Die Klägerin hat die Beklagten für die Brandentstehung verantwortlich gemacht* Die Städtischen Werke der Erstbeklagten versorgten den Betrieb der Klägerin mit elektrischer Energie aus ihrem 2 x 220 Volt-Gleichstromnetz« Die Zuleitung erfolgte durch zwei Anschlußleiter (Phasen) und einen Mittelleiter (Nulleiter) zu je 16 mm^ Querschnitt über einen Dachständer des Fabrikgebäudes (Dachständer Nr«. ein 10 bis 20 cm Uber dem Holzboden des Dachgeschosses beginnendes Rohr in einen zweiten Daehständer« Von diesem Dach-Ständer gingen einpolige Freileitungen zu den Wohnblöcken, in denen sie durch Hausanschlußsicherungen (PsnzerSicherungen) gesichert waren» In den Wohnblöcken wohnten Miet^ ter der Erbengemeinschaft R^BBlo Am 19o Januar 1952 gegen 10 Uhr stellte man in dem Betrieb der Klägerin fest, daß die Versorgung der Maschinen und Leuchtkörper mit elektrischer Energie nicht in Ordnung war* Ein Teil der Maschinen lief ungewöhnlich rasch, während sich andere Maschinen nur langsam bewegten und schließlich ganz ausfielen., klagte überbrückte die schadhafte Stelle mit einem blanken Kupferdraht, den er vom Klemmbrett nach Beseitigung einiger Ziegel durch das Bach führte und dann au dem als Freilei** tung wegführenden Mittelleiter befestigte* Bei dieser Arbeit zerbrach er versehentlich eine mit Bremsflüssigkeit gefüllte Flasche, deren Flüssigkeit sich auf den Fußboden des Bach-geschosses ergoß* Bach der Überbrückung des 'Mitteile!ters brannten die lampen im Wohnblock 1, der Wohnblock 2 war jedoch weiterhin ohne Strom® Ba es inzwischen dunkel geworden war» brach der Zweitbeklag-te—seine Arbeit ab und versprach, am anderen Morgen wieder zu kommen« Die Zweigleitung blieb unter Spannung* Bie Zweigleitung habe zudem wegen ihres geringen Querschnitts mit einer niedrigeren Sicherung abgesichert werden müssen* Nach dem vom Zweitbeklagten ermittelten Befund habe die Gefahr eines schleichenden Kurzschlusses in der Zweigleitung nahegelegen, so daß der Zweitbeklagte gehalten gewesen sei, die .Zweigleitung-stromlos zu machen* Bie Erstbeklagte habe für das Verschulden ihres Monteurs einzustehen* Sie hafte zudem für den ordnungswidrigen Zustand der Zweigleitung und aus dem Gesichtspunkt des §1 a des Haftpflichtgesetzes. Diesen Auftrag habe der Zweitbeklagte ordnungsmäßig durch Auswechslung der Sicherung durchgeführt, Nur aus Gutmütigkeit nabe er sich anschließend um die Zweigleitung 2u den Wohn-blöcken gekümmert, obwohl diese Leitung nicht zu dem Verantwortungsbereich der Städtischen Werke gehöre« Der Zweitbeklagte sei bei der Prüfung der Zweigleitung nach den Regeln des Elektrohandwerks vorgegangen. Die Beklagten haben überdies bestritten, daß das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Zweitbeklagten für die Entstehung des Brandes ursächlich gewesen sei. seiner Beurteilung die Auffassung eines Sachverständigen 'zugrunde zu legen, der in dieser Sichtung zu geringe Sorgfaltsanforderungen stellte« Gerade dieser Gesichtspunkt hat bei der Auseinandersetzung mit den Gutachten mit Recht eine wesentliche Rolle gespielt« Die Begründung des eigenen Standpunktes des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung in allem stand« Zutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere die Auffassung zurückgewiesen, der Zweitbeklagte habe sich damit begnügen können, in dem Betrieb wieder Lieht zu schaffen, weil nur dahin sein Auftrag gelautet habe0 Bestellt ein Stromabnehmer von dem Stromversorgungsunternehmen einen Fachmann zur Behebung einer Stromstörung, so muß er sich darauf verlassen können, daß der entsandte Monteur einen erkennbaren Gefahrenzustand beseitigt und nicht seine Aufgabe mit dem Auswechsel.n einer Sicherung als beendet ansieht« Wird die Prüfungszurständigkeit des Versorgungsunternehmens verneint, so hat der Elektromonteur den Stromabnehmer zu dem mindesten darauf hiiisuweisen, daß eine von anderer Seite zu behandelnde Gefahrenquelle fortbesteht, und die im Interesse der Sicherheit erforderlichen Sofortraaßnahmeii zu veranlassen« Das ist nicht geschehen« Vielmehr ist der Zweitöeklagte selbst der Störuugsursache nachgegangen« Daß er hierbei die Zweigleitung untersuchte, war Übrigens schon deshalb geboten, weil die an diese Leitung angeschlossenen Stromabnehmer der Wohnblock© ohne Licht waren, so daß keine Rede davon sein kann, es habe sich insoweit um eine zu nichts verpflichtende Gefälligkeit gehandelt* War in der Zweigleitung für einen gewissenhaften und sorgfältig prüfenden Elektromonteur ein Gefahrenherd erkennbar, so hatte dieser die erforderlichen Sicherheitevorkehrungen zu treffen, wobei es belanglos ist, c) Laß der Brand nicht entstanden wäre, wenn der Zweit-beklagte pflichtgemäß die Zweigleitung stromlos gestellt hätte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestelllt» Weder der adäquate Ursachenzusammenhang noch die Voraussehbarkeit ttesr Brandes würden in Frage gestellt-werden, wenn erst das Ausschütten der Bremsflüssigkeit auf dem Lachboden die Entzündung des Holzes ermöglicht hätte«, Laß der durch die schadhafte Stromleitung auf dem Dachboden gegebene Gefahrenzustand zu einem Brand führte, war keineswegs ganz ungewöhnlich * Lieser Verlauf der Dinge hätte auch vom Zweitbeklagten vorausgesehen werden können« Im übrigen hält es das Berufungsgericht für durchaus möglich, daß sich das Holz, auch ohne das Verschütten der Bremsflüssigkeit entzündet hätte» Lie Ausführungen des Berufungsgerichts lassen weder eine irrtümliche Beurteilung der Rechtslage erkennen, noch können sie durch die von der Revision vorgetragenen Prozeßrügen erschüttert werden. Bern Berufungsgericht ist aber aucJbntimoweit zu folgen, als die Schadenshaftung der Erstbeklagten auf Grund des § 278 BGB bejaht worden ist* Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß auf Grund des Stromversorgungsvertrages eine vertragliche Pflicht der Erstbeklagten bestand, die sich in dem Burchbrennen der Hausanschlußsicherung zeigende Unterbrechung der Stromversorgung ordnungsgemäß zu beheben* Barauf, daß diese Verpflichtung übernommen wurde, durfte und mußte sich der Inhaber der Klägerin verlassen, als die Erstbeklagte auf seinen Anruf einen Elektromonteur zur Be- . hehung der Störung entsandte* Indem der Zweitbeklagte die zu anderen Stromabnehmern führende, aber mit einem erkennbaren Gefahrenherd für das Eigentum der Klägerin behaftete Zweigleitung unter Strom beließ,' verletzte er die Vertragsver-pflichtung der Erstbeklagten, bei der übernommenen Behandlung der Störung darauf bedacht zu sein, daß dem Stromabnehmer keine Gefahr entsteht, Baß diese Haftung der Erstbeklagten aus positiver Vertragsverletzung nicht durch die dem Stromversorgungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen ausgeschlossen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt* Insbesondere ist seiner Auffassung zuzu- Den Einwand des mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB) hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen» Für den Zustand der nicht ihrer Stromversorgung dienenden Zweigleitung hatte die Klägerin keine Wartungs- und pflegepflicht Übernommen» Darin, daß die Klägerin auf dem Boden einige für ihren Betrieb benötigte Rohstoffe und verschlossene Flaschen mit .Bremsflüssigkeit lagerte, ist so lange keine Verletzung der Sorgfaltspflichten zu sehen, als besondere Gründe für eine erhöhte Brandgefahr auf dem Boden nicht bekannt waren» Im übrigen würde insoweit ein Verschulden der Klägerin völlig zurücktreten gegenüber dem von den Beklagten zu vertretenden Verschulden, das. Was den Einfluß der umgeschütteten Bremsflüssigkeit angeht, so bestand für das Berufungsgericht kein ausreichender Anlaß, die Beklagte zu dem Beweisantritt dafür aufzufordern, daß dem im Betrieb der Klägerin tätiger Faul Sc^HPdie besondere Feuergefährlich-keit dieser Flüssigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein' müssen» in dieser Richtung hätten die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis insbesondere deshalb antreten müssen, weil die Klägerin ihrerseits unter Beweisantritt behauptet hatte; die Bremsflüssigkeit "Hanoi11 sei gar nicht feuergefährlich gewesene Überdies steht aber nicht einmal fest, daß die verschüttete Bremsflüssigkeit mitursachlich für die Brandentstehung gewesen ist» Es brauchte daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Klägerin ein Verschulden des Paul ßcfg^ßemäß § 254 Abs« 2 Satz 2 BOB gegen sich gelten lassen müßte» IVo Darauf, ob die Grundstüokseigentttmerin verpflichtet wer, die Zweigleitung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu unterhalten und ob aus der Verletzung einer solchen Pflicht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Grundstückseigen-t timer in hergeleitet sind, brauchte vom Berufungsgericht nicht eingegangen zu werden» Aus der Vorschrift des § 255 BGB hätten die Beklagten nur ein RÜckbehaltungsreoht herleiten können, das in den Tatsacheninsfcanzen nicht geltend gemacht worden ist»
Nicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2357 OOP Gesetz; BGB §§ 276 (C i), 278, 823 (E h) Rechtssatz; 1„ Der von einem Elektrizitätswerk zur Behebung einer Stromstörung entsandte Elektromonteur handelt fahrlässig, wenn er die Leitung durch Auswechseln einer Sicherung wieder unter Strom stellt, obwohl im Leibungsnets ein erkennbarer Gefahrenherd (schleichender Kursschluß) fort-besteht«, 2o Zur Präge, ob die Haftung des Elektrizitätswerkes nach den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit ausgeschlossen ist, Aktenzeichen; VI ZR 50/57 Urteil des BGH vom 7. Februar 1958 OLG Bamberg VI ZK 50/57 Verkündet am 7* Februar i958 Kr:LeglJust aobersekretär al.s 'üriamdsbeamter der (Je-schäftssteilev Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 10 der Stadtgemeinde vertreten durch den Staderat, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister, 2« des Obermonteurs der Stadt* Werke Robert in C Sch^pplats ____Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, ProzeßbeToilmächfcigter: Rechtsanwalt Br4H^ ' gegen die Firma fenhaus in Alfred deranstait und Rei~ Klagerin? Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VI«.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Februar 1958 unter Mitwirkung der BimdesricJhter Br«Kleinewefers, Dr*Meyer, Hanebeck, Br*Bode und Br« Hauß für Recht erkanntg. Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3-Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30«.November 1956 wird zurückgewiesen,, Bas Berufungs-urteil wird jedoch durch folgenden Zusatz klargo-stellt^ Ber Schadensersaczansprueh der Klägerin ist dem Grunde nach gerechtfertigt« Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auf-eriegi * Von Rechts wegen Tatbestand % Die Klägerin betrieb in dem von der Erbengemeinschaft gemieteten Fabrikgebäude in KfllB^reg 9 Sy eine Vulkanisieranstalt und einen Handel mit Reifen* In der Nacht vom I9*/20« Januar 1952 entstand in dem Gebäude ein Bi'and, der die Fabrik und die Betriebseinrichtung nebst den Waren und Vorräten der Klägerin vernichtete*' Die Klägerin hat die Beklagten für die Brandentstehung verantwortlich gemacht* Die Städtischen Werke der Erstbeklagten versorgten den Betrieb der Klägerin mit elektrischer Energie aus ihrem 2 x 220 Volt-Gleichstromnetz« Die Zuleitung erfolgte durch zwei Anschlußleiter (Phasen) und einen Mittelleiter (Nulleiter) zu je 16 mm^ Querschnitt über einen Dachständer des Fabrikgebäudes (Dachständer Nr«. 1)* Die beiden Aussen-leiter waren unterhalb des Dachständers durch Hausanschlußsicherungen (Panzersicherungen) zu je 50 Amp« gesichert« Voii diesen Sicherungen führte die Leitung zweipolig über die Betriebssicherungen und die Zählereinrichtung in den Betrieb der Klägerin zu einem im Erdgesehoß liegenden Hauptschalter,/ mit dem die gesamte Licht- und Kraftanlage des Betriebs ein- r und ausgeschaltet werden konnte« Zwischen den Hausanschlußsicherungen und den Betriebssicherungen zweigte eine aus .: v/ zwei Aussenleitern und einem Mittelleiter bestehende Zweig- . leitung ab, die der Versorgung von zwei anliegenden Wohn-blöcken und einem Wohnhaus mit elektrischer Energie diente« Diese Zweigleitung führte in einem sögen* Bergmann-Rohr über den Dachboden des Betriebsgebäudes zu einem am Balken des Dachstuhls angebrachten Klemmbrett und von dort durch ein 10 bis 20 cm Uber dem Holzboden des Dachgeschosses beginnendes Rohr in einen zweiten Daehständer« Von diesem Dach-Ständer gingen einpolige Freileitungen zu den Wohnblöcken, in denen sie durch Hausanschlußsicherungen (PsnzerSicherungen) gesichert waren» In den Wohnblöcken wohnten Miet^ ter der Erbengemeinschaft R^BBlo Am 19o Januar 1952 gegen 10 Uhr stellte man in dem Betrieb der Klägerin fest, daß die Versorgung der Maschinen und Leuchtkörper mit elektrischer Energie nicht in Ordnung war* Ein Teil der Maschinen lief ungewöhnlich rasch, während sich andere Maschinen nur langsam bewegten und schließlich ganz ausfielen., Auch die Lampen brannten ungleichmäßig und leuchteten schließlich gar nicht mehr. Der Mitinhaber Günter der Klägerin rief die Städtischen Werke der Erstbeklagten an und ersuchte um Abhilfe. Er wiederholte später seinen Anruf, nachdem sich herausgestellt hatte, daß auch die Wohngebäude ohne Licht waren» Gegen H«30 Uhr erschien der bei den Städtischen Werken als Elektromonteur beschäftigte Zweitbeklagte, der nach Öffnung des plombierten Verschlusses der Hausanschlußsicherungen im Dachboden feststen» te, daß eine dieser Sicherungen durchgebrannt war» Auch nach Auswechslung dieser Sicherung brannte in den Wohnblöcken das Licht noch nicht« Der Zweitbeklagte prUfte nun die Hausanschlußsicherungen in den Wohnblöcken und stellte fest, daß diese in Ordnung waren. Dann überprüfte er mit einem Voltmeter die Zweigleitung«, Dabei kam er zu dem Ergebnis, daß alle Leitungen bis zu dem Klemmbrett vor der Einführung in den Dachständer 2 in Ordnung waren und daß auch der zu dem Wohnblock führende Aussenleiter unter Strom stand. Dagegen war der Mib-telleiter am Dachständerrohr 2 unterbrochen«, Der Zweitbe- r# i-i 4. klagte überbrückte die schadhafte Stelle mit einem blanken Kupferdraht, den er vom Klemmbrett nach Beseitigung einiger Ziegel durch das Bach führte und dann au dem als Freilei** tung wegführenden Mittelleiter befestigte* Bei dieser Arbeit zerbrach er versehentlich eine mit Bremsflüssigkeit gefüllte Flasche, deren Flüssigkeit sich auf den Fußboden des Bach-geschosses ergoß* Bach der Überbrückung des 'Mitteile!ters brannten die lampen im Wohnblock 1, der Wohnblock 2 war jedoch weiterhin ohne Strom® Ba es inzwischen dunkel geworden war» brach der Zweitbeklag-te—seine Arbeit ab und versprach, am anderen Morgen wieder zu kommen« Die Zweigleitung blieb unter Spannung* Bis Klägerin hat mit der Klage einen Teilbetrag- von 10 000 BM ihres durch ihre BrandVersicherung nicht gedeckten Sachschadens gefordert« Sie ist der Ansicht, der Zweitbeklagte habe die durchgebrannte Sicherung nicht durch eine neue ersetzen dürfen, ohne vorher den Fehler in der Leitung behoben zu haben. Bie Zweigleitung habe zudem wegen ihres geringen Querschnitts mit einer niedrigeren Sicherung abgesichert werden müssen* Nach dem vom Zweitbeklagten ermittelten Befund habe die Gefahr eines schleichenden Kurzschlusses in der Zweigleitung nahegelegen, so daß der Zweitbeklagte gehalten gewesen sei, die .Zweigleitung-stromlos zu machen* Bie Erstbeklagte habe für das Verschulden ihres Monteurs einzustehen* Sie hafte zudem für den ordnungswidrigen Zustand der Zweigleitung und aus dem Gesichtspunkt des §1 a des Haftpflichtgesetzes. \ Bie Beklagten, die eine Abweisung der Klage erstreben, haben vorgetragen, der Zweitbeklagte sei nur beauftragt gewesen, die Stromstörung im Betrieb,der Klägerin zu beseitigen,. Diesen Auftrag habe der Zweitbeklagte ordnungsmäßig durch Auswechslung der Sicherung durchgeführt, Nur aus Gutmütigkeit nabe er sich anschließend um die Zweigleitung 2u den Wohn-blöcken gekümmert, obwohl diese Leitung nicht zu dem Verantwortungsbereich der Städtischen Werke gehöre« Der Zweitbeklagte sei bei der Prüfung der Zweigleitung nach den Regeln des Elektrohandwerks vorgegangen. Die Gefahr eines Kurzschlusses habe er nicht erkennen können. Die Beklagten haben überdies bestritten, daß das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Zweitbeklagten für die Entstehung des Brandes ursächlich gewesen sei. Endlich haben sie der Klägerin vorgeworfen, daß diese feuergefährliche Stoffe auf dem Boden gelagert und nicht Sorge getragen habe, daß die ausgegossene Bremsflüssigkeit weggewischt worden sei. Die Erstbeklagte hat für den Zweitbeklagten den Entlastungsbeweis angetreten» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes* gericht hat die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz dem Grunde nach bejaht und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Bit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. EntscheidungsgrUnd e s I. a) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Brand durch ein fahrlässiges Verhalten des Zweitbeklagten entstanden. Die Fahrlässigkeit wird darin gesehen, daß der Zweit'* beklagte die erkennbar mit einem schweren Fehler behaftete Zweigleitung unter Strom beließ, obwohl er sich hätte sagen missen, daß die Gefahr eines sogenannten schleichenden Kurz-. Schlusses und damit eines Brandes nahelag,» Bei der Würdigung war für das Berufungsgericht vor allem wesentlich, daß der Zweitbeklagte über die auffälligen Störungen in der Stromversorgung des Betriebs unterrichtet war, die sich am Morgen des 19* Januar 1952 gezeigt hatten* Biese Störungen und das Durchbrennen der Hausanschlußsichex-ung mußte er auf Grund seiner Prüfung mit eine:«- - offeasJcifatJIch nicht auf einem mechanischen Bruch der Drähte beruhenden - Unterbrechung des Mittelleiters und des einen Ausser.leiters im Bohr des Bachständers 2 in Verbindung bringen. Ba der andere Aussenleiter nicht unterbrochen war (im Y/onnblock 1 brannte noch licht), beseitigte der feststellbare Xurzschluß nicht die Gefahr, die in der schadhaften Stelle der Leitung im Bachständerrohr lag« Die Gefahr wurde dadurch erhöht, daß die Zweigleitung entgegen der maßgebenden VBE-Vorschrift angesichts ihres Querschnitts (6 und 4 mm^) nicht mit einer 35 Amp«Sicherung.gesichert war, was dem Zweitbeklagten als Fachmann hätte auffallen müssen« Dieser hätte sich auch der besonderen Brandgefährlichkeit bewußt sein müssen, die bei Bachständereihführungen von Starkstvomleitungen in einen Bodenraum gegeben ist, der.mit leicht brennbaren Gegenständen belegt ist.*: b). Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen die Anforderungen überspannt hat, die an die Sorgfaltspflicht eines Elektromonteurs zu stellen sind, der eine Stromstörung beseitigen soll« Mit Recht hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß angesichts der Gefährliche it schadhafter Starkstromleitungen an die Prüfung und Sorgfaltspflichten eines solche Leitungen überprüfenden Fachmannes strenge Anforderungen zu stellen sind« Lie besonderen Umstände, die den Zweitbeklagten auf eine nicht fernliegende Gefährdungsmöglichkeit hinwiesen, sind im einzelnen aufgezeigt worden« Entgegen der Auffassung der Revision stand verfahrensrechtlich nichts im Wege, auch die Gutachten der von den Parteien zugezogenen Privatsachverständigen in die Würdigung einzubeziehen und sie als Erkenntnismittel mitzu-benutzen«, Las Berufungsgericht hat seine Überzeugung keines- ** wegs allein auf das von der Klägerin eingeholte Gutachten des ProfoLr, Schw^HH) gestützt, sondern ebenfalls aus den gerichtlichen, im Ermittlungsverfahren und im vorliegenden Verfahren angeforderten Gutachten seine Kenntnis technischer Gegebenheiten und Erfahrungssätze entnommen« Zu einem besonderen Eingehen auf die von Prof »Lr.Schw^HH^ vorgebrachten Argumente bestand schon deshalb besonderer Anlaß, weil diese in der Auseinandersetzung der Parteien eine wesentliche Rolle spielten und auch die Beklagten zugeben, daß Prof.Lr.Schw®^ '((Iüber besondere Fachkunde verfügt?» Weshalb diese Argumente als besonders üb er zeugungskräftig erschienen sind;i ist vom Berufungsgericht eingehend unter Auseinandersetzung gfy mit der entgegengesetzten Auffassung begründet worden« Lie Revision versucht vergebens, diese Würdigung mit verfahrensrechtlichen Rügen zu erschüttern« Sie übersieht bei ihrem Eingehen auf die Gutachten der Sachverständigen vor allem, daß das Berufungsgericht in eigener Verantwortung zu prüfen' hatte, wieweit der ZWeitbeklagte aus Sicherheitsgründen verpflichtet war, einen erkennbaren Gefahrenzustand abzustellen« Schon aus Rechtsgründen war das Berufungsgericht gehindert, t seiner Beurteilung die Auffassung eines Sachverständigen 'zugrunde zu legen, der in dieser Sichtung zu geringe Sorgfaltsanforderungen stellte« Gerade dieser Gesichtspunkt hat bei der Auseinandersetzung mit den Gutachten mit Recht eine wesentliche Rolle gespielt« Die Begründung des eigenen Standpunktes des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung in allem stand« Zutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere die Auffassung zurückgewiesen, der Zweitbeklagte habe sich damit begnügen können, in dem Betrieb wieder Lieht zu schaffen, weil nur dahin sein Auftrag gelautet habe0 Bestellt ein Stromabnehmer von dem Stromversorgungsunternehmen einen Fachmann zur Behebung einer Stromstörung, so muß er sich darauf verlassen können, daß der entsandte Monteur einen erkennbaren Gefahrenzustand beseitigt und nicht seine Aufgabe mit dem Auswechsel.n einer Sicherung als beendet ansieht« Wird die Prüfungszurständigkeit des Versorgungsunternehmens verneint, so hat der Elektromonteur den Stromabnehmer zu dem mindesten darauf hiiisuweisen, daß eine von anderer Seite zu behandelnde Gefahrenquelle fortbesteht, und die im Interesse der Sicherheit erforderlichen Sofortraaßnahmeii zu veranlassen« Das ist nicht geschehen« Vielmehr ist der Zweitöeklagte selbst der Störuugsursache nachgegangen« Daß er hierbei die Zweigleitung untersuchte, war Übrigens schon deshalb geboten, weil die an diese Leitung angeschlossenen Stromabnehmer der Wohnblock© ohne Licht waren, so daß keine Rede davon sein kann, es habe sich insoweit um eine zu nichts verpflichtende Gefälligkeit gehandelt* War in der Zweigleitung für einen gewissenhaften und sorgfältig prüfenden Elektromonteur ein Gefahrenherd erkennbar, so hatte dieser die erforderlichen Sicherheitevorkehrungen zu treffen, wobei es belanglos ist, 9 r- ob die Gefahr von seinen eigenen Maßnahmen (Sicherungsauswechslung, Leitungsüberbrückung) ausgeganggn war oder nicht* Auf die Eigentumsverhältnisse an der Zweigleitung kommt es weder in diesem noch in anderem Zusammenhang an» c) Laß der Brand nicht entstanden wäre, wenn der Zweit-beklagte pflichtgemäß die Zweigleitung stromlos gestellt hätte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestelllt» Weder der adäquate Ursachenzusammenhang noch die Voraussehbarkeit ttesr Brandes würden in Frage gestellt-werden, wenn erst das Ausschütten der Bremsflüssigkeit auf dem Lachboden die Entzündung des Holzes ermöglicht hätte«, Laß der durch die schadhafte Stromleitung auf dem Dachboden gegebene Gefahrenzustand zu einem Brand führte, war keineswegs ganz ungewöhnlich * Lieser Verlauf der Dinge hätte auch vom Zweitbeklagten vorausgesehen werden können« Im übrigen hält es das Berufungsgericht für durchaus möglich, daß sich das Holz, auch ohne das Verschütten der Bremsflüssigkeit entzündet hätte» Lie Ausführungen des Berufungsgerichts lassen weder eine irrtümliche Beurteilung der Rechtslage erkennen, noch können sie durch die von der Revision vorgetragenen Prozeßrügen erschüttert werden. Auch in dieser Richtung geht der Angriff fehl, das Berufungsgericht habe.seine Erkenntnis in unzulässiger Weise auf ein Privatgutachten gestützt oder es habe die in den Ermittlungsakten enthaltenen Gutachten bei seiner Würdigung nicht heranziehen dürfen« Ein Antrag auf eine. Vernehmung der Gutachter vor dem Prozeßgericht ist von den Beklagten nicht gestellt worden» Endlich kann der Revision nicht zugegeben werden,, daß der Tatbestand und die Entschei-dungsgründe des angefochtenen Urteils unklar und Widerspruchs- • . ? ' V n % ß & Sr. * i ♦ 10 «1 ■voll sind oder unzulässige Bezugnahmen enthielten* d) Bie Schadenshaftung des Zweitbeklagten ist nach allem vom Berufungsgericht zutreffend auf Grund des § 823 Abs. 1 BGB bejaht worden* II * Bern Berufungsgericht ist aber aucJbntimoweit zu folgen, als die Schadenshaftung der Erstbeklagten auf Grund des § 278 BGB bejaht worden ist* Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß auf Grund des Stromversorgungsvertrages eine vertragliche Pflicht der Erstbeklagten bestand, die sich in dem Burchbrennen der Hausanschlußsicherung zeigende Unterbrechung der Stromversorgung ordnungsgemäß zu beheben* Barauf, daß diese Verpflichtung übernommen wurde, durfte und mußte sich der Inhaber der Klägerin verlassen, als die Erstbeklagte auf seinen Anruf einen Elektromonteur zur Be- . hehung der Störung entsandte* Indem der Zweitbeklagte die zu anderen Stromabnehmern führende, aber mit einem erkennbaren Gefahrenherd für das Eigentum der Klägerin behaftete Zweigleitung unter Strom beließ,' verletzte er die Vertragsver-pflichtung der Erstbeklagten, bei der übernommenen Behandlung der Störung darauf bedacht zu sein, daß dem Stromabnehmer keine Gefahr entsteht, Baß diese Haftung der Erstbeklagten aus positiver Vertragsverletzung nicht durch die dem Stromversorgungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen ausgeschlossen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt* Insbesondere ist seiner Auffassung zuzu- - It stimmen, daß die Bestimmung der Ziffer V Nr» 8, die die Anlage des Abnehmers betrifft, die Haftung nicht ausschließt, die aus dem ordnungswidrigen Auswechseln der Hauptanschluß^ Sicherung und dem Belassen einer erkennbaren Gefahrenquelle erfolgt* Auf die von der Klägerin weiter geltend gemachten Haftungsgründe gegenüber der Zweitbeklagten braucht daher nicht eingegangen zu werden» ---- III. Den Einwand des mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB) hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen» Für den Zustand der nicht ihrer Stromversorgung dienenden Zweigleitung hatte die Klägerin keine Wartungs- und pflegepflicht Übernommen» Darin, daß die Klägerin auf dem Boden einige für ihren Betrieb benötigte Rohstoffe und verschlossene Flaschen mit .Bremsflüssigkeit lagerte, ist so lange keine Verletzung der Sorgfaltspflichten zu sehen, als besondere Gründe für eine erhöhte Brandgefahr auf dem Boden nicht bekannt waren» Im übrigen würde insoweit ein Verschulden der Klägerin völlig zurücktreten gegenüber dem von den Beklagten zu vertretenden Verschulden, das. darin liegt, daß in der Bähe dieser Gegenstände ein erkennbarer Zustand akuter Brandgefahr nicht abgestellt wurde. Was den Einfluß der umgeschütteten Bremsflüssigkeit angeht, so bestand für das Berufungsgericht kein ausreichender Anlaß, die Beklagte zu dem Beweisantritt dafür aufzufordern, daß dem im Betrieb der Klägerin tätiger Faul Sc^HPdie besondere Feuergefährlich-keit dieser Flüssigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein' müssen» in dieser Richtung hätten die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis insbesondere deshalb antreten müssen, weil die Klägerin ihrerseits unter Beweisantritt behauptet hatte; die Bremsflüssigkeit "Hanoi11 sei gar nicht feuergefährlich gewesene Überdies steht aber nicht einmal fest, daß die verschüttete Bremsflüssigkeit mitursachlich für die Brandentstehung gewesen ist» Es brauchte daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Klägerin ein Verschulden des Paul ßcfg^ßemäß § 254 Abs« 2 Satz 2 BOB gegen sich gelten lassen müßte» IVo Darauf, ob die Grundstüokseigentttmerin verpflichtet wer, die Zweigleitung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu unterhalten und ob aus der Verletzung einer solchen Pflicht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Grundstückseigen-t timer in hergeleitet sind, brauchte vom Berufungsgericht nicht eingegangen zu werden» Aus der Vorschrift des § 255 BGB hätten die Beklagten nur ein RÜckbehaltungsreoht herleiten können, das in den Tatsacheninsfcanzen nicht geltend gemacht worden ist» V« Das Berufungsgericht hat in den Entsoheidungsgründen keinen Zweifel darüber gelassen, daß es den Grund des Schadensersatzanspruchs für gerechtfertigt erklären und dem Landgericht nur die Entscheidung Über die Höhe des Anspruchs Überlassen will» Da das Berufungsgericht den ihm angefallenen Streit über den Grund des Anspruchs durch eine eigene Sachentscheidung abschließen mußte (vgl« BGZ 47, 366; 49? 38 .. 13 •• * 6 V 409 /4"l2/), wäre es gehalten gewesen, auch in der Urteilsformel zu dem Ausdruck zu bringen, daß der Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird (§ 304 ZP0)o Das Revisionsgericht konnte diesen sachlich nicht zweifelhaften Sinn des Urteils durch eine klarstellende Ergänzung der Urbeilsformel zu dem Ausdruck bringen« Mit dieser Maßgabe war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen« Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO« * Dr«Kleitiewefers Br*K.E«Meyer Hanebeck Dr»Bode # Dr.Hauß 4