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BGH · VI ZR 50/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 50/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 29 o November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Mit der Behauptung, daß der Beklagte durch Fälschungen, Betrug und Unterschlagung die von ihr gelieferten Waren zu einen großen Teil an sich gebracht und verschoben habe, hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 100 »000 DM Teilschadensersatz nebst Prozeßzinsen in Anspruch genommen und beim Landgericht ein obsiegendes Urteil erwirkt. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin aufgrund der Order Nummer vom H° HHl 1955 an die 20 to Kupferbleche zu dem Preise von Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die IBH in Verhältnis zur Klägerin selbst Käuferin oder nur Agentin oder Mäklerin gev/esen ist und ob ein Eigentuns-vorbehalt, wie ihn die Klägerin in ihren Auftragsbestätigungen zu dem Ausdruck brachte, nach iranischem Recht zulässig v/ar Daß sie nach iranischem Recht ver j ähivfc l sei, hat das Berufungsgericht verneint, da für die Forderung nach Art. 377 der iranischen Zivilprozeßordnung eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gelte. a) Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen die ihm nach § 293 ZPO obliegende Pflicht verstoßen, das ausländische Recht von Amts v/egen zu ermitteln. Damit ist das Berufungsgericht seiner Ermittlungs-Pflicht ausreichend nachgekommen, zu demal der Beklagte nicht dargelegt hatte, inwiefern es weiterer rechtlicher Auskünfte bedürfe und wo sie zu erlangen seien; seinerseits hatte er sich, wie er vorgetragen hat, bei dem Max-Planck-Institut in Hamburg und dem Institut für Rechtsvergleichung in Köln vergeblich um ein Rechtsgutachten bemüht. Das Berufungsgericht brauchte nicht erst eine Korrektur der Übersetzung zu veranlassen, um feststellen zu können, daß nach iranischem Recht mit Strafe bedroht ist, wer sich durch Betrug im Sinne des Art. 97 des iranischen Strafgesetzbuches in den Besitz des Eigentums eines anderen bringt. Was die Revision hier als allgemeinen Auslegungsgrundsatz bezeichnet, könnte nur ein Grundsatz sein, der den jeweiligen staatlichen Rechtsordnungen immanent ist, so daß es doch wieder eine Verletzung iranischen Rechts wäre, wenn das Berufungsgericht den Fehler begangen hätte, den die Revision für gegeben hält. Im übrigen spricht aber auch nichts für die Annahme, daß sich das Berufungsgericht bei der Auslegung und Anwendung des iranischen Rechts von Vor Stellungen des deutschen Rechts hätte leiten lassen. d> Da keine Rede davon sein kann, daß das Berufungsgericht, wie die Revision möint, ohne eigene Überprüfung des iranischen Rechts nur das aus dem deutschen Recht gewonnene Ergebnis auf der Grundlage dos Gutachtens Pcrid mit Vorschriften des iranischen Rechts versehen habe, liegen auch die Einwendungen neben der Sache, mit denen die Revision darzutun sucht, daß der Klageanspruch nach deutschem Recht unbegründet sei» Das Berufungsgericht hat die Ansprüche nach iranischem Recht geprüft und als begründet befunden* Ob sie auch nach deutschem Recht begründet wären, ist für die Entscheidung, die nach dem Erlaß des vorigen Revisionsurteils des Senats in dieser Sache noch zu treffen war, ohne Interesse. e) Nur soweit die Revision mit ihren Einwendungen die Nichtbeachtung von Prozeßstoff rügt, der auch von dem Rechts- ( Standpunkt aus, den das Berufungsgericht zu dem nicht revisiblen iranischen Recht eingenommen hat, beachtlich war, kann die Revision das Berufungsurtoil zur Nachprüfung stellen (BGHZ 3, 342, 346, 347; BGH Urteil vom 13* Juli 1959 - II ZR H09/57 - LM Nr. 49 zu § 549 ZPO). aa) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der ' Beklagte hat vortragen lassen, die Pingierungen auf den Das Berufungsgericht brauchte sich an der ausgesprochenen Würdigung umso weniger gehindert zu sehen, als der Beklagte bei seiner Parteivernohmung über das Zustandekommen der Aufträge eingeräumt hat, daß die als Buyer-Orderer angegebenen Personen die Auftragsformularc in Wirklichkeit nicht unterzeichnet haben, aber von einem Einverständnis ( des Dr. Z^^^P und der Klägerin nichts gesagt hat. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann auch nicht damit angegriffen v/erden, daß es über das angebliche Einverständnis nicht den vom Beklagten genannten Zeugen in TPIBB vernommen hat. Auf das etwaige Einverständnis von Dr. ZflBP konnte es nicht ankommen, da nach den Feststellung des Berufungsgerichts die Täuschung mit den fingierten Order-bogen gegenüber der Klägerin begangen worden st, der die Oderbogen zugesandt wurden? bb) Da sich das Berufungsgericht in seinen Urteilsaus-führungen ausdrücklich auch auf die Parteivernehmung des Beklagten stützt, kann nicht angenommen werden, daß es übersehen habe, was der Beklagte über das Zustandekommen der beiden Order Nr. flp und gesagt hat. Daß die auf den Orderbögen vermerkten Bestellungen der Buyer/Ordercr fingiert waren und die Täuschungen gegenüber der Klägerin vom Beklagten ausgingen, ist eine Würdigung, die auch in Anbetracht der Aussagen möglich war, die der Beklagte im Rahmen seiner ParteiVernehmung zu diesen beiden Ordern gemacht hat. Wie es festgostellt hat, kann nach iranischem Rocht der Geschädigtf der als Privatkläger in dem Strafverfahren gegen den ange-klagten Schädiger Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte, sich wegen seiner Ansprüche an das Zivilgericht wenden, wenn das Strafgericht nach Freispruch des Angeklagten über den Schaden kein Urteil mehr fällen kann» Demzufolge hat das Berufungsgericht dem fotokopierten und übersetzten Verhandlungsprotokoll des iranischem Gerichts entnommen, daß die Klägerin nur ihre Straf- und Entschädigungs-klago vor diesem Strafgericht zurückgezogen, nicht aber auf ihre Schadensersatzansprüche verzichtet hat. ee) Unbegründet sind ferner die Einwendungen, mit dcnei die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts bekämpft, daß die eingeklagte Schadensorsatzforderung nicht von dem Abkommen berührt worden ist, das der Zeuge Dr. G^HHP namens der Klägerin am 29- September 1953 in mit TaflHHB persönlich und der durch ihn vertretenen IflBi getroffen hat. Grund der Aussagen der Zeugen Dr. SchdK und Panfl^P als erwiesen angesehen hat, sind durch die Zahlungen, die aufgrund des Abkommens geleistet worden sind, die noch offenen Forderungen aus den in Rede stehenden fingierten Aufträgen nicht abgedeckt worden. Zu Unrecht rügt es die Revision daher als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht auf diese Beweisanträge nicht eingegangen ist. blieben, daß die in den vier Streitfällen gelieferten Waren mitbeschlagnahmt/gev/eccn und von der Freigabc-vereinbarung des Abkommens vom 29» September 1958 umfaßt worden seien* Auf die Einwendungen , die von der Revision hiergegen erhoben werden, braucht nicht eingegangen zu werden. Auch wenn sich die Beschlagnahme auf diese Waren miterstreckt haben sollte, wäre der Schaden der Klägerin entgegen der Auffassung der Revision mit der Freigabe der Waren aus der Beschlagnahme nicht entfallen; der Schaden, den die Klägerin durch die Lieferung der Waren erlitten hat, v/äro nur dann behoben, wenn sie die Waren zuriiekbekommen hätte oder wenn sie ihr bezahlt worden wären. ff) Die Revision macht endlich geltend, die Klägerin treffe ein Mit verschulden, weil ihr Vertreter Dr. ZflIB, wie aufgrund der Aussagen des Zeugen feststolle, die Richtigkeit der Angaben auf den Orderbögen habe überprüfen sollen.

Zitierte Normen: § 293 ZPO
RechtBerufungsgerichtiranischKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

2088 010 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 50/65
URTEIL
Verkündet am
29* November 1966 Kriegl, Justiz-hauptsekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Abdol-Hossein H^Bpstraße ■ ,
B
*
Beklagten, Berufungsklägoro und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br«
gegen
 dio Pirna St^Mfc-Bxport GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, DBBHBM,	straße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:?;
Rechtsanwälte Prof, und Br« BIM -•
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 29 o November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13o Januar 1965 wird zurückgewioson.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin lieferte seit 1954 an die Firma Import-Export Co.Ltd (im folgenden: I^^p) in TflH^ auf Grund von Aufträgen (Orders), die u.a. von dem Beklagten als '•Direktor" der	unterschrieben	waren,	gegen V7echoel
 Stahl- und Walzwerkserzeugnisse. Im April 1956 gingen Wechsel der	über	eine	Gesamtsumme	von $19 <>661,71 US
Dollar zu Protest. Nachdem die Klägerin gegen die 1^^ in	eine Wechselklage erhoben hatte und es auch
 zu einen Strafverfahren gegen den Beklagten und andere Gesellschafter der IflK gekommen war, erhielt die Klägerin von der	aufgrund	eines	Abkommens	vom	29.	September
1958 einen Teilbetrag von 40 Millionen Rials, wogegen sie beschlagnahmte Vermögenswerte der Iund von ihr gelieferte Waren froigab. Es verblieb eine Restforderung, die die Klägerin auf etwa 1 Million DM beziffert. Seit dem 15« Februar 1959 befindet sich die IflBl in Liquidation.
 
Mit der Behauptung, daß der Beklagte durch Fälschungen, Betrug und Unterschlagung die von ihr gelieferten Waren zu einen großen Teil an sich gebracht und verschoben habe, hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 100 »000 DM Teilschadensersatz nebst Prozeßzinsen in Anspruch genommen und beim Landgericht ein obsiegendes Urteil erwirkt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zunächst durch Urteil von 8. Mai 1963 die Klage wegen Verjährung abgewiesen; nachdem dieses Urteil auf die Revision der Klägerin durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Juni 1964 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen worden war, ist die Berufung durch das nunmehr angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts zurückgev/iesen worden.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Bie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhalts v/ird im übrigen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 23o Juni 1964 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Zufolge der vorigen Revisionsentscheidung des Senats hat das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin in den erneuten Berufungsverfahren nach iranischem Recht geprüft; es hat sie nach diesem Recht für begründet erachtet. Bio Revision gegen dieses neue Berufungsurteil kann keinen Erfolg haben.
 
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin aufgrund der Order Nummer vom H° HHl 1955 an die	20	to Kupferbleche zu dem Preise von
23*508,70 US-Dollar geliefert; als Buyer i’Orderer) v/ar Hadji Miff® E®Bi^ff	angegeben;	die	Unterschrift
 stammte nicht von ihm, er hat die Ware auch nicht erhalten. Entsprechend war es bei den Ordern Nr. Hk vom ff. HB 1955 über Eisendrähte zu dem Preise von 3 745,42 US-Dollar und Nr. ^B vom®. HB 1955 über 11 to Eisendrähte zu 3 790,92 US-Dollar, als deren Buyer Hadji MiiK Isffff Ka^B bezeichnet war, und bei der Order Nr. ^B vom ff. HHk 1955 über 120 to Eisendrähte zu dem Preise von 17*753»90 US-Dollar, in der Mohammad HoHBff EbffffffBBB Pa(HH als Buyer genannt war. In allen diesen Fällen haben die als Buyer Vorderer) angegebenen Personen die auf den Orderscheinen befindlichen Unterschriften nicht geleistet und die Waren nicht erhalten.
Der Beklagte hat die Auftragsscheine für die I^ffB unterzeichnet; wenn er damals nicht Direktor der Iffl^ff war, so hat er doch als Direktor'unterschrieben. Er hat gewußt, daß die Angaben in den Auftragsscheinen nicht den Tatsachen entsprachen und die als Buyer vorderer) bezeichne ten Personen die Auftragsformulare nicht unterzeichnet hatten.
Die Klägerin hätte der I^^B^ie Waren nicht geliefert, wenn ihr bekannt gev/esen wäre, daß die als Buyer/Orderer angegebenen Personen als Käufer und Empfänger fingiert waren.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die IBH in Verhältnis zur Klägerin selbst Käuferin oder nur Agentin oder Mäklerin gev/esen ist und ob ein Eigentuns-vorbehalt, wie ihn die Klägerin in ihren Auftragsbestätigungen zu dem Ausdruck brachte, nach iranischem Recht zulässig v/ar
 
oder nicht. In jedem Palle, so hat es ausgeführt, habe der Beklagte nach iranischem Recht eine strafbare Handlung begangen. Sei die	Käuferin	gewesen, so habe der Beklagte
 gegen Artikel 97, 238 des iranischen Strafgesetzbuches verstoßen, da er durch sein Verhalten in betrügerischer Weise mitgewirkt habe, daß er oder die	in den Besitz des
 Eigentums an den Waren gelangte. Sei die	nur	Agentin
 oder Mäklerin gewesen, so habe sie die Waren nur zu treuen Händen erhalten und sei an die Weisung der Klägerin gebunden gewesen, die erkennbar nur an die in den Auftragsscheinen bezeichneten Käufer habe liefern wollen; in diesen Palle habe sich der Beklagte durch die Aneignung für sich oder die	zu dem Nachteil der Klägerin nach Art. 241 des
 iranischen Strafgesetzbuches strafbar gemacht. Hach Art. 3 des iranischen Strafgesetzbuches muß der Täter, v/ie das Berufungsgericht weiter fcstgestellt hat, das durch die Gesetzesübertretung erlangte Gut zurückgeben oder den Gegenwert zahlen und zugleich entsprechende Entschädigung entrichten. Das Berufungsgericht hat als erv/iesen angesehen, dufe die Porderungen aus den genannten fingierten Aufträgen noch in Höhe von 23.446,97 US-Doller + 3 745,42 US-Dollar +
3 790,93 US-Dollar, + 8 874,57 US-Dollar * 39.857,89 US-Dollar offenstehen, zu einem Betrage also, der in deutsche Währung umgerechnet über die eingeklagto Summe von 100.000 hinausgeht, und hat hiernach die Klageforderung für gerechtfertigt gehalten. Daß sie nach iranischem Recht ver j ähivfc l sei, hat das Berufungsgericht verneint, da für die Forderung nach Art. 377 der iranischen Zivilprozeßordnung eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gelte.
2. Diese Beurteilung v/ird von der Revision vergebens bekämpft.
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a)	Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen die ihm nach § 293 ZPO obliegende Pflicht verstoßen, das ausländische Recht von Amts v/egen zu ermitteln. Es stand im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, in welcher Weise es sich die zur Beurteilung des Streitfalles notwendige Kenntnis des iranischen Rechts verschaffte (BGH Urteil vom 24. November I960 - II ZR 9/60 - LM Hr.2«i § 293 ZPO = NJW 1961, 411).
Das Berufungsgericht hat sich hierzu des Gutachtens von Prof. Dr.	(.vorn	Institut	für Rechtsvergleichung an
 der Universität	bedient, der die maßgeblichen
 iranischen Gesetzestexte in deutscher Übersetzung vorgelegt hat. Damit ist das Berufungsgericht seiner Ermittlungs-Pflicht ausreichend nachgekommen, zu demal der Beklagte nicht dargelegt hatte, inwiefern es weiterer rechtlicher Auskünfte bedürfe und wo sie zu erlangen seien; seinerseits hatte er sich, wie er vorgetragen hat, bei dem Max-Planck-Institut in Hamburg und dem Institut für Rechtsvergleichung in Köln vergeblich um ein Rechtsgutachten bemüht. ■
Die von der Revision hervorgehobene sprachliche Unvollkommenheit der von einem öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher für die persische Sprache vorge-nonnenen Übersetzung des Art. 238 des iranischen Strafgesetzbuchs war nicht von solcher Art, daß die gesetzlichen	»
Straftatbeständc dieser Bestimmung nicht erkennbar gewesen wären. Das Berufungsgericht brauchte nicht erst eine Korrektur der Übersetzung zu veranlassen, um feststellen zu können, daß nach iranischem Recht mit Strafe bedroht ist, wer sich durch Betrug im Sinne des Art. 97 des iranischen Strafgesetzbuches in den Besitz des Eigentums eines anderen bringt.
In dieser Hinsicht hat der Beklagte im Berufungsverfahren auch keinerlei Zweifel geäußert. Nach dem Inhalt der Urteils-
ausführungen hat sich das Berufungsgericht auch darüber hinreichend unterrichtet gezeigt, v/as das iranische Recht nach der Gesetzesdefinition des Art» 97 unter Betrug versteht .
b)	Soweit die Revision rügt, daß das Berufungsgerichi das iranische Recht fehlerhaft ausgolegt und angewendet hi kann sic mit ihren Einwendungen nach § 549 Abs«. 1 ZPO in diesem Rechtszug kein Gehör finden; ausländisches Recht 1 irrevisibel. Auf eine hiernach unzulässige Rüge läuft es auch hinaus, daß die Revision geltend macht, das Berufung!" gericht habe sich bei der Auslegung des fremden Rechts voi Rechtsgedanken des deutschen Rechts beeinflussen lassen ui hierdurch gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz verstoßen, wonach ausländisches Recht nur aus dem Denken der ausländischen Rechtsordnung ausgelegt werden dürfe. Was die Revision hier als allgemeinen Auslegungsgrundsatz bezeichnet, könnte nur ein Grundsatz sein, der den jeweiligen staatlichen Rechtsordnungen immanent ist, so daß es doch wieder eine Verletzung iranischen Rechts wäre, wenn das Berufungsgericht den Fehler begangen hätte, den die Revision für gegeben hält. Im übrigen spricht aber auch nichts für die Annahme, daß sich das Berufungsgericht bei der Auslegung und Anwendung des iranischen Rechts von Vor Stellungen des deutschen Rechts hätte leiten lassen. Viel mehr ist es von den iranischen Gesetzesbestimmungen auoge gangen und hat aus ihnen selbst ihren Sinngehalt zu erfassen gesucht. Ob es ihn richtig erkannt und den fest-gestellten Sachverhalt nach iranischem Recht zutreffend beurteilt hat, kann in diesem Revisionsverfahren nicht geprüft werden.
c)	Mit der Rüge eines Verstosses gegen § 513 Abo. 2 bemängelt die Revision, es sei unklar, was das Berufungsg
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rieht aus dem Gutachten von Prof. Er»	verwendet
 habGo Die Rüge geht fehl* In seiner Urteilsbegründung ist das Berufungsgericht ausdrücklich nur von den diesen Gutachten zugrundeliegenden Gesotzestexten ausgegangen; die Urteilsausführungen bieten keinen Anhalt für die Annahme, daß es bei der Urteilsfindung das Gutachten in weiterem Umfang herangezogen habe*
d> Da keine Rede davon sein kann, daß das Berufungsgericht, wie die Revision möint, ohne eigene Überprüfung des iranischen Rechts nur das aus dem deutschen Recht gewonnene Ergebnis auf der Grundlage dos Gutachtens Pcrid mit Vorschriften des iranischen Rechts versehen habe, liegen auch die Einwendungen neben der Sache, mit denen die Revision darzutun sucht, daß der Klageanspruch nach deutschem Recht unbegründet sei» Das Berufungsgericht hat die Ansprüche nach iranischem Recht geprüft und als begründet befunden* Ob sie auch nach deutschem Recht begründet wären, ist für die Entscheidung, die nach dem Erlaß des vorigen Revisionsurteils des Senats in dieser Sache noch zu treffen war, ohne Interesse.
e) Nur soweit die Revision mit ihren Einwendungen die Nichtbeachtung von Prozeßstoff rügt, der auch von dem Rechts- ( Standpunkt aus, den das Berufungsgericht zu dem nicht revisiblen iranischen Recht eingenommen hat, beachtlich war, kann die Revision das Berufungsurtoil zur Nachprüfung stellen (BGHZ 3, 342, 346, 347; BGH Urteil vom 13* Juli 1959 - II ZR H09/57 - LM Nr. 49 zu § 549 ZPO). In dieser Hinsicht kann der Revision aber gleichfalls kein Erfolg bc-schieden sein.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der ' Beklagte hat vortragen lassen, die Pingierungen auf den
 
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Orderbögen seien mit Einverständnis der Klägerin und ihres Interessenvertroters Dr. ZflHB vorgenommen worden» Es hat dies angesichts der voraufgegangenen, hierzu in Widerspruch stehenden Darstellung des Beklagten und der entgegenstehenden Bekundung des Zeugen PflBP für eine unglaubhafte Schutzbehauptung gehalten» Diese Würdigung ist aus vor-fahrensrechtlichon Gründen nicht zu beanstanden. Allerdings hatte der Berufungsanwalt des Beklagten darauf hingev/iesen, daß die Informationserteilung durch den Beklagten besonders erschwert sei, weil dieser die deutsche Sprache nur unzulänglich beherrsche. Damit hatte er aber nicht etwa den von Berufungsgericht hervorgehobenen Wechsel des Vorbringens zu erklären versucht, sondern gegenüber der auf ein allgemeines ! Bestreiten beschränkten erstinstanzlichen Einlassung des Beklagten gerade den Vortrag der Berufungsbegründungsschrift bekräftigt, daß cs entgegen der 'Ungeheuerlichen Behauptung" der Klägerin über fingierte Käufe der Endabnehmer mit den Angaben über die Buyer-Orderer auf den Orderbögen seine Richtigkeit habe. Das Berufungsgericht brauchte sich an der ausgesprochenen Würdigung umso weniger gehindert zu sehen, als der Beklagte bei seiner Parteivernohmung über das Zustandekommen der Aufträge eingeräumt hat, daß die als Buyer-Orderer angegebenen Personen die Auftragsformularc in Wirklichkeit nicht unterzeichnet haben, aber von einem Einverständnis ( des Dr. Z^^^P und der Klägerin nichts gesagt hat.
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Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann auch nicht damit angegriffen v/erden, daß es über das angebliche Einverständnis nicht den vom Beklagten genannten Zeugen in TPIBB vernommen hat. Auf das etwaige Einverständnis von Dr. ZflBP konnte es nicht ankommen, da nach den Feststellung des Berufungsgerichts die Täuschung mit den fingierten Order-bogen gegenüber der Klägerin begangen worden st, der die
 Oderbogen zugesandt wurden? diese Täuschung entfiel nicht schon im Falle eines Einverständnisses von Dr.	Wie-
so durch Vernehmung von Taissoudji sollte bewiesen werden können, daß die Klägerin selbst einverstanden gewesen sei, entbehrte jeder näheren Darlegung; schon in Anbetracht der örtlichen Distanz, die zv/ischen dem Zeugen und der Klägerin bestanden hat, hätte es der Angabe konkreter Beweistatsachen dafür bedurft, daß die Klägerin von der Unrichtigkeit der Buyer/Orderer-Eintragungen Kenntnis gehabt und sie gebilligt habe. Da es in dieser Hinsicht an allem fohlte, war der Beweisantritt unbeachtlich.
bb) Da sich das Berufungsgericht in seinen Urteilsaus-führungen ausdrücklich auch auf die Parteivernehmung des Beklagten stützt, kann nicht angenommen werden, daß es übersehen habe, was der Beklagte über das Zustandekommen der beiden Order Nr. flp und gesagt hat. Daß die auf den Orderbögen vermerkten Bestellungen der Buyer/Ordercr fingiert waren und die Täuschungen gegenüber der Klägerin vom Beklagten ausgingen, ist eine Würdigung, die auch in Anbetracht der Aussagen möglich war, die der Beklagte im Rahmen seiner ParteiVernehmung zu diesen beiden Ordern gemacht hat.
cc) Ob der Beklagte, wenn er nicht Direktor der war, so doch die Unterschriftsvollmacht des Generaldirektors Ta^m^ hatte, als er die Orderbögen als Direktor der
 unterschrieb, konnte das Berufungsgericht unerörtert lassen; das Berufungsgericht hat dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht, daß er die Klägerin über die Stellung täuschte, die er bei der IflIB einnahm; es hat vielmehr fcstgestellt, daß die Täuschung der Klägerin über die angeblichen Bestellungen der Buyer/Orderer von dem Beklagten ausgegangen ist, der die Order an die Klägerin als Direktor
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der I^B unterzeichnet hat» Für diese Feststellung war es unerheblich, ob der Beklagte befugt war, für die als Direktor zu zeichnen.
dd) Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Beruf ungc-goricht habe übersehen, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in dem Verfahren vor der 12. Strafkammer dos 20. Gerichtsbezirks in	außer	dem Strafantrag auch die
 Zivilklage gegen den Beklagten zurückgenommen haben* Das Berufungsgericht hat sich hiermit sehr wohl befaßt. Wie es festgostellt hat, kann nach iranischem Rocht der Geschädigtf der als Privatkläger in dem Strafverfahren gegen den ange-klagten Schädiger Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte, sich wegen seiner Ansprüche an das Zivilgericht wenden, wenn das Strafgericht nach Freispruch des Angeklagten über den Schaden kein Urteil mehr fällen kann» Demzufolge hat das Berufungsgericht dem fotokopierten und übersetzten Verhandlungsprotokoll des iranischem Gerichts entnommen, daß die Klägerin nur ihre Straf- und Entschädigungs-klago vor diesem Strafgericht zurückgezogen, nicht aber auf ihre Schadensersatzansprüche verzichtet hat.
ee) Unbegründet sind ferner die Einwendungen, mit dcnei die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts bekämpft, daß die eingeklagte Schadensorsatzforderung nicht von dem Abkommen berührt worden ist, das der Zeuge Dr. G^HHP namens der Klägerin am 29- September 1953 in	mit
 TaflHHB persönlich und der durch ihn vertretenen IflBi getroffen hat. Bei diesem Abkommen handelte es sich lediglich um eine Toilregelung; beide Vortragsteile bestätigten ausdrücklich, daß die getroffene Vereinbarung die Restforderung der Klägerin und ihre weiter ausgebrachten Beschlagnahmen nicht berühre. Wie das Berufungsgericht auf
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Grund der Aussagen der Zeugen Dr. SchdK und Panfl^P als erwiesen angesehen hat, sind durch die Zahlungen, die aufgrund des Abkommens geleistet worden sind, die noch offenen Forderungen aus den in Rede stehenden fingierten Aufträgen nicht abgedeckt worden.
Demgegenüber hat der Beklagte freilich Ta0|^B als Zeugen dafür benannt,daß InttRahmcn des getroffenen Zahlungsabkommens die den streitigen Fällen zugehörigen V/echscl bezahlt worden seien. Indessen hatte der Beklagte C in seinen Schriftsatz vom 8. Januar 1963* selbst hervorgehoben, daß sich bei der großen Zahl von insgesamt 103 protestierten Wechseln ohne genaues Eingehen auf die einzelnen Unterlagen einfach nicht feststellen lasse, auf welche der vielen Wechsel und entsprechenden Rechnungen die gezahlten Gelder verrechnet worden seien oder nicht.
Für einen schlüssigen Beweisantrag wäre daher eine Bezeichnung der in das Wissen des Zeugen	gestellten
 einschlägigen maßgeblichen Bev/eistatsachen erforderlich gev/esen. In seiner Unbestimmtheit lief der Beweisantrag des Beklagten auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Das gleiche gilt für den Antrag auf Buchvorlage für die Klägerin, mit dem der Beklagte unter Beweis zu stellen suchte, daß die streitigen Forderungen bei der Klägerin nur deshalb noch offen zu Buche standen, weil eine "Manipulation" vorgenommen v/orden sei. Zu Unrecht rügt es die Revision daher als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht auf diese Beweisanträge nicht eingegangen ist.
Das Berufungsgericht hat noch zu dem Ausdruck gebracht, gegenüber den gegenteiligen substantiierten Angaben der Klägerin sei der Beklagte dafür darlegungspflichtig ge-
 
blieben, daß die in den vier Streitfällen gelieferten Waren mitbeschlagnahmt/gev/eccn und von der Freigabc-vereinbarung des Abkommens vom 29» September 1958 umfaßt worden seien* Auf die Einwendungen , die von der Revision hiergegen erhoben werden, braucht nicht eingegangen zu werden. Auch wenn sich die Beschlagnahme auf diese Waren miterstreckt haben sollte, wäre der Schaden der Klägerin entgegen der Auffassung der Revision mit der Freigabe der Waren aus der Beschlagnahme nicht entfallen; der Schaden, den die Klägerin durch die Lieferung der Waren erlitten hat, v/äro nur dann behoben, wenn sie die Waren zuriiekbekommen hätte oder wenn sie ihr bezahlt worden wären. Eine Rückgabe hat unstreitig nicht stattge-funden und eine Bezahlung ist, wie vom Berufungsgericht unangreifbar festgestellt, nicht erfolgt.
ff) Die Revision macht endlich geltend, die Klägerin treffe ein Mit verschulden, weil ihr Vertreter Dr. ZflIB, wie aufgrund der Aussagen des Zeugen	feststolle,
 die Richtigkeit der Angaben auf den Orderbögen habe überprüfen sollen. Auch in dieser Hinsicht ist ein Rechtsfohler des Berufungsgerichts jedoch nicht ersichtlich. Der Zeuge
 der Kundschaft herzustcllen und zu pflegen; die Klägerin
 die Angaben auf den Auftragsbögen über den Namen des
 gewesen. Diese Darstellung v/ar nicht geeignet, die Feststellung zu rechtfertigen, daß sich die Klägerin ein I.Iit-verschulden an der Entstehung ihres Schadens entgegenhalter.
hat bekundet, Dr. ZBHB habe als Delegierter der Klägerin in TflBB den Auftrag gehabt, den Kontakt mit
 habe die Aufträge gelegentlich durch Dr. ZiBB, in der Regel aber direkt von der IBI^ bekommen und sie dann im Original oder in Abschrift an Dr. Z^BB gesandt; ob
 geprüft v/erden können, dafür sei
 Käufers gestimmt hätten, habe in
 nicht nachzuständig
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lassen müsse. Aus den Bekundungen des Zeugen	ergab
 sich weder, inwiefern die Klägerin ein etwaiges Versäumnis des Br. Zflp im Verhältnis zu dem Beklagten zu vertreten hätte, noch auch inwiefern Br.	der	Vorwurf	eines
 pflichtwidrigen Versäumnisses traf. Ihm konnte bei den hier in Rede stehenden vier Aufträgen die Unrichtigkeit der Angaben über den Buyer-Ordorer verborgen geblieben sein, ohne daß ihm dies zu dem Verschulden gereichte.
Bie Revision ist hiernach unbegründet.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Engels	Hanebeck	Br.	Bode
 Meyer	Br.	Nüßgens