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BGH

Gericht: BGH

Ein Anspruch auf Widerruf beleidigender Äusserungen, die nur dem Verletzten gegenüber gemacht worden sind,, ist nicht gege--beno Aktenzeichen? Im Jahre 1936 wurde die Reichsstelle für Eier und Fette von.der Reichsregierung aus devisenwirtschaftlichen Gründen mit der Kontrolle des Eiprodukten -Sinf uhrhandeis Importfirmen? wobei die bisherigen Umsätze der Firmen als Richtschnur für die Verteilung dienten« Der Erstkläger bemühte sich im Jahre 1938 um Aufnahme in den Eiprodukten--Einfuhrve.rband und Zuteilung einer Einfuhrquote« Der Verband lehnte das Aufnahmegesuch zunächst ab, ließ dann aber den Jahren eine ständig steigende Quote an den Einfuhren erhielt« Herr Dr. ist bereits mehrfach schriftlic und auch mündlich gebeten worden, eine eindeutig« Begründung für die Bevorzugung Ihrer Firma in Be: auf die Festsetzung der Quote zu geben? Ihre Firma ist 193* den Ef®BHMMfc'Einfuhrverband eV aufgenommen wo: Wie Sie wissen, nicht aus Gründen besonderer fac] licher Eingang, sondern aus Gründen, die ich hier nächst unerörtert lassen möchte? •glieder des Ef^MHMHfe-Einfuhrverbandes erschein diese Gründe, die seinerzeit zu einer bevorzugte] Einschaltung Ihrer Firma in den EJJHHMHfc-Einfi verband geführt haben, heute nicht mehr stichhall für Fette und Eier auf 0,5 $ erhöht? Insbesondere sind natürlich die Firmen mit Recht entrüstet, die lange vor Ihnen dem legalen Fachhandel angehörten und eine niedrigere Quote haben als die Ihnen von Herrn DroKlBHBHfc zuerkannte„ Un ter diesen Umständen ist es ganz selbstverständlich, daß das E^BBBMÄfckontor auf einer ausreichenden Begründung bestehen muß”o Es erscheint mir in diesem Zusammenhang meine Frage an Sie notwendig., wer Sie berechtigt zu schreiben; "Der Mehrheit der Mitglieder des E^BBBBBBi-Ein-fuhrverbandes erscheinen diese Gründe5 die seinerzeit zu einer bevorzugten Einschaltung Ihrer Firma in den EfPMBBBBP-Einfuhrverband geführt haben, heute nicht mehr stichhaltig"0 Im übrigen haben Sie meines Erachtens nicht den geri' sten Grund zu einerBeschwerde« Meines Wissens hat d; Quottenkommission seinerzeit Ihre Vergleichszahlen v sich aus verdoppelt mit Rücksicht darauf, daß der Le ter der Reichsstelle für Fette und Eier Ihre Aufnahm in den Verband erst im Laufe des Jahres 1938 angeord net hatte« Ihnen von ihrer Quote abgaben« Die Tat; Sache, daß Sie das annahmen, bietet auch heute, noch-für mich eine Quelle ständiger Heiterkeit« Aber die», Hoffnung, nun endlich Ruhe zu haben, erfüllte sich a',’ dadurch nicht« Sie argumentierten weiter, daß 1938;’ nicht maßgeblich sein könne, weil während dernachf genden Kriegsjahre Ihre Zuteilung ständig erhöht worden wäre« Dabei übersehen Sief daß bei jeder ande-~ ren Firma die Zuteilung von Kriegsjahr zu Kriegs-jahr wesentlich herabgesetzt wurdea Daß diese Bevorzugung nichts mit fachlicher Eignung zu tun hatte, wissen Sie so gut wie ich; daß Sie es aber wagen, in der heutigen Zeit mit solchen Argumenten weiterhin zu operieren; halte ich für beispiellos";, Nach ihrer Darstellung sind die erhobenen Vorwürfe, von denen auch andere Personen erfahren hätten ..unwahr „ Mit der Klage haben die Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zu widerrufen;: 949 an die Kläger enthaltene Behauptung, die Firma Albert J0MHH1 MgpB sei 1938 nicht aus Gründen .besonderer fachlicher Eignung, sondern aus Gründen, die der Beklagte hier zunächst unerörtert lassen möchte,, m den Etjm^BB^-Einfuhrverband eV aufgenommen worden,. die Abfassung eines solchen Schreibens sinnvoll g wesen, vorausgesetzt, daß man auf der richtigen te war, Es habe ja, wie die Kläger wüßten, sehr pr Mittel gegeben, den anderen zu überzeugen, aber he sei das sehr viel schwieriger geworden» Um dem ewi~» gen Krakeel ein Ende zu setzen, sei die Zuteilung#, quote weiter dadurch erhöht worden, daß zwei Firme# darunter eine jüdische, den Klägern von ihrer Quot< abgaben» Die Tatsache, daß die Kläger das annahmen,’ biete auch heute noch für den Beklagten eine .Quell ständiger Heiterkeit» Daß diese Bevorzugung der Kl” ger nichts mit fachlicher Eignung zu tun hatte, wü ten die Kläger so gut wie der Beklagte; daß die ger es aber wagten- in der heutigen Zeit mit solche Argumenten weiterhin zu operieren, halte der Beklag te für beispiellos»^ Bas Berufungsgericht hat das 'Verlangen der Kläger auf Widerruf zunächst unter dem Gesichtspunkt des von der Rechtsprechung in Analogie zu § 1004 BGB entwickelten Anspruchs.auf Beseitigung eines widerrechtlichen Zustandes geprüfte Es verneint die Voraussetzungen dieses Anspruchsc Soweit die beiden Briefe des Beklagten vom i?c und 21D Ju. ni 1949? Bie Beweislast für die Unrichtigkeit der Behauptungen treffe aber die den Widerruf fordernden Kläger0 Soweit der Beklagte in den Briefen ehrverletzende Äusserungen ohne Aufstellung tatsächlicher Behauptungen gemacht habe, könne ein Widerruf nicht verlangt werden, da kein Zustand geschaffen sei. Tie Revision bemängelt in erster Linie die.Ausführungen des Berufungsurteils zur Präge der Beweislast» Si| ist der Auffassung, der Beklagte habe einen widerrecht1x5 chen Zustand geschaffen» er habe daher die Richtigkeit .sei ner Behauptungen zu beweisen, gleichgültig wie man die 1 rechtliche Grundlage des Widerrufsanspruchs beurteile0 Aber auch vom gegenteiligen Standpunkt des Berufungsgerichts zur Präge der Beweisiast habe die Klage nicht abgewiesen » werden dürfen» Das Berufungsgericht habe nämlich unter Widerspruch mit dem vorgetragenen Akteninhalt, unter unzu-reichender Würdigung der Beweisaufnahme und unter Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen den Beweis für, die Unrichtigkeit der erhobenen Vorwürfe als nicht ge- , * führt angesehene ’ setzt voraus, daß objektiv und subjektiv eine nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu dem Ersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu einem Schaden geführt hat,; Der von der Rechtsprechung in Analogie zu § 1004 BGB entwickelte Beseitigungsanspruch läßt es genügen;, daß objektiv durch ehrverletzende Behauptungen ein Zustand geschaffen worden ist, der sich für den Verletzten als eine stetig neufliessende und fortwirkende Quelle der Schädigung und Ehrverletzung darstellt (RGZ 165; 210 /216 h OGH'Z 1; 182 /Tg.O/Jo 20 Gegenstand des Rechtsstreits sind ausschliesslich die beiden Briefe des Beklagten an die Kläger vom 17» und 21o Juni 1919c Wie das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - ausführts haben die Kläger ihre von dem Beklagten bestrittene Behauptung,, dieser habe gleichartige Äusserungen auch im Kreise der Verbandsangehörigen gemachte. die Kläger gemäß § 139 ZPO zur näheren Darlegung und zu dem Beweisantritt aufzufordern, zu demal die Kläger -mit der Klage nicht verlangen, der Beklagte solle dritten Personen gegenüber aufgestellte Behauptungen zurückneh— ' men, vielmehr ihr Klagebegehren nur auf den Widerruf der im Klageantrag genau zitierten Briefe, die an die Kläger gerichtet waren, beschränken,. Die Revision hat hierzu eine Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften nicht erhoben,, Im Revisionsrechtszug ist daher davon auszugehen, daß lediglich um den Widerruf der in den Briefen an die Kläger gemachten Äusserungen 'gestritten) bungen des Beklagten geschmälerte Ansehen des Klägers wJ derherstellsn (§ 249 BGB ) oder verhindern, daß weitere >r Beeinträchtigungen der Ehre und des Rufes des Klägers 3 durch die in ihrer Störungswirkung fortlebende Kundgebung erfolgen (§ 1004 BGB)o Zu diesem Zweck muß der Widerruf als das Mittel erscheinen, ohne das eine solche Wirkung nicht erzielt werden kann (RG GRUR 1941,,53 /557 Die Kläger haben es in dieser Richtung an einer ausreichenden Darlegung fehlen lassen. geantrag richtet sich auch nicht darauf, daß der Beklagte die aufgestellten Behauptungen andern gegenüber'wider ruft, obwohl gerade hier Anlaß gewesen wäre, über Art und.Durchführung des Widerrufs Klarheit zu schaffen- (OGH 1, 182 /J937).0 Das Recht kann einen Zwang zu dem widerruf von Ansichten und Überzeugungen aber nicht zulassen - Gerade die Formulierung des Klageantrags zeigt, daß es den Klägern um ein Ziel geht, zu .dessen Erreichung der Widerruf nicht gefordert werden kann. Die Kläger fühlten sich, wie sie selbst ausführen, durch diese Briefe gekränkt und suchten eine ihr Rechtsgefühl befriedigende Genugtuung im Klageweg zu erreichen, indem sic Rücknahme der Briefe verlang- oder sein "Rechtsgefühl wieder herzustellen"; er darf ‘ / insbesondere im Ergebnis nicht zu einer "Abbitte" führen;'' worauf das klägerische Verlangen auf Rücknahme der Brie-^ fe praktisch hinausläuftAuch soweit es sich um Rücknah-’ me tatsächlicher Behauptungen handelt, hat die Rechtsprechung einen Widerrufsanspruch mit Recht dann nicht ent--^ wickelt,wenn die Behauptungen nur dem Verletzten gegenüber aufgestellt worden sind (Ulmer, ZAkDR 1936? '»itä spruch ein Rechtschutzbedürfnis zu verneinen0 Dieses wir auch nicht dadurch begründet, daß die Empfängerin des Briefes eine aus zwei Personen bestehende Firma war; den gegen die beiden Mitinhaber der Firma wurden die gleiche Vorwürfe erhoben, und daß ihre gegenseitige Achtung durc die Briefe beeinträchtigt wurde, ist in keiner Weise dar Lfl. 4-o Das Berufungsgericht hätte schon aus diesem Grunde den Anspruch auf Widerruf der Briefstellen a'b-weisen müssenc Sein die Klage abweisendes Urteil erweist sich daher jedenfalls aus einem anderen Grunde als rechtlich zutreffend (§ 563 ZPO); so daß die Revision der Kläger mit der Kostenfolge der §§ 97?

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 1004 BGB § 139 ZPO § 249 BGB § 563 ZPO
FirmaBriefwiderrufenSchreibenKlägerRevisionBehauptung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? BGB '§§ 823? 1004
Rechtssatz? Ein Anspruch auf Widerruf beleidigender
 Äusserungen, die nur dem Verletzten gegenüber gemacht worden sind,, ist nicht gege--beno
 Aktenzeichen? VI ZR. 51/52
Urteil des BGH vom 17° Juni 1953	OLG Hamburg

Verkündet am 17o Juni 195? !■■■■); ap„ Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle c
m Hamen des V
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In dem Rechtsstreit
1o des Kaufmanns Albert J(
2C des Kaufmanns Kurt Ac.B{
leide in Rirma Albert J(
Strasse ?8r
Kläger., Berufungs'beklagten und Revisionskläger, ■ Prozeßbevollmächtigter i Rechtsanwalt
m
Beklagtenr Berufungskiäger und Revisions!eklagt en,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17c Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.-Dr., Meiß und der Bundesrich-* ter Uro Kleinewefers? Drc Gel haar9 Dr0 Hauß und Dru Kaul
 für Recht erkannt %
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24» Oktober 1951 wird zurückgewieseim
 Die Kosten der Revision werden den Klägern je zur Hälfte auferlegto
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger sind Inhaber der Firma Albert JfHHK in Hamburg„ einer offenen Handelsgesellschaft, die
u,ao den Import von Eiprodukten betreibt0 Der Beklagte
 Eiproduktengeschäft tätig ist« Ausserdem ist er Vorsitzen-
Im Jahre 1936 wurde die Reichsstelle für Eier und Fette von.der Reichsregierung aus devisenwirtschaftlichen Gründen mit der Kontrolle des Eiprodukten -Sinf uhrhandeis
 Importfirmen? wobei die bisherigen Umsätze der Firmen als Richtschnur für die Verteilung dienten« Der Erstkläger
 bemühte sich im Jahre 1938 um Aufnahme in den Eiprodukten--Einfuhrve.rband und Zuteilung einer Einfuhrquote« Der Verband lehnte das Aufnahmegesuch zunächst ab, ließ dann aber
 den Jahren eine ständig steigende Quote an den Einfuhren erhielt«
Hach dem Kriege wurden die Aufgaben der Reichsstelle für Eier und Fette von der Aussenhandelsstelle der Verwaltung für Ernährung• Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, Fachabteilung für Fette und Eierj übernommene Die Aussenstelle Hamburg dieser Fachabteilung, (Leiter Dr«	übertrug dem Eiprodukten-
kontor. dessen Mitglieder aus den Mitgliedern des Eipro-
ist Mitinhaber der Firma EfBfc & S
die ebenfalls im
 der des Beirats des E
»kontors und Vorsitzender
 Infuhrverbandes eV
beauftragt, Sie verteilte dio Importe quotenmässig auf die im --Einfuhrverband	eV zusammengeschlossenen
 der damals Alleininhaber der Firma Albert JflBBP Ml
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die Firma	als	Nachwuchsfirma	zus	die	in	den	folgen
 dukten-Einfuhrverbandes bestehen, die quotenmäs
 Verteilung der Importe, wobei die Importumsätze des Jaifl
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Eiproduktenkontor auf 0,1 $ und auf weitere Vorstellung" gen von der Aussenhandelostelle Hamburg der Fachabteilu;
kläger in einem Schreiben vom 15» Juni 1949 Schadens« satzansprüche an, wenn die Abrechnung nicht entsprecl erfolge0 Der Beklagte, der das Schreiben als Vorsitz« der des Beirats des Eiproduktenkontors erhalten hatte
 Schreiben vom 17? Juni 1949; das den Absender "Wilhel
'‘■Bevor ich Ihr Schreiben vom 15? Juni 1949» das S: das Eiproduktenkontor gerichtet haben, offiziell Kenntnis nehme, möchte ich-Ihnen von mir aus Fol^ des darauf erwidern;.
Herr Dr.	ist bereits mehrfach schriftlic
 und auch mündlich gebeten worden, eine eindeutig« Begründung für die Bevorzugung Ihrer Firma in Be: auf die Festsetzung der Quote zu geben? Hoch -am ‘ Juni 1949 hat Herr Dr = KMBBHBI die Übersendung « schriftlichen Begründung ausdrücklich zugesagt0] her ist dies nicht geschehen? Ihre Firma ist 193* den Ef®BHMMfc'Einfuhrverband eV aufgenommen wo: Wie Sie wissen, nicht aus Gründen besonderer fac] licher Eingang, sondern aus Gründen, die ich hier nächst unerörtert lassen möchte? Der Mehrheit de.] •glieder des Ef^MHMHfe-Einfuhrverbandes erschein diese Gründe, die seinerzeit zu einer bevorzugte] Einschaltung Ihrer Firma in den EJJHHMHfc-Einfi verband geführt haben, heute nicht mehr stichhall
 für Fette und Eier auf 0,5 $ erhöht? Da das Eiprodukten-|| kontor diese Quote vor einer schriftlichen Begründung Dr. kfflBMfe nicht gelten lassen wollte, drohte der ]
wortete mit folgendem, an die Firma MQj^i gerichteter
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Insbesondere sind natürlich die Firmen mit Recht entrüstet, die lange vor Ihnen dem legalen Fachhandel angehörten und eine niedrigere Quote haben als die Ihnen von Herrn DroKlBHBHfc zuerkannte„ Un ter diesen Umständen ist es ganz selbstverständlich, daß das E^BBBMÄfckontor auf einer ausreichenden Begründung bestehen muß”o
Der Zwe.itkiäger antwortete mit einem Schreiben vom 20,
Juni 1949, in dem es u,a= heißt?
'■ihre persönliche Auffassung über die Aufnahme meiner Firma, in den	Einfuhrverband eV im Jahre
1938 weicht offensichtlich von der meinen bezw, von den mir vollzählig vorliegenden Unterlagen ab: Es bleibt im übrigen auch der Beurteilung mehrerer Exponent en überlassen; ob mein Mitinhaber. Herr Albert
, die fachliche Eignung seinerzeit hatten heute hat oder nicht0
Ich lege Wert darauf, daß Sie die Gründe, die "Sie zunächst unerörtert lassen wollen", wenn Sie die Absicht haben, mit derartigen Argumenten zu arbeiten, bekannt geben,, Die Zeiten, Personen und Firmen durch "Andeutungen" womöglich zu diskriminieren und dadurch aus dem Wirtschäftsprozeß fernzuhalten, sind Gott sei Dank vorüber. Jedenfalls werde ich gegen derartige; dem Gebaren eines hanseatischen Kaufmannes fremde Merhoden Vorgehen, sofern man sie gegen meine Firma glaubt anwenden zu können,.
Es erscheint mir in diesem Zusammenhang meine Frage an Sie notwendig., wer Sie berechtigt zu schreiben; "Der Mehrheit der Mitglieder des E^BBBBBBi-Ein-fuhrverbandes erscheinen diese Gründe5 die seinerzeit zu einer bevorzugten Einschaltung Ihrer Firma in den EfPMBBBBP-Einfuhrverband geführt haben, heute nicht mehr stichhaltig"0
Ich ersuche um Ihre klare Stellungnahmeo
 Ich mache Sie darauf aufmerksam, daI3 im Rahmen der jetzigen Abwicklung das EfBHBBHPkontor die von der Aussenhandelssteile bestimmte Quote von 0,5 1° für meine Firma sicherzustellen hat"c
5 -
Das Antwortschreiben des Beklagten an die Firma Mj vom 210 Juni 1949 lautete;:
"Ihren mir durch Ihren Boten übersandten Befehl, ihm' den Empfang Ihres Schreibens vom 20« Juni 1949 durch' eigenhändige Unterschrift, Datumstempel, Uhrzeit zu. bestätigen, habe ich nicht befolgt, weil ich das für überflüssig hielt« Ihr Schreiben ist mir als Zeit-dokument viel/ zu wertvoll, als daß ich seinen Eropfari leugnen würde, abgesehen davon, daß dies nicht zu meinen Gepflogenheiten gehört«
Ton und Inhalt Ihres Schreibens erscheinen mir keine wegs als ein Schulbeispiel für das "Gebaren eines ha seatischen Kaufmannes", um Ihre eigenen Worte zu ge-. brauchen« Dagegen scheint es mir aber gewisse ataviV stische Merkmale aufzuweisen« Ein nicht eingeweihteif Leser Ihres Schreibens würde zweifellos das Datum pr fen, in der Annahme, daß in Bezug auf die Jahresza' ein Fehler passiert ist und es statt 1949	1933 hei
 müßte« Damals wäre die Abfassung eines solchen Sehr"; bens ..sinnvoll gewesen, vorausgesetzt, daß man auf d* richtigen Seite war. Es gab, wie Sie wissen, sehr pr, bate Mittel, den anderen zu überzeugen, aber heute i das doch viel schwieriger geworden. Ich weiß also wf lieh nicht-welolien Zwecken. Ihr Schreiben dienen soll.«?. Meines Wissens habe ich mich keineswegs-mit Andeutun begnügt« Ich halte mein Schreiben vom 17« Juni 1949 für sehr deutlich« Noch deutlicher zu werden verbie-: tet mir meine gute Erziehung«
Im übrigen haben Sie meines Erachtens nicht den geri' sten Grund zu einerBeschwerde« Meines Wissens hat d; Quottenkommission seinerzeit Ihre Vergleichszahlen v sich aus verdoppelt mit Rücksicht darauf, daß der Le ter der Reichsstelle für Fette und Eier Ihre Aufnahm in den Verband erst im Laufe des Jahres 1938 angeord net hatte«
Um dem ewigen Krakeel ein Ende zu setzen, wurde die weiter erhöht, dadurch, daß zwei Firmen, darunter e ne jüdische. Ihnen von ihrer Quote abgaben« Die Tat; Sache, daß Sie das annahmen, bietet auch heute, noch-für mich eine Quelle ständiger Heiterkeit« Aber die», Hoffnung, nun endlich Ruhe zu haben, erfüllte sich a',’ dadurch nicht« Sie argumentierten weiter, daß 1938;’ nicht maßgeblich sein könne, weil während dernachf
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genden Kriegsjahre Ihre Zuteilung ständig erhöht worden wäre« Dabei übersehen Sief daß bei jeder ande-~ ren Firma die Zuteilung von Kriegsjahr zu Kriegs-jahr wesentlich herabgesetzt wurdea Daß diese Bevorzugung nichts mit fachlicher Eignung zu tun hatte, wissen Sie so gut wie ich; daß Sie es aber wagen, in der heutigen Zeit mit solchen Argumenten weiterhin zu operieren; halte ich für beispiellos";,
Die Kläger fühlen sich durch beide Schreiben des Beklagten in ihrer Ehre verletzt.. Nach ihrer Darstellung sind die erhobenen Vorwürfe, von denen auch andere Personen erfahren hätten ..unwahr „ Mit der Klage haben die Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zu widerrufen;:
,!h die in dem Schreiben des Beklagten vom 1'7o Juni '! 949 an die Kläger enthaltene Behauptung, die Firma Albert J0MHH1 MgpB sei 1938 nicht aus Gründen .besonderer fachlicher Eignung, sondern aus Gründen, die der Beklagte hier zunächst unerörtert lassen möchte,, m den Etjm^BB^-Einfuhrverband eV aufgenommen worden,. Der Mehrheit der Mitglieder dieses Verbandes erschienen diese Gründe, die soZt0 zu einer bevorzugten Einschaltung der klägerischen Firma in den Verband geführt hätten, heute nicht mehr stichhaltig;
2o die in dem Brief des Beklagten vom 21, Juni 1949, gerichtet an die Kläger, enthaltenen Behauptungen, der Ton,und Inhalt des Schreibens der Kläger vom 20o Juni 1949 erscheine dem Beklagten keineswegs als ein Schulbeispiel für das Gebaren eines hanseatischen Kaufmannes, das Schreiben scheine dem Beklagten aber gewisse atavistische Merkmale aufzuweisen; denn ein nichteingeweihter Leser dieses Briefes würde zweifellos das Datum prüfen, in der Annahme- daß in Bezug
 auf die Jahreszahl ein Fehler passiert sei und:es statt 1949	1933	heißen müßte. Im Jahre 1939 wäre'
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die Abfassung eines solchen Schreibens sinnvoll g wesen, vorausgesetzt, daß man auf der richtigen te war, Es habe ja, wie die Kläger wüßten, sehr pr Mittel gegeben, den anderen zu überzeugen, aber he sei das sehr viel schwieriger geworden» Um dem ewi~» gen Krakeel ein Ende zu setzen, sei die Zuteilung#, quote weiter dadurch erhöht worden, daß zwei Firme# darunter eine jüdische, den Klägern von ihrer Quot< abgaben» Die Tatsache, daß die Kläger das annahmen,’ biete auch heute noch für den Beklagten eine .Quell ständiger Heiterkeit» Daß diese Bevorzugung der Kl” ger nichts mit fachlicher Eignung zu tun hatte, wü ten die Kläger so gut wie der Beklagte; daß die ger es aber wagten- in der heutigen Zeit mit solche Argumenten weiterhin zu operieren, halte der Beklag te für beispiellos»^
Der Beklagte hat Klagcabweisung beantragt» Er hat im einzelnen ausgeführt, die Vorwürfe seien zu Recht erhöbe# und sie näher begründet. Im übrigen hat er sich darauf * berufen,.in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben»
Das Landgericht hat gemäß dem Klageantrag erkannt» Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen» Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des \ landgerichtlichen Urteils» Der Beklagte bittet um Zurück"
Weisung der Revision»	.	■
Entscheidungsgründe s
I«
Die Revision ist vom Oberlandesgericht gemäß § 546 ZPO zugelassen worden0 Wenn auch das Oberlandesgericht die grundsätzliche Rechtsfrage näher bezeichnet hat, weswegen es die Revision zugelassen hat, nämlich weil "die Rechtssache insbesondere wegen der Beweislastverteilung grundsätzliche Bedeutung hat% so ist doch die Nachprüfung des Berufungsurteils mit der unbeschränkt zugelassenen Revision hier nicht auf die bezeichnete Rechtsfrage beschränkt (vgl im übrigen' das zu dem Abdruck bestimmte-Urteii des V, Zivilsenats vom 80 I/Iai 195? " V ZR 54/52 • •)«, Die Prüfung führt zu dem Ergebnis„ daß die Revision der Kläger unbegründet ist,-,
Bas Berufungsgericht hat das 'Verlangen der Kläger auf Widerruf zunächst unter dem Gesichtspunkt des von der Rechtsprechung in Analogie zu § 1004 BGB entwickelten Anspruchs.auf Beseitigung eines widerrechtlichen Zustandes geprüfte Es verneint die Voraussetzungen dieses Anspruchsc
 Soweit die beiden Briefe des Beklagten vom i?c und 21D Ju.
ni 1949? die allein Gegenstand des Rechtsstreits seien., Tatsachenbehauptungen enthielten;, habe die Beweisaufnahme nicht deren Unrichtigkeit ergeben.-, Bie Beweislast für die Unrichtigkeit der Behauptungen treffe aber die den Widerruf fordernden Kläger0 Soweit der Beklagte in den Briefen ehrverletzende Äusserungen ohne Aufstellung tatsächlicher Behauptungen gemacht habe, könne ein Widerruf nicht verlangt werden, da kein Zustand geschaffen sei. der für die Kläger eine fortlaufende Beeinträchtigung bilde. An-
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schliessend hat das Berufungsgericht geprüft» ob das Verlangen der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Besei^T tigung eines durch unerlaubte Handlung angerichteten Schadens gerechtfertigt sein könne» Auch bei Geltend-
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machung eines deliktischen Schadensersatzanspruches häl| das Berufungsgericht eine Verurteilung zu dem Widerruf nur,*]| bei nachgewiesener Unrichtigkeit der Behauptungen für , mögliche Was die Beleidigungen formaler Art angehe? so fehle es an der Y/iederholungsgefahro Im übrigen sei der. den Briefen zugrunde liegende Streit durch die. Aufhebung der Zwangswirtschaft auf dem Gebiete des Eiproduktenhandels überholt,	'
Tie Revision bemängelt in erster Linie die.Ausführungen des Berufungsurteils zur Präge der Beweislast» Si| ist der Auffassung, der Beklagte habe einen widerrecht1x5 chen Zustand geschaffen» er habe daher die Richtigkeit .sei ner Behauptungen zu beweisen, gleichgültig wie man die 1 rechtliche Grundlage des Widerrufsanspruchs beurteile0 Aber auch vom gegenteiligen Standpunkt des Berufungsgerichts zur Präge der Beweisiast habe die Klage nicht abgewiesen » werden dürfen» Das Berufungsgericht habe nämlich unter Widerspruch mit dem vorgetragenen Akteninhalt, unter unzu-reichender Würdigung der Beweisaufnahme und unter Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen den Beweis für, die Unrichtigkeit der erhobenen Vorwürfe als nicht ge- , * führt angesehene	’
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■ 1 o Das Klagebegehren ist auf. einen'Widerruf gerich—
teto Dem Oberlandesgericht ist zuzustimmen, daß das Ver- U
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langen auf Widerruf ehrverletzender Behauptungen sowohl*
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aus dem Gesichtspunkt des Ersatzes für einen durch eine unerlaubte Handlung eingetretenen Schaden wie aus dem Gesichtspunkt der Beseitigung eines durch bloße objektive Rechtsverletzung eingetretenen Zustandes fortdauernder störender Beeinträchtigung gerechtfertigt sein kannc Der deliktische Schadensersatzanspruch. setzt voraus, daß objektiv und subjektiv eine nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu dem Ersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu einem Schaden geführt hat,; Der von der Rechtsprechung in Analogie zu § 1004 BGB entwickelte Beseitigungsanspruch läßt es genügen;, daß objektiv durch ehrverletzende Behauptungen ein Zustand geschaffen worden ist, der sich für den Verletzten als eine stetig neufliessende und fortwirkende Quelle der Schädigung und Ehrverletzung darstellt (RGZ 165; 210 /216 h OGH'Z 1; 182 /Tg.O/Jo
20 Gegenstand des Rechtsstreits sind ausschliesslich die beiden Briefe des Beklagten an die Kläger vom 17» und 21o Juni 1919c Wie das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - ausführts haben die Kläger ihre von dem Beklagten bestrittene Behauptung,, dieser habe gleichartige Äusserungen auch im Kreise der Verbandsangehörigen gemachte. .weder näher substantiiert noch unter Beweis gestellt» Das Berufungsgericht hat, wie es'ausführt5 keinen Anlaß gesehen.,, die Kläger gemäß § 139 ZPO zur näheren Darlegung und zu dem Beweisantritt aufzufordern, zu demal die Kläger -mit der Klage nicht verlangen, der Beklagte solle dritten Personen gegenüber aufgestellte Behauptungen zurückneh— ' men, vielmehr ihr Klagebegehren nur auf den Widerruf der im Klageantrag genau zitierten Briefe, die an die Kläger gerichtet waren, beschränken,. Die Revision hat hierzu eine Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften
 nicht erhoben,, Im Revisionsrechtszug ist daher davon auszugehen, daß lediglich um den Widerruf der in den Briefen an die Kläger gemachten Äusserungen 'gestritten)
wirdo	..	•
3o Ist das aber der Fall? dann fehlt es an der voir der Rechtsprechung stets geforderten Voraussetzung für * eine Widerrufsklage? daß ein Zustand vorliegt, der für t den Kläger eine stetig sich erneuernde Quelle der Ehrve letzung,oder.der Vermögensschädigung bildet (RGZ 88, 12 /T33“| 1 48, 11 4 n'22/ ? 163, 210/216/; 170, 317 /320/) „ ■: Der Widerruf soll das durch die ehrverletzenden Kundge-.; bungen des Beklagten geschmälerte Ansehen des Klägers wJ derherstellsn (§ 249 BGB ) oder verhindern, daß weitere >r Beeinträchtigungen der Ehre und des Rufes des Klägers 3 durch die in ihrer Störungswirkung fortlebende Kundgebung erfolgen (§ 1004 BGB)o Zu diesem Zweck muß der Widerruf als das Mittel erscheinen, ohne das eine solche Wirkung nicht erzielt werden kann (RG GRUR 1941,,53 /557 Die Kläger haben es in dieser Richtung an einer ausreichenden Darlegung fehlen lassen. Es ist weder dargelegt, wer von dem an sie gerichteten Schreiben Kenntnis erhalten hat, noch inwieweit ihr Ansehen durch dieses persönliche Schreiben bei anderen gelitten hat und weshalb aüc noch nach Aufhebung der Kontingentierungsmaßnahmen eine Klarstellung der in den Briefen erhobenen Vorwürfe erforderlich ist (vgl hierzu RGZ 170, 317	Der	Kla-
geantrag richtet sich auch nicht darauf, daß der Beklagte die aufgestellten Behauptungen andern gegenüber'wider ruft, obwohl gerade hier Anlaß gewesen wäre, über Art und.Durchführung des Widerrufs Klarheit zu schaffen- (OGH 1, 182 /J937).0 Vielmehr geht es den Klägern darumy ,daßb*
der Beklagte seine ihnen geschriebenen Briefe, nicht .hü
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soweit in.ihnen Behauptungen aufgestellt sind, sondern . auch soweit sie herabsetzende Äusserungen und Werturteile enthalten, zurücknimmt. fieser Antrag schieß', zunächst schon insoweit über das Eiei hinaus, als bloß formale Beleidigungen ihrer Natur nach nicht zu dem Widerruf geeignet sind (OLGMünchen HER 1942 Nr 200; Schröder, DR |94i? 366: Drees bei Erman, Handkommentar zu dem BGB, Vorben 9 c dd vor § 823 BGB’) o Ist jemand durch ein Schimpfwort beleidigt, mag er auf Abbitte oder Entschuldigung drängen und,, wenn der Beleidiger hierauf nicht eingeht, Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen. Ein bürgerlichrechtlicher Anspruch auf "Y/iderruf des Schimpfwortes” besteht nicht. Erst recht sind die Briefstellen, in denen der Beklagte ohne Aufstellung tatsächlicher Behauptungen lediglich eigene Ansichten und Eindrücke kundgibt, nicht geeignet, ein Y/iderruf s-verlangen zu rechtfertigen. Ein solches Verlangen liefe darauf hinaus, daß der Beklagte nach aussen hin von Ansichten abrücken soll, die er nach der Beweisaufnahme des Prozesses innerlich durchaus aufrecht erhält. Das Recht kann einen Zwang zu dem widerruf von Ansichten und Überzeugungen aber nicht zulassen - Gerade die Formulierung des Klageantrags zeigt, daß es den Klägern um ein Ziel geht, zu .dessen Erreichung der Widerruf nicht gefordert werden kann. Der Beklagte hatte ihnen, das war der Sinn seiner Briefe, "seine Meinung gesagt". Er hatte sich über das nach seiner Ansicht zu beanstandende Verhalten der Kläger bei der Erreichung ihrer geschäftlichen Ziele geärgert •und ihnen in allerdings•scharfer und beleidigender Form seine Auffassung kundgetan. Die Kläger fühlten sich, wie sie selbst ausführen, durch diese Briefe gekränkt und suchten eine ihr Rechtsgefühl befriedigende Genugtuung im Klageweg zu erreichen, indem sic Rücknahme der Briefe verlang-
ten; sie wollten auf diese Weise den Beklagten zwingen«'.;*
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sein Unrecht zu 'bekennen0 Der Anspruch auf Widerruf ist a* aber; wie der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone||| in Anlehnung an die Rechtsprechung des. Reichsgerichts zu|? treffend ausgeführt hat (OGHZ 1, 182 /T927), niemals daif zu bestimmts dem Verletzten "Genugtuung zu 'verschaffen"
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oder sein "Rechtsgefühl wieder herzustellen"; er darf ‘ / insbesondere im Ergebnis nicht zu einer "Abbitte" führen;'' worauf das klägerische Verlangen auf Rücknahme der Brie-^ fe praktisch hinausläuftAuch soweit es sich um Rücknah-’ me tatsächlicher Behauptungen handelt, hat die Rechtsprechung einen Widerrufsanspruch mit Recht dann nicht ent--^ wickelt,wenn die Behauptungen nur dem Verletzten gegenüber aufgestellt worden sind (Ulmer, ZAkDR 1936? . $35“ki|£^ /r'3£/ Anm 24; Wendt, DRZ 1950, 554 £556/ Anm 14) 9 Es gell|§ über die Aufgabe des Zivilrichters hinaus, Beleidigungen^ "unter vier Augen" durch Verurteilung zu dem Widerruf zu beseitigen, da es sich insoweit nicht mehr um Schadenswie-dergutmachung (§ 249 BGB) und Beseitigung rechtswidriger und gefahrdrohender Zustände (§ 1004 BGB) handelt, sondern um Genugtuung und Sühne, also um Aufgaben, die dem Strafverfahren wesenseigen sind« Wenn auch im übrigen bei Ehrverletzung und Kreditschädigung strafrechtliche £
Sühne und zivilrechtlicher Schutz nebeneinander bestehen;'!
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so ist doch hier für einen zivilrechtlichen Widerruf san- •'
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 spruch ein Rechtschutzbedürfnis zu verneinen0 Dieses wir auch nicht dadurch begründet, daß die Empfängerin des Briefes eine aus zwei Personen bestehende Firma war; den gegen die beiden Mitinhaber der Firma wurden die gleiche Vorwürfe erhoben, und daß ihre gegenseitige Achtung durc die Briefe beeinträchtigt wurde, ist in keiner Weise dar

Lfl.
4-o Das Berufungsgericht hätte schon aus diesem Grunde den Anspruch auf Widerruf der Briefstellen a'b-weisen müssenc Sein die Klage abweisendes Urteil erweist sich daher jedenfalls aus einem anderen Grunde als rechtlich zutreffend (§ 563 ZPO); so daß die Revision der Kläger mit der Kostenfolge der §§ 97? 100 Abs 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen war.
Mexß
 Dr, Fleinewefers
 Drc Gelhaar
 Dr c Hauß
 Dr o Kaul
A n