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BGH · VI ZB 50/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 50/58

Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, er habe ihr Lungenleiden nicht rechtzeitig erkannt, obwohl es schon in der Zeit ihrer Behandlung durch den Beklagten bestanden habe und erkennbar gewesen sei. Mit der Klage hat sie Zahlung eines Teilbetrages von 2000 BÄ und die Beststellung-begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr .auch den weiteren Schaden zu ersetzen.. Bas Berufungsgericht hat :Schadensersatzanspriiche der Klägerin verneint, weil es ebenso wie das Landgericht nicht für bewiesen hält, daß der Beklagte schuldhaft seine Arztpflichten verletzt Hat. Soweit dem Beklagten vorgsworfen wird, keine Röntgendurchleuchtung der Lunge veranlaßt zu haben, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht nachgewiesen, daß dieses Unterlassen ursächlich für den Schaden der Klägerin war* Bei seiner Beweiswürdigung stützt das Berufungsgericht sich weitgehend auf die ärztlichen Gutachten des Direktors der I.* Medizinischen Klinik der Medizinischen Akademie in B^HNNNF? Es hält nicht für bewiesen, daß die Klägerin eiäs Röntgenaufnahme verlangt oder Beschwerden, die auf eine Longenerkrankung hindeuteten, mit einer Intensität vorgebraefat hat, die Anlaß zu weiteren Esch Ansicht des Berufungsgerichts sind die Anzeichen für eine Lung^ütoankheit nicht so verdächtig gewesen, daß der Beklagte zu ihrer Erkennung mehr hätte tun müssen, als er getan%at. *fehn es sich bei der im Dezember 1952 diagnostizierten Bronchitis bereits um das Vorstadium der Lungenerkrankung gehandelt haben sollte, so habe dies auch ein gewissenhafter Arzt zunächst nicht erkennen können, denn die Tatsachej daß die Blutsenkungsgeschwindigkeit und die Temperatur normal gewesen seien, sei ein Anzeichen dafür, daß die Bronchitis keinen bös-♦ Allerdings sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, eine erhöhte Wachsamkeit erforderlich gewesen, zu demal der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen im Dezember 19 52 vereinzelt Giemen und Brummen über der Lunge festgestellt habe. Dem Beklagten könne nach der Eintragung, die seine Karteikarte unter dem 29* Dezember 1952 trage, - Pat. soll sich wieder vorstellen Labei fällt besonders in&Gewicht, daß Prof.Lr. mm+Xrmmm und auch Prof.Lr. SflBHI für die Entwicklung der Krankheit dem Klimawechsel besondere Bedeutung beigelegt haben, der die Klägerin im März 1953 hei ihrer Übersiedlung von LeVHHHMBnach MflHNHI ausgesetzt war. 3o Die Revision meint weiter', der Beklagte habe schon deshalb, weil ihm bekannt gewesen sei, daß die Klägerin . Allerdings hat Prof .Df. 1** seinem Gutachten die Ansicht geäußert, daß jede Rippenfellentzündung als Tuberkulose aufgefaßt werden müsse, und daß etwa die Hälfte solcher Patienten innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre an einer Dungentuberkulose erkranke. Es hat sich die Erklärung, des Gutachters Prof.Br. eigen gemacht, daß für diese Patienten nach fünf Jahren die Gefahr einer Lungentuberkulose praktisch derjenigen gleichkomme, welcher die übrige gesunde Bevölkerung ausgesetzt sei« Daher hat das Beru-• fuugsgericht erwogen, für den Beklagten habe, wenn er im Jahre 1951 von einer fünf Jahre zurückliegenden Rippenfellentzündung der Klägerin erfahren habe, kein Grund zu weiter^ Untersuchungen bestanden. Das Berufungsgericht hat sich nichu davon überzeugen können, daß die Klägerin bereits im Dezember 1952 eine aktive TBC hatte. Hiergegen spricht nach den Gutachten der Sachverständigen, daß die Temperatur der Klägerin und die Blutsenkungsgeschwindigkeit damals normal waren, ferner, hat der Gutachter Prof. SflMHl bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht erklärt« Bei einer Röntgenaufnahme sei zwar die alte Sache gefunden worden, es sei aber nichts zu behandeln gewesen, weil keinesfalls eine aktive TBC bestanden habe. hat dem Beklagten auf G&und der Eintra-£ gungen in der Karteikarte geglaubt, daß er die Absicht j> hatte, die Lunge der Klägerin weiter zu überwachen. Daß es hierzu nicht gekommen ist, hat die Klägerin sich nach der nicht »zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts selbst zuzuschreiben, weil sie nicht ‘mehr bei dem Beklagten er-f schienen ist, obwohl sie von ihm aufgefordert worden war, sich wieder bei ihm vorzustellen. Die Klägerin ist, nachdem sie sich schon im Sommer 1951 von dem Beklagten hatte behandeln lassen, nach einem Zeitraum von 1 Jahr und fast 5 Monaten wieder bei dem Beklagten erschienen und hat ihn in diesem zweiten • Behandlungsabschnitt, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom 19o bis 29« Dezember 1952 gedauert hat, viermal auf gesucht. Da sie den feklärmigen des Beklagten entnehmen mußte, daß die Behandlung noch nicht abgeschlossen war, konnte der Beklagte damit rechnen, daß sie seiner Aufforderung nachkommen und in nächster Beit ihn oder einen Arzt auf suchen werde. Das Berufungsgericht hat den eigenen Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes entnommen, daß sie sich erst im Mai 1953 wieder/in ärztliche Behandlung begeben hat. Mit Hecht hat es ihr hiernach vorgeworfen, daß sie selbst nicht das getan hat, .was von einem verständigen und auf Erhaltung seiner Gesundheit bedachten Menschen erwartet werden muß*

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BehandlungBerufungsgerichtLungeProfKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2349 043
VI ZB 50/58
^erkundet 6. Februar 1959
l, Justizober Sekretär frkundsbeamter 4er Geschäftsstelle
 am6a 1
al^uri
I m Hamen des Volkes
 der Ehefrau Theo • K ►» ZmS* 20*eg
 In dem Rechtsstreit
, (riannina, geb,
 in
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den praktischen Arzt Br.med. Hermann F
Ar^
in B
Beklagten,. Berufungsbeklagten und Revisions be klagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 bat der VI. Zivilsenat de ^Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Bode,
 Br. Kreft und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt«	'
Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 50. Dezember 1957 wird zurückgewiesen..
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf er legt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
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Die Klägerin, von Geburt Italienerin, kam im Frühjahr 1931 nach BflR, wo ihr Ehemann wohnte, und begab sich bald wegen eines Frauenleidens in die ärstliehe Behandlung des Beklagten, in deren Verlauf ein. chirurgischer Eingriff vorgenommen wurde. Nachdem sie sich eine Zeit lang in DSHNl BHB und vom 8. August bis 16. Oktober 1932 in HflBHP auf gehalten hatte, kehrte sie wieder nach B®Pzurticlu Sie war dann wieder bei dem Beklagten in äretlicher Behandlung.
Am 10. März. 1953 folgte sie ihrem Ehemann nach TflflBP»
Hier wurde im Mai 1955 festgestellt, daß sie an einer ausgedehnten offenen Lungentuberkulose litt.
Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, er habe ihr Lungenleiden nicht rechtzeitig erkannt, obwohl es schon in der Zeit ihrer Behandlung durch den Beklagten bestanden habe und erkennbar gewesen sei. Sie hat den Beklagten für den Schaden verantwortlichgemacht, der ihr hierdurch entstanden ist. Mit der Klage hat sie Zahlung eines Teilbetrages von 2000 BÄ und die Beststellung-begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr .auch den weiteren Schaden zu ersetzen..
« » *
Der Beklagte hat geltend gemacht $ Er habe die Klägerin in erster Linie wegen eines Frauenleidens behandelt. Sie habe damals zwar, bronchitische Beschwerden gehabt, für eine Lungenerkrankung hätten sich aber keine Anhaltspunkte ergeben. Als er die Klägerin am 29. Dezember. 1951 zu dem letzten Mal behandelt habe, habe er ihr ‘ausdrücklich erklärt, sie möge in der nächsten Zeit zur weiteren .Untersuchung ihrer Lungen wieder bei ihm vorsprechen. Das ergebe sich aus seiner Karteikarte, die unter dem 29- Dezember 1952 die Eintragung
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Vb
 enthalte:	"Pat* soll sich wieder vorstellen z.B* Pulmo"*
“Die Klägerin sei aber seitdem nicht mehr bei ihm erschienen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen* Bie Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
»fit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Ber Beklagte beantragt, die Revision zurUck-zuweisen*
Entscheidungsgrunde;

I. Bas Berufungsgericht hat :Schadensersatzanspriiche der Klägerin verneint, weil es ebenso wie das Landgericht nicht für bewiesen hält, daß der Beklagte schuldhaft seine Arztpflichten verletzt Hat. Soweit dem Beklagten vorgsworfen wird, keine Röntgendurchleuchtung der Lunge veranlaßt zu haben, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht nachgewiesen, daß dieses Unterlassen ursächlich für den Schaden der Klägerin war* Bei seiner Beweiswürdigung stützt das Berufungsgericht sich weitgehend auf die ärztlichen Gutachten des Direktors der I.* Medizinischen Klinik der Medizinischen Akademie in B^HNNNF? Prof .Br. &&■£-
und des medizinischen Direktors der Lungenheilstätte in HHBHMM/ Krs.	Prof.Br* P.G. SflHMB»
Wie es feststellt, hat die Klägerin den Beklagten nicht • • wegen Lungenbeschwerden, sondern wegen.eines Frauenleidens aufgesucht. Bieses Leiden stand im Vordergrund der Behandlung und verursachte Beschwerden, die mit den Beschwerden
 
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einer Lunge hkrankheit übereinstimmen (Rüekenschmerzen,
 Fieber, Gewichtsabnahme). Der Beklagte hat im Laufe der Behandlung wiederholt die Atmungsorgane der Klägerin untersucht und nur eine Bronchitis festgestellt. Babel waren Temperatur und Blutsenkungsgeschwindigkeit normal (3/5 mm am 2. Juli 1951 und 7/11mm am 19* Dezember 1952). Übereinstimmend mit den beiden Sachverständigen sieht das Berufungs .gericht keinen Kunstfehler darin, daß der Beklagte keine Hont genaufnähme hat anfertigen lassen. Es hält nicht für bewiesen, daß die Klägerin eiäs Röntgenaufnahme verlangt oder Beschwerden, die auf eine Longenerkrankung hindeuteten,
 mit einer Intensität vorgebraefat hat, die Anlaß zu weiteren
* . . ♦
Maßnahmen geboten hätte. Esch Ansicht des Berufungsgerichts sind die Anzeichen für eine Lung^ütoankheit nicht so verdächtig gewesen, daß der Beklagte zu ihrer Erkennung mehr hätte tun müssen, als er getan%at. *fehn es sich bei der im Dezember 1952 diagnostizierten Bronchitis bereits um das Vorstadium der Lungenerkrankung gehandelt haben sollte, so habe dies auch ein gewissenhafter Arzt zunächst nicht erkennen können, denn die Tatsachej daß die Blutsenkungsgeschwindigkeit und die Temperatur normal gewesen seien,
 sei ein Anzeichen dafür, daß die Bronchitis keinen bös-♦
artigen Charakter gehabt habe; sie spräche, wie Prof.
annehme, gegen eine aktive Tuberkulose. Allerdings sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, eine erhöhte Wachsamkeit erforderlich gewesen, zu demal der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen im Dezember 19 52 vereinzelt Giemen und Brummen über der Lunge festgestellt habe. Die Klägerin hätte daher weiter überwacht, vor allem über» kurz oder lang eine Röntgendurchleuchtung veranlaßt werden müssen. Das könne jedoch unterblieben sein, weil die Klägerin die Behandlung abgebrochen habe. Dem Beklagten könne nach der Eintragung, die seine Karteikarte unter dem 29* Dezember 1952 trage, - Pat. soll sich wieder vorstellen
 
ZoBo Pulmo - geglaubt werden, daß er die Lunge weiter habe * untersuchen wollen,
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichte halten entgegen der Ansicht der Revision jedenfalls im Ergebnis i.« einer rechtlichen Prüfung stand.
1. Las Berufungsgericht hat keineswegs übersehen, daß die spanischen Ärzte die Präge, wie lange die im Mai 1953 festgestellte Lungentuberkulose der Klägerin bereits bestanden hat, in den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen anders beurteilt haben, als es die vom Berufungsge-
richt gehörten ärztlichen Sachverständigen .getan haben. Es hat diese Äußerungen der spanischen Ärzte in den Bntschei-dungsgründen seines Urteils ausdrücklich erwähnt und her-vorgehoben, daß sie jeder Begründung entbehren. Laß es den ausführlich begründeten Gutachten.der gerichtlichen Sachverständigen größere Begründung beigemessen hat, lag im Rahmen einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung. Labei fällt besonders in&Gewicht, daß Prof.Lr. mm+Xrmmm und auch Prof.Lr. SflBHI für die Entwicklung der Krankheit dem Klimawechsel besondere Bedeutung beigelegt haben, der die Klägerin im März 1953 hei ihrer Übersiedlung von LeVHHHMBnach MflHNHI ausgesetzt war. Prof.Lr.
hebt hervor, daß derart starke Veränderungen des Klimas und das plötzliche Einwirken so intensiver Strahlenmengen ultravioletten Lichtes in ganz besonderem Maße Veranlassung geben, zur Verschlimmerung einer latenten inaktiven Lungentuberkulose. Rach seiner Ansicht liegt die Annahme sehr nahe, daß die im Mai 1953 festgestellte Erkrankung im wesentlichen infolge dieser starken klimatischen Reize bei der Übersiedlung nach	entstanden	ist.

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2. 2u Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Soweit Prof u Br. SflHBB in seinem Gutachten auf Punkte hingewiesen hat, die noch aufklärungsbedürftig seien, hat das Berufungsgericht dem in seinem Beweisbeschluß vom 6. Juni 1957 und in der Beweisaufnahme vor dem Senat Rechnung getragen. Im Beweisaufnahmetermin sind neben den Beugen auch die Parteien und der Gutachter Prof .Br* SJflHHI gehört worden. Ob eine förmliche Parteivernehmung nach § 448 BPO durchzuführen war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. Es ist.nichts dafür dargetan, daß es bei seiner Entscheidung die ihm gesetzten Bf messensgrenzen überschritten hat. *	*	/♦
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3o Die Revision meint weiter', der Beklagte habe schon deshalb, weil ihm bekannt gewesen sei, daß die Klägerin . im Jahre 1946 eine Rippenfellentzündung darehgemaeht habe, für eine Röntgendurchleuchtung der Klägerin sorgen müssen, zu demal nach der Erklärung des Sachverständigen Prof .Br.
SMBB jede Rippenfellentzündung* als Tuberkulose angesehen werden müsse. Biese Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben. Allerdings hat Prof .Df.	1**	seinem	Gutachten
 die Ansicht geäußert, daß jede Rippenfellentzündung als Tuberkulose aufgefaßt werden müsse, und daß etwa die Hälfte solcher Patienten innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre an einer Dungentuberkulose erkranke. Bern hat das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß kein entscheidendes Gewicht beigemessea. Es hat sich die Erklärung, des Gutachters Prof.Br.	eigen gemacht, daß für diese
 Patienten nach fünf Jahren die Gefahr einer Lungentuberkulose praktisch derjenigen gleichkomme, welcher die übrige gesunde Bevölkerung ausgesetzt sei« Daher hat das Beru-• fuugsgericht erwogen, für den Beklagten habe, wenn er im
 Jahre 1951 von einer fünf Jahre zurückliegenden Rippenfellentzündung der Klägerin erfahren habe, kein Grund zu weiter^ Untersuchungen bestanden. Riese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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4.	Bedenklich sind dagegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht es darauf abstellt, ob ein Patient bestimmte Beschwerden bewußt in den Vordergrund stellt oder sie nur beiläufig erwähnt. Gewiß muß auch der Patient bei der Diagnose mitwirken und auf Merkmale hinweisen, die ihm verdächtig erscheinen. Es ist aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, nie ht seine Aufgabe, Unterschiede in der Intensität seines Vortrages zu machen. Dieser Rechtsirr-. tum des Berufungsgerichts ist auf das Begebnis der Entscheidung ohne Einfluß, denn seine we11ere‘ Erwägung, es sei nicht bewiesen, daß das Unterlassen der Röntgenaufnahme . ursächlich für den Schaden der Klägerin war, gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken und trägt in diesem Punkte das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht hat sich nichu davon überzeugen können, daß die Klägerin bereits im Dezember 1952 eine aktive TBC hatte. Hiergegen spricht nach den Gutachten der Sachverständigen, daß die Temperatur der Klägerin und die Blutsenkungsgeschwindigkeit damals normal waren, ferner, hat der Gutachter Prof. SflMHl bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht erklärt« Bei einer Röntgenaufnahme sei zwar die alte Sache gefunden worden, es sei aber nichts zu behandeln gewesen, weil keinesfalls eine aktive TBC bestanden habe. Die Klägerin habe wohl weiter überwacht werden müssen.
5.	Von diesem Erfordernis geht auch das Berufungsgericht aus. Es.hat in den Ehtscheidungsgründen,seines Urteils ausdrücklich hervorgehoben, daß auf Grund der
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*\ Untersuchungen vom Dezember 1952 erhöhte Wachsamkeit er-f forderlich war und. hat dem Beklagten auf G&und der Eintra-£ gungen in der Karteikarte geglaubt, daß er die Absicht j> hatte, die Lunge der Klägerin weiter zu überwachen. Daß es hierzu nicht gekommen ist, hat die Klägerin sich nach der nicht »zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts selbst zuzuschreiben, weil sie nicht ‘mehr bei dem Beklagten er-f schienen ist, obwohl sie von ihm aufgefordert worden war, sich wieder bei ihm vorzustellen. Den Beklagten könnte ein Verschulden treffen, wenn er verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf die Dringlichkeit einer weiteren ärztlichen Überwachung hinzuweisen. Gb eine solche Pflicht besteht, hängt von den Umständen des einzelnen Palles ab« Bei dem hier festgestellten Sachverhalt hat das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß angenommen, daß dem Beklagten kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er einen besonderen Hinweis unterlassen hat. Die Klägerin ist, nachdem sie sich schon im Sommer 1951 von dem Beklagten hatte behandeln lassen, nach einem Zeitraum von 1 Jahr und fast 5 Monaten wieder bei dem Beklagten erschienen und hat ihn in diesem zweiten • Behandlungsabschnitt, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom 19o bis 29« Dezember 1952 gedauert hat, viermal auf gesucht. Da sie den feklärmigen des Beklagten
 entnehmen mußte, daß die Behandlung noch nicht abgeschlossen war, konnte der Beklagte damit rechnen, daß sie seiner Aufforderung nachkommen und in nächster Beit ihn oder einen Arzt auf suchen werde. Das Berufungsgericht hat den eigenen Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes entnommen, daß sie sich erst im Mai 1953 wieder/in ärztliche Behandlung begeben hat. Mit Hecht hat es ihr hiernach vorgeworfen, daß sie selbst nicht das getan hat, .was von einem verständigen und auf Erhaltung seiner Gesundheit bedachten Menschen erwartet werden muß*
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6.	Auch im Übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Hechtsfehler erkennen, der den Bestand des Urteils gefährden könnte. Daher war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO die Klägerin zu tragen.
Dr. Kleinewef er s	Engels: Dr.: Bode.
Dr. Kraft	Heinr.Meyer
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