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BGH · VI ZR 50/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 50/66

Der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 10«, Oktober 1967 unter Mitvjirkung des Senatspräsidenton Dr. Engels und der Bundeorichter Hanebeck, Dr«, Bode, Heinrich Meyer und Dr«, Pfretzsehner für Recht erkannt % Die Klägerin hat die Beklagten v/egen Verletzung der Aufsichtspflicht Uber ihren Sohn auf Ersatz dos Unfall-Schadens in Höhe von insgesamt 4 241?60 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen«, Sio hat vorgetragen, angesichts des vcrkchrcv/idrigcn Verhaltens des Kindes habe sich Sch^^ verkehregemäß verhalten, als er zu dem Schutze des Kindes den Wagen scharf abgebremet und nach links gezogen habe«, Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnet, ihr Kind habe sich vcrkehrsgerecht verhalten, weil es bei Erreichen des von den Straßenbahngeleioen frei gelassenen Pahrbohnraumes stehen geblieben sei«, Selbst wenn der Kraftfahrer Schfl^B ohne zu bremsen geradeaus weitergefähren wäre, so wäre niemand zu Schaden gekommen«, Der Unfall beruhe allein auf der verkehrowid-rigen Pahrweisc Schäfers, der unaufmerksam und für die Verkehrsvcrhältnissc zu schnell gefahren sei«, Seine Schreckreaktion sei allein auf seine Unaufnei’ksankeit und überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen„ Das Kind hätten sie mit der gehörigen Sorgfalt beaufsichtigt«, Entscheidungsgründes Io Die Beklagten haften, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumofroi darlegt, nach § 832 So 1 BGB, weil ihr Kind durch sein verkehrswidrigeo Verhalten die zu dem Unfall führende Ausweichbewegung des Kraftfahrers Sch^B veranlaßt und damit den Unfall widerrechtlich verursacht habe. Nach den Feststellungen nahm Schäfer das Kind wahr, als es unmittelbar hinter dem Straßenbahnzug, der cs zunächst vordeckt hatte, hervorkam und schnellen Schrittes die Fahrbahn zu überqueren trachtetOo Dieses Verhalten des erst vierjährigen Kindes, so erwägt das Berufungsgericht zutreffend, gab dem Kraftfahrer begründeten Anlaß zu der Besorgnis, es werde in einer sich selbst und andere gefährdenden Weise die Fahrbahn weiter Überqueren; er mußte daher ein unbesonnenes Verhalten des Kindes in Rechnung stellen und seine Fahrweise entsprechend ein-richtcn«, Mit Recht erblickt das Berufungsgericht ein verkehr swidriges Verhalten des Kindes darin, daß es den - Kraftfahrer zu einer gefahrbringenden Ausweichbewegung veranlaßt hat, die sodann zu dem Unfall führte«, Die Revision stellt eine Zeit-Wegberechnung an, nach der bei Gcradcausfahrt des Kraftfahrers mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h das Kind äußerstenfalls 1 m über den Im Hinblick auf die Unbcrechcnbarkcit des Verhaltens von Kleinkindern durfte der Kraftfahrer nicht darauf vertrauen, das Kind werde vor Verlassen des Gleichereiches stehen bleiben und ihn vorbeifahren lassen; er mußte.violmchr, wie bereits dargolegt, ein weiteres zügiges Überschreiten der Fahrbahn über den Gleiabereich hinaus in Rechnung stellen und seine Fahr-weice entsprechend einrichten. Unter diesen Umständen kommt es entgegen der Meinung der Revision auch nicht darauf an, ob das scharfe Herumreißen und gleichzeitige Abbremsen des Kraftwagens zur Abwendung der Gefahr erforderlich waren«, Durch das geschilderte Vorhalten des Kindes war der Kraftfahrer in eine plötzliche Gefahrenlage geraten, die ihn zu einer sofortigen Reaktion zwang» Für eine Unaufmerksamkeit des Fahrers, der zufolge er das Kind zu spät bemerkt hätte, oder eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit liegen nach der einwandfreien Y/ürdigung des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte vor«, Die Beklagten können sich daher nicht darauf berufen, daß der Kraftfahrer nicht das geeignetste Mittel zur Abwendung der Gefahr angewandt habe«, Es kann nach alledem nicht zweifelhaft sein, daß das Kind der II» Rechtsirrtunsfrei hält das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten nicht für geeignet, sie nach § 832 S» 2 BGB zu entlasten» Wie es zutreffend darlcgt, waren die Beklagten im Hinblick auf das Alter des Kindes und die mit der Überquerung der Straße verbundenen besonderen Gefahren verpflichtet, dem Kinde das Überschreiten dieser Straße ohne Begleitung Erv/ach-soner allgemein zu verbieten und die Beachtung dieses Verbots zu überwachen» Die Straße ist eine breite Ausfallstraße mit schnellen Kraftfahrverkchro Eine besondere Gefahrenquelle bildete zusätzlich die Endhaltestelle der Straßenbahn, die sich in unmittelbarer Nähe der elterlichen Wohnung des Kindes befand» Entgegen der Ileinung der Revision durften sich die Beklagten nicht darauf verlassen, daß ihr vierjähriges Kind diesen Gefahren gewachsen sei» Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich, daß sie das hiernach erforderliche allgemeine Verbot nicht erlassen haben» Die von ihnen behaupteten Belehrungen und Ermahnungen des Kindes zur Vorsicht beim Überschreiten der Straße waren keine ausreichenden Taßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht» Das Berufungsgericht hält zutreffend eine Schadensabwägung in entsprechender Anwendung der §§ 254 BGB; 7, 17 StVG für geboten, weil sich die Klägerin nicht nach § 7 Abo« 2 StVG habe entlasten können; es sei nicht erwiesen, daß der Fahrer ihres Kraftwagens den Unfall bei gesteigerter Aufmerksamkeit im Sinne des § 7 Abs« 2 StVG nicht habe vermeiden können; es lasse sich insbesondere nicht aufklären, ob der Fahrer die Gefahr nicht früher habe erkennen können, und ob Bremsen und gleichzeitiges Linkssteuern das geeignete Mittel zur Abwendung der Gefahr gewesen seien« Bin Verschulden des Kraftfahrers hält das Berufungsgericht ebenfalls nicht für erwiesen. Wie bereits dargelegt, ist es sowohl für die Rechtsv/idrigkeit der Schadensverursachung als auch ein Verschulden des Kraftfahrers ohne entscheidende Bedeutung, ob das Herumreißen des Wagens bei gleichzeitigem Abbremsen ein geeignetes Mittel zur Abwendung der Gefahr darstelltc oder nicht.

Zitierte Normen: § 254 BGB
KindUnfallKraftfahrersFahrbahnBerufungsgerichtKraftfahrerKlägerinVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

JTachcchlagov/erks nein
2087 004
BGHZs	nein
 Zur Veröffentlichung
BGB § 832; StVO §§ % 37
Das Verhalten eines vierjährigen Kindes im Straßenverkehr kann schon allein wegen seiner Unberechen-barkeit verkehrsv/idrig sein«
BGH, Urt* v, 10« Oktober 1967 - VI ZR 50/66 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
Verkündet am
?0o Oktober 1967 Kriegl,
 Jus ti zhaupt o ekr«
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 50/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Io
des Landwirts August
 der jlausfrau Gerda ffl
 geborene
5
Beklagten 9 Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revioionskläger,
- Prosseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Firma Carl Wilhelm
.
braiie
9
Klägerin , Berufungsb eklagte, Anschlußberufungsklägerin und ReviGionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
2

Der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 10«, Oktober 1967 unter Mitvjirkung des Senatspräsidenton Dr. Engels und der Bundeorichter Hanebeck, Dr«, Bode, Heinrich Meyer und Dr«, Pfretzsehner
 für Recht erkannt %
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1«, Zivilsenats des Ober-landesgerichts Düsseldorf von 10» Pcbruar 1966 wird zurückgewiesen,,
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auf erlegt«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand!
Am 24« Dezember 1963 fuhr der Student Klaus-Peter SchflB mit einem Opel-Personenwagen der Klägerin auf der D4HH9 Straße in	in	Richtung
 Die Straßenränder waren mit Schnee bedeckte An der Endhaltestelle der Straßenbahn nach D(m^, die außerhalb der geschlossenen Ortschaft liegt und an der zwei zusammen 4,50 m breite Schienenpaare in der Fahrtrichtung Sch^B^ fast die ganze rechte Seite der 10,30 m breiten Straße in Anspruch nehmen, stand auf dem der Straßenmitte zugewandten Schienenpaar ein Straßenbahnzug«, In Höhe des Straßcnbahnzuges bremste Schfl^^, der links vorbeifuhr, den Personenwagen scharf ab und zog ihn nach links, weil
 
ex’ den damals vier Jahre alten Sohn der Beklagten mit einen Puppenwagen hinter der Straßenhahn die Pahrbahn von rechte nach linka übei’qucrcn sah« Der Wagen geriet auf den Schnee, dort ins Schleudern, fuhr Uber den Bürgersteig und prallte dann gegen die Begrenzungsmau er einer Tankstelle«, Br wurde schwer beschädigt«,
Die Klägerin hat die Beklagten v/egen Verletzung der Aufsichtspflicht Uber ihren Sohn auf Ersatz dos Unfall-Schadens in Höhe von insgesamt 4 241?60 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen«, Sio hat vorgetragen, angesichts des vcrkchrcv/idrigcn Verhaltens des Kindes habe sich Sch^^ verkehregemäß verhalten, als er zu dem Schutze des Kindes den Wagen scharf abgebremet und nach links gezogen habe«,
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnet, ihr Kind habe sich vcrkehrsgerecht verhalten, weil es bei Erreichen des von den Straßenbahngeleioen frei gelassenen Pahrbohnraumes stehen geblieben sei«, Selbst wenn der Kraftfahrer Schfl^B ohne zu bremsen geradeaus weitergefähren wäre, so wäre niemand zu Schaden gekommen«, Der Unfall beruhe allein auf der verkehrowid-rigen Pahrweisc Schäfers, der unaufmerksam und für die Verkehrsvcrhältnissc zu schnell gefahren sei«, Seine Schreckreaktion sei allein auf seine Unaufnei’ksankeit und überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen„ Das Kind hätten sie mit der gehörigen Sorgfalt beaufsichtigt«,
Das Landgericht hat den Klageanspi'uch zu 1/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«, Das Oberlandeo-gcricht hat die Berufung der Beklagten zurückgewieseno Auf die Ancchlußberufung der Klägerin, die nur noch Erstattung der Hälfte ihres Schadens erstrebte, hat es den Klagcar.spruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«,
 
Mit der - zugelasaenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Klagcabwoisung weiter* Die Klägerin bittet um ZurücJcweiaung der Revision0
Entscheidungsgründes
 Io Die Beklagten haften, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumofroi darlegt, nach § 832 So 1 BGB, weil ihr Kind durch sein verkehrswidrigeo Verhalten die zu dem Unfall führende Ausweichbewegung des Kraftfahrers Sch^B veranlaßt und damit den Unfall widerrechtlich verursacht habe. Nach den Feststellungen nahm Schäfer das Kind wahr, als es unmittelbar hinter dem Straßenbahnzug, der cs zunächst vordeckt hatte, hervorkam und schnellen Schrittes die Fahrbahn zu überqueren trachtetOo Dieses Verhalten des erst vierjährigen Kindes, so erwägt das Berufungsgericht zutreffend, gab dem Kraftfahrer begründeten Anlaß zu der Besorgnis, es werde in einer sich selbst und andere gefährdenden Weise die Fahrbahn weiter Überqueren; er mußte daher ein unbesonnenes Verhalten des Kindes in Rechnung stellen und seine Fahrweise entsprechend ein-richtcn«, Mit Recht erblickt das Berufungsgericht ein verkehr swidriges Verhalten des Kindes darin, daß es den - Kraftfahrer zu einer gefahrbringenden Ausweichbewegung veranlaßt hat, die sodann zu dem Unfall führte«,
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe außer Betracht gelassen, daß das Kind die Fahrbahn überhaupt nicht betreten habe; es habe auch den Vortrag der Beklagten nicht beachtet, daß das Kind in Höhe des zweiten Schicnenpaares angehalten habe, umdden Verkehr beobachten zu können, und daß niemand geschädigt v/orden v/äre, v/enn Schilp ohne zu bremsen geradeaus weit er gefahren wäre*
Die Revision stellt eine Zeit-Wegberechnung an, nach der bei Gcradcausfahrt des Kraftfahrers mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h das Kind äußerstenfalls 1 m über den
 
Schienenbereich hinaus in die Fahrbahn hineingclangt wäre, falls es nicht in Höhe des zweiten Schienenpaar es angeha'lten hätte.
Hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben. Unbestritten befand sich das Kind, als Sch^^ es erblickte, im Bereich der Straßenbahnglcisc, die nicht auf einem besonderen Gleiskörper verlegt waren; cs bewegte sich also bereits auf der Fahrbahn. Selbst wenn man den 4,50 m breiten Gleiskörper nicht zur Fahrbahn rechnen wollte, so strebte das Kind doch, als Schäfer es wahrnahm, schnellen Schrittes den Fahrbahnbcrcich außerhalb der Geleise zu. Im Hinblick auf die Unbcrechcnbarkcit des Verhaltens von Kleinkindern durfte der Kraftfahrer nicht darauf vertrauen, das Kind werde vor Verlassen des Gleichereiches stehen bleiben und ihn vorbeifahren lassen; er mußte.violmchr, wie bereits dargolegt, ein weiteres zügiges Überschreiten der Fahrbahn über den Gleiabereich hinaus in Rechnung stellen und seine Fahr-weice entsprechend einrichten. Es ist daher für die Beurteilung des Verhaltens sowohl dos Kindes als auch des Kraftfahrers unerheblich, ob das Kind in Höhe des zweiten Schienenpaares stehen geblieben ist. Zu diesen Zeitpunkt war der durch das Verhalten deo Kindes bedingte Entschluß deo. Kraftfahrers, den Vagen herumzureißen und zu bremsen, bereits gefaßt und in der Ausführung begriffen. Zutreffend weist das Berufungsgericht die Auffassung der-Beklagten als fehlsam zurück, ihr Kind, das wegen deo herannahenden Kraftwagens rechtzeitig stehen geblieben sei, habe sich lediglich wie ein Erwachsener verhalten; es könne aber nicht das gleiche Verhalten, das bei einem Erwachsenen verkehregerecht sei, bei einen Kinde verkehrswidrig sein. Bas äußerlich gleiche Verhalten eines Erwachsenen und eines Kleinkindes kann in vcrkchrsrechtlicher Sicht verschieden beurteilt werden,
 
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weil “bei einem Erwachsenen auf ein verkehr 3gerechtes Verhalten vertraut werden darf, solange nicht besondere Umstände dagegen sprechen, bei einem Kleinkind dagegen grundsätzlich ein unbesonnenes Verhalten in Rechnung zu stellen ist«,
Auf das mit der Zeit-Y/egberechnung belegte Vorbringen der Revision,, auch bei ungebremsten Geradeausfahrcn des Kraftwagens und Weitergehen des Kindes würde niemand geschädigt worden sein, kommt cs ebenfalls nicht an«, Selbst wenn man die Berechnung als zutreffend zugrunde legt, konnte der Kraftfahrer doch in der ihm für die Beurteilung der Gefahrenlage verbleibenden überaus kurzen Zeitspanne nicht voraucberechnen, ob das Kind in seine Fahrbahn geraten werde, oder ob noch ein gefahrloses Vorbeifahron möglich sei«, Zudem wäre das Kind, wenn es entsprechend der Berechnung der Revision 1 m über das zweite Schienenpaar hinausgelangt wäre, bei ungebremstem Goradoaus-fahren des Kraftfahrers in höchst gefährliche Nähe des Fahrzeuges geraten«,
Unter diesen Umständen kommt es entgegen der Meinung der Revision auch nicht darauf an, ob das scharfe Herumreißen und gleichzeitige Abbremsen des Kraftwagens zur Abwendung der Gefahr erforderlich waren«, Durch das geschilderte Vorhalten des Kindes war der Kraftfahrer in eine plötzliche Gefahrenlage geraten, die ihn zu einer sofortigen Reaktion zwang» Für eine Unaufmerksamkeit des Fahrers, der zufolge er das Kind zu spät bemerkt hätte, oder eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit liegen nach der einwandfreien Y/ürdigung des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte vor«, Die Beklagten können sich daher nicht darauf berufen, daß der Kraftfahrer nicht das geeignetste Mittel zur Abwendung der Gefahr angewandt habe«, Es kann nach alledem nicht zweifelhaft sein, daß das Kind der
 
Beklagten unter Verstoß gegen §§ 1, 37 StVO den Fahrer SchflB gefährdet und behindert und dadurch eine adäquate Unfallverursachung gesetzt hat» An der Ursächlichkeit v/ürde selbst dann nichts geändert, wenn das Herumroißen und Abbremscn des Wagens den Fahrer als Verschulden anzurechnen wäre; denn ein solches Verhalten liegt unter den dargclegten Umständen nicht außerhalb jeder Vorhersehbarkeit»
II» Rechtsirrtunsfrei hält das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten nicht für geeignet, sie nach § 832 S» 2 BGB zu entlasten» Wie es zutreffend darlcgt, waren die Beklagten im Hinblick auf das Alter des Kindes und die mit der Überquerung der	Straße
 verbundenen besonderen Gefahren verpflichtet, dem Kinde das Überschreiten dieser Straße ohne Begleitung Erv/ach-soner allgemein zu verbieten und die Beachtung dieses Verbots zu überwachen» Die	Straße ist eine
 breite Ausfallstraße mit schnellen Kraftfahrverkchro Eine besondere Gefahrenquelle bildete zusätzlich die Endhaltestelle der Straßenbahn, die sich in unmittelbarer Nähe der elterlichen Wohnung des Kindes befand» Entgegen der Ileinung der Revision durften sich die Beklagten nicht darauf verlassen, daß ihr vierjähriges Kind diesen Gefahren gewachsen sei» Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich, daß sie das hiernach erforderliche allgemeine Verbot nicht erlassen haben» Die von ihnen behaupteten Belehrungen und Ermahnungen des Kindes zur Vorsicht beim Überschreiten der Straße waren keine ausreichenden Taßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht»
 
III. Das Berufungsgericht hält zutreffend eine Schadensabwägung in entsprechender Anwendung der §§ 254 BGB; 7, 17 StVG für geboten, weil sich die Klägerin nicht nach § 7 Abo« 2 StVG habe entlasten können; es sei nicht erwiesen, daß der Fahrer ihres Kraftwagens den Unfall bei gesteigerter Aufmerksamkeit im Sinne des § 7 Abs« 2 StVG nicht habe vermeiden können; es lasse sich insbesondere nicht aufklären, ob der Fahrer die Gefahr nicht früher habe erkennen können, und ob Bremsen und gleichzeitiges Linkssteuern das geeignete Mittel zur Abwendung der Gefahr gewesen seien« Bin Verschulden des Kraftfahrers hält das Berufungsgericht ebenfalls nicht für erwiesen.
Es wägt daher das Maß der beiderseitigen Unfallvcrur-sachung ab und gelangt - entsprechend dem Antrag der Klägerin - zu einer hälftigen Schadensteilung.
Die Y/ürdigung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen« Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts einen Widerspruch zu seinen Ausführungen über die Rechtswidrigkeit der Schadenoverursachung enthalten. Dort hält es den Kraftfahrer für verpflichtet, zur Vermeidung eines Unfalls scharf zu bremsen und nach links zu steuern, während es bei der Schadensabwägung für nicht aufklärbar hält, ob Bremsen und Linkssteuern das geeignete Mittel zur Abwendung der Gefahr darsteilten. Diese Frage ist jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Wie bereits dargelegt, ist es sowohl für die Rechtsv/idrigkeit der Schadensverursachung als auch ein Verschulden des Kraftfahrers ohne entscheidende Bedeutung, ob das Herumreißen des Wagens bei gleichzeitigem Abbremsen ein geeignetes Mittel zur Abwendung der Gefahr darstelltc oder nicht.
Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe die Bowcislaot verkannt; cs habe Ungeklärtes zu Laoten der Klägerin berücksichtigen müsseno Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ungeklärte Umstände bei der Prüfung der Unabwendbarkeit des Unfalls im Sinne des § 7 Abs« 2 StVG zu Lasten der Klägerin, bei der Präge des mitwirkenden Verschuldens des Pahrers Schäfer dagegen zu Laoten der Beklagten gehen lassen«
Die Revision ist danach unbegründet« Sie war daher mit der Kostcnfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Engels	Hanebeck	Br.	Bode
 Meyer
Dr. Pfretzschner