Der Auffassung des Reichsgerichts wird beigetreten, dass; die Erteilung einer Urteilsausfertigung vor Verkündung des' Urteils oder im Palle des § 7 EntIVO (= § 310 Abs 2 ZPO) , vor der Zustellung der Urteilsformel die Rechtswirksamkeit einer im Parteibetrieb bewiik-ten Zustellung nur dann beeinträchtigt, wenn das Urteil in diesem Zeitpunkt noch nicht verkündet oder nach § 7 EntlVO (jetzt § 310 Abs 2 PO) an beide Parteien zugestellt war. Fehlt auf der zugestellten Urteilsausfertigung der Vermerk über die Verkündung des Urteils oder deren Ersatz nach § 7 EntlVO (=§ 310 Abs 2 ZPO), so muss dies nicht die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge haben Fehlt zur Zeit der Zustellung nach § 7 EntlVO (= § 310 Abs 2 ZPO) die Unterschrift so ist dies ein auch die Wirksäm- Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen und gegen den Beklagten K—Mi abgewiesen und die auf Zahlung gerichteten Ansprüche der Kläger gegen die Gemeinde KuflHHHHi dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Soweit sich diese Berufung gegen das beklagte Land richtete, ist sie ebenso wie die Berufung der Ge-1 meinde i ' IMMMM durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 21. Dezember 1951 das Versäumnisurte.il aufgehoben., die Ersatzpflicht des Beklagten festgestellt und die auf Zahlung gerichteten Ansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerecht- Diese Zustellungen ersetzten die Verkündung des mit der letzten Zustellung (27- Mai 1950) zu rechtlichem ^ Dasein gelangenden Urteils (vgl RGZ 123, 333 /5367) und haben die Rechtsmittelfrist • noch nicht in lauf gesetzt. 1.) Die Auffassung der Kläger, dass erst die am 5, Juli 1952 bewirkte Zustellung des vollständigen Urteils die Berufungsfrist in Lauf gesetzt habe, ist irrig. .516 ZPO die Zustellung des in vollständiger Form abgefassten teils als Zeitpunkt für den Beginn der Berufungsfrist fest-gelegt, Biese Regelung hatte sich als notwendig erwiesen; weil nach der Vierten Vereinfachungsverordnung vom 12,. Seitdem ge ten die hier in Frage kommenden Berufungsvorschriften wieder in ihrer früheren Fassung, Daher setzt bereits die Zustellun des in abgekürzter Form ausgefertigten Urteils durch eine Partei die Berufungsfrist in Lauf, wie sich aus § 317 Abs 2 Satz 3 ZPO ergibt, der ausdrücklich die Zustellung eines unter Weglassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ausgefertigten Urteils in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsetzt a) Ein Grund ist, dass im Zeitpunkt der Zustellung noch keine vollständige Urteilsausfertigung, sondern nur die Mitteilung einer einfachen Abschrift der Urteilsformel Vorgelegen habe. Ob im Zeitpunkt der Zustellung vom lc Juni 1950 bereits ein vollständiges Urteil vorhanden war, ist für die ; Wirksamkeit dieser Zustellung unerhebliche Der Wortlaut des § 317 Abs 2 Satz 2 ZPO, dass die Ausfertigung der Urteile unter Weglassung'' des Tatbestands und der EntScheidungsgriin-de erfolgen könne, könnte den Gedanken nähelegen, dass bei der Ausfertigung und damit auch bei der Zustellung der abge-'l^ kürzten Ausfertigung (§ 317 Abs 2 Satz 3 ZPO) bereits ein vollständiges Urteil vorliegen müsse, weil nichts weggelassen werden könne, was nicht vorhanden sei. Bass das Gesetz nicht in diesem Sinne zu verstehen ist, zeigt der mit dieser Bestimmung in Zusammenhang stehende § 315 Abs 2 ZPO» Bort ist bestimmt, dasfpff innerhalb einer Woche seit Verkündung wenn nicht das Urteil 1% vollständiger Passung so doch wenigstens das von den Richtern unterschriebene Urteil unter Weglassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben ist. Abgesehen davon, dass auch hier von Weglassung die Rede ist, obwohl Tatbestand und Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, ist es der Zweck dieser Bestimmung, den Lauf der Rechts-mittelfrist schon vor Abfassung des vollständigen Urteils dadurch zu ermöglichen, dass die Geschäftsstelle in den Besitz der von den Richtern Unterzeichneten Urteilsformel gelangt und damit in den Stand gesetzt wird, nach § .317 Abs 2 ZPO Wenn auch' Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313 ZPO zu den Bestandteilen eines Urteils gehören, so ist doch die Urteilsformel der wesentlichste Teil des Urteils» Sie enthält den Spruch, in dem die rechtsprechende Tätigkeit des Richters gipfelt. Bass mit der Unterzeichnung der Urteilsformel bereits ein wirksames und der Rechtskraft fähiges Ur-,.M teil vorliegen kann, ergibt sich auch aus § 510 c Abs 3 ZPO, der für das Schiedsurteil Tatbestand und Entscheidungsgründe für entbehrlich erklärt» Wenn man schliesslich berücksich-tigt, dass nach der zu billigenden ständigen Rechtsprechung; des Reichsgerichts nur die Urteilsformel, nicht dagegen die Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwachsen, so muss auch die Niederschrift und Unterzeichnung der Formel des Urteils als erforderlich, aber auch als ausreichend bezeichnet werden, um als Grundlage für .die Zustellung des Urteils zu dienen, b) Ob ein Verstoss gegen § 317 Abs 2 Satz 1 ZPO darin zu erblicken ist, dass der Urkundsbearnte der Geschäftsstelle eine Urteilsausfertigung erteilt hat, bevor cie Formel den Parteien durch Zustellung mitgeteilt worden war (§ 7 EntlVO) kann dahingestellt bleiben, denn ein Verstoss gegen diese Bestimmung würde weder die Wirksamkeit der Zustellung nach § 7 EntlVO (§ 310 Abs 2 ZPO) noch die Wirksamkeit der am 1 „ Juni 1950 ira Parteibetrie'b bewirkten Urteilszustellung beeinträchtigen. Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung RGZ 140, 348 bei einem derartigen Verstoss gegen § 317 Abs 2 Satz 1 ZPO die Rechtsunwirksamkeit einer nachfolgenden Parteizustellung nur für den Fall bejaht, dass im Zeitpunkt dieser Zustellung die ürteilsformel den Parteien noch nicht nach § 7 EntlVO von Amts wegen zugestellt war. Der Grund dafür, dass Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften' des Urteils erst erteilt werden dürfen, wenn das Urteil verkündet oder nach § 7 EntlVO und des an seine Stelle getretenen V 310 Abs 2 ZPO den Parteien zugestellt worden ist, ist der, dass vor der Verkündung und der Zustellung nach § 7 EntlVO ein Urteil als solches noch nicht vorhanden, nach aussen noch nicht in die Erscheinung getreten und für die mifwirkenden Richter nicht unabänderlich ist (so zutreffend RGZ 140, 348 £350/) « Die Parteizustellung vom 1, Juni 1U5Q würde daher unwirksam sein, wenn an diesem Tage die Urteilsformel den Parteien oder auch nur einer Partei noch nicht nach § 7 EntlVO von Amts-wegen zugestellt gewesen wäre» Tatsächlich ist diese Zustellung aber bereits am 26, und 27, Mai 1950 durchgeführt worden. Eine so weittragende Folge, wie die Unwirksamkeit der Zustelluj würde nur gerechtfertigt sein, wenn die Nichtbeachtung des § 3l5 Abs 3 ZPO einen wesentlichen Mangel darstellen würdi Das ist jedoch nicht der Fall. ^ 315 Abs 3 ZPO soll bezeugen, dass die in die Ürteilsurkunde aufgenommene Urteilsf< mit der verkündeten und in den Fällen des § 7 EntlVO mit i -zugestellten Formel identisch ist (vgl Rosenberg asO 0- 25' und Stein-Jonas-Schönke aaO § 315 Anm IV). Besteht wie im vorliegenden Pall an dieser Identität keinerlei Zweifel , so würde es eine übertriebene: 'PÖfmlichkeit bedeu-ten, wenn man den Zustellung lediglich wegen des Pehlens dieses Vermerks die Gültigkeit versagen wollte, stimmt die zugestellte Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift im wesentlichen mit der Urschrift überein (vgl RGZ 159- 25 /267) und ist den formellen Anforderungen der §§ 170, Gerlüge( getan, ß o kqmmt es für * die Wirksarakeit der Parteizustellung nicht -auf das Vorhandensein;des nach § 315 Abs 3 ZPO vorgeschriebenen Vermerks, sondern hur darauf an, . ob ein Urteil vorliegt und ob es wirksam verkündet oder in den Fällen des schriftlichen Verfahrens 'wirksam von Amts wegen zugestellt worden ist» Dass dies geschehen ist, wurde. Allerdings haben-die Parteien ein rechtliches Interesse daran, den Tag des .Urteilserlasses zu erfahren, denn sie können bei Zustellung der Urteilsformel nach § 7 .EntlVO (§ 310 Abs 2 ZPO) nicht wissen, wann an die andere Partei zugestellt worden ist und wann also das Urteil ins Leben getreten ist. zutreffend ausgeführt hat, in Fällen, in denen es auf den genauen .Zeitpunkt dieser Zustellung an-: kommt,- diesen Zeitpunkt durch Nachfrage bei Gericht fest-steilen, Das ist den Parteien auch unter den heutigen Ver-- hältnissen zuzu demuten, zu demal es hur in seltenen Fällen, zB rbei Feststellung.des Laufes der Fünfmonatfrist•des § .516 ZPO Juni 1950 gerichtete 'Einwand der' Kläger würde beachtlich sein, wenn .damit geltend gemacht werden sollte, dass das Urteil oder die Urteilsformel zur Zeit der Zustellung nach § 7 EntlVO noch nicht von den beteiligten Richtern unterschrie|f beh gewesen sei» Das Pehlen der Unterschrift eines Pächters'; und 27» Mai 1950 von den beteiligten Richtern unterschrieben war« Ob das der Pall war« hat das Revisionsgericht selbständig zu prüfen« Denn die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prosessvoraussetzung, von der das gesamte weitere' Verfahren nach Einlegung der Berufung, also auch das Verfahren des Revisionsrechtszuges, in seiner Gültigkeit und Recht Wirksamkeit abhängt (so 3GHZ 6, 369 7d7? 2aj, In dem Kopf des Urteils ist angegeben, dass die Erste Zivilkammer des Landgerichts in Bonn unter Mitwirkung der Landgerichtsräte Küppers und Dr„ Kley sowie des Amtsgerichts-rats Kräh am -13;. Mai 1950 im Wege des schriftlichen Verfahrens für Recht erkannt habe; es ist aber weder aus dem Urteil noch aus dem sonstigen Inhalt der Akten zu ersehen, wann die. Der Berichterstatter und Urteilsverfasser und der weitere Beisitzer halten es.für ausgeschlossen, dass das Urteil ohne die Unterschriften der Richter zur Geschäftsstelle und in dieser ungesetzlichen Form zur Zustellung gekommen ist* Hach Meinung des damaligen Vorsitzenden ist es ganz selbstverständlich, dass das Urteil von allen beteiligten Richtern unterschrieben war, ehe es zur Kanzlei gelangt ist, Diese Meinung wird•unterstützt durch die Tatsache, dass sich unter der Urteilsausfertigung, die am V, Juni 1950 im Parteibetrieb zugestellt worden ist, die Hamen der drei Richter.mit dem Zusatz "gez,” befinden (Bl 43) und dass diese Urkunde identisch ist mit der Ausfertigung, die den Anwälten des Beklagten am 27. Die Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, zwingen zu dem gleichen Ergebnis, wenn der Wiedereinsetzungsantrag erst nach Einlegung der Revision gestellt worden ist. Dabei ist entscheidend, dass .die Wiedereinsetzung eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung und deshalb auch im Revisionsrechtszug in jeder Beziehung von Amts wegen zu prüfen ist. Die Tatsache, dass die Berufung innerhalb der Jahresfrist eingelegt worden ist und dass die Kläger angesichts der Meinung des Berufungsgerichts, die Berufung sei zulässig, einen Wiedereinsetzungsantrag nicht für■notwendig gehalten haben, kann keine andere- 'Beurteilung "rechtfertigen. Aufl S 168 ff in seinen Ausführungen über die Antinomien der Rechtsidee), Treten im Einzelfall Gerechtigkeit und Sicherheit des Rechts zueinander in Widerspruch, su muss der Richter der Rechtssicherheit den Vorrang geben, wenn ihr wie im vorliegenden Falle im Gesetz dieser Vorrang eingeräumt worden ist..
Fli r d a s': if a c h s ch 1 a g ew e rk i Für die Amtliche Sammlung! . Gesetz: .Rechtssatz I»Gesetz: Rechtssätz ZPO § 317 Abs 2 S 2 und 3 Pur ,die Wirksamkeit einer Zustellung ist es unerheblich, ob bereits ein vollständiges Urteil vorlagn ii. ■ ZPO Der Auffassung des Reichsgerichts wird beigetreten, dass; die Erteilung einer Urteilsausfertigung vor Verkündung des' Urteils oder im Palle des § 7 EntIVO (= § 310 Abs 2 ZPO) , vor der Zustellung der Urteilsformel die Rechtswirksamkeit einer im Parteibetrieb bewiik-ten Zustellung nur dann beeinträchtigt, wenn das Urteil in diesem Zeitpunkt noch nicht verkündet oder nach § 7 EntlVO (jetzt § 310 Abs 2 PO) an beide Parteien zugestellt war. Z* III»Gesetz: Rechtssatz: IV.Gesetz: Rechts satz: V.Gesetz: Fehlt auf der zugestellten Urteilsausfertigung der Vermerk über die Verkündung des Urteils oder deren Ersatz nach § 7 EntlVO (=§ 310 Abs 2 ZPO), so muss dies nicht die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge haben ZPO §315 Abs 1 S 1 Fehlt zur Zeit der Zustellung nach § 7 EntlVO (= § 310 Abs 2 ZPO) die Unterschrift so ist dies ein auch die Wirksäm- der beteiligten Richter. wesentlicher Mangel, der W V. v" ~ '-V,-*".-— — V ' -- keit der Zustellung beeinträchtigt ZPO § 237 Rechtssatzs Wird ein 'Wiedereinsetzungsgesuch erst gestellt,. nachdem die Sache in den Revisionsrechtszug gediehen ist. so hat das Revi-. sionsgericht über das Gesuch zu entscheiden.. Akt .Z Urt, ües VI ZR 50/52 BGH v» 14» Januar 1953 LG Bonn OLG Köln m VI ZB.50/52 Verkiindet am 14. Januar 1953 dieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ir dem Rechtsstreit - des Anstreiehermeisters Hans K ■■■ Beklagten, Be ruf ungsbektagten und Revxsiönsklägers. - P r o z e ß To e v o 11 mä c h f igter ? Rechts an w alt gegen in K 1o Frau J ohänna L 2. Idenlminderjährigen' Manfred Lfpfl. gebl am ________ «Hü in KufRNMMW, 0|HHHHi lT gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1« Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte;, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ~ hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Januar' 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Delbrück, Di-. Gelhaar, Br. Rotberg, Dr„ Bode und Dr. Hauß für Recht erkannt § Auf die Revision des Beklagten wm§, werden das Versäumnisurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 1951 .und das Urteil desselben Gerichts von 20. Dezember 1951 aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das den Parteien am 26. und 27. Mai 1950 an Stelle der Verkündung zugestellte Heil- und Zwischenurxell der 11 Zivilkammer des Landgerichts Bonn wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie den Beklagten tffgip betrifft,, '■'"■Die 'Kläger ;M^bbÄ e“Bl(osteh 'der Revision "und die den Beklagten K(JP Betreffenden Kosten des Berufungsrecht szuges zu tragehA'":"';;Ki . ’ s wegen : gat I) e s t and j_ _ Der Kläger zu 2) erlitt am 20. September 1949 auf dem Schulhof der Volksschule in KufMHMMl durch eine aus dem Schulgebäude herabstürzende Fensterscheibe erhebliche Kopfverletzungen. Er und seine Mutter, die Klägerin zu 1)s haben gegen di- '"drhein-Westfalen v und den Beklagten 'ü® Klage erhoben mit dem Anträge. die Beklagten zu bestimmten Zahlungen zu verurteilen und ihre Verpflichtung zu dem Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfall festzustellen.. Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen und gegen den Beklagten K—Mi abgewiesen und die auf Zahlung gerichteten Ansprüche der Kläger gegen die Gemeinde KuflHHHHi dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Urteil ist mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung erlassen worden. Die Ur~ teilsformel ist den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 26. Mai 1950' und den TrozeßbevclImächtigteh der Beklagten am 2?V ■ Mai 1950 von Amts wegen zugestellt worden. Der Beklagte hat durch seine Anwälte den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 1. Juni 1950 eine Ausfertigung des Urteils ohne Tatbestand und Gründe und am 5„ Juli 1950 das vollständige Urteil zustellen lassen. Gegen das Urteil haben die Kläger am 20. Juli 1950 Berufung eingelegt. Soweit sich diese Berufung gegen das beklagte Land richtete, ist sie ebenso wie die Berufung der Ge-1 meinde i ' IMMMM durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 21. März 1951 zurückgewiesen worden. Gegen den Beklagten Kam» ist zunächst ein Versäumnisurteil vom 21. März 1951 nach dem Klageanträge ergangen. Auf den am 27. März 1951 eingelegten Einspruch hat das • Oberlandesgericht durch Urteil vom 20. Dezember 1951 das Versäumnisurte.il aufgehoben., die Ersatzpflicht des Beklagten festgestellt und die auf Zahlung gerichteten Ansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerecht- Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Be-klagten I((M mit der er beantragt, das angefochtene Urteil iS aufzaheben und die Berufung der Kläger insoweit als unzuläs--Mli - ■ mEL sig zu verwerfen, als sie gegen ihn gerichtet ist /'Hilf swei- ?p|$ se bittet er um Zurückweisung dieser Berufung und wiederum hilfsvveise um Zurückver.weisung an das Berufungsgericht- Per- |§| nerhaben die Kläger im Verlauf des Revisionsverfahrens am 7. Oktober 1952 beim Oberlandesgericht Köln und am 4. Novera- ::'f. ber 1952 beim Revisionsgericht beantragt, ihnen Wiedereinset-lfl zung in den vorigen Stand wegen der angeblich versäumten Berufungsfrist zu gewahren. Bntscheidungsgründe % _ ■ I ' I 1, Das Berufungsgericht hat bei Prüfung der Zulässigkeit der Berufung (§ 519 b ZPO) übersehen, dass die Frist des § 516 ZPO nicht gewahrt war» Da das landgerichtliche Teilund M : : I ri t 1 ' -1 ' if . -1 §§ 128 Abs 2, 310 Abs 2 ZPO) den Parteien durch Zustellung der Urteilsformel schriftlich mitgeteilt werden. Das ist fluream«« die am 26, und 27» Mai 1950 von Amts wegen bewirkten Zustell gen geschehen. Diese Zustellungen ersetzten die Verkündung des mit der letzten Zustellung (27- Mai 1950) zu rechtlichem ^ Dasein gelangenden Urteils (vgl RGZ 123, 333 /5367) und haben die Rechtsmittelfrist • noch nicht in lauf gesetzt. Der lauf ';$# der Berufungsfrist begann vielmehr mit der auf Betreiben des Beklagten erfolgten Zustellung vom 1, Juni 1950 (§§ 516: 317? ZPO), so dass die am 20, Juli 1950 eingegangene Berufung verspätet eingelegt worden ist, • * ' * ' '' \s, v ; V'**#%>:■'' ' >(?,:>/ '/g - v I- . - - • - :" 1 6 ; • 1.) Die Auffassung der Kläger, dass erst die am 5, Juli 1952 bewirkte Zustellung des vollständigen Urteils die Berufungsfrist in Lauf gesetzt habe, ist irrig. Allerdings hafgiat te | 4 der Durchführungsverordnung zur Kriegsmaßnahmever0r dig ■WM ming vom 12„ Mai 1943 (RGBl I, 292) in Änderung des §. .516 ZPO die Zustellung des in vollständiger Form abgefassten teils als Zeitpunkt für den Beginn der Berufungsfrist fest-gelegt, Biese Regelung hatte sich als notwendig erwiesen; weil nach der Vierten Vereinfachungsverordnung vom 12,. Janu ar 1943 (RGBl I, 7) bereits die Berufungsschrift die Begrün dung des Rechtsmittels enthalten müsste, so dass für die Be gründung der Berufung nur ein Monat seit Zustellung des Urteils zur Verfügung stand, Biese Regelung'hatte jedoch für die Britische Zone schon mit der am 1. Juli 1947 in Kraft getretenen Verordnung des Zent räl - Just izamt es vom 9-. Juni 1947 über das Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstrei tigkeiten (V0B1 BZ 1947? 76) keine Geltung mehr. Seitdem ge ten die hier in Frage kommenden Berufungsvorschriften wieder in ihrer früheren Fassung, Daher setzt bereits die Zustellun des in abgekürzter Form ausgefertigten Urteils durch eine Partei die Berufungsfrist in Lauf, wie sich aus § 317 Abs 2 Satz 3 ZPO ergibt, der ausdrücklich die Zustellung eines unter Weglassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ausgefertigten Urteils in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsetzt 2,) Die Kläger wollen die Parteizustellung vom 1, Juni 1950 aus mehreren Gründen nicht gelten lassen - a) Ein Grund ist, dass im Zeitpunkt der Zustellung noch keine vollständige Urteilsausfertigung, sondern nur die Mitteilung einer einfachen Abschrift der Urteilsformel Vorgelegen habe. Dieser Grund ist nicht stichhaltig. Ob im Zeitpunkt der Zustellung vom lc Juni 1950 bereits ein vollständiges Urteil vorhanden war, ist für die ; Wirksamkeit dieser Zustellung unerhebliche Der Wortlaut des § 317 Abs 2 Satz 2 ZPO, dass die Ausfertigung der Urteile unter Weglassung'' des Tatbestands und der EntScheidungsgriin-de erfolgen könne, könnte den Gedanken nähelegen, dass bei der Ausfertigung und damit auch bei der Zustellung der abge-'l^ kürzten Ausfertigung (§ 317 Abs 2 Satz 3 ZPO) bereits ein vollständiges Urteil vorliegen müsse, weil nichts weggelassen werden könne, was nicht vorhanden sei. Eine solche Auslegung ist jedoch nicht am Platze. Bass das Gesetz nicht in diesem Sinne zu verstehen ist, zeigt der mit dieser Bestimmung in Zusammenhang stehende § 315 Abs 2 ZPO» Bort ist bestimmt, dasfpff innerhalb einer Woche seit Verkündung wenn nicht das Urteil 1% vollständiger Passung so doch wenigstens das von den Richtern unterschriebene Urteil unter Weglassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben ist. Abgesehen davon, dass auch hier von Weglassung die Rede ist, obwohl Tatbestand und Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, ist es der Zweck dieser Bestimmung, den Lauf der Rechts-mittelfrist schon vor Abfassung des vollständigen Urteils dadurch zu ermöglichen, dass die Geschäftsstelle in den Besitz der von den Richtern Unterzeichneten Urteilsformel gelangt und damit in den Stand gesetzt wird, nach § .317 Abs 2 ZPO o-m. die als Grundlage der Zustellung dienende Urteilsausfertigung in verkürzter Form zu erteilen. Es sind auch keine sach-liehen Gründe gegeben, die es•als notwendig erscheinen las- ' ,m sen, dass im Zeitpunkt der Erteilung der abgekürzten Ausfe] 3 tigung des § 317 Abs 2 ZPO ein vollständiges Urteil vorliegt. Wenn auch' Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313 ZPO zu den Bestandteilen eines Urteils gehören, so ist doch die Urteilsformel der wesentlichste Teil des Urteils» Sie enthält den Spruch, in dem die rechtsprechende Tätigkeit des Richters gipfelt. Bass mit der Unterzeichnung der Urteilsformel bereits ein wirksames und der Rechtskraft fähiges Ur-,.M teil vorliegen kann, ergibt sich auch aus § 510 c Abs 3 ZPO, der für das Schiedsurteil Tatbestand und Entscheidungsgründe für entbehrlich erklärt» Wenn man schliesslich berücksich-tigt, dass nach der zu billigenden ständigen Rechtsprechung; des Reichsgerichts nur die Urteilsformel, nicht dagegen die Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwachsen, so muss auch die Niederschrift und Unterzeichnung der Formel des Urteils als erforderlich, aber auch als ausreichend bezeichnet werden, um als Grundlage für .die Zustellung des Urteils zu dienen, b) Ob ein Verstoss gegen § 317 Abs 2 Satz 1 ZPO darin zu erblicken ist, dass der Urkundsbearnte der Geschäftsstelle eine Urteilsausfertigung erteilt hat, bevor cie Formel den Parteien durch Zustellung mitgeteilt worden war (§ 7 EntlVO) kann dahingestellt bleiben, denn ein Verstoss gegen diese Bestimmung würde weder die Wirksamkeit der Zustellung nach § 7 EntlVO (§ 310 Abs 2 ZPO) noch die Wirksamkeit der am 1 „ Juni 1950 ira Parteibetrie'b bewirkten Urteilszustellung beeinträchtigen. Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung RGZ 140, 348 bei einem derartigen Verstoss gegen § 317 Abs 2 Satz 1 ZPO die Rechtsunwirksamkeit einer nachfolgenden Parteizustellung nur für den Fall bejaht, dass im Zeitpunkt dieser Zustellung die ürteilsformel den Parteien noch nicht nach § 7 EntlVO von Amts wegen zugestellt war. Dieser Auffassung ist beizutreten. Der Grund dafür, dass Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften' des Urteils erst erteilt werden dürfen, wenn das Urteil verkündet oder nach § 7 EntlVO und des an seine Stelle getretenen V 310 Abs 2 ZPO den Parteien zugestellt worden ist, ist der, dass vor der Verkündung und der Zustellung nach § 7 EntlVO ein Urteil als solches noch nicht vorhanden, nach aussen noch nicht in die Erscheinung getreten und für die mifwirkenden Richter nicht unabänderlich ist (so zutreffend RGZ 140, 348 £350/) « Die Parteizustellung vom 1, Juni 1U5Q würde daher unwirksam sein, wenn an diesem Tage die Urteilsformel den Parteien oder auch nur einer Partei noch nicht nach § 7 EntlVO von Amts-wegen zugestellt gewesen wäre» Tatsächlich ist diese Zustellung aber bereits am 26, und 27, Mai 1950 durchgeführt worden. Im Zeitpunkt der Zustellung vom 1 Juni 1950 war das Urteil daher schon*zu rechtlichem Dasein gelangt. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem die Ausfertigung eines r prdmn^gsmilrkdg; uhI;afßölirle.aber nosh nicht vefkün-rieten oder nach i 7 EntlVO zugestellten Urteils auch dann ren Ersatz bereits nachgehoit worden war „ Jedenfalls ist dem: § 317 Abs 1 ZPO nichts derartiges zu entnehmen«. gestellten Ausfertigung ddr nacli § 315 Abs 3 ZPO vorgeschrie bene Verkündungsvermerk gefehlt habe„Puh trägt in der Tat die am 1» Juni 1950 zugestellte Ausfertigung keinen derartigen 'vermerk. Pie Vorschrift des § 315 Abs 3 ZPO. die bestimmt;. dass der ürkundsbesmte der Geschäftsstelle auf dein 'urteil den Tag der Verkündung zu bemerken und diese dahin anzuwenden, dass der Urkundsbeamte. wenn das Urteil anerkannt worden (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 5- Aufl S 239 und 491*, Stein-Jonas-,'FJchönke ZPO 17» Aufl v 315 Anm IV; Baumbach, ZPO 21„ Aufl § 315 Anra 3) „ Hiervon abzugehen besteht kein Anlass.- Eine so weittragende Folge, wie die Unwirksamkeit der Zustelluj würde nur gerechtfertigt sein, wenn die Nichtbeachtung des § 3l5 Abs 3 ZPO einen wesentlichen Mangel darstellen würdi Das ist jedoch nicht der Fall. ^ 315 Abs 3 ZPO soll bezeugen, dass die in die Ürteilsurkunde aufgenommene Urteilsf< mit der verkündeten und in den Fällen des § 7 EntlVO mit i -zugestellten Formel identisch ist (vgl Rosenberg asO 0- 25' und Stein-Jonas-Schönke aaO § 315 Anm IV). Besteht wie im vorliegenden Pall an dieser Identität keinerlei Zweifel , so würde es eine übertriebene: 'PÖfmlichkeit bedeu-ten, wenn man den Zustellung lediglich wegen des Pehlens dieses Vermerks die Gültigkeit versagen wollte, stimmt die zugestellte Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift im wesentlichen mit der Urschrift überein (vgl RGZ 159- 25 /267) und ist den formellen Anforderungen der §§ 170, ■317 ZPö.: Gerlüge( getan, ß o kqmmt es für * die Wirksarakeit der Parteizustellung nicht -auf das Vorhandensein;des nach § 315 Abs 3 ZPO vorgeschriebenen Vermerks, sondern hur darauf an, . ob ein Urteil vorliegt und ob es wirksam verkündet oder in den Fällen des schriftlichen Verfahrens 'wirksam von Amts wegen zugestellt worden ist» Dass dies geschehen ist, wurde. bereits'.'festg^^ Kun dient 'zwar der in § 315 Abs 3 ZPO vorgesehene Ver- . merk bei Urteilen, die im schriftlichen Verfahren erlassen werden, praktisch der Datierung des Urteils, denn erst mit dem aus dem Vermerk zu ersehenden Tag der letzten AmtsZustellung ist das Urteil erlassen. Die fehlende Datierung ist jedoch kein Grund, daraus die Dichtigkeit der Zustellung zu folgern. Allerdings haben-die Parteien ein rechtliches Interesse daran, den Tag des .Urteilserlasses zu erfahren, denn sie können bei Zustellung der Urteilsformel nach § 7 .EntlVO (§ 310 Abs 2 ZPO) nicht wissen, wann an die andere Partei zugestellt worden ist und wann also das Urteil ins Leben getreten ist. In aller Regel können sie jedoch damit rechnen, dass die Urteilsforael der Gegenpartei annährend zu der gleichen Zeit wie ihr selbst zugestellt worden istV Überdies kann die Partei, wie das Reichsgericht in RGZ-140, 348 /35J.7 zutreffend ausgeführt hat, in Fällen, in denen es auf den genauen .Zeitpunkt dieser Zustellung an-: kommt,- diesen Zeitpunkt durch Nachfrage bei Gericht fest-steilen, Das ist den Parteien auch unter den heutigen Ver-- hältnissen zuzu demuten, zu demal es hur in seltenen Fällen, zB rbei Feststellung.des Laufes der Fünfmonatfrist•des § .516 ZPO auf den genauen'' Zeitpunkt der Amtsnnstellung ankommt» d) "Der gegen die Wirksamkeit der Zustellung vom 1.. Juni 1950 gerichtete 'Einwand der' Kläger würde beachtlich sein, wenn .damit geltend gemacht werden sollte, dass das Urteil oder die Urteilsformel zur Zeit der Zustellung nach § 7 EntlVO noch nicht von den beteiligten Richtern unterschrie|f beh gewesen sei» Das Pehlen der Unterschrift eines Pächters'; / ‘'II stellt einen wesentlichen Mangel des-Urteils dar (RGZ 159.. 1 25 /J267)> -der sich auch auf die Wirksamkeit der Zustellung auswirkt» Bei der Zustellung von Amts wegen wird die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu beglaubigende Abschrift <c§ 210 ZPO) von der Urschrift des Urteils oder Urteilsformel hergestelltj diese Urschrift ist das nach § 170 ZPO zuzustellende Schriftstück» Hat diese Urschrift Mängel, weil sB die nach $ 315 ZPO vorgeschriebene Unterschrift der Pächter fehlt, so beeinträchtigt dieser Mangel unmittelbar auch die Wirksamkeit der Zustellung (so zutreffend OGHZ 3, 149)» Das hat zur Polge, dass das Urteil durch eine solche AmtsZustellung nicht wirksam werden und dass daher eine im Anschluss daran bewirkte Parteizustellung die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf setzen kann Pur; die Zulässigkeit der von den Klägern eingelegten Be -rufung ist daher von entscheidender Bedeutung» ob das Urteil des Landgerichts im Zeitpunkt der Amtszustellungen vom 26. und 27» Mai 1950 von den beteiligten Richtern unterschrieben war« Ob das der Pall war« hat das Revisionsgericht selbständig zu prüfen« Denn die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prosessvoraussetzung, von der das gesamte weitere' Verfahren nach Einlegung der Berufung, also auch das Verfahren des Revisionsrechtszuges, in seiner Gültigkeit und Recht Wirksamkeit abhängt (so 3GHZ 6, 369 7d7? vgl auch Stein- : Jonas-Schönke, ZPO § 559 Ahm X? 2aj, In dem Kopf des Urteils ist angegeben, dass die Erste Zivilkammer des Landgerichts in Bonn unter Mitwirkung der Landgerichtsräte Küppers und Dr„ Kley sowie des Amtsgerichts-rats Kräh am -13;. Mai 1950 im Wege des schriftlichen Verfahrens für Recht erkannt habe; es ist aber weder aus dem Urteil noch aus dem sonstigen Inhalt der Akten zu ersehen, wann die. unter dem Urteil befindlichen Unterschriften der genannten Richter geleistet worden sind, vor allem ob das Urteil im Zeitpunkt der' Zustellungen vom 26. und 27. Mai 1950 schon unterschrieben war. Das Revisionsgericht hat zu dieser Frage dienstliche Äusserungen der in Betracht kommenden Richter und Beamten durch den zuständigen Landgerichtspräsiden-ten herbeiführen lassen. Diese Äusserungen haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Unterschriften der Richter- oder auch nur eine von ihnen damals gefehlt haben. Der Berichterstatter und Urteilsverfasser und der weitere Beisitzer halten es.für ausgeschlossen, dass das Urteil ohne die Unterschriften der Richter zur Geschäftsstelle und in dieser ungesetzlichen Form zur Zustellung gekommen ist* Hach Meinung des damaligen Vorsitzenden ist es ganz selbstverständlich, dass das Urteil von allen beteiligten Richtern unterschrieben war, ehe es zur Kanzlei gelangt ist, Diese Meinung wird•unterstützt durch die Tatsache, dass sich unter der Urteilsausfertigung, die am V, Juni 1950 im Parteibetrieb zugestellt worden ist, die Hamen der drei Richter.mit dem Zusatz "gez,” befinden (Bl 43) und dass diese Urkunde identisch ist mit der Ausfertigung, die den Anwälten des Beklagten am 27. Mai,. 195.0 von Amts wegen zugestellt worden ist, Hiernach besteht kein Anlass, die Wirksamkeit dieser Zustellungen zu bezweifeln. Da sich nach alledem nichts ergeben hat, was Anlass bieten könnte, der .Zustellung vorn-1 . Juni 1950 die Wirksamkeit zu versagenist davon auszugehen, dass die Rechtsmittel-frist für das Urteil des Landgerichts bereits an diesem Tage begonnen hat, Die erst ari 20. Juli 1950 eingelegte Berufung ist somit verspätet II. Damit hängt die Zulässigkeit der Berufung davon ab. ob den Klägern die von ihnen erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die von dem erkennenden Senat vorzunehmende Prüfung muss sich deshalb auch auf diese Präge erstrecken, Nach § 237 ZPO entscheidet zwar über den Wiedereinsetzungsantrag das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht; das wäre im vorliegenden Palle das Berufungsgericht. Ist aber wie hier das Wiedereinsetzungsgesuch erst gestellt, nachdem die Sache in den Revisionsrechtszug gediehen ist, so hat das Revisions gericht über das Gesuch zu entscheiden. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 6, Oktober 1952 - III ZR 369/51 (BGHZ 7, 280) - die Zuständigkeit des Revisionsgerichts in einem Palle bejaht, in dem nach Einlegung der Revision über einen vom Berufungsgericht übergangenen Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden war. Die Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, zwingen zu dem gleichen Ergebnis, wenn der Wiedereinsetzungsantrag erst nach Einlegung der Revision gestellt worden ist. Dabei ist entscheidend, dass .die Wiedereinsetzung eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung und deshalb auch im Revisionsrechtszug in jeder Beziehung von Amts wegen zu prüfen ist. Der Senat ist daher zur Entscheidung über das Wiederein setzungsgesuch der Kläger zuständig. Ob das Gesuch sachlich begründet ist, kann dahingestellt bleiben, weil es wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 234 Ab 3 ZPO unzulässig ist. Hach dieser Bestimmung kann die Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Prist an gerechnet, nicht mehr beantragtWerden, Da die Berufungsfrist mit dem 1, Juli 1950 ablief, konnte die Wiedereinsetzung nur bis zu dem 1. Juli 1951 beantragt werden. Die am 7. Oktober und 4. Hcvember 1952 eingegangenen Wieder- mi . einsetzungsanträge sind daher verspätet. Die Tatsache, dass die Berufung innerhalb der Jahresfrist eingelegt worden ist und dass die Kläger angesichts der Meinung des Berufungsgerichts, die Berufung sei zulässig, einen Wiedereinsetzungsantrag nicht für■notwendig gehalten haben, kann keine andere- 'Beurteilung "rechtfertigen. § 234 Abs 3 ZPO setzt für den Wiedereinsetzungsantrag eine absolute zeitliche Grenze (Stein-Jonas-Schönke aaO § 234 Anm III und Nikisich. Zivilprozessrecht, 2, Aufl S 24l). Dadurch soll erreicht werden, dass: die Frage der Fristverlängerung im Interesse der Rechtssicherheit nach Ablauf eines Jahres nicht mehr angezweifelt werden kann. Es' liegt im Allggemeininteresse, diese Frage und mit ihr die Rechtskraft ergangener Entscheidungen unabhängig vom Willen der Parteien und unabhängig von den Nachteilen, die dem Einzelnen dadurch entstehen, von einem gewissen Zeitpunkt an sicherzustellen. Dies mag vom Gesichtspunkt des Einzelnen, der betroffen wird, aus betrachtet ungerecht erscheinen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass neben der Gerechtigkeit auch die Zweckmässigkeit und die Rechtssicherheit das Recht beherrschen und. Bestandteile der Rechts idee sind (so Radbruch, Rechtsphilosophie, 4. Aufl S 168 ff in seinen Ausführungen über die Antinomien der Rechtsidee), Treten im Einzelfall Gerechtigkeit und Sicherheit des Rechts zueinander in Widerspruch, su muss der Richter der Rechtssicherheit den Vorrang geben, wenn ihr wie im vorliegenden Falle im Gesetz dieser Vorrang eingeräumt worden ist.. Die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs hat zur Folge, dass es bei der festgestellten Versäumung der Berufungsfrist verbleibt. Somit erweist sich die Revision als begründet, denn das Berufungsgericht hätte nicht in der Sache selbst entscheiden dürfen, sondern hätte die Berufung nach § 519 b ZPO als unzulässig verwerfen müssen. Es war daher nach §§ 564, 565 Abs 3 Ziff 1 ZPO, wie geschehen, zu entscheiden. Einer ausdrücklichen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags in der Urteilsformel bedurfte es nicht, da sie in der