Der Kläger verlangt von dem Beklagten vollen Schadensersatz, Er behauptet, der Beklagte habe den Unfall verschuldet, indem er versucht habe, in die Straße einzubiegen, ohne das von ge- sich eine Hit Verursachung und ein Mit verschulden von nicht schadenraindernd anrechnen lassen, weil zu dem Unfall Zeitpunkt allein Jörss Halter des Personenkraftwagens gewesen sei. Zur Höhe seines Schadens hat der Kläger vor getragen; Wegen seiner erheblichen Verletzungen und ihrer weiteren Folgen sei sein Schmerzenageldan-spruch durch die gezahlten 8,000 EM noch nicht ausgeglichen, Ea die Unfallfolgen nicht zu beheben seien, stehe ihm darüber hinaus ein Anspruch auf eine Schmer zens-geldrente zu. Wegen seiner unfallbedingt vermehrten persönlichen Bedürfnisse habe ihm der Beklagte ebenfalls angemessenen Ersatz zu leisten, und zwar für die Zeit vom Unfall bis zu dem 31, Oktober 1965 als Kapital und vom 1, November 1965 bis zu seinem Lebensende als Rente, Weiter habe er Anspruch auf Ausgleich seines Verdienst aus falls, Biesen hat er für den Zeitraum vom 31« Oktober 1962 bis zu dem 19» November 1965 auf 9,321,24 EM berechnet, für die Zeit nach dem 19, November 1965 auf monatlich 218,61 IH und ab 1, Januar 1966 auf 188,01 EM, Eie Höhe seines Sachschadens beläuft sich nach seinem Vorbringen auf 292,50 EM, Insbesondere sei ein Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente nicht gerechtfertigt«, Schließlich sei der Kläger verpflichtet, seinen Verdienstausfall dadurch zu mindern, daß er sich auf einen Beruf umschulen lasse, den er im Sitzen aus-Ubcn könne«, Hierbei hat es dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 20o000 EM nebst Zinsen und eine Schmerzens-geldrente von 150 EM monatlich vom 1«, Juli 1966 bis zu dem Lebensende zuerkannt<> Vfegen erhöhter Bedürfnisse hat es auf Zahlung eines Betrages von 4«.450 Eie Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als die Rente wegen erhöhter Bedürfnisse auf monatlich 50 EM herabgesetzt worden ist® Ben Klageanspruch zu 3 c) haben die Parteien in Höhe eines mittlerweile gezahlten weiteren Betrages von 5.000 EM für erledigt erklärt. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Kammergericht den Beklagten entsprechend seinen erhöhten Anträgen wegen Verdienst aus falls für die Zeit ab 20. 1« Die rechtsirr turns freie Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte dem Kläger nach §§ 18 StVG, 825 BGB, weil er den Unfall durch sein Verhalten zu demindest mitverursacht und mit verschuldet habe, v/ird von der Revision nicht in Zweifel gezogen« 3« Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Kläger sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht Halter oder Mithalter gewesen« a) Bas Berufungsgericht sieht zutreffend den als Halter an, der das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGHZ 13, 351 ra.w.N.)« Hierbei übersieht das Berufungsgericht durchaus nicht, daß das Kraftfahrzeug zu dem Unfallzeitpunkt auf den Hamen des Klägers zugelassen und haftpflichtversichert war. Das Berufungsgericht führt aus, aus diesem Verhalten des Klägers ergebe sich, daß er Jfl^ um diese Gefälligkeit habe bitten und erhebliche Aufwendungen an Zeit sowie Geld dafür habe erbringen müssen, was, wäre er Mithalter gewesen, nicht erforderlich gewesen wäre« Zudem fällt dieser Gebrauch des Wagens nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts gegenüber der eigenen Benutzung durch JWi nicht ins Gewicht. Hilfcwoise erwägt das Berufungsurteil, selbst wenn JfHP den Kläger in dem in seiner Erklärung vom 10* November 1964 geschilderten Umfang mitgenommen hätte - was als Zeuge nicht bestätigt hat würde das zur Bejahung einer Mithalt er eigenschaf t nicht genügen« c) Die tatsächlichen Umstände, die dieser Beurteilung zugrunde liegen, stellt der Tatrichter in erster Linie aufgrund der Bekundung von fest, den er für glaubwürdig hält« Bas Berufungsurteil weist darauf hin, habe diese Darstellung schon bei seiner ersten Vernehmung vor der Polizei am 28« November 1962 gegeben und sei bei ihr auch bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht am 18« Dezember 1967 geblieben; seine Aussage sei zudem von seiner vom Berufungsgericht gehörten Ehefrau bestätigt worden« Die Angriffe der Revision gegen diese tatsächlichen Feststellungen müssen ohne Erfolg bleiben« Sie bev/egon sich, besonders sov/eit sie sich gegen die Annahme richten, der Zeuge sei glaubwürdig, im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Be-weiswürdigung und sind daher unzulässig« Die Würdigung des Tatrichtero läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; sie ist möglich und damit für das Revisionsgericht bindend« Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind nicht erkennbar« In Wahrheit versucht die Revision, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen« d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Pest Stellung, am Unfalltage habe den Unfallwagen reparieren lassen wollen, Verfahrens widrig auf die Aussage des mitfahrenden Rentners 0^^ im Strafverfahren ge stütz to Ersichtlich hat jener Umstand für die Gesamtbeurteilung des Berufungsgerichts keine bedeutsame Rolle gespielt o Auch ohne diese Feststellung wäre die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht anders ausgefallen, wie der Gesamt Zusammenhang ergibt« Zudem war es nicht so, daß eine der Parteien, insbesondere der Beklagte, den Rentner im Berufungsver- e) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht die Beweislast verkannt. Einmal stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, der Kläger sei im Unfall zeit punkt weder Allein— noch Mithalter gewesen, v/ie die Revision nicht verkennt. Zudem hat der Beklagte für den im Rahmen des § 17 StVG von ihn eingev/orfenen Unstand, der Kläger sei Halter gewesen, den Beweis zu erbringen. 1. a) Bas Berufungsgericht billigt dem Kläger ein Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zu dem Erlaß des Urteils erster Instanz als Kapital und für die spätere Zeit bis zu dem Lebensende-als Rente zu. b) Das Berufungsgericht hält in Über ei n-stimraung mit dem Landgericht einen Kapital betrag von 28.000 DM und eine monatliche Rente von 150 DM für angemessen«, Ob die festgestellten Umstände ein Schmerzensgeld in dieser Höhe rechtfertigen, ist eine der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Frage«,Dem Revisionsverfahren unterliegt lediglich die Nachprüfung, ob bei der Bemessung allgemeine Rechtsgrundsätze und ErfahrungsSätze verletzt sind. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen und die eingehenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils«, Aus ihnen ergibt sich insbesonderes Der zur Unfallzeit 25jährige Kläger hat außerordentlich schwerv;iegende Verletzungen und Unfallfolgen erlitten» Der während dieser Zeit fast bewcgungsunfähige Kläger mußte sich etwa 21 1/2 Monate einer stationären Behandlung mit zahlreichen schmerzhaften Komplikationen und anschließender ambulanter sowie noch mehrmaliger stationärer Behandlung unterziehen» Er kann sich nur mit Hilfe von zwei französischen Geh stützen mit erheblichen Beschwerden und sehr mühsam fort bewegen» j lieh und im einzelnen in den Ent scheidungsgründen ausgeführt hat, stellt allein noch keinen Rechtsfehler dar, zu demal es um nach § 287 ZPO zu beurteilende Fragen geht« Bei der Bemessung der Höhe stehen schon im allgemeinen Umfang und Maß der Lebens beein-trächtigung im Vordergrund (BGH Urteil vom 3« November 1959 - VI ZR 193/58 = VersR I960, 252), Bei Art und Umfang der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, die der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Tatrichters erlitten hat und die ihm noch bevorstehen, gilt das in erhöhtem Maße, Bei solchen Gegebenheiten treten naturgemäß die übrigen Umstände, die in Betracht zu ziehen sind, zurück. daß der Beklagte vor dem Aufleuchten des für ihn geltenden Linksabbiegerpfeils nach links einbiegend angofahren ist, ohne den entgegenkommenden und noch bei golb nach grün in den Kreuzungsbereich einfahrenden Personenkraftwagen, auf den er erst unmittelbar vor dem Anstoß aufmerksam wurde, zu bemerken• Es ist kein Anhaltspunkt für die Annahme erkennbar, daß das Berufungsgericht im Rahmen des § 847 BGB dieses so konkretisierte Verschulden im Verhältnis zun Kläger, dem keine objektiven oder subjektiven Umstände bei der Schadens ent stehung zuzurechnen sind (§17 StVG), nicht berücksichtigt habe« vortragen läßt, er genieße Versicherungsschutz bis 250«, OOO DM, und im einzelnen Zahlen über seine zu erwartende Belastung durch den TJnfal 1 mit teilt, auch soweit auf die Bundesbahn-Versicherungs-Anstalt übergegangene Rechte gegen ihn in Frage stehen, handelt es sich um neuen Sachvortrag, was die Revision nicht verkennt«, Der Revision kann aber nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO dadurch verletzt, daß es den Beklagten nicht zu einer Ergänzung seines Vortrags hierzu auf gefordert hat« Der Beklagte war durch einen Rechtsanv/alt vertreten und die nach seiner eigenen Auffassung erhebliche Frage war einfacher und zu überschauender Art« Schon deshalb kann dahinstehen, ob die jetzige rechnerische Zusammenstellung im Hinblick darauf, daß die Renten nicht kapitalisiert eingesetzt sind, das Anliegen der Revision überhaupt darzutun geeignet ist« 3. Das Berufungsgericht errechnet den Verdienst-aus fall des Klägers für Vergangenheit und Zukunft in eingehenden Ausführungen« Diese Berechnung wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen» Sie erhebt nur drei Beanstandungen» Sie sind jedoch nicht begründet» b) Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch Ersatz der Arbeitnehmerund Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Altersversicherung zugebilligt und hierzu die als erforderlich angesehene Möglichkeit des Klägers zur freiwi lügen Weit er Versicherung bejaht (vgl» BGH Urteil vom 17» Januar 1967 - VI ZR 91/65 = VersR 1967, 277; Urteil vom 31» Januar 1967 - VI ZR 87/65 - VersR 1967, 380)» Das stellt die Revision nicht in Frage» Sie vermißt nur die weitere Feststellung, daß der Kläger von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch mache oder nur Gebrauch machen wolle, und meint, eine entsprechende Verwendung müsse sicher ge stellt sein»
BUNDESGERICHTSHOF 2089 040 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 49/68 URTEIL* Verkündet am 11, Juli 1969 K r i e g 1, Jus ti zhaupt oekr cts als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Gerhard Bflil (ROM, 0 Beklagten, Berufungskläger s, Anschlußberufungsbeklagten und Revi 3ionsklägers 3 Prozeßbevollmächtigter s Rochtsanv/alt gegen den Elektriker Günther BejBBp , • (FrflBBF) Straße Ü9 Kläger, Berufungsbeklagten 3 Anschlußberufungskläger und Revisi onsbeklagten 9 - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br, Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 11 . Juli 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode* Dr» Weber, Profo Dr» Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt s Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 18o Dezember 1967 v/ird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegto Von Rechts vre gen Tatbestandi Der Fuhrunternehmer/Arbeiter Jörss, der nur einen Führerschein der Klasse IV besaß, fuhr am 30. Oktober 1962 gegen 5» 40 Uhr morgens mit einem Personenkraftwagen Marke Volkswagen in B^^^-Wi| auf der Blfl^straße in südlicher Richtung. Auf dem Bei fahren sitz saß der Kläger und auf der hinteren Sitzbank der Rentner OlHfc. Das Fahrzeug war auf den Kamen des Klägers zugolassen und haftpflichtversichert. Als der Wagen sich der Kreuzung BlflfMstraße/DeflHIB Straße auf 10 bis 15 m genähert hatte, schaltete die dort für JflB maßgebliche Verkehrsampel von Grün auf Gelb um. bremste das mit etwa 50 km/st fahrende Fahrzeug nicht ab, sondern versuchte, die Kreuzung mit dieser Geschwindigkeit zu durchfahren. Hierbei kam es auf der Kreuzung zu einem Zusammenstoß mit dem vom Beklagten gefahrenen Lastkraftwagen der SchflH^-KGr* Der Beklagte war auf der BiHVstraße ln nördlicher Richtung gefahren und wollte nach links in den westlichen Teil der D^HHIB Straße einbiegen. Hierbei kreuzte er die Fahrtrichtung des Volkswagens, Bei dem Unfall wurde der Kläger schwer verletzt. Er mußte vom Unfalltage bis zu dem 13, August 1964 stationär behandelt werden. In der nachfolgenden Zeit, in der er noch zweimal in das Krankenhaus zur ärztlichen Betreuung kam, wurde er laufend von 2 Ärzten behänd eit. Er erlitt eine Gehirnerschütterung, eine Beckenringfraktur, eine HUftluxation links, eine Femurschaft-fraktur rechts, eine komplette Unterschenkelfraktur beiderseits sowie eine Thoraxprellung, Vor dem Unfall arbeitete er bei der Starkstrommeioterei '.Vest der Deutschen Reichsbahn in Berlin als Elektrohelfer für monatlich 473,90 DM brutto. Seit dem 1, Mai 1963 erhält der am 18, Mai 1937 geborene und jetzt erwerbsunfähige Kläger von der Bundesbahn-Versicherung eine Unfallrente, die ab 1, März 1966 monatlich 455s30 DM beträgt. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat dem Kläger vor Klageerhebung 8,000 DM Schmerzensgeld gezahlt. Der Kläger verlangt von dem Beklagten vollen Schadensersatz, Er behauptet, der Beklagte habe den Unfall verschuldet, indem er versucht habe, in die Straße einzubiegen, ohne das von ge- steuerte Pahrzeug zu beachten. Dieser habe annehmen dürfen, der Beklagte werde den Gegenverkehr vorher vorbei lassen. Auch sei der Beklagte angefahren, bevor der für ihn geltende Abbieger pfeil auf geleucht et sei. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er müsse sich eine Hit Verursachung und ein Mit verschulden von nicht schadenraindernd anrechnen lassen, weil zu dem Unfall Zeitpunkt allein Jörss Halter des Personenkraftwagens gewesen sei. Er nahe den Wagen bereits vor dem Unfall an verkauft, ohne daß das Fahrzeug aller- dings bei der Polizei und dem Haftpflichtversicherer umgemeldet worden sei. Zur Höhe seines Schadens hat der Kläger vor getragen; Wegen seiner erheblichen Verletzungen und ihrer weiteren Folgen sei sein Schmerzenageldan-spruch durch die gezahlten 8,000 EM noch nicht ausgeglichen, Ea die Unfallfolgen nicht zu beheben seien, stehe ihm darüber hinaus ein Anspruch auf eine Schmer zens-geldrente zu. Wegen seiner unfallbedingt vermehrten persönlichen Bedürfnisse habe ihm der Beklagte ebenfalls angemessenen Ersatz zu leisten, und zwar für die Zeit vom Unfall bis zu dem 31, Oktober 1965 als Kapital und vom 1, November 1965 bis zu seinem Lebensende als Rente, Weiter habe er Anspruch auf Ausgleich seines Verdienst aus falls, Biesen hat er für den Zeitraum vom 31« Oktober 1962 bis zu dem 19» November 1965 auf 9,321,24 EM berechnet, für die Zeit nach dem 19, November 1965 auf monatlich 218,61 IH und ab 1, Januar 1966 auf 188,01 EM, Eie Höhe seines Sachschadens beläuft sich nach seinem Vorbringen auf 292,50 EM, Eer Kläger hat schließlich in erster Instanz beantragt s k 1. ihm ein angemessenes Schmerzensgeld in Form eines Kapitalbetrageo abzüglich gezahlter 80OOO DM neb3t Zinsen sowie in Form einer jeweils monatlich im voraus, erstmalig am 1. April 1965 zu zahlenden Schmerzensgeldrente zuzuerkennen; 2. festzustellen, daß der Beklagte ihm allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall vom 30, Oktober 1962 zu ersetzen hat, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger über gegangen sind; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn zu zahlen a) einen angemessenen Betrag zu dem Ausgleich seiner vermehrten Bedürfhisse für die Zeit bis zu dem 31- Oktober 1965 nebst Zinsen, b) eine angemessene monatliche Rente zu dem Ausgleich seiner vermehrten Bedürfnisse ab 1, November 1965 auf Lebenszeit, c) 9*321,24 IM nebst Zinsen abzüglich gezahlter lo500 3K, d) eine monatliche, jev/eils am 1, eines jeden Monats im voraus zahlbare Rente vom 20o November 1965 bis zu dem 31* Dezember 1965 in Höhe von monatlich 218,61 DM und vom 1, Januar 1966 bis zu dem 20o April 2002, längstens jedoch bis zu seinem Tode, in Höhe von monatlich 188,31 DM; e) 292,50 DM nebst Zinsen«, Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten«, Br hat die Auffassung.vertreten, der Kläger müsse sich mindestens zur Hälfte eine Mithaftung anrechnen lassen«, Er hat dazu behauptet, der Kläger sei Halter des von JHP gelenkten Personenkraftwagens gewesen. Selbst wenn die Absicht gehabt habe, das Fahrzeug zu kaufen, so sei dieser Kauf zu dem Unfall Zeitpunkt noch nicht durchgeführt gewesen. habe den Unfall mit- verursacht, indem er nach Umschaltung der Ampel von Grün auf Gelb in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Zur Höhe hat der Beklagte vor getragen, über die gezahlten 8« 000 IM hinaus könne der Kläger im Hinblick auf die anzunehmende Schadens quote keinen Schmerzone-geldanspruch geltend machen«. Insbesondere sei ein Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente nicht gerechtfertigt«, Schließlich sei der Kläger verpflichtet, seinen Verdienstausfall dadurch zu mindern, daß er sich auf einen Beruf umschulen lasse, den er im Sitzen aus-Ubcn könne«, Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hierbei hat es dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 20o000 EM nebst Zinsen und eine Schmerzens-geldrente von 150 EM monatlich vom 1«, Juli 1966 bis zu dem Lebensende zuerkannt<> Vfegen erhöhter Bedürfnisse hat es auf Zahlung eines Betrages von 4«.450 EM nebst Zinsen und ab 1«, Juli 1966 bis zu dem Lebensende einer monatlichen Rente von 150 EM erkannt. Eie Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als die Rente wegen erhöhter Bedürfnisse auf monatlich 50 EM herabgesetzt worden ist® Ben Klageanspruch zu 3 c) haben die Parteien in Höhe eines mittlerweile gezahlten weiteren Betrages von 5.000 EM für erledigt erklärt. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Kammergericht den Beklagten entsprechend seinen erhöhten Anträgen wegen Verdienst aus falls für die Zeit ab 20. November 1965 zur Zahlung eines Betrages von 6.816,49 EM nebst Zinsen für die Vergangenheit und einer monatlichen Rente von 300,46 EM vom 1. Januar 1968 bis zu dem 18. Mai 2002 verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin volle Abweisung der Klage. Entgehe idungsgriind e s Io 1« Die rechtsirr turns freie Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte dem Kläger nach §§ 18 StVG, 825 BGB, weil er den Unfall durch sein Verhalten zu demindest mitverursacht und mit verschuldet habe, v/ird von der Revision nicht in Zweifel gezogen« 2« Bas Berufungsgericht verneint, daß der Kläger im Unfall Zeitpunkt Halter oder Mithalter des Personenkraftwagens war» Baher braucht sich der Kläger nach der folgerichtigen Auffassung des Berufungsgerichts eine etwa mitwirkende Betriebs-* gefahr des Personenkraftwagens und ein etwaiges Mitverschulden des Pahrers Jörs3 nicht zurechnen zu lassen (§§ 7, 17 StVG). 3« Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Kläger sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht Halter oder Mithalter gewesen« a) Bas Berufungsgericht sieht zutreffend den als Halter an, der das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGHZ 13, 351 ra.w.N.)« Hach dem unstreitigen Sachverhalt lagen diese Voraussetzungen bis etwa 4 Wochen vor dem Unfall in der Person des Klägers vor. Ihn hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien daher bis dahin für den alleinigen Halter des Unfallwagens« Für seine weitere Beurteilung legt das Berufungsgericht folgenden Hergaigzugrundes Ende September 1962? etv/a 4 Wochen vor dem Unfall? kaufte URHR den Wagen für 1*000 EM, wovon er 300 EM anzahlte* Damals händigte der Kläger im Krankenhaus die Kraftfahrzeug- papiere mit Ausnahme des als Sicherheit für einen Bankkredit hinterlegten Kraftfahrzeugbriefs und außerdem die bereits auf den Hamen des Klägers ausgestellten Zahlkarten für die Kraftfahrzeugsteuer und Kraftfahrzeugversicherung aus. Gleichzeitig übergab der Kläger dem Käufer den Wagen, indem dieser nach Erhalt der Fahrzeugschlüssel den vor dem Krankenhaus abgestellten Wagen mitnahm. Wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser tatsächlichen Umstände annimmt, der Kläger sei zur Unfallzeit nicht mehr Halter gewesen, so ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Hierbei übersieht das Berufungsgericht durchaus nicht, daß das Kraftfahrzeug zu dem Unfallzeitpunkt auf den Hamen des Klägers zugelassen und haftpflichtversichert war. Zutreffend hält es diese Umstände allein nicht für entscheidend (vgl. dazu; BGHZ 13, 351? 357)? wenn es im allgemeinen auch ein Anzeichen dafür sein mag, daß Halter des Fahrzeugs ist, auf wessen Hamen insbesondere die Zulassung lautet. Die Nichtzulassung auf den Hamen von findet nach Ansicht des Berufungsgerichts aber darin seine Erklärung, daß die Parteien des Kaufvertrages - wie der Tat rieht er der Bekundung des Zeugen entnimmt - die Umschreibung vor- nehmen wollten, wenn der noch bei der Finanzierungo-bank einbehaltene Kraftfahrzeugbrief zur Verfügung stünde. Das Berufungsgericht setzt sich in diesem Zusammenhang auch mit dem Schreiben von vom 24« Januar 1963 an den Haftpflicht versieh er er, dessen Schreiben vom 17* Juli 1963 und schließlich der Erklärung des vom 10» November 1964 gegenüber dem Haftpflichtversicherer in möglicher Y/eise auseinander« Durch deren Inhalt sieht es sich an seiner Y/Urdigung aber nicht gehindert« Das Berufungsgericht findet seine Annahme, Jfl^P habe den Y/agen für eigene Rechnung mit alleiniger Verfügungsgewalt betreiben wollen, in weiteren Umständen bestätigt« Hierzu hat es sich von folgendem überzeugts Jörss hat die fällige Kraftfahrzeug st euer und die Prämie für. die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aus eigenen Mitteln bezahlt und auch die laufenden Unterhaltungsund Betriebskosten selbst getragen« Am Unfalltage wollte er den Y/agen reparieren lassen« JfllP ist mit dem Magen täglich zur Arbeit gefahren« b) Das Berufungsgericht verneint ebenfalls, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt Mithalter war« Der Bekundung des Zeugen Jfl^ entnimmt es, daß er dem Kläger den Vagen nur einmal geliehen hat. Darum habe ihn der Kläger am Tage vorher gebeten, dann habe er den Wagen auf der Arbeitsstelle von JflflP in abgeholt und für die Bahrt auf eigene Rechnung getankt. Das Berufungsgericht führt aus, aus diesem Verhalten des Klägers ergebe sich, daß er Jfl^ um diese Gefälligkeit habe bitten und erhebliche Aufwendungen an Zeit sowie Geld dafür habe erbringen müssen, was, wäre er Mithalter gewesen, nicht erforderlich gewesen wäre« Zudem fällt dieser Gebrauch des Wagens nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts gegenüber der eigenen Benutzung durch JWi nicht ins Gewicht. Außerdem hahe JfllP nach der Best Stellung des Tat- richters den Kläger nur ein- oder zweimal mitgenommen, was das Berufungsgericht als unbedeutende und auch bei Freunden übliche Gefälligkeit anoieht. Hilfcwoise erwägt das Berufungsurteil, selbst wenn JfHP den Kläger in dem in seiner Erklärung vom 10* November 1964 geschilderten Umfang mitgenommen hätte - was als Zeuge nicht bestätigt hat würde das zur Bejahung einer Mithalt er eigenschaf t nicht genügen« c) Die tatsächlichen Umstände, die dieser Beurteilung zugrunde liegen, stellt der Tatrichter in erster Linie aufgrund der Bekundung von fest, den er für glaubwürdig hält« Bas Berufungsurteil weist darauf hin, habe diese Darstellung schon bei seiner ersten Vernehmung vor der Polizei am 28« November 1962 gegeben und sei bei ihr auch bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht am 18« Dezember 1967 geblieben; seine Aussage sei zudem von seiner vom Berufungsgericht gehörten Ehefrau bestätigt worden« Die Angriffe der Revision gegen diese tatsächlichen Feststellungen müssen ohne Erfolg bleiben« Sie bev/egon sich, besonders sov/eit sie sich gegen die Annahme richten, der Zeuge sei glaubwürdig, im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Be-weiswürdigung und sind daher unzulässig« Die Würdigung des Tatrichtero läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; sie ist möglich und damit für das Revisionsgericht bindend« Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind nicht erkennbar« In Wahrheit versucht die Revision, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen« Das Berufungsgericht hat auch die Gründe, die es hei seiner Beweiswürdigung geleitet haben, im Urteil im einzelnen dargelegto Seine Ausführungen ergeben keinen Anhalt für die Annahme, daß etwas Wesentliches übersehen worden sei. Daß der Tatrichter in den. Entscheidungsgründen nicht alles im einzelnen ausdrücklich zu erörtern braucht, ist anerkannten Rechts (BGHZ 3, 175)o d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Pest Stellung, am Unfalltage habe den Unfallwagen reparieren lassen wollen, Verfahrens widrig auf die Aussage des mitfahrenden Rentners 0^^ im Strafverfahren ge stütz to Ersichtlich hat jener Umstand für die Gesamtbeurteilung des Berufungsgerichts keine bedeutsame Rolle gespielt o Auch ohne diese Feststellung wäre die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht anders ausgefallen, wie der Gesamt Zusammenhang ergibt« Zudem war es nicht so, daß eine der Parteien, insbesondere der Beklagte, den Rentner im Berufungsver- fahren als Zeugen benannt hätte; dann wäre allerdings eine urkundenbeweisliche Verwertung seiner Aussage aus dem Strafverfahren verwehrt gewesen- (vgl* BGHZ 7? 116, 121; vgl* auch BGH Urteil vom 19* Februar I960 - VI ZR 55/59 = LM ZPO § 355 Kr« 4)0 Schließlich vier das Berufungsgericht an der Verwertung nicht schon deshalb gehindert, weil nach der - nur der Kostenberechnung dienenden - Bemerkung im Urteils tat bestand die Strafakten im Berufungs verfahren 11 zur Information” bei gezogen waren (BGH Urteil vom 28« Juni I960 - VI ZR 135/59 - VersR I960, 993). e) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht die Beweislast verkannt. Einmal stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, der Kläger sei im Unfall zeit punkt weder Allein— noch Mithalter gewesen, v/ie die Revision nicht verkennt. Bas Berufungsurteil hat damit nicht auf die Beweiolast abgestollt. Bern steht die vom Gesamtinhalt nicht gedeckte Ausführung nicht entgegen, der Beklagte habe die Mithalt er ei gen schaft auch in der Berufungsinstanz nicht beweisen können. Zudem hat der Beklagte für den im Rahmen des § 17 StVG von ihn eingev/orfenen Unstand, der Kläger sei Halter gewesen, den Beweis zu erbringen. Bie Ausführungen der Revision hierzu können allenfalls im Bereich der Beweisführung Bedeutung gewinnen, was das Berufungsgericht durchaus berücksichtigt hat. II. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1. a) Bas Berufungsgericht billigt dem Kläger ein Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zu dem Erlaß des Urteils erster Instanz als Kapital und für die spätere Zeit bis zu dem Lebensende-als Rente zu. Gegen eine solche rechtsgrundsätzlich nicht zu beanstandende Entscheidung, die im Rahmen des § 287 ZH) dem Ermessen des Tatrichters überlassen ist (BGH Urteil vom 20. Bezember 1966 - VI ZR 46/65 = VersR 1967, 285)* wendet sich die Revision nicht. b) Das Berufungsgericht hält in Über ei n-stimraung mit dem Landgericht einen Kapital betrag von 28.000 DM und eine monatliche Rente von 150 DM für angemessen«, Ob die festgestellten Umstände ein Schmerzensgeld in dieser Höhe rechtfertigen, ist eine der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Frage«,Dem Revisionsverfahren unterliegt lediglich die Nachprüfung, ob bei der Bemessung allgemeine Rechtsgrundsätze und ErfahrungsSätze verletzt sind. Das verkennt die Revision nicht. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen und die eingehenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils«, Aus ihnen ergibt sich insbesonderes Der zur Unfallzeit 25jährige Kläger hat außerordentlich schwerv;iegende Verletzungen und Unfallfolgen erlitten» Der während dieser Zeit fast bewcgungsunfähige Kläger mußte sich etwa 21 1/2 Monate einer stationären Behandlung mit zahlreichen schmerzhaften Komplikationen und anschließender ambulanter sowie noch mehrmaliger stationärer Behandlung unterziehen» Er kann sich nur mit Hilfe von zwei französischen Geh stützen mit erheblichen Beschwerden und sehr mühsam fort bewegen» Sein Zustand ist mit hoher Wahrscheinlichkeit als Dauerschaden anzusehen. Selbst bei Anwendung weiterer operativer oder orthopädischer Maßnahmen ist mit einer nennenswerten Besserung nicht zu rechnen» Insbesondere wird der Kläger auch mit Hilfe eines Stützapparates niemals wieder in der Lage sein, sich ohne Gehstützen fortzubewegen und unbehindert oder ungefährdet öffentliche Verkehrsmittel zu benützen» Seinen erlernten Beruf als Elektromonteur kann er in Zukunft nicht mehr ausüben. -14- Aus diesen Grunden, so führt das vom Berufungsgericht bezogene landgerichtliche Urteil aus, recht-fertige sich unter Würdigung aller Gesamtumstände und auch der v/irtschaftlichen Verhältnisse der Parteien j das zuerkannte Schmerzensgelde | Hamit hat das Berufungsgericht die nach BGHZ 18, i 149 erheblichen Umstände berücksichtigt. Daß es nicht 1 jeden möglichen Gesichtspunkt der Bemessung ausdrück- j lieh und im einzelnen in den Ent scheidungsgründen ausgeführt hat, stellt allein noch keinen Rechtsfehler dar, zu demal es um nach § 287 ZPO zu beurteilende Fragen geht« Bei der Bemessung der Höhe stehen schon im allgemeinen Umfang und Maß der Lebens beein-trächtigung im Vordergrund (BGH Urteil vom 3« November 1959 - VI ZR 193/58 = VersR I960, 252), Bei Art und Umfang der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, die der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Tatrichters erlitten hat und die ihm noch bevorstehen, gilt das in erhöhtem Maße, Bei solchen Gegebenheiten treten naturgemäß die übrigen Umstände, die in Betracht zu ziehen sind, zurück. Mit der Revision ist allerdings auch der Grad des Verschuldens auf Seiten des Schädigers ein Umstand, der Einfluß auf die Höhe gewinnen kann (BGHZ aaO), Das hat der Tatrichter aber auch nicht außer acht gelassen, Das landgerichtliche Urteil, dessen Ausführungen sich das Berufungsurteil auch insovreit zu eigen macht, hat in eingehenden Ausführungen sich von einem schuldhaften Verhalten des Beklagten überzeugt, Solches hat der Tatrichter darin erblickt, -15- daß der Beklagte vor dem Aufleuchten des für ihn geltenden Linksabbiegerpfeils nach links einbiegend angofahren ist, ohne den entgegenkommenden und noch bei golb nach grün in den Kreuzungsbereich einfahrenden Personenkraftwagen, auf den er erst unmittelbar vor dem Anstoß aufmerksam wurde, zu bemerken• Es ist kein Anhaltspunkt für die Annahme erkennbar, daß das Berufungsgericht im Rahmen des § 847 BGB dieses so konkretisierte Verschulden im Verhältnis zun Kläger, dem keine objektiven oder subjektiven Umstände bei der Schadens ent stehung zuzurechnen sind (§17 StVG), nicht berücksichtigt habe« Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem können von Belang sein (BGHZ aaO). Auch insoweit mangelt es an einem Anhaltspunkt für die Annahme, der Satrichter habe sie unrichtig gesehen oder gänzlich außer acht gelassen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, dem das Arraenrecht in sämtlichen Instanzen bewilligt war, ergeben sich aus den Gericht sakten. Die des Beklagten folgten aus den beigezogenen Strafakten, worauf die Revision selbst hinweist. Baß das Berufungsgericht das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Beklagten berücksichtigt hat, entspricht anerkannter Rechtsauffassung (vgl. BGHZ aaOj vgl. auch BGH Urteil vom 1. Pebruar 1966 - VI ZR 24/65 = VersR 1966, 561). Der Beklagte hatte im Berufungsrechtszug vortragen lassen, das Landgericht sprenge mit den zugebilligten Schmerzensgeldbeträgen alle Vorstellungen, entwerte das Geld und ruiniere den Beklagten. Bas Berufungsurteil führt dazu aus, das sei nicht einzusehen. Wenn der Beklagte jetzt mit der Revision zu dem ersten Mal Q vortragen läßt, er genieße Versicherungsschutz bis 250«, OOO DM, und im einzelnen Zahlen über seine zu erwartende Belastung durch den TJnfal 1 mit teilt, auch soweit auf die Bundesbahn-Versicherungs-Anstalt übergegangene Rechte gegen ihn in Frage stehen, handelt es sich um neuen Sachvortrag, was die Revision nicht verkennt«, Der Revision kann aber nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO dadurch verletzt, daß es den Beklagten nicht zu einer Ergänzung seines Vortrags hierzu auf gefordert hat« Der Beklagte war durch einen Rechtsanv/alt vertreten und die nach seiner eigenen Auffassung erhebliche Frage war einfacher und zu überschauender Art« Schon deshalb kann dahinstehen, ob die jetzige rechnerische Zusammenstellung im Hinblick darauf, daß die Renten nicht kapitalisiert eingesetzt sind, das Anliegen der Revision überhaupt darzutun geeignet ist« 2« Das Landgericht hatte dem Kläger eine Rente für vermehrte Bedürfnisse (§§ 11 StVG, 843 Abs« 1 BGB) von monatlich 150 DM zuerkannt, sie für die Zeit der stationären Behandlung allerdings auf 50 DM beschränkte Das Berufungsgericht hat die Rente einheitlich auf einen Betrag von 50 DM festgesetzt«, Die Revision v/endet sich nur gegen die Zubilligung der Rente für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes« Ihr ist der Erfolg versagt« Es ist nicht zu erkennen, daß der Tatrichter das ihm in § 287 ZPO eingeräumte Ermessen rechtsfehlsam ausgeübt hätte« Das landgerichtliche Urteil, auf das sich das Berufungsurtei 1 bezieht, zeigt im einzelnen die Schätzungsgrundlagen auf« Es stellt in Rechnung, daß ein Teil der vermehrten Bedürfnisse durch die Pflege und Betreuung im Krankenhaus ausgeglichen vxurde und der Kläger Kosten für häusliche Verpflegung erspart hat» Das Berufungsgericht schätzt für die spätere Zeit diesen Schaden geringer, weil es anders als das Landgericht keine Aufwendungen zur Ausgleichung von Dienstleistungen für erforderlich hält» 3. Das Berufungsgericht errechnet den Verdienst-aus fall des Klägers für Vergangenheit und Zukunft in eingehenden Ausführungen« Diese Berechnung wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen» Sie erhebt nur drei Beanstandungen» Sie sind jedoch nicht begründet» a) Die Berücksichtigung eines Quoten Vorrechts der Versicherungsträger entfällt, weil der Beklagte, wie in Bestätigung des Berufungsurteils ausgeführt ist, voll haftet» b) Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch Ersatz der Arbeitnehmerund Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Altersversicherung zugebilligt und hierzu die als erforderlich angesehene Möglichkeit des Klägers zur freiwi lügen Weit er Versicherung bejaht (vgl» BGH Urteil vom 17» Januar 1967 - VI ZR 91/65 = VersR 1967, 277; Urteil vom 31» Januar 1967 - VI ZR 87/65 - VersR 1967, 380)» Das stellt die Revision nicht in Frage» Sie vermißt nur die weitere Feststellung, daß der Kläger von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch mache oder nur Gebrauch machen wolle, und meint, eine entsprechende Verwendung müsse sicher ge stellt sein» Dem kann nicht gefolgt werden» Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz entstandenen Schadens in Geld ist nicht davon abhängig, daß er den Geldbetrag zu dem Ausgleich dieses Schadens verwendet» So besagt das Urteil des erkennenden Senats vom 17° Januar 1967 ( VI ZR 91/65 - aaO) unter Bezugnahme auf das 2 Urteil vom 10» April 1954 (VI ZR 61/53 = VersR 1954, 277) auch nur, daß der Schädiger dem Verletzten die Beiträge zur Weit er Versicherung zu erstatten habe, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Anwartschaft zu erhalten« Damit ist allerdings nichts darüber gesagt, ob der Geschädigte im Verhältnis zu dem Schädiger zur bestimmungsgemäßen Verwendung solcher Beträge gehalten ist, um einem späteren Vorwurf aus § 254 BGB zu entgehen« c) Der Revision ist zuzugeben, daß der Anspruch auf Zahlung der Rente zu dem Ausgleich des Erwerbeschadens bis zu dem 65« Lebensjahr voraussetzt, daß der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt geai’beitet hätte« Zu Unrecht vermißt die Revision hierzu Best Stellungen. Mangels irgendwelcher Umstände, die eine gegenteilige Annahme hätten rechtfertigen können., konnte der Tatrichter bei seiner Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO von der beanstandeten Annahme ausgehen. Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwoisen. Hanebeclc Dr. Bode Dr«, Weber Nüßgens Sonnabend