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BGH · VI ZR 50/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 50/76

Der Geschädigte kann mittels der Direktklage gegen den Versicherer nicht auch Ersatz der Prozeßkosten verlangen, die ihm in dem von ihm zunächst gegen den Schädiger selbst angestrengten Rechtsstreit entstanden sind. In dieser Höhe hat er einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus einem Rechtsstreit, den er wegen des gleichen nicht ersetzten Schadens gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten als den Schädiger Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insoweit abgewiesen, als diese zu dem Ersatz der im Verfahren gegen ihren Versicherungsnehmer entstandenen Kosten verurteilt worden war. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der diesem in dem Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten entstandenen Kosten und führt hierzu aus: Mit dem Direktanspruch habe der Gesetzgeber dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräuat, sich wegen seines Schadens auch oder nur an den Versicherer des Zu den Schäden, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen könne, gehörten aber nicht die durch die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers als des anderen Gesamtschuldners entstandenen Kosten, weil deren Entstehung erst die Folge der getroffenen Wahl, nämlich der vorausgegangenen alleinigen Inanspruchnahme des Schädigers darstellten. Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht, der Kläger müsse gemäß § 254 BGB selbst dafür einstehen, daß er nur den vermögenslosen Schädiger in Anspruch genommen habe, statt sich wenigstens gleichzeitig des Direktanspruchs gegen die Beklagte zu bedienen. Der Kläger meint, die ihm aus der Rechtsverfolgung gegen den Schädiger entstandenen Kosten seien Teil des Schadens, den er auf Grund von § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend zu machen berechtigt ist. Der Direktanspruch gegen den Versicherer ist seinem Umfang nach zunächst durch den Schaden festgelegt, den der Geschädigte nach den materiell-rechtlichen Haftungsvorschriften von dem Schädiger ersetzt verlangen kann. So ist es selbstverständlich, daß der Geschädigte in der Regel vom Schädiger nicht, gestützt auf dessen materiell-rechtliche Ersatzpflicht, auch noch die Kosten ersetzt verlangen kann, die ihm, weil er mit seiner Klage teilweise unterlegen war, auferlegt worden sind, mag ihn daran auch keinerlei Schuld treffen; daß diese Kostenlast mit dem Schadens er ei gnis durchaus in (adäquatem) Zusammenhang steht, insofern also als ein "Folgeschaden" angesehen werden kann, ändert daran nichts. Ebensowenig führt, wenn der Geschädigte gegen einen der ihm als Gesamtschuldner haftenden Schädiger klageweise vor ge gangen war, die ihm dabei erwachsenen Prozeßkosten aber von diesem nachher nicht beitreiben kann, zu einer Erhöhung der Einstandspflicht der übrigen Gesamtschuldner (vgl, RGR-Komm. a) Richtig ist zwar, daß der Versicherer den Versicherungsnehmer auch von den Kosten freizustellen hat, die diesem im Haftpflichtprozeß selbst entstanden waren bzw. Der in diesen Fällen durch das PflichtVersicherung sge setz 1939 den Verkehrsopfem durch die §§ 158 bis 158 f WG gewährte Schutz gilt in dieser Form nicht mehr, sondern ist, wie sich aus dem einleitenden Satz in § 3 PflVG ergibt, durch die Regelung in § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes 1965 ersetzt worden (vgl. IV/2253 Seite 3 ff) veranlaßt und deren Besonderheit die Schaffung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers war, brachte nämlich insofern gegenüber dem Rechtszustand von 1939 - 1965 eine wesentliche Verbesserung, als sie dem Geschädigten auf Grund eines gesetzlich angeordneten Schuldbeitritts ln der Person des Versicherers (vgl, BGHZ 57 , 265 , 267) einen weiteren Schuldner für seinen aus der Schädigung erwachsenen Ersatzanspruch gab und dadurch fUr diesen das Recht begründete, den Versicherer unter Vermeidung des vorher nötigen Umwegs unmittelbar (allein oder zugleich mit dem Schädiger) im Klagewege in Anspruch zu nehmen. Die Schaffung dieses neuen Weges zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen muß schon grundsätzlich Zweifel erwecken, ob der Geschädigte wirklich den Umfang der nunmehr durch § 3 Nr, 3 PflVG dem Versicherer auferlegten Mithaftung hinsichtlich der Prozeßkosten durch Vorgehen in herkömmlicher Weise, d.h. durch klageweise Inanspruchnahme lediglich des Schädigers erhöhen kann, weil der einfachere, schnellere und kosten sparende Weg über die Direktklage führt. Damit aber besteht für den Geschädigten ein Risiko, wenn er anstelle des sich schon aus Zweckmäßigkeitserwägungen aufdrängenden Weges der Direktklage den Umweg über ein Vorgehen zunächst nur gegen den Schädiger wählt. Auch diese Überlegungen machen deutlich, daß die in § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG enthaltene und den Umfang des Direktanspruchs abgrenzende Verweisung auf die Leistungspflicht des Versicherers aus dem VersicheiungsVerhältnis nur die sachlich-rechtlichen Ansprüche i.S. von § 149 WG betrifft, die aufgrund der materiell-rechtlichen Haftungsnormen geltend gemacht werden können. prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus einem nur gegen den Schädiger geführten Prozeß schließlich weder gegen diesen selbst noch auch wegen Nichtbestehens einer Deckungspflicht gegen den Versicherer auf dem herkömmlichen Umweg mittels Pfändung und Überweisung durchzusetzen vermag, gehört, wenngleich er sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, als eine adäquate Folge des schädigenden Ereignisses darstellt, nicht zu dem, was § 3 Nr. 1 PflVG unter dem "Anspruch auf Ersatz des Schadens" versteht. 3. Im Ergebnis hat also das Oberlandesgericht mit Recht verneint, daß der Kläger seinen gegen den Schädiger bestehenden Kostenerstattungsanspruch mittels Direktklage

Zitierte Normen: § 3 PflVG § 254 BGB § 3 PflVG § 59 ZPO § 3 PflVG § 10 AKB2008_alt § 3 PflVG § 12 StVG § 254 BGB
WGVersichererKostenSchädigerAnspruchPflVGKlägerGeschädigteSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk? ja BGHZ:	nein
 PflVG 1965 § 3 Nr. 1
Der Geschädigte kann mittels der Direktklage gegen den Versicherer nicht auch Ersatz der Prozeßkosten verlangen, die ihm in dem von ihm zunächst gegen den Schädiger selbst angestrengten Rechtsstreit entstanden sind.
BGH, Ort. v. 3. Mai 1977 - VI ZR 50/76 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
3. Mai 1977 Walz,
 Jus tizhaupt sekre tär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 30/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 1976 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, dessen Kraftdroschke bei einem von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Unfall Totalschaden erlitten hatte, hat von dieser mit seiner Klage Ersatz weiteren, bei den vorausgegangenen Verhandlungen nicht anerkannten und daher nicht außergerichtlich bereinigten Schadens gefordert. Im Verlaufe des Rechtsstreits erhöhte er seine Klageforderung um 820,06 DM. In dieser Höhe hat er einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus einem Rechtsstreit, den er wegen des gleichen nicht ersetzten Schadens gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten als den Schädiger
 
angestrengt hatte, der jedoch wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zur Befriedigung führte.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren teilweise, und zwar auch hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insoweit abgewiesen, als diese zu dem Ersatz der im Verfahren gegen ihren Versicherungsnehmer entstandenen Kosten verurteilt worden war.
Mit der (zugelassenen) Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgrunde
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der diesem in dem Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten entstandenen Kosten und führt hierzu aus:
Diese Kosten seien kein Schaden, dessen Ersatz aufgrund des in § 3 Nr. 1 PflVG gewährten Direktanspruchs verlangt werden könne. Zwar handle es sich um einen adäquat-kausalen Folgeschaden aus dem Verkehrsunfall; dieser werde aber nicht vom Schutz zweck der genannten Norm umfaßt. Mit dem Direktanspruch habe der Gesetzgeber dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräuat, sich wegen seines Schadens auch oder nur an den Versicherer des
 
Schädigers 2x1 halten, habe demnach im Interesse des Geschädigten neben dem Schädiger einen weiteren Schuldner zur Verfügung gestellt, so daß dem Gläubiger die Wahl bleibe, Schädiger oder Versicherer allein oder beide zusammen gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Zu den Schäden, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen könne, gehörten aber nicht die durch die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers als des anderen Gesamtschuldners entstandenen Kosten, weil deren Entstehung erst die Folge der getroffenen Wahl, nämlich der vorausgegangenen alleinigen Inanspruchnahme des Schädigers darstellten.
Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht, der Kläger müsse gemäß § 254 BGB selbst dafür einstehen, daß er nur den vermögenslosen Schädiger in Anspruch genommen habe, statt sich wenigstens gleichzeitig des Direktanspruchs gegen die Beklagte zu bedienen.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
II.
Der Kläger meint, die ihm aus der Rechtsverfolgung gegen den Schädiger entstandenen Kosten seien Teil des Schadens, den er auf Grund von § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend zu machen berechtigt ist. Dieser Kostenersatz liege innerhalb der versicherungsvertraglichen Leistungspflicht (§150 WG) und werde daher von der genannten Regelung im Pflichtver-sicherungsgesetz erfaßt.
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Damit mißversteht der Kläger jedoch das, was das Gesetz mit den Worten Mim Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem VersicherungsVerhältnis” gemeint hat. Dadurch sollte dessen Haftung nicht über das, was dem Geschädigten aufgrund "seines Anspruchs auf Ersatz des Schadens" (so Nr. 1 Satz 1 des § 3 PflVG) zusteht, ausgedehnt, sondern umgekehrt für bestimmte Fälle (Deckungssumme, Risikoausschlüsse) eingeschränkt werden. Der Direktanspruch gegen den Versicherer ist seinem Umfang nach zunächst durch den Schaden festgelegt, den der Geschädigte nach den materiell-rechtlichen Haftungsvorschriften von dem Schädiger ersetzt verlangen kann. Dazu gehört grundsätzlich aber nicht die Belastung des Geschädigten mit den Risiken der gerichtlichen Geltendmachung seines Ersatzanspruchs; insoweit bewirkt die eigenständige Kostenregelung des Verfahrensrechts eine Zäsur hinsichtlich der haftungsrechtlichen Zurechnung der Folgen des Schadensereignisses (vgl. auch BGHZ 66, 112, 115).
So ist es selbstverständlich, daß der Geschädigte in der Regel vom Schädiger nicht, gestützt auf dessen materiell-rechtliche Ersatzpflicht, auch noch die Kosten ersetzt verlangen kann, die ihm, weil er mit seiner Klage teilweise unterlegen war, auferlegt worden sind, mag ihn daran auch keinerlei Schuld treffen; daß diese Kostenlast mit dem Schadens er ei gnis durchaus in (adäquatem) Zusammenhang steht, insofern also als ein "Folgeschaden" angesehen werden kann, ändert daran nichts. Ebensowenig führt, wenn der Geschädigte gegen einen der ihm als Gesamtschuldner haftenden Schädiger klageweise vor ge gangen war, die ihm dabei erwachsenen Prozeßkosten aber von diesem nachher nicht beitreiben kann, zu einer Erhöhung der Einstandspflicht der übrigen
 Gesamtschuldner (vgl, RGR-Komm. BGB, 12. Auf1. § 426 Rdn. 27),
1.	An dieser Rechtslage wollte auch § 3 PflVG nichts ändern,
a) Richtig ist zwar, daß der Versicherer den Versicherungsnehmer auch von den Kosten freizustellen hat, die diesem im Haftpflichtprozeß selbst entstanden waren bzw. ihm durch gerichtliche Entscheidung zur Erstattung an den Gegner auferlegt worden sind (vgl. hierzu Prölss/ Martin, WG 20. Aufl. Anm. 1 u. 3 zu § 150 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedoch beschränkt sich diese durch § 150 WG angeordnete Kostenüb erwälzung, die der eigentlichen Haftpflichtversicherung beigegebene Rechtsschutzversicherung, auf das Verhältnis der Partner des Versicherungsverhältnisses zueinander; der im Jahre 1965 durch die Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes eingeführte § 3 PflVG hat diese Iimen-Regelung nicht zu einem unmittelbaren (originären) Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer ausgeweitet. Deshalb konnte im Streitfall zwar der Schädiger von der Beklagten, seinem Haftpflicht versiehe rer entsprechende Erstattung verlangen, hätte er den Kos teuer stattungsanspruch des Klägers erfüllt; diesem war in gleicher Weise der - bis zur Neuregelung des Jahres 1965 allein mögliche - Weg offen, mit seinem gegen den Schädiger gerichteten Kostenerstattungstitel dessen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu pfänden und dann als dessen Rechtsnachfolger (vgl. BGHZ 7, 244,
 246) gegen diese vorzugehen (vgl. hierzu die Begründung zu dem Pflichtversicherungsgesetz 1965 - im folgenden
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" Begründung" genannt - BT-Drucks. IV/2252 S. 16; Prölss/Martin aaO Anm. 5 zu § 3 Nr* 1 und 2 PflVG; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. TZ 944;
Prölss NJV 1967, 786; Deiters VersWirtsch 1965,
1100, 1102). Allerdings führt dieser herkömmliche Weg der Anspruchsverfolgung dann nicht mehr zu dem Erfolg , wenn im InnenVerhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer keine Deckungspflicht besteht, vielmehr ein sog. "krankes” Versicherungsverhältnis vorliegt. Der in diesen Fällen durch das PflichtVersicherung sge setz 1939 den Verkehrsopfem durch die §§ 158 bis 158 f WG gewährte Schutz gilt in dieser Form nicht mehr, sondern ist, wie sich aus dem einleitenden Satz in § 3 PflVG ergibt, durch die Regelung in § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes 1965 ersetzt worden (vgl. Begründung, aaO Seite 14/15; Prölss/ Martin aaO Anm. 5 zu § 3 Nr. 1,2 PflVG; Prölss NJW 1967, 786; Deiters VersWirtschaft 1965, 1101).
b) Dies enthält keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber dem früheren Rechtszustand. Die Neuregelung, die durch das 1965 von der Bundesrepublik ratifizierte Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20. April 1959 (abgedruckt in BT-Diucks. IV/2253 Seite 3 ff) veranlaßt und deren Besonderheit die Schaffung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers war, brachte nämlich insofern gegenüber dem Rechtszustand von 1939 - 1965 eine wesentliche Verbesserung, als sie dem Geschädigten auf Grund eines gesetzlich angeordneten Schuldbeitritts ln der Person des
 
Versicherers (vgl, BGHZ 57 , 265 , 267) einen weiteren Schuldner für seinen aus der Schädigung erwachsenen Ersatzanspruch gab und dadurch fUr diesen das Recht begründete, den Versicherer unter Vermeidung des vorher nötigen Umwegs unmittelbar (allein oder zugleich mit dem Schädiger) im Klagewege in Anspruch zu nehmen.
2.	Die Schaffung dieses neuen Weges zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen muß schon grundsätzlich Zweifel erwecken, ob der Geschädigte wirklich den Umfang der nunmehr durch § 3 Nr, 3 PflVG dem Versicherer auferlegten Mithaftung hinsichtlich der Prozeßkosten durch Vorgehen in herkömmlicher Weise, d.h. durch klageweise Inanspruchnahme lediglich des Schädigers erhöhen kann, weil der einfachere, schnellere und kosten sparende Weg über die Direktklage führt. Mit der Außerkraftsetzung der §§ 158c bis 158f WG hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß er gerade wegen der Eröffnung eines unmittelbaren Weges vom Geschädigten zu dem Versicherer keine Notwendigkeit mehr sah, im Verhältnis des Versicherers zu dem Geschädigten außerhalb von § 3 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 bis 6 ein "gesundes” Versicherungsverhältnis zu fingieren, falls der Versicherer von seiner Deckungspflicht frei war. Damit aber besteht für den Geschädigten ein Risiko, wenn er anstelle des sich schon aus Zweckmäßigkeitserwägungen aufdrängenden Weges der Direktklage den Umweg über ein Vorgehen zunächst nur gegen den Schädiger wählt. Mit Recht spricht Deiters (aaO S. 1101) von einem erhöhten Kostenrisiko, falls der Geschädigte in getrennten Prozessen gegen den Versicherer und die versicherte Person vorgeht. Der Prozeß gegen
 
den Schädiger ist, nachdem die Vergünstigung des § 158c WG nicht mehr gilt, nur dann noch sinnvoll, wenn die Leistungsfähigkeit des Schädigers außer Zweifel steht (so Deiters aaO) - was von der Höhe des Schadens er satzanspruches abhängen wird - oder die Deckungspflicht des Versicherers außer Streit ist. Andernfalls läuft der Geschädigte Gefahr, den Prozeß gegen den Schädiger zwar gewonnen, dennoch aber nutzlos geführt zu haben. Er muß dann einen zweiten Prozeß gegen den Versicherer, gestutzt auf § 3 Nr. 1 PflVG führen, in welchem er zwar seinen Schaden, sozusagen die "Hauptsache” wiederum zu gesprochen bekommen wird und insoweit unter Kostenlast des Versicherers, nicht aber auch die durch seinen ’♦übereilten” Vor-Prozeß gegen den Schädiger nunmehr doppelt verursachten Kosten* Denn es dürfte nicht Sinn des dem Schädiger mit der Direktklage in die Hand gegebenen Verfahrens gewesen sein, die Versicherer mit Kosten zu belasten, die zu vermeiden waren, wenn der Geschädigte sogleich den Versicherer - wenn auch nicht allein, wie das die ’’action directe” des Französischen Rechts vor sieht, sondern zusammen mit dem Schädiger (§ 59 ZPO) - verklagt hätte.
Auch diese Überlegungen machen deutlich, daß die in § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG enthaltene und den Umfang des Direktanspruchs abgrenzende Verweisung auf die Leistungspflicht des Versicherers aus dem VersicheiungsVerhältnis nur die sachlich-rechtlichen Ansprüche i.S. von § 149 WG betrifft, die aufgrund der materiell-rechtlichen Haftungsnormen geltend gemacht werden können. Ein Schaden aber, der dem Geschädigten allein dadurch erwächst, daß er einen
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prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus einem nur gegen den Schädiger geführten Prozeß schließlich weder gegen diesen selbst noch auch wegen Nichtbestehens einer Deckungspflicht gegen den Versicherer auf dem herkömmlichen Umweg mittels Pfändung und Überweisung durchzusetzen vermag, gehört, wenngleich er sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, als eine adäquate Folge des schädigenden Ereignisses darstellt, nicht zu dem, was § 3 Nr. 1 PflVG unter dem "Anspruch auf Ersatz des Schadens" versteht. Schon das Reichsgericht hat in RGZ 124, 235 , 236 unterschieden zwischen dem "eigentlichen Haftpflichtschadöl", den der Versicherer gemäß § 149 WG zu decken hat, und den durch einen Prozeß entstandenen Kosten, die der Versicherer gemäß der in § 150 WG ge re gelten "Rechtsschutz Versicherung" auch noch zu decken hat; ähnlich trennt auch § 10 Abs. 6 AKB zwischen den "Haftpflicht-ansprüchen und den Kosten. Der Direktanspruch des § 3 Nr. 1 PflVG stimmt aber mit dem Haftpflichtanspruch überein, so daß der Versicherer nur in diesem Umfang zu ersetzen braucht (so Müller-Stüler, Der Direktanspruch gegen den Hafxpflichtversicherer, Veröffentlichungen des Seminars für Versicherungswissenschaft 1966 S. 144) .Maßgebend für den Umfang des Direktanspruchs ist, wie Feyock VersWirtschaft 1965, 318 richtig sagt, allein die Haftung des Versicherten nach den allgemeinen haftpflichtrechtlichen Vorschriften.
3.	Im Ergebnis hat also das Oberlandesgericht mit Recht verneint, daß der Kläger seinen gegen den Schädiger bestehenden Kostenerstattungsanspruch mittels Direktklage
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(auch) gegen den beklagten Versicherer durchsetzen kann (vgl. auch Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl.
§ 12 StVG Rdn. 34). Infolgedessen kommt es auf die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils nicht mehr an, wonach der Klageanspruch auch an § 254 BGB hätte scheitern müssen (dazu kritisch H.J. Wussow WJ 1977,
13 - zu einem Urteil eines anderen Senats des Berufungsgerichts in NJW 1976, 1459).
Dr. Weber	Sehe ff en	Dr.	Steffen
 Dr. Ankermann	Dr. Deinhardt