Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 haben der Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 1 zu 35 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 werden dem Kläger auferlegt. €, auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beklagten zu 2: 3.343.848
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 50/10 vom 10. Mai 2011 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 1 U 4650/08 vom 04.02.2010; LG München I - Az. 9 O 22406/97 vom 20.08.2008; Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2010 werden zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Flalbs. ZPO abgesehen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger zu 82,5 % und der Beklagte zu 1 zu 17,5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 haben der Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 1 zu 35 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 werden dem Kläger auferlegt. Streitwert: 3.343.848,00 €, davon entfallen auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Beklagte zu 1: 2.173.501,20 €, auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beklagten zu 2: 3.343.848 € und auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1: 1.170.346,80 €. Galke Pauge Zoll von Pentz Diederichsen