stellte den Lastzug am rechten Fahrbahnrande ab und entfernte sich, um eine Reparaturwerkstatt zu benachrichtigen0 Kurz danach fuhr ein Lastzug, in dessen Führerhaus der Kläger neben dem Fahrer Wilhelm saß, von hinten auf den haltenden Lastzug auf.Der Aufbau des Motorwagens stieß gegen die' linke Kante des Anhängers. Der Kläger hat in einem Vorprozess (60 318/56 -Landgericht Hamburg) einen Teilbetrag seines Vermögensschadens in Höhe von 1100 DM gegen den Beklagten und don Fahrer e ingeklagt. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von den Beklagten des Vorprozesses die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes-, mindestens aber 2000 DM, sowie die Feststellung verlangt, daß sie über die zuerkannten 1100 DM hinaus zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sind. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, wenn es dem Beklagten den Nachweis aufbürde, daß der geplatzte Reifen verkehrssicher war. Habe dieser einen Kreuzschlag gehabt, was auch bei einem einwandfreien Reifen Vorkommen könne, so sei das Platzen nicht vorhersehbar und damit keine adäquate Ursache des Unfalls gewesene Da aber nach der Entscheidung BGHZ 24, 21, 29 der Nachweis der adäquaten UnfallVerursachung dem Kläger obliege, müsse er beweisen, daß der Reifen schadhaft gewesen sei. Der Fahrer Gfll^hat, was die Revision verkennt, bereits dadurch eine adäquate Unfallursache gesetzt, daß er den Lastzug auf der Autobahn ange halten und abgestellt hat. Zu seiner Auffassung, die Verkehrssicherheit des geplatzten Reifens sei nicht erwiesen«, gelangt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf seine BeweisWürdigung im Vorprozess mit folgenden Erwägungen: Keiner der vernommenen Zeugen habe überzeugend bestätigen können, der geplatzte Reifen sei noch verkehrssicher gewesen. Bio hierzu vernommenen polizeibe-ämten BifH^und WiflHB könnten aber nicht mehr mit Bestimmtheit bekunden, ob sich diese Feststellung auch auf den geplatzten Reifen bezogen habe. Wenn die beiden Zeugen auch speziell über den geplatzten Reifen keine genauen Angaben hätten machen können, so ständen ihre Bekundungen doch der Feststellung entgegen, daß gerade dieser Reifen abweichend von dem all- Diese- Beweiswürdigung wird von der Revision mit Ver-fahrensrügen aus § 286 ZPO angegriffen, jedoch ohne Erfolge Das Berufungsgericht hat alle erhobenen Beweise eingehend und sorgfältig gewürdigt. Zu Unrecht rügt die Revision;, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der polizeilichen Unfallanzeige gegen einen Erfahrungssatz verstoßen; es sei davon auszugehen 3 daß ein solcher Polizeibericht ein zuverlässiges Beweismittel darstelle. Ist somit nicht erwiesen, daß der Fahrer GIBB sich verkehrsrichtig verhalten hat, so obliegt dem Beklagten die Führung des Entlastungsbeweises nach § 851 BGB« Das ■ Berufungsgericht unterstellt zu seinen Gunsten, daß dieser Beweis hinsichtlich der Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen geführt sei« Es hält aber nicht für erwiesen, daß der Beklagte bei der Beschaffung von Gerätschaften und Vorrichtungen die erforderliche Sorgfalt angewandt hat. auch gegen die Sorgfalt des Beklagten bei der Beschaffung verkehrssicherer Reifen sprechen. daß der Beklagte seit dem Erwerb des Anhängers insgesamt 7200 DM für Roifenbeschaffung ausgegeben habe» Aus den hierüber vorgolegten Urkunden ergebe sich jedoch, daß sich unter den beschafften Reifen ein erheblicher Teil gebrauchter Reifen befunden habe; über deren Verkehrssicherheit lasse sich aber aus den Uz*kunden nichts fest stellen „
2191 061 VI ZK 50/60 Verkündet am 4» November I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Heinrich Kg|iBb DfBIBKrdo Hj Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt- gegen den Rentner Hermann Kläger, Berufungsbeklagtcn und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt itraße hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» November I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kleinewefers.o Br» K»E.Meyer, Br» Bode, Br» Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt; Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26» Januar I960 wird zurückgewiesen» Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen Tatbestand: Am 6. September 1955 fuhr der Fahrer Karl G|^H^ des Beklagten mit dessen Lastzug von Dahlenburg nach Hamburg und benutzte von Maschen ab die Autobahn.» Kurz vor 8 Uhr platzte der rechte Vorderreifen des Anhängers. stellte den Lastzug am rechten Fahrbahnrande ab und entfernte sich, um eine Reparaturwerkstatt zu benachrichtigen0 Kurz danach fuhr ein Lastzug, in dessen Führerhaus der Kläger neben dem Fahrer Wilhelm saß, von hinten auf den haltenden Lastzug auf. Der Aufbau des Motorwagens stieß gegen die' linke Kante des Anhängers. Der Kläger wurde hinausgeschleudert und erlitt schwere Verletzungen.* Der Kläger hat in einem Vorprozess (60 318/56 -Landgericht Hamburg) einen Teilbetrag seines Vermögensschadens in Höhe von 1100 DM gegen den Beklagten und don Fahrer e ingeklagt. Beide sind vom Landgericht antragagemäss verurteilt worden. Ihre Berufung wurde zup, rückgewiesen. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von den Beklagten des Vorprozesses die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes-, mindestens aber 2000 DM, sowie die Feststellung verlangt, daß sie über die zuerkannten 1100 DM hinaus zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sind. Er hat vorgetragen, Gfll^habe den Unfall dadurch vorschuldet, daß er die Fahrt mit schadhafter Bereifung angetreten habe. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben ein Verschulden des Fahrers GflHP in Abrede gestellt; das Platzen des Reifen sei auf einen nKreuzschlagM zurückzuführen* der auch bei einem ganz neuen Reifen möglich sei. Der Beklagte habe bei der Auswahl und Überwachung seines Fahrers die erforderliche Sorgfalt angewandt. Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt j erklärt und gegen ihn die begehrte Feststellung getroffen* vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf einen Sozialversicherungsträger. Die Klage gegen den Fahrer GflH^ hat es abgewiesen, weil ihm ein Verschulden nicht nachgewiesen* ein etwaiger Anspruch aus dem Straßenverkehrsgesetz aber verjährt sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt seinen Abweisungs- antrag weiter. Der Klager bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten nach § 831 BGB. Wie es zutreffend ausführt* hat diese Haftung ein Verschulden des Fahrers nicht zur Vor- aussetzung, sondern gründet sich allein darauf, daß der Be- klagte den Fahrer zu einer Verrichtung, nämlich zu dem Führen seines Lastzugs bestellt und Gerdau in Ausführung dieser Verrichtung dem Kläger widerrechtlich Schaden zugefügt hat o «<# Die V/iderrechtlichkeit der Schadensverursachung würde entfallen, wenn nachgewiesen wäre, daß GflHB sich ver-kehrsrichtig verhalten hat (GSZ BGHZ 24, 21}. Das Berufungsgericht hält jedoch diesen Beweis nicht für erbracht. Nach seiner Auffassung läßt sich nicht ausschließen, daß der geplatzte Reifen schon vor Antritt der Fahrt nicht mehr verkehrssicher war, womit der Nachweis eines verkehrsrichtigen Verhaltens des Fahrers GflHH entfällt. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, wenn es dem Beklagten den Nachweis aufbürde, daß der geplatzte Reifen verkehrssicher war. Habe dieser einen Kreuzschlag gehabt, was auch bei einem einwandfreien Reifen Vorkommen könne, so sei das Platzen nicht vorhersehbar und damit keine adäquate Ursache des Unfalls gewesene Da aber nach der Entscheidung BGHZ 24, 21, 29 der Nachweis der adäquaten UnfallVerursachung dem Kläger obliege, müsse er beweisen, daß der Reifen schadhaft gewesen sei. Die Rüge geht fehl. Der Fahrer Gfll^hat, was die Revision verkennt, bereits dadurch eine adäquate Unfallursache gesetzt, daß er den Lastzug auf der Autobahn ange halten und abgestellt hat. Dabei kommt es entgegen der Meinung der Revision auch nicht darauf an, ob der Lenker Jt ,jr des auffahrenden Lastzuges durch seine fahrlässige Fahrweise eine weitere Bedingung für den eingetretenen Erfolg gesetzt hat. Es liegt durchaus nicht außerhalb der Erfahrung, daß auf einen auf der Autobahn ebgestellten Lastzug ein anderes Kraftfahrzeug auffährt. Ber Kausalzusammenhang zwischen dem Abstellen des Lastzuges und dem Auffahren des zweiten Lastzuges Kann daher durch das fahrlässige Verhalten des Fahrers FjHHl nicht in Frage gestellt werden. Bas liegt so klar auf der Hand* daß besondere Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu* - deren Fehlen die Revision rügt, -sich erübrigen. Zu seiner Auffassung, die Verkehrssicherheit des geplatzten Reifens sei nicht erwiesen«, gelangt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf seine BeweisWürdigung im Vorprozess mit folgenden Erwägungen: Keiner der vernommenen Zeugen habe überzeugend bestätigen können, der geplatzte Reifen sei noch verkehrssicher gewesen. In der Verkehrsunfallanzeige der Polizei sei zwar der Wert der Bereifung mit 60 fo für die vorderen und mit 75 für die hinteren Reifen angegeben worden. Bio hierzu vernommenen polizeibe-ämten BifH^und WiflHB könnten aber nicht mehr mit Bestimmtheit bekunden, ob sich diese Feststellung auch auf den geplatzten Reifen bezogen habe. Ber Feststellung der Polizeibeamten ständen zudem die Aussagen der Zeugen HaHB ^H^^und Ho«» entgegen, die bekundet hätten, die Reifen des Anhängers seien allgemein in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Wenn die beiden Zeugen auch speziell über den geplatzten Reifen keine genauen Angaben hätten machen können, so ständen ihre Bekundungen doch der Feststellung entgegen, daß gerade dieser Reifen abweichend von dem all- 6 gemeinen Reifenzustand von verkehrssicherer Beschaffenheit gewesen seio Außerdem habe der Polizeibeanite 3i| ausgesagt5 er meine, daß bei einem Reifen bereits das Leinen zu sehen gewesen sei. Die Aussage des Fahrers liefere ebenfalls gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß der geplatzte Reifen nicht verkehrssicher gewesen sei. GflBP habe bekundet, am Tage vor dem Unfall sei ihm ein Reifen an der Mittelachse des Anhängers geplatzt; diesen habe er durch den mitgeführten Reservereifen ersetzt; außerdem habe er am Vortage für einen zweiten schlechten Reifen einen anderen - gebrauchten - aufziehen lassen. Daraus ergebe sich, daß am Tage vor dem Unfall zwei Reifen schlecht und orneuerungsbedürftig gewesen seieno Unter diesen Um-ständen liege der Verdacht, daß auch der geplatzte Reifen nicht mehr verkehrssicher gewesen sei, sehr nahe. Außerdem habe GrflHD nach seiner Aussage sich am Unglück st ag<2?« ohne Ersatzreifen auf Fernfahrt begeben«, Diese- Beweiswürdigung wird von der Revision mit Ver-fahrensrügen aus § 286 ZPO angegriffen, jedoch ohne Erfolge Das Berufungsgericht hat alle erhobenen Beweise eingehend und sorgfältig gewürdigt. Hinsichtlich der Bewertung der Reifen mit 60 bzw. 75 in der polizeilichen Unfallanzeige und der Aussagen der Polizeibeamten hierzu hat es sich zwar mit der Bezugnahme auf die Beweiswür-digung im Vorprozess begnügt. Zu einer erneuten ausdrücklichen Würdigung hatte es aber entgegen der Meinung dar Revision keinen Anlaß, zu demal nach seiner rechtsirrtumsfreien Feststellung die weitere Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte für eine einwandfreie Beschaffenheit des geplatzten Reifens, dagegen aber gewichtige Indizien für die gegenteilige Annahme ergeben hat. - 7 Zu Unrecht rügt die Revision;, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der polizeilichen Unfallanzeige gegen einen Erfahrungssatz verstoßen; es sei davon auszugehen 3 daß ein solcher Polizeibericht ein zuverlässiges Beweismittel darstelle. Das Berufungsgericht hat die Bedenken, die gegen die Richtigkeit der Angaben in der Unfall-anzeige über den Zustand der Reifen sprechen, eingehend und rechtsfehlerfrei dargelegt. i Die weiteren Rügen der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der richterlichen Beweiswürdigung. Auch der Vorwurf der Willkür bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen BiBHK und wi^HBeinerseits sowie der Zeugen He|Hi und HaBBBIB andererseits ist nicht gerechtfertigt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen der dem Tatrichter nach § 286 ZPO zu-kommendem freien Würdigung der erhobenen Beweise und des Parteivorbringens. Ist somit nicht erwiesen, daß der Fahrer GIBB sich verkehrsrichtig verhalten hat, so obliegt dem Beklagten die Führung des Entlastungsbeweises nach § 851 BGB« Das ■ Berufungsgericht unterstellt zu seinen Gunsten, daß dieser Beweis hinsichtlich der Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen geführt sei« Es hält aber nicht für erwiesen, daß der Beklagte bei der Beschaffung von Gerätschaften und Vorrichtungen die erforderliche Sorgfalt angewandt hat. Es erwägt hierzu, daß die Beweisgründe, die dem Nachweis eines verkehrsrichtigen Verhaltens des Fahrers Gerdau entgegenstehen. auch gegen die Sorgfalt des Beklagten bei der Beschaffung verkehrssicherer Reifen sprechen. Es könne zutreffen? so erwägt das Berufungsgericht weiter, daß der Beklagte seit dem Erwerb des Anhängers insgesamt 7200 DM für Roifenbeschaffung ausgegeben habe» Aus den hierüber vorgolegten Urkunden ergebe sich jedoch, daß sich unter den beschafften Reifen ein erheblicher Teil gebrauchter Reifen befunden habe; über deren Verkehrssicherheit lasse sich aber aus den Uz*kunden nichts fest stellen „ Die gegen diese Würdigung erhobenen Beanstandungen der Revision sind zu dem Teil eine Wiederholung der bereits als unbegründet gekennzeichneten Rügen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des verkehrsrichtigen Verhaltens des Fahrers OflHIBl Im übrigen handelt es sich um unzulässige Rügen gegen die Beweiswürdigung, die frei von Rechtsfehlern isto Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum eine Haftung des Beklagten aus § 833 BGB bejahte Da das angeföchtene Urteil auch sonst keinen Rechtsmangel zu dem Rachteil do3 Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«, Dr. Kleinev/efers Dr, K.E.Meyer Dr. Bode Dr* Hauß Heinrich Meyer