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BGH · VI ZR 50/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 50/53

Inwieweit mangels besonderer vertraglicher Abreden eine Änderung des GesamtCharakters der Gastwirtschaft; von dem Gastwirt, vor genommen werden kann? ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange beider Teile zu entscheiden« Tatbestands Der Klager ist Eigentümer des Grundstücks 31 fjh in dem seit Jahrzehnten eine Gastwirt- schaft betrieben wird» Am 19, März ')94-9 schlossen die Parteien ein als Mietvertrag bezeichnetes Abkommen über dieses Lokale Die Räumlichkeiten wurden den Beklagten "zu dem. be einer Gastwirtschaft ohne Wohnung vermietet”* Gemäß § V Ziff 3 des•Vertrages darf der Mieter die Mieträume nur zu der, vertraglich bestimmten Zwecken benutzen; will er sie zu anderen Zwecken benutzen.-, Seit Mitte 1951 befanden sich in einem von dem Vertrag erfaßten Raum die Spieleinrichtungen eines konzessio- wie sie in einem Lokal üblich sen, Der Kläger hatte zunächst gegen die Beklagten auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung geklagt. Seine Klage war auf angebliche Mietrüokstände gestützt und ferner darauf?, daß die Untervermietung unzulässig und ein Aufhebungsgrund sei. ,!Der Umstand{ daß die Beklagte:', nunmehr einen Spiel-oluD in die Mi stramme anfremrnter. haben., rechtfertigt für sich allein ebenfalls nicht die Aufhebung des Llietverhäitnisses Auch wenn die Beklagte).;, Rahmen der Konzession keine Bedenken Sine Mietaufhebung wegen Belästigung des Vermieters oder der Haustewohner konnte der Kläger nur verlangen, wenn tatsächlich Belästigungen durch, den Betrieb des Spielclubs -ncrgekörnten sind. hüt der R 1 ' vg daß die vkr-rmie lang11 an einen E carte-Ch.uo ein unzulässiger Gebrauch der Mietsache sei, ist der Kläger'nunmehr eine auf ^ ddO 3GB gestützte Klage erhoben mit dem introg. die Beklagter, zu verurteilen* die üntervermietung bzw, sonstige GebrauchmUb erlas sung der zu dem Betrieb einer Gastwirtschaft dienenden Räume im Hause d an. daß die Beklagten als Gesamtschuldner "'■"ei'pflichtet sind., den; Kläger den Scheden, der durch die Gebrauchsüocrlassung der Mieträume an einen Spielte trie a entsteht; zu ersetzet., o- im übrigen das Urteik des Landgerichts dahin abge-ändert, da3 die Beklagten verurteilt werden, die ünterver-mietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an einen gewerblich betriebenen BiMB^-CluK zu unterlassen. Dis Tatsache, daß sich die Beklagten noch heute des Rechtes terühmeo.. RechtStellung des Klägers in einer Weise; gegen eine bestehende Ge h rau eh sü o e r1a s s ung und das Verben'; der ünt e rve rmi e t un g gemäß § ''8 des Mietvertrages der Parteien in Verbindung mir § 549 Vas Berufungsgericht sieht dein Vertrag zwischen der. Möglicherweise Handelt es sich bei diesem Vertrage allerdings um einen Pachtvertrag, Vir die Beurteilung des Valles kann jedoch dahingestellt bleiben.- ob ein Mi et- oder ein Pachtvertrag vorliege, Gemäß § '58' BGB findet § 549 3G3 auf den Pachtvertrag Anwendung Auch für die Auslegung des Verbots der Untervermietung irt Vertrage selbst ist es belangloss c-b dieser recht ■u.an ••. Pall nach dem Sinn und Zweck aes vertrages die Überlastung des Raumes an einer, gewerblich b e triebener BUBI-Spie 1 olut- als unzulässig angesehen werdet. Beklagten nach Treu, und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte su.stehen Zutreffend ist das Berubungstericht bet. der Prüfung dieser Rechtsfrage davon, ausgegangen, daß das Beehr des Beklagten, über den. gen für den Kläger als Eigentümer der Räume ausser:: kann, Riesen hat eiv. daß die auf Za:' 'i üloro.acee nen Bäume nicht infolge einer wesentlicher. Bas Wese:':, des Gastwirtsgewerb es besteht gerade darin, daß den Gästen je nach der Ars; uns. des einzelnen Radi.es unter Berücksichtigung der Belange der Parteien nach -Treu und d-ieuber zu entscheiden Hiernach kann sogar ir Einzel-toil, eine wesentliche Veränderung zulässig sein? Feststellungen; ob eine derartige Änderung des Betriebes durch die Abgabe eines Vereine zimmers an einen gewerblich betriebener, EÄBHB-Clul eingetreten ist - Um eine Veränderung des Charakters der Wirtschaft feststellen zu können., hätte das Berufungsgericht zunächst einmal als Ausgangspunkt den Charakter des Lokals fsststelier .müssen, den es im Zeitpunkt der uVer- keiner he Lokals cränderung eingetreten ist,, hat der Klager einen Unter-, a .s 3ungsar,.s Das Berufungsgericht sieht einen besonderen Umstand • der die Gebrauchsüberlassung an der. Es hat deshalb in der urteilstormel den Unterlassungsanspruch dalli:, eingeschränkt, daß er sich tu" auf gewerblich betriebene EÄBBÄ-niube besieht: Kenn das Berufungsgericht davon aus ge gangen sein, seilte* daß die Überlassung eines Baumes in. bei Aufrechterlialtung des Charakters des Gastwirtsbetriebes im übrigen eine nicht verkehrsübliche Gebrauchsüberlassung sei, so ist das nicht zu bi lügen, tie Revision weist mit Recht darauf hin, daß in vielen Wirtschafter, v'ereinsräume von Sport clubs bestehen, auch wenn es sich um Clubs von Berufssportlern handelt. Es ist also nicht möglich, allein, in der Tatsache des gewerblichen Betriebs den EÄPSB-CIubs einen Umstand zu erblicken, der die Überlassung des Raumes ar. mietete1:- Wirtsehaft zulässig ist oder rieht, fehlt es somit ar: der erforderlichen 'Feststellungen- Pie Erwägunge::, des Be rufungsge r i oht s re eh of er tiger, nicht ohne weiteres die Annahme, daß eine unzulässige Veränderung des Charakters der Gastv/irischaf t eirgetreteu ist. Charakter des Lokals und auch der Gegend angeocteuer Beweise sind vom Berufungagericht übergangen worden. Es ist deshalb erforderlich, daß das Berti-fungsurteii aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird In der neuen 'r erhandlung wird es den Par ne. zu den vorstehend entw:ekelten Grundsätze:, und den umständen, die für eine Veränderung des Charakters des Lokals maßgeblich sein können 3awei.se anzutreten.

gewerblichdeBerufungsgerichtParteiCharakterunzulässigKlägerLokal

Volltext der Entscheidung

/Für das Nachschlagewerk?
Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz;	BGB	§ 55ü
Rechtssatzs Ein Gastwirt ist nicht ohne weiteres berechtigt, den.
Verwendungszweck der von. ihm gemieteten oder gepachteten Gastwirtschaft, ganz oder wesentlich zu verändern. Inwieweit mangels besonderer vertraglicher Abreden eine Änderung des GesamtCharakters der Gastwirtschaft; von dem Gastwirt, vor genommen werden kann? ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange beider Teile zu entscheiden«
Aktenzeichens VI ZR 50/53
Urteil des BGH vom So Januar 1954	KG	Berlin

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Tatbestands
 Der Klager ist Eigentümer des Grundstücks 31 fjh	in	dem	seit Jahrzehnten eine Gastwirt-
schaft betrieben wird» Am 19, März ')94-9 schlossen die Parteien ein als Mietvertrag bezeichnetes Abkommen über dieses Lokale Die Räumlichkeiten wurden den Beklagten "zu dem. Betrie-
be einer Gastwirtschaft ohne Wohnung vermietet”* Gemäß § V Ziff 3 des•Vertrages darf der Mieter die Mieträume nur zu der, vertraglich bestimmten Zwecken benutzen; will er sie zu anderen Zwecken benutzen.-, so bedarf er der schriftlichen Zustimmung des Vermieters, Gemäß §§ 3 Ziff 4 und 16 Satz 3 darf der Mieter die Mieträume nur mit Zustimmung des Vermieters untervermieten0
Seit Mitte 1951 befanden sich in einem von dem Vertrag erfaßten Raum die Spieleinrichtungen eines konzessio-
’ u. i e.!	.* ü 0 - _ gO .V c 3/	in —.u C*		1 — U _L U C	Ks ■	A.ioö	en um Hause	U 0 .L bi in.—
der;.	sich zwei	Transpe	>•-0 + a	die	auf	fk. 0) ’iS	Spie...clur o	inwie-
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 frühen Morgenstunden statt. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten diesen Raum dem Club untervermietet, Die Beklagten bestreiten dies. Sie hätten nur einige Möbelstücke vermietet; im übrigen handele es sich um eine Gebrauchsüberlassung an Gäste? wie sie in einem Lokal üblich sen,
 Der Kläger hatte zunächst gegen die Beklagten auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung geklagt. Seine Klage war auf angebliche Mietrüokstände gestützt und ferner darauf?, daß die Untervermietung unzulässig und ein Aufhebungsgrund sei. Diese Klage wurde in beiden Instanzen recht kräftig abgewiesen. Zur Drage der Untervermietung an der.
Bpi.e.: clue- führte des Landgericht reihendes ans;
,!Der Umstand{ daß die Beklagte:', nunmehr einen Spiel-oluD in die Mi stramme anfremrnter. haben., rechtfertigt für sich allein ebenfalls nicht die Aufhebung
 des Llietverhäitnisses Auch wenn die Beklagte).;, elr.
'v ereinszimmer ständig für einen Spielclub nur Verfügung halten, shells dies keine unerlaubte Tjnier-verreietung dar , da die Lurveriügungstellung de-s VereinsZimmers für besondere Zwacke in Rahne;:, der uerfragsmässigen Nutzung der Mieträume liegt-,
Ra der Spielern! unstreitig eine polizeiliche Konzession besitzt, bestehen auch gegen die Ausübung des Spielbetriebes im. Rahmen der Konzession keine Bedenken Sine Mietaufhebung wegen Belästigung des Vermieters oder der Haustewohner konnte der Kläger nur verlangen, wenn tatsächlich Belästigungen durch, den Betrieb des Spielclubs -ncrgekörnten sind. Die blosse Möglichkeit, daß hierdurch unsaubere Elemente angezogen werden* reicht zur Reohtfertigung der Mietaufhebung aus § 2 MSchG- nicht aus"-.
hüt der R 1	'	vg	daß	die vkr-rmie lang11 an einen
E carte-Ch.uo ein unzulässiger Gebrauch der Mietsache sei, ist der Kläger'nunmehr eine auf ^ ddO 3GB gestützte Klage erhoben mit dem introg.
die Beklagter, zu verurteilen* die üntervermietung
 bzw, sonstige GebrauchmUb erlas sung der zu dem Betrieb einer Gastwirtschaft dienenden Räume im Hause d	an.	einen	Spieiclab unterlassen5.
2 . festzust-ej.len... daß die Beklagten als Gesamtschuldner "'■"ei'pflichtet sind., den; Kläger den Scheden, der durch die Gebrauchsüocrlassung der Mieträume an einen Spielte trie a entsteht; zu ersetzet.,
Ras Landgericht hat diese Klage abgewiesen. Rer Kläger har seinen Antrag mit der Berufung weiter verfolgt

uni:ev’ Beschränkung ruf eine" E^BMl-Soiefclub Währeno. das .Perufungsreehvszuges hater. die Beklagten nicreoeirn, dal der 3Spie 1 e 1 uc ausgezogen sei... sie aber' weiterhin reo Kecke vu" enespreehender Verwendung beanspruchen?
pno Beruf ungsgeri'Ir; ha; unie
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 in der Bsrn-
o- im übrigen das Urteik des Landgerichts dahin abge-ändert, da3 die Beklagten verurteilt werden, die ünterver-mietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an einen gewerblich betriebenen BiMB^-CluK zu unterlassen.
Mix der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittetv begehren die Beklagten, die völlige Abweisung der Klage-
£nxscasidungsgriinde :.
tu. " :k r ; hv- das Beruf uugs nerich“ : .. r. u daß der '	■':ur : . ;;.u' u..;, .:.u.-o rr; Klägers. v;enn el . solcher rarer:.eil
 in Klng-c er-obiU.g; gegeben v;a:n durch, den Auszug des Spiel--clubs nie rr: sri.oscuev; ist- Kür t: e Unrerlassungsklage sind ? nsoweit die gleichen Überlegungen maßgebend, wie sie für die Be st stellungsklage gelten. Dis Tatsache, daß sich die Beklagten noch heute des Rechtes terühmeo.. jederzeit einer.
Spielclub in ihre Räume auf nehmet-
zu dürfen;.
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bereits die er, falls e
RechtStellung des Klägers in einer Weise; gegen eine bestehende Ge h rau eh sü o e r1a s s ung
e:nso ünterlassungsanspruch hat} dieser; Anspruch auch vorsorglich geltend machen kam:/. Insofern finde’: § 1004 303 auch auf das Verhältnis Vermieter - Mieter Anwendung.:
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Das Berufungsgericht hat angenommen. daß die Gebrauchs-
sehet der. Parteien. und das Verben'; der ünt e rve rmi e t un g gemäß § ''8 des Mietvertrages der Parteien in Verbindung mir § 549
Vas Berufungsgericht sieht dein Vertrag zwischen der. Parteien, als einen Mietvertrag an. Möglicherweise Handelt es sich bei diesem Vertrage allerdings um einen Pachtvertrag,
 Vir die Beurteilung des Valles kann jedoch dahingestellt bleiben.- ob ein Mi et- oder ein Pachtvertrag vorliege, Gemäß § '58' BGB findet § 549 3G3 auf den Pachtvertrag Anwendung Auch für die Auslegung des Verbots der Untervermietung irt Vertrage selbst ist es belangloss c-b dieser recht ■u.an ••. Miet- oder ans Paonaver trag ananseher, ist. Es tragt stör, er im. vorliegender. Pall nach dem Sinn und Zweck aes vertrages die Überlastung des Raumes an einer, gewerblich b e triebener BUBI-Spie 1 olut- als unzulässig angesehen werdet. muß,
 Tas Berufungsgericht hat insoweit keine besondere Abrede der Parteien oder eine stillsehweigende Wi1lensüber-e 1 nt kiuri.utng festgestellt.. Es kommt also darauf au, welche Re'-h~e dem. Beklagten nach Treu, und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte su.stehen Zutreffend ist das Berubungstericht bet. der Prüfung dieser Rechtsfrage davon, ausgegangen, daß das Beehr des Beklagten, über den. Verwen-duugstweck der Gastwirtschaft tu. bestinmen, dort endet, wo der gesamte Veruendongszv/eek der Gastwirtscnaft ceeinträch-
üfcerlassung an eine
 Mietvertrages ewi-
BGB -.'-erletze-
terntli
 erändert wird und dies E'ickwirkun-
gen für den Kläger als Eigentümer der Räume ausser:: kann, Riesen hat eiv. enteresse darar. daß die auf Za:' 'i üloro.acee nen Bäume nicht infolge einer wesentlicher. Veränderung -es ir. ihnen geführten Betriebes eine Werbniadarurig erfahre:, oder gegebenenfalls für seine Zwecke entwertet werden«* Allerdings sine die v oraussetzunger., d.:' e de:. Kläger vereoh tiger.^ dam Beklagten als Inhaber der Gasbwirrschai t »Tehran, ken auf zuerlege?".; anders als bei einem sonst zur. Gebrauch überlassenen Gegenstand. Bas Wese:':, des Gastwirtsgewerb es besteht gerade darin, daß den Gästen je nach der Ars; uns. dem Umfang des Wirtschaftsbetriebes der Gebrauch des Baumes gestattet wird-, Inwieweit geringere Abweichungen u::n dem Charakter der betriebenen Gsstwirt schaft möglich unct ? ulässäg sind :. ist stets nur an Hano. des einzelnen Radi.es unter Berücksichtigung der Belange der Parteien nach -Treu und d-ieuber zu entscheiden Hiernach kann sogar ir Einzel-toil, eine wesentliche Veränderung zulässig sein? ■ or a Jem 05: a cm - r üio V e rände r ung eine Wer t s t e i ge rung mit sich - ■ ‘ 1 r:':r: • o i u-;; gen'hlter kenne e e r e ch t i g t e n Gründe rnegsn e.u:e ' du re ‘änderung r-"rcri nge:, nennte. es andererseits aemge gen über unbillig wäre, der Änderung zu widersprechen.
IIIo
 Wenn auch das Berufungsgericht insoweit von grundsätzlich richtige:: Erwägungen ausgegangen ist, so fehl: es doch an den tatsächlichen. Feststellungen; ob eine derartige Änderung des Betriebes durch die Abgabe eines Vereine zimmers an einen gewerblich betriebener, EÄBHB-Clul eingetreten ist - Um eine Veränderung des Charakters der Wirtschaft feststellen zu können., hätte das Berufungsgericht zunächst einmal als Ausgangspunkt den Charakter des Lokals fsststelier .müssen, den es im Zeitpunkt der uVer-
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. die Abgabe des Clubraumes 'ere.ine, die die Wirtschaft asb es; oder auch Stammt:;--Eiicksicho auf die Are:-:ung der Wirtschaft aufge-: neuwendog; fest unstet dein : des E^BI-Ciubs durch i Wirtschaft stattfindet
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cränderung eingetreten ist,, hat der Klager einen Unter-, a .s 3ungsar,.s prucii 3
iagegen komnii- es atu. einige andere krauen n;i c'r<~ an denen das Berufungsgericht entscheidendes Gewichts beige legt hat-.
Das Berufungsgericht sieht einen besonderen Umstand • der die Gebrauchsüberlassung an der. Club unzulässig macht, darin.- daß es sich bei dem Sp.telcJ.ub ura eine.:: Gewerbebetrieb handele. Es hat deshalb in der urteilstormel den Unterlassungsanspruch dalli:, eingeschränkt, daß er sich tu" auf gewerblich betriebene EÄBBÄ-niube besieht: Kenn das Berufungsgericht davon aus ge gangen sein, seilte* daß die Überlassung eines Baumes in. einer Gaetwir-uohafm einen Gewerbebetrieb«. bei Aufrechterlialtung des Charakters des Gastwirtsbetriebes im übrigen eine nicht verkehrsübliche Gebrauchsüberlassung sei, so ist das nicht zu bi lügen, tie Revision weist mit Recht darauf hin, daß in vielen Wirtschafter, v'ereinsräume von Sport clubs bestehen, auch wenn es sich um Clubs von Berufssportlern handelt.
Es ist also nicht möglich, allein, in der Tatsache des gewerblichen Betriebs den EÄPSB-CIubs einen Umstand zu erblicken, der die Überlassung des Raumes ar. ihn unzulässig macht.
Pur die Entscheidung der Präge, ob die Aufnahme eines gewerblich betriebenen EC1 ubs in einen Raum der rer-
mietete1:- Wirtsehaft zulässig ist oder rieht, fehlt es somit ar: der erforderlichen 'Feststellungen- Pie Erwägunge::, des Be rufungsge r i oht s re eh of er tiger, nicht ohne weiteres die Annahme, daß eine unzulässige Veränderung des Charakters der Gastv/irischaf t eirgetreteu ist. Andererseits•reichen che Festste Hur. ger. auch nicht aus. um dem Re ui.sions-gerieht su ermögliche1:, bereits jetzt eutgegenge se t r.t st entsehej.de:-'.- Pie für de:... Charakter des Lokals und auch der Gegend angeocteuer Beweise sind vom Berufungagericht übergangen worden. Es ist deshalb erforderlich, daß das Berti-fungsurteii aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird In der neuen 'r erhandlung wird es den Par ne. ten freisteher. zu den vorstehend entw:ekelten Grundsätze:, und den umständen, die für eine Veränderung des Charakters des Lokals maßgeblich sein können 3awei.se anzutreten.
Es war demnach wie geschehen zu erkennen.-
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