3em Augenblick schon über die Straßenittitte nach links eingebogen war und wieweit gegebenenfalls sein Wagen die Fahrbahn des Klägers versperrte, ist streitige Unstreitig hat der Beklagte, als er den Kläger sah, seinen bis dahin langsam fahrenden Wagen plöbzlich durch Gasgeben beschleunigte Der Kläger, der seine Fahrtrichtung auf der rechten Straßenseite beibehalten hatte, fuhr in Höhe des rechten Hinterrades gegen den Wagen des Beklagten« Der Kläger hat sich auf sein Vorfahrtrecht berufen und von dem Beklagten Ersatz des bezifferten Schadens, ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld, mindestens aber 3 000 DM und die Feststellung der Ersatzpflicht für noch entstehende Schäden verlangt« Der Beklagte hat Klageabweisung beantragte Er habe den Kläger nicht sehen können, ein Yorfahrtrecht des Klägers habe nicht bestanden« Dieser habe den Unfall selbst verschuldet« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe nichts vorgetragen, was die Tatsache', daß er trotz ein'er Sichtweite von etwa 120 m den Kläger erst erblickt habe, als dieser sich auf 60 bis 63 m oder gar 30 bis 40 m genähert hatte, zu erklären und zu entschuldigen vermöge. Hieraus ergibt sich, daß das Berufungsurteil ein Verschulden des Beklagten deshalb bejaht, weil dieser, obwohl er den Kläger rechtzeitig hätte erblicken können, überhaupt in dessen Fahrbahn hineingeraten istc Die Erwägung zu dem Anfahren im zweiten Gang geht also nur dahin* daß es dem Beklagten vielleicht möglich gewesen wäre, die folgen seiner • verhindern,, Tragender TJrteilsgrund für die Annahme einer erheb- ;• liehen Schuld des Beklagten, der aus Rechtsgründen nicht angreifbar ist, ist die Feststellung,- daß der Beklagte den Kläger wesentlich später erblickt hat als es ihm bei ord-nungsgemäßem Verhalten möglich gewesen wäre« Der angegrif-fene Satz über das unzweckmäßige Anfahren ist danach nur eine zusätzliche und nicht entscheidungserhebliche Nebenbemerkung, so daß schon aus diesem Grunde diese Revisions-rüge nichb durchgreifen kann« b) Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten beantragten Beweise, welche Stellung sein Wagen in dem Zeitpunkt gehabt habe, in dem der Kläger in seinen Sichtbereich gekommen sei, nicht erhoben« Die Revision ist der Ansicht, daß diesen Beweisantritten hätte nachgegangen werden müssen, da das Berufungsgericht hei der Abwägung gemäß § 9 KrfzG und § 254 BGB alle Umstände habe berücksichtigen müssen« klagte diesen erblickte oder nicht« Mit Recht hat das Bern- ; fungsgerieht in beiden Fällen eine Fahrlässigkeit des Beklagten angenommen« Befand sich der Beklagte noch auf der für ihn rechten Föhrbahnseite, so hätte er den entgegenkom- Abs 4 StVCc Im übrigen hätte der Kläger hinter dem Wagen des Beklagten jedenfalls dann nicht vorbeifahren dürfen«, wenn dies nur unter Benutzung der linken Straßenseite hätte geschehen können6 Jedoch müsse dem Kläger dann zugemutet werden, hinter dem Wagen des Beklagten zu passieren, wenn ihm dies, wie der Beklagte behaupte, auf seiner Pahrbahn möglich gewesen seic Die Behauptung des Beklagten werde durch die Tatsache bestätigt, daß der Klager auf dem äußersten rechten Straßenrand gegen das rechte Hinterrad des Wagens gefahren seic In jedem Pall aber hätte der Kläger seine Geschwindigkeit erheblich vermindern müssen o Diese Geschwindigkeit sei schon mit Rücksicht auf die an der Unfallstelle allgemein gegebenen Örtlichen Verhältnisse (Schilder% "Kreuzung” und "Schule") zu hoch gewesene Er hätte spätestens dann abbremsen müssen, als das Verhalten des Beklagten es zweifelhaft erscheinen ließ, daß dieser die Vorfahrt beac^+en werde Diese Zweifel seien jedenfalls in dem Zeitpunkt "begründet gewesen, als der Wagen des Beklagten seine Fahrt über die Straßenmitte hinaus fortsetzte® Das Berufungsurteil setzt sich dann mit dem Urteil des erkennenden Senats BGHZ 9* 6 und BGH NJW 1952, 58? b) Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Anschlußrevision gehen fehle Maßgeblich ist, daß der Kläger den Beklagten auf eine erhebliche Entfernung sehen mußte, die sich nicht wesentlich von der unterschieden haben kann? langsam quer über die Straße und hielt nicht auf der Mitte der Straße an® Die Bewegung des Wagens des Beklagten war auch keineswegs nur geringfügig,, -Br hatte, wie das Berufungsgericht gleichfalls festgestellt hat? also zwischen der Durchfahrt der Volkswagen und dem Ein • treffen des Klägers an dieser Stelle, die erwähnte Entfernung vom Anhaltspunkt his zur Unfallstelle einschließlich des von ihm befahrenen ^eils der Straßenbreite zurückgelegt 0 Nur auf dem allerletzten Teil der Strecke hatte er seinen bis dahin langsam fahrenden Wagen plötzlich beschleunigt o Der Kläger konnte also während eines nicht unerheblichen Zeitraumes beobachten, daß sich der Wagen des Beklagten in Bewegung in Richtung auf seine - des Klägers - Fahrtrichtung befände Unter diesen Umständen konnte der Kläger nicht im Vertrauen auf sein an sich bestehendes Recht auf unbehinderte Vorfahrt davon ausgehen, daß dies vom Beklagten berücksichtigt werde0 Das Berufungsgericht hat also zutreffend angenommen, daß es auch dem Kläger oblag, Maßnahmen zur Verhütung des Zusammenstoßes zu treffen« Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Sachlage auch die Möglichkeit offen ließ, im Augenblick der Gefahr noch hinter dem Wagen des Beklagten ohne Benutzung der für den Kläger linken Straßenseite herzufahren oder ob, wie die Revision armimmt, der Kläger in 3er bestehenden Notlage auch diese befahren durfte« Auf jeden Fall konnte der Kläger seine Geschwindigkeit herabsetzen« Dies hat er unterlassen, obwohl er, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem mitwirkender Verschulden ergeben, hätte erkennen können, daß der Beklagte nach seiner Fahrweise ersichtlich dem entgegenkommenden Verkehr und damit ihn, den Kläger selbst? Nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts rollte der Wagen des Beklagten langsam quer über die Straße0 Er hatte bis zur Straßeneinmündung einen Vf eg von 11 - 13 m, so daß der Kläger bei genügender« pflichc-mäßiger Aufmerksamkeit einen nicht unerheblichen Zeitraum zur Herabsetzung der Geschwindigkeit zur Verfügung hatte, Sv- daß ihm entweder ein Anhalten oder eir, Ausweichen mög- Ausmaßen verringern können0 Pür dieses^us-schlaggebende Verschulden kommt es also auf die genaue Stellung des Wagens des Beklagten nicht an«, Die Erwägungen des Berufungsgerichts, ob der Kläger noch hinter dem Wagen des Beklagten hätte vorbei fahren können und ob ihm das zuzu demuten war, sind nur Hilfserwägungen, die für die tatrichterliche Abwägung der nach § 254 BGB maßgeblichen Umstände erkennbar nicht ins Gewicht gefallen sind« Auch in diesem Zusammenhang konnte also von der Erhebung der vom Beklagten angebotenen Beweise abgesehen werden« Im übrigen ist der Beweisantritt, dessen Übergehen in diesem Zusammenhang der Beklagte rügt, keineswegs übergangeil worden * Es handelt sich im wesentlichen nur darum, daß der Beklagte sein Fahrzeug in Bewegung gesetzt hatte, al3 der Kläger in Sichtweite kam» Von dieser Tatsache ist abe'r gerade ausgegangen worden«, Die genaue Stellung des Wagens in dem in Betracht kommenden Augenblick ist vom Beklagter, nicht in das Wissen des Zeugen ScflHP gestellt worden«. ermäßige Teilabweisung vorzunehmen« Das Berufungsgericht hat nichts dazu ausgeführt, v/elcher Betrag für das Schmerzensgeld angesetzt werde, der dann der Bruchteilsberechnung unterliegen würde«, Es ist nicht ersichtlich, ob dem Kläger auch unter Berücksichtigung des § 254- BGB ein geringerer Betrag als 3 000 DM als immaterieller Schaden zugesprochen werden wird«.
2347 002 4H) II-MJP/S5 Verktindet am 260 Oktober 1955 Zug» Just otogesto als Urkunds-beamter der Geschäftsstelle« Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Nikolaus S m Am Beklagten. Berufungsklägers5 Anschlußberungs-beklagten? Revisionsklägers jmd Anschluß-r evi sionsb e klagt en, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Prof©Br0 gegen den Friedrich S in 3? Kläger* Berufung ©beklagten* An s chlußb eriifung ° -Kläger, Revisionsbeklagten und Anschluß:revi~ sionskläger* Fro> eßbe vollmächtigster ? Rechtsanwalt Br© hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19„ Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter BrcKleinewefers5 Br©Gelhaar: Dr„Meyer, Br0Bode 'und Br©Hauß für Recht erkannt? Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil de3 3© Zivilsenats des Oberlandesge-riehts in Koblenz vom 4* Januar 1955 teilweise aufgehobene Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Teilund Grundurteil der Zivilkammer des Landgerichts in Trier vom 12. Mai 1953 abgeändert soweit der Schmerze3 ^geldanspruch in Höhe von 750 DM abgewiesen worden ist. Die weitergehende Anschlußrevision und die Revision des Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges werden zwei Siebentel dem Kläger und fünf Siebentel dem Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen Tatbestands Am 26p August 1952 gegen 19c15 Uhr ereignete sieb auf der Buii des straße 51 Trier-Bitburg an der Abzweigung nach Eisenach vor dem Erziehungsheim des Salesianerhauses Helenenberg ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger erhebliche Verletzungen erlitt * Der Kläger nimmt den Beklagten als Ersatzpflichtigen in Anspruch« Der Unfallhergang war folgender* Ber Beklagte kam mit seinem großen amerikanischen Personenkraftwagen aus Richtung Trier« Er beabsichtigte, in die Straße nach Eisenach einzubiegen, die in die hier etwa 6,5 m breite Bundesstraße 51 rechtwinklig von links einraün-deta Da ihm aber auf der Bundesstraße 51 aus Richtung Bitburg zwei Volkswagen entgegenkamen, hielt er auf der rechten Straßenseite? etwa 11 •- 13 m vor der Abzweigung? kurz an und ließ diese vorbeifahren0 Sodann, betätigte er den Fahrtrichtungsanzeiger und bog im zweiten Gang langsam anfahrend nacn links in die nach Eisenach führende Straße ein« Zur gleichen Zeit näherte sich auf der in einer leichten Biegung verlaufenden Bundesstraße aus Richtung Bitburg der Kläger auf einem Motorrad (250 ccm) mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/st, Biese Biegung beginnt ungefähr 50 m von der Abzweigung entfernt« Für den Kläger handelte es sich dabei um eine Linksbiegung« Vor ihr, d«h« etwa 300 m vor der Abzweigung der nach Eisenach führenden Straße, waren auf der für den Kläger rechten Straßenseite das Verkehrszeichen "Kreuzung” (etwa gegenüber der Straße nach Eisenach« wenige Meter in Richtung Trier mündet eine andere Straße in die Bundesstraße) sowie ein Schild mit dem Hinweis "Schule" angebracht« Ber Kläger fuhr, als er sich der Einmündung der Straße nach Eisenach näherte, rechts auf der rechten Seite seiner Fahrbahn« Ber Beklagte erblickte ihn, als er auf 30 bis 40 m (nach dem letzten Vortrag des Beklagten auf 60 - 63 m) herangekommen war« Ob der Beklagte in die- •' 4 - 3em Augenblick schon über die Straßenittitte nach links eingebogen war und wieweit gegebenenfalls sein Wagen die Fahrbahn des Klägers versperrte, ist streitige Unstreitig hat der Beklagte, als er den Kläger sah, seinen bis dahin langsam fahrenden Wagen plöbzlich durch Gasgeben beschleunigte Der Kläger, der seine Fahrtrichtung auf der rechten Straßenseite beibehalten hatte, fuhr in Höhe des rechten Hinterrades gegen den Wagen des Beklagten« Der Kläger hat sich auf sein Vorfahrtrecht berufen und von dem Beklagten Ersatz des bezifferten Schadens, ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld, mindestens aber 3 000 DM und die Feststellung der Ersatzpflicht für noch entstehende Schäden verlangt« Der Beklagte hat Klageabweisung beantragte Er habe den Kläger nicht sehen können, ein Yorfahrtrecht des Klägers habe nicht bestanden« Dieser habe den Unfall selbst verschuldet« Das Landgericht hat durch Grund- und Tel lurc eil die Ansprüche des Klägers in Höhe von drei Vierteln als gerechtfertigt angesehen« Ein Viertel der vom Kläger erhobenen An* Sprüche ist abgewiesen und dabei weiter ein Viertel des be zifferten Schadensersatzanspruches mit 125 DM und ein Viertel des Schmerzensgeldes mit 750 DM abgewiesen worden« Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschluberufung eingelegt« Der Beklagte erstrebte die Abweisung der Klage, der Kläger volle Zubilligung der erhobenen Ansprüche« Das Berufungsgericht hat Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen« Hiergegen richten 3ich die Parteien mit Revision und Anschlußrevision, um ihren f^heren Anträgen zu dem Erfolg zu verhelfen« Eat s chei sfjründez_ Die Revision des Beklagten ist nicht begründet, der Anschlußrevision des Klägers mußte zu dem Teil entsprochen werden- X 0 Der Kläger hat am 15» März 1955 das Armenrecht für die Einlegung der Anschlußrevision erbeten, während die Prist zur Begründung der Revision noch lief (§ 556 ZPO)* Da3 Armenrecht ist ihm durch Beschluß des erkennenden Senats vom 23« September 1955 nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bewilligt worden. Dieser Beschluß ist am lc Oktober 1955 dem dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalt aiisgehandigt worden* Per Kläger hat am 4* Oktober 1955 die Ansohlußrevision eingelegt und begründet und gleichzeitig unter Bezugnahme auf den Akteninhalt um Wiedereinsetzung ir. den vorigen Stand gegen die Versäiunnis der Prist zur Einlegung der Anschlußrevision gebeten* Dieser zulässige (M Nr 5 zu § 233 ZPO) und fristgemäß gestellte Antrag ist begründet, da der Kläger durch seine Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Anschlxxßrevision gehindert war und er durch rechtzeitigen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts alles Erforderliche und ihm Zumutbare veranlaßt hatte* Die erbetene Wiedereinsetzung war ihm sonach zu gewähren* xl o Mit der Revision wendet sich der Beklagte dagegen, daß ihm im Berufungsurteil eine ganz überwiegende Schuld an dem Unfall beigemessen worden ist* ®r ist der Ansicht, daß ihn an dem Unfall kein Verschulden treffe oder sum wenigsten ein wesentlich geringeres Verschulden als es das Berufung sge- • rieht angenommen habe* Es besteht jedoch kein Anlaß, das Verschulden de3 Beklagten geringer zu bewertena a) Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe übertriebene Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten gestellt, wenn e3 ihm vorwerfe, daß er nicht im ersten, sondern im zweiten Gang angefahren seic Das Berufungsurteil lasse hier die allgemeine Erfahrungstatsache außer Betracht, daß es allgemein üblich sei, mit großen Wagen, besonders wenn sie amerikanischer Herkunft seien, im zweiten Gang, statt im ersten anzufahren (§ 286 ZPO)«' Diese Büge verkennt den Sinn des Berufungsurteils3 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe nichts vorgetragen, was die Tatsache', daß er trotz ein'er Sichtweite von etwa 120 m den Kläger erst erblickt habe, als dieser sich auf 60 bis 63 m oder gar 30 bis 40 m genähert hatte, zu erklären und zu entschuldigen vermöge. Er könne sich auch nicht mit der Behauptung entlasten, er habe der Kläger niemalo rechtzeitig sehen können, weil dieser erst während des Einbiegens in seinen Sichtbereich gekommen sei, dann aber infolge seiner hohen Geschwindigkeit diese Strecke von 120 m schneller zurückgelegt habe, als er, der Beklagte, die Fahrbahn hahe räumen können0 Denn der Kläger habe hierzu bei einer Geschwindigkeit von 70 km/st immerhin 6,17 Sekunden benötigte Diese Zeit würde aber ausgereicht haben, die Fahrbahn des Klägers freizu demachen, falls der Wagen, wie der Beklagte behaupte, sie zu diesem Zeitpunkt bereits versperrt haben sollte® Die Zeit hätte erst recht ausgereicht, v/enn der Beklagte nicht im zweiten, sondern, wie die in einer solchen Verkehrslage zu fordernde Sorgfalt e3 gebiete, wegen der größeren Beschleunigung im ersten Gang angefahren wäre,, Hieraus ergibt sich, daß das Berufungsurteil ein Verschulden des Beklagten deshalb bejaht, weil dieser, obwohl er den Kläger rechtzeitig hätte erblicken können, überhaupt in dessen Fahrbahn hineingeraten istc Die Erwägung zu dem Anfahren im zweiten Gang geht also nur dahin* daß es dem Beklagten vielleicht möglich gewesen wäre, die folgen seiner • vorwerfoaren Fahrweise heim Fahren im ersten Gang zu. verhindern,, Tragender TJrteilsgrund für die Annahme einer erheb- ;• liehen Schuld des Beklagten, der aus Rechtsgründen nicht angreifbar ist, ist die Feststellung,- daß der Beklagte den Kläger wesentlich später erblickt hat als es ihm bei ord-nungsgemäßem Verhalten möglich gewesen wäre« Der angegrif-fene Satz über das unzweckmäßige Anfahren ist danach nur eine zusätzliche und nicht entscheidungserhebliche Nebenbemerkung, so daß schon aus diesem Grunde diese Revisions-rüge nichb durchgreifen kann« b) Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten beantragten Beweise, welche Stellung sein Wagen in dem Zeitpunkt gehabt habe, in dem der Kläger in seinen Sichtbereich gekommen sei, nicht erhoben« Die Revision ist der Ansicht, daß diesen Beweisantritten hätte nachgegangen werden müssen, da das Berufungsgericht hei der Abwägung gemäß § 9 KrfzG und § 254 BGB alle Umstände habe berücksichtigen müssen« Die Frage ist hier vorerst nur in der Richtung zu prüfen, oh bei den verschiedenen in Betracht kommenden Stellungen : des Wagens sich Möglichkeiten ergeben könnten, nach denen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zu dem Ver- j schulden des Beklagten Bedenken begegnet« ‘ r. * i Das Berufungsgericht ist davon ausgegahgens daß nur zwei j Möglichkeiten in Betracht kämen, entweder habe sich der Wa- «• gen schon in der Fahrbahn des Klägers befunden, als der Be- :‘j klagte diesen erblickte oder nicht« Mit Recht hat das Bern- ; fungsgerieht in beiden Fällen eine Fahrlässigkeit des Beklagten angenommen« Befand sich der Beklagte noch auf der für ihn rechten Föhrbahnseite, so hätte er den entgegenkom- ' i menöen Kläger erst vorbeifahren lassen müssen, bevor er •» • I dessen Weg kreuzte» Andernfalls trifft ihn ein Verschulden, weil er trotz der Sicht von 120 m den Weg kretizte, ohne dem entgegenkommenden Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zu widmen* Auch die im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit läßt keinen Rechtsirrtum erkennen» Einer Beweiserhebung insoweit bedurfte es daher nicht<» c) Die Revision ist der Ansicht, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, es komme auf die Stellung des Wagens des Beklagten in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger in den Sichtbereich des Beklagten gekommen sei, nicht an, auch deshalb unhaltbar sei, weil der erkennende Senat in der Entscheidung vom 14- Oktober 1953 - VI ZR 96/52 - ausgesprochen habe, daß bei Vorliegen besonderer Umstände ein Abweichen von einzelnen Verkehrsregeln berechtigt und notwendig sein könne, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs gebiete» Das Berufungsgericht hätte die Anwendbarkeit dieses Rechtssatzes auf den vorliegenden Fall prüfen müssen Diese Rüge der Revision übersieht, daß kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, eine Abweichung von den allgemein gültigen Verkehrsregeln sei erforderlich gewesen» Aus dem gleichen Grunde enzfällt auch die Rüge der Revision, der Gedanke der Verkehrsgemeinschaft habe bei dem Kläger eine erhöhte Rücksichtnahme und Sorgfalt verlangt, und diesem Gedanken hätte das Berufungsgericht Rechnung tragen müsseiic d) Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht gemäß § 403 ZPO den Antrag auf Ernennung eines Sachverständigen zur Erstattung eines Obergutachtens zur Schuldfrage als unzulässig abgelehnt hat» Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte gemäß § 139 ZPO auf die Notwendigkeit der Stellung eines sachdienlichen Antrages hinweisen müssen und auf einen derartigen Hinweis hätte der Beklagte seinen ^ •— f Antrag dahin klargestellt, daß er die nochmalige Vornahme einer Ortshesichtigung unter Zuziehung eines Ohergutachters erbeten hätte© Es ist nicht zu ersehen, wie durch die von der Revision verlangte Ausübung der Pflicht zur Herbeiführung zweckdienlicher Anträge und den erwähnten Antrag die Sachlage zu Gunsten äes Beklagten geändert worden wäre© Bas Berufungsgericht wäre durch den Antrag auf erneute Ortsbe-sichtigung, nachdem es eine solche bereits vorgenommen hatte und den Antrag, ein Obergutachten erstatten zu lassen, in seinem Ermessensrecht nicht beeinflußt worden, zu demal es an irgend welchen konkreten Barstellungen fehlte und auch heute noch fehlt, was durch die Ortsbesichtigung und die Einholung des Gutachtens eines weiteren Sachverständigen als neuer Umstand hätte festgestellt werden sollen© Bie Beurteilung der Schuldfrage aber obliegt allein dem Gericht© e) Bie Revision rügt, daß das Berufungsgericht den Be-weisantrag des Beklagten übergangen habe, ein Zusatzgutachten über den Zustand der Fahrbahn zur Zeit des Unfalls durch den Ingenieur Robert einzuholen© Bie Revision übersieht hierbei, daß es sich bei diesem Antrag allenfalls um die Benennung eines sachverständigen Zeugen über den bei Antragstellung nicht mehr vorhandenen Zustand der Straße gehandelt haben würde© Barüber hinaus ist übersehen, daß das Berufungsgericht anläßlich der Orts-besichtigung in dem zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Protokoll ausdrücklich entsprechend übereinstimmender Barstellung Feststellungen über Ausbesserungsarbeiten nach dem Unfall getroffen hat (Bl 2 des Protokolls), die von den Feststellungen des Landgerichts bei dessen Ortsbesichtigung, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und die augenscheinlich vor den In stands et zungsarbeiten statt--gefunden hat, abv/eichen (Bl 2 des landgerichtlichen Protokolls)© Bas Berufungsgericht ist sich also des Umstandes, daß zur Zeit seiner Ortsbesichtigung eine veränderte Straßen Oberfläche vorlag, bewußt gewesen«. Im übrigen ist aber nicr-ersichtlich, daß die Sachlage zu Gunsten des Beklagten mit Rücksicht auf eine anderweite Pflasterung der Straße anders zu beurteilen gewesen wäre«, III • Auch die Ansehlußrevision ist im wesentlichen unbegründ a) Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm irrigerweise an dem Unfall ©in mitwirkendes Verschulden zugerechnet worden istc Hierzu hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt s Die Rechtsansicht des Beklagten, der Kläger hätte hinter seinem Wagen vorbeifatoen müssen, sei irrig, denn sie widerspreche der klaren Vorfahrtregel des § 15. Abs 4 StVCc Im übrigen hätte der Kläger hinter dem Wagen des Beklagten jedenfalls dann nicht vorbeifahren dürfen«, wenn dies nur unter Benutzung der linken Straßenseite hätte geschehen können6 Jedoch müsse dem Kläger dann zugemutet werden, hinter dem Wagen des Beklagten zu passieren, wenn ihm dies, wie der Beklagte behaupte, auf seiner Pahrbahn möglich gewesen seic Die Behauptung des Beklagten werde durch die Tatsache bestätigt, daß der Klager auf dem äußersten rechten Straßenrand gegen das rechte Hinterrad des Wagens gefahren seic In jedem Pall aber hätte der Kläger seine Geschwindigkeit erheblich vermindern müssen o Diese Geschwindigkeit sei schon mit Rücksicht auf die an der Unfallstelle allgemein gegebenen Örtlichen Verhältnisse (Schilder% "Kreuzung” und "Schule") zu hoch gewesene Er hätte spätestens dann abbremsen müssen, als das Verhalten des Beklagten es zweifelhaft erscheinen ließ, daß dieser die Vorfahrt beac^+en werde - 11 ~ I /'.V Diese Zweifel seien jedenfalls in dem Zeitpunkt "begründet gewesen, als der Wagen des Beklagten seine Fahrt über die Straßenmitte hinaus fortsetzte® Das Berufungsurteil setzt sich dann mit dem Urteil des erkennenden Senats BGHZ 9* 6 und BGH NJW 1952, 58? und dem Beschluß der Vereinigten Großen Senate BGHZ 16, 232 auseinander und kommt zu der Ansicht? der Kläger sei schon dann zu erhöhter Vorsicht verpflichtet gewesen, wenn das Verhalten des andern berechtigte Zweifel hervorrufe, ob jener die Vorfahrt beachten werde (Müller, Straßenverkehrsrecht, § 13 StVO Anm 24 Abs 2), der Kläger habe jedoch unstreitig seine Geschwindigkeit nicht oder jedenfalls nicht ausreichend vermindert und so seinerseits zu dem Unfall beigetragen- b) Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Anschlußrevision gehen fehle Maßgeblich ist, daß der Kläger den Beklagten auf eine erhebliche Entfernung sehen mußte, die sich nicht wesentlich von der unterschieden haben kann? in der nach den Feststellungen des Berufungsurxeils der Beklagte den Kläger sehen könnte„ Andererseits befand sich gemäß den Feststellungen des Berufungsurteils der Beklagte in der gesamten in Betracht kommenden Zeit ständig in Bewegung«, Sein Wagen rollte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat? langsam quer über die Straße und hielt nicht auf der Mitte der Straße an® Die Bewegung des Wagens des Beklagten war auch keineswegs nur geringfügig,, -Br hatte, wie das Berufungsgericht gleichfalls festgestellt hat? etwa 11 - 15 m vor der Abzweigung der nach ^isenach führenden Straße kurz angehalten, um die beiden Volkswagen vorbeisu-lassen0 Da er sich im Augenblick des Unfalls in der Einraüx;-dung dieser Straße befand, hatte er also zwischen dom Anhalten auf der für ihn rechten Straßenseite und dem Unfall? also zwischen der Durchfahrt der Volkswagen und dem Ein • treffen des Klägers an dieser Stelle, die erwähnte Entfernung vom Anhaltspunkt his zur Unfallstelle einschließlich des von ihm befahrenen ^eils der Straßenbreite zurückgelegt 0 Nur auf dem allerletzten Teil der Strecke hatte er seinen bis dahin langsam fahrenden Wagen plötzlich beschleunigt o Der Kläger konnte also während eines nicht unerheblichen Zeitraumes beobachten, daß sich der Wagen des Beklagten in Bewegung in Richtung auf seine - des Klägers - Fahrtrichtung befände Unter diesen Umständen konnte der Kläger nicht im Vertrauen auf sein an sich bestehendes Recht auf unbehinderte Vorfahrt davon ausgehen, daß dies vom Beklagten berücksichtigt werde0 Das Berufungsgericht hat also zutreffend angenommen, daß es auch dem Kläger oblag, Maßnahmen zur Verhütung des Zusammenstoßes zu treffen« Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Sachlage auch die Möglichkeit offen ließ, im Augenblick der Gefahr noch hinter dem Wagen des Beklagten ohne Benutzung der für den Kläger linken Straßenseite herzufahren oder ob, wie die Revision armimmt, der Kläger in 3er bestehenden Notlage auch diese befahren durfte« Auf jeden Fall konnte der Kläger seine Geschwindigkeit herabsetzen« Dies hat er unterlassen, obwohl er, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem mitwirkender Verschulden ergeben, hätte erkennen können, daß der Beklagte nach seiner Fahrweise ersichtlich dem entgegenkommenden Verkehr und damit ihn, den Kläger selbst? nicht beachtetec Er handelte demnach fahrlässig, als er mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr und hat durch diese Fahrlässigkeit den Unfall - dessen erste Ursache, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, freilich der Beklagte gesetzt hatte - mitverursacht« c) Diese im Nahmen des § 254 BGB maßgeblichen Umstände gegeneinander abzuwägen, obliegt dem Tatrichter0 Bas Revision 13 - gericht ist zur Nachprüfung nur befugt, fall3 ein Rechts-irrtum vorliegto Die gegen die Abwägung gerichteten Rügen der Revision sind' ebenfalls unbegründet«. Es ist zunächst zu .prüfen, ob die vom Berufungsgericht bei der Erörterung des Verschuldens des Beklagten offen gelassene Präge der Stellung des Wagens für das Ausmaß des Verschuldens des Klägers maßgeblich sein kann«. Auch dies ist zu veimeinen«, Die Schuld des Klägers besteht, wie oben ausgeführt, im wesentlichen darin, daß er trotz der erkennbaren Weiterfahrt des Beklagten nicht seine Geschwindigkeit herabgesetzt hat«. Nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts rollte der Wagen des Beklagten langsam quer über die Straße0 Er hatte bis zur Straßeneinmündung einen Vf eg von 11 - 13 m, so daß der Kläger bei genügender« pflichc-mäßiger Aufmerksamkeit einen nicht unerheblichen Zeitraum zur Herabsetzung der Geschwindigkeit zur Verfügung hatte, Sv- daß ihm entweder ein Anhalten oder eir, Ausweichen mög- lich gewesen wäro© Mit einer derartigen Maßnahme nä*r«3 er daher, ganz gleichgültig, wo der Wagen des Beklagten sich im -einzelnen befand, den Unfall verhindern oder zu dem wenij sten in seinen. Ausmaßen verringern können0 Pür dieses^us-schlaggebende Verschulden kommt es also auf die genaue Stellung des Wagens des Beklagten nicht an«, Die Erwägungen des Berufungsgerichts, ob der Kläger noch hinter dem Wagen des Beklagten hätte vorbei fahren können und ob ihm das zuzu demuten war, sind nur Hilfserwägungen, die für die tatrichterliche Abwägung der nach § 254 BGB maßgeblichen Umstände erkennbar nicht ins Gewicht gefallen sind« Auch in diesem Zusammenhang konnte also von der Erhebung der vom Beklagten angebotenen Beweise abgesehen werden« * ■ t * Im übrigen ist der Beweisantritt, dessen Übergehen in diesem Zusammenhang der Beklagte rügt, keineswegs übergangeil worden * Es handelt sich im wesentlichen nur darum, daß der Beklagte sein Fahrzeug in Bewegung gesetzt hatte, al3 der Kläger in Sichtweite kam» Von dieser Tatsache ist abe'r gerade ausgegangen worden«, Die genaue Stellung des Wagens in dem in Betracht kommenden Augenblick ist vom Beklagter, nicht in das Wissen des Zeugen ScflHP gestellt worden«. IV* Da das Berufungsgericht sonach ohne Rechtsirrtum von einem beiderseitigen Verschulden der Parteien ausgegangen ist und auch seine Abwägung aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden ist, sind die Revision gänzlich und die Anschlußrevision im wesentlichen unbegründet«, Allerdings hat das Landgericht und ihm folgend das Be-rufungsgericht die Möglichkeiten überschritten, die für den Erlaß eines 1'eil.jrteils zur Verfügung standen«, Der Kläger hat bezüglich des Schmerzensgeldes einen vom Gericht fest-zustellenden Betrag, mindestens aber 3 000 DM verlangt* Der Anspruch des Klägers ist nun zwar zu einem Viertel dem Grunde nach abgewiesen worden, aber bei der bestehenden Verfahrenslage bestand keine Möglichkeit-, bei zulässigerweise unbestimmtem Antrag und vor Durchführung des HöheVerfahrens eine za*.0 ermäßige Teilabweisung vorzunehmen« Das Berufungsgericht hat nichts dazu ausgeführt, v/elcher Betrag für das Schmerzensgeld angesetzt werde, der dann der Bruchteilsberechnung unterliegen würde«, Es ist nicht ersichtlich, ob dem Kläger auch unter Berücksichtigung des § 254- BGB ein geringerer Betrag als 3 000 DM als immaterieller Schaden zugesprochen werden wird«. Sein Antrag geht auf mindestens 3 000 DM, gleichgültig, ob ihm dieser Betrag als Vollschaden - wie er bei seiner Klage es verlangt - oder auch als Bruchteil des Schadens zugesprochen werden wird«, Es ist aber riebt - 15 ausgeschlossen? daß auch, drei Viertel des nicht Vermögens-rechtlichen Schadens höher als 5 000 EM bewertet wirdc Unter diesen Umständen war die Teilabweisung der Klage ungerechtfertigt und entsprechend zu erkennen.. pie Kosten ent Scheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPQC ♦ pr.Kleinewefers Br.C-elhaar Br.K.E.ifcyer Bi’«Bo de Dr.Hauß