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BGH · VI ZR 50/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 50/59

29' August 1945 bis 13- Mai !949 wegen Zugehörigkeit zur NSDAP unter Vermögenskontrolle nach dem Militärregierungsgesetz Nr- 52» Treuhände?.' des Vermögens, zu dem ein Dampf Sägewerk mit Huiz-handel sowie ein landwirtschaftlicher Betrieb gehörten, war vom 19» November 9^5• dem Tage der Einsetzung durch die Militärregierung, bis zur Abberufung durch das BLVW (Bayerische Landes-9mt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung) am 8c Januar ,949 der Beklagte. Für nur 1 200 RM habe er ■946 ein Gatter verkauft, das zwar im April *1945 schwer beschädigt worden, aber gegen Sachschaden versichert gewesen sei und nach der vom Versicherer zu tragenden Instandsetzung einen »7ert von 7 000 DM gehabt haben würde. Gegen Hingabe von Sachwer ten habe er Pferde angeschafft, die fehlerhaft gewesen oder doch nach kurzer Zeit für den Betrieb unbrauchbar geworden seien, Die Klägerin hat den Gesamtschaden, der ihr nach ihrer Ansicht durch die Mißwirtschaft des Beklagten entstanden ist, ^.uf über *;00 000 DM beziffert und hiervon im ersten Rechtszug einen Teilbetrag von 23 000 DM, im Berufungsverfahren 26 100 DTT nebst Zinsen eingeklagt, Der Beklagte hat ein schuldhaftes Handeln bestritten, Als einfachem Arbeiter oder Handwerker hätten ihm, so hat er "or-gebracht, die kaufmännischen Voraussetzungen für die Führung des Amtes gefehlt; zu dem Treuhänder sei er trotz seines Sträubens auf den besonderen Wunsch und das Drängen der Ehefrau des damal internierten Inhabers der Klägerin bestellt worden. auf Befehl der Militärregierung an die Firma Welz veräus-sert worden, da diese den Einbau eines neuen Gatters von der Überlassung des alten abhängig gemachj habe; das Gatter habe nur noch Schrottwert gehabt; über die Versicherung sei er nicht unterrichtet gewesen. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Falle aber nur insoweit für gegeben gehalten, als es sich um die Geschäfte des Beklagten mit Weikl, mit sich selbst und mit Schlesinger über insgesamt 25,07'i cbm Nadel-schnitüholz, um die Abgabe gewisser Mengen Nadel- und Laubschnit holz ohne Einkaufsscheine im Kleinverkauf (l8,5 cbm Nadelholz)» 0,183 cbm Rüster, 2,604 cbm Buche und 0,495 cbm Linde) sowie um die Veräusserung der abgebundenen HolzWerkhalle gehandelt hat-Das Berufungsgericht hat den Schaden, den die Klägerin durch diese Geschäfte erlitten hat, auf 8 500 DM festgestellt. Die Holzbestände seien, so hat es hervorgehoben, bei Übernahme der Geschäftsführung durch den Beklagten nicht tatsächlich ermittelt worden; die buchmässigen Unterlagen hätten aber sehen in Anbei-rächt der damaligen aussergewöhnlichen Zeitverhältnisse keine Gewähr dafür geboten, daß entsprechende Vorräte an Rundholz und Schnittholz auch wirklich vorhanden gewesen seienDie Revision meint hierzu, es sei ein schuldhafter Verstoß gegen die Grundsätze ord-nungsmässiger Verwaltung, daß der Beklagte bei Beginn seiner Tätigkeit die Holzbestände nicht aufgenommen habe; die buchmässigen Feststellungen hätten dem Beklagten daher zur Last gelegt werden müssen. Daß aus dieser Sicht die Tätigkeit des Beklagten als Treuhänder und die Frage seiner Schadensersatzpflicht nicht zutreffend beurteilt werden kann, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. sagen dem Beklagten Immer wieder erklärt haben, sein erstes Bestreben müsse es sein, den Holzbestand des Betriebes zu erhöhen und nicht laufend zu vermindern, so spricht nichts dafür- daß dem Berufungsgericht diese Aussagen entgangen seien« Einen Maßstab für die Beurteilung der Geschäftsführung des Beklagten mußte das Berufungsgericht auch hieraus aber nicht; entnehmen.- 3„ Wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, erforderte der Betrieb der Klägerin, der nach dem Zusammenbruch von 'i945 eine Zeitlang stillgelegen harte, zu seiner Wiedereröffnung und zur Abdeckung beträchtlicher Steuerrückstände erhebliche Mittel. Der Beklagte hat zur Schuldentilgung 160 900 RM aufgebracht, die in einer Höhe von 52 700 RM nur aus der Liquidierung von -Sachwerten zu gewinnen waren» La die restlichen Steuerschulden erst im September 19^7 gezahlt worden sind, können nach Ansicht des- Berufungsgerichts, das hierin dem Sachverständigen folgt- die vom Beklagten bis August '1947 vorgenommenen Verkäufe noch der Beschaffung von Mitteln zur Schuldentilgung gedient haben und selbst nach rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar gewesen seine Lie Revision macht geltend, die Steuerrückstände hätcen unter Überziehung vorhandener Bankkonten beglichen oder auch in Raten abgetragen werden können, wenn ein entsprechender Stundungsantrag gestellt worden wäre» Es sei nicht notwendig gewesen, zu diesen Zweck die Holzvorräte anzugreifen. Baß der Beklagte mit der Bezahlung der fälligen Steuerschulden möglicherweise hätte zurückhalten oder zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder zur laufenden Geschäftsführung auch einen Kredit hätte aufnehmen können, heut das Berufungsgericht niclii: verkannt; es hat dies aber nicht für entscheidungserhcblich gehalten, weil es der Ansicht ist, daß dem Beklagten kein Schuld« vorwurf daraus gemacht werden ksnn, anders genandelt au haben. 4. Bie Revision verkennt den Sinn der Ausführungen des Ben fungsgerichts, wenn sie meint, das Berufungsgericht sei der Ansicht des Sachverständigen beigetreten, daß die nach der Schuldentilgung vorgenommene Verminderung des Rundholabestandes ohne gj cichseitige Erhöhung des Schnittholzbestandes mit den Grundsätzen ordnungsmässiger Wirtschaftsführung nicht vereinbar gewesen sei«, Das Berufungsgericht hat sich einer Stellungnahme zu dieser Auffassung des Sachverständigen enthalten und betont, für die Frage eines Verschuldens des Beklagten sei nicht maßgeben was er bei ordnungsmässiger Wirtschaftsführung hätte tun können, ohne sich dem Vorwurf einer verbotenen Hortung auszusetzen, son- Der Betrieb der Klägerin sei auf die Anschaffung von Rundholz, dessen Bearbeitung und Weiterveräusserung als Schnittholz gerichtet gewesen; dem habe es entsprochen, daß der Beklagte die durch die Verarbeitung hergestellte Ware Im ordnungsmässigen Geschäftsverkehr weiter veräusserte, Die bestimmungsgemäße Veräusserang könne trotz einer gegenteiligen Übung eines großen Kreises der Geschäftswelt vor der Währungsumste11ung nicht schon deshalb als schuldhaft angesehen werden, weil betriebswirtschaftliche Grundsätze eine andore Handhabung vorteilhafter hätten erscheinen lassen,Schnittholzgeschäfte, die unter Beachtung der bestehenden BewirtsohaftungsVorschriften vorgenommen worden seien, könnten nicht sehen als wirtschaftliche Fohlhandlung gewertet werden, für die der Beklag«© ein stehen müsse. 5* Soweit der Beklagte in der Zeit vor September 1947 im Kleinverkauf Schnittholz ohne die zu dem Einkauf berechtigenden Schnittholzscheine über die von den Holzbewirtschaftungsstellen zugelassenen Mengen hinaus an Käufer abgegeben hat, kann ihm nach Ansicht des Berufungsgerichts trotz seines Verstosses gegen die damaligen'Bewirtschaftungsvorschriften doch kein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Handeln zur last gelegt werden, weil die Verkäufe ersichtlich dazu gedient hätten,- die aus den Betriebserträgnissen nicht zu tilgende Schuldenlast abzudecken, soweit sie nicht unmittelbar für Kompensatieiisgeschäfte zugunsten des Betriebes abgewickelt worden seien; auch nach Auffassung des Sachverständigen hätten diese Geschäfte im Augenblick Ihres Abschlusses dem wirtschaftlichen Gesamtziel dienlich sein können. Wenn die Revision weiter geltend macht, daß Kompensationsgeschäfte nichtig gewesen seien, so folgt aus der Nichtigkeit doch nicht, daß die Abwicklung dieser Geschäfte für den Betrieb der Klägerin von wirtschaftlichem Schaden gewesen sei. Nach der Erfahrung der damaligen Zeit konnte das Berufungsgericht aber auch im übrigen hiervon ausgehen« Danach ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß in dem Abschluß dieser Geschäfte eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Verletzung von Treuhänderpflichten des Beklagten nicht schon erblickt werden kann. Im übrigen kommt es hierauf auch nicht weiter an, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Vermögenslage der Klägerin auch dann keine andere gewesen wäre, wenn der Beklagte die Pferde gegen Geldzahlung erworben hätte? Ebenso wenig läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich beanstanden daß der von der Klägerin vorgetragen© Sach verhalt nicht ausreicht, um wegen der behaupteten Fehlerhaftigkeit der erworbenen Pferde ein haftungsbegründendes Verschulden des Beklagten erkennen zu lassen«, Daß bei dieser Würdigung; wie die Revision rügt, der Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom '2, Januar 1955 unberücksichtigt geblieben sei, trifft nicht &a, kehren doch die Angaben dieses Schriftsatzes in den Erörterungen des Berufungsurteils wieder«, Ob der Beklagte trotz der Unmöglichkeit«, eine Reparatur zu erreichen, den Anspruch gegen den Versicherer auf Ersatzleistung hätte weiter verfolgen müssen und ob es ihm zu dem Verschulden gereicht, dies unterlassen zu haben, brauchte das Berufungsgericht nicht zu untersuchen, da die Klägerin nach der zutreffenden Feststellung des Berufungsgerichts einen Schadenersatzanspruch unter diesem Gesichtspunkt nicht geltend gemacht hat. Daß ein solcher Anspruch in dem Klageverlangen mit enthalten gewesen wäre, kann nicht angenommen werden; die Klägerin hat sich auf eine dahingehende Frage des Berufungsgerichts (im Beschluß vom 9<- August 1957) nicht weiter erklärt. August 1947 ein Hochleistungsvollgatter Wurster & Dietz, eine Hobelmaschine sowie Gleisraaterial veräus-sert hat, hat sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß der Beklagte gegen die Treuhänderpflichten zu dem Nachteil des verwalteten Vermögens schuldhaft verstoßen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat es sich hier um Gegenstände gehandelt, die im Unternehmen der Klägerin nicht benötigt wurden und deren Veräußerung den-Betriebsablauf in keiner Weise beeinträchtigte„Benötigt wurde dagegen das Pferd, das der Beklagte am '.3* November 1946 eintauschte« Dem Gutachten des Sachverständigen folgend ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß aber auch das Veräusserungsgeschäft vom 12« August 1947 mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaftsführung vereinbar gewesen ist, weil der Beklagte bis zu dem September 947 zur Schuldentilgung beträchtlicher Mittel bedurfte, die nicht an ders als durch die Verausserung entbehrlicher Anlagewerte aufgebracht werden konnten« Er hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Schnittholz in einer Menge von 25?943 cbm für 2043 RM verkauft0 Bei der Berechnung des Schadens, den der Beklagte deswegen der Klägerin ersetzen muß, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Verkauf einer entsprechenden Menge Schnittholzes durch den Beklagten zur Aufbringung der Mittel für die Schuldentilgung berechtigt gewesen wäre« Es hat der Schadenberechnung daher nicht den vollen Sachwert der Halle zugrunde gelegt, sondern nur den Betrag der Aufwendungen für das Abbinden einer neuen Halle aus vorhandenem Schnittholz«, Die Revision hält dies für grundsätzlich falsch und gegen § 287 ZPO verstossend, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen sei, daß der Beklagte 2043 RM ohne weiteres durch Aufnahme eines Kredites hätte bekommen können«, Die Rüge ist unbegründet«, Da der Beklagte bei seiner Geschäftsführung auf eine Abtragung der Schulden hinarbeiten und zur Beschaffung der nötigen Mittel auch Holzvorräte abstossen durfte, ohne sich einem Schuldvorwurf auszusetzen, kann keine Rede davon sein, daß da3 Berufungsgericht bei seiner Schadensberechnung über die Grenzen der ihm in § 287 ZPO eingeräumten Ermessenafreiheit hinausgegangen wäre«, Folge gehabt, als sich die Betriebs- und Produktionskosten in der Folgezeit erheblich geringer gestaltet hätten, wenn die Halle noch vorhanden gewesen wäre und hätte aufgesteilt werden können* Die Klägerin hat den Schaden, der ihr infolge des Fehlens der Halle erwachsen ist, auf 30 000 DM beziffert und im Rahmen ihres Zahlungsbegehrens hilfsweise auch ihn ersetzt verlangt* Das Berufungsgericht ist auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen* Wenn das Fehlen einer solchen Halle, so hat es ausgeführt, wirklich in den Jahren 1949 bis 1955 erhöhte Produktionskosten in dem angegebenen Betrage verursacht hätte, sei es schlechthin unverständlich, daß die Klägerin nichts unternommen habe, um eine solche Halle zu erstellen* Daß sie es unterlassen habe, einen solchen Schaden durch einen Neubau abzuwenden, falle ihr nach § 254*BGB allein zur Last* Mit Recht macht die Revision geltend, daß mit dieser Begründung die Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht verneint werden konnte* Inwiefern es der Klägerin zu dem Verschulden gereicht, sich nicht durch Erstellung einer neuen Halle vor dem Eintritt dieser weiteren Schäden bewahrt zu haben, ist nicht dargelegt* Die Klägerin hatte unter Vorlage eines behördlich geprüften Planes behauptet, sie habe im März 1949 die Errichtung einer neuen Halle beabsichtigt, doch habe die Ausführung aus Mangel an Mitteln unterbleiben müssen (Schriftsatz vom 8*- September 1956); die Kosten einer neuen Halle Stellten sich auf 6300 DM (Schriftsatz vom 12* Januar 1955) und neuerdings sogar auf mindestens 7000 DM (Schriftsatz vom 26* April 1956); infolge ihrer ungünstigen Finanzlage, bedingt durch die Mißwirtschaffe des Beklagten und die Notwendigkeit der Deckung noch vordringlicheren Nachholbedarfs, sei sie zur Erstellung einer anderen Halle bisher ausserstande

Zitierte Normen: § 278 BGB § 286 ZPO
GeschäftBerufungsgerichtPferdGatterKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

2416
VI ZR 50/59
if
 Verkündet am 5.Dezember 1959 Kriegl,Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma R handlung in
 Dampfsägewerk und Holzgroß-
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungskiäge-rin und Revisionsklägerinr
- Prozeßbevcllmächtigter%
Rechtsanwalt Frhr.von
 gegen
den Angestellten Franz ^Bstraße,
 Beklagten. Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßftevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr»
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 8.Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31»Dezember 1958 insoweit aufgehoben, als über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der durch die Ver-äusserung der Holzwerkhalle entstandenen Folgeschäden und über die Kosten des Rechtsstreits zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist.*
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Ser Inhaber der Klägerin Heinrich	s't&nd	vom
29' August 1945 bis 13- Mai !949 wegen Zugehörigkeit zur NSDAP unter Vermögenskontrolle nach dem Militärregierungsgesetz Nr- 52» Treuhände?.' des Vermögens, zu dem ein Dampf Sägewerk mit Huiz-handel sowie ein landwirtschaftlicher Betrieb gehörten, war vom 19» November 9^5• dem Tage der Einsetzung durch die Militärregierung, bis zur Abberufung durch das BLVW (Bayerische Landes-9mt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung) am 8c Januar ,949 der Beklagte. Dieser hatte vorher mehr als 20 Jahre als Wagner im Betriebe der Klägerin gearbeitet.
,Die Klägerin macht dem Beklagten zu dem Vorwurf, seine Treuhänderpflichten schuldhaft verletzt und ihr hierdurch beträcht-■»
liehen Schaden zugefügt zu haben. Statt in Befolgung selbstverständlicher kaufmännischer Grundsätze die Sachwertbestände und insbesondere den Holzvorrat im Hinblick auf die bevorstehende Währungsreform auf mindestens gleicher Höhe zu erhalten, habe er Schnittholz und Nadelrundholz ohne Notwendigkeit in einer Menge veräussert, daß die Vprräte in ihrem Wert um etwa 70 000 DM verringert worden seien. Unter Verstoß gegen die Bewirtschaftungsvorschriften habe er erhebliche Mengen Schnittholz ohne Einkaufsscheine abgegeben. Allein in der Zeit vom ’i . bis 19- Juni 1948 habe er im Örtlichen Kleinverkauf 7‘i,987 cbm Schnittholz für 7 106,50 RI,I veräussert, darunter am 17. Juni 1948 7 cbm an den damaligen Leiter Schlesinger der Aussenstelle Zwiesel des BLVW. der zu Unrecht erworbene Holzscheine noch vor der Währungsreform habe unterbringen wollen; rund 15 cbm habe der Beklagte am 3* Juni 1948 selbst übernommen und dem Säge-
Werksbesitzer W|^B mit Rücksicht darauf ausgeliefert, daß diese ihm vorher eine gleiche Menge Holz für den Erwerb eines Grundstücks zur Verfügung gestellt habe«. Um Reichsmarkbeträge snzj-iegen, habe der Beklagte dann nochmals am ’6. Juni '!9A8 eswa 3 cbm Holz selbst erworben. Darüber hinaus habe der Beklagte auch Teile der Betriebseinrichtung, so ein Hechlei&tungsvoll-gatter, eine Hobelmaschine, Schienen und Schwellen, grundlos veräussert, ebenso eine abgebundene Holzhalle, die einer Betriebserweiterung habe dienen sollen«. Für nur 1 200 RM habe er ■946 ein Gatter verkauft, das zwar im April *1945 schwer beschädigt worden, aber gegen Sachschaden versichert gewesen sei und nach der vom Versicherer zu tragenden Instandsetzung einen »7ert von 7 000 DM gehabt haben würde. Gegen Hingabe von Sachwer ten habe er Pferde angeschafft, die fehlerhaft gewesen oder doch nach kurzer Zeit für den Betrieb unbrauchbar geworden seien, Die Klägerin hat den Gesamtschaden, der ihr nach ihrer Ansicht durch die Mißwirtschaft des Beklagten entstanden ist, ^.uf über *;00 000 DM beziffert und hiervon im ersten Rechtszug einen Teilbetrag von 23 000 DM, im Berufungsverfahren 26 100 DTT nebst Zinsen eingeklagt,
 Der Beklagte hat ein schuldhaftes Handeln bestritten, Als einfachem Arbeiter oder Handwerker hätten ihm, so hat er "or-gebracht, die kaufmännischen Voraussetzungen für die Führung des Amtes gefehlt; zu dem Treuhänder sei er trotz seines Sträubens auf den besonderen Wunsch und das Drängen der Ehefrau des damal internierten Inhabers der Klägerin bestellt worden. Bei der Führung der Geschäfte habe ihn der mit der Ehefrau des Firmeninhabers verschwägerte Buchhalter M^Hunterstützt und beraten« Zu Beginn seiner Tätigkeit habe sich das Unternehmen der Klägerin in aussichtslosem Zustand befunden; es sei zweifelhaft gev/esen, ob das Sägewerk in absehbarer Zeit wieder habe in Gang gebracht
 
worden können* Der Bestand von nur fünf abgemagerten Pferden habe erneuer* und ergänzt werden müssen; es habe an Putter gefehüt; rückständige Steuerschulden von 11? 000 ,bis 120 000 RM seien abzn-decken gewesene Er habe sich von dem Bestreben leiten lassen, die Verbindlichkeiten zu erfüllen, den Betrieb nicht zu verschulden und ihn auf dem Laufenden zu halten,. Den Anforderungen habe er mir durch die Veräusserung entbehrlicher Maschinen und durch einen Rückgriff euf die Lagerbestände an Holz genügen können-Noch Im Mai und Juni '.948 hätten Barmittel und Bankguthaben zunächst nur in geringen Mengen zur Verfügung gestanden; bis zur \7ährungsumstellung seien dann allerdings in erhöhtem Umfang aus-stehende Forderungen beglichen worden und Geldbeträge herein-gekommen. In seiner allgemeinen Geschäftsführung habe er bei der Verantwortlichkeit des Treuhänders allen Beteiligten gegenüber nicht ausschließlich nach privatwirtschaftlichen Erwägungen im Hinblick auf d?e kommende Währungsreform Geschäfte abschließen und abwickeln können» Nur in Erfüllung seiner Pflichten habe er gehandelt, wenn er das eingekaufte Rundholz habe verarbeiten und im ordentlichen Geschäftsgang habe verkaufen lassen, ohne zu den Hortern zu gehören. Da man damals nicht gewußt habe,
?"o nicht bei der künftigen Währungsreform Sachwerte möglicherweise besonders stark herangezogen werden würden, sei es gerechtfertigt gewesen, "rorher geschlossene Leistungsverträge noch vor der Währungsumstellung zu erfüllen. Soweit er Schnittholz ohne Einkaufsscheine abgegeben habe, sei dies in besonderen Fällen zur Behebung eines Notstandes geschehen. Das beschädigte Gatter sei. auf Befehl der Militärregierung an die Firma Welz veräus-sert worden, da diese den Einbau eines neuen Gatters von der Überlassung des alten abhängig gemachj habe; das Gatter habe nur noch Schrottwert gehabt; über die Versicherung sei er nicht unterrichtet gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten abändernd rv.r Zahüii von nicht mehr als 8 500 DM nebst 10 # Zinsen seit dein März :Q50 verurteilt und die Klägerin mit ihrer Mehrforderung abgewiesen.
Mit der Revision beantragt die Klägerin, den Beklagter, zur Zahlung weiterer 1? 600 DM nebst 10 Zinsen seit dem 15. März ’,950 zu verurteilen«
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der nach dem Militärregierungsgese tz‘ Nr. 52 bestellte Treuhände! bei schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zu ordnungsmässiger Verwaltung dem Träger des Vermögens zu dem Ersatz des hierdurch ver-j ursachten Schadens verpflichtet ist (BGHZ 21 , 285, 291; BGH Urteil "rom 10, Februar 1958 - II ZR 292/56 - LM Nr« 26 zu § 278 BGB = NJW 1958, 670). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Falle aber nur insoweit für gegeben gehalten, als es sich um die Geschäfte des Beklagten mit Weikl, mit sich selbst und mit Schlesinger über insgesamt 25,07'i cbm Nadel-schnitüholz, um die Abgabe gewisser Mengen Nadel- und Laubschnit holz ohne Einkaufsscheine im Kleinverkauf (l8,5 cbm Nadelholz)» 0,183 cbm Rüster, 2,604 cbm Buche und 0,495 cbm Linde) sowie um
 die Veräusserung der abgebundenen HolzWerkhalle gehandelt hat-Das Berufungsgericht hat den Schaden, den die Klägerin durch diese Geschäfte erlitten hat, auf 8 500 DM festgestellt. Eine weitergehende Schadensersatzpflicht des Beklagten hat das Berufungsgericht dagegen nicht für begründet gehalten-
Die Angriffe, mit denen die Revision der Klägerin die Verneinung eines über den zugesprochenen Betrag hinausgehenden Schadensersatzanspruchs bekämpft, müssen zu dem überwiegenden Teil ohne Erfolg bleiben,
1, Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, sichere Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Umfange das Vermögen der Klägerin bis zur Währungsumstellung während der Treu-här.dertätigkei* des Beklagten zusammengeschrumpft ist. Die Holzbestände seien, so hat es hervorgehoben, bei Übernahme der Geschäftsführung durch den Beklagten nicht tatsächlich ermittelt worden; die buchmässigen Unterlagen hätten aber sehen in Anbei-rächt der damaligen aussergewöhnlichen Zeitverhältnisse keine Gewähr dafür geboten, daß entsprechende Vorräte an Rundholz und Schnittholz auch wirklich vorhanden gewesen seienDie Revision meint hierzu, es sei ein schuldhafter Verstoß gegen die Grundsätze ord-nungsmässiger Verwaltung, daß der Beklagte bei Beginn seiner Tätigkeit die Holzbestände nicht aufgenommen habe; die buchmässigen Feststellungen hätten dem Beklagten daher zur Last gelegt werden müssen.
Es bedarf keines näheren Eingehens auf diesen Revisionsangriff- Er könnte nur dann beachtlich 'sein, wenn sich der Beklagte bereits dadurch der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hätte, daß er die Treuhanderschaft überhaupt übernahm und
 führte, Davon kann keine Rede sein. Eine Schadensersatzpflicht kommt vielmehr nur in Betracht, wenn und soweit der Beklagte bei de?: Führung der Geschäfte Maßnahmen getroffen hat, durch die er Pflichten, die ihm als Treuhänder oblagen, zu dem Nachteil der Kiäge rin schuldhaft verletzte., Für die Feststellung der hierdurch ver-1 ursacliten Schäden ist aber eine buchmässige Vergleichung der Holi bestände, die zu Beginn der Treuhandschaft vorhanden waren, mit den am Tage der Währungsumstellung noch vorhandenen Vorräten ohne Bedeutung. Mit Recht hat ihr das Berufungsgericht daher auch keinen Wert beigemessen. Inwiefern das Unterlassen einer BeJ stand sauf nähme zu Beginn der Treuhandschaft für den Eintritt eine« Schadens ursächlich geworden sein könnte, ist aus'dem Sachvcrbre der Klägerin nicht ersichtlich.
2. Obwohl der Sachverständige Dipl.Kaufmann K(^J^ in sei-1 nen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das Maß, in dem di£ Schnittholzbestände während der Wirtschaftsführung des Beklagten vormindert worden sind, mit den Grundsätzen ordnungsmässiger Wirtschaftsführung nicht zu vereinbaren sei, hat das Berufungsge-; rieht doch Bedenken gebragen, den Rückgang der Bestände dem Beklagten voll zur Last zu legen. Wie es den Gutachten entnommen ist der Sachverständige von rein betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise ausgegangen, unter Einbeziehung von Gesichtspun ten, die nach seinen eigenen Worten mit moralischen und ethischen Anschauungen nicht immer in Einklang standen und Abweichungen zwi-sehen wirtschaftlicher und rechtlicher Auffassung bedingten.
Daß aus dieser Sicht die Tätigkeit des Beklagten als Treuhänder und die Frage seiner Schadensersatzpflicht nicht zutreffend beurteilt werden kann, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß der Zeuge Mühl und der Inhaber der Klägerin nach ihren Aus-
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sagen dem Beklagten Immer wieder erklärt haben, sein erstes Bestreben müsse es sein, den Holzbestand des Betriebes zu erhöhen und nicht laufend zu vermindern, so spricht nichts dafür- daß dem Berufungsgericht diese Aussagen entgangen seien« Einen Maßstab für die Beurteilung der Geschäftsführung des Beklagten mußte das Berufungsgericht auch hieraus aber nicht; entnehmen.-
3„ Wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, erforderte der Betrieb der Klägerin, der nach dem Zusammenbruch von 'i945 eine Zeitlang stillgelegen harte, zu seiner Wiedereröffnung und zur Abdeckung beträchtlicher Steuerrückstände erhebliche Mittel. Der Beklagte hat zur Schuldentilgung 160 900 RM aufgebracht, die in einer Höhe von 52 700 RM nur aus der Liquidierung von -Sachwerten zu gewinnen waren» La die restlichen Steuerschulden erst im September 19^7 gezahlt worden sind, können nach Ansicht des- Berufungsgerichts, das hierin dem Sachverständigen folgt- die vom Beklagten bis August '1947 vorgenommenen Verkäufe noch der Beschaffung von Mitteln zur Schuldentilgung gedient haben und selbst nach rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar gewesen seine
 Lie Revision macht geltend, die Steuerrückstände hätcen unter Überziehung vorhandener Bankkonten beglichen oder auch in Raten abgetragen werden können, wenn ein entsprechender Stundungsantrag gestellt worden wäre» Es sei nicht notwendig gewesen, zu diesen Zweck die Holzvorräte anzugreifen. Bie Revision rügt die Wichtberücksichtigung der hierfür angebotenen Beweise» Bie Rüge ist unbegründet.- Baß der Beklagte mit der Bezahlung der fälligen Steuerschulden möglicherweise hätte zurückhalten oder zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder zur laufenden Geschäftsführung auch einen Kredit hätte aufnehmen können, heut das Berufungsgericht
 niclii: verkannt; es hat dies aber nicht für entscheidungserhcblich gehalten, weil es der Ansicht ist, daß dem Beklagten kein Schuld« vorwurf daraus gemacht werden ksnn, anders genandelt au haben.
Wie Schuldverbindlichkeiten bei der zu erwartenden Währungsums tel. lung behandelt werden würden, sei nämlich ungewiß gewesen; die Aufnahme von Krediten hätte auch zu einem für den Betrieb nachteiligen Ergeonis führen können; habe sich das Verhalten des Beklagten auch a:s objektiv nicht richtig erwiesen, so sei es - se:. nach Auffassung des Sachverständigen - seinerzeit doch wirtschaftlich vernünftig gewesen. Gegen diese Beurteilung lassen sich rechtlich begründete Bedenken nicht erheben.
4. Bie Revision verkennt den Sinn der Ausführungen des Ben fungsgerichts, wenn sie meint, das Berufungsgericht sei der Ansicht des Sachverständigen beigetreten, daß die nach der Schuldentilgung vorgenommene Verminderung des Rundholabestandes ohne gj cichseitige Erhöhung des Schnittholzbestandes mit den Grundsätzen ordnungsmässiger Wirtschaftsführung nicht vereinbar gewesen sei«, Das Berufungsgericht hat sich einer Stellungnahme zu dieser Auffassung des Sachverständigen enthalten und betont, für die Frage eines Verschuldens des Beklagten sei nicht maßgeben was er bei ordnungsmässiger Wirtschaftsführung hätte tun können, ohne sich dem Vorwurf einer verbotenen Hortung auszusetzen, son-
dern was er hätte tun müssen, um seiner Verpflichtung zur Erhaltung des ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögens der KlägcAn gerecht zu werden. Diese Verpflichtung sei aber, so hat es angeführt, nicht so weit gegangen, daß er nur auf die Erhaltung der ihm anvertrauten Vermögenswerte im Hinblick auf die bevorstehend Währungsumstellung hätte bedacht sein müssen. Der Betrieb der Klägerin sei auf die Anschaffung von Rundholz, dessen Bearbeitung und Weiterveräusserung als Schnittholz gerichtet gewesen; dem habe es entsprochen, daß der Beklagte die durch die Verarbeitung
 hergestellte Ware Im ordnungsmässigen Geschäftsverkehr weiter veräusserte, Die bestimmungsgemäße Veräusserang könne trotz einer gegenteiligen Übung eines großen Kreises der Geschäftswelt vor der Währungsumste11ung nicht schon deshalb als schuldhaft angesehen werden, weil betriebswirtschaftliche Grundsätze eine andore Handhabung vorteilhafter hätten erscheinen lassen,Schnittholzgeschäfte, die unter Beachtung der bestehenden BewirtsohaftungsVorschriften vorgenommen worden seien, könnten nicht sehen als wirtschaftliche Fohlhandlung gewertet werden, für die der Beklag«© ein stehen müsse. In dieser Beurteilung tritt kein Rechtsirrtum zutage Daß boi ihr die gutachtlichen Äusserungen des Sachverständigen unberücksichtigt geblieben seien, trifft nicht zu; das Berufungsgericht hat sich mit ihnen eingehend befaßt- Da das Berufungsgericht eine Schadensersatzpfiicht des Beklagten unter den hier in Rede^etehenden Gesichtspunkten verneint hat, kam eine Beweiserhebung zur Höhe des betreffenden Schadens nicht in Betracht. Die in diesem Zusammenhang erhobene Revisionsrüge eines Verstosses gegen § 286 ZPO ist daher unbegründet.
5* Soweit der Beklagte in der Zeit vor September 1947 im Kleinverkauf Schnittholz ohne die zu dem Einkauf berechtigenden Schnittholzscheine über die von den Holzbewirtschaftungsstellen zugelassenen Mengen hinaus an Käufer abgegeben hat, kann ihm nach Ansicht des Berufungsgerichts trotz seines Verstosses gegen die damaligen'Bewirtschaftungsvorschriften doch kein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Handeln zur last gelegt werden, weil die Verkäufe ersichtlich dazu gedient hätten,- die aus den Betriebserträgnissen nicht zu tilgende Schuldenlast abzudecken, soweit sie nicht unmittelbar für Kompensatieiisgeschäfte zugunsten des Betriebes abgewickelt worden seien; auch nach Auffassung des Sachverständigen hätten diese Geschäfte im Augenblick Ihres Abschlusses dem wirtschaftlichen Gesamtziel dienlich sein können.

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Gegen diese Würdigung können die von der Revision erhobenen Bedenken gleichfalls nicht durchgreifen. Soweit die Revision auf die Einwendungen Zurückkommt, die sich auf die Behandlung der Schulden beziehen, kann auf das Obengesagte Bezug genommen werden. Wenn die Revision weiter geltend macht, daß Kompensationsgeschäfte nichtig gewesen seien, so folgt aus der Nichtigkeit doch nicht, daß die Abwicklung dieser Geschäfte für den Betrieb der Klägerin von wirtschaftlichem Schaden gewesen sei. Wie das Berufungsgericht auf Grund eigener Erklärungen der Klägerin fest gestellt hat, war es für sie ohne Nachteil, daß bei diesen Geschäften keine Schnifctholzscheine hereinkamen. Dagegen waren so che Geschäfte für die Klägerin insofern von Vorteil, als ihrem Betrieb verknappte und schwer erhältliche Güter zugeführt wurden. Das hat die Klägerin bei ihrer Stellungnahme zu verschiedenen Geschäften selbst zugestanden. Nach der Erfahrung der damaligen Zeit konnte das Berufungsgericht aber auch im übrigen hiervon ausgehen« Danach ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß in dem Abschluß dieser Geschäfte eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Verletzung von Treuhänderpflichten des Beklagten nicht schon erblickt werden kann.
6. Dies gilt im besonderen auch von den Geschäften, die der Beklagte mit	&ber	den Erwerb von drei Pferden gegen
 Schnittholz ohne Holzeinkaufsscheine abgeschlossen hat. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß Peschke als Zeuge bekundet hat, er hätte die Pferde auch gegen Geldzahlung hergegeben. Es hat aber dem Beklagten geglaubt, daß in der damaligen Zeit vor der Währungsumstellung das Geschäft nur bei entsprechender Gegenleistung in Sachwerten möglich gewesen ist. Das Ergebnis der Beweisaufnahme so zu würdigen, stand in der freien tatrichterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts. Mit den Bedenken, die von der Klägerin gegen diese Beweiswürdigung erheben
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werden, kann sie im Hevisionsverfahren daher nicht durchdringen®
Im übrigen kommt es hierauf auch nicht weiter an, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Vermögenslage der Klägerin auch dann keine andere gewesen wäre, wenn der Beklagte die Pferde gegen Geldzahlung erworben hätte? in diesem Palle sei er nämlich genötigt gewesen, die gleiche Menge Holz zu veräussern, um die Mittel für den Kaufpreis zu erlangen? die Hereinbringung der Holzeinkaufsscheine hätte für die Klägerin bei der ihr ohnehin möglichen vollen Ausnutzung ihres Bundholzkontingents keinerlei Vermögensvorteil bringen können®
Die Be vision greift noch auf das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 8. September 1956 zurück, daß der Beklagte den Bestand an Pferden nicht durch sinnlose Handelsgeschäfte habe gefährden und verschlechtern dürfen, und bemängelt,
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daß sich das Berufungsgericht nicht die Pferdekarten über die am 8, Februar 1946 vorhandenen sechs Pferde habe vorlegen lassen«.auf die sich die Klägerin bei ihrem Vorbringen bezogen habe® Hierbei .übersieht die Eevision, daß die Klägerin die Pferdekarten mit dem erwähnten Schriftsatz dem Berufungsgericht bereits übergeben hat® Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht diesen Karten keine Beachtung geschenkt hätte® Inwiefern der Erwerb der Pferde dem Beklagten zu dem Verschulden gereichen könnte, hätte nach der irrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts jedoch näherer Darlegungen der Klägerin bedurft® Das Berufungsgericht hat keinen Anlaß gesehen, daran zu zweifeln, daß der Beklagte bemüht gewesen ist, die Pferdebestände der Klägerin zu ergänzen oder zu erneuern, und daß der Erwerb der Pferde für die Zwecke des Betriebes, insbesondere das Heranschaffen eingekauften Eundholzes, notwendig gewesen ist® Das Berufungsgericht war rechtlich nicht gehindert, sich in tatrichterlicher Beweiswürdigung diese Meinung zu bilden®
 
Ebenso wenig läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich beanstanden daß der von der Klägerin vorgetragen© Sach verhalt nicht ausreicht, um wegen der behaupteten Fehlerhaftigkeit der erworbenen Pferde ein haftungsbegründendes Verschulden des Beklagten erkennen zu lassen«, Daß bei dieser Würdigung; wie die Revision rügt, der Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom '2, Januar 1955 unberücksichtigt geblieben sei, trifft nicht &a, kehren doch die Angaben dieses Schriftsatzes in den Erörterungen des Berufungsurteils wieder«,
7„ Obwohl das beschädigte Gatter, das der Beklagte der Maschinenfabrik	als Altmaterial für 1200 RM überließ, gegen
 Sachschaden versichert war, kann dem Beklagten nach Ansicht de3 Berufungsgerichts doch nicht zu dem Schuldvorwurf gemacht werden, das Gatter ohne vorherige Instandsetzung veräussert zu haben,
 Bas Gatter sei nämlich nach der eigenen Schadensanzeige der Klägerin vom April 1945 an den Versicherer bei dem Schadensfall so demoliert worden, daß es völlig unbrauchbar geworden gei und habe ausgewechselt werden müssen; dementsprechend habe auch der Beklagte das Gatter als wertlos ansehen dürfen; die Klägerin habe zudem in keiner Weise dargetan, daß es dem Beklagten möglich gewesen wäre, in der damaligen Zeit eine Reparaturwerkstätte zu finden, die das Gatter wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand gebracht hätte, und daß der Beklagte mittels der Srsatzleistung des Versicherers eine Instandsetzung des Gatters hätte erreichen könneno
 Biese Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wenn die Revision einwendet, daß der Beklagte für eine Reparatur habe sorgen müssen, um einen höheren Erlös zu erzielen, so geht sie daran vorbei, daß das Berufungsgericht eine Reparaturmöglichkeiv nicht für gegeben gehalten hat.

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Ob der Beklagte trotz der Unmöglichkeit«, eine Reparatur zu erreichen, den Anspruch gegen den Versicherer auf Ersatzleistung hätte weiter verfolgen müssen und ob es ihm zu dem Verschulden gereicht, dies unterlassen zu haben, brauchte das Berufungsgericht nicht zu untersuchen, da die Klägerin nach der zutreffenden Feststellung des Berufungsgerichts einen Schadenersatzanspruch unter diesem Gesichtspunkt nicht geltend gemacht hat.
Daß ein solcher Anspruch in dem Klageverlangen mit enthalten gewesen wäre, kann nicht angenommen werden; die Klägerin hat sich auf eine dahingehende Frage des Berufungsgerichts (im Beschluß vom 9<- August 1957) nicht weiter erklärt. Zur Begründung eines derartigen Anspruchs hätte es auch näherer Darlegungen zu Grund und Höhe des Anspruchs bedurft. Danach erübrigt es sich, auf die Verfahrensrüge einzugehen, mit der die Revision der Erwägung des Berufungsgerichts entgegentritt, daß es sich die Klä-*»
gerin selbst zuzurechnen habe, nach Beendigung der Treuhändertätigkeit des Beklagten nicht wegen ihrer Entschädigungsforderung gegen den Versicherer vorgegangen zu sein,
80 Auch soweit der Beklagte am 13- November 1946 eine Doppelbesäumkreissäge und einen Sägeschärfapparat gegen ein Pferd eingetauscht und am 12. August 1947 ein Hochleistungsvollgatter Wurster & Dietz, eine Hobelmaschine sowie Gleisraaterial veräus-sert hat, hat sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß der Beklagte gegen die Treuhänderpflichten zu dem Nachteil des verwalteten Vermögens schuldhaft verstoßen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat es sich hier um Gegenstände gehandelt, die im Unternehmen der Klägerin nicht benötigt wurden und deren Veräußerung den-Betriebsablauf in keiner Weise beeinträchtigte„Benötigt wurde dagegen das Pferd, das der
 Beklagte am '.3* November 1946 eintauschte« Dem Gutachten des Sachverständigen	folgend	ist das Berufungsgericht der
 Ansicht, daß aber auch das Veräusserungsgeschäft vom 12« August 1947 mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaftsführung vereinbar gewesen ist, weil der Beklagte bis zu dem September 947 zur Schuldentilgung beträchtlicher Mittel bedurfte, die nicht an ders als durch die Verausserung entbehrlicher Anlagewerte aufgebracht werden konnten«
Die Revision bekämpft diese Würdigung mit der Rüge, daß Beweiserbieten der Klägerin unberücksichtigt geblieben seien.
Sie weist darauf hin, daß die Klägerin (im Schriftsatz vom 12« Januar 1955) unter Bezugnahme auf vorzulegende Bankauszüge und unter Berufung auf das Zeugnis des	behauptet	hat,*am	‘3»
November 1946 sei ein Bankguthaben von 14 391,89 RM und am 12« August 1947 ein solches von 38 338 RM vorhanden gewesen, die jeweiligen Verpflichtungen aller Art hätten die Verwertung der Maschinen nicht bedingt«
Dieser Rüge kann kein Erfolg beschieden sein« Die Höhe von Bankguthaben gibt keinen Aufschluß über die wirtschaftliche läge des Kontoinhabers, wenn ihnen nicht seine Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden« Welche Schulden an den genannten Tagen bestanden haben, hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen« Daß sie nicht schuldenfrei gewesen ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach es bis zu dem September 1947 gedauert hat, bis der Beklagte die Schul-denlast von 160 900 RM abtragen konnte« Worüber der Zeuge im übrigen benannt worden ist, waren nicht Tatsachen, sondern ein Urteil« Wenn die Klägerin dem Berufungsgericht die überzeuge vermitteln wollte, daß die Maschinen nicht verwertet zu werden brauchten, hätte sie die Tatsachen, aus denen sie diese Schluß-
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folgerang gezogen zu wissen wünschte, selbst darlegen und unter Beweis stellen müssen. Der Beweis, den sie angeboten hat, war dafür ohne Beweiswert«,
9, Wie oben bereits erwähnt, hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Verletzung der Treuhänderpflichten des Beklagten u0a, darin erblickt, daß er im September 1946 die abgebundene Holzwerkhalle veräussert hat. Er hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Schnittholz in einer Menge von 25?943 cbm für 2043 RM verkauft0 Bei der Berechnung des Schadens, den der Beklagte deswegen der Klägerin ersetzen muß, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Verkauf einer entsprechenden Menge Schnittholzes durch den Beklagten zur Aufbringung der Mittel für die Schuldentilgung berechtigt gewesen wäre« Es hat der Schadenberechnung daher nicht den vollen Sachwert der Halle zugrunde gelegt, sondern nur den Betrag der Aufwendungen für das Abbinden einer neuen Halle aus vorhandenem Schnittholz«,
Die Revision hält dies für grundsätzlich falsch und gegen § 287 ZPO verstossend, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen sei, daß der Beklagte 2043 RM ohne weiteres durch Aufnahme eines Kredites hätte bekommen können«, Die Rüge ist unbegründet«, Da der Beklagte bei seiner Geschäftsführung auf eine Abtragung der Schulden hinarbeiten und zur Beschaffung der nötigen Mittel auch Holzvorräte abstossen durfte, ohne sich einem Schuldvorwurf auszusetzen, kann keine Rede davon sein, daß da3 Berufungsgericht bei seiner Schadensberechnung über die Grenzen der ihm in § 287 ZPO eingeräumten Ermessenafreiheit hinausgegangen wäre«,
10, Die schuldhaft pflichtwidrige Veräusserung der Holz-	j
Werkhalle durch den Beklagten hat nach dem Vorbringen der Klä» \ gerin über den Sachwertverlust hinaus insofern weitere Nachteile aur
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Folge gehabt, als sich die Betriebs- und Produktionskosten in der Folgezeit erheblich geringer gestaltet hätten, wenn die Halle noch vorhanden gewesen wäre und hätte aufgesteilt werden können* Die Klägerin hat den Schaden, der ihr infolge des Fehlens der Halle erwachsen ist, auf 30 000 DM beziffert und im Rahmen ihres Zahlungsbegehrens hilfsweise auch ihn ersetzt verlangt* Das Berufungsgericht ist auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen* Wenn das Fehlen einer solchen Halle, so hat es ausgeführt, wirklich in den Jahren 1949 bis 1955 erhöhte Produktionskosten in dem angegebenen Betrage verursacht hätte, sei es schlechthin unverständlich, daß die Klägerin nichts unternommen habe, um eine solche Halle zu erstellen* Daß sie es unterlassen habe, einen solchen Schaden durch einen Neubau abzuwenden, falle ihr nach § 254*BGB allein zur Last*
Mit Recht macht die Revision geltend, daß mit dieser Begründung die Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht verneint werden konnte* Inwiefern es der Klägerin zu dem Verschulden gereicht, sich nicht durch Erstellung einer neuen Halle vor dem Eintritt dieser weiteren Schäden bewahrt zu haben, ist nicht dargelegt* Die Klägerin hatte unter Vorlage eines behördlich geprüften Planes behauptet, sie habe im März 1949 die Errichtung einer neuen Halle beabsichtigt, doch habe die Ausführung aus Mangel an Mitteln unterbleiben müssen (Schriftsatz vom 8*- September 1956); die Kosten einer neuen Halle Stellten sich auf 6300 DM (Schriftsatz vom 12* Januar 1955) und neuerdings sogar auf mindestens 7000 DM (Schriftsatz vom 26* April 1956); infolge ihrer ungünstigen Finanzlage, bedingt durch die Mißwirtschaffe des Beklagten und die Notwendigkeit der Deckung noch vordringlicheren Nachholbedarfs, sei sie zur Erstellung einer anderen Halle bisher ausserstande
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gewesen (Schriftsatz vom 26«, April 1956) 0 Das Berufungsgericht konnte nicht von einem mitwirkenden eigenen Verschulden der Klägerin an der Entstehung der hier in Betracht kommenden Schäden ausgehen, ohne dieses Vorbringen gewürdigt zu haben«
Soweit die Klägerin mit dem Anspruch auf Ersatz der durch das Fehlen der Halle verursachten Schäden abgewiesen worden ist* kann das Berufungsurteil hiernach nicht bestehen bleiben« Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Erörterung durch das Berufungsgericht, an das die Sache daher zurückverwiesen werden muß«
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben«
Engels	Dr„	Kleinewefers	Hanebeck
 Dr« Hauß
 Heinrich Meyer