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BGH

Gericht: BGH

I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer'.amerikanischen Luftfahrtgesellsch&ft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen, ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.9Ö0 DM zu zahlen hatte. Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens ^WÄ7)» Auf die Haftungshöchst summen des Art. 22 WA könne sic sich nicht berufen, weil den Reiseteilnohmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art.' 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast 1.100 DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt | den nicht verbrauchten Rest von 800,DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet. Bas Oberlandesgericht hat festgestcllt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen bisher entstandenen und den künftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen» Soweit es allerdings um die Ersatzpflicht der Beklagten für die in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsschäden der Kinder geht, hat e3 die Klage abgewiesen» Ben Anspruch auf Zahlung von 1.100 BM (Erstattung der Reisekosten hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 1. Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Heiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom 1961 (Anl* 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Auf die Hochstsummen des Art* 22 WA könne sie sich nicht berufen« Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art« 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sic sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art« 5 WA verstoßen habe« Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. Den Anspruch der Kläger auf volle Rückzahlung des Flugpreises stützt das Berufungsgericht auf die §§ 325» 323, 818 BGB, Es hat ihn zunächst allerdings nur dexa Grunde nach zuerkannt. a) Da die Ansprüche der Kläger ihre Grundlage in den Haftungsbestiramungen des Warschauer Abkommens finden, mußten sie nach Art. 29 V/A ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom B. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Klägerinnen auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens fli« 1963 ein- Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung e?lner bezifferten Leistungsklage genötigt gewesen wären, Dies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie den Klägern in den wolligen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht suge-mutet werden konnte» Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Priotablaufs hätte ein Rechenfehler zu einem Anopruchsvorluot führen können» Hinzu kommt, daß erst mehrere Konate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialversicherungsträgorn eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welchem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche„ die auf die Sozialversicherungsträger übergegangen, und auf jene, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt werden sollten» Deshalb kann hier die Frage, ob sich etwa der ebenfalls klagende Sozialvcrsicherer kraft Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe seiner Aufwendungen aus der Versicherungsleistung hätte befriedigen dürfen, unerörtert bleiben» b) Lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Feststellungsklagc vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Kläger im Laufe des Rechtsstreits in der Lage gewesen wären, Loistungsklagc zu erheben (BGHZ 28, 123, 127)» Dazu waren sie umsov/oniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtszug schließlich angekündigt hatten, sie würden nunmehr zur Lcistungsklage übergehen, dann aber doch bei der Peststellungsklage geblieben sind, nachdem Es mag dahinstchen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen. Die Peststollungsklage konnte in der Sache nur dann Erfolg haben, wenn die Kläger auch dartaten, daß ihnen nach der Höhe dos Einkommens des Verunglückten trotz des auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurechnonden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen usw. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei. 1. Soweit es um die künftigen Unterhaltsansprüche ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - DM § 844 Abs. 2 Hr. 9) Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 15, Juni und vom 16, September 1966 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, gegen sie auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgcstellt, Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Leistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BGHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehl, Laß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten coin muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senate-urteil vom 4o November I960 - VI ZR 138/59 - LM § 304 ZPO Nrf 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden. Denn das Peststcllungover-fahren geht nicht wie bei einer Leistungsklage anschliessend in ein Betrags verfahren über; im Peststellungsver-fahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118, 120). Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab boi seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964* 927 ergibt, Ein Rechtsfehler ist daher nicht ersichtliche Daß es etwa, als es einen Anspruch der Kläger trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich Schadensberechnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden. In der Sache seihst haben die Angriffe der Revision sum Teil Erfolge Io Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführerin gewesen ist und nach den Best!mutigen des Warschauer Abkommens haftet. lo Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im »Sinne des Art. 1 handelt (vglo § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachj^ührerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ißt. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die ReiseteiInehmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnefcnnern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luft fahr tunt entnehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr^l-fliB Ai^HB» äer ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre. . Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang j von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESTÖRE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Rach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten vollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfah-rtunternehmene .Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen* »sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten* sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines BeförderungsVertrages mit einer von ihr herangezögenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen. Das Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten.^ollenj, meint aber,, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen»» aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eingewandt hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden* Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abachließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestelltens dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter.- hh) Pie Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte» Paß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht recht siir turns frei verneint» Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr dieTeilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für Sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen* Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft hei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mit geteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab schließen wollen. Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul HflMI Air Service, OadBBl zurüokgeflogen werden» Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sicher gestellt sei* Auch aus der »agent-olause” in Art. 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie Äur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen* In dieser Klausel, die von vielen Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte i mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten. cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiset ei Intimer, geschlossen habe ( Geschäf tsbesorgungsver trag)« Pie sen gegenüber hab e sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnden ,Snedit eur (vgl. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankoramt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße “Spediteurin“ war, sondern die Beförderung selbst Übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanständet werden. Wicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die jTßA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enreise geworben. Die Revision meint, hier habe es sich "nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt» Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei. Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Bnter-Beförderungsvertrsg, den der Charteret mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsibility Civile en Cas df Affr§.tcment et de Lopation d? keine ausschlaggebende Holle» Sse bezweckt, zwisehen dein Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren Unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art» 1 WA hat, er sich daher • gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art* 22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal11 - vgl» Sundberg S» 360; Shawcross/Beaumont Nr* 351 = 3o Aufl* So 480; Brion Nr» 120; Rudolf ZLW I960, 146; Butoit, La Collaboration entre Compagnies Adriennes 1957 So 101)» Die 11 agent "-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten : iBeförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB). Bas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beföröerungs-vertreg mit dem Charterer, der als "agent” für sie handelte, geschlossen hatten. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Heisenden abgeschlossen hatte. Das Berufungsgericht Imt sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung..^ habe. Es mag zwar, sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten« Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen« ' ee) Schließlich lassen auch dieidibrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechts fehlerhaft wäre« 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeflihrt hat. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. V/er jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für ÜDod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff “Halter des Luftfahrzeugs“ belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit “Haftung aus dem Beförderungsvertra^ überschrieben (vgl. Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die PrBMBB AiBMB als ausführende Luftfrachtführerin haften..Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am Bl. BHHHB 1961 ereignet hat. b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Das. Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsschoine; von diesen aber spricht es im Art. 3 Abs. 2, Art, 4 Abs.3 und Art, 5 Abs, 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im V/arschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luft fahrt unternehmen Üblicher und von der IATA für ihre Mitglieder vörgeschriebenen Vordrucke, Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art ;.3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Prachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Plugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertrag-schließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-* standen hat (vgl. als unentgeltlich im Sinne des Art» 1 WA anzusehen ist* ist dem Abkommen selbst, nicht, mit Sicherheit zu entnehmen» Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich11 {etwa in § 8 a StVG; § 1 PBefG; vgl» auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (Drion Nr. 56; vgl. Dieses, spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14- November 1967 (VI ZR 216/65 » LH LuftVG Nr» 5) heran-gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehrals unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen v/erden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. c) Mitdiesen Rechtsgrundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts ira Einklang, Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert' und..’’erhalten; ein .Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Das Berufungsgericht will * schon darin, daß die Beklagte für deren Plüg nichts bezahlt hat* einen Gewinn sehen, weshalb der Plug ent- . Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das 2itfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusamraenge-hangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hatten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 'Teilnehmer habe umlegen dürfen. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die. von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine 11 WerbereiseM wie eine Verkaufsveranstaltung, Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännische, durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat,. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei reehtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte di© Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Tei lnehmern “geschuldeten" Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. Um einer Beförderung die Eigenschaft ''unentgeltlich“ zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der “profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt. Notv/endig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen zu-fließen soll und zv/ar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung* Bas* aber hat das Berufungsgericht hier iro Ergebnisend bejaht. a) Die Revision meint, durch den von>der Interessengemeinschaft mit dem Versicherer der- PrMHIM AiflÜBl abgeschlossenen Vergleich'sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten- Jedoch sind für di© Behauptung der Revision, der Verzicht dier Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl. b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die AiflH^ (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar* Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige 'Lage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb-nieht auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reise-teilnehfaern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art. Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsver träges ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß, ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Ben Haag angeführt« Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl« die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168)« Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art« 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war. Hr. 406 An. b » 5«Au£l* 1966 S« 439s "some sort of ticket"; Brdon Hr. 251s "a slip of paper")« Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art« 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. 47)« Auch bei der Neufassung des Ar to 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15)o Bas deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift, nicht. Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Es mag zwar sein, daß die Beleihte, als sie den Teilnehmern diese “Bestätigung“ übersandte, damit nicht den in Art. 3 WA vorgesehenen “Flugschein“ hat ausstellen wollen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldirnann Art. 3 Rdn. 17; vgl. 2, Ber unbegrenzte Festst el lungs an trag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der PrflHBHfc AiflBH) und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (Art, 25 WA), Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Das Berufungsgericht leitet den Anspruch der Kläger auf Erstattung auch des restlichen Flugpreises aus § 325 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Abs.3? Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Unfall zu vertreten habe {§§ 325, 282, 278 BGB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reise toilnohmer an die PrflHHBt AiflBHMl weiter gegeben habe und von dieser nicht zurüekbekommen könne (§ 818 Abs.3 BGB). Sie macht nämlich mit Recht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung {§ 638 BGB) berufen hat. 254)« Hach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiseteilnohaern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Transportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen. 2. Ber Annahme, daB die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangen» Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens gestützt, übrigens würde die kurze Verjährung auch dann eingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte.

Zitierte Normen: § 22 ArtSchutzUeb § 638 BGB § 287 ZPO § 51 LuftVG § 278 BGB § 1 ArtSchutzUeb § 164 BGB § 407 HGB § 1 ArtSchutzUeb § 164 BGB § 1 ArtSchutzUeb § 328 BGB § 23 ArtSchutzUeb § 29a LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 8a StVG § 1 PBefG § 49 LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 286 ZPO § 17 ArtSchutzUeb § 51 LuftVG § 3 ArtSchutzUeb § 325 BGB § 1 ArtSchutzUeb § 631 BGB § 24 EVO § 634 BGB
WABerufungsgerichtLuftfrachtführerTeilnehmerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2066 005
IM NAMEN DES VOLKES
jJZB 50/6'
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24* Juni '<969 Krieg!,
J\i s T i zhaup t s ekr e t ,vh
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma M n	-	I-	a	n	d	t	o	c	h n i
Go so II schaft mit beschränkter Haftung, in GeflHB; vertreten durch ihre Geschäftsführer Lc-^B und
 Beklagten, Beruf ungsbe-darten und Revisionsklägorin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Prof. Br. und Dr.
gegen
1.	die Y/itwe Ingebor,
2.	die Karin B _____________
3.	den minderjährigen Niels-Peter B __________
vertreten dui’ch seine Mutter, die Erstklägerin in	i.Y/., Hfl^^Bstraße fl|9
Kläger, Berufungekläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanv/alt
 la
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatapräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Y/ebor, Prof. Br» Ntißgens, Sonnabend und Buns
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten v/ird das Urteil des I. Zivilsenats des Obcrlandesgcrichts Düsseldorf vom 15* Dezember 1966 aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat«
1 * Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung von Plugkosten v/ird die Berufung der Klüger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25« Juni 196A zurückgev/icsen.
2* Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koston der Revision, an das Berufungsgericht zurUck-verv/iesen»
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.O-. S## ■ International S.A. in Mi###p (USA) hergestellten Harvestore-Anlagen, die der Rationalisierung der Tieriütterung dienen, . als deren Generalvertreter für Europa. Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer. I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer'.amerikanischen Luftfahrtgesellsch&ft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im ######1961 veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie.74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Faul M##| in Bur## (OMHHH#) eine Maschine gechartert. Den von ihr zu. zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen, ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.9Ö0 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Dr. I###, ä°n Leiter ihrer Verkaufsfördorüngeabteilung, und einen weiteren Angestellten teilnehmen.
Am#.	1961 flogen die 76 Teilnehmer von
D##BH# mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft Ai###11 (Ho#B#/Ca#H#|#), der die Fluggesellschaft Faul H## wegen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach den USA ab; die Maschine war von Cpt. F### über Sh###
(Irland) nach D####^Loh##|| gebracht worden. Rach einer Zwischenlandung in Sh### übernahm Cpt. T#### das Flugzeug und startete am #1. #### gegen 3.00 Uhr früh zu dem Weiterflug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das -Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.
3
Einer der Reiseteilnehmer war dor Oberbaurat Er« Erich BflHBP» Br hint erließ seine Frau und zwei Kinder, Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspcuch.
Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer ”Interessengemeinschaft Flugzeugunglück ShHBW zusammen, darunter auch die Kläger. Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Er. WHH in HHHH* wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der BrflBHB AiHHP* mit dem schließlich Ende HHH 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchst summen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12, Oktober 1929 in Y/arschau abgeschlossen - RGBl. 1933 II 1039) erhielten. Insgesamt überv/ies der Versicherer an Rechtsanwalt Er. W(HP knapp 1,5 Millionen IM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die AitfHHR verzichtete.
Eie Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf sie entfallen 1st, nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens ^WÄ7)» Auf die Haftungshöchst summen des Art. 22 WA könne sic sich nicht berufen, weil den Reiseteilnohmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art.' 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behaupten' die Kläger, lägen die Voraussetzxingen des Art. 25 WA vor. Schon die Beklagte
 
selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die PrfllB	äen Flug ausgewählt habe,
 grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse den Deuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Opt.	wie sich vor
 allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Kläger überreicht haben, ergebe.
Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist und künftig entstehen wird. Außerdem verlangen sie Rückerstattung der restlichen Flugkosten, nämlich Zahlung von 1.100 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast 1.100 DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt | den nicht verbrauchten Rest von 800,DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet.
Die Beklagte hat bestritten* Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungs vertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversichcrers der Pr^HBHP	bereits
 gedeckt seien. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des.
Art» 3 Abön 2 Satz 2 'HA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen» Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art» 3 UA an einen Flugschein stelle. Außerdem habe Cpt.
Flugscheine der PrflHIk	mitgebracht	und	sie,
 als er in UflHHHP gelandet sei, Br»	übergeben»
der sie als der Reiseleiter der Gruppe für - jeden Teilnehmer entgegengenommen habe.
Bas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, den Flug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln» Zv;ar habe sic cs verabsäumt, über die PrflHIB	Er-
kundigungen einzusiehen, doch lasse sich nicht feststellen, daß eine oingeholte Auskunft ihr hätte Anlaß geben müssen, den Flug mit einer Maschine dieser Gesellschaft abzusagen.
Bas Oberlandesgericht hat festgestcllt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen bisher entstandenen und den künftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen» Soweit es allerdings um die Ersatzpflicht der Beklagten für die in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsschäden der Kinder geht, hat e3 die Klage abgewiesen» Ben Anspruch auf Zahlung von 1.100 BM (Erstattung der Reisekosten hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
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Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Uz'toils.
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Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Heiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom	1961	(Anl*	3
 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art« 1 WA), hafte sie nach Art» 17 WA. Auf die Hochstsummen des Art* 22 WA könne sie sich nicht berufen« Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art« 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sic sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art« 5 WA verstoßen habe« Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. Ob die PrflH^ Ai^HBl Flugscheine ausgestellt und durch Cpt.	vor dem
 Abflug in SflHB Dr.	habe übergeben lassen,
 könne/auf sich beruhen weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reisoteilnehmcr gefehlt habe.
Den Anspruch der Kläger auf volle Rückzahlung des Flugpreises stützt das Berufungsgericht auf die §§ 325» 323, 818 BGB, Es hat ihn zunächst allerdings nur dexa Grunde nach zuerkannt. Es hält es nämlich für möglich, daß sich bei der endgültigen Errechnung der Schadenshöhe herausstelle, daß die Zahlung des Versicherers der FrflH auch auf diesen Anspruch anzurcchnen sei.
2.	Bas Berufungsurteil (VersH 1968, 583) unterließ insoweit, ale es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art» 3 Abs. 2 Satz 2 V/A), durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises ist gemäß § 638 BGB verjährt.
1. Der Feststellung3anspruch.
A.
I. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Feststellungsklage schon deshalb abvveisen müssen, weil die Kläger in der Lage gewesen seien, Leistungsklage zu erheben. Biese Rüge greift nicht durch.
1. Bio besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles erlaubten es den Klägern, den Streit mit der Beklagten mittels unbozifferter Feststellungsklage auszutragen .
a) Da die Ansprüche der Kläger ihre Grundlage in den Haftungsbestiramungen des Warschauer Abkommens finden, mußten sie nach Art. 29 V/A ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom B. BHMP 1961 an. Infolgedessen haben sie ihre vom BHB 1963 datierte und an diesem Tage bei Gericht eingegangene Klage gerade noch rechtzeitig erhoben. Eine bezifferte Leistungsklage einzureichen, war ihnen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, nichx zuzu demuten.
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Erst wenige Tage zuvor war die Überweisung dos Iiaftpflichtversicherers der PrflHHB AiflBim bei Rochts-anwalt Dr.	oingegangen.	Hätten	die	Kläger	eine	be-
zifferte Leistungsklage einreichen wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der Ge-samtüberweisung des Versicherers auf jeden der Verunglück-ten (für Beerdigungskosten, Unterhalts- und Gepäckschaden) entfiel und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs« 2 des Durchführungsgesetzes zu dem Warschauer Abkommen vom 15. Dezember 1933 (RGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiele Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufzuteilcn sein würden. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Klägerinnen auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens fli«	1963	ein-
sureichenden Leistungsklage um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten. Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsüberweisungen, die übrigens erst	1963
zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. RGZ 152, 193j 197; BGHZ 2, 251, 253).
Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung e?lner bezifferten Leistungsklage genötigt gewesen wären,
 
für jeden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71- Klagen mit im wesentlichen demselben Peststellungs-antrag eingeroieht - eine gesonderte Klage mit jeweils im einseinen errechneten und begründeten Zahlungsan-trägen aussuai’beiten. Dies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie den Klägern in den wolligen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht suge-mutet werden konnte» Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Priotablaufs hätte ein Rechenfehler zu einem Anopruchsvorluot führen können» Hinzu kommt, daß erst mehrere Konate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialversicherungsträgorn eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welchem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche„ die auf die Sozialversicherungsträger übergegangen, und auf jene, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt werden sollten» Deshalb kann hier die Frage, ob sich etwa der ebenfalls klagende Sozialvcrsicherer kraft Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe seiner Aufwendungen aus der Versicherungsleistung hätte befriedigen dürfen, unerörtert bleiben»
b) Lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Feststellungsklagc vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Kläger im Laufe des Rechtsstreits in der Lage gewesen wären, Loistungsklagc zu erheben (BGHZ 28, 123, 127)» Dazu waren sie umsov/oniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtszug schließlich angekündigt hatten, sie würden nunmehr zur Lcistungsklage übergehen, dann aber doch bei der Peststellungsklage geblieben sind, nachdem
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ihnen das Berufungsgericht mitgetoilt hatte, es halte die Peststellungsklage für zulässig (vgl* BGHZ 28, 123?
 126) o
2,	Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägern auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Leistungsklage Ersatz dos ihnen bisher entstandenen Unterhaitsschadons mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sic an der Zahlung des Versicherers beteiligt werden würden. Es mag dahinstchen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen. Jedenfalls konnte von ihnen nicht verlangt werden, diesen Weg zu beschreiten (vgl. auch BGHZ 36, 38).
3.	Konnten somit die Kläger wegen des ihnen bisher erwachsenen Unterhaltsschadens Feststellungoklage erhoben, so konnten sie dies erst recht hinsichtlich des Untorhaltssehadens, der künftig eintreten konnte . Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5» 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar.
II. Die Peststollungsklage konnte in der Sache nur dann Erfolg haben, wenn die Kläger auch dartaten, daß ihnen nach der Höhe dos Einkommens des Verunglückten trotz des auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurechnonden
 Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen usw. ein Unterhaltsschaden entstanden war
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und entstehen wird, hinsichtlich dessen des? Ersatzanspruch nicht auf den Sozialvcrsicherungstrüger üborge-gangen war und nicht schon von dem Betrag, der ihnen aus der Überweisung des Versicherers zugeteilt worden war, voll gedeckt wurde. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg.
1.	Soweit es um die künftigen Unterhaltsansprüche ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 135» 135; Senatsurtoil vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - DM § 844 Abs. 2 Hr. 9) Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen nocht festge-stellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
2.	Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden der Klägerin zu 1.) konnte das Berufungsgericht doz’ Rost stcllungsklago allerdings nur 3tattgeben, wenn cs sich davon überzeugte, daß die von der Witwe erhobenen An-
 
Sprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 1*12, 29 17 293)* Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellung der Klägerin zu 1,) gewonnen *
a)	Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 15, Juni und vom 16, September 1966 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt. Das läßt sich jedoch nicht feststelken; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem Rechenwerk der Klüger nicht voll an-schließen. Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angotretenen Beweise hinsichtlich der Hohe dos Unterhaltsausfalls usw. erheben müssen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, gegen sie auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgcstellt, Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Leistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BGHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehl,
b)	Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung der Schadensberechnung die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein Schaden verblieben sei. Dieses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BGHZ 2, 250), Schon für den Erlaß eines
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Grundurteils genügt es, wenn sich aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH LM § 304 ZPO Nr. 2; BGH VRü 4, 88; Urteil vom 11 „ Dezember 1961 - HI ZR 110/60 = WM 1962, 307)0 Pür den Erlaß eines Peststellungsurteils können keine strengeren Anforderungen gestellt werden. Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23• April 1964 - III ZR 140/63 -VersR 1964? 925? 927; Senatsurteile vom 7-, Pebruar 1967 - VI ZR 126/65 - VersR 1967, 456 und vom 11 * Juli 1967 - VI ZR 115/66 - VersR 1967, 1092). Laß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten coin muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senate-urteil vom 4o November I960 - VI ZR 138/59 - LM § 304 ZPO Nrf 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden. Denn das Peststcllungover-fahren geht nicht wie bei einer Leistungsklage anschliessend in ein Betrags verfahren über; im Peststellungsver-fahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118, 120).
Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab boi seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964* 927 ergibt, Ein Rechtsfehler ist daher nicht ersichtliche Daß es etwa, als es einen Anspruch der Kläger trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich Schadensberechnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden.
 
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B„
In der Sache seihst haben die Angriffe der Revision sum Teil Erfolge
 Io Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführerin gewesen ist und nach den Best!mutigen des Warschauer Abkommens haftet.
lo Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im »Sinne des Art. 1 handelt (vglo § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachj^ührerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ißt. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die ReiseteiInehmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnefcnnern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luft fahr tunt entnehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr^l-fliB Ai^HB» äer ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am S. flP 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usw., die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat. In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es-u.a.i
 
"Das große Interesse, das praktische Dandwirte,. Wissenschaftler und die Fachpresse dero Harvesters-: Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen*
V/i^wollen voraussichtlich am #«#«>1961 von 330HB .... starten und nach 0##HP fliegen. Rer Rückflug erfolgt am #M#1961 ab Hfl#?##*
Die Kosten einschl. der Busreißen und Übernachtungen belaufen sich auf 1.900 Iff. Fs sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen....«
Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereit ei und in den USA durch die Firma O.A. S### organisiert..."
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem * . •
Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 DM überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom #|.	1961	angenommen,	das	lautet;
Sehr geehrter Herr, (hier folgte der Same )!
. Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang j von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESTÖRE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt.“
Rach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten vollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfah-rtunternehmene
(§278 BGB) o Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher LuftfahrtgeSeilschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-fahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht Uber ein eigenes Flugzeug'verfügte. Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luftbeförderungen mit Flugzeugen durchfuhr ten, die sie von' Luftfahrtgesellschaften charterten.
b) Lie Revision macht geltend, die.se Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus-legungsgründsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände. Las läßt sich aber nicht festst eilen.
Lie Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stilischweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§ 153* 157 BUB), ist möglich; sie verletzt weder Lenkgesetze noch Erfahrungssätze. Zu Unrecht meint die Revision, Mer gehe es um. die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen. Laß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren.
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.Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen* »sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten* sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines BeförderungsVertrages mit einer von ihr herangezögenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen. Das Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten.^ollenj, meint aber,, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen»»
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eingewandt hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden*
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen Flugreisen nur vermitteln. Nicht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleieher/Reymann/Abraham, .Das Recht der Luftfahrt, 3« Aufl,, Art* 1 WA Anm* 28 S. .274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957 > 358; Georgiades RFM 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Baris RFDA 1956, 217). Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abachließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestelltens dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter.- -nehmen (vgl. Schlei eher /Rey mann/Abraham Art. 1 WA Anm. 26 a.E.; Bodenschatz aaO 360; Riese'Z1R 1956, 7; Meyer SLR 1957, 328, 330). Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
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Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weit bekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftshetrieh diente»
hh) Pie Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte» Paß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht recht siir turns frei verneint»
Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr dieTeilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für Sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen* Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft hei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mit geteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab schließen wollen. Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul HflMI Air Service, OadBBl zurüokgeflogen werden» Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sicher gestellt sei*
Auch aus der »agent-olause” in Art. 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie Äur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen* In dieser Klausel, die von vielen
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der IATÄ (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Charterung von. Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag ”both on liis own behalf and as agent for air-jje^sbns carried in the aircraft” (vgl, hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S. 559 ff)o Es kann aber schon, zw ei felhaft sein, ob Mer mit ”agentfl ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Gronfors, Air,Charter and	j
the Varsaw Convention 1956 S. 115 Fn. 4; Schweickhu&dt ZLW 1964, 13)« Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte i mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiset ei Intimer, geschlossen habe ( Geschäf tsbesorgungsver trag)« Pie sen gegenüber hab e sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnden ,Snedit eur (vgl. § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen.	*
per Revision ist zuzugeben, daß diese engere rechtliche Konstruktion möglich ist (vgl. Guldimann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art. 1 WA Rdn. Q;
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Schweickhardt ZLW 1964, 23; Riese ZIW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen werden konnte«, Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Bri,tten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft). So liegt es auch hier«» Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleicher/Reymann/Abraham Art* 1 WA Anm. 28 a.E.; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 S. 50/51)* Ob es sich dabei um die in § 164 Abs. 2 BGB geregelte Frage handelt, v/ie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankoramt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim Erklärung sempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar aus'gedriickt hat« Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße “Spediteurin“ war, sondern die Beförderung selbst Übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanständet werden. Sie hatte den Treis von 1.900 JM festgesetzt. Davon, daß sie Uber dessen Verwendung ihren “Auftraggebern“ hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Wicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die jTßA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enreise geworben.
Die Revision meint, hier habe es sich "nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt» Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei. Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Pluggesellschaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract11' auch zugunsten der. in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group11 abgeschlossen war.(so Art. 8 des Contracts), wie dies derartige Char tei* vertrüge.*- häufig vor sehen (vgl. Drion, Limitation of Liabilities in International Air Law..
1954 Nr. 120 Pn. 3). Bei der Entscheidung des Rechtsstreits koramt .es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte PluggeSeilschaft (das Deckuhgsverhältnis) ah, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis11. Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Bnter-Beförderungsvertrsg, den der Charteret mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsibility Civile en Cas df Affr§.tcment et de Lopation d? A&ronef,
1963 S. 4Q).o Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art.- 17 WA haftet (Schleieher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anoi. 26; Riese ArchLR 1939» 138; Bodenschatz aaO. S. 360; Goidhuis, National Airlegislations and the Warsaw Convention 1937, S. 134; Shaweross/Beaumont, On Air Law, 2. Aufl.
1951 Anm. 513 D =: 3C Aufl. 1966 S. 603). Auch bei dieser Präge spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des Chart er-Vertrages
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keine ausschlaggebende Holle» Sse bezweckt, zwisehen dein Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren Unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art» 1 WA hat, er sich daher • gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art*
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal11 - vgl» Sundberg S» 360; Shawcross/Beaumont Nr* 351 = 3o Aufl* So 480; Brion Nr» 120; Rudolf ZLW I960, 146; Butoit, La Collaboration entre Compagnies Adriennes 1957 So 101)» Die 11 agent "-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten : iBeförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB). Bas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beföröerungs-vertreg mit dem Charterer, der als "agent” für sie handelte, geschlossen hatten. Bie Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Pluggästen betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ah. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Heisenden abgeschlossen hatte. Bas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht.
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
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Das Berufungsgericht Imt sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung..^	habe.	In	der Tat ist nicht zu ver-
kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitetei sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Beise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unter scheid et * Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit	in	die	TJSA, um dort
 eine Rundreise zu unternehmen« Sie nahmen vielmehr an einer ^laflBBMÄ-Reise*1 teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veik auf sförderungsabtei lung stand und nach einem vor geschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen*
. Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsrei se den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern«
Es mag zwar, sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten« Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen«	'
ee) Schließlich lassen auch dieidibrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechts fehlerhaft wäre«
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
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berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages” gemäß § 664 BOrB einem Britten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeflihrt hat. Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.
a)	Die Frage, v/er Luftfrachtführer ist, daher die in den Art*; . 3 ff V/A näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Artv 17 ff V/A zu haften.hat; kann bei einem "echten Chartervertrag " zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen, tos Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. V/er jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für ÜDod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
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frachtf (ihrer regeln wollen. Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikanischen Recht, das Schadensersatzanöpriiche vorzugsweise auf Delikt ("'tort”) stützt, als* Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Plug tatsächlich ausführ.t. (vgl. .hierzu Schleicher/ Reymarin/Abraham Art. 1 WA Anm. 26). Andererseits leuchten die Gründe-ein, warum die deutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer .als denjenigen ansieht, den das. Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages übernommen hat -( so die Denkschrift des Reichs just izmini ater iu»a| *1934, Sonderveröffentl'ichung Nr. 1 -der Deutschen Justiz • Nr. 1 zu Art. 1 WA). Dementsprechend hat auch das Gesetz vom 23. Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) Uber die Haftung.des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertrag* liehen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff “Halter des Luftfahrzeugs“ belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit “Haftung aus dem Beförderungsvertra^ überschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag, 1955 S. 28, 69 = ZHR 1954, 82 ff; Rinck, Betr 195S, 273)*
Im vorliegenden Pall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen-des Warschauer Abkommens (vgl. § 51 LuftVG). Bei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffassungen im' anglo-ameri-| konischen und im kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27. August 1963 (BGBl. II 1159) be-
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treffend das Zusatzabkommen vom	1961	über
 die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) naher ausgeführt ist.
Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die PrBMBB AiBMB als ausführende Luftfrachtführerin haften..Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am Bl. BHHHB 1961 ereignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungserheblich.
b)	Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Dem ist zuzustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftverkehrsgesetz 1957 S. 266; Schleicher/Reymann/Abraha® Art.1 Anm. 26, 28; Riese, Luftrecht S. 408 und ZLR 1958* 7).
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (Goedhuia, La Convention de Varsovie, 1933 S. 95 und in Rational Airlegislations S. 134; Shav/cross/Beaumont Hr. 362 Anm. a)'und 513 C; Drion Hr. 118 ff; GrÖnfors 3. 38, 81; Pelichet S. 158; Sundberg S. 286 ff; Guldimann. Art. 1 WA Anm. 10).
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtige zu demal auch zwei französische Autoren
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dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Priv6 International Aerien, 1958? S. 92; Juglart, Traitfe Elementalre de Droit A6rien, 1952 Nr. 276; ebenso Litvine, Präcis Elfe~ mentaire de Droit Atrien, Brüssel 1955? Nr. 180). Die von dieser Mindermeinung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das. Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsschoine; von diesen aber spricht es im Art. 3 Abs. 2, Art, 4 Abs. 3 und Art, 5 Abs, 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs« 2 und Art.'30 die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Par-■ teien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im V/arschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luft fahrt unternehmen Üblicher und von der IATA für ihre Mitglieder vörgeschriebenen Vordrucke, Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art ;. 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Prachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Pür die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision-geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
 Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen . Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Plugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
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(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, hei dem ein Hicht-Luftfahrtuhternehmen eine Beförderung unter~ nommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertrag-schließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-* standen hat (vgl. auch Meyer ZLR 1957* 530).
c)	Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Prachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61$ Beliebet S. 149)» Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr.‘180).
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3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen$ unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die;Fragei ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
 gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
 das Urteil den Angriffen der Revision stand»
a)	Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich
 im Sinne des Art» 1 WA anzusehen ist* ist dem Abkommen selbst, nicht, mit Sicherheit zu entnehmen» Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich11 {etwa in § 8 a StVG; § 1 PBefG; vgl» auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (Drion Nr. 56; vgl. Riese, Luftrecht S. 68/69). Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft.» Dieses, spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14- November 1967 (VI ZR 216/65 » LH LuftVG Nr» 5) heran-gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Schwenk ZLR 1963? 153, 160)« .
b)	Die Auffassungen darüber, was als "remuneration" (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodensjbein/Koffka aaO S. 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art» 1 Anm. 10; Riese S. 410; ArchLR 1933, 301), In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1 WA aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie, S. 86 und National Airlegislations
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So 126; Coquoz S.. 89; Lemoine, Traite de Droit Aerien 1947 Nr. 577; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttrans-portreeht, 1954, 3. 15). Damit ist aber nur der Grundsatz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Sinzelfalles. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat. Br ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art.» 17 ff WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Worbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratisflug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem ent- ' geltlichen macht, weil es dann des Jätzes 2 im Art. .1 Abs. 1 WA kaum bedurft hätte.
/tb zustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur um "compensation” seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit" ging (so treffend Pittard, Droit Atrien 1951,
169 ff, angeführt bei Goedhuis S. 126 bzw. S. 86). Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehrals unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen v/erden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. D£ion Nr. 56; Litvine Nr. 176; Sehweickhard aaO
3.	15).

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c)	Mitdiesen Rechtsgrundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts ira Einklang,
 Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert' und..’’erhalten; ein .Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Mitfahrt des Reiseleiters Dr,	und	eines
 seiner Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will * schon darin, daß die Beklagte für deren Plüg nichts bezahlt hat* einen Gewinn sehen, weshalb der Plug ent- . geltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das 2itfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusamraenge-hangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hatten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 'Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die. von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine 11 WerbereiseM wie eine Verkaufsveranstaltung, Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungsab-teilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der Be-
 
klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 1? Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70.000 IM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännische, durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat,. . Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. teilnahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des . lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei reehtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte di© Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Tei lnehmern “geschuldeten" Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft ''unentgeltlich“ zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der “profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt.
 
Notv/endig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen zu-fließen soll und zv/ar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung* Bas* aber hat das Berufungsgericht hier iro Ergebnisend bejaht.
4.	£u Unrecht behauptet die Revision, die
 Beklagte habe Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die-	AiflHBfc und deren Leute ein Ver-
schulden an dem Unglück getroffen habe (Art- 20 V7A)-Ihr Schriftsatz vom 18- August 1966 Setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht Uber die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist.. Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die VerschuldensVermutung des Art- 20 Y7A
a uszuräumen - Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten.
5,	Hilfsweise macht die Revision geltend, jedenfalls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen. Bas trifft nicht zu.
a) Die Revision meint, durch den von>der Interessengemeinschaft mit dem Versicherer der- PrMHIM AiflÜBl abgeschlossenen Vergleich'sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten- Jedoch sind für di© Behauptung der Revision, der Verzicht dier Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl. § 423 BUB), keine Anhaltspunkte vorhanden- Das ’ Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu v/irken. Rechtsanwalt Dr. VHBI hatte in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
 
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Frsgen gestellt hätte«
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die	AiflH^ (und deren Versicherer) als
 ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar* Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige 'Lage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die	AjLflHHP’	also	deren
 Versicherer,den Schaden regulieren mußte. Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die PrflBP	ge-
wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert.
II. Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei fest gestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb-nieht auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reise-teilnehfaern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art.
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 3 Abs. £'Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom ■).	1961	nicht	als
 Flugschein angesehen werden.
 
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird.mit Recht von der Revision angegriffeno
. a) Über den .Inhalt des Flugscheins stellt Art» 3 ..Abs» 1 WA mehrere Erfordernisse auf, -denen er entsprechen soll, aber nicht muß. Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsver träges ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß, ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Funktion .'eines. Beweispapier es hat (so Jetzt ausdrücklich Satz T des im Haager Protokoll neugefaßten Art» 3 Abs. 2 WA). Er soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährleisten.
Hach' Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt» Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schleicher/Rebmann/Abraham Art* 3 Anra, 6; Riese aaO S. 432; Abraham S. 33 Fn. 68 und in ZLR 1953, 79). Erst die Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst. Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Hr. 148). Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben*, gilt es nicht (so auch Urteil der Court d1appel Paris ZLW 1967, 115; schief KG NJW 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, wie
 
dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Passung des Satz 2 im Art«, 3 Abs, 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei« Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (lb 2R 226/62 - NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG iodoF. des Gesetzes vom 25. Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Ben Haag angeführt« Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl« die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168)« Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art« 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war.
Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungens es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Flug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S. 110s «Be la faqon qu’il* veut"; ebenso in Air Legislations S. 157s "any kind of ticket11; Shawcross/Beaumont,
2. Aufl. Hr. 406 Anm. b » 5«Au£l* 1966 S« 439s "some sort of ticket"; Brdon Hr. 251s "a slip of paper")« Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art« 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S. 422$ Goedhuis, Air Legislations S« 155, Beaumont, Journal of Air Law 1949 , 398; Juglart Hr. 293; Schweickhardt aaO S. 30). Bie Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die Hichtausstellung einee Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche
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Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht Gder wenn der Beförderte gerade infolge der Nichtausstellung des Flugscheins einen die Höchst summe übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Lavr \19:47Vv;34) ° B§i bloßen OrdnungsverstÖßen und . Versehen* jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers (vglo Boring, ArchfLR 1935? 10; Goedhuis, Aii*legi eolations ß.l$7.; Brion Fr, 223)« Sie ist daher von Anfang an von deutscher Seite .bekämpft worden (vgl, Benk-echrift des Reiche justizministeriums 1934 aaO s. 32;
Riese ArchfLR 1934? 47)« Auch bei der Neufassung des Ar to 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15)o Bas deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift, nicht. Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Platz. Wohl ist daran fest2uhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleioher/Reymann/Abraham Anm. 4; Riese S. 432; Öo$uoz S. 106/107). Bas wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein. Es muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodanstein/fCoffka Art. 3 Anm. IV a.E«; Brion Nr. 251; ßuldimann Art. 3 Rdn. 17) .
b) Biese Mindest-Erforderaissen erfüllt, \^e
die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben,
*
das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23. August 1961 geschickt hat. Benn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines wFahrtausv/eisesn zu sein.
Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Nr* 251)o Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Das Berufungsgericht meint, der Brief vom V.	1961 sei nichts
 anderes als ein kaufmännisches Bestätigungssehreiben.
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das trifft wohl zu für das Jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das rcöit "Lieber Amerikafahrer!11 (also ohne Nennung des Namens) über schrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der M 1.900"o Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 2M, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Das ist bei dem Schreiben vom 23. August 1961 anders: es beschränkt sioh auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2. Harvestore-Studienreise nach, den USA einen Platz fest gebucht haben11. Diese Erklärung genügte aberr für einen Flugschein. Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer. Abkommens enthielt, ist, wie ansgeftihrt,unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werdä.
 
Es mag zwar sein, daß die Beleihte, als sie den Teilnehmern diese “Bestätigung“ übersandte, damit nicht den in Art. 3 WA vorgesehenen “Flugschein“ hat ausstellen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion; des Art. 3 WA jedoch nicht ab. Biese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art» 3 WA auf gestellten Regeln zu veranlassen. Baß dadurch die Fassagiere wsw. ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen cör Papiere beruht, ist lediglich eine Nebenwirkung, deretwegen die Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt.
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre.
Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldirnann Art. 3 Rdn. 17; vgl. auch Riese, S. 432).
III. Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Besagte bis zur Höhe der in Art. 22 WA. bestimmten Höchst summen haftet. Ba jedoch
 der Versicherer der PrflHHBl Ai^HHfe diese Höchst-
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 summen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist.
 
1« Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Sehutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei«, Bas ist unrichtig, Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art, 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art, 24 WA),
2, Ber unbegrenzte Festst el lungs an trag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der PrflHBHfc AiflBH) und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (Art, 25 WA), Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vor getragenen Umstände, dem ÜJatrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, so\*eit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen-
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2. Per Zahlungsanspruch.
Das Berufungsgericht leitet den Anspruch der Kläger auf Erstattung auch des restlichen Flugpreises aus § 325 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Abs. 3? 812, 818 Abs. 2 BGB-her. Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Unfall zu vertreten habe {§§ 325, 282, 278 BGB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reise toilnohmer an die PrflHHBt AiflBHMl weiter gegeben habe und von dieser nicht zurüekbekommen könne (§ 818 Abs. 3 BGB).
Ob diese Rüge der Revision Erfolg haben könnte, kann offen bleiben. Sie macht nämlich mit Recht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung {§ 638 BGB) berufen hat.
1. Das Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Prägen dos Buftbeförderungsvertrages; im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schleicher/Reymann/Abrahain Am* .1.3 vor Art. 1 WA, S. 254)« Hach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiseteilnohaern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Transportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Beim Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff., sondern nach den Sondervorschriften der §§ 633 ff. BGB. Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm
 
im voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sich für die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs. 4 mit § 467 BGB). Dieser Anspruch ist kein Bereicherungsanspruch, vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff. BGB. Andererseits muß dor Besteller seinen Anspruch binnen sechs Monaten {§§ 638, 646 BGB) geltend machen (Denecke in RGR-Korom. BGB 11. Aufl. § 638 Anm. 2 a.E.).
Dur dann, wenn er Ersatz für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel des Werkes, sondern als dessen weitere Folge entstanden sind, kann die Frage auf tauchen, ob die regelmäßige 30jahrigo Frist gilt, nicht aber, wenn er Rückzahlung des Werklohns begehrt (BGH2 46, 238).
Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen. Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und unterliegt deshalb der kurzen Verjährung des § 638 BGB (so RG JW 1908, 196 ^für einen Eisenbahnun-fallj* vgl* Staudinger/Riedel, BGB 11* Aufl. § 638 Rdn* 4 sowie Ratz RGR-Komm. HGB 2. Aufl., Anm. 14, 22 und Schlegel-berger/Geßler HGB 3. Aufl. Anm. 9, beide zu § 460). Dementsprechend ist auch in § 24 Abs. 7 EVO bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung binnen sechs Monaten bei der Eisenbahn geltend machen muß. Dies muß er auch im Falle des § 23 Abs. 2 b) EVO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Unglücks gilt (vgl. Schlegelberger/Geßler aaO, Anm. 9 und Finger, EVO 3. Aufl.
§ 25 Anm. 2). Biese Regelung der EVO entspricht dem Recht auf Wandlung, das § 634 BGB dem Besteller eines Werkes einräumt £so zutreffend Staks DR 1941, 1387 sowie Goltermann, EVO 2. Aufl. § 23 Anm. 3 und Finger aaO Anm. 12). Was so für Beförderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für die hier vorliegende Luftbeförderung ebenso (vgl. auch Art. 11
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 Abs. 3 der IATA-Beförderungsbedingungen für Passagiere 9 in Schleicher/Reymann/Abraham aaO So 431 f). Hier greift die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein*
2.	Ber Annahme, daB die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangen» Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens gestützt, übrigens würde die kurze Verjährung auch dann eingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte.
3.	Somit mußte die Revision auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs Erfolg haben. Insoweit war das klagoab-weisendo Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Senatspräsident Br. Engels	Br. Weber Hüßgens
 ist beurlaubt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben.
Br. Weber	Sonnabend	Bunz.