3GB § 844 Abs, 2 Die Witwe eines verunglückten Arbeitnehmers kann für die SSeit nach seinem mutmaßlichen l’ode auch Schadensersatz dafür verlangen, daß sie infolge des vorzeitigen Ablebens de Ehemanns keine Y/itwenrente aus der Kentenversicherung erhält o Die Parteien streiten nach vcr-gleichsv/eiser und urteilsmässiger Regelung anderer Schadensposten nur noch darüber, ob der Klägerin Schadensersatz-ansprilche aus § 844 Abs. 2 BGB für die Zeit nach dem Tag des 13. Juli 1965 eine lebenslängliche Rente desjenigen Betrages, den die Klägerin aus der Sozialversicherung erhalten würde, wenn ihr am Hi 1954 tödlich verunglückter Ehemann Alfred ZHNHBBI bis zu seinem 65- Lebensjahr (13- Juli I960) seine Beiträge zur Invalidenversicherung bezahlt hätte". 1» Das Berufungsgericht ist bei der Schadenserraittlung davon ausgegangen, daß ohne den Unfall bis zur Vollendung seines 65» Lebensjahres - 13« Juli I960 - arbeitsfähig gewesen wäre und die gesetzlich vorgesehriebenen Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt hätte« Diese im Rahmen des § 287 ZPO ausreichend begründete Schätzung ist für das Kevisionsgerichi '.bindend. steten Beiträge zur Rentenversicherung nicht ausreichten, um der Klägerin die Anwartschaft auf eine Witwenrente aus der RentenverSicherung zu sichern, erhält sie für ihren Unterhaltsschäden keinen Ausgleich von der Sozialversicherung . Mit Recht hat das Berufungsgericht die von den Beklagten.bestrittene Ersatzpflicht, deren Höhe noch nicht beziffert werden konnte, durch ein Urteil gemäß §256 ZPO fostgestellt. 2. fraglich kann nur sein, ob die Beklagten der Klägerin auch nach dem mutmaßlichen Zeitpunkt des natürlichen Todes ihres Mannes - 13« Juli 1965 - Ersatz dafür schuldeh, daß sie alsdann nicht jene Altersversor- gung von der Rentenversicherung bekommt, die sie in Ge-stalt einer Witwenrente erhalten haben würde, wenn ihr Mann weitergearbeitet hätte- Das Berufungsgericht hat diese Frage im Anschluß an Wussow- (Unfallhaftpflichtrecht 6» Auf 1. Der Senat stimmt ddÄ Berufungsgericht zu- Zwar ist es richtig, daß § 844 Abs. 2 BOB dem durch Unfall des Ernährers geschädigten^ vollen Schaden zubilligt, sondern den Schädiger nur insoweit haften läßt, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung von Unterhalt an den.Dritten verpflichtet gewesen wäre- Bei rein wörtlicher Auslegung müßte man daher zu dem Ergebnis kommen, daß beha-densersatzansprüohe der Witwe stets durch den mutmaßlichen Zeitpunkt des Todes des Ehemannes begrenzt sind. Entgeht der Ehefrau durch den vorzeitigen Unfalltod ihres Mannes diese Alterssicherung, so ist dieser Schaden eben dadurch entstanden, daß der getötete Mann während der mutmaßlichen Lebensdauer seiner fortlaufenden und auch die Alters Sicherung umfassenden Unterhaltspflicht nicht nach-kommen konnte. nung tritt, so erscheint es bei einer vom Sinn und Zweck des § 844 Abs. 2 BGB ausgehenden Auslegung gerechtfertigt, der Y/itwe auch diesen Folgeschaden unterbliebener Unter-haltsleistung zuzusprechen (so mit Recht BUB RGRK 11. Ba das gewonnene Ergebnis dem richtig verstandenen Zweck des § 844 Abs. 2 BGB gerecht wird und überdies der Billigkeit entspricht, erweist sich die Revision der Beklagten auch zu diesem Punkt als unbegründet.
MOctUScUVOL^VxiÖACl • Amtliche Sammlung: 3a 3GB § 844 Abs, 2 Die Witwe eines verunglückten Arbeitnehmers kann für die SSeit nach seinem mutmaßlichen l’ode auch Schadensersatz dafür verlangen, daß sie infolge des vorzeitigen Ablebens de Ehemanns keine Y/itwenrente aus der Kentenversicherung erhält o BGH, Urto Vo 29c April I960 - VI ZR 51/59 - OLG Stuttgart LG Stuttgart YI ZR 51/39 Verkündet am 29o April I960 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. der Birma Richard Mi s> 2. des Kraftfahrers Kurt istrasse V, & Co*, Straseenbauunternohmung strasse 4M, in A( Ko( Beklagten, Berufungsbeklagten und Eevisionskläger, 3?r o 2 e ß b e v o 1Imächtigteri Rechtsanwalt Br* die Witwe Hermine Z ►strasse 0, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevöllmächtigter* Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* April i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kloinewefers, Br. Bode, Br. Hauß, Keinr. Meyer und Br. Graf für Recht erkannt: Bio Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 1958 wird zurückgewiesen. Bio Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin ist die Witwe des am HB 1954 durch einen Verkehrsunfall getöteten Arbeiters Alfred ZBBBBBB» Die Beklagten haften der Klägerin gemäß §§ 823? 844 Abs« 2, 845 BGB auf Schadensersatz. Die Parteien streiten nach vcr-gleichsv/eiser und urteilsmässiger Regelung anderer Schadensposten nur noch darüber, ob der Klägerin Schadensersatz-ansprilche aus § 844 Abs. 2 BGB für die Zeit nach dem Tag des 13. Juli 1963 zustehen, an dem der Getötete das 68. Lebensjahr vollendet haben würde. Das Landgericht hat diese Ansprüche abgewiesen, das Oberlandesgericht hat den Klageanträgen teilweise stattgegeben und wie folgt erkannt; "Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner au die Klägerin vom 13. Juli 1963 bis 12. Juli 1965 eine Rente in Höhe dos Betrages zu zahlen, den der getötete Ehemann der Klägerin von seiner Invalidenrente für den Unterhalt der Klägerin hätte aufwenden müssen, ab 13. Juli 1965 eine lebenslängliche Rente desjenigen Betrages, den die Klägerin aus der Sozialversicherung erhalten würde, wenn ihr am Hi 1954 tödlich verunglückter Ehemann Alfred ZHNHBBI bis zu seinem 65- Lebensjahr (13- Juli I960) seine Beiträge zur Invalidenversicherung bezahlt hätte". Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bitten die Beklagten um Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. r Entscheidungsgründe s 1» Das Berufungsgericht ist bei der Schadenserraittlung davon ausgegangen, daß ohne den Unfall bis zur Vollendung seines 65» Lebensjahres - 13« Juli I960 - arbeitsfähig gewesen wäre und die gesetzlich vorgesehriebenen Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt hätte« Diese im Rahmen des § 287 ZPO ausreichend begründete Schätzung ist für das Kevisionsgerichi '.bindend. Ferner muß für die rechtliche Beurteilung die Schätzung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden, daß ZflBHHBfc ohne den Unfall ein Alter von 70 Jahren erreicht hatte. Der mutmaßliche Tödes-zeitpunkt ist also für die Schadensberechnung mit dem 13o Juli 1963 anzunehmen. Unterstellt man, daß nicht von dem Unfall betroffen wäre, so hätte er bis zu dem 13. Juli 1965 eine Altersrente aus der Rentenversicherung bezogen. Br wäre alsdann auf Grund seiner Unterhaltspflicht gehalten gewesen, einen feil dieser Rente zu dem Unterhalt der Klägerin aufzuvvehden. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr entzogenen Unterhalts ergibt sich unmittelbar aus § 844 Abs. 2 BGB. Da die bisher von gelei- steten Beiträge zur Rentenversicherung nicht ausreichten, um der Klägerin die Anwartschaft auf eine Witwenrente aus der RentenverSicherung zu sichern, erhält sie für ihren Unterhaltsschäden keinen Ausgleich von der Sozialversicherung . Mit Recht hat das Berufungsgericht die von den Beklagten.bestrittene Ersatzpflicht, deren Höhe noch nicht beziffert werden konnte, durch ein Urteil gemäß §256 ZPO fostgestellt. 2. fraglich kann nur sein, ob die Beklagten der Klägerin auch nach dem mutmaßlichen Zeitpunkt des natürlichen Todes ihres Mannes - 13« Juli 1965 - Ersatz dafür schuldeh, daß sie alsdann nicht jene Altersversor- ' /V gung von der Rentenversicherung bekommt, die sie in Ge-stalt einer Witwenrente erhalten haben würde, wenn ihr Mann weitergearbeitet hätte- Das Berufungsgericht hat diese Frage im Anschluß an Wussow- (Unfallhaftpflichtrecht 6» Auf 1. TZ 836; früher schon DR 1940, 1862 866_y\ 1941, 590; DAR 1951, 3 /”5_7) bejaht und sich damit in bewußtem (Jegensatz zur Auffassung des Reichsgerichts (RS JW 1906, 570; EGZ 135> 20) gestellt. Der Senat stimmt ddÄ Berufungsgericht zu- Zwar ist es richtig, daß § 844 Abs. 2 BOB dem durch Unfall des Ernährers geschädigten^ vollen Schaden zubilligt, sondern den Schädiger nur insoweit haften läßt, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung von Unterhalt an den.Dritten verpflichtet gewesen wäre- Bei rein wörtlicher Auslegung müßte man daher zu dem Ergebnis kommen, daß beha-densersatzansprüohe der Witwe stets durch den mutmaßlichen Zeitpunkt des Todes des Ehemannes begrenzt sind. Diese Auffassung wird aber dem Sinh der Bestimmung nicht gerecht. Sie läßt außer acht, daß der getötete Arbeiter oder Beamte gerade auf Grund seiner Unterhaltspflicht gehalten gewesen wäre, seine Arbeitskraft auch zur Alterssicherung seiner Bhäfrau auszunutzen. Entgeht der Ehefrau durch den vorzeitigen Unfalltod ihres Mannes diese Alterssicherung, so ist dieser Schaden eben dadurch entstanden, daß der getötete Mann während der mutmaßlichen Lebensdauer seiner fortlaufenden und auch die Alters Sicherung umfassenden Unterhaltspflicht nicht nach-kommen konnte. Erkennt man/ daß .*-■\*y die Folge der vor dem mutmaßlichen Tode des Ehemanns unterbliebene Unter-haltsleistung hier^lediglich nachträglich in Erschei- nung tritt, so erscheint es bei einer vom Sinn und Zweck des § 844 Abs. 2 BGB ausgehenden Auslegung gerechtfertigt, der Y/itwe auch diesen Folgeschaden unterbliebener Unter-haltsleistung zuzusprechen (so mit Recht BUB RGRK 11. Aufl, Anm. 11 zu § 844; ähnlich auch RGZ 139 9 272). Bas in RGZ 155 20 erhobene Bedenken, mit der Zuerkennung solcher Schadens-ersatzansprüche würden die Hinterbliebenen der Beamten (entsprechend die der Soziälyersicherten) gegenüber den Hinter -bliebenen der freiberuflich Tätigen unangemessen bevorzugt, steht dieser Auslegung nicht im Wege. Denn inzwischen hat die Rechtsprechung bei der Renten b ernes sung für Witwen freiberuflich tätiger Personen anerkannt, daß eine Pflicht des Ehemanns zur Bildung von Rücklagen für die Altersversorgung der Ehefrau zu berücksichtigen ist (vgl. BGH LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 2 und Nr. 1i; ferner YersR 1956, 38). Wenn bei den Y/itwen der Sozialversicherten und Beamten dieser billigens-werte Gesichtspunkt nicht zu einer Steigerung der Schadens-renten, sondern zu ihrer zeitlichen Erstreckung führt, so ist das nur die Folge der Eigenart der gesetzlichen Altersversorgung der Witwen von Sozialversicherten und Beamten. Denn diese läßt es nicht zu, daß die Witwe die fehlende Voraussetzung für eine Anwartschaft auf eine Witwenrente durch eigene zusätzliche Geldleistungen erbringt. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß es gerade unter Berücksichtigung der Rechtslage der Witwen freiberuflich Tätiger unangemessen wäre, die Witwen aus oft sozial schwächeren Schichten bei aer Schadensbeines sung von jedem Nutzen auszu-schliessen, der ihnen im Falle des Weiterlebens des Ehemanr aus den auch zu ihrer Sicherung geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen zugute gekommen wäre. Ba das gewonnene Ergebnis dem richtig verstandenen Zweck des § 844 Abs. 2 BGB gerecht wird und überdies der Billigkeit entspricht, erweist sich die Revision der Beklagten auch zu diesem Punkt als unbegründet. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Kleinewefers Dr. Bode Br. HauS Heinr. Meyer Dr. Graf