet.
Auf die weitergehende Revision wird das bezeichnete tJrteil aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung der 11«, Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 9» Dezember 1957 keinen Erfolg hatte. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Diesem wird auch die Entscheidung über 39/40 der Kosten der Revisionsinstanz übertragen. 1/40 dieser Kosten werden dem Kläger auterlegt.
Von Rechts wegen
XT
 Tatbestand:
Im Februar und März 1941 unterzog sich der Kläger in einer Filiale des Erstbeklagten einer Fußbehandlung durch die Zweitbeklagte, eine ärztlich geprüfte Fußpflegerin. Der Kläger wurde hierbei am Fuß verletzt.
Der Kläger hat die Beklagten im Jahre 1942 als Gesamtschuldner auf 2ahlung von 3560,8$ RM in Anspruch genommen; (2.560,85 RM Heilungskosten, 1.000 RM Schmerzensgeld - die Kosten der Heilbehandlung sind spezifiziert in der Klageschrift vom 31. August 1942 - GA LG Berlin 236	0	142/42	-
KG 12 ü 2393/43 -). Weiter iötdbeantragt worden festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, allen aus der Körperverletzung noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat dahin entschieden, daß die Beklagten dem Grunde nach ersatzpflichtig sind. Es hält die Zweitbeklagte nach § 823 BGB? die Erstbeklagte für das Verhalten der Zweitbeklagten -ihrer Erfüllungsgehilfin - für ersatzpflichtig*
Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht durch rechtskräftiges Urteil vom 9- November 1944 entschieden: Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Heilungskosten ist gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner, der Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Zweitbeklagte dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die seitens der Beklagten zu 2) im Februar und März 1941 ausgeübte Fußbehandlung entstanden ist oder noch entsteht« Der gegen die Erstbeklagte gerichtete Schmerzensgeldanspruch ist abgewiesen worden.
 
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Anfang 1955 hat der Kläger den Rechtsstreit über den Zahlungsanspruch fortgesetzt und weitere Ansprüche geltend gemacht.
Durch Teilurteil vom 9- Dezember 1957 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 941,87 DM zu zahlen und die Klage im übrigen, bis auf die Ansprüche auf Schmerzensgeld und Zinsen, die es, ebenso wie die Kostenentscheidung, dem Schlußurteil Vorbehalten hat, abgewiesen.
Von den Klageansprüchen waren vom Landgericht abgewiesen und standen auf die Berufung des Klägers zur Entscheidung:
16 Verdienstausfall im Jahre 1941 über 270 RM
2, Gerichtsund Anwaltskosten bis
 Kriegsende	1517,52	RM
3- Flugreise nach Berlin 1955
4» Narbenbruchoperation 1948 und Nachbehandlungskosten
5* Behandlungskosten 1949/1952
6o Behandlung der thrombotieren Erkrankung 1953-1955
7- lebenslängliche vierteljährliche Rente über
 Das Berufungsgericht hat von den Behandlungskosten (Ziffer 5) einen weiteren Betrag über 60 DM und eine vierteljährliche lebenslängliche Rente von 25 DM zuerkannt (Ziffer 7)»
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine vor dem Berufungsgericht anhängig gemachten Ansprüche weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision des Klägers zurückzuweisen,
27,	—	DM
151,	75	DM
191,	—	DM
1552,	25	DM
1138,	25	DM
3625,	50	SM
6685,	75	DM
368,	—	SM-
JT
 
EntscheidungsgrUnde:
I.
Die Abweisung des geltend gemachten Verdienstausfalls aus dem Jahre 1941 in Höhe von 270 RM m 27 DM läßt keinen Rechts-
>.	irrtum	erkennen.	Der	Kläger	hatte	für	die	Zeit vom 1. April
 bis 31. Dezember 1941 (9 Monate) einen Verdienstausfall als Steuerberater und Hausverwalter mit 1620 RM geltend gemacht. Die Begrenzung des Verdienstausfalls durch das Gericht auf 7 1/2 Monate ist nicht zu beanstanden, da der Kläger i‘m Schriftsatz vom 22o November 1956 selbst vorgetragen hatte, er sei sieben Monate krank gewesen und ab Mitte Oktober wieder langsam arbeitsfähig geworden. Die vom Landgericht gemäß § 287 ZPO festgestellte und vom Berufungsgericht gebilligte Dauer des Verdienstausfalls ist somit nicht angreifbar. Die Revision hat auch hierzu nichts vortragen können, was auf einen Rechtsfehler hinzudeuten vermöchte.
I	Bei den Gerichtsund Anwaltskosten handelt es sich of-
fensichtlich nur um in diesem Rechtsstreit entstandene Auslagen, für die im Kostenfestsetzungsverfahren nach Kostenentscheidung ein verfolgbarer prozessualer Anspruch besteht. Insoweit ist aber zu Recht der Klageweg versagt worden, es fehlt wegen des einfacheren und billigeren Weges der Kostenfestsetzung überhaupt an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung dieser Klageansprüche• Damit ist das Urteil auch insoweit zu bestätigen. Wegen der Aufwendungen für eine Flugreise zur Beschaffung von Unterlagen für den Rechtsstreit ist nichts vorgetragen, was eine gesonderte Geltendmachung ohne Kostenfestsetzungsverfahren rechtfertigen könnte.
II,
Die Zurückweisung der Berufung im übrigen durch das an-gefochtene Urteil wird von der Revision vor allem mit der Rüge angegriffen, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kausalzusammenhang zwischen dem konkreten Haftuhgsgrund und dem Schaden nicht nach § 286 ZPO, sondern nach § 287 ZPO festzustellen sei«, Die Formulierungen in den Urteilsgründen zeigten, daß das Berufungsgericht sich der ihm nach § 287 ZPO ein-geräumten freien Stellung bei der Schätzung des Schadens und der Prüfung des Kausalzusammenhangs nicht klar gewesen sei.
Diese Rüge der Revision muß Erfolg haben. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß nur der konkrete Haftungsgrund selbst nach § 286 ZPO festzustellen ist und nur zu den streitigen Tatsachen,, die den konkreten Haftungsgrund bilden, eine Beweisführung nach § 286 ZPO erforderlich ist. Damit ist zwar der Kausalzusammenhang, soweit er Teil des Haftungsgrundes ist, ebenfalls nach § 286 ZPO zu behandeln. Darum geht es hier aber nicht. Die Präge, ob der Kläger schuldhaft verletzt worden ist, ist rechtskräftig entschieden. Es geht hier nur noch um die nach § 287 ZPO zu behandelnde Präge, ob die rechtskräftig festgestellten Tatsachen für den Schaden ursächlich geworden sind, sowie um die Höhe des Schadens (nvgl. BGH YersR I960, 369, 570). Zwar schließt § 287 ZPO nicht aus, daß insoweit, als im Rahmen der Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen einem bestimmten Ereignis und dem Schaden »reale Tatsachen» festzustellen sind, die eine Grundlage für die Ausübung des dem Tatrichter in § 287 ZPO eingeräumten Ermessens geben sollen, diese Feststellung nach § 286 ZPO zu erfolgen hat (III ZR 157/53 S. 21 - Urteil vom 7. Oktober 1954). Im
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vorliegenden Pall ist jedoch nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die ihm nach § 287 ZPO eingeräumte freie Stellung zur Schadensermittlung verkannt und nicht genutzt hat. So hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger müsse jede Phase des Ursächenzusammenhangs beweisen (S. 15)g er habe nicht bewiesen, daß seine Narbe infolge seines Stolperns aufgebrochen sei (S. 16), der Kläger habe auch keine weiteren Behandlungskosten bewiesen. Zur thrombotischen Erkrankung in den Jahren 1953 und 1955 meint das Berufungsgericht wiederum, dieser Anspruch scheitere daran, daß der Kläger die Ursächlichkeit dieser Erkrankung mit der Pußverletzung 1941 nicht bewiesen habe (S* 18).
Soweit § 287 ZPO anzuwenden ist, muß sich zwar das Gericht ebenfalls von dem Kausalzusammenhang überzeugen,aber dieser ist nicht im Sinne des § 286 ZPO vom Kläger zu beweisen, vielmehr tritt die Frage der Beweislast erst auf, wenn aas Gericht nach dem gesamten Ergebnis der Verhandlungen keine Möglichkeit sieht, sich von der Ursächlichkeit zu überzeugen.
In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, daß das Berufungsgericht selbst der Auffassung ist, eine thrombotische Erkrankung des linken Fußes des Klägers im “Jahre 1944 würde möglicherweise zu einer anderen Beurteilung des Ursachenzusamraen-hangs führen. Bann aber dürfte das Berufungsgericht nicht davon absehen, hierzu Prof. Paul Gohrbrandt zu hören. Nur dieser konnte hierüber - als sachverständiger Zeuge ** Auskunft geben. Insoweit handelte es sich somit ni^Jj^um die dem Gericht obliegende Auswahl eines Sachverstäad^gen, der» nur aus bestimmten Gründen von den Parteien/abgelehnt Wrden kann.
Der Bundesgerichtshof kan/ nicht selbst entscheiden, so daß die Sache an das Berufungsgericht zurttckzuverweisen war» Eines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision bedurfte, es nicht. Die Entscheidungrüber die Kosten der Revision folgt aus §§ 92, 97 ZPO.
Dr. Kleinewefers	Dr.	K.E*Meyer	Dr.	Bode
 Dr. Hauß	Heinrich Meyer