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BGH · TI ZB 51/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZB 51/56

Oktober 1956 unter Mitwirkung de|r Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer,) Dr. Bode und Dr. Hauß für Recht erkannt Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Die Beklagte erließ Ende Dezember 1953 eine öffentliche Ausschreibung für den Neubau einer Vbrsperre (Schwergewi chtsmauer) aii der Okertalsperre« Infolge früherer Differenzen ihres Vorstandsmitglieds Tr, Er* Hermann *■■■1 verweigerte sie der Klägerin zunächst die Verdingungsunterlagen }md ließ auf deren klage vor dem Amtsgericht Hildesheimj (il C 31/54) erklären* daß die Klägerin mit einer Auftragserteilung nicht zu rechnen brauche. Die Aufsichtsbegchwerde der Klägerin hiergegen wurde vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und'Forsten als unbegründet zuriiekgewiesen. Die Klägerin erblickt darin, daß ihr der Zuschlag nicht erteilt worden ist, eine unerlaubte Handlung der nicht, daß die Beklagte hei der Vergabe des Auftrages gegen die guten Sitten Verstoßen hat« Zu Unrecht vermißt die Re-vision insoweit ei^ne Prüfung unter dem Gesichtswinkel, ob der Vorstand.aus Unsachlichen Erwägungen an seiner vorgefaßten Meinung hinsichtlich der Klägerin und an seiner Ankündigung, sie nicht sum Zuge kommen zu lassen, festgehalten habe« Denn das Berufungsgericht findet weder im Vortrag der Klägerin noch: in der Beweisaufnahme einen hinreichenden Anhalt dafür, daß»Baudirektor SofMB^oder Ministerialrat Kuratorium hinsichtlich der technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte schuldhaft irregeführt hätten« Beide äußerten im wesentlichen übereinstimmend die Meinung, daß die (Klägerin nach den eingeholten Auskünften fast durchweg im Öochbau tätig gewesen sei und' nicht die .Gewähr ausreichender technischer Beistungsfähigkeit und Erfahrung im hier ajnzuwendenden Massenbetonbau biete« Durften aber nach Auffassung des Berufungsgerichts Baudirektor .SflB und Ministerialrat SchflHHVdiese Ansicht ohne sem Grunde auch jäie Verletzung eines Schutzgesetzes nicht nachzuweiseno Dejnn sowohl die Verdingungsordnung für Barleistungen als auch die von der Klägerin herangezogenen Vorschriften über die Bevorzugung von Notstandsgebieten und Flüchtlingen setzen die technische Eignung der Bewerber voraus« Bas - möglicherweise fragwürdige - Werturteil hierüber a) Mit Recht hat das Berufungsgericht der VOB selbst in Verbindung mit der Verbindlichkeitserklärung durch das niedersächsische Staatsministerium die Eigenschaft eines Schutzgesetzes deshalb abgesprochen, weil nur die Wahrung des Interesses der öffentlichen Hand, nicht aber der Schutz der Bewerber um öffentliche Bauaufträge bezweckt iSt* Der von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gesichtspunkt der Amtspflichthaftung (§ .839 BGB, Art 34 GrundG) kommt scjion deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte bei der Vergabe des Bauauftrages nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt, Sondern in Wahrnehmung wirtschaftliöher Belange als gleichberechtigte Partnerin im privatrechtlichen Rechtsverkehr gehandelt hat« „ c) jDas Schwergewicht der Revisionsangriffe geht dahin, daß die geklagte die Eigenschaft der Klägerin als einer Flüchtlingsfirma hätte ermitteln können und müssen.'' Die Revision vejrkennt dabei, daß es - wie das Berufungsgericht zutreffend .darlegt - ausschließlich Sache der Klägerin war, ihre Flüdhtlingseigenschaft nicht nur zu behaupten, sondern zungen dartun muß;, sondern wird vor allem auch durch die -wenngleich erst nachträglich erlassenen - Richtlinien der Bundesregierung für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber vom 31. lassung, auf dieqe dem Außenstehenden nicht ohne weiteres zugänglichen Verhältnisse wenigstens hinzuweisen, kann sie auch nichts daraus herleiten, daß die von Ministerialrat Schweieher ohne rechtliche Verpflichtung veranlaßten Ermittlungen über ihre;Flüchtlingseigenschaft zu einem unrichtigen Ergebnis geführt ihaben und das Kuratorium hiervon ausgegangen ist; - zu demal die Klägerin ohne diese Ermittlungen bei der Vergabe ebenfalls nicht als Flüchtlingsfirma hätte behandelt werden können® Insbesondere ist ein Anspruch aus "culpa in contrahendo" insoweit, als die Klägerin die Verdingungsunterlagen bezahlt un<jl Arbeit auf die Abgabe des Angebots verwandt hat, deshalb nicht gegeben, weil das Berufungsgericht ein Verschulden ]3ei der Vergabe, insbesondere eine unsachliche Voreingenommenheit des Vorstandes, ohne Rechtsirrtum

FirmaöffentlichBerufungsgerichtMinisterialratVergabeFlüchtlingsfirmaKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2353 072
TI ZB 51/56
Verkündet
 am ,12. Oktober 1956 ,
Justizsekretär alä Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
]jm Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der offenem Handelsgesellschaft in Firma Hermann in C^MB[M-ZjBBj[|E^ve3rfcreten durch ihre Gesell-schafter Df. Hermann^nHpB in C(
Baumeister Hermann Sflil^lBin	Zofl	d
Dipl»Ing. Architekt Richard Hl
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbefollmächtigters Rechtsanwalt Dr„ (BHHS ~
i
•	gegen	•
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die Harzwajsserwerke des Landes Niedersgegen, Körperschaft des! öffentlichen Rechts in Hi^^HHR vertreten durch die trorstandsmitgliede^Dro L|HHDipl*-Ing.
md Baudirektor	sämtlich	in	Hil
 Istraße Ä
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbeivollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der Vlj. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1956 unter Mitwirkung de|r Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer,) Dr. Bode und Dr. Hauß
 für Recht
 erkannt
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vqm 21. November 1955 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden der Klägerin a^if erlegt«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Schweicher vom n Landwirtschaft u
Die Beklagte erließ Ende Dezember 1953 eine öffentliche Ausschreibung für den Neubau einer Vbrsperre (Schwergewi chtsmauer) aii der Okertalsperre« Infolge früherer Differenzen ihres Vorstandsmitglieds Tr,	Er*	Hermann
*■■■1 verweigerte sie der Klägerin zunächst die Verdingungsunterlagen }md ließ auf deren klage vor dem Amtsgericht Hildesheimj (il C 31/54) erklären* daß die Klägerin mit einer Auftragserteilung nicht zu rechnen brauche. Auf die Beschwerde d»r Klägerin ordnete indessen Ministrialrat
 Ledersächsischen Ministerium für Ernährung, nd Forsten und zugleich Vorsitzender des Kuratoriums der Beklagten die Aushändigung der Verdingungsunterlagen an die Klägerin sowie eine Verlängerung der Angebotsfrist an.
Von den 27 Bewerbern unterbreitete die Klägerin das
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niedrigste Hauptiangebot zu dem Betrage von 1.454.464,70 DM»
Nach Vortrag von! Baudirektor Sdfllfeund Ministerialrat Schweicher beschloß indessen das Kuratorium der Beklagten in seiner Sitzunjg vom 15. Februar 1954 einstimmig, den Auftrag in Höhe jvon 1.473«607»50 DM an die drittbilligste
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Firma MflHRälCoo GmbH in Hildesheim zusammen mit der
 an vierter Stelle stehenden Flüchtlingsfirma Bruno KüflP
in Clausthal-Zellerfeld als Subunternehmer zu vergeben.
Die Aufsichtsbegchwerde der Klägerin hiergegen wurde vom
 Minister für Ernährung, Landwirtschaft und'Forsten als
 unbegründet zuriiekgewiesen.
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Die Klägerin erblickt darin, daß ihr der Zuschlag nicht erteilt worden ist, eine unerlaubte Handlung der
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Beklagten, Bie öffentliche Ausschreibung sei ein Scheinme-iiover gewiesen, da die Vergabe an die Firma	Co.
von vornherein festgestanden habe? die Angaben der Herren Sc]flH| lind SchflHB» in der Kuratoriumssitzung seien zu dem Zweck der Irreführung so gehalten gewesen, daß das Kuratorium gutgläubig das Angebot der Firma	für	das	annehm-
barste hätte halten müssen, Ba in Wirklichkeit ihr eigenes Angebot dicht nur das preisgünstigste, sondern auch das technisch und! wirtschaftlieh günstigste gewesen sei, habe ihr nach Teil Ä § 25 der vom niedersächsischen Staatsministerium für ’die Bienststellen der Landesverwaltung für verbindlich erklärten Verdingungsordnung für Bau-eistungen (VOB) der Zuschlag erteilt werden müssen. Außerdem habe sie nach
 dem Erlaß des Bundeswirtschaftsministers über die Notstands-
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gebiete aln der Zonengrenze vom 30- März 1953 (MinBl d, BWM 3fr 14 von} 31- Juli 1953' S 216) sowie als Flüchtlingsfirma nach § 74l des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vom 19«
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Mai 1953 |(BGB1 I 201) Anspruch auf Erteilung des Auftrages gehabt; denn ihre Gesellschafter SfHHBund Richard seien Sowjetzonenflüchtlinge und mit 62,5 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt.
Bas Landgericht hat ihre auf Schadensersatz zu dem Teilbeträge von 25-000 BM gerichtete Klage abgewiesen, Bie Berufung jder Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt :sie ihren Zahlungsanspruch weiter, Bie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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EntscheidungsgrUnde:
1e ; Bie Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben
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nicht, daß die Beklagte hei der Vergabe des Auftrages gegen die guten Sitten Verstoßen hat« Zu Unrecht vermißt die Re-vision insoweit ei^ne Prüfung unter dem Gesichtswinkel, ob der Vorstand.aus Unsachlichen Erwägungen an seiner vorgefaßten Meinung hinsichtlich der Klägerin und an seiner Ankündigung, sie nicht sum Zuge kommen zu lassen, festgehalten habe« Denn das Berufungsgericht findet weder im Vortrag der Klägerin noch: in der Beweisaufnahme einen hinreichenden Anhalt dafür, daß»Baudirektor SofMB^oder Ministerialrat
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Kuratorium hinsichtlich der technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte schuldhaft irregeführt hätten« Beide äußerten im wesentlichen übereinstimmend die Meinung, daß die (Klägerin nach den eingeholten Auskünften fast durchweg im Öochbau tätig gewesen sei und' nicht die .Gewähr ausreichender technischer Beistungsfähigkeit und Erfahrung im hier ajnzuwendenden Massenbetonbau biete« Durften aber nach Auffassung des Berufungsgerichts Baudirektor .SflB und Ministerialrat SchflHHVdiese Ansicht ohne
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Verschulden vertreten, so kann der Beweis unsachlicher Vor-
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eingenommenheit dies Vorstandes nicht erbracht werden« Der-; bloße Verdacht vermag eine Umkehr der Beweis last nicht ’ zu begründen«	•*
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2o Konntep - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt - die Organe der Beklagten ohne Verschulden die technische Eignung der Klägerin angesichts der Eigenart
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der Aufgabe für Zweifelhaft erachten, so ist schon aus die-
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sem Grunde auch jäie Verletzung eines Schutzgesetzes nicht nachzuweiseno Dejnn sowohl die Verdingungsordnung für Barleistungen als auch die von der Klägerin herangezogenen Vorschriften über die Bevorzugung von Notstandsgebieten und Flüchtlingen setzen die technische Eignung der Bewerber voraus« Bas - möglicherweise fragwürdige - Werturteil hierüber
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aber muß dem pflichtgemäßen Ermessen der Stelle überlassen
 bleiben* die die Verantwortung für die Vergabe trägt*
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Hierzu kommt im einzelnen noch folgendes %
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a)	Mit Recht hat das Berufungsgericht der VOB selbst in Verbindung mit der Verbindlichkeitserklärung durch das niedersächsische Staatsministerium die Eigenschaft eines Schutzgesetzes deshalb abgesprochen, weil nur die Wahrung des Interesses der öffentlichen Hand, nicht aber der Schutz der Bewerber um öffentliche Bauaufträge bezweckt iSt* Der von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gesichtspunkt der Amtspflichthaftung (§ .839 BGB, Art 34 GrundG) kommt scjion deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte bei der Vergabe des Bauauftrages nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt, Sondern in Wahrnehmung wirtschaftliöher Belange als gleichberechtigte Partnerin im privatrechtlichen Rechtsverkehr gehandelt hat«	„
b):Gegen den Erlaß des Bunde'swirtSchaftsministers vom 30. März;1953 hat die Beklagte nicht verstoßen, weil die beiden beauftragten Firmen - ebensowie die Klägerin - in
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dem dort{umschriebenen Notstandsgebiet an der Zonengrenze
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beheimatet sind«
c)	jDas Schwergewicht der Revisionsangriffe geht dahin, daß die geklagte die Eigenschaft der Klägerin als einer Flüchtlingsfirma hätte ermitteln können und müssen.'' Die Revision vejrkennt dabei, daß es - wie das Berufungsgericht zutreffend .darlegt - ausschließlich Sache der Klägerin war, ihre Flüdhtlingseigenschaft nicht nur zu behaupten, sondern
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auch nachlzuweisen« Dies ergibt sich nicht allein aus dem allgemeinen Grundsatz, daß wer eine in seinem Interesse vorgesehene Vergünstigung in Anspruch nimmt, deren Vorausset-
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zungen dartun muß;, sondern wird vor allem auch durch die -wenngleich erst nachträglich erlassenen - Richtlinien der Bundesregierung für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber vom 31. März 1954- (Bundesanzeiger Nr 68 vom 7- April
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1954) bestätigt, die den geforderten Nachweis der Flüchtlingseigenschaft Sogar nur durch Vorlage bestimmter Urkunden (Ausweise, HändeIsregisterauszüge usw) zulassen. Unstreitig aber hat die Klägerin vor der Vergabe nicht einmal die Tatsachen dargelegt,! aus denen sich ihre Eigenschaft als Flüchtlingsfirma Ergibt, daß sie nämlich aus drei Gesell-
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schäften besteht, daß zwei von ihnen Sowjetzonenflüchtlinge und zusammen mit mindestens der Hälfte des Gesellschafts-
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kapitals beteiligt sind, diese Beteiligung auch für minde-
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stens sechs Jahrej sichergestellt ist. Angesichts ihrer Unter-
lassung, auf dieqe dem Außenstehenden nicht ohne weiteres zugänglichen Verhältnisse wenigstens hinzuweisen, kann sie auch nichts daraus herleiten, daß die von Ministerialrat
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Schweieher ohne rechtliche Verpflichtung veranlaßten Ermittlungen über ihre;Flüchtlingseigenschaft zu einem unrichtigen Ergebnis geführt ihaben und das Kuratorium hiervon ausgegangen ist; - zu demal die Klägerin ohne diese Ermittlungen bei der Vergabe ebenfalls nicht als Flüchtlingsfirma hätte behandelt werden können®
3® Auch im übrigen ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht‘kein rechtlicher Gesichtspunkt zu erblicken, , der einen Schadenersatzanspruch der Klägerin begründen . könnte. Insbesondere ist ein Anspruch aus "culpa in contrahendo" insoweit, als die Klägerin die Verdingungsunterlagen bezahlt un<jl Arbeit auf die Abgabe des Angebots verwandt hat, deshalb nicht gegeben, weil das Berufungsgericht ein Verschulden ]3ei der Vergabe, insbesondere eine unsachliche Voreingenommenheit des Vorstandes, ohne Rechtsirrtum
 
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als nicht erwiesen erachtet«
Die Revision war nach alledem unter Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen«
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Dr« Kleinewefers	Dr.	Engels	Dr-	Meyer
 Dr» Bode	Dr«	Hauß
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