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BGH

Gericht: BGH

Arztes ursächlich für den Schaden war, kehrt sich nicht nur bei einem leichtfertigen Verhalten des Arztes um« Auch wenn der Arzt schuldhaft einen groben Behänd lungsfehler begangen hat, der den äußeren Umständen nach gerade die Schäden herbeiführen konnte, die dann einge -treten sind, muß er in der Regel Beweisen, daß der schäd Höbe Erfolg nicht auf den fehler »urückzufUhren ist hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Heiß sowie der Bundes- Auf die Revision der Klägerin wird * das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandes-' gerichts in Hamm i»W« vom 20« Dezember 1957 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen « behandelt hatte, ließ die Klägerin sich vom ärztlichen Auf-tragsdienst an den Beklagten verweisen, der in dieser Nacht für eine Gruppe von VflMer Ärzten den Bereitschaftsdienst übernommen hatte» Der Beklagte erschien zwischen 2.55 und 3 Uhr, ließ sich kurz die Vorgeschichte beschreiben und untersuchte den auf einer Couch liegenden Patienten, indem er den Bauch ab tastete und durch Fühlen des Pulses sowie Betrachten des Patienten den Kreis lauf zustand prüfte« Ir stellte das Bestehen einer Gallenkolik fest und entschloß sich, zur Binderung der Schmerzen und zur Lösung, der Krampf zustande in den Gallenwegen eine intravenöse Mischspritze aus Eukodal (Narkotikum) und E up ave rin (Spasmolytikum) zu setzen» Als er den Arm des Patienten abband,’ wurde er von den Eheleuten darüber unterrichtet, daß die früheren Anfälle erfolgreich mit intramuskulösen zen nachlies sen o Kurz darauf, und zwar nach seinen eige nen Angäben 5 bis 8 Minuten später, setzte der Beklagte am Arm des Patienten eine zweite Injektion, die Dilaudid, ein weiteres Narkotikum der Msrphingruppe, und das Spasmolytikum Atropin enthielt» Auf die Präge, ob eine zweite Injektion nötig sei, hatte er den Eheleuten erklärt, der .Patient werde dann während der Nacht und am folgenden Sonntag schmerzfrei bleiben» Um 3«20 Uhr entfernte sich der Beklagte» Der Patient stand bald darauf auf und ging in das Erdgeschoß, wobei er an der Tür des Schlafzimmers leicht taumelte» Kurz nach dem er sich niedergelegt hatte, hörte die Klägerin ihn nach Atem ringen und beobachtete, daß die Atemzüge in immer grösser werdenden Abständen folgten» Sie rief den Beklagten fernmündlich zurück« Als dieser um 3*30 Uhr erschien, konnte er nur noch den Tod des Patienten feststellen-» Bei der Obduktion der Deiche wurde ausser zwei Gallensteinen in der Größe von Haselnußkernen unter anderem festgestellts ein chronisches Lungenemphysem, eine chronische Bronchitis, eine ausgedehnte Pleuraverschwartung und ein beginnendes cor pulmonale« Sie meint s Der Beklagte habe bei einer gründlichen Untersuchung die hei der Obduktion auf gedeckten organischen Vorbelastungen erkennen müssen» Zudem sei bei Menschen in verantwortlicher Position als Folge der dauernden Überbelastung mit einer Vorbelastung des Heinzens zu rechnen» Pie Wirkung intravenöser Zufuhr von Morphinen sei so unberechenbar und das Zusamentreffen mit verborgenen Mängeln oder mit anlagebedingter Oberempfindlich-keit so häufig, daß die Anwendung auf den Notfall beschränkt werden müsse, jedenfalls aber der Zustimmung Als Schadensersatz für den ihr entgangenen Unter haltsanspruch gegen ihren Ehemann hat die Klägerin von dem Beklagten eine monatliche Rente verlangt.» 1957 durch den Tod ihres Ehemannes entstanden sei und noch entstehen werde Per Beklagte bestreitet, seine Pflichten als Arzt Patienten, wenn er überhaupt mit der Behandlung Zusammenhänge und nicht die Folge eines akuten Herzversagens sei, auf den schweren Vorbelastungen der Atmung und des Her- kamente ausgelöst worden, mit denen der Beklagte den Fa tienten behandelt hat» Dieser Verlauf war nur möglich, weil das Atemzentrum und das Herz des Kranken durch eine langfristige Behinderung des Atemäpparates infolge ausgedehnter Pleuraverschwartung, Emphysems und Bronchitis geschwächt i. hat das Berufungsgericht im einzelnen die Vorwürfe untersucht, die gegen ihn erhoben worden sind» Es hält nicht für be wiesen hat, sieht aber einen offenkundigen Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst darin, daß der Beklagte, schon bald nach der intravenösen Inkektion. des Eukodal - der Be klagte selbst behauptet in einem Zeitabschnitt von 5 bis 8 Minuten - Dilaudid subkutan injiziert hat» Der Beklagte hat sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, nach dem Ab klingen der ersten intravenösen Gabe, die eine rasche Minderung der Schmerzen herbeiführte, solle die Wirkung /durch das subkutane Depot länger aufrechterhalten bleiben Sr hat aber übersehen, daß bei dem kurzen zeitlichen Ab stand zwischen den beiden Injektionen die Wirkung der er sten Injektion auch verstärkt wurde, so daß die zweite Gabe als Zusatzdosis anzusehen ist, well sie bei dem mit denen der Beklagte hätte vertraut sein müssen,, hält aber nicht für bewiesen, daß dieser Regelverstoß ursächlich für. Resorption also im Zeitpunkt des Todes noch in ihrem Be ginne gestanden« Das Berufungsgericht schließt seine Aus führungen zu dieser Präge mit den Sätzen: n Die Feststellung daß ohne die zusätzliche Wirkung des Dilaudiddepots der Tod in Sektion mit einer unerheblichen Ergänzung ihrer Verluste aus dem Depot genügt hat, um den Tod herbeizuführen Die Das Berufungsgericht hat offen gelassen, oh die Be hauptung des Beklagten zutrifft, er habe in beiden Fällen baue nur ganz unerheblich, die nach dem amtlichen deut sehen Arzneibuch zulässige Einzelgabe von 0,03 g über haupt nicht überschritten worden sein. das Berufungsgericht davon aus, daß die intravenöse In tr^tindi ziert war, weil der Patient eine Reihe von Er kr an kungen hatte, vor allem weil die Atmungswege und das Herz erheblich vorbelastet waren« Das könnte zu einer Haftung des Beklagten führen, wenn er Erkrankungen dieser Art bei Anwendung der von einem gewissenhaften Arzt zu fordern hat das Berufungsgericht im Anschluß an die ärztlichen Gutachten verneint. den nicht habe erkennen können, daß aber bereits bei Be siohtigung des Brustkorbes und bei einer Klopf schallunter der Beklagte habe sich, bevor er Morphine in hochwirksamer Konzentration anwandte, klar sein müssen Uber deren Wirkungsweise - sie lähmen das im Gehirn gelegene Atem Zentrum - und auch Uber die Bedeutung eines Emphysems für die Leistungsfähigkeit des Herzmuskels.* Behandlungen geschaffen hat, ist im Berufungsurteil unent schieden geblieben, weil das Berufungsgericht auf Grund der ärztlichen Gutachten angenommen hat, der Beklagte habe auch bei gewissenhafter Untersuchung die hier gegebene gefährliche Kombination schwerer Veränderungen nicht erkennen kön nen und keinen Grund gehabt, sie zu befürchten. Bas Beru fungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, es könne ange sichte der Stellungnahme der medizinischen Sachverständi gen nicht fest stellen, daß eine gründliche Befragung der der einschlägigen Literatur ergebe sich, daß nahezu bei allen Behlschlägen besondere und bekannte Gründe für den Die Annahme, daß Eukodal auch bei richtig dosierter, langsamer intravenös er Zufuhr und beim Behlen des bekannten, im Zustandsbild des Patienten sich deutlich *ausprägenden Gegenanzeichen anders als in extrem seltenen Ausnahmefällen zu Gegenan^e&ehenu nicht sicher fühlen oder daß sie den Stand der Forschung und Erprobung für unzureichend halten« barer Fehlschläge statthaft, die Methode aus rechtlichen Erwägungen auf den Notfall (z«B« Steindurchbruch) und auf den Fall zu beschränken, daß der Patient ihre Anwendung der für den Tod des Patienten ursächlich geworden ist, mit der Bemerkung? Eukodal als ungefährlich habe betrachten dürfen der Patient bereits dieser Dosis erlegen sei, Daß stelle sich ungeachtet aller Bedenken, die im Übrigen gegen das Vorgehen des Beklagten geltend gemacht werden könnten, als ein vom Beklagten nicht zu vertretendes Schicksal dar 1» Mit Recht hat das Berufungsgericht die Pflicht des Beklagten bejaht, vor Anwendung der Morphine in hoch- suchen, bei denen gegen die Anwendung der Narkotika oder wenigstens gegen ihre intravenöse Verwendung Bedenken bestehen« Die narkotischen Mittel sind, wie den Gutachten bei Erkrankungen der Atmungswege und des Herzens gef ähr liehe Hebenwirkungen auf das 'Atemzentrum möglich sind Daraus ergibt sich die Pflicht des Arztes, bei Patien ten, Narkotika im Rahmen des Möglichen nach derartigen Er Daß der Beklagte den Ehemann der Klägerin nicht ausreichend un- Soweit das Berufüngsgericht im weiteren nicht für nachgewiesen hält, daß dieses Unterlassen des Beklagten für den Tod des Patienten ursächlich war, lassen seine Ausführungen Zweifel auf kommen, oh es die Frage des Kausalzusammenhangs richtig gesehen hat und oh es sich über das Maß der Anforderungen im klaren war, die in einem Falle wie dem vorliegenden an die Sorgfaltspflicht des Arztes zu stellen sind. Pas Berufungsgericht verneint den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unter- ' lassen des Beklagten und dem Tode des Patienten im we- Pahei geht es möglicherweise von der Überlegung aus, die intravenöse Zufuhr der üblichen Posis Eukodal sei nur fehlerhaft gewesen, wenn der Beklagte die bei dem Patienten bestehende Kombination schwerer Veränderungen habe erkennen können oder mit ihr habe rechnen müssen. Piese Betrachtungsweise wäre verfehlt, denn bei Prüfung der Frage, ob das Unterlassen einer gründlichen Untersuchung mit dem Tode des Patien ten in ursächlichem Zusammenhang steht, darf, es nicht allein' darauf abgestellt werden, ob der - Beklagte ’ bei einer ausreichenden Untersuchung des Kranken alle die Vorbe Es ist vielmehr auch zu fragen, ob bei einer ordentlichen Untersuchung nur eine Erkrankung erkennbar war, die es hätte angezeigt erschei- liehen Gutachten und den Feststellungen des Berufungs-gerichts hätte der perkutorische Befund und die Inspektion des Brustkorbes Anhaltspunkte für ein Bmphy sem er ge- die der Beklagte gewählt hat, vom Standpunkt eines gewissenhaften Arztes aus auch dann zulässig gewesen wäre wenn sich hei der Untersuchung des Patienten ein Emphysem Bestehen oder hei Verdacht eines Xungenemphysems die vom Beklagten gewählte Dosis Eukodal intravenös injizieren durfte, ist in dieser Form bisher nicht gestellt würden geben» Jedenfalls ist es, wie auch das Gutachten der Professoren und erkennen läßt, bedenklioh Arztes zu verantworten ist« Wie sich aus den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen ergibt, sind die Hei- halten in ihrem Gutachten die subkutane oder intramuskuläre Injektion im allgemeinen für genügend und meinen, auch hier habe eine intramueku Im Zweifelsfalle hat der Arzt die Methode 4anzuwenden, welche die geringsten Gefabrenmoment'e für den Patienten bietet. an entfernte Verletzungsmöglichkeiten denkt und sein Verhalten bei der Behandlung des Patienten hiernach einrich- dem lege herbeiführen, der die geringste Gefahr für den Patienten mxt sich brachte.. Daher kann der Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen einer gründlichen Untersuchung und dem lode des Patienten nicht mit der Begründung verneint werden, Aber auch noch in,einem weiteren Punkte gibt das Berufungsurteil Anlass zu rechtlichen Bedenken« Bas Be rufungsgericht geht davon aus, daß das Verhalten des Be klagten in zwei Punkten zu beanstanden ist; einmal, weil er zwei hochwirksame Narkotika in kurzem zeitlichen Ab stand injiziert, und zürn anderen, weil er den Patienten zweifelhaft, wenn man das Verhalten des Beklagten als Gränzes sieht, wie es für die sachgerechte Beurteilung der wie der Senat schon in seinem Urteil vom 14* Oktober 1958 (aaO) aus-geführt hat, nicht auf diese. dieses Gesamtverhalten einen groben Verstoss gegen die ärztlichen Pflichten begangen und die nicht fernliegen de Gefahr einer schweren Schädigung des Patienten her auf be schworen haben, so müßte er sich entlasten und be sondere Umstände dartun, auf Grund deren das Gericht bei Würdigung des gesamten Sachverhalts dazu gelangen könnte, einen mit der gesetzten Gefahr nicht in Zu sammenhang zu bringenden Ursachenablauf festzustellen» Aber auch wenn sich um keinen groben fehler des Be klagten handeln Sollte - das hat in erster I&nie der . Hach Alledem kann das angefochtene Urteil mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat Beklagten gewählte Dosis Eukodal intravenös injizieren durfte« Ist das nicht der Pall, so kann bei Zugruhdele- liehen Untersuchung und dem Tode des Patienten ein. Damit würden sich wei tere Aufklärungen erübrigen Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, .daß nicht schon die intravenöse Injektion des Eukodal, sondern nur die Zufuhr der beiden Narkotika in kurzem zeitlichen Abstand vom ärztlichen Standpunkt aus zu beanstanden ist, so wäre die Präge der Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Tun des Beklag ten und dem Tode des Patienten unter den oben (unter IX daß der Tod schon durch die Injektion des daß nur die Injektion des Eukodal den Tod des Pa Soweit es dabei auf den Zeitraum ankommt, der zwischen den einzelnen Injektionen lag, wäre von der für die Klägerin günstigsten Möglichkeit aus

PatientArztEukodalBerufungsgerichtInjektionKlägerinTod^

Volltext der Entscheidung

ja
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2349 067
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MB §§ 82? Aa, C, 276 Ca, 61t
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vAus der allgemeinen Pflicht des Arztes, den Kranken vor
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Schädigungen an Lehen und Gesundheit zu bewahren, folgt
 seine Pflicht, einen ihm bis dahin unbekannten Patienten,
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kungen zu untersuchen, bei denen gegen die Anwendung der
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ZPO
286 C$ BOB §§ 82? Aa
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276 Ca
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Die Beweislaat dafür, daß ein Behandlungsfehler des
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Arztes ursächlich für den Schaden war, kehrt sich nicht nur bei einem leichtfertigen Verhalten des Arztes um« Auch wenn der Arzt schuldhaft einen groben Behänd lungsfehler begangen hat, der den äußeren Umständen nach
 gerade die Schäden herbeiführen konnte, die dann einge
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-treten sind, muß er in der Regel Beweisen, daß der schäd Höbe Erfolg nicht auf den fehler »urückzufUhren ist
BGH, Hrt. v. 28. April 1959 - VI ZR 51/58 - Olß Ham

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VI ZB. 51/,58
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Im Hamen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
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der Witwe Hertha
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gegen
 Beklagten, Berufungsbeklagten
 und Revisionsbeklagten,
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ProzeBbevollmächtigterg Rechtsanwalt
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hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Heiß sowie der Bundes-
richter Br« Engels, Br» K«E»Meyer, Br« Bode und Br« Hauß
 für Recht erkannt %
Auf die Revision der Klägerin wird * das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandes-' gerichts in Hamm i»W« vom 20« Dezember 1957
aufgehoben»
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Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
 der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen «
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Der Ehemann der Klägerin - Ingenieur Hugo litt an Gallenbeschwerden und hatte wiederholt empfinde liehe Gallenico liken durchgemacht» Als am Sonnabend
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9
konnte er zunächst seiner Frau noch bis gegen Hitter nacht Geschäftspost diktieren. Nachdem er versucht hatte,
 die zunehmenden Schmerzen durch Wärmebehandlung zu lin-
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dem, bat er gegen 2»30 Uhr die Klägerin?; einen Arzt zu rufen» Da es zu dieser Nachtstunde untunlich erschien, den in DMIM| wohnenden Hausarzt Dr. KlgHH herbeizuholen, oder Frau Dr»	den	Patienten	ebenfalls
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behandelt hatte, ließ die Klägerin sich vom ärztlichen Auf-tragsdienst an den Beklagten verweisen, der in dieser Nacht
 für eine Gruppe von VflMer Ärzten den Bereitschaftsdienst
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übernommen hatte» Der Beklagte erschien zwischen 2.55 und 3 Uhr, ließ sich kurz die Vorgeschichte beschreiben und untersuchte den auf einer Couch liegenden Patienten, indem
 er den Bauch ab tastete und durch Fühlen des Pulses sowie
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Betrachten des Patienten den Kreis lauf zustand prüfte« Ir
 stellte das Bestehen einer Gallenkolik fest und entschloß
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 Injektion nötig sei, hatte er den Eheleuten erklärt, der .Patient werde dann während der Nacht und am folgenden Sonntag schmerzfrei bleiben»
Um 3«20 Uhr entfernte sich der Beklagte» Der Patient stand bald darauf auf und ging in das Erdgeschoß, wobei
 er an der Tür des Schlafzimmers leicht taumelte» Kurz nach
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dem er sich niedergelegt hatte, hörte die Klägerin ihn nach Atem ringen und beobachtete, daß die Atemzüge in immer grösser werdenden Abständen folgten» Sie rief den Beklagten fernmündlich zurück« Als dieser um 3*30 Uhr erschien, konnte er nur noch den Tod des Patienten feststellen-» Bei der Obduktion der Deiche wurde ausser zwei
 Gallensteinen in der Größe von Haselnußkernen unter anderem festgestellts ein chronisches Lungenemphysem, eine chronische Bronchitis, eine ausgedehnte Pleuraverschwartung und ein beginnendes cor pulmonale«
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Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe den Tod ihres Ehemannes verschuldet, weil er eine Oberdosis - narkotischer Mittel zu schnell intravenös injiziert habe, weil er dem Patienten erlaubt habe, ein anderes Stock— werk aufzusuchen* .und weil er sich zuvfrüh entfernt habe und daher keine Gegenmaßnahmen mehr habe einleiten können. Sie meint s Der Beklagte habe bei einer gründlichen
 Untersuchung die hei der Obduktion auf gedeckten organischen Vorbelastungen erkennen müssen» Zudem sei bei Menschen in verantwortlicher Position als Folge der dauernden Überbelastung mit einer Vorbelastung des Heinzens zu rechnen» Pie Wirkung intravenöser Zufuhr von Morphinen sei so unberechenbar und das Zusamentreffen mit verborgenen Mängeln oder mit anlagebedingter Oberempfindlich-keit so häufig, daß die Anwendung auf den Notfall beschränkt werden müsse, jedenfalls aber der Zustimmung
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des Patienten und einer vorherigen Aufklärung über ihr
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Risiko bedürfe»
Als Schadensersatz für den ihr entgangenen Unter haltsanspruch gegen ihren Ehemann hat die Klägerin von
 dem Beklagten eine monatliche Rente verlangt.» Sie hat mit
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der Klage zunächst einen Teilbetrag von 6 100 M geltend gemacht und dann im Berufungsrechtszug beantragt, den Be klagten zur Zahlung von 1 000 Bll Beerdigungskosten, und einer monatlichen Rente von 1 500. PM für die Zeit vom
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April 1954 bis 28» Februar 1957 zu verurteilen und
 festzustellen
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daß der Beklagte verpflichtet ist
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 allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 1»März
1957 durch den Tod ihres Ehemannes entstanden sei und noch entstehen werde
 Per Beklagte bestreitet, seine Pflichten als Arzt
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verletzt zu haben» Nach seiner Ansicht beruht der Tod des
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 langfristige Behinderung des Atemäpparates infolge ausgedehnter Pleuraverschwartung, Emphysems und Bronchitis geschwächt i. waren»
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habe und um 3»30 Uhr verschieden sei, habe die Dilaudid
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 ginne gestanden« Das Berufungsgericht schließt seine Aus
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 Beklagte habe sich, bevor er Morphine in hochwirksamer Konzentration anwandte, klar sein müssen Uber deren Wirkungsweise - sie lähmen das im Gehirn gelegene Atem Zentrum - und auch Uber die Bedeutung eines Emphysems für die Leistungsfähigkeit des Herzmuskels.* Daher - so folgert das Berufungsgericht weiter - s6i er verpflichtet gewesen, nach Vorbelastungen des Atemapparates durch Untersuchung des Thorax und durch Befragen des Patien ten Überall dort zu forschen, wo irgendein Anhaltspunkt für derartige Schäden sichtbar gewesen sei. Ob der Beklag
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Behandlungen geschaffen hat, ist im Berufungsurteil unent schieden geblieben, weil das Berufungsgericht auf Grund der ärztlichen Gutachten angenommen hat, der Beklagte habe auch
 bei gewissenhafter Untersuchung die hier gegebene gefährliche Kombination schwerer Veränderungen nicht erkennen kön nen und keinen Grund gehabt, sie zu befürchten. Bas Beru
 fungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, es könne ange sichte der Stellungnahme der medizinischen Sachverständi gen nicht fest stellen, daß eine gründliche Befragung der

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ein Anruf bei dem Hausarzt Br.
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Anwendung der Barkotika auch ohne Kontraindikation ein Ri
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hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint» Es. hat u»a» ausgeführt? Von voriah er ein spreche eine gewisse Wahrschein lichkeit dagegen, daß die von einer der maßgeblichen deut-
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Mißerfolg Vorgelegen hätten, sei es, daß eine Kontrain-
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erheblichen Komplikationen führe, finde im Ergebnis des
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festgestellt werden und sei auch nicht so verbreitet, daß
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bei Verträglichkeit von Dolantin und bei sorgfältiger Be-
% % '
obachtung des Patienten während der langsamen Injektion
% %
eine nicht zu beherrschende Komplikation oder der $oä
 in Rechnung gestellt werden müsse. Die Abneigung vieler
 Ärzte gegen die intravenöse Zufuhr von Eukodal - auch
 der Sachverständige. Prof* Dr. .BflMI hat die intravenöse
%
Injektion auf gegeben - entscheide nicht Über ihren Wert
 und ihre Erlaubnis». Daß viele Ärzte sie meiden, möge sei-
*
nen Grund darin haben, >daß sie sich in der Bestimmung der
*	t
Gegenan^e&ehenu nicht sicher fühlen oder daß sie den Stand
 der Forschung und Erprobung für unzureichend halten«
#
Da aber unstreitig eine große Zahl von Ärzten die Methode seit Jahr zehnten anwenden, sei es erst bei dem Nachweis
m
einer erheblichen Anzahl unerklärlicher oder unvermeid-
%
barer Fehlschläge statthaft, die Methode aus rechtlichen Erwägungen auf den Notfall (z«B« Steindurchbruch) und auf
 den Fall zu beschränken, daß der Patient ihre Anwendung
%
nach Eröffnung des Risikos verlange, um den Schmerzzustand augenblicklich beendet zu sehen»
Das Berufungsgericht schließt seine Prüfung der Fra-
*
ge, ob der Beklagte schuldhaft einen Fehler begangen.hat,‘ der für den Tod des Patienten ursächlich geworden ist, mit der Bemerkung? Hier liege ein Fall vor, in dem auch
 ein vorsichtiger Arzt die Injektion von etwa 0,o2 g
Eukodal als ungefährlich habe betrachten dürfen
 der Patient bereits dieser Dosis erlegen sei,
 Daß
stelle
 sich ungeachtet aller Bedenken, die im Übrigen gegen das Vorgehen des Beklagten geltend gemacht werden könnten, als ein vom Beklagten nicht zu vertretendes Schicksal dar
\
4
%
\ A
%
IX « Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten
 nicht in allem einer rechtlichen Prüfung stand»
1» Mit Recht hat das Berufungsgericht die Pflicht
 des Beklagten bejaht, vor Anwendung der Morphine in hoch-
«. *
wirksamer Konzentration den ihm bis dahin unbekannten .
■
Patienten so weit wie möglich auf Erkrankungen zu unter-
%
suchen, bei denen gegen die Anwendung der Narkotika oder wenigstens gegen ihre intravenöse Verwendung Bedenken bestehen« Die narkotischen Mittel sind, wie den Gutachten
V

11
#
#
*
der ärztlichen Sachverständigen zu entnehmen ist
9
zwar
*
zur Beseitigung von Schmerzzuständen unentbehrlich Ihrer Anwendung haftet aber eine gewisse Gefahr an
 Da
*
*

sie das Atemzentrum lähmen? leuchtet es ein? daß besonders
9
bei Erkrankungen der Atmungswege und des Herzens gef ähr liehe Hebenwirkungen auf das 'Atemzentrum möglich sind Daraus ergibt sich die Pflicht des Arztes, bei Patien ten,
 Narkotika im Rahmen des Möglichen nach derartigen Er
x %
krankungen zu forschen» Das folgt aus der allgemeinen
 die ihm unbekannt sind; vor der Anwendung dieser
#
%
Pflicht des eine Behandlung übernehmenden Arztes
9
alles
 zu tun, was nach den Regeln medizinischer Wissenschaft
 und Erfahrung in seiner Lage zu tun ist, um den Erkrank
%
*
ten vor Schädigungen an Leben und Gesundheit zu bewähren
 Eberhard Schmidt, Der Arzt im Strafrecht, in Pon
 solds Lehrbuch der gerichtlichen Medizin S
55)
Daß der
 Beklagte den Ehemann der Klägerin nicht ausreichend un-
*
tersucht hat, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen
«Ai
 und den Feststellungen des Berufungsgerichts. Hiernach
*

hat der Beklagte sich darauf beschränkt, den Puls zu füh
*
/
len und den Patieiiteh zu betrachten, um auf diese Weise
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den 'Zustand des Kreislaufs zu prüfen. Er hat es aber un
*
t er las sen, den Brustkorb des Patienten zu betrachten und
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Klopf Schalluntersuchungen durchzuführen, obwohl auf $id'se Weise Anhaltspunkte für das Emphysem hätten gewonnen wer-
%	W
. den können und obwohl nach den Feststellungen des Berufung
a	*
‘gerichts eine gründliche Untersuchung möglich und das Ein
' » *
greif en nicht eilbedUrf tig war
«X
Soweit das Berufüngsgericht im weiteren nicht für nachgewiesen hält, daß dieses Unterlassen des Beklagten

»
X X
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/
/
für den Tod des Patienten ursächlich war, lassen seine Ausführungen Zweifel auf kommen, oh es die Frage des
 Kausalzusammenhangs richtig gesehen hat und oh es sich über das Maß der Anforderungen im klaren war, die in einem Falle wie dem vorliegenden an die Sorgfaltspflicht des Arztes zu stellen sind. Pas Berufungsgericht verneint den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unter- ' lassen des Beklagten und dem Tode des Patienten im we-
4
sent liehen mit der Erwägung, der Beklagte habe auch hei
 ne gefährliche Kombination schwerer Veränderungen nicht
v
fr
 erkennen können. Pahei geht es möglicherweise von der Überlegung aus, die intravenöse Zufuhr der üblichen
 Posis Eukodal sei nur fehlerhaft gewesen, wenn der Beklagte die bei dem Patienten bestehende Kombination schwerer Veränderungen habe erkennen können oder mit
 ihr habe rechnen müssen. Piese Betrachtungsweise wäre verfehlt, denn bei Prüfung der Frage, ob das Unterlassen
 einer gründlichen Untersuchung mit dem Tode des Patien
*
ten in ursächlichem Zusammenhang steht, darf, es nicht allein' darauf abgestellt werden, ob der - Beklagte ’ bei einer
 ausreichenden Untersuchung des Kranken alle die Vorbe
*
lastungen hätte erkennen können, die sich, später bei der
 Obduktion herausgestellt haben. Es ist vielmehr auch zu
 fragen, ob bei einer ordentlichen Untersuchung nur eine
 Erkrankung erkennbar war, die es hätte angezeigt erschei-
*
nen lassen, von der intravenösen Injektion der vom Beklagten gegebenen Posis Eukodal abzusehen. Hach denärzt-
* %
liehen Gutachten und den Feststellungen des Berufungs-gerichts hätte der perkutorische Befund und die Inspektion des Brustkorbes Anhaltspunkte für ein Bmphy sem er ge-
V
*
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 Daher ist die Frage zu stellen, oh die Behandlung^
weise
9
%
die der Beklagte gewählt hat, vom Standpunkt eines
 gewissenhaften Arztes aus auch dann zulässig gewesen wäre
 wenn sich hei der Untersuchung des Patienten ein Emphysem
%
4
ergehen oder mit der Möglichkeit eines Emphysems hätte
%
gerechnet werden müssen. Hur wenn diese Frage zu bejahen
9
wäre, könnte der Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen des Beklagten und dem Tode des Patienten verneint
\
+
♦
« %
werden

■* %
Die Präge, oh ein gewissenhafter Arzt auch heim

Bestehen oder hei Verdacht eines Xungenemphysems die vom Beklagten gewählte Dosis Eukodal intravenös injizieren durfte, ist in dieser Form bisher nicht gestellt würden
%
%
und daher auch nicht ausdrücklich beantwortet. Sollte das Berufungsgericht, wie es nach dem Inhalt der Ent scheidungsgründe möglich ersoheint, der Auffassung .sein

diese Frage sei zu hejähen, sq wären gegen diese Beurteil lung erhebliche Bedenken zu erheben. Da dieses Harkoti
 kum das Atemzentrum lähmt, liegt es auf der Hand
9
daß
 seine: Anwendung besondere Vorsicht* bei einem Patient en er
$
fordert
9
*
dessen Atemzentrum durch ein Emphysem vorbelastet
 ist. Es mag dahinstehen, ob es in einem solchen Falle . nicht geboten ist, überhaupt von der intravenösen Anwendun
>
V
des hochwirksamen Eukodal abzusehen und die Schmerzlinde
%
rung auf anderem Hege herbeizuführen oder wenigstens ein
% *
s
schwächeres Harkotikum zu wählen und es nicht intravenös

zu. geben» Jedenfalls ist es, wie auch das Gutachten der
 Professoren
und
 erkennen läßt, bedenklioh
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9
einem so vorbelasteten Patienten die sonst zulässige
% %
*
%
$
Maximal do sis Eukodal zu injizieren. Ferner bestehen starke
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4
\
s
Zweifel
9
ob in einem solchen Pall die intravenöse Zufuhr

dieses Harkotikums vom Standpunkt eines gewissenhaften
*
Arztes zu verantworten ist« Wie sich aus den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen ergibt, sind die Hei-
* *
nungen der Arzte darüber, ob die Karkotika intravenös
 zu geben sind, geteilt. Bei der intravenösen Einsprit zung gelangen die hochwirksamen Stoffe sofort in den
 Körper. Deshalb sohliesst die intravenöse Gabe
9
wie
 Prof
Dr. B
in seinem Gutachten darlegt, ein grö
ßeres Risiko ein, als die subkutane oder die intramus
* * %
kuläre. Der Gutachter selbst ist von der intravenösen Anwendungsform narkotischer Mittel abgekommen, als er er
 fuhr
9
daß dabei vereinzelt unvorhergesehene Zwisohenfälle
 beobachtet worden sind. Auch die Mehrzahl der freien ln
 temisten sieht, wie Prof
 in seinem Gutachten an
 führt
9
von der intravenösen Injektion der Karkotika ab,
 weil die entfernte Möglichkeit von Zwischenfällen be
%
kannt ist« Andererseits* gebrauchen manche Internisten
 sie auoh in der Hauspraxis sehr häufig, weil sie den Pa

/ * • tienten sofort von seinen; iSchmerzen befreit» Die Pr of es
 soren
und
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halten in ihrem Gutachten die
 subkutane oder intramuskuläre Injektion im allgemeinen
 für genügend und meinen, auch hier habe eine intramueku
*
lare Injektion genügt, denn es habe wohl keine dringende
 Indikation bestanden, die Koliken statt in 10 bis 20
s "
Minuten in etwa 2 bis 3 Minuten zu unterbrechen« Hieraus
 ergibt sich, daß viele Krzte von einer intravenösen Zu
% *
M
fuhr der Harkotika stets, also auch dann ab sehen
9
wenn
 keine Kontraindikation erkennbar ist. Geht man hiervon
 aus
9
so erscheint die Annahme bedenklieh, daß ein Arzt
 die von ihm zu fordernde Torsicht walten läßt, wenn er
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diese Behandlungsweise bei einem Patienten wählt, der
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an einem Bungenemphy sm erkrankt ist oder bei dem der Verdacht dieser Erkrankung besteht. Im Zweifelsfalle hat der Arzt die Methode 4anzuwenden, welche die geringsten Gefabrenmoment'e für den Patienten bietet. Bas hat
/ ^
der Senat sohon in seinem Urteil. BGHZ ß, 138 [HO] im
4	4	t
* \ ^
Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts aus-
9
* %
gesprochen. Herrscht Streit darüber, welches Maß von
 Vorsicht notwendig ist, um Schäden zu verhüten, so hat
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der Arzt nach diesem Urteil im allgemeinen die größere
4
Vorsicht zu beobachten, wenn er nicht fahrlässig handeln
4
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will, denn der Kranke kann verlangen, daß der Arzt auch
+
an entfernte Verletzungsmöglichkeiten denkt und sein Verhalten bei der Behandlung des Patienten hiernach einrich-
% *
tet (vgl*. BGH aaO und die dort angeführte Rechtsprechung
>
*
des Reichsgerichts). Von diesen Grundsätzen ist auch in dem jetzt zu entscheidenden Palle auszugehen; Mussten
4
\
einem praktischen Arzt im Jahre’ 1954- die Gefahren bewußt sein, die bei der intravenösen Verwendung der Narkotika entstehen können, so mußte er sich bei der Behänd-
* %
lung hierauf einstellen und eine Schmerzlinderung auf
^ *
*
dem lege herbeiführen, der die geringste Gefahr für den
 Patienten mxt sich brachte.. Hierzu war erst recht ver-
■ * % \
%
pflichtet, wenn sich Anhaltspunkte für das Bestehen ei-
*
nes Emphysems ergaben.
Daher kann der Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen einer gründlichen Untersuchung und dem lode
 des Patienten nicht mit der Begründung verneint werden,
*
die das Berufungsgericht seinem Urteil gegeben hat«
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16
2
Aber auch noch in,einem weiteren Punkte gibt das
 Berufungsurteil Anlass zu rechtlichen Bedenken« Bas Be
 rufungsgericht geht davon aus, daß das Verhalten des Be klagten in zwei Punkten zu beanstanden ist; einmal, weil er zwei hochwirksame Narkotika in kurzem zeitlichen Ab
 stand injiziert, und zürn anderen, weil er den Patienten
*
%
nicht ausreichend untersucht hat« Es hat beide Schuld
* %
vorwürfe getrennt behandelt und ist in beiden fällen
V	*
zu dem Ergebnis gekommen., der ursächliche Zusammenhang
♦ *
zwischen diesen Pflichtwidrigkeiten und dem Tode des
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* %
Patienten sei nicht naohgewiesen« Dabei hat das Beruv-
' % % *
%
fungsgericht ersichtlich angenommen, es sei Aufgabe des
 Klägers gewesen, den Kausalzusammenhang,zwischen der je
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weiligen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schäden
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zu beweisen« Ob diese Ansicht zutrifft, erscheint jedoch
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zweifelhaft, wenn man das Verhalten des Beklagten als
 Gränzes sieht, wie es für die sachgerechte Beurteilung der
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Beweislastfrage erforderlich ist. So.gesehen hat der -Be
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klagte die beiden Narkotika in zu kurzem zeitlichen Ab
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stand bei einem Patienten angewandt, den er bis dahin'?
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nicht.kannte und den er trotz der Möglichkeit weitdrge
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hender Untersuchung nicht ausreichend darauf untersucht
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ob das Atemzentrum vorbelastet war oder andere Be-
denken gegen die Dosis oder gegen die Anwendungsart der

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Narkotika bestanden» Damit erscheint der offenkundige.Ver stoss gegen die Regeln der ärztlichen Wissenschaft,
 den
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das. Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei in der* raschen ^ol
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ge der Injektionen sieht, in einem anderen Licht
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der Schuldvorwurf, der wegen dieses Verstoßses gegen den
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Beklagten zu erheben ist, wird durch diesen besonderen
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Umstand erschwert« Geht manhiervon aus, so könnten die
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Voraussetzungen gegeben sein* unter denen das Reichsge-
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rieht und der Bundesgerichtshof den Kläger von der vollen
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Beweislast dafür befreit haben* daß sein Schaden auf den
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festgestellten.Behandlungsfehler des Arztes zurückzuführen
*
ist (BGrZ.171\ 168.sowie die Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21- Dezember. 1955 - VI ZR 127/55 - W ZPO § 286 (C)
Nr* 25) = VersR.1956, 499 und vom 14« Oktober 1958
- VI ZR 186/57.,*- VörsR 1958, 849). Ha* der Arzt schuld-
%
haft einen groben Behandlungsfehler begangen* der den äußeren Umständen nach gerade die Schäden herbeiführen
a
konnte? die dann eingetreteh sind, so muß er beweisen,.
k daß der schädliche ‘Erfolg nicht auf den Beh^ndlungsfeh-
%
1er zurückzuführen ist« Diese Umkehr der Beweislaet für
* ' \
die Ursächlichkeit ist zwar bisher vor allem für Bälle
^ 13	*	^	*
bejaht worden? in denen sich um ein leichtfertiges Ver-
halten des Arztes handelt. Sie ist aber? wie der Senat
 schon in seinem Urteil vom 14* Oktober 1958 (aaO) aus-geführt hat, nicht auf diese. Bälle zu beschränken. Auch
 wenn der Arzt einen groben Behler begangen hat
9
wird
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eine gerechte Interessenabwägung es unter den oben ange
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führten Voraussetzungen in der Regel erfordern? daß er
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sich in der Brage der Ursächlichkeit seines Behlers für
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den entstandenen Schaden entlasten'muß.	*t	.
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In dem hier zu entscheidenden Balle hat der Beklagte
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nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des.Berufung©-
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gerichts offenkundig gegen. anerkannte Regeln der ärzt liehen Wissenschaft und Praxis verstoseen? indem er
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zwei hochwirksame Morphine in zu kurzem zeitlichen Ab
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stand injiziert hat. Dieser gegen den Beklagten zu er-
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hebende Vorwurf wiegt schwer, weil hinzukommt, daß der
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, -Beklagte den ihm bis dahin unbekannten Patienten nicht
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ausreichend untersucht hat. Würde der Beklagte durch
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dieses Gesamtverhalten einen groben Verstoss gegen die ärztlichen Pflichten begangen und die nicht fernliegen de Gefahr einer schweren Schädigung des Patienten her
 auf be schworen haben, so müßte er sich entlasten und be
 sondere Umstände dartun, auf Grund deren das Gericht bei Würdigung des gesamten Sachverhalts dazu gelangen könnte, einen mit der gesetzten Gefahr nicht in Zu
 sammenhang zu bringenden Ursachenablauf festzustellen»
Aber auch wenn sich um keinen groben fehler des Be
 klagten handeln Sollte - das hat in erster I&nie der . A b ..
Tatriohter zu entscheiden
 könnten sich aus den Grund
 Sätzen des Anscheinsbeweises. B ewei ser lei ob te r urigen für
 die Klägerin ergeben, Biese Grundsätze sind an zurrenden,
* * * • '
wenn der Ar2t schuldhaft einen Behandlungsfehler begann
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gen hat, der nach medizinischer Erfahrung typischerweise
' * * , * * * % ^
die eingetretene Schädigung zur Folge hai (vgl, das eben
%
 angeführte Urteil des Senats vom 21. Dezember 1955)
Ob
 diese Voraussetzungen hier gegeben sind, ist bisher ..hioht
i
geprüft und l$dt sich auf Grund des bisher festggstell9;
0	*
ten Sachverhalts nicht abschließend entscheiden«
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3
Hach Alledem kann das angefochtene Urteil mit der
 Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat
9
nicht bestehen bleiben. Der Senat kann selbst nicht, ab
 schliss send entscheiden, weil eine neue fatsachenwürdi
 gung erforderlich und hierzu allein der fatrichter be
\
rufen ist. Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung
f
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs
 geri eht zurück zuverwel sen.
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III
Es wird sich empfehlen, in der neuen Verband
 lung einen Sachverständigen zuzuziehen und in erster
%
Linie fizu klären, ob ein gewissenhafter Arzt bei Zugrundelegung der oben dargelegten Anforderungen an .•
die ärztliche Sorgfaltspflicht dem Patienten auch bei
/ % *
*
Bestehen oder bei Verdacht eines Lungenemphysems die vom
%
Beklagten gewählte Dosis Eukodal intravenös injizieren
 durfte« Ist das nicht der Pall, so kann bei Zugruhdele-
* *
gung des bisher fe st ge st eilten Sachverhalts nicht; zwei
* %
felhaft sein, daB zwischen dem Unterlassen einer gründ
* *
liehen Untersuchung und dem Tode des Patienten ein. ur
*	A
sächlicher Zusammenhang besteht. Damit würden sich wei tere Aufklärungen erübrigen
 Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis
 kommen, .daß nicht schon die intravenöse Injektion des
 Eukodal, sondern nur die Zufuhr der beiden Narkotika in
 kurzem zeitlichen Abstand vom ärztlichen Standpunkt aus
t	%
zu beanstanden ist, so wäre die Präge der Beweislast
 für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Tun des Beklag
%
ten und dem Tode des Patienten unter den oben (unter IX
dargelegten Gesichtspunkten zu prüfen. Müßte der Beklagte sich ln dieser Hinsicht entlasten, so würde, die blosse

daß der Tod schon durch die Injektion des

Eukodal eingetreten ist., diesen Ursachenzusammenhang noch nicht beseitigen« Es .müsste vielmehr nachgewiesen
 werden
7
daß nur die Injektion des Eukodal den Tod des Pa
*
r t
%
*
tienten herbeigeführt hat. Soweit es dabei auf den Zeitraum ankommt, der zwischen den einzelnen Injektionen lag, wäre von der für die Klägerin günstigsten Möglichkeit aus
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zugehen, denn bei dieser Beweislastverteilung müßten etwaige Zweifel zu Lasten des Beklagten gehen.
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Heiß	Engels	Br.	K.3S.Meyer
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Br. Bode
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